BVwG W200 2122868-1

W200 2122868-1Bundesverwaltungsgericht28.06.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W200 2122868-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2122868.1.00

Spruch

W200 2122868-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 16.02.2016, Zl. 1031393110-14968960, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist muslimisch schiitischen Bekenntnisses, reiste am 13.09.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer am 14.09.2014 aus, dass er Afghanistan im Alter von acht Jahren in Richtung Iran verlassen hätte. Dort hätte er bis zur Ausreise bei Zieheltern gelebt. Sein Vater sei in Afghanistan gestorben und danach sei seine Mutter mit einem anderen Mann untergetaucht. Er sei von seinen Zieheltern im Iran großgezogen worden, sie hätten ihn nicht gut behandelt und wären auch mit ihrem eigenen Leben beschäftigt gewesen. Außerdem hätte er keinen Aufenthaltstitel für den Iran gehabt und hätte sich entschlossen, den Iran zu verlassen. Laut seinen eigenen Angaben wäre er 17 Jahre alt.

Auf Grund der angeordneten Untersuchung zur Altersfeststellung sprach der Beschwerdeführer bei seiner Rechtsberatung vor, um sein Alter zu korrigieren. Der Schlepper hätte ihm gesagt, dass er nicht ins Gefängnis kommen könne, wenn er minderjährig sei. Sein Geburtsdatum sei der XXXX XXXX. Er möchte nicht zum Arzt geschickt werden und sei volljährig.

Dem Akt ist die Niederschrift einer Beschuldigtenvernehmung vom 27.11.2014 des Beschwerdeführers wegen des Deliktes der Körperverletzung (in der Asylwerberunterkunft) zu entnehmen.

Im Rahmen der Niederschrift am 27.01.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Familie vor acht Jahren in den Iran gezogen sei. Es sei ihnen wirtschaftlich gut gegangen, die gesamte Familie sei dort am Bau tätig gewesen. Sein Bruder hätte seine jetzige Frau - die jetzige Nachbarin - kennengelernt. Der Onkel seiner Schwägerin sei jedoch aus Afghanistan gekommen und hätte diese mitnehmen wollen, da sie ihrem Cousin bereits schon als Kind versprochen worden sei. An einem Donnerstag sei sein Bruder früher von der Arbeit nach Hause gegangen und seine Mutter hätte ihm mitgeteilt, dass sein jüngerer Bruder Ali mit der Nachbarstochter, mit der er jetzt zusammenlebe, geflüchtet sei. Ali hätte zu Hause angerufen und der Mutter mitgeteilt, dass er Richtung Türkei unterwegs wäre. Es hätte an der Haustür geklopft, der Onkel der Schwägerin sei mit dem Messer vor der Tür gestanden und hätte ihn nach seinem Bruder befragt, ihm eine Ohrfeige verpasst, er sei zu Boden gefallen und zum selben Zeitpunkt sei die Mutter eingetreten. Als diese ihm aufhelfen hätte wollen, hätte der Onkel ihr einen Messerstich verpasst. Es sei sehr laut geworden, zwei iranische Nachbarn seien zu Hilfe gekommen und sein Onkel sei geflohen, als diese eingetroffen seien. Zuvor hätte er noch mitgeteilt, dass er in Afghanistan genau wisse, was er mit ihnen anstellen werde. Dann sei er ausgereist. Nach Afghanistan könne er nicht zurück, im Iran haben es Afghanen auch nicht leicht.

Zu den Befürchtungen in Afghanistan führte er aus, dass sein Vater mit dem Onkel der Schwägerin verwandt sei. Er wisse, um welche Afghanen es sich handle. Afghanen würden sich untereinander kennen. Der Onkel der Schwägerin hätte einen großen Einflussbereich, es sei eine sehr große Familie, er traue sich einfach nicht dorthin zurückzukehren. Er habe Angst vor dem Onkel der Schwägerin.

Sein Bruder lebe mit der Schwägerin seit fünf Jahren in XXXX. Er selbst besuche einen Deutschkurs und sei nicht erwerbstätig.

Mit Bescheid vom 12.02.2016 des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.

Begründend wurde nach Wiedergabe der Niederschrift der Erstbefragung und der Einvernahme beim BFA ausgeführt, dass der Beschwerdeführer behaupte XXXX zu heißen, am XXXX in Uruzgan geboren zu sein, Hazara und muslimischen Glaubens zu sein. Die Identität könne nicht festgestellt werden.

Weiters hätte nicht festgestellt werden können, dass ihm in Afghanistan Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde.

Es könne nicht festgestellt werden, dass er nach seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine bedrohliche Situation geraten werde. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei nicht so schlecht, dass eine Rückkehr dorthin als generell unmöglich einzustufen wäre. Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs sei ebenfalls gegeben. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig und könne nach der Rückkehr wieder eine Arbeit aufnehmen.

Es folgten weiters Feststellungen zu Afghanistan, insbesondere auch zur Provinz Uruzgan.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Angaben über die Auseinandersetzungen mit dem Onkel der Schwägerin im Iran schlüssig gewesen seien. Diese seien aber erfolgt, da der Onkel der Schwägerin nach dem Bruder und der Gattin gesucht hätte. Es sei nicht glaubhaft, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer weiteren Bedrohungssituation durch diesen ausgesetzt wäre, da sich die Rache gegen den Bruder und die Schwägerin richte. Es stelle dies keinesfalls eine lebensbedrohende Situation in Afghanistan dar und es sei nicht glaubhaft, dass der Einflussbereich des Onkels so immens sei, dass es ihm nicht möglich wäre, sich ein sicheres Leben in einem anderen Teil des Herkunftsstaates - beispielsweise in Kabul - aufzubauen. Eine staatliche Verfolgung sei nicht geltend gemacht worden. Glaubhaft sei, dass er das Heimatland mit dem Wunsch nach Migration verlassen hätte.

Zur Situation im Fall der Rückkehr wurde ausgeführt, dass aus den vorhandenen Länderinformationen hinsichtlich der allgemeinen Lage in Afghanistan unter Behandlung von Rückkehrern nicht zu entnehmen sei, dass ein Rückkehrer in eine Situation kommen könnte, die einer solchen Gefahr gleichzuhalten wäre. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig und es könne somit davon ausgegangen werden, dass er sich in Afghanistan eine neue Existenz aufbauen könnte. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in eine ausweglose Lage geraten werde. Mangels Meldewesen sei es nicht glaubhaft, dass der Onkel der Schwägerin ihn in einer großen Stadt wie Kabul aufsuche bzw. überhaupt finde, daher wäre es ihm möglich, sich ein neues Leben in Kabul aufzubauen. Weiters wurde folgendes festgehalten

"Was die Sicherheitslage in Kabul anbelangt, so ist bekannt, dass die einzelnen Regionen von Afghanistan differenziert zu betrachten sind und geht aus den vorliegenden Unterlagen hervor, dass es gerade in Kabul 2010 gelungen ist, Zahl und Schwere sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Laut den Länderfeststellungen kam es im Jahr 2010 und 2011 in Kabul zwar zu Anschlägen. Aber die Sicherheitslage hat sich im Vergleich zu den Nachbarprovinzen trotz erfolgten Anschlägen gegenüber Zivilisten nicht derart verschärft, dass bei Annahme eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts davon ausgegangen werden könnte, der diesen Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt habe ein so hohes Niveau erreicht, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund Ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Die Sicherheitslage wird in Kabul im regionalen Vergleich daher als zufriedenstellend bezeichnet und wird die Situation in dieser Provinz als stabil beschrieben. Wie aus den Länderberichten hervorgeht, ist die Einreise über Kabul möglich.

Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt mittlerweile, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Betont wird, dass die Verbesserung der Sicherheitslage auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen zurückzuführen ist.

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt mittlerweile, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Über 20.000 afghanische Polizisten und noch einmal soviele afghanische Soldaten ermöglichen diesen Erfolg. Insgesamt lässt sich feststellen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung durch die internationalen Truppen die Stadt Kabul weitgehend kontrollieren. Den verschiedenen aufständischen Gruppen gelingt es jedoch immer wieder spektakuläre Anschläge zu verüben. Die Ziele dieser Anschläge sind jedoch hauptsächlich neben Regierungsgebäuden und Regierungsvertretern internationale militärische und zivile Organisationen.

Der seit Mitte 2009 bestehende "Ring of Steel" trägt wesentlich dazu bei, das Eindringen von Aufständischen zu vereiteln. Seit Februar 2010 kam es innerhalb des so genannten "Ring of Steel" zu keinen größeren Anschlägen. Dies obwohl es weder an Sprengstoff noch an Attentätern mangelt. Die Sicherheitslage in Kabul gilt als vergleichsweise gut. Es wurde sogar von einer Verbesserung der Lage im Vergleich zum Vorjahr gesprochen. So soll es deutlich weniger Anschläge geben. Im Allgemeinen ist die Lage in größeren Städten sicherer als in den ländlichen Gebieten.

Auch die steigende Anzahl der freiwilligen Rückkehrer spricht dafür, dass es sehr wohl möglich ist, sich in Afghanistan anzusiedeln. Aber nicht alle Rückkehrer verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte und wurden zu diesem Zweck seitens des Ministeriums für Flüchtlinge und Rückkehrer sog. "Townships" geschaffen, wobei hier NGOs vielfach zusätzliche Hilfe leisten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer versucht so, Unterkünfte und Land für Rückkehrer in Provinzen im ganzen Land zur Verfügung zu stellen.

Daraus geht klar hervor, dass man sich seitens der Regierung des Problems des fehlenden familiären Rückhaltes bewusst ist und bestrebt ist, Unterstützung zu leisten.

Zudem wird in den Unterlagen erwähnt, dass Rückkehrer aus Europa besser versorgt werden als jene aus dem Iran und Pakistan, da die meisten europäischen Staaten eigene Programme haben, um die Rückkehrer zu unterstützen.

UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und April 2010 auf rund 4,5 Millionen Menschen. In Iran und Pakistan halten sich nach Angaben des UNHCR noch knapp 3,1 Millionen afghanische Flüchtlinge auf, davon knapp 2,2 Millionen in Pakistan und ca. 900.000 in Iran. Die Mehrzahl der afghanischen Flüchtlinge, die sich in Turkmenistan und Tadschikistan aufgehalten hatten, ist freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Rückkehrer erhalten vom UNHCR eine begrenzte finanzielle Beihilfe und Sachmittel. Zwischen 2004 und 2009 sind aus Österreich 49 Afghanen mit der entsprechenden Unterstützung zurückgekehrt.

IOM bezahlt beispielsweise bereits die Rückkehr, während AGEF erst mit der Unterstützung vor Ort beginnt. Sowohl IOM als auch UNHCR bieten generelle Informationen für Rückkehrer an, die ihnen die Reintegration erleichtern sollen. Bereits am Flughafen bietet zum Beispiel IOM in einem eigenen Büro Rückkehrinformationen an. Rückkehrer erhalten auch ein "reintegration package". Außerdem stellt IOM grundsätzlich einen Geldbetrag in der Höhe von USD 2.000,- bis USD 6.000,- zur Verfügung, um zum Beispiel einen Geschäftsstart zu ermöglichen. Dieses Geld wird jedoch nicht bar ausgezahlt, sondern an konkrete Projekte gekoppelt und nur dann zur Verfügung gestellt, wenn sich ein Rückkehrer selbständig machen möchte und einen konkreten Geschäftsplan vorweisen kann. Auch die Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) unterstützt Rückkehrer. Von 2003-2007 gab es ein einheitliches Programm für alle Rückkehrer aus EU-Staaten. Dieses Programm wurde von IOM als sehr positiv bewertet.

IOM unterstützt in Österreich Rückkehrer: Im Jahr 2000 wurde ein Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem Bundesministerium für Inneres und der IOM Wien unterzeichnet, welches die Grundlage der Zusammenarbeit bei Maßnahmen zur Unterstützten Rückkehr darstellt. Gleichzeitig konnten, mithilfe des Europäischen Flüchtlingsfonds sowie ab 2002 im Zusammenhang mit dem "Afghanistan Return Plan", Projekte zur Förderung der Unterstützten Rückkehr getragen werden und die Teilnahme an internationalen Projekten (z.B. den Programmen "Return, Reception and Re-integration of Afghan Nationals to Afghanistan/RANA" und "Return of Qualified Afghans from the EU/ EU RQA") gewährleistet werden.

Des Weiteren gibt es für Rückkehrer eine finanzielle Unterstützung. Auch gäbe es für Sie in Afghanistan, die Möglichkeit einen sogenannten Mikrokredit aufzunehmen. Die FMFB-A [First MicroFinance Bank Afghanistan] vergibt kleine Kredite in der Höhe von USD 200,-.bis 5.000,- an Einzelpersonen. Weiters können aufgrund des Amtswissen (Bericht Fact Finding Mission, Dezember 2010) Personen, die nach Afghanistan zurückkehren, z.B. mit der Teilnahme an Programmen zur Qualifizierung rechnen, etwa das WFP Programm, bei dem Lebensmittel für die Teilnahme an Qualifizierungskursen ausgegeben werden. Diese Hilfe ermöglicht es Ihnen auch in der Übergangszeit, bis Sie selbst eine Arbeit gefunden haben, sich selbst zu versorgen.

Selbst wenn in Afghanistan die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer oben dargelegten persönlichen Verhältnisse im Falle der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar ist, sich - wenn vorhanden - an Ihre Bezugspersonen zu wenden bzw. steht Ihnen sonst auch die Möglichkeit offen, sich an in Kabul oder anderen Großstädten ansässige staatliche, nichtstaatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt wird, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden können."

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde war ein in der Sprache Dari verfasster handschriftlicher Brief sowie ein psychiatrischer Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie angeschlossen.

In einer Beschwerdeergänzung wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer auf Grund des illegalen Aufenthaltes im Iran die Abschiebung nach Afghanistan drohe. Da der Beschwerdeführer jedoch in Afghanistan vom Onkel der Schwägerin verfolgt werde, letzterer einen großen Einflussbereich hätte und der Beschwerdeführer in Afghanistan über keinerlei Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte verfüge, befürchte er eine Verfolgung gegen seine Person und hätte sich zur Flucht entschlossen. Weiters erfolgten Ausführungen zu § 8 Abs. 1 AsylG, insbesondere zur Lage in Kabul.

Weiters wurde ausgeführt, dass über die Sicherheitslage in Afghanistan - insbesondere dem Herkunftsgebiet der Familie des Beschwerdeführers - jegliche Ermittlungen gefehlt hätten, weshalb der Bescheid eine mangelnde Sachverhaltsermittlung aufweise. Die Niederlassung des Beschwerdeführers in Kabul sei ihm nicht zumutbar, da er dort nicht gelebt hätte und auch über kein ausreichendes soziales Auffangnetz verfüge.

Dem Akt ist weiters ein Abschlussbericht über den Verdacht auf sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen durch den Beschwerdeführer zu entnehmen.

Auf Grund der Teilnahme an einem Raufhandel wurde der Beschwerdeführer von der XXXXunterkunft aus disziplinären Gründen am 15.03.2016 abgemeldet.

Die Übersetzung des mit der Beschwerde eingebrachten handschriftlichen Briefes gab den bereits in der Einvernahme vor dem BFA geschilderten Sachverhalt wieder. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass der Onkel der Schwägerin dem Beschwerdeführer ein Messer an die Kehle gehalten hätte.

Eine Einsicht in die Niederschrift des angeblichen Bruders des Beschwerdeführers, XXXX, geb. XXXX, AZ 12 08.315-BAL, vom 01.08.2012 ergab, dass die Familie des Beschwerdeführers aus XXXX im Distrikt XXXX, Provinz Daikundi stamme.

Weiters ist als einziger Bezug zu der Familie der Niederschrift zu entnehmen: "Frage: Hat Ihre Familie etwas gegen Ihre Hochzeit?

Antwort: Anfänglich waren sie dagegen, jetzt nicht mehr." Hinweise auf die behauptete Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers sind der der Niederschrift vom 01.08.2012 nicht zu entnehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, § 66 Abs. 2 AVG, durch den Unabhängigen Bundesasylsenat und den Asylgerichtshof hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."

Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob die Beschwerdeführer zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihnen der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Zur aktuellen Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:

"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

Der angefochtene Bescheid zum Erstbeschwerdeführer erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Die belangte Behörde begründete ihre negativen Entscheidungen hinsichtlich des Asylstatus damit, dass die Angaben über die Auseinandersetzungen mit dem Onkel der Schwägerin im Iran schlüssig gewesen seien, dies jedoch im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan nicht zu einer weiteren Bedrohungssituation führen würde, da sich die Rache gegen den Bruder und die Schwägerin richte.

Das BVwG kann aus dem dem Akt zu entnehmenden Verfahrensergebnissen noch keine Schlüssigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorfall im Iran erkennen.

Das BFA hat es unterlassen sich mit dem Inhalt der Niederschrift des Bruders des Beschwerdeführers auseinander zu setzen. Dieser Niederschrift ist als einziger Bezug zu der Familie des Beschwerdeführers zu entnehmen: "Frage: Hat Ihre Familie etwas gegen Ihre Hochzeit? Antwort: Anfänglich waren sie dagegen, jetzt nicht mehr." Hinweise auf die Behauptungen des Beschwerdeführers (Vorfall im Iran) sind der der Niederschrift vom 01.08.2012 nicht zu entnehmen. Darüber hinaus spricht die Aussage "Anfänglich waren sie dagegen, jetzt nicht mehr." gegen Probleme der Familie - somit auch des Beschwerdeführers - aufgrund der Handlungen des Bruders.

Weiters hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 27.01.2016 ausgesagt, dass sein jüngerer Bruder Ali mit der Nachbarstochter, mit der er jetzt zusammen lebe, geflüchtet sei. Dies ist nicht mit den Daten des in Österreich lebenden Bruders in Einklang zu bringen, der am XXXX geboren ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher insofern im fortgesetzten Verfahren die Ungereimtheiten in den Aussagen zum Bruder (älterer/jüngerer?) - nach Prüfung, ob der angebliche Bruder des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung den Bruder namentlich als Familienmitglied bekanntgegeben hat - zu klären haben, sowie sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Aussagen des Bruders auseinandersetzen zu haben, als es zu klären hat, warum der Bruder des Beschwerdeführers keine Aussage zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfällen im Iran getroffen hat, wenn diese doch angeblich am Tag der Flucht des Bruders erfolgt sein hätten sollen und diesem zum Zeitpunkt der Einvernahme am 01.08.2012 wohl bekannt gewesen sein hätten müssen. Eine Zeugeneinvernahme des Bruders erscheint in diesem Fall unerlässlich.

Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen in der Erstbefragung, wonach der Beschwerdeführer nicht bei seiner Familie, sondern bei Zieheltern im Iran aufgewachsen sein soll. Auch diese Aussage wird dem Beschwerdeführer noch vorzuhalten sein.

Keinerlei Ermittlungstätigkeit hat - legt man die Aussagen des Beschwerdeführers der Entscheidung zu Grunde - zur Identität des Onkels der Schwägerin, zu seinem Herkunftsort und dessen dortigen Einflussbereich bzw. weit über seinen Herkunftsort hinausgehenden Einflussbereich stattgefunden. Die Aussagen des Beschwerdeführers werden mit den einzuholenden Aussagen des angeblichen Bruders bzw. der angeblichen Schwägerin verglichen werden müssen.

In den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides wird auf die Provinz Uruzgan Bezug genommen, weiters sind Feststellungen zum Distrikt und der Provinz Kabul Inhalt des angefochtenen Bescheides.

Den Ausführungen des angeblichen Bruders ist jedoch zu entnehmen, dass die Familie aus Daikundi stammt.

Auch insofern wird eine Abklärung des tatsächlichen Sachverhaltes zu erfolgen haben und in weiterer Folge Feststellungen zur tatsächlichen Herkunftsprovinz zu ergehen haben.

Weiters hat das BFA seiner Beurteilung zur Frage der Situation im Falle der Rückkehr ausschließlich die Lage in Kabul zu Grunde gelegt.

Erst nach Feststellungen der tatsächlichen Herkunftsprovinz ist im Sinne der ständigen Judikatur eine innerstaatliche Fluchtalternative erst nach der Beurteilung, ob die Herkunftsregion als Zielort in Betracht kommt, zu prüfen. (Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. §8 Abs1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (vgl. §11 Abs2 AsylG 2005, zB VfGH 11.10.2012, U677/12). (VfGH vom 12.03.2013, U1674/12)

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint.

Die aus den durchzuführenden Recherchen ermittelten Ergebnisse wird das BFA dann in ihrer Beweiswürdigung zu verwerten haben und dementsprechende Feststellungen zu treffen haben.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Mag. Ulrike Scherz Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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