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W189 2128192-1•BVwG W189 2128192-1
W189 2128192-1Bundesverwaltungsgericht28.06.2016
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Behebung der<br/>Entscheidung, Ermittlungsmangel, Ermittlungspflicht, Mängelbehebung
W189 2128192-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2016, Zl. 1114434501-160661095 zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 10.05.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005. Diesem Antrag legte sie eine e-card lautend auf ihren Namen, eine Kopie eines Äthiopischen Reisepasses lautend auf die BF, ausgestellt am 30.12.2014 mit Gültigkeitsdauer bis 29.12.2019, sowie eine Legitimationsurkunde der Republik Österreich für die Funktion einer privaten Hausangestellten bei einer darin im Akt näher genannten Mitarbeiterin der XXXX mit Gültigkeitsdauer bis 23.10.2016 sowie ein Begleitschreiben bei. Im beigelegten Schreiben der LEFÖ (Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels) wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die BF Opfer von Menschenhandel geworden sei, weil sie im Haushalt ausgebeutet geworden sei und bereits Anzeige beim Landesamt für Verfassungsschutz erstattet und diese einvernommen worden sei.
Die BF sei zur Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels gekommen, habe Beratung und Betreuung, medizinische Versorgung sowie Unterbringung in einer betreuten Notwohnung der Interventionsstelle erhalten. Zum persönlichen Hintergrund der BF wurde im Rahmen dieses Begleitschreibens noch festgehalten, dass die BF im Heimatland als Hausangestellte für Österreich vermittelt worden sei, die unter ausbeuterischen Verhältnissen in Haushalten gelebt habe. Sie müsse von Montag bis Samstag durchgehend arbeiten, zeitweise auch sonntags und habe für ihre Tätigkeiten nur € 300,- bzw. seit Mai 2015 € 350,-
erhalten, wobei soziale Kontakte eingeschränkt worden seien.
Für eventuell weitere Fragen wurde noch zusätzlich eine Telefonnummer der bevollmächtigten Interventionsstelle angegeben.
1.2. Nach Einholung von Anfragen aus den zur Verfügung stehenden Informationssystemen (ZMR, IFA, IZR, GVS) wurde gegenständlicher Antrag mit Bescheid des BFA vom 27.05.2016 gemäß § 58 Abs. 9 Z 3 1. Halbsatz als unzulässig zurückgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die BF bislang weder ihren Reisepass noch ihre von der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba beglaubigte Geburtsurkunde in Original und vollständiger Kopie, ferner auch keine Übersetzungen vorgelegt habe. Hinsichtlich der festgestellten Gründe für die Zurückweisung des Antrages wurde festgehalten, dass durch die "aktenkundige Legitimationskarte in Kopie davon auszugehen sei, dass die BF derzeit über selbige verfüge".
Rechtlich wurde dazu ausgeführt, dass die BF über eine Legitimationskarte der Republik Österreich mit Gültigkeitsdauer bis 23.10.2016 als Private Hausangestellte verfüge. Gemäß § 58 Abs. 9 Z 3 1. Halbsatz seien Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfüge, weshalb in ihrem Fall auch keine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei.
1.3. Gegen den oben genannten Bescheid des BFA richtet sich die beim BFA fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF ihre Legitimationskarte bereits am 18.04.2016 in der Protokollabteilung des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres retourniert habe. Hinsichtlich der Nichtvorlage des Originalreisepasses wurde eingewendet, dass die BF bereits im Rahmen ihrer Antragstellung den Reisepass zur Feststellung ihrer Identität gezeigt habe, ansonsten der Antrag nicht angenommen oder bearbeitet worden wäre. Überdies sei die BF weder aufgefordert worden alle Seiten des Reisepasses in Kopie vorzulegen, noch habe sie jemals einen Verbesserungsauftrag erhalten. Auch sei der BF keine Frist zur Vorlage einer Geburtsurkunde, deren Besorgung aus der Heimat gewisse Zeit in Anspruch nehme, erteilt worden, weshalb die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt werde.
Dieser Beschwerdeschrift wurde eine Bestätigung des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 07.06.2016 beigelegt, worin bestätigt wurde, dass die BF mit Datum 18.04.2016 ihre Legitimationskarte zurückgelegt habe.
Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.06.2016 vorgelegt.
1.4. Mit Schreiben vom 13.06.2016 legte die BF dem BFA eine vollständige Kopie ihres Reisepasses vor, welche in weiterer Folge dem BVwG übermittelt wurde.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28 Abs. 1 bis 5 des VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts
durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 hat das BFA im Falle der Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
§ 58 Abs. 9 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
Die Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, BGBl. II Nr. 137/2010 lautet (auszugsweise) wie folgt:
§ 1. (1) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hat auf Antrag an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, BGBl. Nr. 511/1993, in der jeweils geltenden Fassung, Privilegien und Immunitäten genießen, einen Lichtbildausweis auszustellen, aus dem die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.
(2) Der Lichtbildausweis ist befristet auf wenigstens drei Monate und auf höchstens zwei Jahre auszustellen. Die Gültigkeitsdauer ist auf dem Lichtbildausweis zu vermerken. Auf Antrag ist die Gültigkeitsdauer zu verlängern.
(3) Der Lichtbildausweis ist ungültig, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung weggefallen sind oder die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Ungültige Lichtbildausweise sind einzuziehen.
(4) Die Lichtbildausweise haben dem Muster in der Anlage zu entsprechen.
§ 2. (1) Lichtbildausweise werden in folgenden Kategorien ausgestellt:
1. in roter Farbe für Personen, die in Österreich Träger diplomatischer Privilegien und Immunitäten sind;
2. in oranger Farbe für Berufskonsuln;
3. in gelber Farbe für Honorarkonsuln;
4. in grüner Farbe für Angestellte oder Sachverständige internationaler Organisationen oder Einrichtungen;
5. in blauer Farbe für alle anderen Personen, die in Österreich nach den im § 1 genannten Vorschriften Privilegien und Immunitäten genießen;
6. in brauner Farbe für dienstliches Hauspersonal;
7. in grauer Farbe für private Hausangestellte aller in Österreich nach den im § 1 genannten Vorschriften privilegierten Arbeitgeber, denen die Anstellung dieser Personen vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zugestanden wurde[...]
2.2. Im vorliegenden Verfahren prüfte das BFA den Antrag der BF vom 10.06.2016 vorerst hinsichtlich des Vorliegens allfälliger Gründe gemäß § 58 Abs. 9 AsylG 2005 und gelangte aufgrund der vorgelegten Legitimationsurkunde mit aktueller Gültigkeit (23.10.2016) im Zuge dessen zum (Zwischen)Ergebnis, dass der Zurückweisungsgrund der Z 3 der leg. zit. erfüllt sei. Im Rahmen des Beschwerdeschreibens legte die BF eine Bestätigung des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 07.06.2016 bei, worin bestätigt wurde, dass die BF mit Datum 18.04.2016 ihre Legitimationskarte zurückgelegt habe, weshalb nunmehr feststeht, dass bei der BF die mangelnden Voraussetzungen des § 58 Abs. 9 AsylG nicht vorliegen.
Obzwar vordergründig vom Vorliegen einer gültigen Legitimationsurkunde auszugehen war, hat es das BFA unterlassen sich näher mit der auf Grundlage des § 95 FPG erlassenen o.zit. Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Träger von Privilegien und Immunitäten auseinanderzusetzen, weil in § 1 Abs. 3 u.a. normiert wird, dass diese Lichtbildausweise ungültig werden, wenn die Voraussetzungen für deren Ausstellung weggefallen sind.
Angesichts der im Begleitschreiben des Antrages geschilderten Situation der BF, die Hausangestellte gewesen sei, nunmehr Anzeige gegen ihren Dienstgeber erstattet habe und diese sich noch vor Antragstellung unter den Schutz der LEFÖ begeben habe und seit 19.04.2016 in einem Notquartier der genannten Organisation gemeldet sei, hätte die belangte Behörde nicht so einfach davon ausgehen dürfen, dass die Voraussetzungen einer gültigen Legitimationskarte weiterhin vorliegen, indizieren doch gerade diese vorgebrachten Umstände, dass der Lichtbildausweis iSd. § 1 Abs. 3 der Verordnung ungültig geworden sein muss, da der Aufenthaltszweck der BF als private Hausangestellte eines Bediensteten einer internationalen Organisation wohl nicht mehr vorliegt. Vor diesem Hintergrund wäre die belangte Behörde gehalten gewesen diese Umstände im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens näher zu hinterfragen.
In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass ein derartiger Sachverhalt, wie ihn die BF im Begleitschreiben zum Antrag vorbrachte, ebenso auch ein weiteres Tätigwerden der Behörden von Amts zur Folge hat, da angesichts des Verlustes der Funktion als private Hausangestellte iSd. o.zit. Verordnung auch der Aufenthaltsstatus und damit die Rechtmäßigkeit des (aktuellen) Aufenthaltes unklar ist.
Das Fehlen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens führte schließlich auch dazu, dass die BF weitere Unterlagen nicht vorlegen konnte, weil sie dazu auch gar nicht aufgefordert wurde. Der Vorwurf der belangten Behörde, wonach die BF auch keine weiteren Dokumente vorlegte ist insofern völlig willkürlich erfolgt, hat es die Behörde doch ihrerseits unterlassen sich die fehlenden Unterlagen im Rahmen eines Verbesserungsauftrages vorlegen zu lassen (vgl. dazu die zu § 13 Abs. 4 AVG zahlreiche Judikatur, wonach bei Mängel schriftlicher Anbringen von der Behörde von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen ist, 2007/18/0096, 2008/05/0061)
Im Ergebnis hat sich die belangte Behörde mit dem geschilderten Sachverhalt überhaupt nicht auseinandergesetzt und ihre Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des verfahrensgegenständlichen Erstantrages in rechtswidriger Weise abgelehnt.
2.3. Durch die gegenständliche Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ist der zugrunde liegende Antrag wieder unerledigt und hat die belangte Behörde über ihn nunmehr meritorisch zu entscheiden. Das BFA wird daher aufgrund des gestellten Antrages der BF das Verfahren fortzusetzen und zu ermitteln haben, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 vorliegen.
2.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG." Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 7 BFA-VG (grundlegend: das Erk. des VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) "ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG ..., als maßgeblich heranzuziehen". Das bedeutet, dass der Entfall der mündlichen Verhandlung - abgesehen von § 21 Abs. 7 BFA.-VG - auch auf die Tatbestände der Abs. 1 bis 3 und 5 des § 24 VwGVG gestützt werden kann.
Im vorliegenden Fall kommt § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. in Betracht:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (diese Regelung entspricht dem früheren § 67d Abs. 2 Z 1 AVG). § 24 Abs. 4 VwGVG regelt (darüber hinaus) weitere Fälle, in denen die mündliche Verhandlung entfallen kann. Nach der zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 2 Z 1 AVG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt es bei Zutreffen der Voraussetzungen dieser Bestimmung "im Ermessen [des UVS bzw. nunmehr: des Verwaltungsgerichtes], trotz eines diesbezüglichen Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen". Der Verwaltungsgerichtshof führte weiters aus, dass nach dem zweiten Fall des § 67d Abs. 2 Z. 1 AVG die Verhandlung entfallen kann, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid (ersatzlos) aufzuheben ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.02.2011, Zl. 2010/10/0167, VwSlg. 18066 A/2011; u.a.). Diese Judikatur ist auf " § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG übertragbar, insbesondere auch auf die Auslegung der Bedeutung des Begriffes "aufzuheben" (damit ist nach der zitierten Judikatur auch die meritorische ersatzlose Aufhebung zu verstehen).
Der angefochtene Bescheid wurde ersatzlos behoben. Diese Entscheidung konnte allein aufgrund der Aktenlage getroffen werden, weshalb die Voraussetzungen für den Entfall einer mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs. 1 VwGVG erfüllt sind.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. etwa VwGH 29.5.1984, 84/04/0200; VwGH 23.1.2002, 2001/07/0139; VwGH 14.11.1980; 38/80; VwGH 12.10.2004, 2004/05/0142, VwGH 29.6.2000, 2000/07/0014; VwSlg 9458 A/1977).
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