W188 2112127-1•BVwG W188 2112127-1
W188 2112127-1Bundesverwaltungsgericht28.06.2016
Aufwandersatz, Dienstort, Dienststelle, Mehraufwand, Reisegebühren
W188 2112127-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde der Richterin des Bezirksgerichtes XXXX Mag. XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom 13.05.2015, XXXX , betreffend Reisegebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 2 RGV abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit der Reiserechnung vom 28.01.2015 machte die Beschwerdeführerin (BF) für insgesamt 65 Fahrten vom Bezirksgericht (BG) XXXX zu dessen Nebenstelle XXXX sowie für die jeweiligen Rückfahrten Reisegebühren (Reisekostenvergütungen, Reisezulagen) und - in eventu - Zuteilungsgebühren nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) geltend.
2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.03.2015 wurde der BF im Wesentlichen mitgeteilt, dass nach der RGV nur ein Mehraufwand ersetzt werde, der sich durch die örtliche Verlegung des Dienstverrichtungsortes ergebe bzw. die Folge der Erfüllung eines entsprechenden Dienstauftrages sei, der das Tätigwerden an einem anderen Ort als dem gewöhnlichen Dienstort vorsehe. Aus der mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 erfolgten Ernennung auf eine Planstelle einer Richterin des BG XXXX resultierten bei gleichzeitiger und unveränderter Verwendung in XXXX keine Mehraufwendungen, die der BF nicht auch bereits vor dieser Ernennung erwachsen seien. Unter einem wurde der BF Gelegenheit geboten, allfällige Einwendungen vorzubringen.
3. Mit an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom 25.03.2015 beantragte die BF, über die geltend gemachten Ansprüche nach der RGV mit Bescheid abzusprechen und führte begründend - zusammengefasst - aus, sie sei durch die mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 erfolgte Ernennung auf eine Planstelle einer Richterin des BG XXXX diesem Gericht zur dauerhaften Dienstleistung zugewiesen worden, die Festlegung eines anderen Dienstortes sei nicht erfolgt. Ihr Arbeitsplatz liege nur deshalb in den Räumlichkeiten des ehemaligen BG XXXX , weil die baulichen Maßnahmen am BG XXXX noch nicht abgeschlossen seien. Die Zuweisung zur dauerhaften Dienstleistung an einer Nebenstelle iSd § 2 Abs. 5 RGV sei aufgrund deren provisorischen und vorübergehenden Charakters nicht möglich, es handle sich hierbei vielmehr um eine vorübergehende Zuweisung. Ein Mehraufwand entstehe insofern, als die Strecke vom Wohnort zum BG
XXXX die Hälfte jener zur Nebenstelle XXXX betrage.
4. Mit Bescheid vom 13.05.2015 wies der Präsident des OLG XXXX das Begehren der BF auf Ersatz von Fahrtauslagen iHv € 819,00 zuzüglich nicht selbst errechneter Tagesgebühren aus dem Titel einzelner Dienstreisen anlässlich ihrer Fahrten zur Nebenstelle des BG XXXX in XXXX in der Zeit vom 11.08.2014 bis 28.01.2015 mit der wesentlichen Begründung ab, dass die Bestimmungen der §§ 45 Abs. 1 und 47 Abs. 2 RGV ein effektives Tätigwerden an einer anderen (weiteren) Dienststelle voraussetzten, die sodann der regelmäßigen Verwendung wegen - gemessen an der Häufigkeit - den Dienstort dieser Bediensteten bilde, dieser Sachverhalt jedoch im gegenständlichen Fall nicht zutreffe. Die Einwendungen der BF vom 25.03.2015 hätten keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes herbeizuführen vermocht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
5. Mit der Beschwerde vom 15.06.2015 ficht die BF den Bescheid des Präsidenten des OLG XXXX vollinhaltlich an und führt begründend in Ergänzung zu ihrem bisherigen Vorbringen im Wesentlichen aus, sie sei mit der Ernennung zur Richterin des BG XXXX mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 diesem zur dauerhaften Dienstleistung zugewiesen worden, die Festlegung eines anderen Dienstortes sei nicht erfolgt, dafür fehle eine gesetzliche Grundlage. Das BG XXXX befinde sich in der Ortsgemeinde XXXX , ihr Wohnort XXXX liege ihrem Dienstort XXXX wesentlich näher als der Nebenstelle XXXX . Bei den Räumlichkeiten des ehemaligen BG und nunmehrigen Nebenstelle XXXX handle es sich um keine eigenständige Organisationseinheit und damit auch um keine Dienststelle iSd RGV, sondern bloß um externe Büroräume des Bezirksgerichtes XXXX , weshalb schon deshalb nicht von ihrer Zuweisung an eine Dienststelle in der Ortsgemeinde XXXX ausgegangen werden könne. Die Dienstaufsicht über das Personal und alle Justizverwaltungsgeschäfte würden ausschließlich vom Standort des BG in XXXX aus durch den Vorsteher des BG und den Leiter der Geschäftsstelle ausgeübt werden, die Grundbuchsangelegenheiten seien ausschließlich in XXXX konzentriert. Da ihr Dienstort in XXXX liege, bestehe für die täglichen Fahrten von XXXX nach XXXX ein Anspruch auf Reisegebühren aus dem Titel "Dienstreisen". Sollte allerdings die Nebenstelle XXXX als Dienststelle im Sinn der RGV qualifiziert werden, so handelte es sich aufgrund des provisorischen Charakters dieser Nebenstelle und der jederzeit abänderbaren Geschäftsverteilung nur um eine Zuweisung zur vorübergehenden Dienstleistung und somit um eine Dienstzuteilung im Sinn des § 2 Abs. 3 RGV, die einen Anspruch auf Zuteilungsgebühr gemäß § 22 RGV begründete. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die mit der Reiserechnung geltend gemachten Fahrtauslagen iHv € 819,00 sowie die Tagesgebühren bzw. in eventu für die Reisebewegungen eine Zuteilungsgebühr gemäß § 22 RGV zugesprochen werden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
6. Mit Schreiben vom 07.08.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.08.2015, legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten des Verfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
Die BF wurde mit Wirksamkeit vom 01.01.2006 auf die Planstelle einer Richterin des BG XXXX und mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 auf eine Planstelle einer Richterin des BG XXXX ernannt.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3. iVm § 3 Abs. 1 Z 1 der Verordnung der Bundesregierung über die Zusammenlegung von Bezirksgerichten und über die Sprengel der verbleibenden Bezirksgerichte in Niederösterreich (Bezirksgerichte-Verordnung Niederösterreich 2012) wurde mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 das BG XXXX aufgelassen und mit dem BG XXXX zusammengelegt.
Aufgrund des Erlasses des Bundesministeriums für Justiz vom 11.11.2012 wurde bis zur Fertigstellung der durch die Zusammenlegung bedingten Umbauarbeiten am BG XXXX am Standort des aufgelassenen BG XXXX eine Nebenstelle vorübergehenden Charakters des BG XXXX belassen. Weiters wurde ua. verfügt, dass auf Schriftstücken und auch in der sonstigen Kommunikation nach außen als Gerichtsbezeichnung ausschließlich die gemeinsame neue Bezeichnung - also jene des aufnehmenden Gerichts - zu verwenden sei, für die Dauer des Bestehens der Nebenstelle dort nach Maßgabe der organisatorischen und dienstlichen Möglichkeiten Amtstage abgehalten werden könnten, die Einlaufstelle des aufgelassenen Bezirksgerichtsstandorts als (zusätzliche) Einlaufstelle des aufnehmenden Bezirksgerichts weiter zu betreiben und der bisherige Leistungsumfang grundsätzlich aufrecht zu erhalten sei. Grundbuchseingaben seien nicht bei der Einlaufstelle der Nebenstelle, sondern ausschließlich bei der Einlaufstelle am Sitz des zusammengelegten Bezirksgerichts einzubringen. Davon abgesehen würden alle bei einer Einlaufstelle des zusammengelegten Bezirksgerichtes eingebrachten Schriftstücke als bei diesem Gericht eingebracht gelten; und zwar unabhängig davon, wo die jeweils zur weiteren Behandlung zuständige Abteilung oder sonstige Organisationseinheit des Gerichts räumlich untergebracht sei.
Durch die Geschäftsverteilungen des BG XXXX einschließlich der Nebenstellen XXXX und XXXX für die Zeiträume 01.01.2014 bis 31.12.2014 bzw. 01.01.2015 bis 31.12.2015 wurde die BF mit der Leitung der Gerichtsabteilung 6 bzw. der Gerichtsabteilung 6.1 in der Nebenstelle XXXX betraut.
Die BF versieht ihren Dienst als Richterin des BG XXXX in der Nebenstelle XXXX .
Die unbestrittenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 1 Abs. 1 RGV haben Bundesbeamte (§ 1 Abs. 1 BDG) nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen
a) durch eine Dienstreise,
b) durch eine Dienstverrichtung im Dienstort,
c) durch eine Dienstzuteilung,
d) durch eine Versetzung
erwächst.
Nach § 2 Abs. 1 erster Satz RGV liegt eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt.
Gemäß § 2 Abs. 3 RGV liegt eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.
Gemäß § 2 Abs. 5 erster Satz RGV ist Dienstort im Sinne dieser Verordnung die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 RGV ist als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Hinblick auf die den im § 2 RGV umschriebenen Begriffen jeweils vorangestellten Worte "im Sinne dieser Verordnung" diese Begriffe so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur aufgrund der Bestimmungen der RGV selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe (siehe VwGH 08.10.1979, 3069/73; 20.04.1983, 82/09/0164).
Der Anspruch auf Reisegebühren besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "nach Maßgabe dieser Verordnung"; damit ist auf die einzelnen Tatbestände der RGV weiter verwiesen, aus denen sich ergibt, dass der Ersatz des Mehraufwandes - von Ausnahmen abgesehen - nach dem Grundsatz einer typisierenden und pauschalierenden Methode geregelt worden ist (vgl. beispielsweise VwGH 18.12.1985, 83/09/0138).
Dienststelle im Sinne des § 2 Abs. 2 RGV ist die Dienststelle, der der Beamte von seiner Dienstbehörde zur regelmäßigen Dienstleistung, wenngleich auch nur vorübergehend, zugeteilt ist. Sie ist nicht zugleich "Dienstverrichtungsstelle" im Sinne derselben Vorschrift (VwGH 23.02.1961, 2012/60).
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 1 RGV ist als Ausgangs- und Endpunkt der Reisebewegung die Dienststelle anzusehen. Der Begriff der "Dienststelle" ist in der RGV im Gegensatz zu seinem Verständnis in sonstigen Bereichen des Dienstrechtes nicht organisatorisch, sondern mit örtlichem Bezug zu sehen. Als "Dienststelle" im besagten Sinn können nur die Räume eines Amtsgebäudes angesehen werden (VwGH 20.03.2014, 2013/12/0193).
Die Bestimmung des § 2 Abs. 5 erster Satz RGV geht - wie die durchgehende Verwendung des Begriffes Dienstort in der Einzahl, aber auch die Differenzierung zwischen Dienststelle und Dienstverrichtungsstelle zeigt - offensichtlich davon aus, dass der Beamte - und das ist auch tatsächlich in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle so - nur einen Dienstort hat, von dem aus die Frage der reisegebührenrechtlichen Ansprüche bei örtlichen Veränderungen zu beurteilen ist. Für diese Betrachtung spricht weiters auch die Regelung des § 5 Abs. 1 RGV, nach der als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung die Dienststelle anzusehen ist, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist. Damit ist - so die Durchführungsbestimmungen zur RGV - zum Ausdruck gebracht, dass den Ausgangs- und Endpunkt der Reise in jedem Fall die Dienststelle und - im Zusammenhang mit § 2 Abs. 5 RGV 1955 - der Dienstort bildet (VwGH 18.03.1994, 93/12/0275).
Von den beiden Dienststellen, an denen ein Antragsteller dauernd verwendet wird, ist jene Organisationseinheit Dienststelle iSd § 2 RGV, bei der der weitaus überwiegende Teil der Dienstleistungen erbracht wird (VwGH 10.06.1991, 86/12/0012).
Für die Beurteilung eines Arbeitsplatzes als Dienststelle kommt es nicht darauf an, welcher Dienstaufsicht der Beamte unterstellt ist (VwGH 07.03.1967, 1451/66).
Angehörige der Zollwache können unbeschadet ihrer Zugehörigkeit zum Verband einer Zollwache-Abteilung zum Dienst auch bei Zollämtern ständig in der Weise herangezogen werden, dass sie gleichzeitig bei zwei Dienststellen dauernd verwendet werden. Wenn die belangte Behörde bei dieser Sachlage jene Dienststelle als solche iSd § 2 RGV bezeichnet, bei der der Beschwerdeführer im weitaus überwiegendem Maße tätig geworden ist, kann dies - ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklich gesetzlichen Regelung - nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 15.02.1988, 86/12/0252).
Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage ist in casu zunächst davon auszugehen, dass es sich bei der Nebenstelle XXXX des BG XXXX insofern um eine Dienststelle dieses (letzteren) BG handelt, als - wenn auch auf absehbare Zeit - in den Räumlichkeiten des ehemaligen BG XXXX die dem BG XXXX obliegenden Aufgaben, von erwähnten Ausnahmen abgesehen, wahrgenommen werden (siehe VwGH 20.03.2014, 2013/12/0193). Dieser Subsumption steht im Hinblick auf die Judikatur des VwGH, wonach Dienststelle im Sinne des § 2 Abs. 2 RGV jene Dienststelle ist, der der Beamte von seiner Dienstbehörde zur regelmäßigen Dienstleistung, wenngleich auch nur vorübergehend, zugeteilt ist (siehe VwGH 23.02.1961, 2012/60), auch das in der Bestimmung des § 2 Abs. 5 RGV statuierte Tatbestandselement der Zuweisung zur dauernden Dienstleistung nicht entgegen. Wenngleich die BF mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 auf eine Planstelle einer Richterin des BG XXXX ernannt wurde, so ändert dies nichts daran, dass sie ihre dienstlichen Obliegenheiten als Richterin bis zum Abschluss der infrastrukturellen Ausbau- und Adaptierungsarbeiten am Standort XXXX des BG ausschließlich auf der Nebenstelle XXXX dieses BG wahrzunehmen hat. Nachdem sohin die Dienststelle der BF in XXXX situiert ist, gilt kraft der Bestimmung des § 2 Abs. 5 RGV diese Ortsgemeinde als ihr Dienstort, solange dieser bis zu seiner Auflassung existiert. Da zudem der Begriff "Dienststelle" in der RGV nicht organisatorisch, sondern mit örtlichem Bezug zu sehen ist (VwGH 20.03.2014, 2013/12/0193), vermag das Vorbringen der BF, durch ihre Ernennung auf eine Planstelle einer Richterin des BG XXXX sei dort auch ihr Dienstort begründet worden, bzw. bei der Nebenstelle XXXX handle es sich um keine eigenständige Organisationseinheit und damit auch um keine Dienststelle iSd RGV, sondern bloß um externe Büroräume des BG XXXX , weshalb schon deshalb nicht von ihrer Zuweisung zu einer Dienststelle in der Ortsgemeinde XXXX ausgegangen werden könne, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Selbst bei Anlegung einer vom vorliegenden Fall abgehobenen, rein hypothetischen Betrachtungsweise dahingehend, dass die BF sowohl in der Nebenstelle XXXX als auch am BG XXXX verwendet werden würde, wäre jene Organisationseinheit als Dienststelle iSd § 2 RGV anzusehen, bei der der weitaus überwiegende Teil der Dienstleistungen erbracht werden würde (VwGH 10.06.1991, 86/12/0012). Nachdem die BF auf der Nebenstelle in XXXX nicht nur überwiegend, sondern aufgrund der oben angeführten Geschäftsverteilung ausschließlich tätig ist, würde auch diese Sichtweise im Ergebnis dazu führen, dass ihre Dienststelle dort gelegen wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zur Schlussfolgerung, dass fallbezogen die Tatbestandsvoraussetzungen weder für eine Dienstreise gemäß § 2 Abs. 1 RGV noch für eine Dienstzuteilung gemäß § 2 Abs. 3 leg. cit. vorliegen, sodass diesbezüglich kein Anspruch auf Ersatz eines Mehraufwandes gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und lit. c leg. cit. gegeben ist.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Da sich der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - die von der BF auch nicht beantragt wurde - abgesehen werden.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargelegten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, die auf den vorliegenden Fall übertragbar sind, wird verwiesen.
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