W159 2107844-1•BVwG W159 2107844-1
W159 2107844-1Bundesverwaltungsgericht28.06.2016
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W159 2107844-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2015, Zl. 1025938002-14805615, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gem. § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 18.07.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte auch an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2015, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. dieser Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 leg. cit. erteilt.
Gegen den (abweisenden) Spruchteil I. erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte darüber eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 28.06.2016, 13 Uhr an. Da der Beschwerdeführer lediglich in XXXX als obdachlos gemeldet ist (XXXX), wurde eine Zustellung über die zuständige Polizeiinspektion veranlasst. Mit Schreiben vom 27.06.2016, Zl. XXXX teilte die zuständige Polizeiinspektion mit, dass dem Ersuchen um Zustellung nicht entsprochen werden konnte, da der Beschwerdeführer die Meldeverpflichtung negiert und die Verständigung der Ladung (seit dem 30.05.2016) unbeachtet geblieben ist. Es konnten auch keine zweckdienlichen Hinweise hinsichtlich des aktuellen Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers in Erfahrung gebracht werden. Auch eine am 27.06.2016 veranlasste Auskunft im Zentralen Melderegister hat nach wie vor die genannte Adresse als Ergebnis gebracht. Seitens der bestellten Rechtsberatung (XXXX) besteht seit August 2015 ebenfalls kein Kontakt mehr.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer verfügt wohl über eine Obdachlosenmeldung beim XXXX, XXXX, es kann ihm dort jedoch offenbar nicht erfolgreich zugestellt werden.
Eine Folgeadresse ist nicht bekannt, ebenso wenig lässt sich eine solche aus dem Grundversorgungssystem ermitteln. Es ist somit der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers für das Bundesverwaltungsgericht "nicht leicht feststellbar" (§ 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005).
Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Erhebungen des Bundesverwaltungsgerichtes einschließlich der von ihm veranlassten Nachforschungen durch die Polizeiinspektion XXXX, wie sie im oben zitieren Kurzbrief vom 27.06.2016 festgehalten wurden, durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und den Grundversorgungsspeicherauszug, sowie durch telefonischer Kontaktnahme mit der bestellten Rechtsberatung (XXXX).
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:
"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Nach § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Im vorliegenden Fall ist der tatsächliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht nicht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei, insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (siehe z.B. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018), erforderlich.
Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei nicht möglich ist, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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