BVwG W133 2016154-1

W133 2016154-1Bundesverwaltungsgericht28.06.2016

Regest

Grad der Behinderung, Neufestsetzung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W133 2016154-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W133.2016154.1.00

Spruch

W133 2016154-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 28.11.2014, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 70 von Hundert.

Die Beschwerdeführerin gehört weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), vom 14.11.2005 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) ab 02.06.2005 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Als zugrunde liegende Gesundheitsschädigungen waren im damaligen Verfahren die Leidenszustände 1. chronische Entzündungsprozesse im Bereich der Bauchspeicheldrüse - GdB 40%, 2. eine Somatisierungsstörung mit funktioneller Hemiparese rechts - GdB 40% sowie 3. ein degeneratives Wirbelsäulensyndrom - GdB 30 % berücksichtigt und - damals noch unter Anwendung der Richtsatzverordnung - ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt worden.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2008 wurde von Amts wegen der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 70 v.H. neu festgesetzt. Ursächlich dafür war eine Höhereinschätzung des Leidenszustandes 1.) Bauchspeicheldrüsenentzündung auf 50 %, was zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe führte.

Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin vom 10.03.2009 und vom 16.04.2012, wurden mit Bescheiden der Bundesberufungskommission vom 25.03.2010 sowie der belangten Behörde vom 26.09.2012 abgewiesen. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde weiterhin jeweils mit 70 v.H. festgestellt.

Am 16.05.2014 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung nach §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes.

In einem daraufhin von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 08.08.2014 - in welchem nunmehr erstmals die Bestimmungen der Einschätzungsverordnung anzuwenden waren - wurde durch den begutachtenden Arzt für Allgemeinmedizin ein Gesamtgrad der Behinderung von nur mehr 50 v.H. medizinisch festgestellt. In diesem Sachverständigengutachten vom 08.08.2014 wurden unter Anwendung der Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB %

1

Schwergradige Funktionseinschränkung Sprunggelenk einseitig oberer Rahmensatz berücksichtigt höhergradige schmerzhafte Bewegungseinschränkung und den Morbus Sudeck

02.05. 32

40

2

Mittelgradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule unterer Rahmensatz bei wiederholt auftretenden Beschwerden, jedoch insgesamt gutem Bewegungsumfang

02.01. 02

30

3

Funktionseinschränkung Bauchspeicheldrüse eine Stufe über dem oberen Rahmensatz bei chronischer Entzündung, laborchemisch erhöhten Pankreasenzymwerten und wiederholten Durchfällen, trotz Kostanpassung, jedoch ohne Einschränkung des Allgemein- und Ernährungszustandes

07.07. 01

30

4

Migräne Wahl dieser Richtsatzposition bei ausgeprägten Begleiterscheinungen (Halbseitenschwäche, Sehstörung, Übelkeit, Erbrechen), unterer Rahmensatz, da ohne Intervallprophylaxe, Triptane überwiegend ausreichend zur Schmerzcoupierung

04.11. 02

30

5

Zustand nach Gallenblasenentfernung unterer Rahmensatz nach erfolgreicher Entfernung der Gallenblase ohne Wiederauftreten von Steinen und guterAllgemein- und Ernährungszustand

07.06. 01

10

6

Fructose-Lactose-Intoleranz unterer Rahmensatz bei Nahrungsmittelunverträglichkeit ohne Einschränkung des Ernährungszustandes

07.04. 04

10

zugeordnet und

ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. medizinisch festgestellt. Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, Leiden 1 werde durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht bei wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung; die übrigen Leiden würden mangels wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung bzw Geringfügigkeit (Leiden 5 und 6) nicht weiter anheben. Eine Nachuntersuchung wurde für August 2016 empfohlen.

Das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.10.2014 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 20.10.2014 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Sie begründete dies insbesondere mit den Herabstufungen des Bauchspeicheldrüsenleidens und der Migräne sowie der starken Schmerzen beim Gehen.

Am 21.10.2014 stellte die Beschwerdeführerin Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass und auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO. Diese Anträge sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

Nach neuerlicher Befassung des Ärztlichen Dienstes führte der Arzt für Allgemeinmedizin in der Stellungnahme vom 11.11.2014 zu seinem Gutachten vom 08.08.2014 zusammengefasst aus, dass die Zuordnungen der Leidenszustände nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zutreffend erfolgt seien und auch die mitgebrachten Befunde berücksichtigt worden seien. Es komme aber zu keiner Änderung oder Erhöhung der Rahmensätze.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.11.2014 stellte die belangte Behörde fest, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrages vom 16.05.2014 ab 16.05.2014 mit 50 v.H. neu festgesetzt werde.

Mit Schreiben vom 07.12.2014 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie führt darin unter genauer Anführung ihrer einzelnen Leidenszustände zusammengefasst aus, ihre Erkrankungen hätten sich verschlechtert und nicht verbessert. Sie ersuche, den Grad der Behinderung bei 70% zu belassen bzw aufgrund neuer gesundheitlicher Beeinträchtigungen zu erhöhen.

Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge ein weiteres Gutachten einer sachverständigen Ärztin für Allgemeinmedizin ein.

In dem nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.03.2016 erstatteten Gutachten der sachverständigen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.05.2016 wurde nach Darstellung der Untersuchungsergebnisse und Erhebung des klinischen Status Folgendes ausgeführt:

"....

Beurteilung: Pos.Nr GdB

1 .Bandscheibenproblematik im Lendenwirbelsäulenbereich 02.01.03 50

mit neurologischen Ausfällen, Bandscheibenschäden in Halswirbelsäule mit oberem und unterem Cervikalsyndrom,

Ausstrahlung mit Sensibilitätsstörungen in beiden Händen

Unterer Rahmensatz, da Ausstrahlungsschmerzen mit neurologischem Defizit, Schwäche rechter Unterschenkel, Vorfußheberschwäche, Mißempfindungen in Händen und Füßen, aber keine Opiatdauermedikation, derzeit keine Operationsindskation. Inkludiert die Beschwerden im rechten Knie.

1. (gemeint wohl 2.) Hochgradige Bewegungseinschränkung im Sprunggelenk rechts

02.05. 32 40

Oberer Rahmensatz bei höhergradig schmerzhafter Bewegungseinschränkung und Morbus Sudeck.

Operative Sanierung vorgeschlagen (Bohrung, Sprunggelenksarthrodese)

3. Verdauungsstörungen 07.07.01 40

nach Funktionsverlust der Bauchspeicheldrüse,

Oberer Rahmensatz, da imperativer Stuhldrang, erhöhte Stuhlgangsfrequenz, kolikartige Beschwerden. Konsequente Dauermedikation erforderlich; inkludiert den ebenfalls kostanpassungspflichtigen Zustand nach Gallenblasenentfernung, sowie die Frucht-und Milchzuckerintoleranz.

4. Migräneleiden 04.11.02 30

Unterer Rahmensatz, da zwar ausgeprägte Begleiterscheinungen {Halbseitenschwäche, Sehstörung, Übelkeit, Erbrechen), aber keine Intervallprophylaxe, Triptane überwiegend zur Schmerzcoupierung ausreichend.

Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 und Leiden 3 jeweils um eine Stufe erhöht, da diese Leiden schwerwiegend sind.

Leiden 4 erhöht nicht weiter, da nicht maßgeblich wechselwirksam.

Stellungnahme zu den Beschwerden (und zum Vorgutachten):

Die Bandscheibenproblematik im Lendenwirbelsäulenbereich mit neurologischen Ausfällen (Erfordernis einer stationären Therapie 06/2015 mit Interventioneller Behandlung} und die neu aufgetretenen Pathologien im Bereich der Halswirbelsäule mit oberem und unterem Cervikalsyndrom, Sensibilitätsstörungen in beiden Händen wurde um zwei Stufen erhöht beurteilt und nun als Hauptleiden gereiht.

Die hochgradige Bewegungseinschränkung im Sprunggelenk rechts mit noch offenen Therapieoptionen (Vorschlag einer Bohrung, oder einer operativen Gelenksversteifung) bei Komplikationen nach Ganglionexstirpation und Fraktur wird unverändert beurteilt.

Die chronischen Verdauungsstörungen mit Kostanpassungserfordernis bei Funktionsverlust der Bauchspeicheldrüse, Zustand nach Gallenblasenentfernung und bei Frucht-und Milchzuckerintoleranz werden zusammengefaßt und (auch unter Berücksichtigung der psychischen Belastungssituation (imperativer Stuhldrang, erhöhte Stuhlgangsfrequenz, kolikartige Beschwerden) um eine Stufe erhöht beurteilt. Keine Änderung der Beurteilung des Migräneleidens.

Der Gesamtgrad der Behinderung wird um zwei Stufen erhöht.

Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab 06/2015 anzunehmen.

Eine Nachuntersuchung wird für 04/2018 vorgeschlagen, da eine Verlaufskontrolle erforderlich ist.

Die Untersuchte ist infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

Die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wird unverändert gewährt.

Folgende Gesundheitsschädigung im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegt vor, wegen

  • Gallen, Leber-oder Nierenkrankheit GdB: 40%"

Das Bundesverwaltungsgericht brachte das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 01.06.2016 beiden Parteien zur Kenntnis und räumte den Parteien die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Beide Parteien gaben keine Stellungnahme ab. Gegen das aktuelle Gutachten wurden keine Einwendungen erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin gehört seit 02.06.2005 dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

Die Beschwerdeführerin ist am 12.02.1959 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.

Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 70 v. H.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Gutachten der sachverständigen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.05.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die Beschwerdeführerin gehört somit weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 02.06.2005 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, basiert auf dem im Akt aufliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2005.

Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihrem Staatsbürgerschaftsnachweis und wurde bereits im rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2005 festgestellt. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ging auch die belangte Behörde von deren österreichischer Staatsangehörigkeit aus.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, gründet sich auf den im Akt erliegenden Sozialversicherungsdatenauszug betreffend die Beschwerdeführerin.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, in welchem auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig und schlüssig eingegangen wird. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Befunde erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen und wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Gutachterin setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den erhobenen Einwendungen, den vorgelegten Befunden und dem Vorgutachten auseinander und begründete nachvollziehbar ihre Beurteilung; diesbezüglich wird auch auf die oben wiedergegebenen Ausführungen aus dem Gutachten verwiesen.

Aus dem Sachverständigengutachten vom 18.05.2016 geht auch hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben.

Weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin haben Einwendungen gegen das aktuelle Gutachten vorgebracht.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

..."

Wie oben unter Punkt I ausgeführt wurde, gehört die Beschwerdeführerin seit 02.06.2005 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.09.2012 mit 70 v.H. rechtskräftig festgestellt. Im nunmehr angefochtenen Bescheid war die belangte Behörde nur mehr von einem GdB von 50 v.H. ausgegangen.

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Gutachten der sachverständigen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.05.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde - weiterhin 70 v.H. beträgt.

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Diese Voraussetzungen liegen bei der Beschwerdeführerin ebenfalls weiterhin vor.

Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, weiterhin gegeben.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH vom 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im vorliegenden Fall wurde das aktuelle Gutachten von beiden Parteien nicht bestritten.

Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.