W133 2006114-1•BVwG W133 2006114-1
W133 2006114-1Bundesverwaltungsgericht28.06.2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W133 2006114-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 05.03.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte am 01.10.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dabei legte sie neben einer Kopie ihrer Meldebestätigung und ihres Reisepasses sowie eines Bescheides über die Neubemessung der Mindestsicherung aus dem Jahr 2013 auch ein Konvolut an medizinischen Befunden bzw Unterlagen vor.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten vom 28.11.2013 wurden die Funktionseinschränkungen der Leidensposition
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos.Nr.
GdB %
1
Koronare Herzerkrankung Oberer Rahmensatz, da Infarktgeschehen abgelaufen
40
zugeordnet und
nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) eingeschätzt.
Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.01.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.03.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da die Beschwerdeführerin mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Da eine Stellungnahme nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit bei der belangten Behörde angefertigter Niederschrift vom 11.03.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin begehre die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50%. Dieser werde für das Arbeitsmarktservice benötigt. Sie sei mit dem Grad der Behinderung der koronaren Herzerkrankung einverstanden. Es seien jedoch eine Skoliose, sowie Cervikalsyndrom bei Spondylose und eine obstruktive Ventilationsstörung sowie Bronchitis als neue Leiden diagnostiziert worden. Der Beschwerde wurden neue Befunde beigelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde in der Folge ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Innere Medizin eingeholt.
In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.08.2015, im Zuge derer weitere Befunde vorgelegt wurden, erstatteten Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom selben Tag wurde - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - nach Erhebung der Anamnese und des klinischen Status Folgendes medizinisch festgestellt:
"......
Im internistischen Fachgebiet relevante Diagnosen:
Koronare Herzkrankheit 05.05.02 40 %
Oberer Rahmensatz, da ein Infarkt durchgemacht wurde.
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Skoliose 02.01.01 20
%
Oberer Rahmensatz, da auch röntgenologisch eine Skoliose und ein leichter Beckenschiefstand beschrieben sind.
Obstruktive Bronchitis 06.06.01 20 %
Oberer Rahmensatz, da nun dauernde Behandlung erforderlich ist.
Beurteilung:
Der Gesamtgrad der Behinderung Fachbereich beträgt vorbehaltlich eines neurologisch/psychiatrischen Gutachtens 40 %. da keine wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung in einem Ausmaß vorliegt, das geeignet wäre, den Gesamtgrad der Behinderung weiter zu steigern.
Da die Beschwerdeführerin von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. S.N. im Befundbericht vom 23.04.2015 als depressiv, orientierungsgestört und nicht berufsfähig bezeichnet wird, wird eine psychiatrische Begutachtung angeregt."
Aufgrund der Einschätzung des Gutachters wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts in der Folge auch ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie eingeholt.
In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.11.2015 erstatteten Gutachten eines Facharztes für Neurologie vom selben Tag wurde nach Darstellung der vorliegenden Befunde, Erhebung der Anamnese und des klinischen Status auszugsweise Folgendes medizinisch festgestellt:
"Einschätzung:
1 ) Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung:
05.05. 02, GdB 40% Koronare Herzkrankheit Oberer Rahmensatz da ein Infarkt durchgemacht wurde
03.06. 01 depressive Störung GdB 20%
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz da unter Medikation stabil, Einschränkungen der höheren Hirnleistung in der hierorts durchgeführten Testung (MMSE, Uhrentest) nicht nachvollziehbar.
GdB 20% Degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit Skoliose
(Anmerkung: 02.01.01 übernommen vom Gutachten XXXX)
Oberer Rahmensatz da auch röntgenologisch eine Skoliose und ein leichter
Beckenschiefstand beschrieben sind
06.06. 01, GdB 20 % Obstruktive Bronchitis
Oberer Rahmensatz da nun dauernde Behandlung erforderlich ist.
Gesamt - GdB 40%
Leiden 1 wird durch die nachfolgenden Leiden 2, 3 und 4 im GdB nicht angehoben da kein ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Abl. 8: Befundbericht von Frau Dr. XXXX wird eine rezidivierende mnestische Störung und eine Gewichtszunahme sowie eine Depression als Diagnose geführt. Eine ausgiebig klinisch psychologische Testung liegt nicht vor, auch ein Mini Mental Test oder ein Uhrentest wurde nicht dokumentiert. Von psychiatrischer Seite wurde die Patientin als depressiv diagnostiziert. Weiters wurde Orientierungsstörung festgestellt. Eine Medikation mit Sertralin 50mg, Cerebokan und Rivastigmin wurde aufgeschrieben.
Abl. 9: im MR des Gehirnschädels wurde eine beginnende cerebrale und cerebelläre Atrophie mit mikroangiopathischer Leukencephalopathie beschrieben. Diese beginnende Atrophie in der Bildgebung bleibt ohne klinisches Korrelat da keine Einschränkungen in den höheren Hirnleistungen hierorts festgestellt werden konnten.
Abl. 10: EEG mit leichten Allgemeinveränderungen ist unspezifisch, zu bewerten ohne pathologische Wertigkeit und ohne Einschränkungen im Alltag.
Hinzugekommen ist Ld.2,030601,dadurch keine Änderung des GdB.(Siehe Pkt. 2)
Nachuntersuchung nicht erforderlich."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2016 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis des Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
Mit Schreiben vom 22.02.2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihr aktueller Gesundheitszustand sei stabil, während die Herzkrankheit in der Regel langsam fortschreite. Sie habe ständig Kontrollen und Therapien. Sie nehme seit 2014 Antidepressiva und es sei schwer für sie, bei ihrem Gesundheitszustand Arbeit zu finden. Sie reiche im Anhang Unterlagen nach. Sie plane weitere Untersuchungen und wolle diese Ergebnisse nachreichen. Der Stellungnahme beigelegt wurden eine Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin für die Erstellung eines Gutachtens zu ihrer Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit vom November 2014, eine Niederschrift des AMS über die Abmeldung der Beschwerdeführerin aus der Vormerkung beim AMS vom 02.04.2015, einen Bescheid der MA40 vom 17.06.2015 betreffend die Neubemessung der Mindestsicherung für die Beschwerdeführerin, ein ärztliches und psychologisches Gesamtgutachten vom 06.05.2015 über eine vom 04.05.2015 bis 03.05.2016 befristete Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund einer mittelgradigen Episode einer rezidivierenden depressiven Störung. Weitere Unterlagen wurden nicht nachgereicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin brachte am 01.10.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und deren wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin 07.08.2015 und das Gutachten des Facharztes für Neurologie vom 04.11.2015 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 40 v.H.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der durch die Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Kopie ihrer Meldebestätigung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den, seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Sachverständigengutachten vom 07.08.2015 und vom 04.11.2015. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen, dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweisen, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen aus dem Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung zutreffend eingestuft.
Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme beigelegten Unterlagen (Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin für die Erstellung eines Gutachtens zu ihrer Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit vom November 2014, eine Niederschrift des AMS über die Abmeldung der Beschwerdeführerin aus der Vormerkung beim AMS vom 02.04.2015, einen Bescheid der MA40 vom 17.06.2015 betreffend die Neubemessung der Mindestsicherung für die Beschwerdeführerin) vermögen nicht die vorliegenden aktuellen Gutachten zu enkräften. Gleiches gilt für das "ärztliches und psychologisches Gesamtgutachten" vom 06.05.2015 über eine vom 04.05.2015 bis 03.05.2016 befristete Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund einer mittelgradigen Episode einer rezidivierenden depressiven Störung, zumal das vorliegende neurologische Gutachten vom 04.11.2015 ein halbes Jahr jüngeren Datums ist und zudem - im Gegensatz zum "ärztlichen und psychologischen Gesamtgutachten" vom 06.05.2015 - eine medizinische Einschätzung nach den Bestimmungen der im Beschwerdefall anzuwendenden Einschätzungsverordnung enthält. Die Frage der befristeten Arbeitsfähigkeit ist nach anderen Kriterien vorzunehmen als die medizinische Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung nach dem Bundebehindertengesetz unter Anwendung der Einschätzungsverordnung. Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, ob und aus welchen Gründen die vorliegenden Gutachten vom 07.08.2015 und vom 04.11.2015 unvollständig, unrichtig oder unschlüssig wären. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör ist nicht geeignet, die vorliegenden Sachverständigengutachten zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen.
Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auch nicht auf gleicher Fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 25.11.2015. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45.
(1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 07.08.2015 und vom 04.11.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die im Rahmen des der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs vorgelegten Unterlagen bzw Befunde nicht geeignet, die vorliegenden aktuellen Gutachten zu entkräften. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. beträgt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.