BVwG L517 2127926-1

L517 2127926-1Bundesverwaltungsgericht28.06.2016

Regest

Befristung, Beschäftigungsbewilligung, Ersatzkraft, Kontingent

Gesamter Gesetzestext

BVwG L517 2127926-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L517.2127926.1.00

Spruch

L517 2127926-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern XXXX und XXXX R als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Geschäftsstelle XXXX , vom 17.05.2016, Zl. GZ: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, iVm § 2, § 5 Abs 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl Nr 218/1975 idgF, iVm der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus, BGBl II Nr 102/2016 idgF, stattgegeben und die Bewilligung für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 30.09.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

07.04. 2016 - Antrag auf Saisonbewilligung (Kontingentbewilligung) der XXXX (beschwerdeführende Partei bzw bP) für die befristete Zulassung im Sommertourismus von XXXX , Staatsangehörigkeit XXXX , beim AMS (belangte Behörde bzw bB)

09. 052016 - Negative Entscheidung zur Vorlage im Regionalbeirat

17.05. 2016 - Bescheid der bB, Ablehnung des Antrags der bP vom 07.04.2016 auf die Erteilung einer Kontingentbewilligung

17.05. 2016 - Bescheidausfertigung gemäß § 20 Abs 3 AuslBG

08.06. 2016 - Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB vom 17.05.2016

14.06. 2016 - Beschwerdevorlage am BVwG

22.06. 2016 - Internetrecherche zur XXXX

23.06. 2016 - AV des BVwG, Rückfrage beim AMS XXXX

23.06. 2016 - AV des BVwG, telefonische Kontaktaufnahme mit der XXXX

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Schreiben vom 05.04.2016, eingelangt am AMS XXXX am 06.04.2016, am AMS XXXX am 07.04.2016, stellte die bP einen Antrag auf Saisonbewilligung gemäß § 5 Abs 2 Z 1 AuslBG (Kontingentbewilligung) für die befristete Zulassung im Sommertourismus von XXXX , geb am XXXX , Staatsangehörigkeit XXXX , für die berufliche Tätigkeit als Servierhilfe und Abräumerin.

Mit Texteintrag von XXXX vom AMS vom 09.052016 gab es keine Bewilligungsmöglichkeit F45 laut Auftrag vom 04.05.2016, da die beantragte Ausländerin zwar seit 2009 im Kontingent ist, aber zuletzt nur in F41, nicht aber in F43 gearbeitet hat.

Die bB lehnte den Antrag der bP vom 07.04.2016 mit Bescheid vom 17.05.2016 gemäß § 5 Abs 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl Nr 218/1975 idgF, iVm § 1 der Verordnung über die befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus (BGBl II Nr 102/2016) ab und begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt: Gemäß § 5 Abs 2 Z 1 AuslBG kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bei einem vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarf, der weder aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial noch mit EWR-Bürgern, Schweizern und gemäß Abs 1 registrierten befristet beschäftigten Ausländern abgedeckt werden kann, durch Verordnung zahlenmäßige Kontingente für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region festlegen.

Aufgrund des § 5 Abs 2 Z 1 AuslBG wurde vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung Kontingente für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus erlassen (BGBl II Nr 102/2016, ausgegeben am 04.05.2016).

Gemäß § 2 dieser Verordnung dürfen im Rahmen dieser Kontingente Beschäftigungsbewilligungen nur für ausländische Arbeitskräfte, die bereits in den vorangegangenen zwei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für den Sommertourismus beschäftigt waren, erteilt werden.

Die beantragte Arbeitskraft war in den vorangegangenen zwei Jahren nur im Rahmen eines Kontingents für den Sommertourismus im Jahr 2014 F41 beschäftigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Mit Schreiben vom 17.05.2016 stellte die bB eine Bescheidausfertigung gemäß § 20 Abs 3 AuslBG an oben beantragte Ausländerin zu.

Gegen den Bescheid der bB vom 17.05.2016 erhob die bP mit 08.06.2016 Beschwerde und gab dazu im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sie gegen den ablehnenden Bescheid der bB unter folgender Begründung "Einspruch" erhebe:

XXXX sei 12 Jahre inklusive der gesetzlichen Unterbrechungen im Hotel XXXX , XXXX , beschäftigt gewesen. Sie sei als gewerbliche Hilfskraft vielerseits eingesetzt worden. Nach der schrecklichen Krebserkennung ihres Mannes habe sie nach Hause müssen, um ihren Mann bis zum Tod zu pflegen. Sie habe wieder zum Hotel XXXX wollen, doch nach Rückfrage seitens der Firma sei das Kontingent bereits erschöpft gewesen. In der Wintersaison sei sie von den XXXX aufgenommen worden und habe die Wintersaison dort auch beendet. Sie habe sich dann bei der bP beworben.

Die bP suche seit Anfang April zusätzliche Mitarbeiter, doch habe es seitens des AMS XXXX nicht eine einzige Bewerbung gegeben. Es könnten ältere Frauen sein oder eine Studentin, doch der Betrieb der bP sei hauptsächlich ein Wochenendbetrieb mit vielen Ausflugsgästen (aus XXXX , XXXX und XXXX ,...), welche im Nationalpark nicht nur eine unberührte Natur, sondern auch eine dementsprechende Gastronomie erwarten würden. Leider sei diese Arbeit für "Österreicher" unattraktiv.

Es könne nicht sein, dass dem Gastgewerbe treue Mitarbeiter entzogen, welche Wochenendarbeit als selbstverständlich anerkennen würden und sie wieder, wie schon einmal, nur als "Sprungbrett" für andere Sparten dienen würden.

Die bP habe sich auch bereit erklärt, zwei Flüchtlinge aufzunehmen, wobei deren Beschäftigung auf Grund fehlender Deutschkenntnisse sehr schwierig werden würde.

Daher habe die bP die Bitte, Frau XXXX für wenigstens 3 Monate (Juli, August und September) eine Bewilligung zu erteilen, um diesen Arbeitskräftemangel abzudecken.

In der Hoffnung, dass dieser Ausnahmefall trotz Verordnung aus human-sozialen Gründen nochmals besprochen und positiv entschieden werde, verbleibe die bP hochachtungsvoll.

Am 14.06.2016 wurde die Beschwerde am BVwG vorgelegt.

Eine Recherche im Internet durch das BVwG am 22.06.2016 ergab, dass die bP über zwei Standorte verfügt. Einerseits betreibt diese die Villa XXXX in XXXX mit folgender Beschreibung: "Die Villa XXXX - ein Haus im Jugendstil - liegt nur ca fünf Gehminuten vom Zentrum XXXX auf einer Anhöhe gelegen, entfernt. Die Ferienwohnung verfügt über insgesamt 3 Schlafzimmer, 1 Wohnzimmer, 1 Küche, 1 Badezimmer mit WC und 1 Extra Dusche. Im Sommer kleines Freibad mit Liegewiese. Das Ferienhaus befindet sich direkt neben der Sommerrodelbahn", andererseits die XXXX in XXXX mit nachfolgender Beschreibung: " XXXX , Essen Trinken, Berghütte/Bergrestaurant, Gasthof/Gasthaus/Gaststätte, Almwirtschaft/Jausenstation, Traditionelle Küche. Platz genug bieten unsere gemütliche Holzstub-n oder der große, ruhige Gastgarten. Erleben Sie Bergidylle, die heute wieder gesucht wird. Unter dem Motto: Einfach nur dasitzen und die Bergwelt betrachten."

Am 23.06.2016 erfolgte nach Rückfrage des BVwG beim AMS XXXX ein Aktenvermerk betreffend Bedeutung der Abkürzungen F41 und F43. Das AMS gibt dazu an, dass dies interne bzw EDV-technische Bezeichnungen für Kontingente sind, die österreichweit gleich sind. F41 bedeutet Sommertourismus 2014, F42 Wintertourismus 2014, F43 Sommertourismus 2015, F44 Wintertourismus 2015 und F45 steht für Sommertourismus 2016.

Eine zusätzliche Nachfrage durch das BVwG am 23.06.2016 bei der bP und Gespräch mit XXXX und XXXX ergab, dass diese XXXX ua als Servierhilfe und Abräumerin dringend für den Einsatz in der XXXX brauchen.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, durch Einholung eines Versicherungsdatenauszuges und eines Firmenbuchauszuges sowie aus den sonstigen relevanten Unterlagen.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach erfolgter Recherche im Internet am 22.06.2016 und den Beschreibungen im Internet über die Form der zwei Betriebsstätten der bP und nach Rückfrage bei der der bP am 23.06.2016 geht das erkennende Gericht davon aus, dass die beantragte Arbeitskraft in der Almhütte in XXXX eingesetzt werden soll. Diese Annahme wird noch durch den Umstand verstärkt, dass der Antrag vom 07.04.2016 für die Beschäftigung der Ausländerin für die berufliche Tätigkeit als Servierhilfe bzw Abräumerin gestellt wurde und eine solcher Arbeitseinsatz im zweiten Betrieb in XXXX , der als Ferienwohnung geführt wird, nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht notwendig ist.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 20f AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

Gemäß § 20f Abs 5 AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gemäß § 21 leg cit hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.

Gemäß § 5 Abs 2 kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bei einem vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarf, der weder aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial noch mit EWR-Bürgern, Schweizern und gemäß Abs 1 registrierten befristet beschäftigten Ausländern abgedeckt werden kann, durch Verordnung zahlenmäßige Kontingente

1. für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region oder

2. für die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer, die zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet berechtigt sind,

festlegen. Er hat dabei die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, insbesondere im betreffenden Teilarbeitsmarkt, zu berücksichtigen und darf die gemäß § 13 Abs 4 Z 1 NAG festgelegte Höchstzahl für befristet zugelassene ausländische Arbeitskräfte im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten. Zeitlich begrenzte Überschreitungen sind zulässig.

Aufgrund des § 5 Abs. 2 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2015, wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus erlassen:

Gemäß § 1 dieser Verordnung wird für den Wirtschaftszweig Sommertourismus ein Kontingent in der Höhe von 750 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: ................................... 8

Kärnten: ....................................... 85

Niederösterreich: ............................ 10

XXXX : .............................. 100, davon 8 für

Schaustellerbetriebe

Salzburg: ...................................... 130

Steiermark: ................................... 100, davon 5 für

Schaustellerbetriebe

Tirol: .......................................... 197

Vorarlberg: ................................... 92

Wien: .......................................... 28, davon 24 für

Schaustellerbetriebe

Gemäß § 2 Abs 1 erster Satz dieser Verordnung dürfen im Rahmen dieser Kontingente Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Arbeitskräfte, die bereits in den vorangegangenen zwei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für den Sommertourismus beschäftigt waren, erteilt werden.

Nach § 2 Abs 1 zweiter Satz sind Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), AsylwerberInnen und Arbeitskräfte, die in Berg-, Alm- und Schutzhütten beschäftigt werden sollen, ungeachtet einer Vorbeschäftigung in den vorangegangenen zwei Jahren bevorzugt zu bewilligen.

Unbestritten ist, dass die von der bP beantragte Arbeitskraft, XXXX , in den vorangegangenen zwei Jahren nur im Rahmen eines Kontingents für den Sommertourismus, nämlich im Kontingent F41 im Jahr 2014, beschäftigt war und nicht auch im Sommerkontingent F43 und der erste Satz des § 2 Abs 1 somit nicht erfüllt ist.

Die XXXX ( XXXX und XXXX ) betreibt einerseits die Villa XXXX , eine Ferienwohnung in XXXX , andererseits aber auch die XXXX in XXXX . Bezugnehmend auf die Internetrecherche vom 22.06.2016, das Telefonat mit der bP und den AV vom 23.06.2016, stellt das erkennende Gericht fest, dass XXXX laut Antragstellung vom 07.04.2016 als Servierhilfe und Abräumerin - vergleiche dazu auch die Ausführungen unter 2.2. - in der XXXX am XXXX eingesetzt werden soll, sich die Arbeit also nur auf diese Betriebsstätte bezieht. Die Staatsangehörige aus XXXX soll demnach nach § 2 Abs 1 zweiter Satz laut oben genannter Verordnung in einer Berg-, Alm- bzw Schutzhütte beschäftigt werden und da dies Falls eine Vorbeschäftigung in den vorangegangenen zwei Jahren keine Rolle spielt, ist laut Ansicht des erkennenden Gerichts die beantragte Arbeitskraft bevorzugt zu bewilligen bzw die beantragte Saisonbewilligung für XXXX im angeführten Zeitraum zu erteilen.

Des Weiteren sei auf § § 5 Abs 2 AuslBG zu verweisen, wonach die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, insbesondere im betreffenden Teilarbeitsmarkt, zu berücksichtigen ist und die gemäß § 13 Abs 4 Z 1 NAG festgelegte Höchstzahl für befristet zugelassene ausländische Arbeitskräfte im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten werden darf und zeitlich begrenzte Überschreitungen zulässig sind.

Hierzu führt das erkennende Gericht ergänzend an, dass im Zuge des Ersatzkraftverfahrens laut Texteintrag der bB vom 06.05.2016 auch keine geeigneten BewerberInnen gefunden werden konnten und es zusätzlich für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unerheblich ist, ob noch ein Kontingentplatz zur Verfügung steht oder nicht. Würde man darauf abstellen, dann wäre die Beschwerde der bP von Vorneherein nicht erfolgreich.

Schlussfolgernd liegen die für die Saisonbewilligung bzw die für die zeitlich befristete Zulassung von XXXX als Arbeitskraft für die XXXX für die XXXX in XXXX nach § 5 Abs 2 AuslBG vor.

3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson

v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 2 VwGVG Abstand genommen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher aufgrund obiger Ausführungen als nicht erforderlich.

3.6. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.

Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Erteilung einer Kontingentbewilligung erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht gegeben waren.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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