G305 2124085-1•BVwG G305 2124085-1
G305 2124085-1Bundesverwaltungsgericht28.06.2016
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Wohnsitz,<br/>Zuständigkeit
G305 2124085-1/7E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 27.06.2016 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und
Mag. Gernot LASNIK, als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, VSNR: XXXX, XXXX, vom 21.03.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 11.03.2016, GZ: XXXX, bzw. über dessen Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.01.2016, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. und den §§ 44 und 46 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG 1977), BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 139/2013 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 65 Abs. 5 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 18.12.2015 brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) unter Zuhilfenahme des bundeseinheitlich gestalteten Antragsformulars einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) ein.
Im Antragsformular bezeichnete er seinen Personenstand als "verheiratet" und gab zur Staatsbürgerschaft an, dass er die kroatische Staatsangehörigkeit besitze. Die Frage 1) "In meinem Haushalt leben Angehörige" beantwortete er dahin, dass in seinem Haushalt in Kroatien dessen am XXXX geborene Ehegattin XXXX und die am XXXX geborene Tochter XXXX leben. Die im Antragsformular enthaltenen Fragen 5) "Ich stehe derzeit in Beschäftigung", 6) "Ich bin selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit)" und 7) "Ich war selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag)" beantwortete er jeweils mit "nein". Die im Antragsformular enthaltene Frage 11) "Ich habe Anspruch auf Kündigungsentschädigung" beantwortete er ebenfalls mit "nein". Die Frage 12) "Ich gebe folgende Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstige Zeiten (Pension, Präsenz- bzw. Zivildienst, Haft usw.) bekannt" ließ er dagegen unbeantwortet.
2. Anlässlich einer am 22.12.2015 vor einer Mitarbeiterin der belangten Behörde erfolgten niederschriftlichen Einvernahme zum Themenbereich "Feststellung des Wohnsitzes, des Aufenthaltsortes und der Pendelbewegungen während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses sowie des überwiegenden Aufenthaltes während der Zeit der Arbeitslosigkeit" erklärte der BF, dass sich er während der Dauer seiner Arbeitslosigkeit überwiegend an seinem Wohnsitz in Österreich aufhalten werde und dass er der belangten Behörde kurzzeitige Auslandsaufenthalte melden werde.
Zur Frage 1 "Wie oft sind Sie während der Beschäftigung in Österreich in den Heimatstaat zurückgekehrt?" gab er an, dass das einmal pro Monat erfolgt sei. Weiters gab er an, dass er im Beschäftigungsstaat in XXXX, und seit dem 01.01.1984 in XXXX, Slowenien jeweils einen Wohnsitz habe. Im Beschäftigungsmitgliedstaat bewohne er eine Mietwohnung mit einer Fläche von 70 m², die er mit dem Mitbewohner, seinem Bruder XXXX, teile. Im Heimatstaat bewohne er ein in seinem Eigentum stehendes Haus mit einer Fläche von 160 m². Dort habe er zwei Mitbewohner, nämlich seine Gattin XXXX und die Tochter XXXX. Die zwischen den Wohnsitzen in Österreich und im Heimatstaat gelegene Entfernung betrage 230 km. Der BF benütze als Verkehrsmittel einen Privat-PKW. Bei dem Dienstverhältnis in Österreich handle es sich um ein Saisonarbeitsverhältnis. Zum Heimatstaat bestünden familiäre Bindungen; dazu gab er an, dass seine gesamte Familie in Slowenien lebe. Hierzu wird angemerkt, dass der Ausdruck "Kroatien" in der bezogenen Niederschrift handschriftlich korrigiert und durch den Ausdruck "Slowenien" ersetzt wurde und eine unleserliche Paraphe trägt. Auch in der Niederschrift bezeichnete der BF seinen Familienstand als "verheiratet"; er habe eine Ehegattin und ein Kind. Im Beschäftigungsmitgliedstaat benütze er regelmäßig ein auf das behördliche Kennzeichen XXXX zugelassenes Kraftfahrzeug, das ihm gehöre. Hier sei auf ihn auch ein Mobiltelefon angemeldet. Auf die Frage nach seinen sozialen Beziehungen im Beschäftigungsmitgliedstaat gab er an, dass hier sein Bruder in der gemeinsamen Mietwohnung wohnen würden. Den vorbezeichneten PKW benütze er auch im Heimatstaat. Dort sei auf ihn ein Festnetztelefon angemeldet. Auf die Frage nach seinen sozialen Beziehungen im Heimatstaat gab er seine Gattin und das Kind an. Weiters gab er an, dass die Tochter in Zagreb studiere und die Gattin sei Hausfrau.
3. Mit Bescheid vom 21.01.2016, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 18.12.2015 gemäß § 44 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 AlVG und gemäß Art. 65 Abs. 2 und 5a lit. a) VO (EG) Nr. 883/2004 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurück.
Nach Wiedergabe der als entscheidungswesentlich betrachteten Bestimmungen führte die belangte Behörde in der Begründung im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF in Slowenien an der Adresse XXXX, ein Eigenheim besitze, das von seiner Gattin XXXX und seiner Tochter XXXX dauerhaft bewohnt werde. In Klagenfurt lebe er gemeinsam mit seinem Bruder XXXX in einer Mietwohnung mit der Anschrift XXXX. Da sein Wohnort und der Lebensmittelpunkt in Slowenien lägen, sei dieser Staat als Wohnmitgliedsstaat nach Art. 65 Abs. 2 und 65 Abs. 5 lit. a) für die Leistungsgewährung zuständig. Daher sei sein Antrag auf Arbeitslosengeld mangels Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen.
4. Gegen diesen, dem BF am 27.01.2016 durch Hinterlegung zugestellten, zum 21.01.2016 datierten Bescheid richtete sich dessen undatierte, am 08.02.2016 - sohin rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde.
Darin führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er bis 2007 mit seiner Familie in Österreich gelebt habe. Seine Gattin und seine Tochter seien wegen der Ausbildung und Verbesserung der Kroatischkenntnisse vorübergehend nach Kroatien (XXXX) gezogen. Seine Tochter sei jetzt im 10. Semester eines Masterstudiums. Bei der belangten Behörde habe er sich am 18.12.2015 angemeldet und alle Daten seines Hauptwohnsitzes in Klagenfurt und seines Wohnortes in Kroatien bekannt gegeben. Im Hinblick auf die Anschrift "XXXX" gab er an, nie in Slowenien gelebt zu haben und dass er kein slowenischer Staatsbürger sei. Die Adresse sei ihm vollkommen unbekannt. Da er erst am 27.01.2016 die Mitteilung bekommen habe, dass er kein Recht auf AMS (Anm.: damit dürfte der BF wohl den Anspruch auf Arbeitslosengeld meinen) habe, habe er auch das Recht auf Krankenversicherung und Arbeitslosengeld in Kroatien verloren, da nach der kroatischen Rechtslage eine Meldung binnen 30 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen habe.
Mit seiner Beschwerdeschrift brachte der BF mehrere Unterlagen zur Vorlage, darunter einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 22.10.2010, eine Kopie des an ihn gerichteten Rückscheinbriefs der belangten Behörde, einen Zahlschein über eine Überweisung des Kirchenbeitrages an die Finanzkammer der Diözese XXXX, eine Aufenthaltsbewilligung der Republik Österreich zur Nr. XXXX, eine Kopie des Personenblattes eines Reisepasses, eine Bestätigung über eine Anmeldung eines Mobiltelefons beim Anbieter XXXX vom 04.05.2013, und eine Abschrift des Zulassungsscheins betreffend des auf ihn auf das behördliche Kennzeichen XXXX angemeldete Kraftfahrzeug der Marke XXXX.
5. Anlässlich einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 29.02.2016, 11:19 Uhr, gab der BF korrigierend an, dass sich sein Wohnsitz im Heimatstaat in seinem Haus mit der Anschrift XXXX, Kroatien, befinde. Die Entfernung zwischen seinem Wohnsitz in Österreich und seinem Wohnsitz im Heimatstaat betrage 300 km. Weiters gab er an, dass er in seinem Heimatstaat kein Kraftfahrzeug benütze. Auch sei im Heimatstaat kein Telefon auf ihn angemeldet. Zum Punkt "Sonstiges" führte er aus, dass er einen Mietvertrag nicht vorlegen könne, da er und seine Gattin in der Wohnung seines Bruders wohnen würden und sein Bruder einen Mietvertrag hätten. Seine Gattin sei erst am 08.02.2016 in der XXXX angemeldet. Er könne auch keine Abmeldebestätigung aus Zagreb vorlegen.
Alle übrigen Angaben hielt er aufrecht, wie in der Niederschrift über seine Einvernahme vom 21.12.2015 ersichtlich.
6. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom 11.03.2016, GZ.: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle vom 21.01.2016 gerichtete Beschwerde gemäß § 44 AlVG und Art. 65 Abs. 2 und 5a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 ab und sprach aus, dass der Wohnsitzmitgliedstaat Kroatien für die Leistungsgewährung zuständig sei.
In der Bescheidbegründung stellte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensgangs fest, dass der BF kroatischer Staatsangehöriger sei und sei dieser zuletzt vom 07.04.2015 bis 17.12.2015 bei der Firma XXXX GmbH in XXXX, beschäftigt gewesen. Dabei habe es sich um eine Saisonbeschäftigung gehandelt. Während seines Dienstverhältnisses habe er an der Adresse XXXX, gewohnt. An dieser Adresse sei er seit dem 22.10.2010 mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Im Heimatstaat bewohne er gemeinsam mit seiner Gattin und der Tochter ein Haus an der Anschrift XXXX. Dieses Haus besitze er seit 30 Jahren. In Österreich und Kroatien benütze er einen in Österreich zugelassenen PKW. Er habe in Österreich ein Mobiltelefon angemeldet, in Kroatien ein Festnetztelefon.
In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass auf Grund der Tatsache, dass er kroatischer Staatsbürger sei und zuletzt in Österreich unselbständig erwerbstätig gewesen sei, die EU-Verordnung 883/2004 unmittelbar anzuwenden sei. Da der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort auseinandergefallen seien, sei die Voraussetzung für die Anwendung des Art. 65 Abs. 2 EU-VO Nr. 883/2004 gegeben. Zwar sei der BF mangels (zumindest) wöchentlicher Heimreise nicht als (echter) Grenzgänger zu qualifizieren, doch komme Art. 65 Abs. 2 der zitierten Verordnung dennoch zur Anwendung, da der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger seien, Bezug nimmt und diese Bestimmung denklogisch nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Art. 65 Abs. 2 denklogisch nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f anwendbar sei. Im Sinne der zitierten Judikatur und auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen gelange die belangte Behörde zur Ansicht, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des BF in Kroatien gelegen sei und liege. Auch lebe seine Kernfamilie nach wie vor in Kroatien. Seine gegenteiligen Angaben in der mit ihm im Februar aufgenommenen Niederschrift, dass seine Gattin im Februar 2016 nach Österreich übersiedelt sei, sei unglaubwürdig. Bei der Anmeldung des Wohnsitzes handle es sich um eine Scheinmeldung, die gemacht wurde, die Zuständigkeit der belangten Behörde zu begründen.
7. Gegen diesen, dem BF am 14.03.2016 durch Hinterlegung zugestellten, zum 11.03.2016 datierten Bescheid erhob dieser den am 22.03.2016 - sohin rechtzeitig - einen als "Beschwerde" bezeichneten Vorlageantrag.
Inhaltlich brachte er darin vor, dass sich er und seine Familie trotz des in Kroatien besessenen Hauses entschieden hätten, in Österreich zu leben. Seine Tochter sei in Klagenfurt in den Kindergarten gegangen und habe die Volksschule und das Gymnasium in Österreich beendet. Auf Grund von Eheproblemen hätten seine Gattin und die Tochter eine Trennung für eine bestimmte Zeit lang vereinbart. In dieser Zeit seien seine Gattin und die Tochter nach Kroatien gezogen. Nachdem die Eheprobleme gelöst waren, seien seine Gattin und die Tochter wieder nach Österreich gekommen. Nach drei Monaten, in denen sie in Klagenfurt lebten, seien ihre befristeten Aufenthaltsbewilligungen aufgehoben worden. Sie seien dann wieder nach Kroatien gegangen und hätten dort ihr Leben fortgesetzt. Er sei in Österreich geblieben und habe hier gearbeitet. Er und seine Gattin hätten sich dazu entschieden, dass sie nach Beendigung der Ausbildung der Tochter wieder nach Österreich kommen solle. Da seine Existenz gefährdet sei, habe er seine Pläne ändern müssen und hätten er und seine Gattin entschieden, dass sie früher nach Österreich komme. Die Information, dass sein Bruder XXXX die einzige Kontaktperson in Österreich sei, mit dem er die Wohnung an der Anschrift XXXX teile, entspreche nicht der Wahrheit. In dieser Wohnung habe er mit seinen Eltern und einem weiteren Bruder gelebt, die alle verstorben seien.
8. Die belangte Behörde legte die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde am 04.04.2016 und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Entscheidung vorgelegt.
9. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 05.04.2016 (zugestellt durch Einlegung in den Briefkasten am 08.04.2016) wurde der BF über das Ergebnis des hg. Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und wurde ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb festgesetzter Frist zu äußern.
Die ihm gewährte Gelegenheit zur Äußerung ließ der BF jedoch ungenützt verstreichen.
10. Am 27.06.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich der der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die kroatische Sprache als Partei einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der am XXXX in XXXX in der Gemeinde XXXX (vormals Jugoslawien; jetzt Bosnien und Herzegowina) geborene Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger und Inhaber eines Personalausweises der Republik Kroatien mit der Nr. XXXX.
1.2. In seiner Heimat Bosnien und Herzegowina erlernte er im Zeitraum 1978 bis 1981 den Beruf eines Schlossers.
Unmittelbar Abschluss der Lehre nahm er in XXXX (heute: Kroatien) die Arbeit als Schlosser auf.
Im Jahr 1989 verließ er Kroatien, um in Österreich, wo sich auch seine Eltern aufhielten, zu arbeiten. Sein Vater arbeitete damals bei der Baufirma XXXX in XXXX, während seine Mutter Hausfrau war. Auch der BF nahm eine Tätigkeit als Schlosser im Betrieb der Baufirma XXXX auf.
1.3. Der Wohnsitzstaat des BF ist Kroatien. Dort besitzt er ein in seinem Eigentum stehendes Wohnhaus mit der Anschrift "XXXX", das eine Grundfläche von 160 m² aufweist und das während des letzten Beschäftigungsverhältnisses vor der beschwerdegegenständlichen Antragstellung von der Gattin des BF, XXXX, geborene XXXX, und der gemeinsamen Tochter XXXX bewohnt wurde. Dort hatte der BF im letzten Beschäftigungsjahr eine aufrechte Wohnsitzmeldung.
1.4. Der BF war bereits vor seiner Ausreise nach Österreich mit XXXX, geborene XXXX verheiratet. Sie folgte ihm im Jahr 1993 - nach der Geburt der gemeinsamen Tochter XXXX - nach Österreich nach. Das Ehepaar wohnte zunächst in der XXXX. Später zog es in eine Mietwohnung in der XXXX um. Auf Grund von Problemen, die in der Ehe aufgetreten waren, verließen sie und die Tochter den BF und kehrten wieder zurück nach Kroatien. Seither wohnte die Ehegattin des BF - bis März 2016 im Wohnsitzstaat des BF. Die noch immer studierende Tochter wohnt noch immer dort.
1.5. Während seines letzten Beschäftigungsverhältnisses vor der beschwerdegegenständlichen Antragstellung im Jahr 2015 bewohnte der BF in XXXX, an der Anschrift XXXX eine aus zwei Zimmern, einer Dusche, einer Küche und einem WC bestehende Wohnung mit einer Wohnnutzfläche von 45 m². Diese Wohnung teilte er bis zum März 2016 mit seinem Bruder XXXX. Dieser übersiedelte jedoch in eine andere Wohnung, als die Ehegattin des BF zu ihm in die oben erwähnte Wohnung nach Klagenfurt zog, um fortan mit dem BF zu leben.
Nunmehr leben der BF und dessen Gattin in dieser Wohnung, für die er einen Mietzins in Höhe von EUR 200,-- zahlt.
1.6. Zuletzt arbeitete der BF bei der Firma XXXX GmbH als Hilfsarbeiter und war er im Jahr 2015 auf einer Baustelle in XXXX beschäftigt. Auf dieser Baustelle arbeitete er von Montag bis Freitag einer jeden Woche. Gemeinsam mit seinen Arbeitskollegen der Firma XXXX GmbH wurde er am Freitag mit einem Firmenkraftfahrzeug nach XXXX gebracht. Am darauf folgenden Montag wurde er mit seinen Kollegen mit besagtem Firmenkraftfahrzeug um 03:00 Uhr früh wieder zur Baustelle nach XXXX gebracht.
Gearbeitet wurde von Montag bis Freitag einer jeden Woche. An den Wochenenden hatte der frei. Einmal pro Monat fuhr er in den Wohnmitgliedsstaat zu seiner Ehegattin und zur gemeinsamen Tochter. Es ließ sich jedoch nicht feststellen, dass er öfter in den Wohnsitzmitgliedsstaat gefahren wäre. Für diese Fahrten benützte er einen in seinem Eigentum stehenden, auf das behördliche Kennzeichen XXXX zugelassenen Privat-PKW der Marke XXXX.
Der Wohnmitgliedstaat des BF war während des letzten Beschäftigungsverhältnisses vor der Antragstellung zwar Kroatien, doch ist er in Anbetracht seiner geringen Rückkehrfrequenz in seinen Wohnsitzmitgliedstaat Kroatien ein unechter Grenzgänger.
1.7. Im Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich ist er weder Mitglied in einem gemeinnützigen Verein, noch engagiert er sich für einen solchen. Er hat auch keine ehrenamtlichen Tätigkeiten bei sonstigen gemeinnützigen, sozialen oder kulturellen Einrichtungen erbracht.
In Österreich geht er auch keiner Ausbildung an einer Universität oder in einer Schule nach.
Der für die Abweisung der Beschwerde der BF maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und aus den Angaben des BF anlässlich seiner mündlichen Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht.
Die zur Wohnsitzqualität der vom Beschwerdeführer in Österreich bewohnten Unterkünfte getroffenen Feststellungen gründen auf dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, sowie auf den damit in Einklang zu bringenden Angaben des BF in dessen mündlicher Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen, dass der BF im letzten Beschäftigungsjahr einmal monatlich in den Wohnmitgliedsstaat fuhr, gründen auf den übereinstimmenden Angaben des BF vor der belangten Behörde, dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf den diesbezüglichen Kontrollfragen des Gerichtes, die insgesamt ein nachvollziehbares und diesbezüglich widerspruchsfreies Bild ergaben.
Die zu den Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers in Österreich getroffenen Feststellungen gründen auf dem eingeholten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Angaben des BF in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Der gegenständliche, gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 01.02.2016, GZ: XXXX, gerichtete Vorlageantrag langte bei dieser am 17.02.2016, sohin rechtzeitig ein.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977 idgF. beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung zehn Wochen.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde fristgerecht beantragt, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Diesem Antrag ist die belangte Behörde mit der Vorlage der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde unter Beischluss der Verwaltungsakten nachgekommen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z. 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z. 2).
Gemäß § 56 Abs. 1 AlVG 1977 idgF. entscheidet die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über Ansprüche auf Leistungen.
3.2.1. Die belangte Behörde stützte die bescheidmäßig ausgesprochene Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes auf deren Unzuständigkeit, die sie im Kern damit begründete, dass der Wohnort und der Lebensmittelpunkt des BF in Slowenien gelegen und daher dieser Staat für die Leistungsgewährung gemäß Artikel 65 Abs. 2 und 65 Abs. 5 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zuständig gewesen sei.
In seiner Beschwerde führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er sich seit 26 Jahren in Österreich aufhalte und hier seinen Hauptwohnsitz habe. Hier zahle er alle Steuern, seine Wohnung, die Kirchensteuer und seine Autoversicherung. Er lebe in XXXX. Seine Familie habe bis 2007 bei ihm in Österreich gelebt. Seine Gattin und seine Tochter seien vorübergehend nach Kroatien ("XXXX") gezogen und sei seine Tochter jetzt im 10. Semester des Masterstudiums.
3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind folgende Gesetzesbestimmungen von Relevanz:
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
Gemäß § 44 Abs. 2 AlVG ist jene regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruchs (§46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50).
Art. 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wiedergegeben wie folgt:
"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
[...]
(5)
a)
Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b)
Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a) ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
[...]"
Artikel 1 lit. f: "Grenzgänger" [ist] eine Person, die in einem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;
3.2.3. Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnsitzmitgliedstaat wohnende echte Grenzgänger oder der in den Wohnsitzmitgliedstaat zurückkehrende unechte Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil des EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 36).
Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden echten Grenzgänger, als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden unechten Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074).
Ein arbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt hat und weiterhin in diesem anderen Mitgliedstaat wohnt, muss sich gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen. Gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält der in Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob die Rechtsvorschriften während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit für ihn gegolten hätten. In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).
Ein arbeitsloser - unechter - Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat gewohnt hat, muss sich entweder gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaates, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er dorthin nicht zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaates, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 27). Kehrt er (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedsstaat der zuständige Mitgliedstaat. Der die Leistungen nach den Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt.
Kehrt der unechte Grenzgänger in den Wohnmitgliedstaat zurück, so erhält er gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Leistungen - und damit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat (siehe dazu VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).
Im Anwendungsbereich des Artikels 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kommt der Festlegung des Wohnortes wesentliche Bedeutung zu. Gemäß Art. 1 lit. j leg. cit. handelt es sich dabei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser zeichnet sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch aus, dass sich dort der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist insbesondere der Wohnort der Angehörigen der Kernfamilie des Antragswerbers. Zu berücksichtigen sind ebenfalls die Gründe für die Abwanderung, sowie die Art der Tätigkeit (EuGH 76/76, Di Paolo, Slg. 1977, 315 Rn 17/20; C-372/02, Adanez-Vega, Slg. 2004, I-10761 Rn 73; Felten in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherung, Rz. 7 zu Art. 65).
Für die Anwendung des Art. 65 Abs. 2 ist entscheidend, dass Grenzgänger nach Aufgabe ihrer Beschäftigung in jenen Wohnmitgliedsstaat zurückkehren, der nicht gleichzeitig auch der Staat der letzten Beschäftigung war. Jede Person verfügt nur über einen Wohnort; das ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (siehe dazu Art. 1 lit. j) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).
3.2.4. Im beschwerdegegenständlichen Fall hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der BF in Slowenien ein Eigenheim an der Adresse XXXX besitze, das von seiner Gattin und der Tochter dauerhaft bewohnt werde. Er lebe gemeinsam mit seinem Bruder in einer Mietwohnung in XXXX. Da sein Wohnort und der Lebensmittelpunkt in Slowenien lägen, sei für die Leistungsgewährung der Wohnsitzmitgliedsstaat zuständig. In der Beschwerdevorentscheidung kam zwar der unrichtige Wohnsitzmitgliedsstaat zur Korrektur, jedoch traf die belangte Behörde die Feststellung, dass er monatlich einmal in den Wohnsitzmitgliedsstaat Kroatien zurückkehrt sei, weshalb er nicht als (echter) Grenzgänger zu qualifizieren sei, weshalb Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dennoch anzuwenden sei, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nehme und daher der gesamte Art. 65 Abs. 2 denklogisch nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f) leg. cit. anwendbar sei.
Die Feststellung, dass Slowenien der Wohnmitgliedstaat des BF sei, ist unzutreffend. Tatsächlich ergab schon das Ermittlungsverfahren (im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung), dass der Wohnmitgliedstaat des BF Kroatien und der Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich ist. Die Behörde hat in dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid daher zutreffend eine entsprechende Korrektur vorgenommen. Es trifft weiters zu, dass Österreich als Beschäftigungsmitgliedstaat des BF anzusehen ist.
In Anbetracht der geringen Rückkehrfrequenz in seinen Wohnsitzmitgliedstaat war der BF als unechter Grenzgänger zu betrachten. Auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist nicht hervorgekommen, dass er öfter in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt wäre.
In Anbetracht der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047; Zl. Ra 2016/08/0065; Zl. Ra 2016/08/0046) erweist sich die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung als verfehlt.
3.2.5. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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