BVwG W226 2113416-1

W226 2113416-1Bundesverwaltungsgericht27.06.2016

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Homosexualität, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W226 2113416-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W226.2113416.1.00

Spruch

W226 2113416-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015, Zl: 810815504-1703603, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der nunmehrige Beschwerdeführer gelangte nach eigenen Angaben am 31.07.2011 in das Bundesgebiet und stellte am 01.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der erfolgten Erstbefragung des Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes schilderte dieser, am XXXX geboren, somit minderjährig zu sein. Nach allgemeiner Schilderung seiner behaupteten Fluchtroute aus dem Herkunftsstaat Gambia bis Österreich führte der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund dabei aus, dass er als Wanderhändler gearbeitet habe und andere Leute hätten behauptet, dass er homosexuell sei und Geschlechtsverkehr mit Männern habe. Er sei bei der Polizei angezeigt worden. Nachdem er angezeigt worden sei, sei die Polizei zu ihm nachhause gekommen. Die Polizei habe die Mutter befragt, da er selbst nicht zuhause gewesen sei. Die Polizei habe keinen Grund angegeben, warum sie den Beschwerdeführer suche. Am nächsten Morgen sei die Mutter zur Polizei gegangen und habe nach dem Grund gefragt. Da sei ihr gesagt worden, dass der Beschwerdeführer wegen Homosexualität angezeigt worden sei, deshalb sei er geflüchtet.

Am 11.10.2011 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme im Asylverfahren durch das Bundesasylamt, wobei angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ein gesetzlicher Vertreter beigezogen wurde. Der Beschwerdeführer schilderte, dass seine Mutter nicht wisse, dass er sich in Österreich befinde. Er selbst habe die Entscheidung zur Ausreise getroffen, denn er habe Angst gehabt, dass man ihn erwischen und ihm Schwierigkeiten machen könnte. Dem Beschwerdeführer wurden mehrere Fragen zur familiären Situation und zu geografischen Verhältnissen im Herkunftsstaat gestellt, die der Beschwerdeführer laut Akteninhalt weitgehend beantwortete. Der Beschwerdeführer schilderte erneut, Probleme im Fall der Rückkehr zu befürchten, weil er bezichtigt werde, schwul zu sein. Auf die Frage, wann er denn seine Neigung bemerkt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich nicht erinnern könne, aber es sei gewesen, als er die Koranschule verlassen habe. Er habe seine Neigung heimlich ausgeübt, er sei Händler von Frauenkleidern gewesen und da habe ihn jemand angezeigt. Seine Neigung habe er von Zeit zu Zeit ausgeübt, aber nicht jeden Tag. Er habe seine Neigung heimlich ausgeübt, das sei ein großes Risiko gewesen, es könne sogar lebensgefährlich sein, da es verboten sei. Seine Neigung habe er mit Männern ausgeübt, mit wie vielen, das könne er nicht sagen. Von wem er angezeigt worden sei, das wisse er nicht, Polizisten hätten zuhause bei der Mutter nach ihm gefragt. Am nächsten Tag hätte die Mutter am Polizeiwachzimmer erfragt, was los sei. Die Polizisten hätten ihr gesagt, dass den Beschwerdeführer jemand angezeigt hätte, dass er schwul sei und verhaftet werden sollte. Wann das genau war, das wisse er nicht, er sei so schockiert gewesen, dass er nicht klar habe denken können. Noch am selben Tag, als ihn seine Mutter angerufen habe, sei er zur Grenze gegangen.

Laut Akteninhalt wurde dem Bundesasylamt am 16.01.2012 durch die BPD XXXX mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr in der Justizanstalt XXXX in Haft befinde. Beigelegt war eine Meldung über die Straftat eines Asylwerbers, wonach gegen den Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 3 Suchtmittelgesetz ermittelt werde.

Am 03.04.2012 wurde gegen den Beschwerdeführer durch die BH XXXX ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.

Im Verwaltungsakt der belangten Behörde befindet sich darüber hinaus auf Aktenseite 113 eine Strafkarte über die Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung, wonach der Beschwerdeführer mit Urteil des XXXX am XXXX wegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden ist. Auf Aktenseite 135 findet sich weiters ein Schreiben der Nervenklink XXXX an das Bundesasylamt vom XXXX , wonach der Beschwerdeführer in Haft psychisch auffällig geworden sei und sich in psychiatrischer Behandlung befinde.

Für die folgenden Jahre ist kein weiterer Ermittlungsschritt des Bundesasylamtes bzw. (ab 01.01.2014) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu rekonstruieren. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer am 23.06.2015 ein schriftliches Parteiengehör, wonach es diesem freistehe, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich zum bisherigen Verfahren bzw. zu beiliegenden Berichten zu äußern. Dieses Schreiben wurde mit dem Vermerk "nicht behoben" an die belangte Behörde retourniert.

Am 06.07.2015 übermittelte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde eine Stellungnahme, in welcher er erneut auf ein freundschaftliches Verhältnis zu einem jungen Herrn verwies, welchen die Öffentlichkeit für homosexuell einschätzte. Er habe zu diesem Jungen eine Freundschaft gepflegt und mit ihm zusammengearbeitet, indem er mit ihm gemeinsam Geschäfte mit Kleidung getätigt habe.

Der Beschwerdeführer verwies erneut auf das Eintreffen von Polizisten im Haus der Mutter und auf die telefonische Warnung seiner Mutter, dass nach ihm gesucht werde.

Zur gegenwärtigen Situation in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er viele soziale Kontakte und eine "feste Freundin" habe, mit dieser lebe er schon seit zwei Jahren zusammen. Wenn sich die Möglichkeit biete, würde er zudem gerne in einen Fußballverein einsteigen, um seine Fußballkünste zu beweisen.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015, zugestellt am 12.08.2015, wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat GAMBIA abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen und zugleich festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach GAMBIA zulässig sei (Spruchpunkt III).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 10.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

  • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Die belangte Behörde geht im Rahmen der Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Die belangte Behörde führt hierzu aus, dass er in seiner Einvernahme am 11.10.2011 als einzigen Fluchtgrund seine homosexuelle Neigung vorgebracht habe. Im Widerspruch dazu habe er in seiner Stellungnahme am 09.07.2015 angegeben, seit zwei Jahren in einer festen Beziehung mit einer Freundin zu leben. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer weder bei der Erstbefragung, noch bei der niederschriftlichen Einvernahme "konkret und detailgenau von seinen Fluchtgründen und den damit angeblich einhergehenden Vorgängen berichtet." So habe sich der Beschwerdeführer nicht genau daran erinnern können, wann er seine homosexuelle Neigung erstmals bemerkt habe und habe er auch keine glaubwürdigen Angaben machen können, weshalb nur er GAMBIA habe verlassen müssen und die anderen Männer, mit denen er sexuellen Kontakt gehabt habe, weiter unbehelligt in GAMBIA leben könnten.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als "oberflächlich" bzw. "inhaltsleer" beurteilt, der Beschwerdeführer wisse nicht, von wem er bei der Polizei angezeigt worden sei und habe er auch keine genauen Angaben zum Fluchtweg treffen können. Insgesamt betrachtet gehe die Behörde aufgrund obiger Ausführungen davon aus, dass der Beschwerdeführer in GAMBIA nie Probleme aufgrund der angeblichen Homosexualität gehabt habe, sodass das damit im Zusammenhang stehende Vorkommnis nicht den Tatsachen entsprechen würde. Es werde auch die Homosexualität und die damit ins Treffen geführten Probleme komplett angezweifelt.

Mit diesen beweiswürdigenden Überlegungen bezieht sich der zur Entscheidung berufene Organwalter der belangten Behörde ausschließlich auf persönliche Einvernahmen des Beschwerdeführers am 01.08.2011 bzw. 11.10.2011, somit auf Einvernahmen, die beinahe vier Jahre vor der gegenständlichen Entscheidung der belangten Behörde erfolgt sind. Diese Einvernahmen, die darüber hinaus durch gänzlich andere Mitarbeiter des damals zuständigen Bundesasylamtes erfolgt sind, sind darüber hinaus dahingehend zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 minderjährig gewesen wäre.

Sofern die belangte Behörde nunmehr die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gerade auf dessen Angaben im Jahre 2011 als Minderjähriger stützt, wurde überhaupt nicht berücksichtigt, dass die im Jahr 2011 getätigten Angaben aufgrund des Umstandes der Minderjährigkeit im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung differenzierter zu betrachten sind. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Angaben und Antworten des Beschwerdeführers sein Sexualleben im Herkunftsstaat zum Inhalt hatten, ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs das Aussageverhalten eines Minderjährigen eingehend zu würdigen, ob und welche Angaben von ihm unter Berücksichtigung seines Alters erwartet werden können (vgl. etwa zuletzt VwGH vom 08.09.2015, Zl Ra 2014/18/0113).

Gerade eine solche differenzierte Auseinandersetzung lässt die gegenständliche Entscheidung jedoch zur Gänze vermissen und ist festzuhalten, dass der nunmehrige Entscheider der belangten Behörde erkennbar den Befragungen des damals minderjährigen Beschwerdeführers im Jahr 2011 nicht beigezogen war, er diesen und dessen Aussagen daher nur aufgrund des Aktenstudiums beurteilen kann.

Im gegenständlichen Fall ist somit festzuhalten, dass Einvernahmen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als Minderjähriger getätigt wurden, die einzigen verfügbaren persönlichen Angaben des Beschwerdeführers stammen aus dem Jahr 2011 und wurden gegenüber anderen Organen des damals zuständigen Bundesasylamtes getätigt.

Da die Aussage des Beschwerdeführers zentrales Element und im gegenständlichen Verfahren auch das einzige Beweismittel sind, wäre demzufolge angesichts des Zeitablaufs von vier Jahren die nochmalige Einvernahme durch die belangte Behörde von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter vorzunehmen gewesen. Dies gilt umso mehr, als sich aus Sicht der belangten Behörde vor dem Hintergrund der schriftlichen Stellungnahme Zweifel an der Homosexualität des Beschwerdeführers ergeben haben.

Durch die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde wird dem zur Entscheidung berufenen Organwalter (das Prinzip der Unmittelbarkeit gilt zwar im Verfahren wegen internationalen Schutzes nicht unbeschränkt, Ausnahmen sind aber tendenziell restriktiv auszulegen - vgl. auch Artikel 14 Abs. 3 RL 2013/32/EU) die Möglichkeit eingeräumt, sich durch persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers einen nachvollziehbaren Eindruck zu verschaffen und wird erst im Anschluss daran eine nachvollziehbare und begründbare Beweiswürdigung möglich sein.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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