W222 2126467-1•BVwG W222 2126467-1
W222 2126467-1Bundesverwaltungsgericht27.06.2016
Glaubhaftmachung, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, non refoulement, öffentliches Interesse, private<br/>Verfolgung, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>Rückkehrsituation, Versorgungslage
W222 2126467-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2016, Zl. 1015783401-14549789, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 18.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 19.04.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, von 1994 bis 2003 die Schule besucht zu haben. Als Fluchtgrund gab er Folgendes an: "In meiner Heimat habe ich mich in ein Mädchen verliebt und wir wollten heiraten. Ich bin ein Moslem und sie gehört der Religion "Hinduismus" an. Deshalb war ihre Familie gegen diese Beziehung und ich wurde mehrmals von ihrer Familie zusammengeschlagen. Sie warnten mich, dass ich mit ihr keinen Kontakt haben darf. Ich fuhr dann nach Mumbai und lebte dort versteckt bei meinem Freund XXXX". Ich habe mit meiner Freundin von dort immer telefoniert. Sie haben davon erfahren und ich wurde dann von den Mitgliedern ihrer Familie verfolgt und mit dem Umbringen bedroht. Da die Familie sehr reich ist, habe ich Angst um mein Leben bekommen und verließ mein Heimatland. Andere Fluchtgründe habe ich nicht".
Im Rahmen der Einvernahme am 30.03.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab er folgendes zu Protokoll:
"LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?
VP: Ich bin gesund. Ich nehme derzeit keine Medikamente, vor ein paar Wochen war ich krank, aber jetzt geht es mir gut.
LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
VP: Ja.
LA: Wie lange sind Sie jetzt schon in Österreich?
VP: In 20-25 Tagen werden es 2 Jahre.
LA: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?
VP: Nein.
LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen die anwesenden Personen vor?
VP: Nein.
LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?
VP: Die Verständigung ist sehr gut.
LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, das alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Bei Bedarf legen wir eine kurze Pause ein.
VP: Danke.
LA: Haben Sie im Verfahren, insbesondere bei der Erstbefragung, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
VP: Ja, es war alles richtig.
LA: Können Sie Beweismittel, z.B. Dokumente, Zeugnisse vorlegen oder noch beibringen?
VP: Ich habe einen österreichischen Führerschein Nr. XXXX. Meine Beweise habe ich nur auf dem Handy. Ich kann Ihnen die Bilder nur auf dem Handy zeigen. Befragt gebe ich an, dass ich nicht daran gedacht hatte, die Bilder auszudrucken. Ich habe keinen Deutschkurs besucht. Ich kann mir derzeit die Kurse nicht leisten. Ich gehe regelmäßig in Moscheen, um dort zu beten. Ich gehe auch manchmal zum Sikh-Tempel. Ich bin sehr viel unterwegs, deshalb habe ich schon viel Deutsch gelernt. Ich bin auch sehr viel in den Parkanlagen, dort treffe ich ältere Personen und mit diesen unterhalte ich mich in Deutsch.
Anmerkung: Am Ende der Einvernahme wird ein Termin vereinbart, wo die VP die Bilder abgeben kann.
LA: Bitte nennen Sie nun Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum, sowie Geburtsort.
VP: Mein Name ist XXXX. Ich bin am XXXX im Dorf XXXX im Distrikt XXXX im Bundesstaat XXXX geboren. Vorher hat der Bundesstaat XXXX geheißen.
LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
VP: Ich bin Sheikh.
LA: Bitte nennen Sie den Namen und Geburtsdatum, sowie Geburtsort Ihres Vaters, der Mutter, sowie Geschwister.
Anmerkung: Der Vater stimmt überein. Die Mutter heißt XXXX. Die restlichen Namen stimmen, sowie konnte das Alter richtig angegeben werden.
LA: Wo ist Ihre Familie derzeit aufhältig?
VP: Meine Familie lebt derzeit in XXXX. Sie leben im selben Dorf, allerdings wohnen sie jetzt in einem anderen Teil des Dorfes.
LA: Wann hatten Sie letztmalig Kontakt zu Ihren Angehörigen?
VP: Ich telefoniere täglich mit meiner Familie. Vorher hatte ich ca. 2 Wochen keinen Kontakt mit meiner Familie gehabt. Das war im Dezember.
LA: Welche Tätigkeit hat Ihr Vater zuletzt ausgeübt?
VP: Mein Vater war Landwirt. Derzeit ist er nicht berufstätig, da es in meinem Heimatdorf keinen Regen gibt.
LA: Wovon lebt dann Ihre Familie?
VP: Meine Mutter ist Schneiderin. Mein Vater nimmt auch Gelegenheitsjobs an.
LA: Nennen Sie bitte chronologisch Ihre letzten Aufenthaltsorte, bevor Sie nach Österreich gekommen sind?
VP: Vor meiner Ausreise war ich für ca. 3 Monate in Mumbai und in XXXX aufhältig.
LA: Wie viele Einwohner hat XXXX?
VP: Ca. 50.000 Einwohner.
LA: Wie haben Sie in Indien Ihren Lebensunterhalt finanziert?
VP: Ich hatte eine eigene Handywerkstatt. Außerdem hatte ich auch ein Taxi.
LA: Hatten Sie Angestellte?
VP: Im Geschäft hatte ich keinen Angestellten, aber für mein Taxi hatte ich einen Teilzeitfahrer.
LA: Welche Marke hatte das Taxi?
VP: Ein Suzuki Maruti Swift.
LA: Haben Sie in Indien noch andere Familienangehörige?
VP: Meine gesamte Verwandtschaft mütterlicherseits befindet sich in XXXX und väterlicherseits im Dorf Korutla. Es ist ca. 12km entfernt von XXXX.
LA: Welches Glaubensbekenntnis haben Sie?
VP: Ich bin Moslem/Sunnit.
LA: Sind Sie ein gläubiger Moslem? Wo verrichten Sie Ihre Gebete?
VP: Ja, ich bin gläubig. Ich bete regelmäßig in verschiedenen Moscheen.
LA: Sagen Sie mir bitte die 5 Säulen des Islam auf.
VP: Beten, das Wasser holen, nicht bestechen oder bestechen lassen, die älteren Personen respektieren und keinen Alkohol konsumieren und ehrlich zu bleiben.
LA: Leben Sie hier in einer Beziehung, haben Sie eine Freundin?
VP: Nein, ich habe auch keine Freundin.
LA: Nennen Sie mir bitte eine Moschee, wo Sie Ihr Gebet abhalten.
VP: Eine Moschee heißt XXXX, die ist in der Nähe des XXXX und eine heißt XXXX, diese Moschee ist im XXXX auf der XXXX, das ist eine bengalische Moschee.
LA: Wurden Sie wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion in Ihrem Herkunftsland verfolgt?
VP: Ja.
LA: Welche schulischen Ausbildungen haben Sie wo absolviert?
VP: Ich habe 10 Jahre Grundschule, jedoch habe ich die 10. Klasse nicht geschafft. Meine Schule war in XXXX.
LA: Haben Sie einen Beruf erlernt?
VP: Ja. Handyreparatur. Zuerst habe ich gelernt, danach habe ich mein Geschäft eröffnet.
LA: In welcher Straße befand sich Ihr Geschäft?
VP: Auf der Hauptstraße. Befragt gebe ich an, dass das der XXXX war.
LA: Die Geschäftszeiten waren von wann bis wann?
VP: Von 09:00 Uhr bis 21:30 Uhr, manchmal auch länger, bis 22:00 Uhr.
LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe!
VP: Ich war in einer Beziehung mit einem Mädchen. Wir waren ca. 3 Jahre zusammen. Die Familienmitglieder des Mädchens haben von dieser Beziehung erfahren und dann haben die Probleme angefangen. Meine Freundin hat gegenüber von meinem Geschäft gelebt. Der Vater des Mädchens ist zu mir ins Geschäft gekommen, um mich umzubringen. Die Familie des Mädchens ist sehr einflussreich. Der Vater hat mir gesagt, dass ich Rindfleisch esse und ein Moslem bin und seine Tochter jedoch eine Hindu ist. Deswegen war er gegen unsere Beziehung. Er hat mich gehasst, das Mädchen, seine Tochter, hat mich hingegen geliebt. Ihre Familie ist sehr reich, deswegen wollten sie mich umbringen. Sie wollte keinen anderen Mann heiraten. Meine Freundin durfte ihr Haus nicht verlassen, sie war im Haus eingesperrt. Der Vater ist gekommen, um mich umzubringen. Eines Tages, in den Nachtstunden, war er auch bei mir zu Hause. Deswegen bin ich nach Mumbai geflohen. Durch einen Freund habe ich die Telefonnummer meiner Freundin herausgefunden. Ich bin ständig mit ihr in Kontakt. Ich habe auch erfahren, dass der Vater noch immer nach mir sucht, da seine Tochter keinen anderen heiraten möchte. Jetzt ist sie fertig mit seinen Studien und sucht einen Arbeitsplatz. Ihr Vater und seine Männer haben mehrmals mein Haus angegriffen. Meine Freundin versucht, meine Familie zu schützen. Das ist alles.
LA: Haben Sie nun alle Ihre Fluchtgründe vorgebracht?
VP: Ja.
LA: Sie gaben an, dass Sie mit dem Flugzeug nach Österreich flogen. Erzählen Sie bitte mehr über den Flug.
VP: Ihr Vater und seine Männer haben mich bis nach Mumbai verfolgt, aus Angst bin ich dann von dort nach Österreich geflohen. Ich war mit meinen Freunden. Es war kein Direktflug, ich glaube, der Flug hatte 2 oder 3 Zwischenlandungen gehabt. Befragt gebe ich an, dass der Flug ca. 2 Tage gedauert hat.
LA: Wo sind Sie zwischengelandet?
VP: Das war in der Nacht, wir sind nur in der Nacht geflogen.
LA: Sie können die Städte nicht angeben, wo Sie gelandet sind?
VP: Nein.
LA: Mit welcher Airline sind Sie geflogen?
VP: Das kann ich nicht sagen. Ich habe einmal irgendwo XXXX gelesen.
LA: Welches Reisedokument hatten Sie für den Flug bei sich?
VP: Das kann ich nicht beantworten, mein Freund hatte ein kleines Buch gehabt.
LA: Wo ist das jetzt, Ihr kleines Buch?
VP: Mein Freund hat es. Diesen Freund habe ich seit 2 Jahren nicht mehr gesehen. Er hat mir gesagt, dass er eine Flasche Wasser holen möchte und seither ist er nicht mehr aufgetaucht.
LA: Bei der Passkontrolle müssen Sie einzeln vortreten und den Reisepass vorweisen, haben Sie das getan?
VP: Ich war in Begleitung meines Freundes. Bei der Passkontrolle waren wir gemeinsam beim Schalter. Als ich in Mumbai gesucht wurde, hat mir mein Freund gesagt, er wird arrangieren, dass er mich aus dem Land herausbringt.
LA: Wie viel Gepäck hatten Sie bei Ihrer Flucht mit?
VP: Ich hatte eine kleine Tasche mit einem Bekleidungsstück mit.
LA: Welche Farbe hat der indische Reisepass?
VP: Das weiß ich nicht.
LA: Sie gaben in der Erstbefragung an, dass Sie in XXXX gelandet sind, ist das korrekt?
VP: Ja, das ist korrekt.
LA: Für die Einreise nach Österreich benötigen Sie ein Visum. Wo haben Sie um ein Visum angesucht?
VP: Das hat alles mein Freund organisiert.
LA: Wie lautet der Name des Freundes?
VP: Er heißt XXXX. Befragt gebe ich an, dass ich ihn in Mumbai kennengelernt habe.
LA: Wie viel haben Sie ihm bezahlt?
VP: Ich habe ihm gar nichts bezahlt.
LA: Wie ist Ihre sexuelle Ausrichtung?
VP: Ich hatte nur eine sexuelle Beziehung mit meiner Freundin.
LA: Warum sind Sie nicht in eine andere Provinz gezogen, Sie wurden ja bedroht?
VP: Ich war in Mumbai und wurde auch dort verfolgt und gesucht. Die Familie ist sehr einflussreich.
LA: In Indien gibt es kein Meldesystem und Mumbai hat ca. 14 Millionen Einwohner, wie sollten Sie da gefunden werden?
VP: Ich war ca. 3 Monate in Mumbai aufhältig. Ich habe ständig meine Familie telefonisch kontaktiert und irgendwie hat der Vater meiner Freundin herausgefunden, dass ich mich in Mumbai aufhalte.
LA: Erklären Sie bitte den Ablauf, wenn man in Mumbai den Flughafen betritt, welche Formalitäten hat man zu erfüllen, vom Eintreffen beim Gebäude, bis zum Eintritt ins Flugzeug?
VP: Es war in der Nacht, mein Freund hat ein paar Zettel ausgefüllt, dann sind wir direkt zum Flugzeug gegangen. Davor haben wir eine halbe Stunde Wartezeit gehabt.
LA: Wie heißt Ihre Freundin?
VP: XXXX.
LA: Wann ist sie geboren?
Anmerkung: VP überlegt sehr lange.
VP: Sie ist am 28. Februar geboren, ich glaube, sie ist 21 Jahre alt. Jetzt ist sie 22 Jahre alt geworden.
LA: Wo haben Sie Ihre Freundin kennen gelernt?
VP: Sie hat gegenüber von meinem Geschäft gelebt. Sie war eine Kundin von mir. Wir haben uns immer wieder begrüßt und aus dem wurde dann eine Beziehung.
LA: Wo hatten Sie sexuellen Kontakt mit ihr, nennen Sie bitte die Örtlichkeit?
VP: In ihrem Haus. Manchmal auch bei mir zu Hause. Befragt gebe ich an, dass wir uns in ihrem Zimmer liebten. Wir haben immer abgewartet, bis alle Familienmitglieder aus dem Haus gegangen sind.
LA: Zeichnen Sie bitte das Zimmer Ihrer Freundin auf.
Anmerkung: Der VP wird Zettel und Stift zur Verfügung gestellt. Die Zeichnung wird dem Akt beigelegt.
LA: Hatte Ihre Freundin Geschwister?
VP: Ja, sie hat eine jüngere Schwester und einen jüngeren Bruder. Befragt gebe ich an, dass die Schwester XXXX und der Bruder XXXX heißt. Der Bruder ist ca. XXXX, die Schwester ca. XXXX.
LA: Wo ist Ihre Freundin in die Schule gegangen, bzw. wo machte sie ihre Ausbildung?
VP: In einer privaten Schule in XXXX, ca. 11 km vom Wohnhaus entfernt. Sie ging auf das College in XXXX, ebenfalls 11km entfernt.
LA: Sie gaben an, dass Sie vom Vater Ihrer Freundin bedroht wurden. Was kann ich mir da vorstellen, erzählen Sie?
VP: Er ist ein reicher Mann. Er wollte nicht, dass seine Tochter eine andere Religion heiratet. Das ist das Problem. Er ist ein sehr einflussreicher Mann in unserem Dorf. Befragt gebe ich an, dass der Name des Vaters XXXX lautet.
LA: Was arbeitet der Vater?
VP: Er besitzt viele Grundstücke, er hat auch viele Geschäfte, er ist ein Geschäftsmann. Er hat 2-3 große Häuser in unserem Dorf, er besitzt auch einen Supermarkt. Er hat auch ein Fernseh- und Elektrogeschäft.
LA: Wie war jetzt die Bedrohung?
VP: Eines Tages habe ich meine Freundin angerufen. Diesen Anruf hat der Vater meiner Freundin mitbekommen. Er ist dann zu mir ins Geschäft gekommen und hat mich gewarnt, dass ich mich vor seiner Tochter fernhalten soll. Danach hat er seine Männer zu mir ins Geschäft geschickt. Sie haben in meinem Geschäft randaliert und die Nachbarn haben mich irgendwie gerettet. Nach diesem Vorfall habe ich 1 Woche keinen Kontakt zu meiner Freundin gehabt. Meine Freundin hat mehrmals versucht, mich zu kontaktieren. Sie war sehr traurig, sie hat mit niemandem in ihrer Familie gesprochen und sie hat aufgehört zu essen, sie wollte einfach nicht essen. Wenn ihr Vater erfährt, dass wir noch immer in Kontakt sind, ist er zu mir ins Haus gekommen und hat mich bedroht. Meine Freundin hat mir erzählt, dass ihr Vater mich umbringen möchte. Aus Angst bin ich dann geflohen.
LA: Wann hat der Vater der Freundin von Ihrem Verhältnis erfahren?
VP: 3 Jahre nach unserer Beziehung.
LA: Genauer bitte.
VP: Im Oktober 2013, das war am Abend, gegen 17:00 Uhr.
LA: Sie waren 3 Jahre mit Ihrer Freundin zusammen, hat der Vater gerade im Oktober Ihre Beziehung zu seiner Tochter mitbekommen?
VP: Vorher hatte er gedacht, dass wir nur gute Freunde sind. Einmal hat er unser Telefonat mitbekommen. Einmal habe ich gegen 17:00 Uhr telefoniert, sie war nicht in ihrem Zimmer, ihr Vater ging zum Telefon. Als er den Anruf angenommen hat, habe ich gesprochen und aus diesem Gespräch hat er herausgefunden, dass wir in einer Beziehung sind.
LA: Haben Sie die Drohungen der Polizei gemeldet?
VP: Einmal wurde in meinem Geschäft randaliert, diesen Vorfall habe ich bei der Polizei gemeldet. Befragt gebe ich an, dass das Ende Oktober 2013 war. Den Polizisten habe ich gekannt, da er auch ein Kunde von mir war. Er hat mir gesagt, dass er diesmal mich retten kann, beim nächsten Mal könne er nicht mehr helfen, weil der Vater sehr reich ist und die Vorgesetzten in der Polizeistation bestechen würde. Befragt gebe ich an, dass ein Protokoll aufgenommen wurde
"FIR".
LA: Wurden Sie verletzt?
VP: Ja. Ich wurde zusammengeschlagen. Sie haben mich mit Holzstöcken geschlagen.
LA: Haben Sie die Wunden ärztlich behandeln lassen?
VP: Ja, ich war im Spital in meinem Dorf. Befragt gebe ich an, dass der Name "Government Hospital" ist.
LA: Warum wollten Sie gerade nach Österreich?
VP: Ich wollte einfach mein Leben retten. Mein Freund hat alles für meine Ausreise organisiert.
LA: Wie haben Sie Ihren Freund kennen gelernt?
VP: Dieser Freund war ein Dorfbewohner und auch ein Kunde von mir.
LA: Besuchen Sie eine Organisation oder sind Sie Mitglied in einem Verein hier in Österreich?
VP: Nein.
LA: Fühlen Sie sich in Österreich integriert?
VP: Ja.
LA: Warum glauben Sie, dass Sie integriert sind?
VP: Ich habe ein sicheres Leben hier.
LA: Haben Sie österreichische Freunde? Wo treffen Sie diese?
VP: Ich spreche mit vielen Leuten in den Parkanlagen. Alle sind sehr nett zu mir.
LA: Welche Parkanlagen sind das?
VP: Beim Margarethengürtel.
LA: Haben Sie in Österreich Kurse besucht?
VP: Nein. Ich möchte aber einen Deutschkurs besuchen.
LA: Welche Sprachen sprechen Sie?
VP: Hindi, Telgu, Urdu, ein wenig Englisch und ein wenig Deutsch."
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die konkreten Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes unter anderem aus, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei: "Sie gaben bereits zu Ihrer Ausreise aus Indien und Ihrer Einreise in Österreich widersprüchliche Angaben an. In Ihrer Ersteinvernahme berichteten Sie, am 16.04.2014 gemeinsam mit Ihrem Freund XXXX aus Mumbai, Indien, direkt nach Österreich eingeflogen zu sein. Sie wären mit der XXXX geflogen. Ihr Freund hätte Ihnen vor dem Flug einen indischen Reisepass gegeben. Der Flug hätte sieben Stunden gedauert und wären Sie anschließend ungefähr eine Stunde mit dem Taxi nach Wien gefahren. Sie hätten auf dem Bahnhof übernachtet. Am 18.04.2014 wären Sie von einem Ihnen fremden Landsmann in die Nähe des Lagers gefahren worden.
In der Einvernahme am 30.03.2016 waren Sie nicht gewillt oder in der Lage, Details zur Einreise zu tätigen. Sie behaupteten nicht zu wissen, mit welcher Airline Sie geflogen wären. Sie gaben an, dass es sich nicht um einen Direktflug gehandelt haben soll. Sie meinten, zwei- oder dreimal zwischengelandet zu sein. Der Flug hätte insgesamt zwei Tage lang angedauert. Selbst wenn Rücksichtnahme darauf genommen wird, dass dieser Flug bereits ungefähr zwei Jahre zurückliegt, so sind diese Widersprüche nicht plausibel. Es ist mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass Sie wissen sollten, ob Sie zweimal oder dreimal zwischenlanden mussten, oder direkt nach Österreich geflogen sind. Weiters hätten Sie auch imstande sein sollen, sich daran zu erinnern, ob dieser Flug einige Stunden oder zwei Tage gedauert haben soll, zumal es sich um eine erhebliche Zeitdifferenz handelt. Es ist anzunehmen, dass Sie beschlossen hatten, Ihren Reiseweg zu verschleiern und damit gegen Ihre Mitwirkungspflicht verstoßen hatten. Sie gaben weiters an, nicht zu wissen, welche Farbe der indische Reisepass hat. Wenn Sie jedoch einen solchen, selbst wenn er gefälscht gewesen sein sollte, in Händen gehalten hätten, so wie Sie es in der Ersteinvernahme behauptet hatten, so müssten Sie sich an die Farbe erinnern können. Sie hätten irgendeinen Reisepass bei der Passkontrolle am Flughafen vorweisen müssen. Andernfalls ist nicht anzunehmen, dass die zuständigen Mitarbeiter des Flughafens in Indien Sie hätten passieren lassen.
Weiters gaben Sie an, Ihren Freund, der die Ausreise organisiert haben soll, erst in Mumbai kennengelernt zu haben. Dieser hätte kein Geld oder sonstige Leistungen für das organisierte Schleppen von Ihnen verlangt. Auch das ist nicht plausibel nachvollziehbar. Welche Motivation hätte ein Fremder gehabt, das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung auf sich zu nehmen, um Sie illegal nach Österreich zu begleiten, wenn er im Gegenzug dazu keine finanzielle oder sonstige Leistung fordern wollte?
Bezüglich der Gründe für Ihre Ausreise und gegenständlichen Asylantragstellung haben Sie in Ihrer Ersteinvernahme zusammengefasst behauptet, dass Sie Indien hätten verlassen müssen, da Sie in ein Mädchen verliebt gewesen wären. Da dessen Familie gegen diese Beziehung gewesen sei, weil Sie Moslem wären und das Mädchen dem Hinduismus angehöre, wären Sie von dessen Familie mehrmals zusammengeschlagen und in weiterer Folge verfolgt und mit dem Umbringen bedroht worden.
In der Einvernahme am 30.03.2016 gaben Sie an, drei Jahre lang in einer Beziehung mit Ihrer vermeintlichen Freundin gewesen zu sein. Als die Familienmitglieder des Mädchens dies erfahren hätten, wären Sie von dem Vater Ihrer Freundin mit dem Umbringen bedroht worden. Er sei zu Ihnen ins Geschäft gekommen und hätte Ihnen gedroht. Er hätte Ihnen vorgeworfen, Sie würden Rindfleisch essen und seien Moslem, seine Tochter aber Hindu. Aus diesem Grund hätte er Sie gehasst. Er sei eines Tages in der Nachtstunde zu Ihnen nach Hause gekommen, um Sie umzubringen, weshalb Sie nach Mumbai geflohen wären. Da Sie jedoch den Kontakt zu Ihrer Freundin aufrechterhalten hätten, wären Sie in Kenntnis darüber gewesen, dass der Vater des Mädchens Sie weiterhin suchen würde. Er sei sehr einflussreich, da er viele Grundstücke und Geschäfte besitze und ein Geschäftsmann sei.
Die Angaben, die Sie von sich aus gemacht hatten, waren äußerst vage, weshalb konkrete Details nachgefragt werden mussten.
Dazu darf angeführt werden, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörden ist, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen, vielmehr entspricht es der Erfahrung der ho. Behörden, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details Ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert werden muss, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. diese auch unter Angaben seiner Befürchtungen und Gefühle schildert.
Allerdings konnten Sie in Bezug auf die mutmaßliche Verfolgung auch durch mehrmaliges Nachfragen keine Einzelheiten angeben und hielten Sie Ihre Aussagen weiterhin allgemein.
Sie gaben keine Details zu Ihrer angeblichen Freundin an. Sie konnten nicht sagen, wann sie geboren worden sei. Nach langem Überlegen nannten Sie schließlich einen Geburtstag, das Jahr wussten Sie nicht, obwohl Sie behauptet hatten, eine dreijährige Beziehung mit ihr geführt zu haben.
Auch nach der Bedrohung, die vom Vater des Mädchens ausgegangen sei, befragt, gaben Sie wiederum vage an, dass er ein reicher Mann sei und nicht gewollt hätte, dass seine Tochter einen Mann eines anderen Glaubensbekenntnisses heirate. Sie wiederholten lediglich Ihre zuvor getätigte Aussage und wichen der Frage aus.
Es musste erneut nachgefragt werden. Schließlich gaben Sie an, eines Tages Ihre Freundin angerufen zu haben. Der Vater des Mädchens wäre zum Telefon gegangen, Sie hätten sich gemeldet, woraus er gleich schlussfolgerte, dass Sie eine Beziehung zu seiner Tochter hätten. Er sei in Ihr Geschäft gekommen, um Sie zu warnen. Später hätte er "seine Männer" geschickt, die im Geschäft randaliert hätten. Da Sie den Kontakt nicht unterlassen hätten, sei er zu Ihnen nach Hause gekommen und hätte Ihnen mit dem Umbringen gedroht.
Hier steigerten Sie Ihr Vorbringen und fügten ihm neue Elemente hinzu und ist anzunehmen, dass Sie, wenn Sie das Geschilderte tatsächlich erlebt hätten, diese Details zuvor angegeben hätten. Außerdem wiederholten Sie erneut, vom Vater des Mädchens bedroht worden zu sein, ohne den konkreten Ablauf des Besuches geschildert zu haben. Darüber hinaus gaben Sie nicht an, auf welche Art Sie in Mumbai verfolgt worden wären, obwohl Sie das zuvor behauptet hatten. Auch auf die Morddrohung bzw. den vermeintlichen Mordversuch, von dem Sie zuvor erzählt hatten, gingen Sie nicht ein. Sie machten keine Angaben dazu, wie der Vater des Mädchens versucht haben soll, Sie umzubringen. Sie gaben das auch nicht an. Sie relativierten Ihre zuvor getätigte Aussage, indem Sie angegeben hatten, er hätte gedroht. Sie gaben nicht an, dass er tatsächlich versucht hatte, Sie zu töten, obwohl Sie das zuvor gesagt hatten. Sie erzählten auch nichts darüber, mehrmals zusammengeschlagen worden zu sein. Dies gaben Sie jedoch in der Ersteinvernahme an.
Zudem hätte sich das im Oktober 2013 zugetragen. Da Sie jedoch, Ihren Angaben nach, erst im August 2014 ausgereist sind, war es Ihnen demnach möglich, sich ungefähr ein Jahr nach diesem Vorfall, ohne weitere Zwischenfälle, in Indien aufzuhalten.
Sie gaben erst auf Nachfrage an, eine Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben. Auch Ihre Behauptung, verletzt worden zu sein, schildern Sie erst, nachdem Sie danach gefragt worden sind. Erneut nannten Sie keine Einzelheiten. Sie reagierten lediglich auf die Frage, indem Sie angegeben hatten, "Ich wurde zusammengeschlagen. Sie haben mich mit Holzstöcken geschlagen". Wann und wo das gewesen sein soll, sagten Sie nicht. Wer Sie zusammengeschlagen haben soll, gaben Sie auch nicht an. Sie hätten sich anschließend in Ihrem Dorf im "Government Hospital" behandeln lassen. Hierzu konnten Sie keine Beweismittel in Vorlage bringen. Sie legten lediglich einige Fotografien vor, auf denen Sie allein oder mit einer Frau zu sehen waren. Diese Fotografien waren jedoch nicht geeignet, Ihr Vorbringen zu untermauern.
Nach Ihrer Familie befragt gaben Sie an, diese würde nun in Sicherheit leben. Es wäre Ihnen demnach auch möglich gewesen, sich an einen anderen Ort in Indien zu begeben, um Ihren vermeintlichen Problemen zu entgehen. Des Weiteren hätten Sie sich nochmals an die Behörden wenden können.
Sollte man entgegen obigen Ausführungen in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit Ihrer Angaben zur Annahme gelangen, Ihre Behauptungen könnten den Tatsachen entsprechen, so könnte dennoch nicht die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten erfolgen, zumal in keiner Weise davon ausgegangen werden könnte, dass der indische Staat und seine Behörden nicht gewillt wären und nicht auch versuchen würden, seine Bürger vor derartigen kriminellen Aktivitäten zu schützen. Dies ist obigen Feststellungen zur Situation im Heimatland klar zu entnehmen und ändert daran auch der Umstand nichts, dass wie in jedem anderen Staat auch, nicht jederzeit umfassender Schutz vor kriminellen Machenschaften möglich ist.
Zudem existiert kein Meldewesen in Ihrem Heimatland, wie sich aus dem LIB zur Lage in Indien ergibt, sodass Ihnen jedenfalls die Möglichkeit offen steht, sich an einen anderen Ort in Ihrem Herkunftsstaat zu begeben, um Ihren angeblichen Problemen zu entgehen. Dass man gerade Sie in ganz Indien suchen und auch finden sollte, ist, wie erwähnt, widersprüchlich zur im LIB geschilderten allgemeinen Lage und somit aus Sicht der Behörde nicht glaubhaft.
Mit dem Verlassen Indiens haben Sie sich dazu entschlossen, die äußerste aller Möglichkeiten zu wählen, um Ihren vermeintlichen Problemen zu entgehen.
Aus Ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit im Rahmen der amtswegigen Prüfung ergibt sich keine Gefahr einer systematischen, landesweiten, staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung.
Beweismittel für Ihr Fluchtvorbringen konnten Sie nicht in Vorlage bringen.
Zusammenfassend gelangt die erkennende Behörde daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechende Ergebnis, indem sie auf Grund der getroffenen Feststellungen, insbesondere aber auf Grund des Vorbringens zu den Fluchtgründen zu dem Schluss kommt, dass Sie mit diesem keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnten, bzw. eine solchen nicht behaupteten."
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer, aufgrund des als nicht glaubhaft festgestellten Fluchtvorbringens, keine Gefährdungslage im Heimatland vorgebracht habe und eine solche auch aus den Länderfeststellungen nicht ersichtlich sei. Zudem sei er gesund und arbeitsfähig und es sei ihm daher zumutbar, sich im Falle einer Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen und würde ihm daher keinesfalls die völlige Entziehung seiner Existenzgrundlage drohen, zudem verfüge er über eine Schulbildung.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten seien, die die Vermutung einer besonderen Integration des Beschwerdeführers rechtfertigen würden, so habe der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen, verfüge über keine privaten Bindungen und spreche kein Deutsch. Er habe zudem den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens nicht in Österreich, sondern in Indien verbracht, wo auch seine Angehörigen leben. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG und § 57 AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, stammt aus dem Bundesstaat Andra Pardesh und ist Moslem. Der Beschwerdeführer hat in Indien von XXXX bis XXXX die Grundschule besucht. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige, er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft, hingegen halten sich seine Eltern und seine Geschwister in Indien auf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache beherrscht, sich sozial engagiere oder hier Freunde gefunden hat. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Er ist arbeitsfähig.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat.
Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt:
Politische Lage:
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 22.06.2014vgl. AA 03.03.2014). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 16.05.2014). Seit 2. Juni 2014 hat Indien 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 22.06.2014 vgl. auch AA 03.03.2014). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 05.2014).
Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (AA 03.03.2014). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 05.2014). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 27.02.2014). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 05.2014). Premierminister ist seit 26.05.2014 Narendra Modi (GIZ 05.2014).
Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 05.2014).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug. Das Recht auf einen Verteidiger eigener Wahl ist ebenfalls in der Verfassung verankert. Allerdings schränken die häufig inakzeptabel lange Verfahrensdauer sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, die Rechtssicherheit zum Teil deutlich ein (AA 03.03.2014).
Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 27.02.2014). Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus [Anmerkung: Rajya Sabha] vertritt die Interessen der Bundesstaaten und Unionsterritorien. Das Unterhaus entspricht in seiner Funktion im Wesentlichen dem Deutschen Bundestag (AA 03.03.2014).
Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 05.2014).
Wahlen 2014:
Nach fünfjähriger Legislaturperiode standen Neuwahlen im Frühjahr 2014 an (AA 03.03.2014). Am 7. April 2014 begann die Wahl zur 16. Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 05.2014). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.05.2014 vgl. BBC 01.04.2014); darunter etwa 120 Millionen Erstwähler. Damit eine Wahl dieser Dimension geordnet ablaufen kann, vollzog sie sich unter Aufsicht der Election Commission of India in mehreren Etappen bzw. über neun Wahltermine. Die ersten Urnengänge in Assam und Tripura markierten am 7. April den Auftakt der Wahl; am 12. Mai 2014 endet die Parlamentswahl mit Urnengängen in Bihar, Uttar Pradesh und Westbengalen. Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei über 66 Prozent (GIZ 05.2014).
Seit dem 16. Mai steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.05.2014 vgl. auch: FAZ 16.05.2014, GIZ 05.2014). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 05.2014). Modis Wahlsieg beruht maßgeblich auf dem Versagen der Kongress-Partei, neoliberale Wirtschaftsreformen umzusetzen. Spektakuläre Korruptionsskandale, in die Kongresspolitiker involviert waren, hohe Inflation und Arbeitslosigkeit besiegelten das politische Schicksal der Gandhi-Familie. Die Kongress-Wahlniederlage signalisiert zugleich eine klare Absage der Wählerschaft an Indiens jahrzehntelange dynastische Politik (Eurasisches Magazin 24.05.2014).
Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber:
Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 05.2014 vgl. auch: FAZ 16.05.2014).
Opposition:
Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar, Westbengalen) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, zunehmend aber auch für die Koalitionsbildung auf nationalstaatlicher Ebene von Bedeutung sind (AA 03.03.2014).
Wichtigste Oppositionspartei ist nach ihrer Niederlage bei der jüngsten Lok Sabha-Wahl die Kongresspartei (Indian National Congress - INC) unter Führung von Parteichefin Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis). Ihr Sohn Rahul Gandhi, der die Kongresspartei als eine Art unerklärter Spitzenkandidat in den Wahlkampf führte, konnte gegen Narendra Modi und die in Indien weit verbreitete Wechselstimmung wenig Wirkung entfalten. Die von der UPA-Koalition vertretene Politik großer Sozialprogramme zugunsten ärmerer Bevölkerungsteile stießen - auch wegen ihrer großen Streuverluste - zuletzt auf geringe Zustimmung vor allem in der indischen Mittelklasse und bei jungen Wählern. Die sehr stark durch die Führung der Nehru/Gandhi-Familie bestimmte Partei befindet sich derzeit in einer Krise. Die innerparteilichen Debatten über den neuen Kurs der Partei haben erst begonnen. Neben der Kongresspartei sind auch 2014 eine Reihe von regionalen und linken Parteien in das Unterhaus eingezogen. Am stärksten schnitten die All India Anna Dravida Munnetra Kazhagam aus Tamil Nadu (37 Sitze), der All India Trinamool Congress aus Westbengalen (34 Sitze) und die Biju Janata Dal aus Odisha (20 Sitze) ab. Ihre Parteiführer konnten sich in den letzten Jahren als Regierungschefs ihrer Bundesstaaten erfolgreich profilieren (AA 05.2014).
Die erst im November 2012 gegründete Aam Admi Partei ("Partei der kleinen Leute") unter dem Antikorruptions-Aktivisten Arvind Kejriwal konnte nach den Regionalwahlen im Unionsterritorium Delhi im Dezember 2013 überraschend für einige Wochen eine von der Kongresspartei tolerierte Minderheitsregierung bilden, scheiterte jedoch an der mangelnden Durchsetzbarkeit ihrer weitreichenden Vorhaben zur Korruptionsbekämpfung. Bei den Parlamentswahlen im April/Mai 2012 musste sie einen Rückschlag hinnehmen und konnte lediglich im Bundesstaat Punjab vier Sitze erringen. Dies lag auch am indischen Mehrheitswahlrecht. So erreichte die AAP in Delhi zwar 33 Prozent der Stimmen, jedoch gegen die BJP keinen einzigen Sitz. Die kommunistischen Parteien Indiens wurden bei der Lok Sabha Wahl weiter geschwächt und erreichten zusammen lediglich noch zehn Sitze. Ihre Hochburgen liegen weiterhin in Westbengalen und Kerala. Außerhalb des parlamentarischen Systems sind in einigen Regionen im Norden und Nordosten Indiens bewaffnete Gruppen aktiv, die aus unterschiedlichen Gründen gegen den indischen Staat oder die existierende staatliche Ordnung kämpfen (so die sog. Naxaliten, eine maoistisch ausgerichtete Gruppierung, die besonders in einigen Gebieten von Odisha, Jharkhand und Chattisgarh aktiv ist) (AA 05.2014).
Bewegungsfreiheit:
Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 27.02.2014). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 03.03.2014).
Grundversorgung/Wirtschaft:
Indien gehört trotz Abschwächung des Wirtschaftswachstums auf 5 Prozent (2012/13; 2011/12 dagegen noch 6,2 Prozent, 2013/14 - geschätzt - : 4,9Prozent) nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (weltweit an 10. Stelle). Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen (AA 03.2013).
Das hohe Wachstum der letzten Jahre hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70 Prozent aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften massiven Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben (AA 03.2014).
Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Es hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemacht, dessen große Facharbeitskräfte es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen machen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da das Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste ist gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern - wie zum Beispiel Bildung und Arbeit. Armutsbekämpfung und Alphabetisierungskampagnen sind im Gange (BBC 16.05.2014).
Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP (2013) steht Indien auf Platz 136 unter 186 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 03.03.2014).
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standard.
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend.
Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 03.03.2014).
Behandlung nach Rückkehr:
Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten mit Hilfe der Botschaft sicherzustellen. Vor allem bei Jungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden (AA 03.03.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (03.03.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Zugriff 05.03.2014
AA - Auswärtiges Amt (05.2014): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 07.08.2014
BBC (16.05.2014): India profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 17.03.2014
BBC (1.4.2014): India profile - Overview, http://www.bbc.com/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 30.04.2014
Eurasisches Magazin (24.05.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?,
http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 08.08.2014
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.05.2014): Modi ist Mann der Stunde,
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 07.08.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (05.2014): Indien,
http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 07.08.2014
USDOS - US Department of State (27.02.2014): India, Country Report on Human Rights Practices,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 04.03.2014
BBC (16.05.2014) India profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 06.08.2014
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers einschließlich seiner Herkunft und seines familiären Umfeldes stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage in Indien ergeben sich aus den erstinstanzlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen des Bundesamtes weder im Zuge der Einvernahme noch in der Beschwerdeschrift ausreichend entgegengetreten. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, wonach sich die allgemeine Lage zwischenzeitig in einer Weise verändert hätte, die von Amts wegen wahrzunehmen wäre.
Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Indien bestünde, ist dessen Vorbringen nicht glaubhaft, da es in wesentlichen Punkten vage und widersprüchlich ist. So wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend aufgezeigt, dass sich seine Fluchtgeschichte in oberflächlichen und widersprüchlichen Angaben erschöpft. Der Beschwerdeführer machte bereits zu seinem Fluchtweg widersprüchliche Angaben. Während er bei der Einvernahme am 19.04.2014 angab, dass er mit einem Freund von Mumbai direkt nach Österreich mit der Qatar Airlines geflogen sei, der Flug habe ca. 7 Stunden gedauert, und einen indischen Reisepass gehabt habe, gab er bei der Einvernahme am 30.03.2016 an, dass es kein Direktflug gewesen sei, der Flug habe ca. 2 Tage gedauert, und er könne nicht sagen mit welcher Airline er geflogen sei. Zwar hat der Beschwerdeführer eine Bedrohungssituation sowohl im Verlauf der behördlichen Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch bei der Einvernahme durch das Bundesamt behauptet, war jedoch bei der Einvernahme am 30.03.2016 nicht in der Lage Details und genaueren Umstände, wie etwa die Drohungen durch den Vater des Mädchens, den Mordversuch oder die mehrmaligen Angriffe auf sein Haus zu erstatten. Während er bei der Einvernahme am 19.04.2014 noch angab, dass er von der Familie des Mädchens mehrmals zusammengeschlagen worden sei, sprach er in der Einvernahme vom 30.03.2016 nur von einem Vorfall, bei dem er zusammengeschlagen worden sei, ohne wiederum die näheren Umstände angeben zu können. Eine schlüssige Erklärung für seine divergierenden Angaben vermochte der Beschwerdeführer nicht zu geben.
Insgesamt betrachtet haben sind die Aussagen des Beschwerdeführer vage und widersprüchlich, sodass einzig und allein der Schluss zuzulassen ist, dass sein Vorbringen betreffend eine konkrete ihn selbst betreffende Verfolgungsgefahr nicht den Tatsachen entspricht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides :
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994,
Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Doch selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht, ergibt sich aus den vom Bundesamt herangezogenen Feststellungen zur allgemeinen Situation zudem, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Es ist sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG) auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen des Bundesamtes ergibt, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich ist, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen wie der Beschwerdeführer. Für nicht staatliche Akteure, wie im gegenständlichen Fall, dürfte eine Ausforschung nach den Feststellungen nur in Ausnahmefällen möglich sein, sodass es nicht ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Teil Indiens gefunden würde, zumal der Beschwerdeführer keine derartig bekannte Persönlichkeit ist, dass im Falle einer Rückkehr nach Indien außerhalb seiner engeren Heimat überhaupt jemand auf die Idee käme, den Beschwerdeführer zu suchen, keinesfalls aber, dass er im Falle einer Suche gefunden würde. Da es nach den vom Bundesamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner engeren Heimat gibt, ist es ihm zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Dafür, dass es ihm problemlos möglich ist, in viele Teile seines Heimatlandes zu reisen, ohne in seine engere Heimat zurückkehren zu müssen, besteht für Indien keinerlei Zweifel. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, Zl. 2006/19/0985).
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.
Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der sogenannten innerstaatlichen Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.
Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger Mann mit langer Arbeitserfahrung, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, zudem verfügt er in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte - seine Eltern und seine Geschwister leben noch in Indien-, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit April 2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit April 2014 ist als kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. Der Beschwerdeführer hat am 11.06.2014 ein Gewerbe angemeldet, doch selbst aus einer etwaigen kurzen legalen Beschäftigung des Beschwerdeführers kann nicht geschlossen werden, dass ihm dafür der weitere Verbleib im Bundesgebiet gewährt werde. In der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10.05.2016 wird überdies angeführt, dass der Beschwerdeführe zwar einen Gewerbeschein gemacht hat, aber im Moment kein Auto bzw. kein Geld hat sich ein solches zu kaufen um seiner Tätigkeit nachgehen zu können.
Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Hinweise auf das Beherrschen der deutschen Sprache bestehen nicht. In der Beschwerde wird lediglich angeführt, dass der Beschwerdeführer sich bemüht die deutsche Sprache zu erlernen. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen, nämlich seine Eltern und seine Geschwister leben und der Beschwerdeführer auch Sprachen des Herkunftsstaates beherrscht.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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