BVwG W208 2122948-1

W208 2122948-1Bundesverwaltungsgericht27.06.2016

Regest

Aussetzung, Eintragungsgebühr, Pfandrechtseintragung, VfGH, Vorfrage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2122948-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2122948.1.00

Spruch

W208 2122948-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1) Hotel XXXX GmbH Co KG, 2) Rupert XXXX und 3) XXXX reg. Gen.m.b.H, alle vertreten durch Notar Dr. XXXX, gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES LANDESGERICHT SALZBURG vom 28.12.2015, XXXX, betreffend Gerichtsgebühren beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 7 Abs. 6 GEG bis zur Entscheidung des VfGH E 1070/2016 zu W208 2117201-1/2E ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Zweitbeschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 46, XXXX. Diese Liegenschaft ist mit Pfandrechten der Drittbeschwerdeführerin in Höhe von € 2.750.000,- und €

350. 000,- belastet.

Am 03.12.2009 wurde beim Grundbuchsgericht beantragt von dieser Liegenschaft ein Grundstück abzuschreiben und unter einer neuen Einlagezahl - EZ 547 - das Eigentum für die Erstbeschwerdeführerin im Grundbuch einzutragen sowie auch auf diese EZ die oa. Pfandrechte in voller Höhe zu übertragen.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 09.12.2009 wurde dieser Antrag vom Grundbuchsgericht (BG) bewilligt.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 02.12.2014 schrieb die Kostenbeamtin des BG - aufgrund einer Beanstandung des Revisors - für den Präsidenten des Landesgerichtes (im Folgenden: LG oder belangte Behörde) Eintragungsgebühren gem. TP 9 lit b Z 4 GGG von €

37. 200,- den drei beschwerdeführenden Parteien zur ungeteilten Hand vor.

3. Dagegen erhoben die rechtsfreundlich durch ihren Notar vertretenen beschwerdeführenden Parteien fristgerecht am 15. bzw. 16.12.2014 Vorstellung (Datum des Einlangens).

4. Mit Bescheid vom 28.12.2015 (abgefertigt am 30.12.2015 und zugestellt am 04.01.2016) wurde - da der Mandatsbescheid gem. § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten war - ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und den beschwerdeführenden Partei die oa. Eintragungsgebühren erneut vorgeschrieben.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 01.02.2016 persönlich überreichte Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien, in der mit näherer Begründung (ua. einer kritischen Rezension des Präsidenten der Notariatskammer zu VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218, NZ 2014/107 [302]) beantragt wird, dass der Bescheid aufzuheben sei, weil der gebührenauslösende Sachverhalt verjährt sei sowie in eventu aufzuheben sei, weil durch die Mitübertragung eines längst einverleibten Pfandrechtes einer bestehenden EZ, nach Abschreibung eines Grundstückes und Zuschreibung zu einer neu zu eröffnende EZ, kein Erwerb eines weiteren Pfandrechtes (Pfandausdehnung) bewirkt werde und daher keine neuerliche Gebühr gem. TP 9 lit b Z 4 GGG zu entrichten sei.

6. Mit Schreiben vom 03.03.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der ihm Verfahrensgang (1. - 4.) angeführte Sachverhalt steht fest.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.04.2016, W208 2117201-1/2E, wurde bei einem ähnlichen Sachverhalt (Ab- und Zuschreibung von Grundstücken unter Mitübertragung des bestehenden Pfandrechtes) die Beschwerde abgewiesen. Dagegen wurde mit 02.06.2016 zu Zahl E1070/2016 eine Beschwerde an den Verfassungssgerichtshof (VfGH) erhoben, die dort anhängig ist.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

3.2. Zur Aussetzung

Gemäß § 7 Abs. 6 GEG kann eine Entscheidung über die Einbringung allgemein ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass § 7 Abs. 6 GEG auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet.

Denn das Verwaltungsgericht hat gemäß § 17 VwGVG - ausgenommen den hier nicht zutreffenden Fall, dass im VwGVG anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG neben Bestimmungen des AVG, der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im Verfahren W208 2117201-1/2E, wurde bei einem ähnlichen Sachverhalt (Ab- und Zuschreibung von Grundstücken unter Mitübertragung des bestehenden Pfandrechtes) ua. dieselben Beschwerdegründe durch die dortigen beschwerdeführenden Parteien vorgebracht. Durch das BVwG wurde in diesem Verfahren am 15.04.2016 - im Wesentlichen unter Berufung auf VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218 - ein abweisendes Erkenntnis getroffen.

Gegen dieses Erkenntnis haben die dortigen beschwerdeführenden Parteien am 02.06.2016 zu Zahl E1070/2016 eine Beschwerde an den Verfassungssgerichtshof (VfGH) erhoben, in der sie zum Teil die gleichen Rechtsfragen aufgeworfen haben, wie in der gegenständlichen Beschwerde. Demnach, verstoße die Anwendung des § 32 TP 9 lit. b Z 4 GGG auf die Eintragung der Mitübertragung eines bereits bestehenden Pfandrechtes desselben Gläubigers im Zuge einer Abschreibung eines Grundstückes von einer bestehenden EZ, unter gleichzeitiger Eintragung auf eine neu zu eröffnende EZ (unabhängig von dessen Eigentümer), gegen das verfassungsgesetzlich gewährte Recht auf Schutz des Eigentums und Gleichheit vor dem Gesetz.

Das Verfahren ist dzt. beim VfGH anhängig und hat dessen Ausgang entscheidende Bedeutung auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren.

Ein überwiegendes Interesse der beschwerdeführenden Parteien an einer sofortigen Entscheidung des BVwG kann demgegenüber nicht erkannt werden, da der Beschwerde an das BVwG aufschiebende Wirkung zukommt und die aushaftende Gebührenschuld bis zu dessen Entscheidung nicht exekutiert werden kann.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 6 GEG sind daher erfüllt.

Bis zur Entscheidung des VfGH im Beschwerdeverfahren zu E1070/2016 (W208 2117201-1/2E) wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren daher gem. § 17 VwGVG iVm § 7 Abs. 6 GEG ausgesetzt.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob § 7 Abs. 6 GEG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist.

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