BVwG W197 2128321-1

W197 2128321-1Bundesverwaltungsgericht27.06.2016

Regest

Eingabengebühr, Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W197 2128321-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W197.2128321.1.00

Spruch

W197 2128321-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Gambia, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2016, Zahl:

1117031501-160760565 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Gambia, mangels echter Personaldokumenten steht seine Identität nicht fest. Er ist auf Grund einer Reisezugkontrolle am 31.05.2016 nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet von Italien kommend nach der StPO festgenommen worden. Der BF wies sich durch eine gefälschte italienische Identitätskarte aus.

1.2. Auf Grund eines rechtskonformen Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z.3 BFA-VG vom 31.05.2016 wurde der BF am 01.06.2016, 12.30 Uhr der Behörde vorgeführt und anschließend einvernommen.

1.3. Aufgrund seiner Aussage wird festgestellt: Der BF beabsichtigt illegal nach Deutschland weiterzureisen um dort einen Asylantrag zu stellen. Er will freiwillig keinesfalls nach Italien und nach Gambia zurückkehren, da er dort keine Beschäftigung habe.

1.4. Der BF behauptete, in Italien einen Aufenthaltstitel für die Dauer von 3 Monaten zu besitzen, konnte jedoch im gesamten Verfahren keinerlei Nachweis dafür erbringen. Insbesondere ist der BF nicht im Besitz irgendeiner entsprechenden italienischen Aufenthaltsberechtigungskarte.

1.5. Der BF ist mittellos anlässlich seiner Durchsuchung durch Sicherheitsorgane wurde laut Akt kein Bargeld vorgefunden. Der BF ist im Bundesgebiet weder familiär, wirtschaftlich oder sozial integriert. Er hat hier auch keine Unterkunft und ist nicht gemeldet.

1.6. Nach Einvernahme durch die Behörde wurde mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den BF verhängt und dem BF am 02.06.2016 um 07.15 eigenhändig zugestellt. Der BF ist haftfähig.

1.7. Auf Grund eines unverzüglich eingeleiteten Konsultationsverfahrens erteilte Italien am 13.06.2016 die Zustimmung zur Rückübernahme des BF. Die Abschiebung ist mittels Flug am 28.06.2016 vorgesehen.

1.8. Mit Bescheid vom 15.06.2016, Zl. 1117031501/160773131 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 61 Abs. 1 Z. 2 AsylG erteilt, die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Die Anordnung zur Außerlandesbringung ist durchsetzbar.

1.9. Gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass der BF in Österreich keinen Asylantrag gestellt habe, unklar sei, ob die Behörde den BF nach Italien oder nach Gambia abzuschieben gedenkt, dass der BF in Italien einen Aufenthaltstitel besitze, der als subsidiärer Schutz zu werten sei und daher keine Rechtsgrundlage für die Schubhaft bestünde. Zudem sei die Schubhaft nicht verhältnismäßig und die Anwendung eines gelinderen Mittels mangels Fluchtgefahr geboten. Außerdem fehle es an einem effektiven Rechtsschutz, es gäbe keine Prozesskostenhilfe, die Verhängung der Schubhaft mittels Mandatsbescheid stünde im Widerspruch zum Unionsrecht, die 2-wöchige Beschwerdefrist sei rechtswidrig und eine solche generell verfehlt, solange der BF in Schubhaft sitze. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung, der Ersatz der Verfahrenskosten sowie der Eingabegebühr.

1.10. Die Behörde legte die Akten ohne Gegenschrift vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgebenden Voraussetzungen vorliegen. Kosten wurden nicht verzeichnet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auch der erhobenen Beschwerde.

2.2. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde kann aus den Akten nicht festgestellt werden, dass die Behörde jemals eine Abschiebung nach Gambia ins Auge fasste. Vielmehr steht unzweifelhaft fest, dass die Behörde im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt die Abschiebung nach Italien beabsichtigte. Dem Schubhaftbescheid ist auch nichts anderes zu entnehmen, nicht zuletzt als Gambia nicht den in der Begründung angesprochenen Dublinregelungen unterliegt.

2.3. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Italien subsidiärer Schutz gewährt wurde. Trotz seiner rechtlichen Verpflichtung hat der BF bei der Einreise weder eine entsprechende italienische Aufenthaltsberechtigungskarte noch die entsprechenden Mittel für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet vorgewiesen. Der BF hat sich bei seiner Festnahme eingestandenermaßen durch eine gefälschte italienische Identitätskarte ausgewiesen. Er hat dadurch und durch seine illegale Einreise mehrfach unter Beweis gestellt, dass er nicht gewillt ist, sich an Rechtsvorschriften zuhalten. Aus seinem Vorbringen und seinem Verhalten ist daher zwingend anzunehmen, dass er sich auch an allenfalls von der Behörde vorgeschriebene gelindere Mittel nicht halten würde.

2.4. Der BF hat nicht dartun können, dass er im Bundesgebiet in irgendeiner Form integriert ist und eine gesicherte Unterkunft besitzt. Aus seinem Vorbringen und Verhalten ist auch abzuleiten, dass er nicht gewillt ist, sich im Bundesgebiet anzumelden, zumal er beabsichtigt nach Deutschland weiter zu reisen.

2.5. Der BF hat dezitiert und glaubwürdig dargetan, freiwillig nicht nach Gambia und Italien zurückkehren zu wollen, vielmehr die Absicht zu habe, in Deutschland einen Asylantrag zu stellen. Aus den vorliegenden Umständen und dem Verhalten des BF kann eindeutig geschlossen werden, dass er sich im Falle einer Freilassung der Abschiebung nach Italien sofort durch Untertauchen entziehen würde und er sich auch im Falle der Vorschreibung gelinderer Mittel nicht den Behörden im Abschiebeverfahren zur Verfügung halten würde. Aus dem Vorbringen und Verhalten des BF ist zwingend von akuter Fluchtgefahr auszugehen.

2.6. Der BF hat keine Umstände vorgebracht, die bei Abwägung seines Interesses an der Schonung seiner persönlichen Freiheit das bestehende öffentliche Interesse übersteigen würde. Die Verhängung der Schubhaft ist sohin auch verhältnismäßig.

2.7. Da der Sachverhalt aufgrund der Akten unter Berücksichtigung der Beschwerde in allen Punkten geklärt ist, konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

3.1.5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenes Verhalten der BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung zu umgehen oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Der BF kann nach Italien zurückgeschoben werden, die Behörde hat auch alles sichergestellt, die Abschiebung zeitnah durchzuführen. Der Schubhaft liegt ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde, sie ist unter Berücksichtigung der Umstände auch verhältnismäßig. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde.

3.1.6. Selbst für den Fall, dass dem BF tatsächlich subsidiärer Schutz in Italien zustünde, berechtigt ihn dies im gegenständlichen Fall nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Das Schengen Durchführungsübereinkommen (SDÜ) wurde zwar in weiten Bereichen durch den Schengener Grenzkodex ersetzt, Art. 21 gilt jedoch unverändert. Dieser lautet:

Artikel 21

(1) Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.

(2) Das gleiche gilt für Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments sind.

Artikel 5

(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfuellt:

a) Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuss bestimmt werden.

c) Er muss gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.

In diesem Zusammenhang wird auf die innerstaatliche Umsetzung durch § 31 Abs.1 Z 3 FPG verwiesen. Da der BF im vorliegenden Fall weder die erforderlichen Dokumente, noch ausreichende Mittel i.S. der zitierten Bestimmungen vorweisen konnte, kommt ihm im Bundesgebiet jedenfalls kein Aufenthaltsrecht zu.

3.1.7. Die aufgeworfenen rechtlichen Fragen (Prozesskostenhilfe, Verhängung der Schubhaft mittels Mandatsbescheid 2-wöchige Beschwerdefrist) sind nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des Angefochtenen Bescheides darzutun, es wird diesbezüglich auf die einschlägige Judikatur der Höchstgerichte und des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen (vgl. etwa VfSlg. 17.891/2006, 18.058/2007, 18.143/2007). Auch aus unionsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken (siehe Art. 9 Abs. 2 RL 2013/33/EU). Durch Inanspruchnahme der Rechtsberatung war der BF sehr wohl in der Lage, sich wirksam zu verteidigen. Die zur Rechtsberatung befugten Einrichtungen sind entsprechend qualifiziert. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof jüngst am 9. Juni 2016, E 455/2016-14 ausgesprochen, dass im fremden- und asylrechtlichen Verfahren "ein ,ausreichender Komplementärmechanismus¿ anstelle der unentgeltlichen Beigabe eines Rechtsanwalts i.S.d. Judikatur Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Gerichtshofes der Europäischen Union zur Verfügung" steht. Zudem hat die Behörde dem BF entsprechenden Informations- und Merkblätter in einer dem BF in verständlicher Sprache ausgefolgt, und zur Einvernahme einen qualifizierten Dolmetscher zur Verfügung gestellt. Die Frage der Beschwerdefrist ist im gegenständlichen Verfahren unerheblich, da das Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurde.

3.2. Zu Spruchpunkt A.II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.3. Zu Spruchpunkt A.III. und A.IV. - Kostenbegehren

3.3.1. Die beschwerdeführende Parteien begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr kein Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Behörde machte keine Kosten geltend, sodass solche auch nicht zuzusprechen waren.

3.3.2. Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.

Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie oben dargelegt sind durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem Fortsetzungsausspruch wurden in der Beschwerde nicht aufgeworfen.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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