BVwG W192 2117854-2

W192 2117854-2Bundesverwaltungsgericht27.06.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, unzuständige Behörde

Gesamter Gesetzestext

BVwG W192 2117854-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W192.2117854.2.00

Spruch

W192 2117854-1/18E

W192 2117854-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2015, Zl. 1088419710-151410285/EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2016, Zl. 1088419710-151410285/EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 22.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach einer Eurodac-Treffermeldung wurde er am 12.12.2010 in Großbritannien nach Stellung eines Asylantrags erkennungsdienstlich behandelt.

Bei der Erstbefragung am 23.09.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er an paranoiden Psychose, Depressionen, Bluthochdruck sowie Herzrasen leide und medikamentöser Behandlung bedürfe. Der Beschwerdeführer sei im September 2015 legal aus dem Herkunftsstaat auf dem Luftweg in die Türkei und von dort auf dem Seeweg nach Griechenland gereist, wo er registriert worden sei. In weiterer Folge sei er über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien, wo er angehalten und registriert worden sei, nach Österreich gelangt. Er habe bereits in Großbritannien einen Asylantrag gestellt und sei dann nach zwei Monaten in den Irak zurückgekehrt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 15.10.2015 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 (in Folge: Dublin III VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Slowenien. Mit Schreiben vom 27.10.2015 teilten die slowenischen Behörden mit, dass die Verantwortung zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers gemäß "Art. 12 Abs. 1" Dublin III VO akzeptiert werde.

Bei der nach Durchführung der Rechtsberatung unter Mitwirkung des Rechtsberaters am 11.11.2015 vorgenommenen Einvernahme verwies der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gesundheitszustandes auf ein ärztliches Gutachten. Diesem ärztlichen Entlassungsbrief der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie eines Landeskrankenhauses vom 03.11.2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich bereits im Herkunftsstaat seit einigen Jahren in psychiatrischer Behandlung befunden habe. Es wurde bei Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und vordiagnostiziertem Vorliegen einer paranoiden Psychose (differenzialdiagnostisch sei die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie in Erwägung zu ziehen) nach einem stationären Aufenthalt in der Zeit vom 23.10.2015 bis 03.11.2015 und Feststellung einer deutlichen psychischen Besserung eine modifizierte medikamentöse Behandlung und weiterführende psychiatrische Behandlung im niedergelassenen Bereich empfohlen.

Zum Status psychicus des Beschwerdeführers ist aus dem Entlassungsbrief zu ersehen, dass dieser klar orientiert sei, der Ductus im Gespräch geordnet sei, Zwangsgedanken, beschimpfende Stimmen und psychotische Ängste vorliegen würden. Merkfähigkeit und Altgedächtnis seien unauffällig, der Beschwerdeführer sei von Suizidalität klar distanziert und sei krankheits- und therapieeinsichtig.

Bei der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass Slowenien für die Führung des Verfahrens über seinen Asylantrag zuständig sei und die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Slowenien vorgesehen sei. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er nicht nach Slowenien zurück wolle. Sein Zielland sei Österreich gewesen und er wolle sich hier behandeln lassen und in Frieden leben. In Slowenien würden Flüchtlinge verachtet und er habe keine Rechte. Das Sozialsystem und die medizinische Versorgung würden dem Beschwerdeführer in Österreich ermöglichen, in Frieden zu leben, was in Slowenien nicht der Fall sei.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.11.2015 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Slowenien zulässig sei.

Im angefochtenen Bescheid wurde in der Begründung zum Verfahrensgang ausgeführt, dass nach Führung von Dublin-Konsultationen mit Slowenien "Frankreich" mit Erklärung vom 23.04.2015 seine Zuständigkeit gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III Verordnung mitgeteilt habe. Im Abschnitt des angefochtenen Bescheides über Feststellungen zur Begründung des Dublin-Tatbestandes wurde - zutreffend - festgehalten, dass Slowenien sich gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Führung des Asylverfahrens zuständig erklärt habe. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Art. 12 Abs. 1 Dublin III Verordnung formell erfüllt sei.

Dem Bescheid sind folgende Feststellungen zu Slowenien zu entnehmen:

"KI vom 4.11.2015, Unterbringung Migranten, Zahlen (relevant für Abschnitt 6/Versorgung)

Migranten, die momentan aus Richtung Serbien und Kroatien kommend über Slowenien weiter nach Österreich und Deutschland reisen, werden derzeit in folgenden Zentren untergebracht. Der Belegungsstand ist vom 4.11.2015, 06:00 Uhr.

Accommodation centres

Location

Number of migrants accommodated

Former 26 October Barracks

Vrhnika

153

Fairgrounds

Celje

497

Crni les

Lenart

0

Logatec Facility

Logatec Police Station

0

Tent camp

Brežice Police Station

0

Fairgrounds

Gornja Radgona

1267

Former school facilities

Maribor

0

Tent camp

Gruškovje Border Police Station

0

Tent camp at former Integral's parking lot

Lendava

0

Tent camp - car park at former Šentilj border crossing

Šentilj

2964

Partizanka mountain lodge

Slovenj Gradec

0

Total

4881

Reception centres

Number of migrants undergoing registration

Dobovec

0

Centre for Foreigners, Postojna

15

Gorišnica

0

Brežice

0

Dolga vas

60

Gruškovje

297

Dobova- Livarna

450

Petišovci

0

Središce ob Dravi

0

Rigonce

0

Zavrc

0

Bistrica ob Sotli

0

Total

822

(MoI 4.11.2015a)

Damit sind zwischen 16.10. und 4.11.2015 139.608 Migranten nach Slowenien eingereist. Auf der anderen Seite haben zwischen 20.10. und 4.11.2015 121.468 Migranten Slowenien in Richtung Österreich verlassen (MoI 4.11.2014b)

Quellen:

Allgemeines zum Asylverfahren

Antragsteller 2013

Slowenien

270

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2013

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

195

25

15

160

Die Daten werden

auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Antragsteller 2014

Slowenien

390

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.2015)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2014

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

95

30

10

50

Die Daten werden

auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.2015)

Die Republik Slowenien bietet Bedürftigen internationalen Schutz und Asyl. Für Entscheidungen über Asylanträge zuständig ist die Abteilung für Internationalen Schutz ("International Protection Division") des slowenischen Innenministeriums. Ein Asylantrag kann in einer Polizeistation oder bei einem Polizeibeamten oder jeder anderen staatlichen Stelle gestellt werden und muss von dieser an die Abteilung für Internationalen Schutz weitergeleitet werden. Die formelle Einbringung des Asylantrags geschieht unter Beiziehung eines Übersetzers im Asylheim (Asylum Home), wo der Antragsteller hernach auch untergebracht wird. Die Bedingungen für die Gewährung eines internationalen Schutzes sind im slowenischen "International Protection Act" geregelt. Es sieht folgende Schutzformen vor:

Flüchtlingsstatus (Konventionsgründe) und subsidiärer Schutz (MoI o. D.; vgl. EDAL 7.2.2014). Der slowenische International Protection Act setzt die relevante EU-Gesetzgebung um (UN 27.1.2015).

Die Gesetze sehen Asyl oder Flüchtlingsstatus vor und der Staat verfügt über ein System der Schutzgewährung für Flüchtlinge (UDOS 27.2.2014).

Beschwerdemöglichkeiten

Die Asylbehörde entscheidet über den Asylantrag. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht (Administrative Court of the Republic of Slovenia) in Laibach binnen 15 Tagen möglich (8 Tage im beschleunigten Verfahren). Beschwerden gegen abgelehnte Anträge haben aufschiebende Wirkung. In anderen Fällen kann diese beantragt werden. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist Beschwerde vor dem Obersten Gericht binnen 15 Tagen möglich. Auch diese hat aufschiebende Wirkung. Für beide Beschwerdeinstanzen wird dem Beschwerdeführer ein Flüchtlingsberater (Anwalt) zur Seite gestellt, der ihn vertritt. Damit endet im Normalfall der Instanzenzug. Wurden Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt, ist binnen 15 Tagen Verfassungsbeschwerde möglich. Diese hat keine automatische aufschiebende Wirkung, das Verfassungsgericht kann diese aber anordnen (EDAL 7.2.2014).

Quellen:

Dublin-Rückkehrer

Wenn es im Asylverfahren eines Dublin-Rückkehrers bereits eine negative finale Entscheidung gibt, wird der Rückkehrer in ein geschlossenes Zentrum gebracht und muss erneut einen Asylantrag stellen. Dann wird der Antragsteller üblicherweise in ein offenes Zentrum verlegt. Läuft das Verfahren noch, wird der AW im Asylheim untergebracht und das Verfahren fortgesetzt (JRS 9.2011).

Verlässt ein AW das Asylheim ohne Ankündigung für mehr als drei Tage, gilt das als Zurückziehung des Antrags und sein Verfahren wird beendet (EDAL 7.2.2014).

Bei zurückgezogenem Antrag oder eingestelltem Verfahren ist ein Folgeantrag möglich, dieser muss aber neue Elemente enthalten (Art. 56, Law on International Protection).

o Quellen:

Non-Refoulement

Fremde werden nicht in ein Land abgeschoben in dem ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre, oder in ein Land in dem ihnen Folter, unmenschliche und entwürdigende Behandlung oder Bestrafung droht. Derartiges ist laut slowenischem Fremdengesetz verboten (MoI o.D.a). Dennoch zeigt sich UNHCR besorgt, dass das Non-Refoulement nicht im Asylgesetz geregelt ist (UNHCR 3.2014). Slowenien betrachtet die Verankerung des Non-Refoulement-Prinzips im Fremdengesetz hingegen als ausreichend (HRC 18.8.2014).

Quellen:

Versorgung

Der slowenische International Protection Act setzt die relevante EU-Gesetzgebung um. Er garantiert die notwendige Versorgung und die Integration von Flüchtlingen in die slowenische Gesellschaft. Besondere Aufmerksamkeit wird vulnerablen Gruppen in Form von vorrangigem Zugang zu materieller Versorgung, Krankenversorgung, psychosozialer Beratung und Pflege zuteil (UN 27.1.2015)

Es gibt in Slowenien drei verschiedene Unterbringungsmöglichkeiten für Fremde: im offenen Asylheim in Laibach (Kapazität: 203 Plätze), im Zentrum für Fremde in Postojna (Schubhaftzentrum; Kapazität: 220 Plätze). Außerdem ist in bestimmten Fällen individuelle Unterbringung in Wohnungen usw. möglich, wobei entsprechende finanzielle Unterstützung vorgesehen ist. Die Unterbringung in Slowenien ermöglicht den Fremden ein würdiges Leben. Das Asylheim in Laibach verfügt über getrennte Bereiche für Männer, Minderjährige und Frauen mit Familien. Dasselbe gilt für das Zentrum für Fremde in Postojna (EMN 2013; vgl. EMN 2014).

Im Asylheim hat der Antragsteller das Recht auf Unterbringung, Verpflegung, Kleidung, Hygieneprodukte und ein Taschengeld von EUR 18 monatlich. In bestimmten Fällen können AW anderweitig oder privat untergebracht werden. Antragsteller haben ein Recht auf medizinische Notversorgung und in Einzelfällen auf medizinische Allgemeinversorgung. Wenn ihr Verfahren länger als 9 Monate dauert, haben sie auch das Recht auf Erwerbstätigkeit. Verlässt ein AW das Asylheim ohne Ankündigung für mehr als drei Tage, gilt das als Zurückziehung des Antrags und sein Verfahren wird beendet (EDAL 7.2.2014).

Quellen:

Schutzberechtigte

Personen, denen internationaler oder subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, haben zwei Unterbringungsmöglichkeiten - in einem Integrationshaus oder privat. Es gibt zwei staatliche Integrationshäuser in Laibach und Marburg. Sie können für max. ein Jahr (in Ausnahmefällen 18 Monate) beansprucht werden. Wer privat wohnen möchte, aber die Mittel nicht hat, hat das Recht auf eine Ausgleichszahlung für drei Jahre. Die Schutzberechtigten erhalten bei Beginn der Unterbringung in einem Integrationshaus oder privater Unterbringung eine Einmalzahlung, die sich am Mindestlohn orientiert (100% für Erwachsene, 70% für jedes weitere erwachsene Familienmitglied, 30% für jedes Kind. Auf den Gebieten Gesundheit, Sozialhilfe, Bildung und Ausbildung, sind Schutzberechtigte slowenischen Staatsbürgern gleichgestellt. NGOs betreiben mit Hilfe europäischer und nationaler Finanzierung Programme zur Unterstützung bei Wohnen oder Betreuung im Zentrum, Programme für Vulnerable, Information und Rechtsberatung, psychosoziale Unterstützung usw (EMN 7.2013; vgl. MoI o.D.).

Quellen:

1.3. In der dagegen mit Schreiben vom 24.11.2015 fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Asylverfahren in Österreich zuzulassen.

Es wurde vorgebracht, dass die Behörde zu Unrecht von der uneingeschränkten Handlungsfähigkeit Antragstellers im Sinne von § 11 AVG ausgegangen sei. Auf Grund der Angaben zu seinem psychischen Gesundheitszustand und der vorgelegten Befunde hätte das BFA ein psychiatrisch-neurologisches Gutachtens zur Beurteilung der Handlungs- bzw. Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers einholen müssen.

Weiters sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, ob Slowenien die Zuständigkeit gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III Verordnung akzeptiert habe, da aus diesem ersichtlich sei, dass bereits am 23.04.2015 Frankreich seine Zuständigkeit mitgeteilt haben soll. Die verfügte Außerlandesbringung sei daher rechtswidrig. Der im Verfahren bereits vorgelegte ärztliche Entlassungsbericht vom 03.11.2015 wurde der Beschwerde angeschlossen.

1.4. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 03.12.2015 die aufschiebende Wirkung zu und hat der Beschwerde mit Erkenntnis vom 07.12.2015 gemäß § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl weise qualifizierte Feststellungsmängel im Hinblick auf die tatsächlichen Voraussetzungen der Zuständigkeit von Slowenien zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz auf. So sei im Bescheid zwar zutreffend festgestellt worden, dass sich Slowenien gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO für zuständig erklärt habe, in der Darstellung des Verfahrensganges seien jedoch - wohl irrtümlich erfolgte - Ausführungen über eine Erklärung Frankreichs über seine Zuständigkeit gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO enthalten und sei weiters in der Beweiswürdigung der nicht nachvollziehbare Hinweis erfolgt, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ersichtlich sei, dass Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Tatsächlich - so das Bundesverwaltungsgericht weiter in der Begründung - habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er illegal nach Slowenien eingereist und dort registriert, nicht aber erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Angaben dahingehend gemacht, über einen gültigen slowenischen Aufenthaltstitel zu verfügen. Auch aus dem Schreiben der slowenischen Behörden, in dem sich Slowenien für zuständig erklärt habe, gehe nichts Näheres über einen etwaigen slowenischen Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers hervor. Es sei wohl nicht auszuschließen, dass im Antwortschreiben der slowenischen Behörden die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit dieses Staates zur Führung des Verfahrens über den Asylantrag des Mitbeteiligten irrtümlich unrichtig bezeichnet worden sei. Insgesamt vermöge die Begründung des angefochtenen Bescheides diesen daher - soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Slowenien für dessen Prüfung zuständig erklärt wurde - nicht zu tragen. Unabhängig davon weise der angefochtene Bescheid auch Feststellungsmängel hinsichtlich der Versorgungslage von Asylwerbern in Slowenien auf, zumal in diesem lediglich Quellen aus 2013 bis Jänner 2015 enthalten seien und ausgeführt worden sei, dass eine Versorgung im Sinn der relevanten EU-Gesetzgebung gewährleistet sei. Zwar sei in den Feststellungen zur Lage im Zielstaat auf den Umstand hingewiesen worden, dass die Unterbringung einer großen Zahl von Migranten, die aus Serbien und Kroatien kommend weiter nach Österreich und Deutschland reisen, im November 2015 zu erfolgen hatte, es seien dabei aber keine Feststellungen darüber getroffen worden, wie sich die erfolgte Unterbringung und Betreuung dieser Personen auf die Versorgung von Asylwerbern in Slowenien ausgewirkt habe. Da nach den Feststellungen die Zahl dieser Migranten die Kapazitäten für die Versorgung von Asylwerbern um ein Vielfaches übersteige, sei - so das Bundesverwaltungsgericht - nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die Unterbringung dieser Migranten ohne Auswirkungen auf die Versorgung von Asylwerbern geblieben sei. Auch diese Feststellungsmängel hinsichtlich der Unterbringungs- und Versorgungssituation von Asylwerbern in Slowenien würden daher einen weiteren Anlass zur Behebung der angefochtenen Entscheidung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG bilden.

1.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2015 nach Erhebung einer außerordentlichen Revision durch das BFA mit Erkenntnis vom 21.04.2016 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit folgender Begründung behoben:

" 8 Einer behebenden Entscheidung iSd § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG muss - unter Überbindung der Rechtsansicht - entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde unterlaufen und im Weg der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind.

Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Erkenntnis nicht.

9 Das Bundesverwaltungsgericht geht im Hinblick auf die tatsächlichen Voraussetzungen der Zuständigkeit von Slowenien von qualifizierten Feststellungsmängeln des verwaltungsbehördlichen Bescheides aus. Hierzu verweist das Bundesverwaltungsgericht einerseits auf die Zustimmungserklärung Sloweniens gemäß Art. 12 Abs. 1 der Dublin III-VO, andererseits auf eine von der Verwaltungsbehörde - klar irrtümlich erwähnte - "Zuständigkeitserklärung Frankreichs" sowie den nicht nachvollziehbaren Hinweis in der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung, demzufolge Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO formell erfüllt sei, sowie die fehlende Angabe des Mitbeteiligten, über einen gültigen slowenischen Aufenthaltstitel zu verfügen. Zudem könne - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes - auch eine irrtümliche Bezeichnung der Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit Sloweniens durch die slowenischen Behörden nicht ausgeschlossen werden.

10 Abgesehen davon, dass der Mitbeteiligte in seiner Beschwerde die Zuständigkeit Sloweniens nicht konkret bestreitet, unterlässt es das Verwaltungsgericht darzutun, aus welchen rechtlichen Überlegungen fallbezogen die als notwendig erachteten Feststellungen (und nicht näher genannten Ermittlungen) zum Aufenthaltstitel des Mitbeteiligten relevant sind und die Überprüfung der Zustimmungserklärung Sloweniens erforderlich ist.

11 Zusammenfassend werden mit den - zum Teil auf bloßen Vermutungen beruhenden - Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes die maßgeblichen Erwägungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 BFA-VG nicht in einer die Rechtsverfolgung durch die Partei und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargelegt.

12 Wenn das Bundesverwaltungsgericht zudem Feststellungen hinsichtlich der Unterbringungs- und Versorgungslage von Asylwerbern in Slowenien - im Hinblick auf die im November 2015 zu erfolgende Unterbringung einer großen Zahl von aus Serbien und Kroatien kommenden und weiter nach Österreich und Deutschland reisenden Fremden - vermisst, ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht damit nicht darlegt, welche Gründe es im Sinn des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 als offenkundig ansieht, sodass sich die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung in Bezug auf Slowenien nicht mehr auf die in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ausgedrückte Sicherheitsvermutung hätte stützen dürfen, sodass es ergänzender Sachverhaltserhebungen durch die Verwaltungsbehörde bedürfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120) die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 - dort: in Bezug auf Ungarn - dann als erschüttert erachtet, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngerer Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert hat, deswegen die angemessene Unterbringung und Versorgung der Grundbedürfnisse von Asylwerbern als in Frage gestellt anzusehen ist und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein "real risk" einer dem Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den - als notorisch anzusehenden - erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise - etwa durch aktuelle Berichte des European Asylum Support Office (EASO), wonach die Aufnahmekapazitäten im Asylwesen dieses Mitgliedstaates äußerst begrenzt seien, sodass es als naheliegend anzusehen ist, dass bei einer massiven Steigerung des Zustromes von Asylwerbern es zu einer Überlastung der Kapazitäten kommen wird - bedarf (vgl. dazu das bereits erwähnte, sich mit der massiven Erhöhung der Anzahl von Asylwerbern in Ungarn befassende Erkenntnis vom 8. September 2015, in dem insbesondere auf einen Bericht des EASO Bezug genommen und zudem auf das substantiierte Vorbringen im Hinblick auf eine besondere Vulnerabilität der dortigen revisionswerbenden Parteien hingewiesen wurde).

Dass diese Kriterien im gegenständlichen Fall gegeben wären, ist der Begründung nicht zu entnehmen. Dazu kommt, dass weder Anhaltspunkte im Hinblick auf eine notorische Lageänderung in Slowenien vorliegen, noch der Mitbeteiligte im Verfahren eine entsprechend substantiierte Kritik an den dortigen Verhältnissen erstattet hat, anhand derer sich konkrete Hinweise ergeben hätten, dass unter Einbeziehung der Erhöhung der durch Slowenien reisenden Fremden es dort nach Rückstellung zur Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC kommen werde.

13 Nach dem Gesagten hat das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien betreffend die den Verwaltungsgerichten obliegende Begründungspflicht verlassen."

2.1. Das BFA richtete am 16.12.2015 ein auf Art. 34 der Dublin III-VO gerichtetes Informationsersuchen an Slowenien und setzte die slowenischen Behörden am selben Tag darüber in Kenntnis, dass mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2015 die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 der Dublin III-VO zu laufen begonnen habe. Die slowenischen Behörden teilten mit Schreiben vom 04.01.2016 mit, dass für den Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis 01.05.2016 erteilt wurde.

2.2. Der Beschwerdeführer legte im fortgesetzten Verfahren vor dem BFA einen ärztlichen Entlassungsbrief eines Landeskrankenhauses vor, aus dem sich ergibt, dass er dort bei Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung, akute Belastungsreaktion mit Furcht, Zustand nach Psychose, und arterieller Hypertonie in der Zeit von 11.01.2016 bis 26.01.2016 in stationärer Behandlung war. Der Beschwerdeführer sei nach dem Entlassungsbrief aufgrund von Streitigkeiten im Asylheim vorstellig geworden und habe von Panikattacken und Angstzuständen berichtet, da er dort von Mitbewohnern bedroht worden sei. Es sei zu einem Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten gekommen. Der Beschwerdeführer wurde auf eigenen Wunsch in psychisch remittierten Zustand entlassen und ihm eine medikamentöse Therapieempfehlung erteilt.

Laut vorgelegten Bestätigungen über ambulante Kontrollen in einem Landeskrankenhaus vom Februar 2016 seien beim Beschwerdeführer keine produktiven Symptome explorierbar gewesen und wurde die medikamentöse Therapieempfehlung weiter aufrechterhalten und eine ruhige Unterkunft mit wenig Belastung angeraten.

Am 22.04.2016 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA, wobei er angab, dass er in Österreich keine Verwandten, in Schweden jedoch einen Bruder habe. Zum Hinweis auf die vorliegende Zustimmung der slowenischen Behörden zur Prüfung seines Asylantrages brachte er vor, dass er nicht nach Slowenien wolle, weil sein Zielland Österreich gewesen sei. Er sei in Slowenien nur auf der Durchreise gewesen. Der Beschwerdeführer fürchte, dass sich im Falle einer Ausreise aus Österreich sein Gesundheitszustand verschlechtern wird.

Aufgrund einer Untersuchung am 25.04.2016 erstellte eine Ärztin für allgemeine Medizin mit Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin, auf Ersuchen des BFA eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 28.04.2016, aus der sich ergibt, dass beim Beschwerdeführer aktuell eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung nicht vorliege. Es würde eine klassische paranoide Schizophrenie bestehen, die derzeit deutlich remittiert sei. Der Beschwerdeführer sei in stabiler Stimmung und die Befindlichkeit sei gebessert. Es würde keine tief greifende Verstörung und keine suizidale Einengung vorliegen. Die medikamentöse Behandlung sollte weitergeführt werden, um einen neuen Schub zu verhindern bzw. die Remission stabil zu halten. Eine Überstellung dürfte zu keiner wesentlichen Verschlechterung führen, die Fortsetzung der Therapie müsse allerdings auch auf der Reise und am Zielort gewährleistet sein.

2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.05.2016 wurde I. der Antrag des Beschwerde-führers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück-gewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Slowenien zulässig sei.

Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer laut dem Schreiben der slowenischen Asylbehörde vom 04.01.2016 über ein Aufenthaltsrecht verfüge und daher Slowenien sich gemäß Art. 12 Abs. 1 der Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens zuständig erklärt habe. Der Beschwerdeführer leide an paranoider Schizophrenie und es sei eine laufende medikamentöse Behandlung erforderlich. Sonstige schwere psychische Störungen oder schwere Krankheiten würden nicht bestehen. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte

Die Behörde traf Feststellungen über die Situation im Slowenien und führte aus, dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass dem Beschwerdeführer eine Verletzung der ihm durch die Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie und Aufnahmerichtlinie gewährleisteten Rechte drohen würden. Insbesondere sei auch für ihn in Slowenien ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.05.2016 durch Ausfolgung gegen Unterschriftsleistung zugestellt.

2.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben vom 13.05.2015 rechtzeitig erhobene Beschwerde, in welcher vorgebracht wurde, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nicht innerhalb der im Art. 29 Abs. 1 der Dublin III-VO festgelegten Frist erfolgt sei und diese Frist auch nicht ausgesetzt worden sei bzw. keine sonstiger Fristverlängerung stattgefunden habe, obwohl die Zuständigkeit Sloweniens zur Führung des Asylverfahrens unzweifelhaft vorlag.

Somit habe ein Übergang der Zuständigkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 der Dublin III-VO stattgefunden und Österreich sei nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig. Dementsprechend sei der zurückweisende Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Ergehen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.04.2016 im fortgesetzten Beschwerdeverfahren die Parteien mit Schreiben vom 12.05.2016 vom Ergebnis einer Beweisaufnahme über das Vorliegen eines dem Beschwerdeführer von den slowenischen Behörden erteilten Aufenthaltstitels und über die aktuelle Versorgungslage für Asylwerber im Slowenien in Kenntnis gesetzt. Das BFA hat dazu keine Stellungnahme abgegeben, der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 25.05.2016 mitgeteilt, es sei nicht zutreffend, dass ihm durch die slowenischen Behörden ein Aufenthaltstiteln erteilt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste von der Türkei über Griechenland, Mazedonien, Serbien und in weiterer Folge über Kroatien und Slowenien illegal nach Österreich ein und brachte hier am 22.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Am 15.10.2015 richtete das BFA aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Slowenien ein Aufnahmeersuchen gemäß Art 13 Abs. 1 Dublin III-VO an Slowenien. Mit Schreiben vom 27.10.2015 teilten die slowenischen Behörden mit, dass die Verantwortung zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III VO akzeptiert werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.11.2015 wurde I. der Antrag des Beschwerde-führers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück-gewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Slowenien zulässig sei.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2015, mit welchem der Bescheid des BFA vom 16.11.2015 aufgehoben worden war, wurde nach Erhebung einer außerordentlichen Revision durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 21.04.2016 behoben.

Mit der Beseitigung dieser Entscheidung aus dem Rechtsbestand ist das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des BFA vom 16.11.2015 durch das Bundesverwaltungsgericht fortzusetzen. In diesem anhängigen Beschwerdeverfahren kommt der Beschwerde aufgrund des entsprechenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2015 aufschiebende Wirkung zu. Durch die Beseitigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2015 aus dem Rechtsbestand ist der Lauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO bisher nicht ausgelöst worden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Slowenien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Aus dem Monatsbericht der Europäischen Grundrechteagentur über die gegenwärtige Migrationssituation in der Europäischen Union betreffend Slowenien ergibt sich, dass die Anzahl von Migranten im März 2016 drastisch zurückgegangen ist und in der Zeit vom 01.03. bis 31.03.2016 etwa 200 Personen Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben. Dabei erfolgten keine Zurückweisungen solcher Anträge unter Anwendung eines Konzepts über sichere Drittstaaten. Registrierungs-und Unterbringungszentren sind leer, seit die letzten großen Gruppen von Migranten am 05.03.2016 nach Slowenien gekommen sind. Es besteht daher keine Überlastung der Unterbringungskapazitäten für Asylwerber in Slowenien.

Der BF leidet an keinen äußerst schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten. Es wurde eine derzeit remittierte paranoide Psychose und arterielle Hypertonie diagnostiziert, die medikamentös behandelt werden, wobei eine Überstellung nach Slowenien bei gewährleisteter Versorgung mit den benötigten Medikamenten zu keiner wesentlichen Verschlechterung seines Zustandes führen würde.

Der Beschwerdeführer hat keine familiären Bindungen im Bundesgebiet und es liegt keine besonders intensiv ausgeprägte Integration im Inland vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers sowie zu dessen persönlichen Verhältnissen ergeben aus dem eigenen Vorbringen

Die Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuständigkeit Sloweniens für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Sloweniens und aus der slowenischen Mitteilung vom 04.01.2016 über den an den Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltstitel. Den Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 25.05.2016, es sei ihm in Slowenien kein Aufenthaltstitel erteilt worden, wird dagegen nicht gefolgt, zumal der Beschwerdeführer noch in seiner Beschwerde vom 13.05.2016 ausgeführt hat, dass die Zuständigkeit Sloweniens zur Führung des vorliegenden Asylverfahrens unzweifelhaft vorgelegen sei.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten ärztlichen Befunden. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Slowenien wurde nicht substantiiert vorgebracht.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Der Beschwerdeführer ist ihrer der Richtigkeit im Verfahren und in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen über den Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zum angefochten Bescheid vom 16.11.2015:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl I Nr. 70/2015 lauten:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen."

Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, der Beschwerdeführer am 09.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sowie das Aufnahmeersuchen an Slowenien nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich primär die VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) anwendbar.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten:

Art. 2 lit l Dublin III-VO lautet: " Aufenthaltstitel bezeichnet jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gestattet wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die eine Ausweisung verhindernden Umstände nicht mehr gegeben sind, nachgewiesen werden kann;"

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Dublin-III-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO lautet: "Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16 Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Gemäß Art. 18 Abs. 1 der Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.2.2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Sloweniens ergibt. Dies ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO, da der Beschwerdeführer über einen gültigen slowenischen Aufenthaltstitel verfügte.

Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Slowenien keine Anhaltspunkte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ursprünglich erstmals über Griechenland illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da dies angesichts der systemischen Mängel bei den Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Griechenland im Einklang mit der maßgeblichen Rechtsprechung steht. Eine Zuständigkeit Griechenlands kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht.

Die Zuständigkeit Sloweniens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Die Überstellungsfrist ist noch offen, da wegen der Behebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2015 die endgültige Entscheidung über den Rechtsbehelf des Beschwerdeführers mit aufschiebender Wirkung im Sinne von Art 29 Abs. 1 Dublin III-VO erst mit der Erlassung der vorliegenden Entscheidung erfolgt.

3.3. Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Slowenien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen:

3.3.1. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC beziehungsweise des Art. 8

EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Es leben keine Verwandten des Beschwerdeführers im Inland und er hat auch nicht das Bestehen sonstiger familienartiger Bindungen behauptet. Ein Eingriff in ein geschütztes Familienleben liegt daher nicht vor

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in der sehr kurzen Dauer von etwa neun Monaten war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können [VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293]. Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt [VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124]) als bei Weitem kein ausreichend langer Zeitraum zur Erreichung einer Verfestigung zu qualifizieren. Es liegen sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11), da der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers nur eine sehr kurze Dauer aufweist.

Die beschwerdeführende Partei musste sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus auch bewusst sein.

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben daher nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert, zukommt, in den Hintergrund. Die Verfügung der Außerlandesbringung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

3.3.2. Mögliche Verletzung von Art 4 GRC und Art 3 EMRK:

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).

Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundeamtes nicht erkennbar. Es ist kein konkretes Vorbringen ergangen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des slowenischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.

Schon aus der behebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof vom 21.04.2016, Ra 2016/19/0027, ist ersichtlich, dass sich die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung in Bezug auf Slowenien auf die in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ausgedrückte Sicherheitsvermutung stützen durfte, da weder Anhaltspunkte im Hinblick auf eine notorische Lageänderung in Slowenien vorliegen, noch der Beschwerdeführer im Verfahren eine entsprechend substantiierte Kritik an den dortigen Verhältnissen erstattet hat, anhand derer sich konkrete Hinweise ergeben hätten, dass unter Einbeziehung der Erhöhung der durch Slowenien reisenden Fremden es dort nach Rückstellung zur Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC kommen werde.

Krankheitszustände; Behandlung in Slowenien:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Slowenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin III-VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

Die beim Beschwerdeführer festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zeigen zufolge der aktuellen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 28.04.2016 eindeutig, dass der Beschwerdeführer nicht lebensbedrohlich erkrankt ist und auch eine Überstellung bei Gewährleistung der Versorgung mit den benötigten Medikamenten zu keiner wesentlichen Verschlechterung seines Zustandes führen würde.

3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Zum angefochten Bescheid vom 02.05.2015:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde und Bescheidbehebung:

3.4. Im während des anhängigen Revisionsverfahrens weitergeführten Verfahren vor dem BFA hat die Behörde den nunmehr ebenfalls angefochtenen gleichlautenden Bescheid vom 02.05.2016 erlassen.

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und Beschlusses gemäß Abs. 2 in die Lage zurück, der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.

Mit der Beseitigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2015 aus dem Rechtsbestand durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 21.04.2016 ist die Zuständigkeit für eine Entscheidung des BFA im fortgesetzten Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz beseitigt worden, da dieses Verfahren wiederum beim Bundesverwaltungsgericht Gericht anhängig wurde. Der angefochtene Bescheid vom 02.05.2016 wurde daher durch eine unzuständige Behörde erlassen und ist zu beheben.

3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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