W182 2104822-1•BVwG W182 2104822-1
W182 2104822-1Bundesverwaltungsgericht27.06.2016
gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, häusliche Gewalt,<br/>Interessenabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, medizinische Versorgung, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, private Verfolgung,<br/>Rückkehrentscheidung, wirtschaftliche Gründe
W 182 2104822-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2015, Zl. 1052781003/150227245, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2016 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an, ist konfessionslos, ist nach ihrem Vorbringen im Herkunftsstaat in der Stadt XXXX geboren, reiste um den XXXX mit dem Zug nach Peking, von wo sie am XXXX schlepperunterstützt per Flugzeug mit einem chinesischen Reisepass China verließ, am 28.02.2015 illegal ins Bundesgebiet gelangte und am 03.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.03.2015 brachte die BF zu ihren Fluchtgründen vor, ihr Ehemann sei seit zwei oder drei Jahren gewalttätig und sie habe sich von ihm scheiden lassen wollen, was ihr nicht gelungen sei. Deshalb habe sie den Entschluss gefasst, China zu verlassen.
Im Herkunftsland würden sich noch ihr ca. XXXX-jähriger Gatte und ihr ca. XXXX-jähriger minderjähriger Sohn sowie ein XXXX-jähriger Bruder und ihre Mutter aufhalten. Ihr Vater sei 2014 verstorben. Die BF habe im Herkunftsland von 1994 bis 1999 die Schule besucht und sei von Beruf Verkäuferin gewesen. Den Reisepass habe ihr der Schlepper abgenommen.
In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 06.03.2015 brachte die BF im Wesentlichen vor, sie sei gesund und könne auch arbeiten gehen. Den Dolmetscher verstehe sie gut und habe bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Dokumente könne sie nicht vorlegen. Sie habe einen Personalausweis besessen, den habe sie bei einem ihr unbekannten Mann in XXXX gelassen, dieser habe ihr den Personalausweis abgenommen. Sie sei in der Stadt XXXX (in der Provinz XXXX) geboren. Ihr jüngerer Bruder sei XXXX Jahre alt und lebe in der Stadt XXXX zusammen mit ihrer Mutter; ihr Vater sei glaublich am XXXX verstorben. Die BF sei auch standesamtlich verheiratet und habe einen XXXX-jährigen Sohn, dessen genaues Geburtsdatum sie nicht wisse. Auf Nachfrage fiel ihr jedoch wieder ein, er sei am 25.09. geboren, das Jahr wisse sie nicht auswendig, da müsse sie nachdenken. Zur Aufforderung nachzudenken, lachte die BF, gab an, nicht auf die Jahreszahl zu kommen; sie sei nur 5 Jahre lang in die Schule gegangen. Im Alter von 20 Jahren habe sie geheiratet, sie wisse nicht in welchem Jahr, sie sei schon 12 Jahre verheiratet. Ihren Mann kenne sie bereits 13 Jahre, er sei 30 Jahr alt und wohne in XXXX, aber nicht bei ihrer Mutter. Er wohne an der Adresse XXXX(laut Anmerkung des Dolmetschers handle es sich dabei um drei verschiedene Städte und keine Straßenbezeichnung). Ihr Mann sei 19 Jahre alt gewesen, als sie ihn kennengelernt habe. Er sei von Beruf Bauer. Auf die Nachfrage, ob er dies mitten in der Großstadt sei, gab sie an, er sei in einem Vorort namens XXXX. Sie sei bereits vor der Eheschließung schwanger gewesen. Sie habe bei ihm zu Hause in XXXX auf einem Bauernhof gewohnt. In Österreich habe sie keine Verwandte. In Österreich mache sie noch nichts, sei eben erst angekommen und habe noch keine Kontakte, auch nicht zu Österreichern. Aktuell befinde sie sich in der Grundversorgung und besuche weder Kurse, noch eine Schule, Vereine oder eine Universität. Sie spreche nicht Deutsch und sei nicht vorbestraft. Sie habe 5 Jahre Grundschule absolviert. Sie habe in der Stadt XXXX bis zum 22. oder 23.02.2015 Kleider verkauft; sie habe immer gearbeitet. Im Heimatland sei sie nicht politisch tätig gewesen und habe keiner politischen Partei angehört. Sie habe keine Probleme mit den Behörden ihres Heimatlandes gehabt, welches sie am 25.02.2015 verlassen habe. Die Kosten für die Reise hätten 50.000,- RMB betragen. Das Geld habe sie sich von verschiedenen Freunden und Bekannten ausgeborgt. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, sie habe ihr Land wegen Gewalt in der Familie verlassen. Ihr Mann habe sie seit drei Jahren geschlagen. Sie habe die Scheidung gewollt. Ihr Mann sei dagegen gewesen. Befragt, warum sie nicht ausgezogen sei, gab sie an, ihr Mann sei "ein ganz böser Mensch". Sie habe ihn einfach nicht abschütteln können. Er sei ein "Schuft" und habe sie bis nach Hause verfolgt. Immer wenn er sie geschlagen habe, sei sie zu ihrer Mutter geflüchtet und er habe sie immer wie ein Schatten verfolgt. Zuletzt sei dies vermutlich im September (2014) passiert. Ihr Mann, ihr Sohn und die BF hätten alle drei im September Geburtstag. Ihr Gatte habe viel getrunken, sei dann nach Hause gekommen und habe die BF wegen einer Lappalie misshandelt. Er habe sie geschubst, geohrfeigt und getreten; unmittelbar danach habe sie am linken Ohr nichts hören können. Dieser Vorfall habe damit geendet, dass die Schwiegermutter interveniert habe, worauf ihr Mann aufgehört habe. Anschließend sei die BF in ein anderes Zimmer gegangen. Befragt, wie sich das Zusammenleben bis zu ihrer Ausreise gestaltet habe, gab sie an, dass dieses "so wie sonst" gewesen sei. Auf die Frage, ob es zu weiteren Vorfällen gekommen sei, gab sie an, sie habe immer auf ihn hören müssen, er sei der Chef. Zur Aufforderung, auf die Frage einzugehen, gab sie an, dass es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sei. Geschimpft habe er schon, aber zu Gewalt sei es nicht mehr gekommen. Auf die Frage, warum sie sich dann im Februar 2015 zur Ausreise entschlossen habe, gab sie an, dass die Ausreise ein lang gehegter Wunsch gewesen sei. Sie habe schon vor zwei Jahren den Gedanken gehabt, ins Ausland zu gehen. Anfang 2015 habe sich schließlich die Gelegenheit ergeben. Auf die Frage nach ihrem tatsächlichen Ausreisegrund gab sie an, dass die Gewaltexzesse ihres Mannes ja schon drei Jahre davor begonnen hätten, deshalb sei seine Gewalttätigkeit der Beweggrund für ihre Ausreise gewesen. Auf Nachfragen gab sie an, dass ihr Mann das Haus regelmäßig verlassen habe. Die Polizei oder andere Institutionen habe sie nicht um Hilfe gebeten. Aufgefordert, den letzten Vorfall, an dem sie sich zu ihrer Mutter begeben habe und ihr Mann sie dorthin verfolgt habe, im Detail zu schildern, brachte die BF vor, sie könne kein Datum nennen, nicht einmal ungefähr. Sie könne auch nicht sagen, in welchem Jahr das gewesen sei, es sei ja oft vorgekommen. Zum Vorhalt, dass nach dem letzten Vorfall gefragt worden sei, wiederholte sie, das nicht sagen zu können. Sie könne sich nur an seine letzte Gewalttätigkeit erinnern, das habe sich etwa zur Zeit ihres letzten Geburtstages ereignet. Auf die Frage, wann sie ihrem Mann die Scheidung vorgeschlagen habe, gab sie an, dies immer wieder, nach jedem gewalttätigen Vorfall getan zu haben. Die Scheidung sei auf der Tagesordnung gestanden. Zuletzt habe sie diese im September 2014 vorgeschlagen. Befragt, ob sie je versucht habe, sich in einer anderen Stadt in China niederzulassen, gab sie an, dass ihre Bekannten und Freunde ihr vorgeschlagen hätten, ihren Mann abzuschütteln, indem sie gleich ins Ausland gehe. Auf die Frage, ob sie nicht in einer anderen Stadt in China auch in Sicherheit gewesen wäre, gab die BF an, das sich dies einfach nicht ergeben habe, sondern gleich die Ausreise ins Ausland. Auf die Frage nach ihren Befürchtungen im Fall der Rückkehr brachte sie vor, ihre Familie sei "die Hölle". Ihr Mann sei "der Teufel" und wenn sie schon hier in Österreich sei, dann bleibe sie hier. Zu den ihr vorgehaltenen Länderfeststellungen und Sachverhaltsannahmen brachte die BF vor, diese zur Kenntnis zu nehmen. Weitere Angaben wolle sie nicht machen. Sie habe alles umfassend vorbringen können und habe keine Einwände. Den Dolmetscher habe sie sehr gut verstanden.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der BF aufgrund (konkret angeführter) "deutlicher Widersprüche, vager Zeitangaben und detailarmer Beschreibung" nicht glaubhaft sei. Aber selbst bei (hypothetischen) Zutreffen ihres Vorbringens handle es sich nicht um eine staatliche, sondern um eine private Verfolgung, wobei von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit seitens des Staates auszugehen sei. Zudem bestehe angesichts der Größe und der Bevölkerungszahl Chinas im Fall der Verfolgung durch Private jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative. Eine asylrelevante Verfolgung oder eine wohlbegründete Furcht vor solcher habe sie nicht glaubhaft machen können. Auch seien keine persönlichen Merkmale ersichtlich, welche die Gewährung von Asyl begründet hätten. Eine Verfolgung der BF in China sei nicht glaubhaft; der gesunden und arbeitsfähigen BF sei daher im Falle einer Rückkehr zumutbar, dass sie sich eine neue Existenz aufbaue. Auch auf Basis der Länderfeststellungen sei anzunehmen, dass sie ihre existentiellen Grundbedürfnisse aus eigener Kraft bzw. nötigenfalls mit staatlicher Unterstützung oder NGOs sichern könne. Ihr Herkunftsstaat sei in keinen internationalen oder innerstaatlichen Konflikt verwickelt. Es drohe ihr im Fall einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention. Im Bedarfsfall sei eine innerstaatliche Fluchtalternative schon im Hinblick auf die Bevölkerungszahl im Herkunftsstaat gegeben, zumal sie keine Verfolgung seitens staatlicher Behörden glaubhaft gemacht habe. Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 seien nicht hervorgekommen. In Österreich habe die BF keine Familienangehörigen. Ein Familienleben liege somit in Österreich nicht vor. Auf Grund der Kürze ihres Aufenthaltes habe sie noch keine Kontakte in Österreich knüpfen können und spreche auch nicht Deutsch. Sie sei in Österreich nicht berufstätig, befinde sich in der Grundversorgung und besuche weder einen Kurs, noch eine Schule oder Universität und sei auch nicht Mitglied in einem Verein, womit noch keine privaten Bindungen in Österreich bestünden. Eine individuelle Abwägung der Interessen ergebe, dass eine besondere Integration der BF in Österreich nicht anzunehmen sei (keine Sprachkenntnisse und sozialen Kontakte). Zudem verfüge sie im Herkunftsstaat noch über familiäre Anknüpfungspunkte, weshalb das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ihre Interessen überwiege. Da ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werde, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Ihre Ausweisung gemäß § 46 FPG in die VR China sei mangels Vorliegen von Gründen nach § 50 Abs. 1 - 3 FPG zulässig. Die Frist für die Rückkehrentscheidung betrage mangels geltend gemachter Gründe gemäß § 55 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides.
1.3. Dagegen wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben und der gegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten und Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF von ihrem Ehemann getreten, geohrfeigt und misshandelt worden sei und ihr die Polizei keine Hilfe hätte bieten können und wollen. Die Glaubwürdigkeitsbeurteilung erschöpfe sich darin, dass die BF unglaubwürdig wäre und sich eine neue Existenz notfalls auch mit "Gelegenheitsjobs" aufbauen könne. Die Länderfeststellungen seien ungenügend, da eine persönliche Zusammenstellung für die Situation der BF fehle. Die verfügbaren Berichte würden das Bild einer Gefährdung der BF aufzeigen. Es wurde aus einem undatierten Bericht von ACWF und aus einem Bericht der ÖB Peking, Stand Dezember 2011 zitiert, wonach bei familiärer Gewalt kein hinreichender staatlicher Schutz im Herkunftsland bestehe. Es würden Länderfeststellungen über die Rückkehrsituation von alleinstehenden Frauen bzw. solchen, die den Ehemann verlassen hätten, fehlen. Hinsichtlich der Rückkehrsituation der BF führe das Bundesamt im angefochtenen Bescheid nur allgemein aus, ohne konkretere Erklärungen. Es handle sich um unbrauchbare Scheinbegründungen ohne tatsächlichen Begründungswert. Sodann wandte sich die Beschwerde gegen die Beweiswürdigung und führte aus, das Bundesamt habe übersehen, dass die BF durch die häusliche Gewalt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit traumatisiert sei und es ihr somit nicht möglich sei, alles zeitlich und örtlich richtig einzuordnen. Beantragt werde ein psychologisches Gutachten zum Beweis dafür, dass die BF persönlich glaubwürdig sei. Hiezu wurde ua. auf BvWG W161 1418050-2/4E, II.5.3 vom 24.11.2014 hingewiesen. Insbesondere hätte die persönliche Situation der BF hinsichtlich Vorbringen, psychischer Situation und ihr Geschlecht berücksichtigt werden müssen. Im konkreten Fall bestehe keine Innerstaatliche Fluchtalternative. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde angeführt, die BF sei trotz ihrer traumatischen Erlebnisse arbeitswillig; negative Faktoren lägen nicht vor. Sie wolle sich weiter im Gastland integrieren. Es könne die BF betreffend eine äußerst günstige Zukunftsprognose getroffen werden. Zwingende Versagungsgründe bezüglich einer Aufenthaltserlaubnis lägen nicht vor. Eine geeignete Interessensabwägung habe nicht stattgefunden. Beantragt werde die Gewährung von Asyl, allenfalls subsidiärem Schutz, allenfalls die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung zur Ergänzung des Verfahrens, die Beauftragung eines landeskundigen Sachverständigen, eine Recherche über die Fluchtgründe der BF, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, allenfalls die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären, allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung in die VR China unzulässig ist.
Nach der Mitteilung der XXXX mit Schreiben vom 09.06.2015 wurde die BF am 09.06.2015 unter sanitätspolizeiliche Kontrolle gestellt.
1.4. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2016, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF im Beisein einer Dolmetscherin der chinesischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen Folgenden Verlauf:
"[...]
VR an BF: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Chinesisch
RI an D: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?
D: Chinesisch
RI befragt BF, ob sie D gut verstehen, dies wird bejaht.
RI befragt BF, ob diese geistig und körperlich in der Lage ist, der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Die BF wird befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen.
Diese Fragen werden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Die BF ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
Die BF gibt dazu an: Ich bin gesund. Ich habe Hautprobleme und bin diesbezüglich in ärztlicher Behandlung. Ich habe am Bein Flecken. Der Arzt hat gesagt, dass es kein Problem ist und mir dafür Medikamente gegeben. Sonst stehe ich in keiner Behandlung. Ich bin physisch und psychisch gesund.
[...]
RI: Stimmen die Angaben, die Sie zu Ihrer Person, Ihren Lebensverhältnissen und Ihren Asylgründen in Ihrem letzten Asylverfahren gemacht haben?
BF: Es stimmt nach wie vor.
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Ich heiße XXXX, bin am XXXX im Dorf XXXX, im Bezirk XXXX, in der Stadt XXXX geboren. Ich bin chinesische Staatsbürgerin.
RI: Laut Wikipedia Auskunft gibt es in der Stadt XXXX keinen Bezirk XXXX. Sind Sie sicher?
BF: Ja.
RI: Können Sie Ihre Identität durch Dokumente belegen?
BF: Nein, ich habe keinen Ausweis mehr. Mein Reisepass wurde mir beim Verlassen des Flugzeuges abgenommen und zwar von dem Schlepper. Ich hatte einen Reisepass.
RI: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Han.
RI: Welcher Religion gehören Sie an?
BF: Ich habe kein Religionsbekenntnis.
RI: Halten sich Familienangehörige im Inland auf? Wenn ja wer und wo?
BF: Nein.
RI: Haben Sie Kontakt zu Ihren Familienangehörigen in China?
BF: Ich habe keinen Kontakt zu meiner Familie.
RI: Wie lange schon nicht mehr?
BF: So ca. ein Jahr.
RI: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihrer Familie?
BF: Meinen letzten Kontakt zu meiner Familie hatte ich, als ich noch in China war.
RI: Wieso haben Sie keinen Kontakt zu Ihren Familienangehörigen?
BF: Ich hatte damals kein Handy mehr. Ich wollte nicht, dass meine Angehörigen wissen, dass ich in Österreich bin. Ich wollte auch nicht, dass mein Mann es weiß, denn dann hätte er einen Konflikt mit meiner Familie.
RI: Sie wissen auch nicht, wie es Ihrem Sohn geht?
BF: Nein.
RI: Wo hat sich Ihr Sohn zuletzt aufgehalten?
BF: Er ist bei meinem Mann.
RI: Wie heißt Ihr Sohn und Ihr Mann?
BF: Er heißt XXXX und mein Mann heißt XXXX.
RI: wieso heißen Sie mit Vornamen XXXX und Ihr Mann und Ihr Sohn mit Familiennamen XXXX?
BF: Mein Sohn hat den Familiennamen meines Mannes.
RI: Bitte nennen Sie Namen, Alter und Aufenthaltsort ihrer Familienangehörigen im Herkunftsland?
BF: Meine Mutter und mein Bruder sind noch in China. Meine Mutter ist XXXX Jahre und mein Bruder XXXX Jahre alt. Meine Mutter und mein Bruder leben zusammen.
RI: Leben sie im gleichen Dorf, wie Ihr Mann?
BF: Nein, nicht im gleichen Dorf.
RI: Wo leben Ihr Mann und Ihr Sohn?
BF: Sie leben in XXXX.
RI: Wo leben Ihre Mutter und Ihr Bruder?
BF: Sie wohnen in XXXX. Es sind beides Dörfer. Die Dörfer liegen nicht weit voneinander entfernt. Mit dem Fahrrad fährt man 10 Minuten. Beide leben im Dorf.
RI: Wovon haben sie im Herkunftsland gelebt?
BF: Ich war Verkäuferin. Ich war Angestellte in einem Stand in einem Einkaufszentrum. Dort wurde Gewand verkauft.
RI: Wo war das Einkaufszentrum?
BF: Es war im Kreis XXXX , in der Stadt XXXX.
RI: Wovon lebt Ihr Bruder?
BF: Er ist Maler und Anstreicher.
RI: Wovon lebt Ihr Mann?
BF: Er arbeitet nicht, er trinkt. Er lebt von meinem Geld. Wovon mein Mann jetzt lebt, weiß ich nicht.
RI: War Ihr Mann jemals beschäftigt?
BF: Ja, er war Bauer. Er lebt auf einem Bauernhof. Er bewirtschaftet die Felder.
RI: Wieso sagen Sie dann, Ihr Mann arbeitet nicht?
BF: Mein Mann bewirtschaftet die Felder einmal im Jahr.
RI: Das müssen Sie erklären: Wie kann man nur einmal im Jahr die Felder bewirtschaften?
BF: Einmal im Jahr wird Weizen gepflanzt(gesät). Mein Mann hat die Felder ernten lassen. Er braucht nur dreimal im Jahr aufs Feld gehen. Er pflanzt an, das zweite Mal zum Giesen. Das dritte Mal zum Ernten.
RI: Haben Sie auch auf dem Bauernhof gelebt?
BF: Ja.
RI: Haben Sie Ihrem Mann in der Landwirtschaft geholfen?
BF: Wenn ich zu Hause bin, geht er viel weniger als dreimal im Jahr zu den Feldern.
RI: Wie lange dauert es, vom Aussäen des Saatgutes bis zum Ernten des Weizens?
BF: Ca. vier bis fünf Monate.
RI: Da muss er nur einmal gießen?
BF: Ja, er gießt höchstens einmal. Meistens gar nicht.
RI: Wie groß ist das Feld? Wie viele ha hat das Feld?
BF: Zwei Einheiten.
D gibt an, dass eine Einheit 666,2 m² groß ist.
RI: Hatten Sie auch Vieh bei der Landwirtschaft?
BF: Nein.
Vorhalt: Es erscheint unwahrscheinlich, dass es von der Aussaat bis zur Ernte nur notwendig erscheint, nur dreimal auf das Feld zu gehen
BF: Es war aber so. Wir haben mit Maschinen säen lassen, einmal gegossen und dann wurde geerntet.
RI: Was geschah nach der Ernte mit dem Feld?
BF: Nach der Ernte wurde das Feld umgeackert. Danach kamen Maschinen, die das Feld umgeackert haben. Dies erfolgte nicht am gleichen Tag, weil die Felder zu nass sind.
Vorhalt: Da sind wir schon bei vier Mal.
BF: Man braucht sich nicht viel um die Felder zu kümmern. Wir haben das Saatgut schon so präpariert, dass es beständig gegen alles ist. Wir haben nur einmal im Jahr ausgesät.
RI: Wie ist das Klima bei Ihnen?
BF: Es gibt regelmäßig Schnee im Winter und es ist auch kalt.
RI: Wie sieht das Klima im Sommer aus?
BF: Im Sommer geht es, weil jeder eine Klimaanlage zu Hause hat, so etwa 26 Grad.
RI: Haben Sie sich inzwischen Deutschkenntnisse angeeignet?
BF: Nein, ich kann nicht Deutsch.
RI: Wovon leben Sie zurzeit?
BF: Im Rotlicht-Milieu. Ich arbeite so ungefähr ein halbes Jahr.
RI: Arbeiten Sie für jemanden oder für sich selbst?
BF: Manchmal miete ich mir ein Zimmer. Dann bin ich wieder angestellt.
RI: Was meinen Sie mit angestellt?
BF: Ich bin angestellt. Ich teile das verdiente Geld mit einer "Kollegin".
RI: Haben Sie Leistungen vom Staat bezogen?
BF: Nein.
RI: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?
BF: Da bin ich zu Hause.
RI: Wo wohnen Sie (Wohngemeinschaft, Mietwohnung etc.)?
BF: Ich wohne in einer Wohngemeinschaft mit Landsleuten. Sie sind nicht aus dem Rotlichtmilieu.
RI: Woher kennen Sie die Landsleute?
BF: Ich habe die Wohngemeinschaft durchs Internet gefunden.
RI: Halten Sie sich öfters im Internet auf?
BF: Auch nicht so oft, nur dann wenn ich Zeit habe.
RI: Wenn Sie das Internet nutzen, haben Sie da keinen Kontakt zu Ihren Angehörigen wie z.B. Skype?
BF: Ich habe Angst.
RI: Haben Sie in Österreich Freunde/ Bekannte?
BF: Nein, ich habe weder Freunde noch einen Freund.
RI: Engagieren Sie sich in Ihrer Freizeit in gemeinnützigen Organisationen oder Projekten? Gehören Sie einem Verein an?
BF: Nein.
RI: Was sind Ihre Pläne für die Zukunft in Österreich?
BF: Ich habe nicht vor, hier in Österreich lange zu bleiben. Ich möchte nur vorläufig von zu Hause weg.
RI: Haben Sie einen Zeitrahmen, wie lange Sie sich in Österreich aufhalten möchten?
BF: Ich möchte nach dem chinesischen Frühlingsfest, also Mai oder Juni nach China zurück.
RI: Wieso erst zu diesem Zeitpunkt?
BF: Das ist mein Plan. Vielleicht beruhigt sich auch mein Mann.
RI: Können Sie Ihren Plan näher erläutern?
BF: Ich möchte meinen Sohn wiedersehen. Ich habe Sehnsucht nach ihm. Ich habe aber Angst. Ich hoffe, dass sich mein Mann beruhigt. (BF weint)
RI: Wie würden Sie erfahren, dass Ihr Mann sich beruhigt hat, wenn Sie doch keinen Kontakt zu ihm haben?
BF: Ich habe deshalb gedacht, länger von zu Hause wegzubleiben. Ich hoffe, dass sich die Angelegenheit durch den Zeitabstand beruhigt.
RI: Haben Sie Probleme mit der Polizei, den Behörden oder einem Gericht gehabt?
BF: Nein.
RI: Schildern Sie bitte die Gründe, diese zu veranlasst haben, das Herkunftsland verlassen?
BF: Ich habe wegen familiärer Gewalt China verlassen.
RI: Die BF wird aufgefordert, alle Details chronologisch zu schildern.
BF: Vor meiner Ausreise aus China, habe ich öfter mit meinem Mann gestritten. Er hat mich auch geschlagen.
RI: Wann hat es begonnen, dass Ihr Mann Sie geschlagen hat?
BF: Vor 2 bis 3 Jahren.
RI: Können Sie sich an den ersten Vorfall erinnern, an dem Sie geschlagen wurden?
BF: Ich kann mich an den ersten Vorfall nicht erinnern. Es kam sehr oft vor.
RI: Können Sie sich nicht erinnern wann das war, oder wie das war bzw. was beim ersten Mal vorgefallen ist?
BF: Ich kann mich an das Datum nicht mehr erinnern.
RI: Was ist beim ersten Mal passiert, als Ihr Mann Sie geschlagen hat? Was war der Grund dafür?
BF: Das erste Mal hat er mir zwei Ohrfeigen gegeben.
RI: Was ist passiert, bevor er Sie geohrfeigt hat?
BF: Er hat mich geschimpft. Mein Mann hat viel getrunken, wir haben uns unterhalten und wir waren aber nicht einer Meinung. Dann hat er mich beschimpft und anschließend geschlagen.
RI: Ist es damals bei den Ohrfeigen geblieben oder hat er Sie mehr geschlagen?
BF: Da waren auch Freunde dabei.
RI: Was haben die Freunde gemacht?
BF: Die Freunde haben versucht, ihn zu stoppen. Dann bin ich ins Zimmer gegangen und er hat mich vor den Freunden noch weiter beschimpft. In das Zimmer ist er mir aber nicht gefolgt.
RI: Wie lange sind Sie schon verheiratet?
BF: 12 Jahre.
RI: Neun Jahre gab es keine Vorfälle und plötzlich beginnt er Sie zu schlagen. Können Sie mir das erklären?
BF: Ja, er hat erst nach 9 Jahren angefangen.
RI wiederholt die Frage.
BF: Er hat mich innerhalb der 9 Jahre auch beschimpft, aber nicht geschlagen. Wieso er das getan hat, weiß ich nicht. Habe ich nur ein falsches Wort gesagt habe, fing er an mich zu schlagen.
RI: Haben Sie zusammen mit den Schwiegereltern gewohnt?
BF: Sie wohnen nicht ständig bei uns. Sie haben ein eigenes Haus.
RI: Wie ging es nach dem ersten Vorfall weiter? Wie oft wurden Sie dann geschlagen, war es regelmäßig oder nur ab und zu?
BF: So genau kann ich es nicht sagen. Es war so, dass nur was mein Mann gesagt hat, richtig war. Wenn ich etwas dagegen geredet habe, hat es angefangen.
RI wiederholt die Frage.
BF: So etwa 10 oder 20mal im Jahr. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern. Es dauerte bis zu seinem Geburtstag im September, in dem Jahr, in dem ich China verlassen habe.
RI: Wann haben Sie China verlassen?
BF: Ich habe China am XXXX verlassen.
RI: Wo haben Sie sich zwischen September 2014 und Februar 2015 aufgehalten?
BF: Ich habe teilweise bei meiner Mutter und teilweise bei meiner Schwiegermutter gewohnt. Ab und zu auch bei meinem Mann.
RI: War die Schwiegermutter auf Ihrer Seite?
BF: Ja, die Schwiegermutter war auf meiner Seite.
RI: Wenn Sie bei Ihrem Mann gewohnt haben, ist etwas passiert?
BF: Doch, jedes Mal wenn er anfing, ging ich ins Zimmer.
RI: Ist Ihnen im Zimmer nichts passiert?
BF: Er beschimpfte mich weiter und ich habe nichts gesagt.
RI: Kann man daraus schließen, wenn Sie nichts gesagt haben, dann wurden Sie nicht geschlagen?
BF: Ja, wenn ich nichts sage, dann passiert nichts.
RI: Haben Sie daran gedacht, sich scheiden zulassen?
BF: Doch, ich habe ihm gesagt, dass ich mich von ihm scheiden lassen möchte. Daraufhin hat er mich noch mehr geschlagen.
RI: Haben Sie nach September nochmals von der Scheidung gesprochen, oder nicht?
BF: Ich habe auch nach September über die Scheidung gesprochen, da war meine Schwiegermutter dabei. Ich bin nicht geschlagen worden, weil meine Schwiegermutter dabei war.
RI: Was hält Ihre Schwiegermutter von der Idee der Scheidung?
BF: Sie ist der Meinung, wenn wir uns scheiden lassen, sollte dies in Frieden geschehen. Sie hätte nichts gegen eine Scheidung einzuwenden. Sie war am Anfang gegen die Scheidung. Dann hat sie es aber eingesehen.
RI: Wieso steht Ihre Schwiegermutter auf Ihrer Seite und nicht auf der Seite Ihres Sohnes?
BF: Sie kennt ihren Sohn. Manchmal hat er mich auch mit dem Messer bedroht, ich bin dann ruhig geblieben, er hat mich dann noch geschlagen und ist anschließend gegangen.
RI: Was sagt Ihr Bruder zu Ihrem Mann?
BF: Mein Bruder hat zweimal mit ihm gesprochen. Mein Mann hat zu meinem Bruder gesagt: "Ich habe deine Schwester geheiratet. Sie gehört mir. Du hast nichts zu sagen."
RI: Was hat Ihr Bruder Ihrem Mann geantwortet?
BF: Mein Bruder hat meinem Mann gesagt: "Wenn du meine Schwester schlägst, dann nehme ich heute meine Schwester mit nach Hause."
Darauf hat mein Mann gesagt: "Deine Schwester gehört mir."
RI: Wieso sind Sie mit Ihrem Bruder nicht mitgegangen?
BF: Mein Mann lies mich nicht mitgehen.
RI: Haben Ihr Mann und Ihr Bruder eine körperliche Auseinandersetzung gehabt?
BF: Nein, mein Bruder ist klein und schwach.
RI: Was spricht dagegen, zu Ihrer Mutter und Ihrem Bruder zu ziehen?
BF: Meine Mutter ist für die Scheidung. Mein Bruder ist so ein Typ, der nichts sagt.
RI: Vorher haben Sie gesagt, Ihr Bruder wollte Sie von Ihrem Mann mitnehmen. Das klingt nicht wie ein schweigender Bruder.
BF: Er war bei uns zu Hause, mein Mann hat es nicht zugelassen. Das war alles.
RI: Sie haben angegeben, Sie haben in einem Kleidergeschäft gearbeitet. Was hätte dagegen gesprochen, wären Sie gleich nach der Arbeit zu Ihrer Familie gegangen und dort geblieben wären?
BF: Es geht nicht, er wird dann zu meiner Mutter kommen.
RI: Was würde dann passieren?
BF: Er wäre zu meiner Mutter gekommen und hätte mich in gleicher Art und Weise bedroht.
RI: Hätten Sie dann nicht die Polizei rufen können?
BF: Hätte ich die Polizei gerufen, was hätte ich mit meinem Sohn gemacht.
RI: Was machen Sie jetzt mit Ihrem Sohn?
BF: Mein Sohn ist jetzt bei meiner Schwiegermutter.
RI: Woher wissen Sie das?
BF: Er war immer dort.
RI: Verstehe ich das richtig: Ihr Sohn hat nicht bei Ihnen und Ihrem Mann gewohnt, sondern hat sich immer bei der Schwiegermutter aufgehalten?
BF: Nein, er war nur tagsüber bei meiner Schwiegermutter. Am Abend habe ich ihn abgeholt.
RI: Vermuten Sie, dass Ihr Sohn jetzt auch nur tagsüber bei Ihrer Schwiegermutter ist und abends bei seinem Vater?
BF: Ich vermute, dass er auch am Abend bei meiner Schwiegermutter ist.
RI: Wieso vermuten Sie das?
BF: Niemand passt auf ihn auf, außer meiner Schwiegermutter.
RI: Wieso passt Ihr Mann nicht auf seinen Sohn auf?
BF: Er macht nichts.
RI: Verstehe ich das richtig: Ihrem Mann ist Ihr Sohn egal?
BF: Ich habe das Gefühl.
RI: Könnten Sie nicht auch bei Ihrer Schwiegermutter wohnen?
BF: Nein.
RI: Wieso nicht?
BF: Mein Mann würde mich nicht lassen.
RI: Was konkret würde er tun?
BF: Ich habe schon einmal zwei Tage bei meiner Schwiegermutter gewohnt. Ich wollte dann meine Wäsche von zu Hause holen. Mein Mann hat mich beschimpft, und gesagt, dass seine Mutter schon zu alt ist, dass sie sich um mich und meinen Sohn Tag und Nacht kümmern kann.
RI: Was würde passieren, gingen Sie nicht mehr nach Hause sondern blieben bei Ihrer Schwiegermutter?
BF: Er würde zu seiner Mutter kommen und mich weiter beschimpfen. Ich wollte aber nicht, dass diese Beschimpfungen vor meiner Schwiegermutter passieren.
RI: Gegen Ihre Schwiegermutter würde Ihr Mann nicht gewalttätig werden?
BF: Nein.
RI: Vor Ihrer Schwiegermutter traut sich Ihr Mann auch nicht, Sie zu schlagen. Stimmt das?
BF: Nein, er würde mich vor meiner Schwiegermutter nicht schlagen.
RI: Wäre es nicht einfacher, zu Ihrer Schwiegermutter zu ziehen, mit Ihrem Kind beisammen zu sein, als nach Europa zu fliehen?
BF: Dann deutet er mir mit seiner Mimik an, dass er mich schlagen wird, sobald ich nach Hause komme.
RI: Sie müssen ja nicht nach Hause gehen?
BF: Nein, aber wenn ich nach Hause komme, wird er mich schlagen.
RI wiederholt die Frage.
BF: Ich kann diese Gewalt nicht ertragen. Ich habe eine Verletzung am Bein. Wenn es so weiter geht, werde ich von meinem Mann erschlagen.
RI: Wieso sollten Sie von Ihrem Mann "totgeschlagen" werden?
BF: Ich stelle mir vor, wenn ich von meiner Schwiegermutter nach Hause komme, wird er mich sofort schlagen, mit allem was zur Verfügung steht.
RI: Warum hat sich Ihr Mann so stark verändert in den letzten drei Jahren?
BF: Ich weiß es auch nicht. Er hat mich von Anfang an beschimpft und dann später hat er begonnen mich zu schlagen. Es kann sein, dass er zu viel getrunken hat. Diese Alkoholeinwirkung hat das ausgelöst.
RI: Was bedeutet "kann sein"?
BF: Ich vermute das.
RI: Wieso vermuten Sie das?
BF: Früher hat er nicht viel getrunken. Vor meiner Abreise hat er zwei bis drei Becher getrunken. Er trank Schnaps. Er heißt Erguotou (Reisschnaps). Ich trinke selber nicht, daher weiß ich auch nicht, was er getrunken hat.
RI: Seit wann trinkt Ihr Mann?
BF: Nach unserer Heirat hat er auch schon getrunken. Jetzt denke ich, trinkt er noch viel mehr.
RI: Was spricht dagegen, dass Sie bei Ihrem Bruder und Ihrer Mutter wohnen?
BF: Er würde kommen. Ich will meine Mutter nicht in unsere Angelegenheit mit hineinziehen.
RI: Verstehe ich das richtig: Es soll der österreichische Staat anstelle Ihrer Mutter einspringen?
BF: Ja, deshalb habe ich meine Mutter nicht kontaktiert.
RI: Was spricht dagegen, dass Sie zu Ihrer Mutter ziehen und wenn Ihr Mann kommt, dass Sie die Polizei holen?
BF: Das geht nicht, weil wenn wir die Polizei holen, er uns alle töten würde.
RI: Hat Ihr Mann bisher jemanden getötet?
BF: Nein.
RI: Warum sollte er es dann tun?
BF: Er ist mit einem Messer zu meiner Mutter gekommen.
RI: Was hat Ihr Mann gemacht?
BF: Er hat mich mit dem Messer in der Hand, beschimpft. Er hat mich mit dem Messer bedroht und gesagt: "Komm mit mir nach Hause." Ich bin dann mitgegangen. Zu Hause hat er mich wieder angefangen zu beschimpfen und zu schlagen.
RI: Sie könnten bei Ihrer Schwiegermutter wohnen. Da würde Ihr Mann ja kein Messer mitnehmen.
BF: Ich habe ja schon gesagt, dass ich zwei Nächte bei ihr verbracht und dann nach Hause gegangen bin.
RI: Sie hätten aber auch dort bleiben können, und nicht nach Hause gehen müssen?
BF: Das geht nicht, wenn ich nach Hause gehe, werde ich geschlagen. Bliebe ich bei meiner Schwiegermutter, würde mein Mann immer kommen und mich bedrohen.
RI: Geniert sich Ihr Mann nicht vor Ihrer Schwiegermutter? Würde er das dann nicht tun?
BF: Er wird mich bei seiner Mutter sicher nicht schlagen. Ich muss ja das Haus verlassen und zur Arbeit gehen.....
RI: Wieso gehen Sie nicht zur Polizei, wenn Sie mit einem Messer bedroht werden?
BF: Niemand geht bei Familiengewalt zur Polizei. Wir leben in einem Dorf.
RI: Sowohl Ihre Schwiegermutter als auch Ihre Mutter wohnen in verschiedenen Dörfern.
BF: Ja, das stimmt. Aber die Entfernung ist nicht groß.
RI: Warum sind Sie dann nicht innerhalb von China verzogen?
BF: Ich habe nicht daran gedacht, irgendwo anders in China zu leben. Nach Österreich zu gehen, habe ich im Vorhinein auch nicht "gewusst".
RI: Was sagen Sie dazu, wenn ich Ihnen sage, dass Sie in China wo anders leben könnten?
BF: Damals habe ich nicht daran gedacht.
RI wiederholt die Frage.
BF: Ich habe ja schon angegeben, dass ich wegen einer gewissen Zeitspanne hier in Österreich bleiben möchte. Wenn einige Zeit vergangen ist, dann gibt es vielleicht keine Gewalt in meiner Familie.
RI: Gibt es sonst Gründe die dagegen sprechen?
BF: Ich habe nichts mehr zu sagen.
RI: Was spricht dagegen, dass Sie sich wo anders in China ansiedeln bzw. niederlassen ?
BF: Er wird mich finden.
RI: Wissen Sie, wie viele Leute in Ihrer Heimatstadt wohnen?
BF: Ich weiß es nicht.
RI: Ich meine in XXXX.
BF: Ich weiß es nicht.
RI: Was schätzen Sie?
BF: Ich weiß es nicht, vielleicht einhunderttausend.
RI: Kann es sein, dass Sie nicht aus XXXX sind?
BF: Ich kann es nicht sagen, ich weiß es nicht.
RI: Nach Wikipedia: XXXX.
BF: Ich weiß es nicht.
RI: Alleine, dass Ihr Mann Sie in der Gemeinde XXXX findet, ist bei XXXX. Einwohnern sehr gering.
BF: Er wird mich finden. Er kann ja eine Anzeige gegen mich machen und dann werde ich gefunden.
RI: Welche Anzeige?
BF: ich vermute, er wird zur Polizei gehen und sagen: "Meine Frau ist verschwunden."
RI: Sie könnten auch eine Anzeige bei der Polizei erstatten und dann verschwinden.
BF: Was soll ich bei der Polizei machen.
RI: Z.B.: Ihren Mann anzeigen, dass er Sie schlägt, mit dem Messer bedroht etc.?
BF: Wenn er ins Gefängnis kommt, was passiert mit meinem Sohn.
RI: Sie nehmen Ihren Sohn und ziehen irgendwo hin in China.
BF: Sollte er aus dem Gefängnis entlassen werden, kann ich mir nicht vorstellen, was dann passieren würde.
RI: Wie sollte er Sie dann finden?
BF: Er wird mich sicher finden können. Alles ist online.
RI: Wollen Sie noch etwas vorbringen?
BF: Nein.
RI: Gibt es noch andere Gründe, die Sie daran hindern, nach China zurückzukehren, als die bereits erörterten?
BF: Nein.
Erörtert werden mit der BF die der zukünftigen Entscheidung zugrundezulegenden Länderberichte hinsichtlich des Herkunftsstaates VR China, aus denen sich im Wesentlichen ergibt, dass keine bürgerkriegsähnlichen Zustände oder Kampfhandlungen bestehen und es auch sonst zu keinen nennenswerten sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist. Auch herrscht dort kein Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen, durch welche die Einwohner einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind. Auch sonst geht nicht hervor, dass die BF, die nicht politisch aktiv bzw. auffällig war, ohne Bekenntnis ist und der Volksgruppe der Han Chinesen angehört, angesichts der allgemeinen Verhältnisse Verfolgung befürchten müsste. Auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage ergibt sich kein Anhaltspunkt, wonach die/der BF im Herkunftsland in eine ausweglose Situation (Verpflegung/Unterkunft) geraten würde.
Was die Bewegungsfreiheit in China betrifft, ist im Wesentlichen festzustellen, dass Millionen von chinesischen Binnenmigranten, sowohl Frauen als auch Männer, in Städten leben und arbeiten, für die sie keinen urbanen Hukou besitzen. Laut einer Statistik aus dem Jahr 2013 leben in China 289 Millionen Personen außerhalb ihres registrierten Wohnsitzes, davon arbeiten 245 Millionen außerhalb des Distriktes, wo sie offiziell registriert sind. Viele davon mussten in Hinblick auf Arbeitsbedingungen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen Benachteiligungen hinnehmen. Viel hatten mit ihren Familien Schwierigkeiten beim Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen und zur Sozialversicherung, da der Zugang an eine legale urbane Registrierung gebunden ist. Eine legale Ansiedlung von Landbewohnern in größere Städte hat sich bisher aufgrund des Hukou Systems als schwierig erwiesen. Seit einer Reform-Agenda durch den Staatsrat der Volksrepublik China im Juli 2014 richtet sich die Registrierung nunmehr nach dem ständigen Wohnsitz bzw. dem Ort der Erwerbstätigkeit und nicht mehr nach dem Geburtsort. Überhaupt ist nur noch eine einheitliche Registrierungsform (jumin hukou) sowohl für die Stadt- als auch die Landbevölkerung vorgesehen, um das soziale Gefälle zwischen Stadt und Land einzudämmen. Damit soll umsiedlungswilligen Landbewohnern der Anreiz geboten werden, sich in Städte mit geringeren oder mittleren Bevölkerungszahlen anzusiedeln. So sind Hemmnisse gegen die Ansiedlungen von Landbevölkerung in kleinen und mittleren Städten nicht mehr vorgesehen. Für große Städte bestehen Ausnahmeregelungen. Städte mit über 5 Millionen Einwohnern sollen eine restriktive Ansiedlungspolitik betreiben.
Der BF werden infolge Absatz: Gewalt gegen Frauen unter Pkt. 1.8
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2015), 20.11.2015 sowie Pkt. 13 (Frauen) im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation China, 20.08.2015 (Update 30.10.2015) übersetzt.
Insbesondere wurden folgende Quellen herangezogen:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation China, 20.08.2015 (Update 30.10.2015), XXXX USDOS - US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2014 - China, 25.06.2015, XXXX; UK Home Office - Country Information and Guidance - China: Background Information, including actors of protection and internal relocation, September 2015, XXXX; Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2015), 20.11.2015
Die BF gibt hiezu an: Ich möchte nur noch ein paar Monate hier bleiben.
Die BF verzichtet darauf.
RI: Gibt es noch ein weiteres Vorbringen oder weitere Beweismittelanträge?
BF: Nein.
RI: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden?
BF: Ja.
RI: Wollen Sie für die herangezogenen Berichte eine Frist zur Stellungnahme?
BF: Ja.
Der RI räumt eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an und ist konfessionslos. Sie reiste am 28.02.2015 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die BF ist bis auf eine Hauterkrankung gesund, arbeitsfähig, verfügt über fünf Jahre Schulbildung sowie Berufserfahrung als Textilverkäuferin. Sie ist in der Lage, ihren notwendigen Unterhalt so wie vor ihrer Ausreise zu sichern. In China hat sie noch Familienangehörige (einen jüngeren Bruder und ihre Mutter; ihr Vater ist bereits verstorben).
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Herkunftsland einer Gefährdung oder Verfolgung ihrer Person durch ihren Ehegatten schutzlos ausgesetzt war bzw. ist.
Die BF hält sich seit etwas mehr als einem Jahr im Bundesgebiet auf. Sie verfügt über keine Deutschkenntnisse und hat hier weder Verwandte noch österreichische Freunde oder sonstige soziale Kontakte außerhalb ihrer Wohngemeinschaft. Sie bezog Grundversorgung und ist seit Juni 2015 als Prostituierte tätig.
1.2. Zur Situation in der Volksrepublik China
Politische Lage
Die Volksrepublik China ist mit geschätzt 1.367 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2015) der bevölkerungsreichste Staat der Welt, bei einer Fläche von 9.596.960 km² (CIA 11.8.2015).
Sie ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", der der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 4.2015a).
Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2015a). Die Volksrepublik China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KPCh inne gehalten (USDOS 25.6.2015). Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2015a, vgl. USDOS 25.6.2015).
An der Spitze der Volksrepublik China steht der Staatspräsident, der gleichzeitig Generalsekretär der KP Chinas und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission ist und somit alle entscheidenden Machtpositionen auf sich vereinigt. Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt (AA 4.2015a).
Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 28.1.2015a). Der NVK ist formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 4.2015a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 28.1.2015a). Eine parlamentarische oder sonstige organisierte Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KP Chinas zusammengeschlossen; das Gremium hat lediglich eine beratende Funktion (AA 4.2015a). Beim 18. Kongress der KPCh im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Für die nächsten fünf Jahre wurden ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt. Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KPCh und zum Leiter der Zentralen Militärkommission gekürt. Mit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 gilt dieser Führungswechsel als abgeschlossen. Seitdem ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 4.2015a, vgl. FH 28.1.2015a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 27.2.2014). Die neue Staatsführung soll zehn Jahre im Amt bleiben, wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode (Die Zeit 14.3.2013). Vorrangige Ziele der Regierung sind weitere Entwicklung Chinas und Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch Machterhalt der KPCh. Politische Stabilität gilt als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen. Äußere (u.a. nachlassende Exportkonjunktur) und innere (u.a. alternde Gesellschaft, Umweltschäden, Wohlfahrtsgefälle) Faktoren machen weitere Reformen besonders dringlich (AA 4.2015a).
Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkung der Partei. Prioritäten sind Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, Schaffung nachhaltigeren Wachstums, verstärkte Förderung der Landbevölkerung, Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere Umweltschutz und Nahrungsmittelsicherheit. Urbanisierung ist und bleibt Wachstumsmotor, bringt aber gleichzeitig neue soziale Anforderungen und Problemlagen mit sich. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber zugleich deutlich aufgezeigt (AA 4.2015a).
Quellen:
Sicherheitslage
Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll 2012 bei ca. 200.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (AA 15.10.2014). Einer internationalen NGO zufolge wird die Zahl der Proteste auf 30.000 -50.000 pro Jahr geschätzt. Andere Quellen sprechen von einigen 10.000 bis 100.000 jedes Jahr. Wie schon in den vergangenen Jahren fand sich die Ursache der Mehrzahl der Demonstrationen Grundstücksstreitereien, Wohnungsprobleme, Industrie- Umwelt und Arbeitsangelegenheiten, staatliche Korruption, Steuern sowie sonstige wirtschaftliche und soziale Anliegen (USDOS 25.6.2015).
Nach den Massenkundgebungen der Demokratiebewegung in Hongkong ist noch keine Einigung mit den Behörden in Sicht (DW 7.10.2014, vgl. HRW 29.1.2015). Auf dem Höhepunkt der Proteste hatten bis zu 100.000 Menschen in der früheren britischen Kronkolonie für mehr Demokratie demonstriert. Sie verlangen den Rücktritt von Verwaltungschef Leung Chun Ying. Zudem protestieren sie dagegen, dass die Regierung in Peking bei der 2017 anstehenden Wahl eines Nachfolgers nur vorab bestimmte Kandidaten zulassen will (TR 20.10.2014).
Die Proteste waren weitgehend friedlich, im Oktober kam es aber auch zu einigen gewalttätigen Auseinandersetzungen, als Einzelpersonen versuchten, die von den Demonstranten auf mehreren Hauptstraßen errichtet Barrikaden zu beseitigen. Einige Demonstranten behaupteten, dass diese Personen kriminellen Banden angehörigen würden oder auf Geheiß der Zentralregierung tätig wurden und dass die Polizei nicht angemessen darauf reagiert habe. Von der Polizei wurden die Vorfälle untersucht und 19 Personen verhaftet, die mutmaßlich Angriffe auf die Demonstranten verübt haben. Im November konnte die Polizei einen Versuch der Demonstranten, das Regierungsgebäude in Hongkong zu stürmen abwehren (USDOS 15.6.2015).
In Hongkong hat das Parlament nun mit Beratungen über eine umstrittene Wahlreform begonnen. Die Demokratiebewegung sieht eine wesentliche Forderung nicht erfüllt, denn Peking will weiterhin massiv mitbestimmen. Den künftigen Regierungschef soll Hongkong frei wählen dürfen - ausgesucht werden sollen die Kandidaten aber von Peking selbst. Seit 17.6.2015 berät das aus 70 Abgeordneten bestehende Parlament der chinesischen Sonderverwaltungszone über den Wahlmodus des künftigen Regierungs- und Verwaltungschefs. Viele Demokratie-Aktivisten lehnen die Änderungen im Wahlmodus ab. Im Parlament platzierten oppositionelle Abgeordnete Schilder mit Kreuzen als Zeichen ihres Protests gegen die Reformpläne. Vor dem Parlament versammelten sich hunderte Anhänger beider Lager (DW 17.6.2015).
Quellen:
Rechtsschutz und Justizwesen
Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 15.10.2014). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 11.2014, vgl. FH 28.1.2015a). Parteipolitisch-rechtliche Ausschüsse überwachen die Tätigkeit der Gerichte auf allen Ebenen und erlauben Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen. Die Aufsicht der KPCh zeigt sich besonders in politisch heiklen Fällen (FH 28.1.2015). Die Gerichte sind auf jeder Ebene administrativ und institutionell den jeweiligen Einheiten des Nationalen Volkskongresses verantwortlich, von denen sie laut Verfassung auch errichtet werden. Jedes Gericht verfügt über ein Rechtskomitee, bestehend aus dem Gerichtspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Leiter jeder Abteilung des Gerichts. Aufgabe ist es, bei "wichtigen und komplizierten Fällen" Anleitung zu geben. Das Problem ist, dass ein Richter, der einen solchen "komplizierten" Fall betreut, vor dem Urteilsspruch an das Rechtskomitee berichten muss. Es kommt daher zu der Situation, dass Personen, die den Prozess nicht gehört haben, Einfluss auf das Urteil nehmen (ÖB 11.2014). Das 3. Plenum des Zentralkomitees hat im November 2013 Beschlüsse zu einer Justizreform verabschiedet. Neben der Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" sind Kernthemen Fragen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, nicht zuletzt im Interesse der Korruptions- und Missbrauchsbekämpfung, der Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte und Professionalisierung der Justizarbeit. Die Zahl der Straftaten, die die Todesstrafe nach sich ziehen, sollte reduziert werden. Die durchaus ermutigenden Ansätze einer Verrechtlichung werden allerdings durch den fortbestehenden umfassenden Führungsanspruch der Partei relativiert (AA 15.10.2014). Trotz laufender Reformbemühungen gibt es, vor allem auf unterer Gerichtsebene, noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern, was die unterschiedliche Rechtsqualität zwischen den Gerichten in den großen Städten und den kleineren Städten erklärt (ÖB 11.2014). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden. Das Oberste Volksgericht (OVG) unter seinem als besonders "linientreu" geltenden Präsidenten und die Oberste Staatsanwaltschaft haben in ihren Berichten an den Nationalen Volkskongress im März 2014 in erster Linie gefordert, "Falschurteile" der Gerichte zu verhindern, die Richterschaft an das Verfassungsverbot von Folter und anderen Zwangsmaßnahmen bei Vernehmungen zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Verurteilungen sich nicht allein auf Geständnisse stützen dürfen. Die Regierung widmet sowohl der juristischen Ausbildung als auch der institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften seit mehreren Jahren große Aufmerksamkeit (AA 15.10.2014).
Am 1.1.2013 trat eine Novelle des chinesischen Strafprozessgesetzes in Kraft. Es handelt sich dabei um die umfassendste Reform des Strafrechts seit 16 Jahren. Neu aufgenommen wurde "die Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte". So sind z.B. gemäß Art. 50 Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung verboten. Gemäß Art. 83 sollen die Familien der Internierten innerhalb von 24 Stunden ab Strafarrest informiert werden, es sei denn es ist nicht möglich. Gemäß Art. 188 tragen Ehepartner, Eltern und Kinder keine Beweispflicht mehr. Die Rechte der Verteidigung wurden in einigen Bereichen gestärkt; so sind Geständnisse, die durch illegale Methoden wie Folter erzwungen werden, ungültig. Beweismittel und Zeugenaussagen, die auf unrechtmäßigem Wege gewonnen wurden, sind vor Gericht unzulässig; Polizeibehörden können Verdächtige nicht mehr zwingen sich selbst zu bezichtigen; dies könnte zu einem Rückgang an Foltervorfällen durch Polizeiorgane führen. Der Schutz jugendlicher Straftäter wird erhöht (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013, AA 15.10.2014). Auch der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 15.10.2014).
2014 wurden schrittweise weitere Reformen eingeleitet, darunter die Anordnung an Richter, Entscheidungen über ein öffentliches Onlineportal zugänglich zu machen sowie ein Pilotprojekt in sechs Provinzen um die Aufsicht über Bestellungen und Gehälter auf eine höhere bürokratische Ebene zu verlagern. Beim vierten Parteiplenum im Oktober 2014 standen Rechtsreformen im Mittelpunkt. Die Betonung der Vorherrschaft der Partei über das Rechtssystem und die Ablehnung von Aktionen, die die Unabhängigkeit der Justiz erhöhen würden, wurde jedoch beibehalten. Dies führte zu Skepsis hinsichtlich der tatsächlichen Bedeutung der Reform (FH 28.1.2015a).
Das neue Gesetz sieht allerdings vor, dass "Staatsicherheit gefährdende" Verdächtige an einem "designierten Ort" bis zu 6 Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können. Die Familie muss zwar formell innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Dieser Aufenthaltsort könnte auch außerhalb offizieller Einrichtungen sein. Rechtsexperten sehen darin eine signifikante Ausweitung der Polizeimacht, denn es ist zu befürchten, dass es an diesen geheimen Orten weiterhin zu Folterhandlungen kommen könnte (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013). Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (Art. 102-114 chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 15.10.2014). Der Vorwurf der "Gefährdung der Staatssicherheit" oder des "Terrorismus" sind vage Begriffe, die oft als Vorwand von Maßnahmen gegen Dissidenten verwendet werden; jährlich werden ca. 1.000 Personen wegen des Verdachts auf "Gefährdung der Staatssicherheit" festgehalten (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013). Häufig wurden Anklagen wegen "Gefährdung der Staatssicherheit", "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder "Preisgabe von Staatsgeheimnissen" erhoben und langjährige Gefängnisstrafen gegen Personen verhängt, weil sie Internetblogs veröffentlicht oder als sensibel eingestufte Informationen ins Ausland weitergeleitet hatten. Der Staat benutzt somit das Strafrechtssystem dazu, seine Kritiker zu bestrafen (AI 23.5.2013). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, einen Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird ihm vom Gericht überhaupt ein Verteidiger bestellt (AA 15.10.2014).
Rechtsanwälte, die in kontroversen Fällen tätig wurden, mussten mit Drangsalierungen und Drohungen seitens der Behörden rechnen, und in einigen Fällen wurde ihnen die weitere berufliche Tätigkeit verboten. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Zugang der Bürger zu einem gerechten Gerichtsverfahren sehr stark eingeschränkt war. Verstöße gegen das Recht von Angeklagten auf ein faires Gerichtsverfahren und gegen andere ihrer Rechte waren gängige Praxis, darunter der verwehrte Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen, Inhaftierungen über die rechtlich zulässige Zeitdauer hinaus, sowie Folter und Misshandlung in Gewahrsam (AI 23.5.2013; vgl. FH 23.1.2014a).
Die wachsende Anzahl von Bürgerrechtsanwälten war auch 2014 weiterhin mit Beschränkungen und körperlichen Angriffen konfrontiert. Anwälte wurden daran gehindert, ihre Klienten zu sehen, geschlagen und in einigen Fällen sogar festgehalten und gefoltert (FH 28.1.2015a).
Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Personen werden oft über lange Zeit hinweg in ihrer eigenen Wohnung oder an anderen Orten ohne Zugang zur Außenwelt festgesetzt (AA 15.10.2014).
Der Nationale Volkskongress schaffte Chinas berüchtigtes System der "Umerziehung durch Arbeit" im Dezember 2013 offiziell ab. In der Folge griffen die Behörden ausgiebig auf andere Formen der willkürlichen Inhaftierung zurück, wie z.B. Schulungseinrichtungen für Rechtserziehung, verschiedene Arten der Administrativhaft, geheime "black jails" und rechtswidrigen Hausarrest. Darüber hinaus benutzte die Polizei häufig vage Anklagen wie "Streitsucht und Unruhestiftung" oder "Störung der Ordnung in der Öffentlichkeit", um politisch engagierte Bürger für Zeiträume von bis zu 37 Tagen willkürlich in Haft zu nehmen. KPCh-Mitglieder, die unter Korruptionsverdacht standen, wurden im Rahmen des geheimen Disziplinarsystems shuanggui ("doppelte Festlegung") ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und ihren Familien in Gewahrsam gehalten (AI 25.2.2015, vgl. ÖB 11.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Zivile Behörden behielten die Kontrolle über Militär- und Sicherheitskräfte bei (USDOS 25.6.2015). Die KPCh kontrolliert und leitet die Sicherheitskräfte auf allen Ebenen. 2013 dehnte die Partei ihren Apparat zur "Stabilitätserhaltung", mit dem Recht und Ordnung erhalten werden soll, allerdings auch friedlicher Protest unterdrückt und die Bevölkerung überwacht wird, weiterhin aus (FH 23.1.2014a). Die Zentrale Militärkommission (ZMK) der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt (AA 4.2015a).
Für die innere Sicherheit sind zuständig:
(1) Polizei und Staatsanwaltschaften, die Rechtsverstöße des Normalbürgers verfolgen;
(2) Disziplinar-Kontrollkommission der KPCh, die gegen Verstöße von KP-Mitgliedern einschreitet;
(3) Einheiten des Ministeriums für Verwaltungskontrolle, die fu¿r Pflichtverletzungen im Amt zuständig sind (AA 15.10.2014).
Für den Bereich der Gefahrenabwehr ist primär das dem Staatsrat unterstehende Ministerium für Öffentliche Sicherheit (MfÖS) mit seinen Polizeikräften verantwortlich, das daneben auch noch für Strafverfolgung zuständig ist und in Teilbereichen mit nachrichtendienstlichen Mitteln arbeitet. Aufgaben der Polizei sind sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung, bei der ihr u. a. die Anordnung von Administrativhaft als Zwangsmaßnahme zur Verfügung steht. Im Bereich der Strafverfolgung ist sie für die Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren originär zuständig. Bei Delikten, die von Polizisten aufgrund ihrer Amtsstellung begangen werden können, ermittelt die Staatsanwaltschaft selbst, während sie sonst primär die Tätigkeit der polizeilichen Ermittlungsorgane beaufsichtigt und auf Grundlage deren Empfehlung über die Erhebung der Anklage entscheidet (AA 15.10.2014).
Das Ministerium für Staatssicherheit (MSS) ist u.a. zuständig für die Auslandsaufklärung sowie für die Überwachung von Auslandschinesen und von Organisationen oder Gruppierungen, welche die Sicherheit der VR China beeinträchtigen könnten. Es überwacht die Opposition im eigenen Land, betreibt aber auch Spionageabwehr und beobachtet hierbei vielfach auch die Kontakte zwischen ausländischen Journalisten und chinesischen Bürgern. Darüber hinaus verfügen auch die Streitkräfte über einen eigenen, sorgfältig durchstrukturierten Nachrichtendienst, die 2. Hauptverwaltung im Generalstab, die sich in Konkurrenz zum MSS und MfÖS sieht. Die elektronische Aufklärung wird vornehmlich durch die 3. Hauptverwaltung im Generalstab wahrgenommen. Zudem sind viele Arbeitseinheiten parallel mit der Beschaffung von Informationen bzw. mit Überwachungsaufgaben von in- und ausländischen Bürgern befasst. Vor allem das Internationale Verbindungsbüro unter der politischen
1. Hauptverwaltung des Generalstabs ist zuständig für Informationen aus dem Ausland, für die Entsendung von Agenten in Auslandseinsätze, meist unter diplomatischer "Tarnung", und für die Überwachung des eigenen diplomatischen Personals. Zahlreiche "Think tanks" sind für die Beschaffung von Auslandsinformationen zuständig (AA 15.10.2014).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
China ratifizierte 1988 die VN-Konvention gegen Folter. Nach Art. 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 15.10.2014).
In den letzten Jahren wurden einige Verordnungen erlassen, die formell einen besseren Schutz vor Folter für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren bieten sollen. Die letzte Strafprozessnovelle (in Kraft mit 1.1.2013) sah einige Verbesserungen vor. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente, die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum. Im Jänner 2014 wurden die Umerziehungslager durch Arbeit (Reeducation through Labour) offiziell abgeschafft. Unklar ist jedoch, inwieweit die Lager durch Lager für Drogensüchtige oder die sogenannten "Community correction" Zentren ersetzt wurden. Die ohne gesetzliche Basis operierenden "Custody and Education" Zentren für Prostituierte bestehen jedenfalls weiter. Illegale Haftanstalten ("black jails") sind darüber hinaus weiterhin landesweit in Verwendung, besonders für die Festhaltung von unliebsamen Petitionären (ÖB 11.2014).
Das revidierte Strafverfahrensrecht schließt die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer Art. 53) und illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess ausdrücklich aus. Folter soll in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen (AA 15.10.2014). Die Anwendung von Folter zur Erzwingung von Geständnissen ist nach wie vor weit verbreitet (AI 25.2.2015, vgl. FH 28.1.2015a). Straffreiheit ist die Normalität, auch für verdächtige Todesfälle in Gefängnissen (FH 28.1.2015a). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 15.10.2014).
In einem seltenen Fall bestätigte ein Berufungsgericht in Harbin, Provinz Heilongjiang, im August 2014 die Schuldsprüche gegen vier Personen wegen Folter. Sie waren zusammen mit drei anderen Personen von einem Gericht der ersten Instanz für schuldig befunden worden, im März 2013 mehrere Straftatverdächtige gefoltert zu haben. Die Täter erhielten Haftstrafen von einem bis zu zweieinhalb Jahren. Nur drei der sieben Personen waren Polizeibeamte; bei den übrigen handelte es sich um "Sonderinformanten" - gewöhnliche Bürger, die der Polizei bei der Aufklärung von Straftaten "behilflich" sein sollen. Eines der Opfer, das mit Elektroschocks traktiert und mit einem Schuh geschlagen wurde, starb in der Haft an den Folgen der Folter (AI 25.2.2015).
Quellen:
Korruption
Bei der Polizei auf lokaler Ebene ist Korruption weit verbreitet, auch die Justiz wird durch Korruption beeinflusst. Es gibt Strafen für Korruption, doch dieses Gesetz wird nicht konsequent und transparent umgesetzt (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 28.1.2015a)
Das Vierte Plenum des 18. Zentralkomitees der KPCh, welches von 20.
2014 erreichte eine aggressive Korruptionsbekämpfungskampagne die höchsten Ränge der Partei. Korruption bleibt weit verbreitet, in vielen Fällen auch in stark von der Regierung regulierten Bereichen wie Landnutzungsrechte, Immobilien, Bergbau und Entwicklung der Infrastruktur - die anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergeld sind. Trotz der Bemühungen der Regierung die Korruption zu bekämpfen bleibt diese bestehen. Die Strafverfolgung ist sehr selektiv und undurchsichtig, sodass persönliche Netzwerke und interne Machtkämpfe innerhalb der KPCh die Zielpersonen und Ausgänge beeinflussen. Ein Durchgreifen auf unabhängige Korruptionsbekämpfungsaktivisten und Repressalien gegen ausländische Medien bei Untersuchungen des Einflusses von Bestechung von hochrangigen Beamtenfamilien haben die Effektivität und Legitimität der Kampagne weiter untergraben (FH 28.1.2015a). Im Jahr 2013 langten bei der Zentralen Kommission für Disziplinaruntersuchungen 1,95 Millionen Korruptionsvorwürfe ein,
172. 532 Fälle wurden untersucht und 182.038 Disziplinarverfahren verhängt (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie z. B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc). Nach dem Führungswechsel im März 2013 hat sich das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verschärft. Kritische Intellektuelle, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen äußern, die die chinesische Führung als sensibel ansieht, werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft (AA 15.10.2014).
Politische Opposition ist in der VR China strafbar (Straftatbestand der "Staatsgefährdung"), unabhängige Gewerkschaftsgründung verboten, Presse- und Meinungsfreiheit nach wie vor stark eingeschränkt. Weiterhin befinden sich unzählige DissidentInnen in Arbeitslagern oder psychiatrischen Kliniken. Internetzensur ist nicht nur bei Diskussionen über Demokratie oder Freiheit an der Tagesordnung (ÖB 11.2014).
Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu (AA 15.10.2014). Die chinesische Gesellschaft hat durch die soziale Dynamik, die durch die wirtschaftlichen Reformen ausgelöst wurde, in den letzten drei Jahrzehnten insgesamt an Offenheit gewonnen. Die Lebensbedingungen haben sich für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung deutlich verbessert und erlauben im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich ein höheres Maß an persönlicher Freiheit. Die Führung unternimmt Anstrengungen, das Rechtssystem auszubauen. Dem steht jedoch weiterhin der Anspruch der Kommunistischen Partei auf ungeteilte Macht gegenüber. Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden ausdrücklich abgelehnt. Von der Verwirklichung rechtsstaatlicher Normen und einem Verfassungsstaat ist China noch weit entfernt. Im Alltag sind viele Chinesen weiterhin mit Willkür und Rechtlosigkeit konfrontiert, neben sozialer Not eine der Hauptquellen von Unzufriedenheit in der chinesischen Gesellschaft (AA 4.2015a). Die Volksrepublik China erkennt de jure die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Sie gehört einer Reihe von VN-Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte an und hat den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zwar 1998 gezeichnet, allerdings bis heute nicht ratifiziert. Am 27.3.2010 hat die Volksrepublik den VN-Wirtschafts- und Sozialpakt ratifiziert, allerdings zum Recht auf die Bildung freier Gewerkschaften einen Vorbehalt eingelegt. Unabhängige Gewerkschaften sind nicht zugelassen (AA 4.2015a).
Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. So gibt es immer noch Strafverfolgung aus politischen Gründen, Administrativhaft (Haftstrafe ohne Gerichtsurteil), Verletzung von allgemeinen Verfahrensgarantien im Strafverfahren (z.B. Unschuldsvermutung), sehr häufige Verhängung der Todesstrafe sowie Fälle von Misshandlungen und Folter. Daneben gibt es das Bekenntnis der Regierung zu einem an Recht und Gesetz ausgerichteten sozialen Regierungshandeln und vermehrt Reformbemühungen im Rechtsbereich, so beispielsweise beim 4. Plenum des Zentralkomitees der KPCh im Oktober 2014. Im Januar 2013 ist eine umfassende Revision des Strafprozessrechts in Kraft getreten. Ende 2013 wurde die Abschaffung der seit den 1950er Jahren existierenden Umerziehungslager ("Reform durch Arbeit") beschlossen; viele dieser Lager sowie andere Formen der Lagerhaft bestehen allerdings fort (AA 4.2015a).
Presse-, Meinungs- und Religionsfreiheit sind stark eingeschränkt. Das öffentliche Infragestellen des Machtmonopols der Kommunistischen Partei Chinas wird weiterhin hart geahndet.
Menschenrechtsverteidiger sind starken Repressionen ausgesetzt. China geht mit besonderer Härte auch gegen Forderungen nach Unabhängigkeit oder größerer Autonomie, besonders in Tibet und Xinjiang vor. Die heutige chinesische Gesellschaft ermöglicht freie Meinungsäußerung im privaten Bereich, Mobilität und individuelle beruflich-wirtschaftliche Chancen. Insbesondere sogenannte soziale Medien im Internet haben sich in diesem Zusammenhang - trotz aller Kontrollversuche der chinesischen Regierung - zu besonders wichtigen Kommunikationsträgern entwickelt (AA 3.2014a, vgl. HRW 28.1.2015).
Die chinesische Regierung hat 2014 gezielt das Internet und die Presse weiteren Einschränkungen unterworfen. Alle Medien unterliegen allgegenwärtiger Kontrolle und Zensur. Die Regierung unterhält eine landesweite Internetfirewall, um politisch inakzeptable Informationen zu filtern. Die Behörden haben auch Einschränkungen der Presse verschärft. Die "staatliche Verwaltung für Radio, Film und Fernsehen" hat im Juli 2014 eine Richtlinie erlassen die verlangt, dass chinesische Journalisten eine Vereinbarung unterzeichnen die besagt, dass sie unveröffentlichte Informationen nicht ohne vorherige Zustimmung ihres Arbeitgebers veröffentlichen. Weiters wird dabei gefordert, dass sie Prüfungen in politischer Ideologie ablegen, bevor sie einen amtlichen Presseausweis ausgestellt bekommen (HRW 28.1.2015).
Kommunalregierungen griffen weiter auf Landverkäufe zur Finanzierung von Projekten der Wirtschaftsförderung zurück, was im ganzen Land zur rechtswidrigen Zwangsräumung von Tausenden Menschen aus ihren Wohnungen oder zur Vertreibung von ihrem Land führte. Rechtswidrige Zwangsräumungen unter Anwendung von Gewalt und ohne Vorankündigung waren weit verbreitet. Ihnen gingen oftmals Drohungen und Drangsalierungen voraus. Eine Konsultierung der betroffenen Einwohner fand nur selten statt. Entschädigungen, angemessene Ersatzwohnungen und der Zugang zu Rechtsbehelfen waren stark eingeschränkt. In vielen Fällen schlossen korrupte Dorfvorsteher Verträge mit privaten Bauunternehmen und übertrugen ihnen die Nutzungsrechte für Grund und Boden, ohne dass die dortigen Bewohner darüber unterrichtet wurden (AI 23.5.2013).
Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Beho¿rdenwillku¿r den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde, z.B. Provinz- oder Zentralregierung. Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht (AA 15.10.2014, vgl. AI 23.5.2013). Das Petitionswesen kann die Missstände allerdings nicht lösen. Dazu kommt, dass zahlreiche Petenten, aus den verschiedenen Provinzen, die die örtliche Politik bei der Pekinger Zentralregierung anprangern, über die Verbindungsbu¿ros ihrer jeweiligen Heimatprovinzen denunziert, häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in Ihre Heimatregionen zurückgebracht oder zur Rückkehr gezwungen werden. Als Sanktion für ihr Verhalten werden viele anschließend in ein Lager für "Umerziehung durch Arbeit", eine psychiatrische Anstalt oder ein illegales Gefängnis ("black jail") eingewiesen (AA 15.10.2014, vgl. FH 28.1.2015a).
Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht allerdings eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internet ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird (AA 15.10.2014, vgl. FH 28.1.2015a).
Die Pressefreiheit bleibt in China weiter sehr eingeschränkt. Journalisten, Blogger und Intellektuelle werden regelmäßig bedroht und sogar verhaftet. Die chinesischen Festlandmedien sind politisch gleichgeschaltet. CNN und BBC werden bei China betreffenden Meldungen sensiblen Inhalts in der Regel abgeschaltet, Internetseiten wie Facebook, Twitter und YouTube sind dauerhaft gesperrt. Inhalte mit sensiblen Schlüsselwörter wie "4. Juni", "Ägypten/Libyen Aufstand", "Jasminrevolution" oder "Nobelpreis" werden ebenfalls geblockt (ÖB 11.2014).
Laut Mitteilung des Ministeriums für öffentliche Sicherheit hat die Polizei landesweit 15.000 Menschen festgenommen, die angeblich in Verbindung mit Onlinekriminalität stehen. Auf welchen Zeitraum sich die Festnahmen beziehen, ist unklar. Anfang Juli 2015 hat Chinas Parlament ein neues Sicherheitsgesetz verabschiedet, das der Polizei im Internet noch weitreichendere Durchgriffsmöglichkeiten als bisher einräumt. Das Gesetz ermächtigt die Ermittler zu "allen notwendigen Maßnahmen", um die Sicherheit im Internet zu gewährleisten (Die Presse 19.8.2015).
Quellen:
Haftbedingungen
Es wird geschätzt, dass 3-5 Millionen Menschen in Hafteinrichtungen einsitzen. Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen hart, mit unzureichender Ernährung, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischer Hilfe (FH 28.1.2015a). Misshandlungen von Gefangenen durch Strafvollzugs- und Sicherheitsorgane werden selbst von staatlichen Stellen eingeräumt. Diese, zusammen mit zum Teil schwierigen Haftbedingungen, führen bei den Gefangenen nicht selten zu gesundheitlichen Schwierigkeiten. Neben der Freiheitsstrafe existieren verschiedene Formen freiheitsentziehender Maßnahmen als sogenannte Administrativhaft: "Haft zur Erziehung" (shourong jiaoyu), "Haft zur Umerziehung" und "Zwangsmäßige Drogenrehabilitation in Isolation". Sie zielen häufig auf Prostituierte und Drogenabhängige, aber auch politisch missliebige Personen (z.B. Anti- Falun-Gong-Kampagne) ab. Im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlich bewehrten rechtswidrigen Handlungen kann die Polizei zudem "Verwaltungsstrafen" verhängen. Diese Strafen reichen von Ermahnungen über Geldbußen bis hin zu einer "Verwaltungshaft" (ohne richterliche Entscheidung) von bis zu 15 Tagen. Der Aufenthalt in den offiziell nicht existenten "black jails" kann zwischen wenigen Tagen und in einigen Fällen langjährigen Haftaufenthalten variieren. Das umstrittene System der "Umerziehung durch Arbeit" ("laojiao") wurde aufgrund entsprechender Beschlüsse des 3. Plenums des Zentralkomitees im November 2013 offiziell am 28. Dezember 2013 abgeschafft. Es ist derzeit unklar, ob die betroffenen Fälle in ein ordentliches gerichtliches Verfahren überführt werden. Es liegen Erkenntnisse vor, wonach diese Haftanstalten lediglich umbenannt wurden, etwa in Lager für Drogenrehabilitation, rechtliche Erziehungszentren oder diese als illegale Gefängnisse weiter genutzt werden. Bereits durch das seit Juni 2008 in Kraft getretene "Anti-Drogengesetz", nach welchem Drogenabhängige nicht mehr durch Laojiao, sondern durch die "Zwangsrehabilitierung in Isolation" bestraft wurden, war die Zahl der (offiziell) in Laojiao befindlichen Personen stark zurückgegangen. Menschenrechtsorganisationen kritisieren, dass diese Maßnahmen weder Rehabilitierungs-/Entzugshilfe bieten noch der Resozialisierung der Drogenabhängigen dienen. Vielmehr stehen der Freiheitsentzug und die Verrichtung unbezahlter Arbeit im Vordergrund. Zugleich haben nach offiziellen Angaben seit der landesweiten Einführung 2009 ca. 1,67 Mio. Menschen an so genannten "Community Correction Programs" teilgenommen (Stand: Oktober 2013). In diesen Programmen sollen primär verurteilte Straftäter in einem sozialen Umfeld wieder an die Gesellschaft herangeführt werden, u.a. durch "freiwillige" Arbeit (AA 15.10.2014).
Im Mai 2013 trat das neue "Mental Health Law" in Kraft. Psychiatrische Einweisungen als Bestrafung zu verwenden oder Behandlungen an Menschen ohne geistige Krankheiten sind demnach illegal und es werden für solche Praktiken auch Strafen festgelegt. Die Definitionen für die Voraussetzung für eine Einweisung - "schwere geistige Krankheit" und "Gefahr für sich selbst oder andere" - bleiben vage, sodass die Wahrscheinlichkeit für breitere Interpretationen bleibt. Das Gesetz bringt allerdings die Debatte um unrechtmäßige Verwahrung in psychiatrischen Anstalten vorwärts (Psychiatry online 1.6.2013). Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petenten oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor (AA 15.10.2014). Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 11.2014).
Quellen:
Todesstrafe
China führt weiterhin weltweit in der Anzahl der Hinrichtungen. Die Zahl der jährlichen Exekutionen ist ein Staatsgeheimnis, Experten zufolge wurde die Zahl 2013 und 2014 auf jeweils 2.400 jährlich geschätzt (FH 28.1.2015a).
Es gibt Anzeichen, dass China sich langsam in Richtung auf eine Verminderung der Anwendung der Kapitalstrafe bewegt. Da seit 2006 der Oberste Volksgerichtshof jede verhängte Todesstrafe bestätigen muss, gab es vermutlich einen signifikanten Rückgang der Hinrichtungen. China richtet dennoch heute jährlich mehr Menschen hin als alle anderen Länder zusammen. Obwohl die Regierung betont, dass die überwiegende Mehrheit der ChinesInnen für die Beibehaltung der Todesstrafe wäre, gibt es eine offene Debatte zur Anwendung der Todesstrafe, die in den vergangenen Jahren zu positiven Reformen geführt hat. Durch die verstärkte Praxis der außergerichtlichen Mediation, bei der der Mörder die Familie des Todesopfers finanziell entschädigen kann, konnten ebenfalls einige Todesurteile abgewendet werden. Im Jahr 2011 wurden 13 Verbrechen ohne Gewaltbezug (für die ohnehin nie die Kapitalstrafe angewendet wurde), von der Liste der mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechen gestrichen. Menschen im Alter von über 75 Jahren werden, außer bei besonders grausamen Verbrechen, nicht mehr hingerichtet. Das Vierte Plenum des 18. ZK beschloss im Oktober 2014 die Streichung weiterer 9 Verbrechen ohne Gewalttaten. Die Todesstrafe wird in letzter Zeit verstärkt gegen des Terrorismus beschuldigte Uiguren verhängt, teilweise in Massenverfahren ohne Transparenz (ÖB 11.2014).
Angesichts der Tatsache, dass rd. 90% der Todesurteile in China für schwere Verbrechen wie Mord, Raubmord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Beschränkung der Todesstrafe absehbar nicht zu signifikant weniger Todesurteilen in China führen. Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist, falls sich der Delinquent in dieser Zeit straffrei verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen umgewandelt (AA 15.10.2014, vgl. FH 28.1.2015a).
Quellen:
Frauen
Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern ist seit 1949 erklärtes politisches Ziel der Regierung. In der Verfassung ist festgelegt, dass Frauen in allen Bereichen des Lebens die gleichen Rechte wie Männer genießen. Allerdings gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen, so auch in der Politik (AA 15.10.2014). Die Regierung gibt keine Einschränkungen bei der Teilhabe von Frauen und Minderheiten im politischen Prozess vor, jedoch halten Frauen nur wenige Positionen von signifikantem Einfluss in der KPCh oder der Regierungsstruktur. Die Regierung ermutigt Frauen in den Dorfkomitees zu wählen und sich zur Wahl aufstellen zu lassen, jedoch sind nur wenige der gewählten Mitglieder Frauen. Das Wahlgesetz sieht Quoten für Frauen vor. Es gibt Gesetze zum Schutz von Frauen, dennoch kommt es zu Diskriminierung von Frauen (USDOS 25.6.2015).
In der patriarchalisch veranlagten chinesischen Gesellschaft sind Frauen vor allem in ländlichen Gebieten benachteiligt (AA 15.10.2014). Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem (USDOS 25.6.2015). Ein starker rechtlicher Mechanismus zum Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt ist somit nicht vorhanden. Sowohl das Ehegesetz als auch das Gesetz zum Schutz von Rechten und Interessen von Frauen beinhalten Bestimmungen, die direkt häusliche Gewalt verbieten, jedoch meinen einige Experten diese wären zu allgemein gehalten, versagen darin, häusliche Gewalt zu definieren und sind schwierig umzusetzen. Aufgrund des Standards, dass alle Zweifel ausgeschlossen werden müssen, kann ein Richter ohne Geständnis nicht gegen den Gewalttäter entscheiden. Berichten zufolge kommt in einem Viertel der Familien häusliche Gewalt vor, mehr als 85% der Opfer sind Frauen. Die Regierung unterstützt Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt, und einige Gerichte begannen, Opfer zu schützen. Hilfe erreicht jedoch nicht immer die Opfer und Sicherheitskräfte ignorieren häusliche Gewalt oft. Die All China Women's Federation berichtete im Jahr 2013 von 70.000 Beschwerden jährlich. Laut der letzten verfügbaren Statistik aus dem Jahr 2008 gab es landesweit 12.000 spezielle Kabinen bei der Polizei für Anzeigen von häuslicher Gewalt, 400 Schutzhäuser für Gewaltopfer und 350 medizinische Untersuchungszentren für Frauen, die Anzeige erstatten (USDOS 25.6.2015).
Im November 2014 veröffentlichte die Regierung das Gesetz gegen häusliche Gewalt, das zwar einen Schritt in die richtige Richtung darstellt, aber hinter internationalen Standards und bewährten Verfahrensweisen zurückbleibt (HRW 29.1.2015).
Zwangsprostitution und Menschenhandel werden strafrechtlich verfolgt. Es gibt glaubhafte Berichte, dass lokale Behörden an Einrichtungen, in denen Prostitution ausgeübt wird, beteiligt sind. Prostitution ist zwar keine Straftat, aber ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit Administrativhaft geahndet wird (AA 15.10.2014).
Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, entsprechende Regelungen im Strafgesetz fehlen (AA 15.10.2014). Vergewaltigung ist verboten, die Strafen reichen von drei Jahren Haft bis zur Todesstrafe. Offizielle Statistiken zu Vergewaltigung sind nicht verfügbar (USDOS 25.6.2015).
Frauen sind von der Durchsetzung der Familienplanungspolitik der VR China in besonderem Maße betroffen (AA 15.10.2014). So sind die reproduktiven Rechte besonders von Frauen durch diese Familienplanungspolitik stark beschränkt (HRW 29.1.2015).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Was die Bewegungsfreiheit in China betrifft, ist im Wesentlichen festzustellen, dass Millionen von chinesischen Binnenmigranten, sowohl Frauen als auch Männer, in Städten leben und arbeiten, für die sie keinen urbanen Hukou besitzen. Laut einer Statistik aus dem Jahr 2013 leben in China 289 Millionen Personen außerhalb ihres registrierten Wohnsitzes, davon arbeiten 245 Millionen außerhalb des Distriktes, wo sie offiziell registriert sind. Viele davon mussten in Hinblick auf Arbeitsbedingungen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen Benachteiligungen hinnehmen. Viel hatten mit ihren Familien Schwierigkeiten beim Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen und zur Sozialversicherung, da der Zugang an eine legale urbane Registrierung gebunden ist. Eine legale Ansiedlung von Landbewohnern in größere Städte hat sich bisher aufgrund des Hukou Systems als schwierig erwiesen.
Seit einer Reform-Agenda durch den Staatsrat der Volksrepublik China im Juli 2014 richtet sich die Registrierung nunmehr nach dem ständigen Wohnsitz bzw. dem Ort der Erwerbstätigkeit und nicht mehr nach dem Geburtsort. Überhaupt ist nur noch eine einheitliche Registrierungsform (jumin hukou) sowohl für die Stadt- als auch die Landbevölkerung vorgesehen, um das soziale Gefälle zwischen Stadt und Land einzudämmen. Damit soll umsiedlungswilligen Landbewohnern der Anreiz geboten werden, sich in Städte mit geringeren oder mittleren Bevölkerungszahlen anzusiedeln. So sind Hemmnisse gegen die Ansiedlungen von Landbevölkerung in kleinen und mittleren Städten nicht mehr vorgesehen. Für große Städte bestehen Ausnahmeregelungen. Städte mit über 5 Millionen Einwohnern sollen eine restriktive Ansiedlungspolitik betreiben.
Quellen
Grundversorgung / Wirtschaft
China ist seit 2010 die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt nach den USA, seit 2014 nach Kaufkraft sogar die größte. Beim Bruttoinlandsprodukt pro Kopf liegt China mit rund 5.000 EUR im weltweiten Mittelfeld. Zudem hält China die weltweit höchsten Devisenreserven (rund 3,9 Bill. USD). Es gibt jedoch innerhalb des Landes enorme regionale und soziale Unterschiede (AA 5.2015b).
2014 lag das Wachstum der chinesischen Volkswirtschaft bei 7,4% und damit im internationalen Vergleich weiterhin sehr hoch, auch wenn nicht mehr die zweistelligen Wachstumszahlen vergangener Jahre erreicht werden konnten. Der langfristige Wachstumstrend wird sich aufgrund der demographischen Entwicklung weiter abschwächen. Dazu trägt auch Chinas Ein-Kind-Politik bei, die dazu führt, dass weniger Menschen auf den Arbeitsmarkt drängen werden. Es wird geschätzt, dass das Wachstumspotenzial der chinesischen Volkswirtschaft mittel- und langfristig niedriger ausfallen wird. Dementsprechend wurde für 2015 jüngst ein Wachstumsziel von "etwa 7%" ausgerufen. Das chinesische Wirtschaftsmodell ist nach wie vor stark investitionsgetrieben. Staatliche Investitionen bilden einen wesentlichen Wachstumsmotor. Auch 2014 trugen Investitionen überdurchschnittlich stark zum Wachstum bei, noch immer stärker als der heimische Konsum. Die chinesische Regierung will den Umbau der Wirtschaft durch strukturelle Reformen vorantreiben. Eine stärkere Marktorientierung und ein schrittweiser Rückzug staatlicher Stellen von der bisherigen Mikrosteuerung in Wirtschaftsfragen sind Leitgedanken der anstehenden Reformen (AA 5.2015b).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit (AA 15.10.2014). Die andauernde Gefährdung für die soziale Verfasstheit der chinesischen Gesellschaft geht unverändert von der ungleichen wie ungleichzeitigen Entwicklung der chinesischen Ökonomie und Wohlstandsverteilung aus. Besonders gravierend zeigen sich die Unterschiede im Vergleich von (vergleichsweise wohlhabender) Stadt- und (vergleichsweise armer) Landbevölkerung, regulärer Arbeit und Wanderarbeit sowie jüngerer und älterer Menschen. Nur minimal hat sich der Gini-Koeffizient - der Maßstab für die Einkommensungleichverteilung - 2014 gegenüber 2013 verringert, von 0,473 auf 0,469. Somit liegt China nach wie vor deutlich über der Grenze, die nach Definition der Vereinten Nationen eine extreme Ungleichheit anzeigt (0,4). Das durchschnittliche Haushaltsnettoeinkommen pro Kopf und Jahr ist in der Stadt mit
28. 844 RMB (ca. 4.200 Euro) 2,75 Mal so hoch wie in ländlichen Gebieten mit 10.489 RMB (ca. 1.550 Euro). Dabei wuchs das Einkommen der Landbevölkerung mit 9,2% stärker als jenes der Stadtbewohner mit 6,8%. Der Mindestlohn ist im ersten Quartal 2015 nur vereinzelt angehoben worden. Die Provinz Guangdong kündigte Erhöhungen von bis zu 22% an. Die Angestellten in der Provinz sollen so einen Mindestlohn von 1,895 RMB pro Monat erhalten (+515 RMB gegenüber Vorjahr), die in der Stadt Shenzen sogar 2,030 RMB (+230 RMB gegenüber Vorjahr). Erklärtes Ziel der chinesischen Regierung ist die Verdopplung der Einkommen bis zum Jahr 2020. Hierfür soll der Mechanismus der Lohnfindung, also die Systeme zur Festlegung des Mindestlohns und das System der Tarifverhandlungen, ausgebaut werden. Zur Reform der Tarifpolitik liegt ein umfassender Fünfjahresplan des All-Chinesischen Gewerkschaftsbundes vor, der in erster Linie auf den Ausbau industrie- und branchenspezifischer Tarifpolitik zielt (AA 5.2015b).
Noch leben mehr als 46% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Schätzungen immer noch ein Überangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskräften gibt. Es gibt mittlerweile 269 Mio. interne Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), von denen 166 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren. Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich jedoch erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle (AA 15.10.2014).
Die neu geschaffenen Mikrokredite für Einzelpersonen sind Darlehen von bis zu 100.000 Yuan. Bei Mikrokrediten für Kleinunternehmen kann sich das Darlehen unter bestimmten Bedingungen auf bis zu maximal 3 Millionen Yuan belaufen. Registrierte Arbeitslose, Behinderte, ehemalige Soldaten, genauso wie Absolventen der Grundschule (der Abschluss muss 2 Jahre zurück liegen), die selbständig sind, sind für 3 Jahre von Verwaltungskosten, Anmelde- und Lizenzgebühren und ähnlichen Kosten befreit, nachdem sie sich bei dem Industrie- und Gewerbeamt registriert haben. Entlassene Arbeiter, die im Besitz eines "Wiederbeschäftiguns-Zertifikates" sind und selbständige ehemalige Soldaten, die einen Mikrokredit beantragt haben um ein kleines Unternehmen zu gründen, sind von Zinszahlungen befreit. Dies fällt in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes. Andere bei der Stadt registrierte Arbeitslose, Hochschulabsolventen und Bauern, die enteignet wurden, die sich für einen Mikrokredit bewerben, müssen die Hälfte der Zinsen bezahlen. Das Finanzamt zahlt dementsprechend die anderen 50% der Zinsen (IOM 10.2014).
Anfang 2014 hat der Staatsrat den Aufbau eines einheitlichen Altersversicherungssystems für Stadt- und Landbewohner beschlossen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Rentenansprüche landesweit übertragbar sind. Provinzen, die nicht über genügend eigene Mittel verfügen, erhalten Subventionen von der Zentralregierung. Zur weiteren Vereinheitlichung wurden Anfang 2015 überdies rund 40 Mio. Staatsangestellte in die staatliche Rentenversicherung eingebunden. Diese mussten zuvor keine Beiträge entrichten und erhielten Pensionen. Die seit langem erwartete Erhöhung des Rentenalters wird voraussichtlich erst ab 2017 beschlossen (AA 3.2014b).
Im Rahmen des Basisrentensystems können anspruchsberechtigte Personen, die die folgenden Kriterien erfüllen, eine monatliche Grundrente beziehen:
Chinas soziales Sicherungssystem ist ein regierungsfinanziertes System, das bestimmten Personengruppen (alte Menschen, Waisen, Menschen mit Behinderung) soziale Sicherheit bietet (IOM 10.2014).
Trotz des laufenden Ausbaus des Sozialsystems bleibt angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen die familiäre Solidarität in Notfällen ein entscheidender Faktor. Die meisten sozialen Leistungen sind zudem an die Wohnrechtsregistrierung (hukou) gekoppelt, befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem noch niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen (ÖB 11.2014).
Quellen:
Medizinische Versorgung
In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene mag nicht europäischen Vorstellungen entsprechen (AA 20.8.2015c).
Ende Juni 2013 wurden in China 980.199 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich 649.744 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten,
25. 108 Krankenhäusern (13.371 davon staatlich), 36.965 Gesundheitszentren, 34.198 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.129 Mutter- und Kind-Abteilungen, 3.495 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 3.089 Sanitätsstationen (IOM 10.2014).
Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für wohlhabende Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken. Wer die steigenden Kosten für eine Behandlung nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden (AA 15.10.2014).
Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land. Die Medikamentenkosten von Arbeitnehmern können im Rahmen der Regularien des Provinzrates von der Grundversicherung gedeckt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der jeweilige Arbeitgeber die entsprechenden Grundversicherungsprämien leistet (IOM 10.2014). Von dem neu eingeführten kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2013 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 99% der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen (AA 15.10.2014).
Die Krankenversicherung umfasst die medizinische Versicherung, Behinderten- und Pflegeversicherung, wobei die gängigste medizinische Versicherung zum einen die Versicherung von Krankheiten und zum anderen von Unfällen beinhaltet (IOM 10.2014).
Quellen:
http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_china-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 20.8.2015
Behandlung nach Rückkehr
Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach Art. 322 chin. StG droht bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich eine Geldstrafe. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet (AA 15.10.2014).
Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen. Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden (einschließlich der Auslandvertretungen), insbesondere:
der Weltverband der Uiguren,
die Ostturkistanische Union in Europa e.V.,
der Ostturkistanische (Uigurische) Nationalkongress e.V. und
das Komitee der Allianz zwischen den Völkern Tibets, der Inneren Mongolei und Ostturkistans
Aufklärung über die und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten des Staatsschutzes. Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen. Es sind bisher keine Fälle von ehemaligen Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern exilpolitischer uigurischer Organisationen aus Deutschland bekannt geworden, die nach China zurückgekehrt sind. Berichtet wird jedoch über Fälle von Abschiebungen nach China aus anderen Ländern Asiens mit anschließender Folter oder Verurteilung (AA 15.10.2014).
In den letzten Jahren kam es, vermutlich auf chinesischen Druck, immer wieder zur Abschiebung von uigurischen Asylwerbern aus Nachbarländern, vor allem aus Kambodscha, Thailand, Pakistan und Malaysia. Im Juli 2012 wurden aus Malaysia abgeschobene Uiguren zu bis zu 15 Jahren Haft wegen "separatistischer Tätigkeiten" verurteilt (ÖB 11.2014).
Quellen:
Dokumente
In ganz China ist die Herstellung oder Beschaffung gefälschter oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente verschiedenster Art seit langem ohne besondere Schwierigkeiten möglich. Nach Einschätzung internationaler Dokumentenexperten arbeiten in China die meisten und die besten Fälscherwerkstätten weltweit. Viele verfügen über neueste Technik. Von falschen oder gefälschten Dokumenten (vor allem aus den Provinzen Liaoning, Zhejiang und Fujian, hier vor allem der Stadt Changle) wird zu vielfältigen Zwecken Gebrauch gemacht (AA 15.10.2014).
Quellen
Nicht festgestellt werden kann, dass Asylwerberinnen, die der Volksgruppe der Han-Chinesen angehören, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der BF gründen auf ihre diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Bereits das Bundesamt ging vom Feststehen der Staatsangehörigkeit der BF aus. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand bestehen - auch im Hinblick auf ihre Sprach- und Landeskenntnisse - keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, ihre Angaben zu ihrer Staatsangehörigkeit in Zweifel zu ziehen. Die Identität der BF konnte - wie auch schon vom Bundesamt - mangels entsprechender chinesischer Personaldokumente nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
Die Angaben der BF zu ihren Wohnsitzen im Herkunftsland bzw. den Wohnsitzen ihrer Familienangehörigen ließen erhebliche Unstimmigkeiten zu entsprechenden Internetrecherchen zu den lokalen Verhältnissen erkennen. Bereits ihre Angaben beim Bundesamt zur Wohnadresse ihres behaupteten Ehemannes wiesen ebensolche Unstimmigkeiten auf, zumal sie (laut Einschätzung des damaligen Dolmetschers) dort verschiedene, voneinander unabhängige Städtenamen als dessen Adresse in der genannten Großstadt angab. Unabhängig davon steht jedoch fest, dass die BF in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht nicht einmal in der Lage war, die Bevölkerungszahl der von ihr als Heimatstadt genannten Stadt, in der sie zudem gearbeitet haben will, auch nur annähernd zutreffend (XXXX statt über etwa XXXX) anzugeben. Daraus kann aber nur der Schluss gezogen werden, dass die BF versucht, ihren tatsächlichen früheren Aufenthaltsort bzw. den Aufenthaltsort ihrer Familienangehörigen zu verheimlichen. Ähnlich verhält es sich mit der beschriebenen Landwirtschaft, zumal es wenig plausibel erscheint, eine landwirtschaftliche Fläche von fast 700 m2 erfolgreich zu bewirtschaften, indem man die Anbaufläche nur drei Mal im Jahr aufsucht.
2.2. Der BF ist es nicht gelungen, ihr Fluchtvorbringen, von ihrem Ehemann seit mehreren Jahren misshandelt und geschlagen worden zu sein, glaubhaft zu machen.
Vorauszuschicken ist, dass bereits das Bundesamt in der bekämpften Entscheidung im Wesentlichen begründet davon ausgegangen ist, dass die BF nicht in der Lage gewesen ist, ihr individuelles Fluchtvorbringen widerspruchsfrei und plausibel darzutun. Diese Einschätzung wurde durch die Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung letztlich bestätigt.
Hierzu ist weiters zu ergänzen, dass sich aus dem erstinstanzlichen Akt keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesamt ergeben. Weder die Protokollierung noch der Dolmetscher wurde in der Einvernahme in irgendeiner Form konkret bemängelt, im Gegenteil wurde von der BF noch ausdrücklich angegeben, dass sie den Dolmetscher in der Einvernahme am 06.03.2015 "sehr gut" verstanden habe (vgl. S. 10 Einvernahmeprotokoll). Das Protokoll wurde zudem von der BF nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. S. 10-11 Einvernahmeprotokoll vom 06.03.2015, aber auch S. 6 Protokoll der Erstbefragung vom 03.03.2015).
Den Angaben der BF ist nicht plausibel zu entnehmen, wieso sie - wie schon vom Bundesamt ausgeführt wurde - im Februar 2015 ohne konkreten Anlass geflüchtet ist, nachdem sie am 06.03.2015 behauptete, der letzte Übergriff ihres Ehemannes habe im September 2014 stattgefunden, wobei ihre Schwiegermutter interveniert habe und der Ehemann danach aufgehört habe und dass es seither nicht mehr zu Gewalt gekommen sei. Weiters war die BF weder beim Bundesamt noch beim Bundesverwaltungsgericht in der Lage, die Vorfälle, bei welchen sie von ihrem Mann geschlagen worden wäre, detailliert, anschaulich und nachvollziehbar zu schildern. Die BF beantwortete beim Bundesverwaltungsgericht lediglich die ihr gestellten Fragen in stereotyper Weise und konnte kaum Hintergrundinformationen liefern. So war sie etwa nicht in der Lage, anschaulich die Hintergründe darzutun, wie es zwischen ihr und ihrem Mann nach neun Jahren plötzlich dazu gekommen wäre, dass er sie (offenbar regelmäßig) zu schlagen begonnen hätte. Erst auf wiederholtes und beharrliches Nachfragen gab die BF an, dass es "sein könne" bzw. sie "vermuten" würde, dass er zu viel getrunken hätte. Auch bei der Beschreibung der Vorfälle blieb die BF stets an der Oberfläche und nannte als deren Anlass immer wieder nur pauschal Meinungsunterschiede, die sie nicht näher begründete. Zu Details befragt, wich die BF wiederholt auf Formulierungen wie, ich kann es nicht genau sagen oder ich kann mich nicht mehr genau erinnern, aus. In weiterer Folge steigerte die BF in der Verhandlung auch noch ihr Vorbringen, in dem sie erstmals vorbrachte, von ihrem Mann - offenbar wiederholt - mit einem Messer bedroht worden zu sein, wobei derartiges von ihr zuvor weder beim Bundesamt noch in der Beschwerdeschrift auch nur angedeutet wurde. Die BF brachte dies auch in der Verhandlung erst zu einem späten Zeitpunkt, als sie zudem mit der Frage konfrontiert war, warum sie nicht bei ihrer Mutter geblieben wäre, erstmals vor. Angesichts der gesteigerten Intensität der Bedrohung ist jedoch davon auszugehen, dass die BF, wäre sie tatsächlich und zudem wiederholt in einer solchen lebensbedrohlichen Situation gewesen, dies schon viel eher im Verfahren vorgebracht hätte.
Die BF konnte auch sonst nicht plausibel darlegen, wieso es ihr nicht möglich gewesen wäre, zu ihrer Mutter und ihrem Bruder, der sie sogar dazu aufgefordert hätte, oder zu ihrer Schwiegermutter, die sie ihren Angaben zufolge auch bei sich aufgenommen und geschützt habe, zu ziehen. Auf konkreten Vorhalt brachte sie dazu wenig überzeugende Schein-Argumente vor, wie etwa, dass sie ihre eigene Mutter nicht in ihre Angelegenheiten habe hineinziehen wollen bzw. sie nicht wolle, dass sie von ihrem Mann vor ihrer Schwiegermutter beschimpft werde. Dies ist jedoch nicht plausibel und daher nicht glaubwürdig, vor allem deshalb, weil sie auch auf weitere Vorhalte beharrlich dabei blieb, dass es nicht möglich gewesen sei, von ihrem gewalttätigen Ehemann wegzuziehen, sich scheiden zu lassen oder sich - wenn ihr Gatte sie bei ihrer Mutter und ihrem Bruder aufsuche - an die Polizei zu wenden. Hierbei wird auch nicht übersehen, dass sich laut getroffener Länderfeststellungen die Effizienz der staatlichen Schutzgewährung vor häuslicher Gewalt in China in der Praxis als deutlich eingeschränkt erweist. Dies wird aber nicht in gleicher Weise für jene Konstellationen gelten, bei denen die betroffenen Personen nicht mehr mit den Tätern zusammenwohnen, sondern bei Dritten Unterkunft und Schutz gefunden haben, und sohin auch letztere von den Übergriffen mitbetroffen wären. Sohin würde auch kein (reiner) Fall von häuslicher Gewalt mehr vorliegen.
Weiters würde es der gesunden, arbeitsfähigen und im Herkunftsland auch tatsächlich eigenständig erwerbstätigen BF auch offenstehen, sich dem Zugriff ihres Gatten durch Wohnsitzwechsel innerhalb ihrer Heimatstadt, welche nach Internetrecherchen überXXXX Einwohner hat, zu entziehen. Darüber hinaus ist es nach den oben getroffenen Länderfeststellungen seit Juli 2014 auch möglich, sich nach dem Wohnsitz bzw. Ort der Erwerbstätigkeit registrieren zu lassen (jumin hokou), also in eine andere Stadt zu ziehen. Ihr Vorbringen beim Bundesverwaltungsgericht, dass ihr Ehemann sie in ganz China finden würde, weil alles online sei, ist nicht nachvollziehbar und daher als Schutzbehauptung zu bewerten.
Schließlich kann aber auch schon insofern keine "ernsthafte" Furcht der BF vor aktueller Verfolgung durch ihren Gatten erkannt werden, als sie vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich vorbrachte, in einigen Monaten ohnedies freiwillig nach China zurückkehren zu wollen, weil sie offenbar ohne weiteres darauf spekuliere, dass ihr Mann sich dann beruhigt habe.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten kann sohin auch keine Notwendigkeit erkannt werden, wie in der Beschwerdeschrift vom Vertreter beantragt wurde, "ein psychologisches Gutachten, zum Beweis, dass die BF persönlich glaubwürdig ist", einzuholen. Grundsätzlich ist zur Vollständigkeit dazu aber noch anzumerken, dass allein die Behauptung von Erlebnissen, die abstrakt geeignet erscheinen können, eine allfällige Traumatisierung auszulösen, per se noch keine medizinische Begutachtung des Asylwerbers hinsichtlich allfälliger damit im Zusammenhang stehender psychischer Störungen und deren Auswirkung auf dessen Aussageverhalten erforderlich macht. Seitens der BF wurden im konkreten Fall trotz Nachfragens weder bei der Erstbefragung, der Einvernahme beim Bundesamt noch in der Beschwerdeverhandlung psychische Leiden oder Beeinträchtigungen vorgebracht oder auch nur angedeutet. In der Verhandlung brachte die BF zudem ausdrücklich vor, in keiner Behandlung zu stehen und physisch und psychisch gesund zu sein, wobei auch sonst keine Verhaltensauffälligkeiten wahrgenommen werden konnten.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Berichte, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erörtert wurden.
Die Feststellungen beruhen auf unterschiedlichen Quellen. Trotz unterschiedlichen Quellmaterials zeichnet sich daraus ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ab, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Von der BF wurden die herangezogenen Berichte auch nicht substantiiert bestritten.
2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A):
3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
3.2.3. Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)
3.2.4. Es kann nicht angenommen werden, dass es der BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die BF, die der Volksgruppe der Han-Chinesen angehört, konfessionslos ist und auch sonst nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, ist es der BF auch sonst nicht gelungen, individuelle Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsland glaubwürdig darzutun. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die BF beabsichtigt, demnächst in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren.
Außerdem ist festzustellen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung der BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;
VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;
VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)."
(VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)
3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der BF aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein. Unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderberichte kann auch keine diesbezügliche Praxis in China erkannt werden, wonach Personen einzig aufgrund des Umstandes, dass sie China illegal verlassen haben, bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafen befürchten müssten. Abgesehen davon hat die BF anlässlich ihrer Antragstellung angegeben, mit ihrem chinesischen Reisepass, also legal, aus China ausgereist zu sein, weshalb Repressalien im Fall der Rückkehr der BF nach den oben getroffenen Länderfeststellungen nicht wahrscheinlich sind.
Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass die arbeitsfähige BF, die fünf Jahre Schulbildung sowie über eine mehrjährige Berufserfahrung als Textilverkäuferin verfügt und sich ihren Lebensunterhalt selbst finanziert hat, nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dies würde selbst für den unwahrscheinlichen Fall gelten, dass sie tatsächlich jeglichen Kontakt zu ihren Familienangehörigen (Bruder, Mutter) verloren hätte. Dazu ist zu ergänzen, dass die Grundversorgung der chinesischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. In der Beschwerdeschrift wurden auch keine konkreten, individuellen Gründe dargetan, die hinsichtlich der BF eine andere Einschätzung nahelegen würden. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021).
Was die vorgebrachte Hauterkrankung betrifft, so ist festzuhalten, dass die BF diesbezüglich kein ärztliches Attest vorgelegt hat und ihren Angaben dazu auch keine Anhaltspunkte für eine schwerwiegende, allenfalls lebensbedrohliche Erkrankung zu entnehmen waren. Dagegen spricht bereits die von ihr dazu wiedergegebene Einschätzung ihres Arztes, wonach die Erkrankung kein (ernsthaftes) Problem darstelle. Die BF stammt zudem aus einer Stadt und wie aus den getroffenen Länderfeststellungen ersichtlich ist, steht Stadtbewohnern ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Eine allfällig notwendige weitere Behandlung der BF wäre somit gesichert.
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der BF für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in der Volksrepublik China ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.3.3. Das Vorbringen der BF vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.
3.4. Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
3.4.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
3.4.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die BF befindet sich seit März 2015 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die BF ist als Staatsangehörige der Volksrepublik China keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
3.4.4.1. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
3.4.4.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
3.4.4.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017)
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
3.4.4.4. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Die BF ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt. Anhaltspunkte dafür, dass ihr ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Es liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung der BF zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihr sonst besonders nahestehenden Personen vor. Sie hat keine Kenntnisse der deutschen Sprache und ist auch in keinen Vereinen oder Organisationen aktiv. Der BF ist zwar zugute zu halten, dass sie keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, wobei sie teilweise einer (legalen) Erwerbstätigkeit im Rotlichtmilieu nachgeht (vgl. dazu VfGH 19.09.2014, U2377/2012). Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich die im März 2015 eingereiste BF in Österreich aufhält, könnte aber selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" nicht angenommen werden (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse der BF am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.
Somit liegen aber auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht vor.
3.4.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten zu den Punkten 3.2. und 3.3. können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben.
3.4.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. - II.3.2.5., II.3.3.1.
f. und II.3.4.4.3. f. zitierte Judikatur). Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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