BVwG W163 2006745-1

W163 2006745-1Bundesverwaltungsgericht27.06.2016

Regest

Abschiebung, Befehls- und Zwangsgewalt, Kostentragung,<br/>Maßnahmenbeschwerde

Gesamter Gesetzestext

BVwG W163 2006745-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W163.2006745.1.01

Spruch

W163 2006745-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wegen der am 07.04.2014 erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn wird gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 27.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamtes (BAA) am 12.08.2013 gab der BF an, dass er nicht nach Ungarn zurückkehren wolle, da man sich dort nicht um ihn gekümmert hätte. Er habe ein Magengeschwür, jedoch in Griechenland keine Beschwerden mehr gehabt. Als er sich in Ungarn aufgehalten hätte, hätten die Beschwerden wieder begonnen, nunmehr hätte er hier in Österreich Medikamente bekommen. Er habe in Ungarn Essen bekommen, welches er nicht vertragen habe. Als er verlangt hätte, einen Arzt zu sehen, wäre er nur vertröstet worden.

Mit Bescheid des BAA vom 26.08.2013, Zahl 13 10.874-EAST West, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.07.2013, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, wobei für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz eine Zuständigkeit Ungarns festgestellt wurde. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.

Dieser Bescheid wurde - da der BF am 14.08.2013 die EAST West ohne Abmeldung nach unbekannt verlassen hatte - mittels Hinterlegung im Verfahrensakt am 26.08.2013 rechtswirksam zugestellt und erwuchs am 03.09.2013 in Rechtskraft.

In weiterer Folge begründete der BF von 16.09.2013 bis 09.12.2013 eine Obdachlosenmeldung und ab 29.01.2014 aus öffentlichen Mitteln der Grundversorgung einen Hauptwohnsitz.

Am 18.12.2013 brachte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einer Beschwerde gegen obgenannten Bescheid ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BAA vom 19.12.2013 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Eine gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) vom 05.03.2014, Zahl W105 2001353-1/3E, als unbegründet abgewiesen. Ferner wurde die gegen den Bescheid vom 26.08.2013 eingebrachte Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.

Am 21.03.2014 wurde der BF über behördlichen Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) von der Polizei gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und zur faktischen Umsetzung der für 24.03.2014 terminisierten Überstellung nach Ungarn im Stande der Festnahme in das PAZ Wien Hernals überstellt.

Aufgrund passiven Widerstandes des BF musste dessen am 24.03.2014 geplante Überstellung nach Ungarn abgebrochen werden.

Mit Bescheid vom 24.03.2014, Zahl 831087402, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 iVm § 57 Abs. 1 AVG 1991 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde vom BF am 24.03.2014 persönlich übernommen.

Der BF befand sich in der Folge seit 24.03.2014 in Schubhaft und wurde am 07.04.2014 (Ankunft an Grenzübergang Nickelsdorf und Übergabe des BF an die ungarischen Behörden um 10:00 Uhr) in Anwendung der Dublin III-VO nach Ungarn überstellt.

In der am 07.04.2014 eingebrachten Beschwerde wurde beantragt, den Schubhaftbescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung ebenso wie die daraus resultierende Abschiebung nach Ungarn in rechtswidriger Weise erfolgt sei. Weiters wurde beantragt, der belangten Behörde den Kostenersatz und Schriftsatzaufwand aufzutragen.

Begründend wurde ausgeführt, dass in Ungarn unzumutbare humanitäre Zustände herrschen würden und daher die Zulässigkeit der Abschiebung aktuell zu überprüfen gewesen wäre. Darüber hinaus sei die Verhängung der Schubhaft insgesamt unverhältnismäßig gewesen.

Mit der Beschwerdevorlage langte beim BVwG eine Stellungnahme des BFA vom 08.04.2014 ein, in der beantragt wurde, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2016, W163 2006745-1/3E, wurde der Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von 24.03.2014 bis zum 07.04.2014 für rechtswidrig erklärt. Begründend wird darin ausgeführt, dass sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075) ergebe, dass es für die Verhängung von Schubhaft gesetzlich festgelegte Kriterien für das Vorliegen der Fluchtgefahr geben müsse. Dies sei bei der derzeitigen Rechtslage nicht gegeben, sodass Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin-III Verordnung befinden, zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens nicht in Betracht komme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stellte am 27.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BAA vom 26.08.2013, Zahl 13 10.874-EAST West, gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde mittels Hinterlegung im Verfahrensakt am 26.08.2013 rechtswirksam zugestellt und erwuchs am 03.09.2013 in Rechtskraft.

Gegen den BF liegt daher eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung vor.

Der Schubhaftbescheid wurde dem BF am 24.03.2014 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Der BF befand sich ab 24.03.2014 in Schubhaft und wurde am 07.04.2014 in Anwendung der Dublin III-VO nach Ungarn überstellt.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Abschiebung des BF nach Ungarn eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutete oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden war.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen aus dem Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und dem vorliegenden Gerichtsakt des BVwG.

Die Feststellung, dass die Ausweisung nach rechtswirksamer Zustellung durch Hinterlegung im Akt am 03.09.2013 in Rechtskraft erwuchs, ergibt sich aus dem Inhalt der Verfahrensaktes.

Zur Feststellung, dass die Abschiebung des BF nach Ungarn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeutete, wird auf die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt I. verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchteil A)

3.2. Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen die Abschiebung des BF, und damit gegen eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt des 7. Hauptstückes des FPG richtet, ist das BVwG jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Es müssen also zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, zur Ausweisung bzw. zum Aufenthaltsverbot noch weitere Voraussetzungen hinzutreten; dass durchsetzbare Bescheide vorliegen genügt noch nicht; dies ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung. Es muss daher ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insofern gerecht als es die Umsetzung des Bescheides als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde eröffnet (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach § 46 Abs. 1 FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht stattfinden (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253).

Im vorliegenden Fall wurde der BF mit Bescheid des BAA vom 26.08.2013 gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 03.09.2013 in Rechtskraft. Der BF hielt sich somit seit diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und das BFA konnte sich daher zu Recht auf eine durchsetzbare Ausweisung stützen.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG ist nun weiters zu prüfen, ob eine der in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist:

Hierzu ist festzuhalten, dass gegen den BF seit 03.09.2013 eine rechtskräftige Ausweisung bestand und er seiner Verpflichtung zur Ausreise über sieben Monate nicht nachgekommen ist, sodass der Tatbestand des § 46 Abs. 1 Z 2 FPG dadurch jedenfalls erfüllt ist. Wird eine Ausweisung durchsetzbar, ist damit stets die Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes verbunden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 46 FPG Anm 2).

Darüber hinaus konnte die belangte Behörde gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 FPG zu Recht davon ausgehen, dass im gegenständlichen Fall bestimmte Tatsachen vorlagen, die befürchten ließen, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde. Der BF hat noch während seines laufenden Asylverfahrens die Erstaufnahmestelle ungerechtfertigt verlassen und war zwischen 14.08.2013 und 15.09.2013 nicht mehr behördlich gemeldet. Nach einer zwischenzeitlichen Obdachlosenmeldung vom 16.09.2013 bis 09.12.2013 war der BF erneut unsteten bzw. unbekannten Aufenthaltes und begründete erst ab 29.01.2014 aus öffentlichen Mitteln der Grundversorgung einen Hauptwohnsitz. Schließlich wurde er am 21.03.2014 über behördlichen Auftrag des BFA festgenommen und zur faktischen Umsetzung der für 24.03.2014 terminisierten Überstellung nach Ungarn im Stande der Festnahme in das Polizeianhaltezentrum Wien-Hernals überstellt. Im Rahmen der geplanten Rückführung nach Ungarn am 24.03.2014 leistete der BF passiven Widerstand, indem er den Anweisungen der einschreitenden Polizeibeamten nachhaltig nicht Folge leistete, und vereitelte somit durch vorsätzliches Verhalten seine Abschiebung von Österreich nach Ungarn.

Aus seinem Verhalten ging somit insgesamt eine Ausreiseunwilligkeit hervor, sodass auch der Tatbestand des § 46 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt ist.

Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass die Rechtswidrigkeit der Schubhaft, die mit Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2016 festgestellt wurde, nicht die Rechtswidrigkeit der Abschiebung zur Folge hat. Die Verhängung der Schubhaft und die Abschiebung sind verschiedene Maßnahmen. Die Abschiebung dient der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung und beginnt mit der Verbringung des Fremden an die Grenze (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0010), somit im vorliegenden Fall mit der Abholung des BF vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zweck des Transportes an die Grenze.

Es ist weiters zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Verbot der Abschiebung vorlag:

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).

Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass der BF durch die Abschiebung nach Ungarn zum damaligen Zeitpunkt am 07.04.2014 einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK bedeuten würde.

Dass dem BF zum Zeitpunkt der Abschiebung in Ungarn keine Gefahr für Leib oder Leben in einem Maße drohte, welche die Abschiebung im Lichte des Art. 2 und Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen lässt, hat bereits das BAA mit Bescheid vom 26.08.2013, Zahl 13 10.874-EAST West, festgestellt.

In der Beschwerde wird auch nicht ausgeführt, worin die Verletzung nach Art. 3 EMRK liegen solle, sondern eine solche Verletzung nur behauptet. Der BF stellte in der Beschwerde lediglich unbelegt in den Raum, dass er nicht nach Ungarn wolle, weil dort unzumutbare humanitäre Zustände herrschen würden, ohne dazu nähere Ausführungen zu tätigen. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK kann aus diesem Vorbringen nicht abgeleitet werden.

Sonstige außergewöhnliche Umstände, die die Abschiebung nach Ungarn unzulässig machen hätten können, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten.

Es konnten also insgesamt keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass der BF durch seine Abschiebung nach Ungarn am 07.04.2014 dem realen Risiko einer Verletzung des Art. 2 oder Art. 3 EMRK ausgesetzt war.

Zusammenfassend war daher festzustellen, dass der BF durch die von ihm mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Abschiebung am 07.04.2014, die zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte, nicht in seinen Rechten verletzt wurde und war daher spruchgemäß die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu den Spruchpunkten II. und III. - Kostenbegehren:

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Dem BF gebührt kein Kostenersatz, weil die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die obsiegende Partei ist und er die unterlegene Partei.

Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage die kostenpflichtige Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €

57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80.

Der BF hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen.

3.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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