BVwG W155 2120762-1

W155 2120762-1Bundesverwaltungsgericht27.06.2016

Regest

Bundesminister, Genehmigungsverfahren, Kompetenzkonflikt zwischen<br/>Verwaltungsgerichten, Landesverwaltungsgericht, mittelbare<br/>Bundesverwaltung, Revision zulässig, Umweltverträglichkeitsprüfung,<br/>Unzuständigkeit BVwG, Vorfrage, Weiterleitung, Zurückweisung,<br/>Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W155 2120762-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W155.2120762.1.00

Spruch

W155 2120762-1/75E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Vorsitzende und die Richter Mag. Georg PECH und MMag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzer über die Beschwerde der Gemeinde XXXX, Gemeinde XXXX, XXXX und Bürgerinitiative XXXX, alle vertreten durch Concin Partner Rechtsanwälte GmbH gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 22.12.2015, Zl. BMWFW-556.050/0157-III/4a/2015, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung im Zusammenhang mit der Genehmigung der XXXX nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. § 25a Abs. 1 VwGG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 14.12.2015, Zl. 20701-1/43.270/3152-2015, erteilte die Salzburger Landesregierung der XXXX und der XXXX die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz 2000 (UVP-G 2000) für das Vorhaben XXXX soweit sich dieses Vorhaben auf das Bundesland Salzburg erstreckt.

Zum Vorwurf der Gemeinden XXXX und XXXX, der Bürgerinitiativen XXXX und XXXX (id Folge Beschwerdeführer) der mangelhaften Umsetzung der SUP-Richtlinie (Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme) im österreichischen Recht - insbesondere im Energierecht -, kommt die Salzburger Landesregierung nach umfangreichen Ausführungen zum Schluss, dass der Kompetenztatbestand Umweltverträglichkeitsprüfung die UVP-Behörde nicht ermächtigt, eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen.

Mit Eingabe vom 26.07.2015 stellten die Beschwerdeführer beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für den Fall, dass die Salzburger Landesregierung als UVP-Behörde die Zuständigkeit zum Vollzug der SUP-RL 2001742/EG ablehnt, den Antrag,

a) der Bundesminister für Wirtschaft als nach dem StWG zuständige Behörde möge den der im UVP Verfahren beantragten Baubewilligung nach § 7 StWG, die XXXX, immanenten Planungsakt vor Annahme im Wege der Erteilung der Baubewilligung (im Zuge des Gesamtbescheides nach § 17 UVP-G 2000) eine Strategische Umweltprüfung nach den Bestimmungen der SUP-RL 2001/42/EG unterziehen, und

b) der Bundesminister für Wirtschaft als nach dem StWG zuständige Behörde möge der Salzburger Landesregierung als UVP Behörde über die Einleitung einer Strategischen Umweltprüfung informieren und anregen, dass das anhängige UVP- Verfahren betreffend XXXX bis zum Abschluss dieser Strategischen Umweltprüfung ausgesetzt (unterbrochen) wird.

Mit Bescheid vom 22.12.2015, Zl. BMWFW-556.050/0157-III/4a/2015, wies der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gegenständlichen Antrag gem. Art.2 lit a, Art. 3 Abs.2 lit a und Art 4 RL 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-RL), gem. Art 1 Abs. 2 lit c RL 2011/92/EU, über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) sowie gem. § 7 Starkstromwegegesetz 1968-StWG, BGBl. Nr. 70/1968 zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem Wortlaut der SUP-RL ergäbe, dass ein konkretes Projekt niemals Gegenstand einer SUP sein könne unter Verweis auf Literatur und Rechtsprechung (VwGH, BVwG). Auch der BM für WFW sei für den Antrag der Beschwerdeführer nicht zuständig, "den der im UVP-Verfahren beantragten Baubewilligung nach § 7 StWG, die XXXX betreffend, immanenten Planungsakt vor Annahme im Wege der Erteilung der Baubewilligung einer SUP zu unterziehen".

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhoben die Beschwerdeführer eine Beschwerde, mit welcher der Bescheid wegen materieller Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Die Beschwerdeführer beantragten, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem diesem Bescheid zugrundeliegende Antrag vollinhaltlich Folge gegeben werde. In eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.

Obwohl die Rechtsmittelbelehrung darauf schließen lässt, dass der angefochtenen Bescheid in Vollziehung unmittelbarer Bundesverwaltung ergangen ist, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht Wien vor mit der Bemerkung, dass gem. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheide, eine solche aber nicht vorläge. Der BM für WFW sei nicht in Vollziehung des UVP-G 2000 tätig geworden. In der angefochtenen Entscheidung des BM für WFW sei zum Ausdruck gebracht worden, dass insbesondere die Bestimmungen des UVP-G 2000 keine Grundlage dafür biete, dass der BM f. WFW im Sinne des Antrages der Beschwerdeführer tätig werde. Die Zuständigkeit richte sich nach dem Starkstromwegegesetz 1968. Auf den Beschluss des BVwG vom 23.02.2016, Zl. W 110 2121172-1/2E, wurde hingewiesen.

Mit Beschluss vom 20.04.2016, VGW-101/020/3263-3266/2016, wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde "gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 iVm § 17 VwGVG iVm § 6 AVG" wegen Unzuständigkeit zurück und erklärte die Revision gemäß § 25a VwGG für zulässig. In der Begründung wurden im Wesentlichen Ausführungen aus dem Beschluss des VwG Wien vom 11.04.2016, VGW-101/050/2255/2016, sowie des BVwG vom 23.02.2016, W110 2121172-1/2E, sowie das Erkenntnis des VfGH vom 2.7.2011, V 167/10, wiedergegeben. Das VwG Wien folgerte daraus, dass es gegenständlich nicht darum gehe, dass der Bundesminister ausnahmsweise anstelle der sonst im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zuständigen Behörden zur Entscheidung berufen worden sei. Es handle sich hier nicht um Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung mit einer ausnahmsweisen Zuständigkeit des Bundesministers, weil bei der Fachplanungskompetenz bei Bundesländergrenzen überschreitenden Leitungsanlagen der überregionale Aspekt im Zentrum stehe.

Mit diesem Beschluss legte das Verwaltungsgericht Wien die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der im Folgenden wiedergegeben Entscheidung des BVwG vom 21.04.2016,W 110 2121172-2 vollinhaltlich an:

Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung

1. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG idF BGBl. I 51/2012 erkennt das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Bescheidbeschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden (soweit nicht das Bundesfinanzgericht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG zuständig ist).

Nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG sind die Verwaltungsgerichte der Länder sowohl für Rechtssachen der Landesvollziehung, als auch in Fällen der mittelbaren Bundesvollziehung zuständig (letztlich auch in jenen Fällen, die weder unmittelbar noch mittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden; vgl. z.B. Larcher, Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Verwaltungsgerichten, ZUV 2013, 154; Eberhard/Pürgy/Ranacher, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 2015, 395 [397 ff.]).

Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Verfassungsnovelle BGBl. I 51/2012 erklärend ausgeführt, dass die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts daran anknüpft, ob die betreffende Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung iSd Art. 102 B-VG besorgt wird (RV 1618 BlgNR 24. GP, 15). Unbeachtlich sei dabei, ob die Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesvollziehung aus anderen Bestimmungen ergibt. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergebe sich auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die in Art. 102 Abs. 2 B-VG bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden.

Hingegen sei - so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weiter - keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben, wenn "in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist" (die Betonung dieser Konstellation als Ausnahme gründet - worauf Eberhard/Pürgy/Ranacher, aaO FN 50, hinweisen - darauf, dass der Verfassungsgerichtshof die "Ausschaltung des Landeshauptmanns" als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung in bestimmten Fällen als verfassungswidriges "Unterlaufen des Systems der mittelbaren Bundesverwaltung" erachtete und damit den Ausnahmecharakter der ministeriellen Zuständigkeit der Bundesverwaltung "im Bereich der Länder" statuierte; vgl. dazu auch Bußjäger in Kneihs/Lienbacher [Hrsg] Bundesverfassungsrecht, Art 102 B-VG Rz 9 ff; vgl. ferner Mayer/Kucsko-Stadlmayr/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 [2015] Rz 927/35 ["... auch nicht in solchen, in denen nur ein BM zuständig ist..."]).

Auch der Verwaltungsgerichtshof ging von einer Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte aus, wenn in mittelbarer Bundesverwaltung atypischer Weise erstinstanzliche Ministerzuständigkeiten bestehen (vgl. VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035 mwH).

Im vorliegenden Fall ist die Frage maßgeblich, ob der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den angefochtenen Bescheid im Zuge der unmittelbaren oder mittelbaren Bundesverwaltung erlassen hat.

Das Verwaltungsgericht Wien vertritt die Auffassung, dass der Bescheid in unmittelbarer Bundesverwaltung ergangen ist und nicht in Vollziehung mittelbarer Bundesverwaltung mit einer ausnahmsweisen Zuständigkeit des Bundesministers, da bei der Fachplanungskompetenz bei Bundesländergrenzen überschreitenden Leitungsanlagen der überregionale Aspekt im Zentrum stehe. Daher sei das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Das Verwaltungsgericht verwies auf die im Beschluss vom 11.04.2016, VGW-101/050/2255/2016 zitierte Rechtsmeinung.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag sich dieser Ansicht aus folgenden Erwägungen nicht anzuschließen:

Die verfassungs(-kompetenz-)rechtliche Grundlage für das StWG bildet Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG, demzufolge das "Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt" in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist (das sonstige Elektrizitätswesen stellt gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes dar). In Art. 102 Abs. 2 B-VG werden jene Angelegenheiten genannt, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, wobei jedoch das Starkstromwegerecht bezüglich Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Länder erstrecken, nicht enthalten ist. Es ist auch keine Verfassungsbestimmung ersichtlich, die - wie etwa § 1 ElWOG oder § 1 GWG - eine Grundlage für die Annahme einer unmittelbaren Bundesvollziehung im Bereich des StWG bilden könnte. Auch ein Fall des Art. 102 Abs. 4 B-VG liegt nicht vor.

Die in § 24 StWG vorgesehene Ministerzuständigkeit kann daher nur dahingehend gedeutet werden, dass der einfache Gesetzgeber des StWG 1968 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, auch im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung (ausnahmsweise) nicht den Landeshauptmann oder die Bezirksverwaltungsbehörden, sondern den Bundesminister als erste und einzige Instanz vorzusehen. Für diese Ansicht sprechen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des StWG, in denen als Begründung für die Ministerzuständigkeit auf § 100 des (- ebenfalls in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehenden -) Wasserrechtsgesetzes Bezug genommen und bemerkt wurde, dass "bestimmte Angelegenheiten von größerer Bedeutung in erster Instanz Angelegenheit des Bundesministeriums" sein würden (RV 625 BlgNR 11. GP, 13; zur Mittelbarkeit der Bundesvollziehung des WRG vgl. z.B. VfSlg. 9232/1981).

In diesem Zusammenhang erscheinen auch die Ausführungen in der Literatur, die zeitnahe zum Inkrafttreten des StWG erschienen ist, eindeutig: So betonen Sladecek/Orglmeister, dass für den Vollzug des StWG "jedenfalls zwei Landeshauptmänner bzw. Bezirksverwaltungsbehörden örtlich zuständig" wären, wenn nicht der Bundesminister zuständig gemacht worden wäre (Österreichisches Starkstromwegerecht [1968]). Dieser Hinweis auf den Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung wäre völlig unverständlich, wenn das StWG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen wäre. Auch die enge Verzahnung des Elektrizitätswegegesetzes 1922 (des Vorläufers des StWG) mit gewerberechtlichen Regelungen (siehe dazu Berka, Starkstromwegeplanung und örtliches Bau- und Raumordnungsrecht, ZfV 2006, 318 [321]) legt nahe, dass die Kompetenzvorschriften des B-VG für den Bereich des StWG eine unmittelbare Bundesvollziehung nicht vorgesehen haben und § 24 StWG in einem Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung aus praktischen Überlegungen nicht den Landeshauptmann, sondern (ausnahmsweise) den Bundesminister als erste und einzige Instanz vorgesehen hat (wie es der Gesetzgeber auch in anderen Materien, wie im Gewerberecht oder Wasserrecht, getan hat).

Bei derartigen verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen müssen praktische Erwägungen im Hinblick auf die Landesgrenzüberschreitungen der beantragten Vorhaben außer Betracht bleiben.

Was die Argumentation des Verwaltungsgerichts Wien betrifft, wonach der klare Wortlaut des Art. 131 Abs. 2 B-VG einer Bedachtnahme auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage entgegen stehe, so ist darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut des Art. 131 Abs. 2 B-VG auch den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts nicht derart klar erschien, dass bei Auslegung dieser Bestimmung die Erläuterungen gänzlich unberücksichtigt gelassen worden wären (vgl. VfGH 4.3.2015, E 923/2014; VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035).

Soweit das Verwaltungsgericht Wien die Ansicht vertritt, dass "es sich bei der Vollziehung durch einen Bundesminister eben nicht um eine Vollziehung im Bereich der Länder handelt", läuft dies im Ergebnis darauf hinaus, dass sich eine Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen ist, automatisch in eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesvollziehung verwandelt, sobald der einfache Gesetzgeber die Zuständigkeit des Bundesministers für diese Angelegenheit vorsieht (und nicht jene der Bezirksverwaltungsbehörden oder des Landeshauptmannes). Wenn dem so wäre, wären die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. 11.403/1987 völlig unverständlich, demzufolge es verfassungsrechtlich

"nicht ausgeschlossen ist, im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung in einem bestimmten Ausmaß und unter Einhaltung sonstiger verfassungsrechtlicher Grenzen dem Bundesminister auch Agenden zur Besorgung in erster Instanz zu übertragen."

Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers nach dem Ingenieurgesetz das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig ist, wäre - gemäß den Annahmen des Verwaltungsgerichts Wien - undenkbar (vgl. VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035: "... Nachdem es sich bei der Vollziehung des Ingenieurgesetzes um mittelbare Bundesverwaltung

handelt ... ergibt sich, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall

gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG an das jeweils örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht geht.").

Würde man der Ansicht der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichts Wien folgen, wäre generell die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte für Beschwerden gegen Bescheide von Bundesministern, wie etwa im Bereich des Gewerberechts, ausgeschlossen (vgl. aber z.B. LVwG Stmk 27.04.2015, LVwG 43.25-665/2015).

Aus dem Hinweis auf die vom Verfassungsgerichtshof gewählte Formulierung, wonach sich die Besorgung einer Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung nicht notwendigerweise aus Art. 102 Abs. 2 B-VG sondern auch "aus anderen Bestimmungen" ergeben könne, ist nichts zu gewinnen: Mit dieser Formulierung war offenkundig nicht etwa eine Ermächtigung des einfachen Gesetzgebers zur Änderung einer verfassungsunmittelbar festgelegten Gerichtszuständigkeit gemeint, sondern wurden vielmehr andere Verfassungsbestimmungen, die eine Abweichung von Art. 102 Abs. 2 B-VG vorsehen, angesprochen, wie etwa § 1 ElWOG, § 1a Sozialministeriumservicegesetz oder § 1 AMA-Gesetz. Im Übrigen gerät die hier vertretene Rechtsansicht auch nicht in Widerspruch mit anderen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, da die vom Verwaltungsgericht Wien zitierten Entscheidungen mit dem MinroG und dem Seilbahngesetz - im gegenständlichen Zusammenhang - anders gelagerte Rechtsgrundlagen betrafen als das StWG.

2. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Beschwerdesache nicht zuständig. Um eine möglichst rasche Behandlung der vorliegenden Beschwerde in der Sache zu gewährleisten, war zwecks ehestbaldiger Abklärung der Gerichtszuständigkeit als Vorfrage die gegenständliche Beschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG ebenfalls zurückzuweisen, wie dies der Verwaltungsgerichtshof für derartige Konstellationen zugunsten des Rechtsschutzes gegen negative Kompetenzkonflikte als erforderlich erachtet (siehe VwGH 18.2.2015, Ko 2015/03/0001).

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Zulässigkeit der Revision:

Angesichts des Fehlens einer expliziten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Beschwerdesachen nach dem StWG und des offenkundigen Zuständigkeitskonfliktes bedarf es keiner näheren Erörterung, dass die die gegenständliche Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und dass die Revision im vorliegenden Fall zulässig ist.

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