BVwG W124 1418720-2

W124 1418720-2Bundesverwaltungsgericht27.06.2016

Regest

Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W124 1418720-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W124.1418720.2.00

Spruch

W124 1418720-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, nach mündlicher Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 3, 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Religion der Sikhs an und hat in Indien im Bundestaat Punjab gelebt, ehe er am XXXX aus der Slowakei kommend unrechtmäßig ins österreichische Bundesgebiet einreiste.

Das Verfahren zu dem vom BF im Bundesgebiet am XXXX gestellten (ersten) Antrag auf internationalen Schutz wurde am XXXX gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 2005 wegen der Abwesenheit des BF eingestellt.

1.2. Nach zweimaliger Ankündigung wurde der BF schließlich am XXXX im Rahmen der Dublin II-VO aus Großbritannien ins Bundesgebiet rücküberstellt, wo er sogleich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, gemäß § 3 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung in Indien nicht habe glaubhaft machen können.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde zur Ausweisung des BF wie folgt begründet:

"3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.

Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in seine nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte auf Familienleben eingreifen würde, zumal er angegeben hat, dass sich keine weiteren Angehörigen in Österreich aufhalten.

Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall des Beschwerdeführers anzunehmen, der sich erst seit knapp zwei Jahren in Österreich befindet und bisher nur aufgrund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Es sind vom Beschwerdeführer auch weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof Aspekte aufgezeigt worden, die aus der Sicht des Art. 8 EMRK für seinen weiteren Verbleib in Österreich sprechen würden. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch weit stärker an seinen Herkunftsstaat (wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat und noch sein Sohn, seine Exfrau und weitere Verwandte leben) als an Österreich (wo er sich seit knapp zwei Jahren aufhält und keine Familienangehörigen hat) gebunden ist.

Zu den Ausführungen in der Stellungnahme vom XXXX, wonach der Beschwerdeführer um Integration bemüht sei, sich an die Gesetze halte und sich die deutsche Sprache durch den Alltagsgebrauch anzueignen versuche, ist anzumerken, dass Sprachkenntnisse - selbst wenn sie, wovon der Asylgerichtshof nicht ausgeht, vorliegen - für sich genommen nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind bzw. einen Aufschub für die notwendige Zeit erforderlich machen würden, Art. 3 EMRK verletzen könnte.

Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes - und somit insgesamt - abzuweisen."

Ferner wurde mit dieser dem BF am XXXX zugestellten Entscheidung auf die bestehende Ausreiseverpflichtung binnen 14 Tagen hingewiesen.

Mit Beschluss vom XXXX wurde dem Antrag des BF auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes seitens des VfGH nicht stattgegeben.

1.3. Der Antrag des BF vom XXXX auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 3 NAG iVm § 44b Abs. 1 Z 1 NAG idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 wurde vom Landeshauptmann von Wien als unzulässig zurückgewiesen, da gegen den BF eine rechtskräftige Ausweisungentscheidung vorlag. Die dagegen an das Verwaltungsgericht Wien erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom XXXX, GZ. VGW - 151/064/24472/2014-16, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag des BF auf Ersatz der Beschwerdekosten nach § 19a RAO abgewiesen (Spruchpunkt II.).

1.4. Am XXXX stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG und legte diesem neben der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom XXXX, der Kopie seiner Aufenthaltsberechtigungskarte als Asylwerber, einer Meldebestätigung des ZMR, einem indischen Birth Certificate, einem Werkvertrag mit der Fa. XXXX vom 01.01.2012 auch die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom XXXX sowie eine Verfahrensanordnung des BFA vom XXXX in Kopie vor.

Mit Schreiben des BFA vom XXXX wurde der Vertreter des BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm eine Frist zur Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt.

In der Stellungnahme vom XXXX teilte der Vertreter des BF mit, dass gegen das Erkenntnis des VwG Wien vom XXXX, zu XXXX, außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden sei, worin bemängelt werde, dass sich der BF eigentlich bereits seit 2005 im Bundesgebiet befinde, weil er im Rahmen der Dublin II-VO wieder nach Österreich gelangt sei und daher faktisch kein zweiter Asylantrag aus 2011 vorliege, sondern sein Asylantrag aus 2005 weiter zu behandeln gewesen wäre. Dies sei auch im Sinne des Art. 8 EMRK relevant, weil er seit dem Jahr 2005 in Österreich integriert sei und sich lediglich während des Dublin-Verfahrens eineinhalb Jahre in England befunden habe. In Österreich sei er von Anbeginn im Jahr 2005 als Zeitungszusteller tätig gewesen und habe damals 500.- bis 600.- € verdient und habe davon leben können. Auch heute noch sei er Zeitungszusteller, verdiene jetzt etwa das Doppelte, sohin ca. 1.200.- € monatlich. Dadurch komme er mit vielen Österreichern und deutschsprechenden Ausländern in Kontakt, mit welchen er teilweise befreundet sei. In Österreich verbringe er seine Freizeit hauptsächlich mit einem Onkel und einem Neffen, welche österreichische Staatsbürger seien. In Indien habe er acht Jahre Grundschule absolviert. Er sei in Österreich zu einem Deutschkurs angemeldet und wohne in einer Wohngemeinschaft, wofür er 110.- € für Miete aufzuwenden habe. Er verdiene ausreichend, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Auf Grund seiner durchgehenden Arbeitstätigkeit seit 2005 liege eine Integration im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Er habe in Österreich auch einen Mopedführerschein gemacht, hiezu wurde auf die Kopie der Umschlagseite eines Mopedausweises der Serie A Nr. 1058051 verwiesen, wozu jedoch eine Kopie der Innenseite des Ausweises betreffend den Ausweisinhaber fehlt. Dies sei eine weitere Integrationsmaßnahme. Beigelegt wurde neben der erwähnten außerordentlichen Revision noch eine mit dem Foto des BF versehende Kopie eines Fahrschulausweises vom 28.09.2012, worauf der darauf befindliche Rundstempel das Foto des BF jedoch nicht überdeckt und auch die Unterschrift des Ausweisinhabers fehlt.

Nach Auskunft des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, vom XXXX wurde die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom XXXX betreffend die Zurückweisung des Antrages auf einen Aufenthaltstitel nach dem NAG mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom XXXX teilte der BF die Bevollmächtigung eines neuen anwaltlichen Vertreters mit, worauf das Bundesamt mit Schreiben vom XXXX neuerlich eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme unter Anschluss von Länderberichten und einem Fragenkatalog zu seinen persönlichen Verhältnissen vornahm und eine Frist zur Stellungnahme binnen sieben Tagen einräumte.

Einem Versicherungsdatenauszug vom XXXX ist zu entnehmen, dass der BF vom XXXX und erneut XXXX sowie vom XXXX bis XXXX als Asylwerber krankenversichert war. In der Zeit vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis laufend ist er als gewerblich selbständig Erwerbstätiger gemeldet, wenn auch mit nicht bezahlten Beiträgen.

Einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über Leistungen aus der Grundversorgung vom XXXX ist zu entnehmen, dass der BF in der Zeit vom XXXX bis zum XXXX Leistungen in Form von Unterbringung, Verpflegung, Taschengeld und Krankenversicherung konsumiert hat.

Der nunmehr bevollmächtigte Vertreter des BF teilte mit Stellungnahme vom XXXX mit, dass der BF 2011 mit einem Flugzeug in die Slowakei eingereist und von dort nach Österreich gelangt sei. Der Zweck sei die Asylantragstellung gewesen wie bereits XXXX. In Indien habe er in der Provinz Amritsar sieben Jahre die Grundschule besucht und danach im Gemüsegeschäft seiner Eltern gearbeitet. In Österreich lebten sein Onkel und sein Neffe, beide seien österreichische Staatsbürger, weitere Familienmitglieder würden nicht in Österreich leben. Er sei bei der Firma XXXX als Zeitungszusteller tätig und verdiene monatlich zwischen 600.- und 1.000.- Euro. Er verfüge sowohl über eine Kranken- als auch über eine Unfallversicherung. Er lebe in einer Wohngemeinschaft und teile sich die Miete von monatlich 440.- mit seinen drei Mitbewohnern. Er werde in Indien weder strafrechtlich noch politisch verfolgt. Er wolle in Österreich bleiben, weil er sich hier sehr wohl fühle und gut sozial integriert sei und von seinem Einkommen ein bescheidenes Leben führen könne. Daher ersuche ich nochmals ihm aus humanitären Gründen eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des BF vom XXXX auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Betreffend sein Privat- und Familienleben sowie seinen Aufenthalt in Österreich stellte das Bundesamt fest, dass das Verfahren zum ersten Asylantrag des BF aus 2005 am 19.07.2005 wegen seiner Abwesenheit eingestellt worden sei und er nach seiner Rücküberstellung aus England am XXXX einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher letztlich mit am XXXX zugestellten Erkenntnis des Asylgerichthofes vom XXXX als unbegründet abgewiesen sowie seine Ausweisung ausgesprochen worden sei. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe sei mit Beschluss des VfGH vom XXXX ebenfalls abgewiesen worden. Seit der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes halte sich der BF illegal im Bundesgebiet auf. Seine Identität stehe mangels Personaldokumenten nicht fest. Er sei indischer Staatsbürger, geschieden und habe einen erwachsenen Sohn in Indien. Er bestreite seinen Lebensunterhalt als Zeitungszusteller, sei aufrecht gemeldet und lebe in Österreich in einer Wohnungsgemeinschaft mit drei weiteren Personen. In Österreich lebten ein Onkel und ein Neffe. Sonstige private Kontakte oder Mitgliedschaften bei Organisationen habe er nicht angeführt.

Zur Lage im Herkunftsstaat wurde folgendes festgestellt:

1. Grundversorgung/Wirtschaft

Indien gehört trotz Abschwächung des Wirtschaftswachstums auf 5 Prozent (2012/13; 2011/12 dagegen noch 6,2 Prozent, 2013/14 - geschätzt - : 4,9Prozent) nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (weltweit an 10. Stelle). Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen (AA 3.2013).

Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014).

Laut Zahlen der Weltbank betrug im Jahre 2012 das Pro-Kopf-Einkommen in Indien US Dollar 1.489. Das jährliche Wirtschaftswachstum in Indien sei zwar von 7,5 auf 5 Prozent gefallen, das aber sei immer noch ein sehr ansehnlicher Wert. Dies umso mehr, als der Internationale Währungsfonds für das laufende und das kommende Jahr eine Belebung des Wachstums erwarte. Das Land hat die im Jahre 2008 in den Vereinigten Staaten ausgebrochene Krise schlechter weggesteckt als China. Während China Leistungsbilanzüberschüsse und damit Devisenreserven ansammelt, ist die indische Leistungsbilanz negativ geworden. Während Peking seine Währung künstlich vor zu einer starken Aufwertung schützt, hat die indische Rupie erheblich an Wert verloren (FAZ 23.1.2014).

Das hohe Wachstum der letzten Jahre hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70 Prozent aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften massiven Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben (AA 3.2014).

Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Es hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemacht, dessen große Facharbeitskräfte es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen machen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da das Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste ist gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern - wie zum Beispiel Bildung und Arbeit. Armutsbekämpfung und Alphabetisierungskampagnen sind im Gange (BBC 16.5.2014 vgl. auch: BBC 11.12.2013).

Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP (2013) steht Indien auf Platz 136 unter 186 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).

Voraussetzung für den wirtschaftlichen Aufstieg Indiens und die Überwindung des über Jahrzehnte schwachen Wachstums war die sukzessive Deregulierung und Öffnung der indischen Volkswirtschaft nach der Finanzkrise von 1991. Dieser Prozess ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Das Wirtschaftswachstum wird ganz wesentlich von der Binnennachfrage getragen, für deren weiteren Anstieg schon die demographische Entwicklung spricht. Die industriepolitische Strategie strebt den weiteren Auf- und Ausbau einer eigenen industriellen Produktion an. Dabei erfolgt gelegentlich ein Rückgriff auf protektionistische Maßnahmen wie Importzölle, Exportquoten, Lokalisierungszwänge oder Buy Indian-Vorgaben in öffentlichen Ausschreibungen. Seit September 2012 hat die indische Regierung weitere Liberalisierungsschritte eingeleitet und damit einen längeren Stillstand der Reformpolitik überwunden. So wurde die hoch umstrittene Zulassung ausländischer Investitionen auch in Supermarktketten beschlossen, ferner u.a. die Zulassung ausländischer Beteiligung an Fluggesellschaften und Strombörsen. Auch in anderen Branchen wurden die Grenzen für ausländische Kapitalbeteiligungen heraufgesetzt. Weitere wichtige Reformvorhaben zur Öffnung des Finanzsektors wie z.B. die Anhebung der Schwelle für Auslandsinvestoren an Versicherungsunternehmen sind allerdings noch nicht beschlossen worden (AA 3.2014).

Die globale Rezession, hat die indische Wirtschaft besonders stark getroffen - die Regierung sieht sich mit Korruptionsvorwürfen konfrontiert, da sie kein integratives Wachstum zu garantieren konnte (AI 5.2013). Im April stiegen die Verbraucherpreise 8,6 Prozent im Jahresvergleich (FAZ 16.5.2014). Arme und marginalisierte Gemeinschaften, die geschätzt 30 - 50 Prozent der Bevölkerung ausmachen, waren besonders stark vom Preisanstieg betroffen (AI 5.2013).

Nur ca. 8 Prozent aller Beschäftigten stehen in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 92 Prozent werden dem sog. "informellen Sektor" zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (AA 3.2014).

Backsteinöfen sind ein wichtiger Bestandteil von Indiens wachsender Wirtschaft. Es gibt mehr als zwei Millionen ZiegelarbeiterInnen in Indien. Viele Ofenanlagen haben ArbeiterInnen, die unter fast sklavenähnlichen Bedingungen arbeiten und höchstens £1.50 für einen 12 Stunden Tag verdienen. Viele leiden unter Krankheiten aufgrund des beizenden Rauches der Öfen und den rauen Arbeitsbedingungen (BBC 4.1.2014). Das Ausmaß von Zwangs- und Kinderarbeit in den Backsteinöfen in Indien nimmt epidemische Ausmaße an. Schwangere Frauen, Kinder und junge Mädchen arbeiten 12 - 18 Stunden pro Tag. Sie sind schlecht ernährt, es gibt kein sauberes Wasser und sie leben wie Sklaven (BBC 2.1.2014).

Quellen:

1.1. Sozialbeihilfen

In Indien haben derzeit von 400 Mio. Arbeitskräften nur etwa 35 Mio. Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein. Von diesen 35 Mio. sind 26 Mio. Arbeiter Mitglied der Organisation des Arbeitnehmervorsorgefonds ("EPFO"). Ein weiterer wichtiger Beitrag des EPF ist der Vorschlag zur Ausweitung der kritischen Lebensbeihilfen auf die Gewährung von Obdach. Der Shramik Awas Yojana zielt auf die Bereitstellung kostengünstiger Siedlungsprojekte ab. Dies geht einher mit einer Zusammenarbeit von Organisationen wie HUDCO, Wohnungsbauagenturen, der Regierung, Arbeitnehmern und "EPF"-Mitgliedern, wobei die "EPFO" eine Vermittlerrolle einnimmt. Die Investitionen fließen in die beschriebenen Sicherheiten und Portfolios nach einem durch das Finanzministerium vorgegebenen Muster ein (BAMF 8.2013)

Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren könnte. Die Nummern ausstellenden Behörden pflegen eine Datenbank von Nummern, die mit persönlichen Informationen, inklusive biometrischer Daten, wie zum Beispiel Fingerabdrücke, verbunden werden (FH 3.10.2013).

Die wichtigsten Gesetze der sozialen Sicherung in Indien:

(i) Das staatliche Arbeitnehmerversicherungsgesetz, 1948 ("ESI Act"), das Fabriken und Einrichtungen mit mehr als 10 Mitarbeitern umfasst und eine umfangreiche Versorgung der Mitarbeiter und ihrer Familien vorsieht, ebenso wie finanzielle Hilfen bei Krankheit und Mutterschaft und monatliche Zahlungen im Todesfall oder im Falle einer Behinderung.

(ii) Das Gesetz zum Arbeitnehmervorsorgefonds sonstigem, 1952 ("EPF MP Act"), das sich auf bestimmte Fabriken und Werke und Einrichtungen bezieht, die 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, und das die abschließenden Leistungen des Vorsorgefonds, des Pensionsfonds und des Familienfonds im Todesfall während des Dienstverhältnisses regelt. Es existieren gesonderte Gesetze für vergleichbare Leistungen für Arbeiter in Kohleminen und auf Teeplantagen.

(iii) Das Arbeiterkompensationsgesetz, 1923 ("WC Act"), das im Falle von arbeitsbedingten Verletzungen, die tödlich verlaufen oder eine Behinderung nach sich ziehen, Kompensationszahlungen an den Arbeiter oder seine Familie verlangt.

(iv) Das Mutterschaftsleistungsgesetz, 1961 ("M.B. Act"), das 12 Wochengehälter während der Mutterschaft vorsieht, sowie bezahlten Urlaub bei anders gelagerten Eventualitäten.

(v) Gesetz zur Zahlung einer Abfindung, 1972 ("P.G. Act"), wonach Arbeitnehmern, die in einem Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeitern 5 oder mehr Jahre gearbeitet haben, 15 Tageslöhne für jedes Dienstjahr gezahlt werden (BAMF 8.2013).

Quellen:

2. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standard (AA 24.3.2014).

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend (AA 3.3.2014). Nur 10 Prozent der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75 Prozent der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten Krankenversicherungen in Indien an (BAMF 8.2013).

Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 3.3.2014).

In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $:

Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff - $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation - $800 etc. Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen (BAMF 8.2013).

Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme (BAMF 8.2013). Dank einer massiven Impfkampagne unter Beteiligung einer gewaltigen Armee von Helfern konnte die Kinderlähmung in Indien ausgerottet werden. Dennoch leben noch viele mit den Folgen der Erkrankung, gelähmten beziehungsweise deformierten Gliedmaßen und gesellschaftlicher Ächtung. Noch vor fünf Jahren entfiel die Hälfte aller neuen Polio-Erkrankungen auf Indien. Es ist ein großer Erfolg, dass es in den vergangenen drei Jahren keine neuen Fälle gab (DW 16.1.2014).

Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Orissa, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh (BAMF 8.2013).

Der Zugang zu öffentlichen oder privaten Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen in den ländlichen Gebieten ist, im Gegensatz den Städten, weiterhin eine Herausforderung. Eine steigende Zahl der Bevölkerung verwendet private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, sowohl für stationäre als auch ambulante Behandlungen. Lange Wartezeiten und das Fehlen von Diagnoseeinrichtungen sind mitunter die Hauptgründe warum private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, statt den öffentlichen Zentren, für die stationäre Behandlung ausgewählt werden. Für die ambulante Behandlung werden die Verfügbarkeit oder der Arzt und die Behandlungsqualität als Grund für die Auswahl der privaten Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen genannt. Jedoch wären die Patienten bereit zu einem öffentlichen Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen zu wechseln, wenn die genannten Probleme thematisiert werden würden. Patienten sind oft gezwungen aufgrund von Entfernung der schlechten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen sich an teurere Institute zu wenden., Wenngleich es Verbesserungen gab, gibt es auch weiterhin signifikante Herausforderungen im Bereich des Gesundheitsvorsorgezugangs für die indische Bevölkerung, speziell in ländlichen Gebieten (IMS-Institute 6.2013).

Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selbst ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 3.3.2014). Die Durchimpfungsrate ist extrem gestiegen. Zum Beispiel ist die Diphtherie-Tetanus-Pertussis Impfung unter den 1-jährigen um 60 -70 Prozent gestiegen die von Hepatitis B hat sich von 68 Prozent im Jahr 2005 auf 91 Prozent im Jahr 2010 gesteigert. Nationale Programme haben erfolgreich die Erkennungs- und Heilraten für Tuberkulose und Leprose verbessert (IMS-Institute 6.2013). [Zur Müttersterblichkeitsrate siehe Kapitel 18]

Die Säuglingssterblichkeitsrate hat sich in einem Zeitraum von 2000 - 2009 um mehr als 25 Prozent gesenkt, 50 Totgeburten pro 1.000 Lebendgeburten. Auch die unter -5jährigen Kindersterblichkeitsrate ist gesunken, 64 Toten pro 1.000 Lebendgeburten. Der städtische Bereich konnte die anvisierte Zahl der MDGs von 42 Toten pro 1.000 Lebendgeburten erreichen, jedoch ist der ländliche Bereich hinter dem Ziel mit 71 Toten pro 1.000 Lebendgeburten (IMS-Institute 6.2013). Die indische Regierung förderte regionale Krebszentren (HRW 29.1.2013).

Die "Accredited Socia lHealth Activist" (ASHA) ist eine Gesundheitsaktivisten-Initiative innerhalb der Gemeinden. Sie soll die Wahrnehmung für das Thema Gesundheit und die sozialen Begleiterscheinungen schärfen, sowie die Gemeinde zu örtlicher Gesundheitsplanung anleiten, ebenso wie zum vermehrten Gebrauch von und der Verantwortung für die existierenden medizinischen Dienste, die von der Regierung bereitgestellt werden. Die ASHA- Initiative bietet auch ein Mindestpaket an Heilpflege an, wie es auf dieser Ebene angemessen und realisierbar ist. Außerdem sorgt sie für termingerechte Überweisungen. Die kostenlose Notrufnummer in Indien ist die 1-0-8. Die Notrufe werden vom GVK EMRI (GVK Emergency Management and Research Institute) entgegengenommen, dem einzigen professionellen Notruf Service Provider in Indien, der medizinische Notrufe und Notrufe für Polizei und Feuerwehr entgegennimmt (BAMF 8.2013).

Quellen:

3. Behandlung nach Rückkehr

Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten mit Hilfe der Botschaft sicherzustellen. Vor allem bei Jungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden (AA 3.3.2014).

Indien sieht sich als Teil des weltweiten Trends in Richtung einer zunehmenden Verstädterung. Das Land hat laut dem Zensus 2011 eine Gesamtbevölkerung von 1.210 Mio. Menschen, von denen 29% in städtischen Gebieten leben. Der Beitrag des städtischen Sektors zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) wird gegenwärtig auf 50-60% geschätzt. In diesem Zusammenhang ist es zu einem Hauptgegenstand politischer Ankündigungen des Ministeriums für Stadtentwicklung geworden, dass die Produktivität der städtischen Gebiete erhöht werden soll. Das Ministerium für Stadtentwicklung ist verantwortlich für die Ausgestaltung politischer Maßnahmen, Förderprogramme und Kontrollprogramme, sowie für die Koordinierung der Aktivitäten verschiedener Bundesministerien, Staatenregierungen und weiterer Schnittstellenbehörden, insofern als die städtische Entwicklung nahezu alle Belange des Landes betrifft. Nach 1950 entwarf die Indische Regierung einen Zehn-Jahres-Plan für Wohnungsbau und Stadtentwicklung, der in das Programm zur Verminderung städtischer Armut (Nehru Rojgar Yojana - NRY) mündete. Dieser Plan legte Wert auf die Schaffung von Institutionen und die Errichtung von Wohnungen für Staatsbedienstete und schwächere Gruppen. Das im Folgenden erweiterte Industrielle Wohungsbauprogramm bezog sich auf alle Arbeitergruppen. Als Nachfolger der Globalen Obdachstrategie (Global Shelter Strategy - GSS) wurde im Jahr 1988 die Nationale Wohnungspolitik (NHP) ausgerufen, deren langfristiges Ziel die Lösung des Wohnungsmangels, die Verbesserung der Wohnumstände der inadäquat lebenden Personen und die Bereitstellung eines Mindestlevels an Grundversorgung und Zusatzleistungen für jedermann war. Die Regierung trug dabei die Aufgabe, die ärmsten und gefährdetsten Gruppen zu versorgen und durch die Beseitigung von Hindernissen und Bereitstellung von Land und Dienstleistungen als Vermittler für andere Einkommensgruppen und den privaten Sektor aufzutreten. Das Hausbauprogramm für Bedienstete der Zentralregierung ist darauf ausgerichtet, Regierungsmitarbeitern Unterstützung beim eigenständigen Haus- bzw. Wohnungsbau zukommen zu lassen. Bei der Suche nach einer privaten Mietwohnung können die örtlichen Immobilienagenturen in der entsprechenden Stadt weiterhelfen (BAMF 8.2013).

Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist sehr leicht. Gegen entsprechende Zahlungen ist jedes Dokument zu erhalten und wird von den entsprechenden Behörden ohne Vorbehalte ausgestellt, da es sich nach dem dortigen Verständnis lediglich um "Embassy Requirements" zur Verwirklichung des allseits bestehenden Ausreisewunsches handelt. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größere Anstrengung zu ändern. Angesichts der hohen Zahl der Fälschungen wurde im Jahr 2000 das Legalisierungsverfahren für indische Urkunden eingestellt. Die Überprüfung der Echtheit von Haftbefehlen gestaltet sich schwierig. Z. B. besteht zwischen zahlreichen Personen aus dem Punjab, Delhi und Haryana eine Namensidentität, so dass die Zuordnung eines Haftbefehls häufig problematisch ist. Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist "Singh" (Löwe), der aller weiblicher Sikhs "Kaur" (Löwin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname in Nordindien. Die Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und des Namens der Eltern ist daher für die eindeutige Zuordnung unerlässlich. Hinzu kommt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Die vorgelegten Dokumente ("Warrant of Arrest", "First Investigation Report", Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, "Affidavits" von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung sehr häufig als gefälscht heraus. Zudem wird die Überprüfung dadurch erschwert, dass die Behörden sowie die anderen Beteiligten nur zögerlich oder überhaupt nicht kooperieren. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressangaben und Aktenzeichen, zudem sind Fotos äußerst hilfreich. Überprüfungen im Asylverfahren ergeben gewöhnlich, dass weder der Sachvortrag noch die Identität des Betreffenden bestätigt werden kann (AA 3.3.2014).

Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren (UKBA 30.3.2012).

Die Regierung bereitet derzeit ein nationales Bevölkerungsregister vor (National Population Register - NPR) um nationale Personalausweise auszustellen (The Indian Tribune 8.7.2014).

Quellen:

3.1. Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)

Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten mit Hilfe der Botschaft sicherzustellen. Vor allem bei Burschen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden (AA 3.3.2014).

UNICEF gibt in einem Bericht aus dem Jahr 2012 die Zahl der Waisenkinder (Alter 0-17 Jahre) in Indien mit 31 Millionen an (UNICEF 13.3.2012).

Waisenhäuser werden von unterschiedlichen Organisationen betrieben, wie z.B. SOS Children's Village India, Catalyst for Social Action (CSA), The Good Shepperd Agricultural Mission, Crosspoint of India, Balagurukulam, (SOS Children's Village 2013, CSA 4.2013, The Good Shepperd Agricultural Mission o.D., Crosspoint of India 2014, Balagurukulam o.D.).

Viele Waisenhäuser und andere häusliche Institutionen lehnten HIV-positive Kinder ab oder verweigerten ihnen Unterkunft. Diskriminierungsfälle sind häufiger in ländlichen Gegenden anzutreffen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

In der rechtlichen Beurteilung gelangte das Bundesamt nach Feststellungen zu Indien zu dem Ergebnis, dass der BF nach der rechtskräftigen Abweisung seines unberechtigten Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX sich nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, jedoch bis dato nicht ausgereist sei. Mit dem von ihm angegebenen Personalien seien Bemühungen zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates bisher erfolglos geblieben. Als Familienangehörige im Bundesgebiet habe er einen Onkel und einen Neffen angeführt, zu welchen offenbar keine sehr intensive Beziehung bestehe, sodass mangels gemeinsamen Haushalts bzw. eines Abhängigkeitsverhältnisses nicht vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen sei. Zudem habe er mit seinem Sohn in Indien Kontakt. Sein Privatleben im Bundesgebiet sei zu einem Zeitpunkt entstanden, als er damit habe rechnen müssen, jederzeit in seinen Herkunftsstaat abgeschoben zu werden. Er habe den Großteil seines Lebens in Indien verbracht. Er sei bis zum XXXX einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, eine Beschäftigungsbewilligung liege derzeit nicht vor. Da er über keine Aufenthaltsberechtigung und keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfüge, sei auch seine Tätigkeit als selbständiger Zeitungszusteller als illegal zu qualifizieren. Es sei gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zu prüfen, ob der Eingriff in seine Interessen durch eine Rückkehrentscheidung als verhältnismäßig angesehen werden könne und ob Erteilungshindernisse im Sinne des § 60 AsylG vorlägen:

Der BF sei seit der rechtskräftigen Entscheidung über seinen Asylantrag vom XXXX mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes illegal im Bundesgebiet aufhältig, seine Ausweisung sei am XXXX rechtskräftig geworden. Auch habe er bisher kein Dokument vorgelegt, welches seine Identität eindeutig belege. Ein Ansuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikats sei bisher erfolglos geblieben. Ein Familienleben mit seinem Onkel und Neffen bestehe im Bundesgebiet nicht. Sie würden in getrennten Haushalten leben und es bestünden keine Unterhaltsleistungen bzw. Unterstützungen.

In Indien lebten seine geschiedene Ehefrau und sein Sohn. Sein Privatleben sei nach illegaler Einreise in Österreich und Stellung eines unberechtigten Asylantrages entstanden und halte sich aktuell illegal im Bundesgebiet auf. Er lebe mit drei Mitbewohnern in einer Wohngemeinschaft und habe lediglich Kontakt zu seinem Onkel und Neffen angegeben, welchen er nach seiner Ausreise weiterhin aufrechterhalten könne. Zum Grad der Integration wurde ausgeführt, dass er beim Verwaltungsgericht ein Sprachzeugnis auf dem Niveau A2 beigebracht habe und der Behörde einen Mopedführerschein vorgelegt habe. Er sei bis Ende 2013 einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, welche wegen seines illegalen Aufenthaltes ebenfalls als illegal zu werten sei. Somit sei auch die angegebene Tätigkeit als Zeitungszusteller als illegal zu werten. Er verfüge nach Abschluss des Asylverfahrens über kein Aufenthaltsrecht und keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, wozu auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0437, verwiesen wurde. Bezüglich der Bindungen des BF an den Herkunftsstaat wurde ausgeführt, dass dieser den Großteil seines Lebens dort verbracht habe und es ihm möglich sein werde, sich im Fall der Rückkehr in die dortige Gesellschaft wieder zu integrieren. Zu seinem dort aufhältigen Sohn habe er nach seinen Angaben Kontakt und sei er im Besitz eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes in Indien. Auch seine berufliche Tätigkeit sei ihm in Indien auf Grund seines erwerbsfähigen Alters und seines Gesundheitszustandes möglich. Strafrechtlich sei der BF unbescholten. Er sei erstmals 2005 illegal eingereist und halte sich nach seiner Rückkehr aus England und dem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens zum Antrag vom XXXX am XXXX illegal im Bundesgebiet auf. Das seitens der Behörde beantragte Heimreisezertifikat sei bisher nicht ausgestellt worden. Der BF habe gegenüber der Behörde mehrere Identitäten angegeben, jedoch kein sicheres Dokument vorgelegt. Trotz illegalem Aufenthalt gehe er im Bundesgebiet einer beruflichen Tätigkeit ohne Beschäftigungsbewilligung nach, was somit ebenfalls illegal sei. Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten seines unsicheren Aufenthaltes bewusst waren, wurde ausgeführt, dass der BF sich im Klaren darüber habe sein müssen, dass sein Aufenthalt im Fall der Abweisung seines Asylantrages nur ein vorübergehender sei und ihm ein weiterer Aufenthalt mangels Aufenthaltstitel verwehrt würde. Auf Grund des nicht zu langen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit XXXX könne nicht von einer intensiven Bindung zu Österreich ausgegangen werden. Dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet sei, treffe nicht zu. Dem ersten Verfahren im Jahr XXXX habe sich der BF entzogen. Am XXXX sei er von England nach Österreich abgeschoben worden und habe wiederum einen Asylantrag gestellt, welcher am XXXX rechtskräftig vom Asylgerichtshof abgewiesen und seine Ausweisung ausgesprochen worden sei. Am XXXX habe er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 eingebracht, wozu ihm zwei Mal Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Es sei festgestellt worden, dass die individuellen Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK nicht so ausgeprägt seien, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 sei daher nicht in Betracht gekommen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 sei daher diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gleichzeitig sei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig sei, es sei denn dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Es sei im Fall des BF nicht davon auszugehen, dass ihm im Fall der Abschiebung durch die Abschiebung selbst oder aber im Zielland eine reale Gefahr einer solchen Menschenrechtsverletzung drohe (§ 50 Abs. 1 FPG). Es ergebe sich auch kein Hinweis darauf, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukäme oder er diese begehre (§ 50 Abs. 2 FPG). Eine Empfehlung iSd § 50 Abs. 3 FPG existiere für Indien nicht. Auch habe er keine Gründe angegeben, welche gegen eine Abschiebung nach Indien sprechen würden. Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gründe für eine Verlängerung hätten nicht festgestellt werden können. Es sei dem BF zumutbar, innerhalb dieser Frist seine persönlichen Verhältnisse zu regeln und Österreich freiwillig zu verlassen, ansonsten könne er zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung).

1.6. Gegen diesen Bescheid wurde durch einen neuen bevollmächtigten Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten werde. Weiters wurde mitgeteilt, dass der BF die Bevollmächtigung des bisherigen anwaltlichen Vertreters aufgelöst habe. Die belangte Behörde habe teilweise unrichtig bzw. unvollständig nicht festgestellt, dass der BF die Deutsch-A2-Prüfung erfolgreich absolviert habe, obwohl dieser dem Verwaltungsgericht ein entsprechendes Zeugnis vorgelegt habe. Der BF wolle sich für einen weiteren Deutschkurs anmelden. Feststellungen dazu seien für die Beurteilung des Privatlebens des BF in Österreich im Sinne von Art. 8 EMKR von Relevanz. Irreführend sei die Tatsache, dass die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung feststelle, dass die Tätigkeit des BF als Zeitungszusteller illegal sei, da er über keine Beschäftigungsbewilligung verfüge. Die Behörde habe keine Ermittlungen hinsichtlich eines dem AuslBG unterliegenden arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses angestellt, weshalb sie auch keine entsprechenden Feststellungen hätte treffen sowie diese ihrer Interessensabwägung nicht zu Grunde hätte legen dürfen. Die Behörde habe damit über eine sogenannte Vorfrage gemäß § 38 AVG entschieden. Die Tätigkeit des BF als Zeitungszusteller sei gemäß § 2 Abs. 1 Z 18 GewO von der Anwendbarkeit der GewO ausgenommen, sodass kein Gewerbeschein erforderlich sei. Es handle sich dabei auch nicht um eine Beschäftigung nach dem AuslBG, sondern um eine selbständige Tätigkeit auf der Grundlage von Werkverträgen. Gegen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 lit b AuslBG spreche die mangelnde persönliche Arbeitspflicht des BF, welche sich vorrangig im Vertretungsrecht zeige usw.. Es erhebe sich daher die Frage, auf Grund welcher Erwägungen die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Tätigkeit des BF als illegal zu qualifizieren sei. Diese Frage sei von einer anderen Verwaltungsbehörde gemäß § 28 AuslBG zu entscheiden, weshalb die belangte Behörde nach § 38 AVG hätte vorgehen müssen. Die Behörde habe insbesondere nicht geprüft, ob die Tätigkeit des BF eine selbständige oder eine arbeitnehmerähnliche im Sinne des AuslBG darstelle. Hätte die Behörde ordnungsgemäß ermittelt, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass die Tätigkeit des BF eine selbständige sei und hätte dies in die Interessensabwägung miteinfließen lassen müssen. Ferner bestehe die im angefochtenen Bescheid durchgeführte Beweiswürdigung lediglich aus vier Sätzen und könne die Anforderungen nach § 60 AVG nicht erfüllen. Eine Vorfragenbeurteilung sei nämlich gemäß § 60 AVG auch zu begründen. Schließlich hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die privaten Interessen des BF höher zu gewichten seien, als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Der BF befinde sich seit knapp viereinhalb Jahren im Bundesgebiet und sei sein Aufenthalt gemäß § 13 AsylG zumindest bis zur rechtkräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes am XXXX rechtmäßig gewesen. Der VwGH habe etwa die Ausweisung eines Antragstellers für unzulässig erklärt, weil die Asylbehörde die Aufenthaltsdauer von knapp 5 Jahren und die aufrechte -wenn auch befristete- Erwerbstätigkeit des Antragstellers unberücksichtigt ließ (VwGH 09.09.2010, 2006/20/0176).

Im gegenständlichen Fall habe der BF überdurchschnittliche Integrationsbestrebungen gezeigt und erweise sich sein Privatleben in Zusammenschau mit der Dauer seines Aufenthaltes als besonders schutzwürdig. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der BF einen Deutschkurs A2 absolviert und den Mopedführerschein gemacht habe. Ferner gehe der BF der legalen Beschäftigung eines Zeitungszustellers nach, was die Behörde zu Unrecht als illegal qualifiziert und nicht ausreichend berücksichtigt habe. Der BF fühle sich in Österreich sehr wohl, sei beruflich und sozial gut integriert und könne von seinem Einkommen als Zeitungszusteller ein bescheidenes Leben finanzieren. Sein Aufenthalt führe nicht zur Belastung einer Gebietskörperschaft. Er habe nicht nur Kontakt zu seinen Mitbewohnern sondern auch zu vielen Österreichern und deutschsprechenden Ausländern. Die Behörde habe die Mitbewohner des BF nicht als Zeugen einvernommen, was jedoch zwingend erforderlich gewesen wäre. Der BF sei in Österreich nie straffällig geworden. Er sei bestrebt, seine Deutschkenntnisse zu verbessern und habe eine positive Zukunftsprognose. Der Behörde sei generell vorzuwerfen, dass sie es unterlassen habe, die einzelnen Aspekte des Privatlebens des BF in einer Gesamtschau entsprechend zu würdigen. Er habe praktisch keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Indien, dies sei unberücksichtigt geblieben. Der Kontakt zu seinem Sohn in Indien habe sich darauf beschränkt, ihm die Verfügungsberechtigung über sein Grundstück mittels Vollmacht zu überschreiben. Zusammengefasst würde die Abschiebung nach Indien den BF um die Früchte seiner Integrationsbemühungen in Österreich bringen und einen sachlich nicht gerechtfertigten Eingriff in sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben darstellen. Festzuhalten sei darüber hinaus, dass Art. 6 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie den Mitgliedsstaaten ausdrücklich das Recht einräume, Drittstaatsangehörigen aus humanitären oder sonstigen Gründen eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt. Des Weiteren wurde beantragt, den Bescheid gemäß § 28 VwGVG ersatzlos zu beheben und die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG vorliegen und daher dem BF eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen sei und in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen. Beigelegt waren ein Schriftsatz in englischer Sprache sowie eine Vollmacht.

1.7. In der Beschwerdeergänzung vom XXXX teilte der BF mit, dass er seit über drei Monaten in einer Lebensgemeinschaft mit einer namentlich genannten österreichischen Staatsbürgerin lebe. Er übernachte regelmäßig bei dieser und beschäftige sich während seiner Besuche auch mit deren beiden minderjährigen Kindern. Er würde seine Lebensgefährtin gerne heiraten und mit ihr zusammenziehen. Eine Rückkehrentscheidung würde daher sein Recht auf Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzen. Beantragt werde sohin, seine Lebensgefährtin als Zeugin einzuvernehmen.

1.8. Mit Schriftsatz vom XXXX legte der nunmehr bevollmächtigte anwaltliche Vertreter zum Nachweis der Integration des BF einen Einkommensteuerbescheid 2014, Einnahmen- und Ausgabenrechnung 2015, ein Konvolut an Honorarnoten für November 2015 bis Jänner 2016 vor, Nachweise über Beitragszahlungen an die SVA sowie auf eine andere Person lautende Zahlungsnachweise der Miete für Jänner und Februar 2016.

Mit Schriftsatz vom XXXX legte der anwaltliche Vertreter des BF weiters eine Wohnrechtsvereinbarung zwischen dem BF und dem Unterkunftgeber vom XXXX vor sowie den dieser Vereinbarung zu Grunde liegenden Mietvertrag vom XXXX des Unterkunftgebers.

Mit Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters des BF vom XXXX wurde unter Vorlage einer Meldebestätigung die Übersiedlung des BF mit XXXX mitgeteilt sowie die Zusatzvereinbarung vom XXXX seines Unterkunftgebers zu einem Hauptmietvertrag vom XXXX zum Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft vorgelegt.

1.9. Mit Schreiben vom XXXX wurde der BF seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgefordert diverse Nachweise (aktueller Versicherungsdatenauszug, aktueller Gewerberegisterauszug, aktuelle Arbeits- bzw. Werkverträge, sämtliche Einkommensteuerbescheide und Umsatzsteuerbescheide seit Ausübung des Gewerbes und eine ÖSD-Bestätigung für Deutschkurse A1 bzw. A2) vorzulegen.

Nach der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich am XXXX lag keine Verurteilung des BF vor.

1.10. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF in Begleitung seines anwaltlichen Vertreters erschien, an der jedoch der Rechtsberater des BF sowie ein Vertreter des BFA entschuldigt nicht teilnahmen und welche folgenden Verlauf nahm:

".....

R: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Punjabi.

R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?

D: Punjabi.

R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht.

R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.

BF: Es geht mir gut.

[...]

R: Sie sind auch darüber informiert worden, dass ein Rechtsberater von der XXXX teilnehmen kann. Sind Sie mit dieser/diesem in Verbindung getreten?

BFV: Ja. Es wird keine weitere Vertretung von der XXXX vorgenommen, allerdings sind wir mit der XXXX, Herrn XXXX, in Kontakt.

R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BAA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?

BFV: Versicherungsdatenauszug vom XXXX, welcher als Beilage /B zum Akt genommen wird. Beilage der Zurücklegung des Gewerbes als Güterbeförderung mit XXXX, welche als Beilage C zum Akt genommen wird. Schreiben der XXXX an den BF hinsichtlich der Kopie eines Werkvertrages, welcher als Beilage D zum Akt genommen wird.

BFV: Haben Sie ein Sprachzeugnis heute mit?

BF: Das A2-Zeugnis ist zu Hause.

[...]

R: Sprechen Sie Deutsch?

BF (auf Punjabi): Ja, ein bisschen.

R: Verstehen Sie Deutsch?

BF: Ich habe Deutsch gelernt, aber nicht genügend.

R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?

BF: Ich verstehe die Fragen, kann sie aber nicht beantworten.

R: Fragewiederholung aber mit Übersetzung.

BF: Die Deutschschule, die ich besucht habe, war im 16. Bezirk.

R: Ich habe gemeint, welche Schul- bzw. Berufsausbildung Sie generell haben?

BF: Ich bin 5 Jahre zur Schule gegangen. Einen Beruf habe ich nicht erlernt.

R: Wie haben Sie in Indien Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Ich hatte eine eigene Landwirtschaft.

R: Sind Sie verheiratet?

BF: Geschieden (auf Deutsch).

R: Wie hat Ihre Ehegattin geheißen?

BF: Keine Antwort.

R: Fragewiederholung auf Punjabi.

BF: XXXX.

R: Seit wann sind Sie geschieden?

BF (auf Deutsch): Keine Antwort.

Fragewiederholung auf Punjabi.

BF: Seit ich in Österreich bin.

R: In welchem Jahr sind Sie von Ihrer Frau geschieden worden?

BF: Ich bin schon lange geschieden, aber seit ca. 4 Jahren habe ich das Urteil.

R: Waren Sie zum Zwecke der Scheidung in Indien?

BF: Ich habe mich hier scheiden lassen.

R: Wie ist das vor sich gegangen?

BF: Meine Frau ist in Indien zum Richter gegangen und hat die Scheidung eingereicht.

R: Haben Sie Kinder?

BF: Ich habe einen Sohn.

R: Frage auf Deutsch: Wie heißt Ihr Sohn?

BF: Keine Antwort.

Fragewiederholung auf Punjabi.

BF: XXXX.

R: Frage auf Deutsch. Wer bewirtschaftet Ihre Landwirtschaft derzeit?

BF: Keine Antwort.

Fragewiederholung auf Punjabi.

BF: Alles, was ich besessen habe, habe ich meinem Sohn überschrieben. Er ist jetzt 22 Jahre alt.

R: Wie geht es Ihrem Sohn bzw. Ihrer Ex-Gattin?

BF: Es geht ihnen gut.

R: Wie oft sind Sie mit Ihrer Ex-Gattin bzw. Ihrem Sohn in Kontakt?

BF: Zu meiner Ex-Frau habe ich keinen Kontakt. Zu meinem Sohn wöchentlich.

R: Wie alt ist Ihr Sohn jetzt?

BF: 22 Jahre.

R: (Frage auf Deutsch): Wo haben Sie in Indien gelebt?

Antwort auf Punjabi: BF: Er geht aufs College.

Fragewiederholung. Auf Punjabi: Wo haben Sie in Indien gelebt?

BF: Ich habe im Dorf XXXX (phonetisch) gelebt.

R: In welchem Bundesstaat bzw. in welchem Distrikt?

BF: Bezirk XXXX, Provinz XXXX.

R: Frage auf Deutsch: Haben Sie außer dieser Adresse noch woanders gelebt?

BF: Mein Sohn wohnt nicht dort. Er wohnt bei meiner Frau.

R: Fragewiederholung auf Punjabi.

BF: Ich habe sonst nirgendwo gewohnt.

R: Frage auf Deutsch: Haben Sie Indien direkt von der von Ihnen angegebenen Adresse verlassen?

BF (auf Punjabi): Ich habe nur diese eine Adresse.

R: Fragewiederholung auf Punjabi.

BF: Ich habe Indien direkt von meinem Dorf aus verlassen.

R: Frage auf Deutsch. Haben Sie außer Ihrer Ex-Gattin und Ihrem Sohn noch andere Verwandte in Indien?

BF (auf Punjabi): Indien? Er wohnt bei seinen Großeltern mütterlicherseits.

Fragewiederholung auf Punjabi.

BF: Nein, ich habe sonst niemanden.

R: Haben Sie Geschwister?

BF: Nein.

R: Wann sind Sie denn das erste Mal nach Österreich gekommen?

BF: XXXX.

R: Wann im Jahr XXXX?

BF: Ich glaube es war im Juni.

R: Wie lange haben Sie sich dann in Österreich aufgehalten?

BF: Nur ein paar Tage, dann bin ich weggefahren.

R: Wohin sind Sie gefahren?

BF: Nach Italien.

R: Wie lange haben Sie sich dort aufgehalten?

BF: 2-3 Jahre.

R: Wo haben Sie sich nach diesen 2-3 Jahren aufgehalten?

BF: In England.

R: Wie lange haben Sie sich dort aufgehalten?

BF: Ca. 2 Jahre.

R: Frage auf Deutsch. Seit wann sind Sie wieder in Österreich?

BF (auf Punjabi). Seit 5 Jahren lebe ich jetzt in Österreich.

R: In welchem Jahr sind Sie nach Österreich neuerlich eingereist?

BF: Ich glaube, es war XXXX. Es war im Februar.

R: Den Ausführungen der Behörde nach sind Sie am XXXX nach Österreich eingereist.

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich weiß nur, dass es jetzt 5 Jahre sind.

R: Sie haben im Jahr XXXX einen neuerlichen Antrag auf Erteilung des Internationalen Schutzes gestellt. Dieser wurde dann vom Bundesasylamt, in der Folge vom Asylgerichtshof, negativ entschieden. Warum sind Sie denn weiterhin in Österreich verblieben?

BF: Wo hätte ich hingehen sollen? In Indien habe ich nichts mehr. Hier verdiene ich Geld. Es geht mir gut.

R: Sie haben dann in der Folge am XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 43 Absatz 3 NAG gestellt, welcher in der Folge von der MA 35 und in weiterer Folge vom Verwaltungsgericht Wien als unbegründet am XXXX abgewiesen wurde. Warum sind Sie dann in weiterer Folge in Österreich verblieben?

BF: Wo hätte ich hingehen sollen? Ich will hierbleiben.

R: Wo haben Sie sich in der Zeit von XXXX aufgehalten?

BF: In Italien und in England.

R: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

BF: Ich arbeite bei XXXX.

R: Welche Tätigkeit üben Sie bei der XXXX aus?

BF: Ich mache Zustellungen von Zeitungen. Das mache ich nachts. Tagsüber verkaufe ich SIM-Karten für Telefone.

R: Für wen werden Sie als Verkäufer von SIM-Karten tätig?

BF: Vorher habe ich Simkarten von XXXX verkauft und jetzt von XXXX.

R: Auf welcher Basis sind Sie denn als Zeitungszusteller beschäftigt?

BF: Ich bin nicht angemeldet, aber ich habe einen Vertrag mit XXXX.

R: Welchen Vertrag haben Sie mit der XXXX?

BF: Ich kann dort solange arbeiten, solange ich will, solange ich lebe.

R: Wie schaut denn Ihre Tätigkeit bei XXXX im konkreten aus?

BF: Ich mache Hauszustellungen der Zeitungen in der Nacht.

R: Haben Sie da eine ganz bestimmte Route abzufahren mit den Zeitungen?

BF: Ja.

R: Welche Route müssen Sie abfahren?

BF: In XXXX.

R: Wann beginnen Sie mit der Arbeit als Zeitungszusteller?

BF: In der Früh um 02.00 Uhr.

R: Wo holen Sie sich die Zeitungen?

BF: Es gibt einen ausgemachten Platz, wo die XXXX die Zeitungen hinterlässt und zwar für 20-25 Euro.

R: Gibt es einen bestimmten Zeitpunkt, wann Sie dort die Zeitungen abholen müssen?

BF: Zwischen 02.00 Uhr und 02.30 Uhr kommt der Lieferwagen.

R: Müssen die Zeitungen in einem bestimmten Zeitraum zugestellt werden?

BF: Bis 06.00 Uhr müssen sie zugestellt werden.

R: Wie stellen Sie die Zeitungen zu?

BF: Entweder fahre ich mit dem Lift oder gehe die Stiegen hinauf und lege die Zeitungen vor die Tür.

R: Mit welchem Verkehrsmittel sind Sie unterwegs?

BF: Mit dem Fahrrad.

R: Gibt es dafür einen Aufwandersatz, für das, dass Sie mit dem Fahrrad unterwegs sind?

BF: Nein.

R: Wie lange dauert dann Ihre Route, bis Sie die Zeitungen zustellen?

BF: Um 06.00 Uhr bin ich fertig.

R: Müssen Sie bei dieser Tätigkeit Zeit- oder Arbeitserfassungen führen?

BF: Nein. Es ist immer fix, wie viele Zeitungen wir austeilen müssen.

R: Wie viele Zeitungen müssen Sie in der Zeit zwischen 02.00 Uhr und 02.30 Uhr und 06.00 Uhr austeilen?

BF: Ich habe ein Fixum von 250 Zeitungen.

R: Was heißt, Sie haben ein Fixum von 250 Zeitungen?

BF: Manche Kunden springen ab, dann kommen wieder neue dazu. Ich habe immer 250 Zeitungen.

R: Was machen Sie, wenn Sie krank sind?

BF: Ich muss diese Zeitungen trotzdem austeilen. Es gibt keinen Grund, warum ich nicht zur Arbeit gehen muss.

R: Für den Fall, dass Sie krank werden, wer teilt dann die Zeitungen aus?

BF: Wenn ich ins Krankenhaus muss, rufe ich den Chef an, er teilt dann die Zeitungen aus.

R: Wie heißt Ihr Chef?

BF: XXXX.

R: Haben Sie mit diesem einen Vertrag?

BF: Ich arbeite unter ihm. Er ist mein Chef.

R: Welche Tätigkeit üben Sie am Tag bei XXXX aus?

BF: Ich verkaufe die SIM-Karten. Ich muss die Pakete von 500 Minuten oder 1.000 Minuten erklären, das steht alles drauf.

R: In welchem Geschäft arbeiten Sie da?

BF: Ich arbeite nicht in einem Geschäft. Ich habe einen Ständer, den stelle ich bei U-Bahn-Stationen auf.

R: Müssen Sie zu einer bestimmten Zeit diese SIM-Karten am Tag verkaufen?

BF: Ich fange um 11.00 Uhr an. Um 17.00 Uhr komme ich zurück.

R: Müssen Sie zu dieser Zeit beginnen? Können Sie um 17.00 Uhr zu dieser Zeit aufhören?

BF: Ja, ich muss.

R: Wie viele SIM-Karten verkaufen Sie in dieser Zeit?

BF: Das weiß man nie. Manchmal eine, manchmal zwei.

R: Werden Sie bei dieser Tätigkeit entgeltlich, pauschal abgegolten?

BF: Ich muss die SIM-Karte kaufen und bekomme Prozente, wenn sie verkauft wird.

R: Werden Sie bei der Tätigkeit als Zeitungszusteller pauschal abgegolten?

BF: Dort bekomme ich eine Pauschale.

R: Wie viel verdienen Sie durchschnittlich mit der Tätigkeit beim Verkauf mit den SIM-Karten?

BF: Durchschnittlich 300 Euro im Monat.

R: Seit wann üben Sie die Tätigkeit bei XXXX bzw. XXXX aus?

BF: Ich mache das schon seit 2-3 Jahren.

R: Wer macht die Tätigkeit jetzt bei XXXX? Wer hat diese Tätigkeit bei XXXX gemacht, wenn Sie krank waren?

BF: Wenn ich krank war, bin ich nicht hingegangen.

R: Wer hat die Tätigkeit für Sie ausgeübt?

BF: Manchmal niemand, es kommt auf die Firma darauf an, ob sie jemanden hinschicken.

R: Seit wann üben Sie die Tätigkeit als Zeitungszusteller aus?

BF: Seit ich hier bin.

R: Was heißt das?

BF: Seit ich in Österreich bin. Nach 2-3 Monaten habe ich zu arbeiten begonnen.

R: Heißt das, Sie üben die Tätigkeit 5 Jahre aus?

BF: Ja.

R: Wie viel verdienen Sie durchschnittlich als Zeitungszusteller im Monat? Wie hoch ist die Pauschale.

BF: Zwischen XXXX.

R: Am 07.04.2015 hat Ihre seinerzeitige Rechtsvertreterin mitgeteilt, dass Sie zwischen XXXX Euro als Zeitungszusteller verdienen würden pro Monat.

BF: Das hat sie falsch geschrieben. Ich bekomme bis zu XXXX Euro.

R: Ihr vorhergehender Rechtsvertreter hat in seiner Stellungnahme angegeben, dass Sie die Tätigkeit bereits von Anbeginn, sprich seit XXXX, ausüben würden?

BF: Das stimmt nicht. Ich habe vor 5 Jahren angefangen.

R: Wie hoch sind die Beträge, die bei der Sozialversicherung bei Ihnen aushaften?

BF: Viel. Ich bezahle 100 Euro im Monat.

R: Wie hoch ist der Betrag, der hier aushaftet?

BF: Sie haben das alles falsch ausgerechnet. Das ist alles viel zu hoch bemessen.

R: Warum bezahlen Sie Ihre Sozialversicherungs-Beiträge nicht?

BF: Ich bezahle jeden Monat 100 Euro. Irgendjemand hat einen Fehler gemacht, vielleicht der Steuerberater.

R: Sind Sie mit der Sozialversicherung schon in Verbindung getreten?

BF: Ich war sehr oft dort und ich habe mit denen gesprochen.

R: Leiden Sie an einer schweren Krankheit bzw. waren Sie öfters schon in einem Krankenhaus?

BF: Nein. Ich leide an keiner schweren Krankheit. Ich war einmal bis zweimal im Spital wegen hohen Blutdrucks.

R: Sind Sie jetzt gesund oder brauchen Sie ärztliche Behandlung?

BF: Mir geht es gut jetzt.

R: Wo wohnen Sie denn derzeit?

BF: Im XXXX.

R: Wohnen Sie in der Wohnung alleine?

BF: Nein. Mit einem Freund zusammen.

R: Wie hoch ist die Miete, die Sie da zahlen müssen?

BF: Die Miete beträgt 350 Euro. Diese teilen sich ich und mein Freund.

R: Wie heißt Ihr Freund?

BF: XXXX.

R: Haben Sie selbst einen Mietvertrag?

BF: Nein. Der Mietvertrag ist auf seinen Namen.

R: Haben Sie zwischen Ihrem Freund und Ihnen ein Mietverhältnis?

BF: Ja. Mein Freund hat das bestätigt, dass ich dort wohne.

R: Wer ist XXXX?

BF: Er war vorher dort. Der Mietvertrag lautet auf XXXX.

R: Was zahlen Sie Betriebskosten?

BF: Das weiß ich nicht. Wir teilen uns die Miete.

R: Wie hoch sind die Betriebskosten, Strom, Heizung, Diverses?

BF: Ich bin erst seit 2 Monaten dort. Ich habe noch nie eine Stromrechnung gesehen.

R: Wo haben Sie vorher gewohnt?

BF: XXXX.

R: Haben Sie dort eine eigene Wohnung gehabt?

BF: Nein. Sie war auch auf meinen Freund.

R: Was heißt das?

BF: Den Namen meines Freundes.

R: Wie lange haben Sie an dieser Adresse gewohnt?

BF: Die letzten 5 Jahre.

R: Haben außer Ihrem Freund und Ihnen sonst noch jemand dort gewohnt?

BF: Ja. 1-2 Personen haben dort noch gewohnt.

R: Wer war dort als Hauptmieter?

BF: XXXX.

R: Was haben Sie dort bezahlt an Miete?

BF: Die Gesamtmiete war 436 Euro.

R: Wie viel haben Sie davon bezahlt?

BF: Ich habe zwischen 200 und 250 Euro bezahlt.

R: Haben Sie in Österreich Freunde?

BF: Ja.

R: Gehören diese auch Freunde mit österreichischer Staatsbürgerschaft an?

BF: Ja.

R: Können Sie mir davon zwei nennen?

BF: Einer heißt XXXX und einer XXXX.

R: Wie ist die Adresse von den beiden?

BF: Einer wohnt in XXXX, einer wohnt in XXXX. Ich finde dorthin, ich weiß nicht die genaue Adresse.

R: Sind die beiden ursprünglich indische Staatsbürger?

BF: Ja.

R: Seit wann haben Sie die österreichische Staatsbürgerschaft?

BF: Sie sind schon 30-35 Jahre in Österreich. Das weiß ich nicht.

R: Haben Sie eine Freundin?

BF: Ich habe eine, aber ich halte wenig Kontakt zu ihr.

R: Was heißt das?

BF: Ich hatte eine Freundin, aber sie ist manchmal krank. Ich treffe sie nicht oft.

R: Wie heißt Ihre Freundin?

BF: XXXX.

R: Wann hat sie Geburtstag?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Welche Staatsbürgerschaft hat sie?

BF: Sie hat die österreichische Staatsbürgerschaft, ist aber gebürtige Pakistani.

R: Wann haben Sie diese Freundin kennen gelernt?

BF: Ca. vor einem Jahr.

R: Warum ist jetzt der Kontakt nur mehr lose?

BF: Sie ist krank.

R: Wie gestalten Sie Ihre Freizeit?

BF: Ich gehe in den Sikh-Tempel.

R: Machen Sie sonst noch in der Freizeit etwas?

BF: Nein, sonst nichts.

R: Sind Sie in einem Verein, in einer Organisation, Kirche oder dergleichen tätig?

BF: Nein. Ich gehe nur in den Sikh-Tempel.

R: Besuchen Sie jetzt hinsichtlich Fortbildung Kurse an der Schule, Volkshochschule oder Universität oder dergleichen?

BF: Nein. Ich habe Arbeit.

R: Besuchen Sie einen Deutschkurs?

BF: Ich habe Deutsch gelernt. Ich habe zweimal fünf Wochen einen Kurs gemacht. Ich verstehe auch alles. Es fällt mir schwer, auf Deutsch zu antworten.

R: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs?

BF: Nein, das habe ich früher gemacht.

R: Sind Sie gerichtlich vorbestraft?

BF: Hier?

R: Generell.

BF: In der Ukraine oder in Moskau wurde ich verurteilt.

R: Sind Sie in Österreich vorbestraft?

BF: Nein.

R: Haben Sie eine schwere Verwaltungsübertretung begangen (Alkohol am Steuer)?

BF: Ich musste einmal eine Strafe zahlen, weil ich ohne Führerschein gefahren bin. Das habe ich aber bezahlt.

R: Mit welchem Fahrzeug waren Sie unterwegs?

BF: Das war ein kleiner PKW.

R: Verfügen Sie über eine Lenkerberechtigung für einen PKW in Österreich?

BF: Ich hatte einen indischen Führerschein, den hat die Polizei nicht akzeptiert.

R an RV: Haben Sie Fragen an den BF?

RV: Wem gehört das Fahrrad, mit dem Sie die Zeitungen ausliefern?

BF: Das ist mein eigenes Fahrrad.

RV: Besitzen oder besaßen Sie einen Mopedführerschein?

BF: Ja.

Ausständig sind die am 11.05.2016 an den Rechtsvertreter im Rahmen eines Parteiengehörs zur Vorlage bringenden aktuellen Arbeits- bzw. Werkverträge.

o) Arbeits- bzw. Werkvertrag bei XXXX

o) Arbeits- bzw. Werkvertrag zu XXXX und XXXX

o) sämtliche Einkommenssteuerbescheide und Umsatzsteuerbescheide seit XXXX bis dato

o) ÖSD-Bestätigung für den Deutschkurs A1 bzw. A2.

o) Aktueller Hauptmietvertrag

o) Bestätigung von der Sozialversicherung, wie viele Versicherungsbeiträge aushaften

Dem BFV wird eine Frist von 2 Wochen der oben angeführten Unterlagen eingeräumt.

[...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Indien, ist am XXXX illegal von der Slowakei kommend nach Österreich eingereist und hat hier am XXXX seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher wegen der Abwesenheit des BF am XXXX eingestellt wurde.

Nach seiner Rücküberstellung am XXXX aus Großbritannien stellte der BF im Bundesgebiet einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit seit 05.02.2013 rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und der BF gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen wurde. Es konnte im Asylverfahren nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsland einer individuellen asylrelevanten Bedrohung oder einer Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe ausgesetzt wäre. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergaben sich keine Gefährdungen iSd §§ 3 und 8 AsylG 2005. Ferner wurde die Ausweisung des BF nach Indien ausgesprochen. Seither ist der BF illegal im Bundesgebiet aufhältig. Einem Antrag auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen dieses Erkenntnis wurde seitens des VfGH am XXXX nicht stattgegeben.

Es kann keine maßgebliche Veränderung der asyl- oder abschieberelevanten Lage im Herkunftsstaat oder in der Person des BF seit der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes festgestellt werden.

Der Antrag des BF vom XXXX auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung" wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom XXXX, ebenfalls rechtskräftig abgewiesen Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof am XXXX zurückgewiesen.

In der Folge stellte der BF bereits am XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005:

Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsbürger und gehört der Religion der Sikhs an. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise aus Indien mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in Indien im Bundesstaat Punjab gelebt. Der BF ist gesund und verfügt als Eigentümer von landwirtschaftlichen Grundstücken bzw. als Landwirt mit praktischen Erfahrungen in einem Gemüsegeschäft über eine gesicherte Lebensgrundlage im Herkunftsstaat. In Indien lebt neben der nunmehr geschiedenen Ehefrau des BF noch sein Sohn, mit dem er einmal wöchentlich telefonischen Kontakt hat. Der BF ist im Herkunftsland aufgewachsen und hat ca. sieben Jahre lang die Schule besucht. Der BF spricht als Muttersprache Punjabi und beherrscht damit eine der Landessprachen in Indien.

Der Beschwerdeführer ist geschieden und lebt in Österreich in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Zu seiner früheren österreichischen Freundin, welche ursprünglich aus Pakistan stammt, hält er nur lose Kontakt, weil sie krank ist; einen gemeinsamen Haushalt oder ein Abhängigkeitsverhältnis hat er jedoch nicht behauptet oder dargelegt. In Österreich leben zudem ein Onkel und ein Neffe des BF als österreichische Staatsbürger. Ein gemeinsamer Haushalt oder ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen besteht jedoch ebenfalls nicht.

In Österreich konnte sich der Beschwerdeführer während seines bisher rund fünfjährigen Aufenthaltes seit seiner Wiedereinreise 2011 darüber hinaus keinen Freundeskreis aufbauen, dem auch Österreicher angehören. Er hat lediglich indische und deutschsprachige Ausländer als Freunde im Bundesgebiet. Er lebt im Bundesgebiet als Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft mit einem Inder, mit dem er sich die Miete teilt. Darüber hinaus verbringt der Beschwerdeführer seine Freizeit in einem Sikh-Tempel. Ausbildungen oder Vereine besucht er im Bundesgebiet nicht. Er hat bereits an zwei Deutschkursen teilgenommen, behauptet ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 zu besitzen, konnte dieses jedoch nicht vorlegen und besucht aktuell keinen Deutschkurs. In der Verhandlung vor dem BVwG war der Beschwerdeführer nicht fähig, einfach gestellte Fragen in deutscher Sprache zu beantworten. Er behauptete, im Bundesgebiet außerdem einen Mopedführerschein gemacht zu haben, welcher allerdings nicht zur Einsichtnahme vorgelegt wurde.

Der BF bezog vom XXXX Grundversorgung. Seit dem XXXX bis XXXX sowie ab XXXX ist der BF als selbständig Erwerbstätiger - wenn auch mit nicht bezahlten Beiträgen - zur Sozialversicherung angemeldet.

Nach dem Werkvertrag vom XXXX ist der BF seither als selbständiger Zeitungszusteller für die Firma XXXX tätig und hat zwischen XXXX monatlich verdient, was er jedoch nicht durchgehend belegen konnte, zumal er der Aufforderung sämtliche Einkommens-, und Umsatzsteuerbescheide seit dem Jahr XXXX vorzulegen, nicht nachgekommen ist. Auch seine Einkünfte aus dem Verkauf von SIM-Karten konnte er nicht belegen.

An Miete hat er monatliche Aufwendungen von XXXX angegeben, einen eigenen Mietvertrag besitzt er nicht.

Der BF ist unbescholten.

Der BF ist ohne Visum (illegal) in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der BF verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Seit dem XXXX ist der BF trotz rechtskräftiger Ausweisung illegal im Bundesgebiet aufhältig.

2. Feststellungen zur Lage in Indien:

Die vorstehenden, mit angefochtenem Bescheid getroffenen Feststellungen zu Indien werden hiermit zu Feststellungen dieses Erkenntnisses erhoben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insb. der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX und der Beschwerdeschrift sowie den auch anlässlich der Verhandlung vorgelegten Beweismitteln.

Festzuhalten ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer weder ein Sprachzertifikat, noch durchgehende Einkommensbelege zu seiner Erwerbstätigkeit oder seinen in Österreich erworbenen Führerschein vorlegen konnte.

2.2. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid.

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Einrichtungen, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen NGO-s herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentlichen Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Im Übrigen hat sich das BVwG durch Einsicht in die aktuellsten Folgeberichte der Länderberichte zu Indien (u.a. deutsches auswärtiges Amt vom 24.04.2015, USDOS vom 25.06.2015) vergewissert, dass es in Indien seit der Erlassung des Bescheides des BFA zu keinen entscheidungsrelevanten Änderungen gekommen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A):

3.2.1.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

(1.) dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

(2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Nach § 58 Abs. 6 AsylG 2005 ist im Antrag der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

§ 58 Abs. 8 AsylG 2005: Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

§ 58 Abs. 13 AsylG 2005: Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

3.2.1.2. § 10 Abs.3 AsylG 2005 lautet:

Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 52 Abs. 3 FPG lautet:

Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

3.2.2.1. Es ist zunächst zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel (aus Gründen des Art. 8 EMRK) gemäß § 55 AsylG zuzuerkennen ist. Nach den vorstehenden Ausführungen ist eine Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 (vgl. 3.2.3.4.) gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu verbinden.

3.2.3.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

3.2.3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017)

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126).

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

3.2.3.3. Im gegenständlichen Fall ist dem Beschwerdeführer zuzubilligen, dass es ihm während seines fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich gelungen ist, ab XXXX als Zeitungszusteller auf Werkvertragsbasis selbständig erwerbstätig zu sein, ohne die staatliche Grundversorgung in Anspruch zu nehmen. Allerdings konnte er entsprechende Einkommens- bzw. Umsatzsteuerbescheide trotz Aufforderung und Fristeinräumung für diesen Zeitraum nur unvollständig vorlegen, unabhängig davon inwieweit der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung eine bzw. keine erlaubte Erwerbstätigkeit iSd § 55 AsylG XXXX im Bundesgebiet ausübt. Nach illegaler Einreise 2005 hat der Beschwerdeführer das Bundesgebiet umgehend verlassen und wurde am XXXX aus Großbritannien im Rahmen der Dublin II-VO ins Bundesgebiet rückübernommen, wo er am selben Tag einen weiteren Asylantrag stellte, welcher schließlich mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX abgewiesen und die Ausweisung des BF nach Indien ausgesprochen wurde. Seither ist der BF ohne Aufenthaltstitel - also illegal- im Bundesgebiet aufhältig und übt dennoch durchgehend die selbständige Erwerbstätigkeit eines Zeitungszustellers auf der Basis eines Werkvertrages aus. Diese Tätigkeit bedarf gemäß § 32 NAG der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang, worüber der Beschwerdeführer jedoch nicht verfügt. Selbst für eine bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ist gemäß § 24 FPG die Erteilung eines Visums Voraussetzung, worüber der BF - angesichts seiner illegalen Einreise 2005 - aber ebenfalls nicht verfügt (vgl. dazu VwGH Ra 2015/21/0103, 12.11.2015).

Der Beschwerdeführer hat ferner zwar behauptet, ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 zu besitzen, konnte dieses jedoch nicht vorlegen und war in der Verhandlung vor dem BVwG auch nicht in der Lage einfach gestellte Fragen zu beantworten, weshalb davon auszugehen ist, dass er über keine entsprechenden Sprachkenntnisse verfügt.

Der BF lebt in einer Wohngemeinschaft mit einem indischen Staatsbürger, mit welchem er sich die Miete teilt. Eine Lebensgemeinschaft im Sinne eines Familienlebens besteht jedoch im Bundesgebiet nicht. Zu seinem Onkel und zu seinem Neffen, welche österreichische Staatsbürger sind, besteht weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet zwar Freundschaften zu Österreichern und einer österreichischen Staatsbürgerin. Diese haben allerdings durchwegs indischen bzw. pakistanischen Hintergrund. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keine sozialen Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern aufgebaut. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten.

Zu berücksichtigen ist im gegenständlichen Fall überdies, dass die relativ geringe soziale und berufliche Integration zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als der Beschwerdeführer nicht mit einem Weiterverbleib im Bundesgebiet rechnen durfte, zumal der Beschwerdeführer als Asylwerber jedenfalls nach dem den Asylantrag abweisenden Bescheid des BFA vom März XXXX bzw. dem bestätigenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX nicht von einem gesicherten Aufenthaltsstatus ausgehen konnte.

Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2011/23/0204). Ähnlich die Begründung in der ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vom 30. Juli 2015, Zl. 2014/22/0055 im Hinblick auf die nur vorläufige Aufenthaltsberechtigung während der Dauer des Asylverfahrens sowie angesichts des Umstandes, dass das Erkenntnis des Asylgerichtshofes in diesen Verfahren bereits in weniger als einem Jahr nach Antragstellung ergangen ist, musste zum Zeitpunkt des Entstehens der integrationsbegründenden Umstände der unsichere Aufenthaltsstatus bewusst sein und konnte nicht damit gerechnet werden, dauerhaft in Österreich bleiben zu können (siehe dazu etwa das Erkenntnis vom 19. Jänner 2012, 2011/22/0295 bis 0298).

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer dem Auftrag in der Verhandlung aushaftende Unterlagen, u.a. ein A1 und A2 Zeugnis, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dem BVwG vorzulegen, nicht nachgekommen ist, geht das BVwG, wie bereits oben ausgeführt, auf Grund des persönlichen Eindrucks, den sich der verfahrensführende Richter in der Verhandlung machen konnte, nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A 1 verfügt. Er war nicht in der Lage, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache unter Beweis zu stellen, als er selbst die ihm in deutscher Sprache einfach gestellten Fragen zum größten Teil nicht beantworten konnte. Ansonsten musste auf die vom BVwG beigezogene Dolmetscherin zurückgegriffen werden.

Insofern hätte das BVwG selbst bei Vorlage eines entsprechenden Diploms in Anlehnung des § 14 a Abs. 7 NAG festzustellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.

Dadurch wird im konkreten Fall das Gewicht der erlangten Integration durch fehlende Deutschkenntnisse des Fremden gemindert (VwGH 31.05.2012, 2011/23/0326).

Dies ist daher nicht ausreichend, um den subjektiven Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich den Vorzug zu geben, als hinsichtlich der Bestreitung des Lebensunterhaltes angeführt werden muss, dass der Beschwerdeführer, zwar derzeit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, jedoch die von ihm behaupteten Einkünfte nicht durch die in der Verhandlung vor dem BVwG vorzulegenden Einkommensnachweise belegt werden konnten und darüber hinaus Beitragsrückstände in nicht bekannter Höhe bei der Sozialversicherung bestehen.

Dass der Beschwerdeführer krank ist, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, als er in der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX ausführte gesund zu sein.

Insgesamt stellen die seit Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom XXXX zu berücksichtigenden Umstände (behauptete Führerscheinprüfung und Teilnahme an Deutschkursen) in Verbindung mit dem insgesamt fünfjährigen Aufenthalt in Österreich sich nicht so außergewöhnlich dar, dass unter diesem Gesichtspunkt von einer Rückkehrentscheidung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, selbst wenn man unter Wahrunterstellung davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer über einen Mopedführerschein verfügt, sodass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Dazu vgl. ua. VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach die 6-jährige Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörigen geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354.

Abgesehen davon hält sich der Beschwerdeführer seit dem XXXX, also den überwiegenden Teil seines fünfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet, trotz Ausweisung -und damit unrechtmäßig- in Österreich auf, weshalb sein Aufenthalt seither in seinem Gewicht erheblich gemindert ist. Im Übrigen begründet der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Indien bzw. seiner erstmaligen Einreise in Österreich am XXXX den überwiegenden Teil seiner bisherigen Lebenszeit, Kindheit und Jugend, in seinem Herkunftsstaat verbracht hat und dort die entsprechende Sozialisation erfahren hat. Der Beschwerdeführer hält eigenen Ausführungen in der Verhandlung nach laufend telefonischen Kontakt zu seinem Sohn, sodass davon ausgegangen werden kann, dass dieser bei einer Rückkehr im Rahmen des Familienverbandes entsprechende Unterstützung erfährt.

Abgesehen davon handelt es sich aber beim Beschwerdeführer um einen volljährigen, arbeitsfähigen Mann, bei welchem die Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt über eine etwa siebenjährige Schulbildung, beherrscht mit seiner Muttersprache Punjabi eine Landessprache Indiens und hat als ehemaliger Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke Erfahrung als Landwirt und als Gemüseverkäufer, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich vorerst zumindest mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem können vorübergehende Notlagen nach den oben getroffenen Feststellungen zu Indien durch Armenspeisungen, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet zwar strafgerichtlich unbescholten, jedoch bedeutet dies keine Verstärkung seiner persönlichen Interessen, als dies der Normalfall sein sollte (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Vielmehr hat der BF seit seiner rechtskräftigen Ausweisung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX es verabsäumt, auszureisen, sondern durch wiederholte Anträge erfolglos versucht, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet trotzdem zu aufrecht zu erhalten, worin kein Verschulden der Behörden erblickt werden kann.

Somit kann auch nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des BF der Vorzug am Verbleib im Inland gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.

In Summe kann daher noch keine nach Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.2.3.4. Somit liegen aber auch die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 1 für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung AsylG 2005 nicht vor.

Ferner konnte der BF wie oa. ausgeführt, keinen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache erbringen und erfüllt damit auch die Voraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht.

3.2.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Unter Zugrundelegung der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 31.01.2013 in Verbindung mit dem bisher Ausgeführten, wonach sich eine maßgebliche Veränderung weder im Herkunftsstaat noch in der Person des BF ergeben hat, können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben.

3.2.5. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zu Spruchteil B):

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Punkt II.3.2.3. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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