W102 2125578-1•BVwG W102 2125578-1
W102 2125578-1Bundesverwaltungsgericht27.06.2016
Beschwerdelegimitation, Beschwerderecht, Einzelfallprüfung,<br/>Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsbescheid, Feststellungsverfahren,<br/>Genehmigungsverfahren, Geringfügigkeitsgrenze, Gesamtbetrachtung,<br/>Kassation, Kumulierung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Nachbarrechte, Revision zulässig, Rodung,<br/>Schwellenwert, Umweltauswirkung, Umweltverträglichkeitsprüfung,<br/>UVP-Pflicht, verfassungskonforme Interpretation, Vorhabensbegriff,<br/>Zurückverweisung, Zuständigkeit
W102 2125578-1/23E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und die beiden Richter Mag. Katharina DAVID und Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX sowie der Bürgerinitiative XXXX, vertreten durch Obfrau XXXX, gegen den Feststellungsbescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 23.03.2016, Zl. BMVIT-317.437/0001-IV/IVVS-ALG/2016, gemäß § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 zum Bundesstraßenbauvorhaben "Sicherheitsausbau der S 37 Klagenfurter Schnellstraße im Abschnitt zwischen den Anschlussstellen St. Veit/Nord (km 283,000) bis St. Veit/Süd (km 288,730)", den Beschluss:
A)
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt stellte mit Schreiben vom 28.05.2015 den Antrag auf Feststellung gemäß § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 zum geplanten Sicherheitsausbau der S 37 zwischen St. Veit Nord und Klagenfurt Nord. Weiters ersuchte der Umweltanwalt den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) in eventu für den Fall, dass sich dieser hinsichtlich der Berücksichtigung des Rodungstatbestandes gemäß Anhang 1 Z 46b iVm § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 der für das Vorhaben erforderlichen Rodungen nicht für zuständig erachtet, den Feststellungsantrag im Umfang und hinsichtlich der Kumulierungswirkung der Rodung gemäß § 6 AVG an die zur Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zuständige Behörde weiterzuleiten.
Mit Schreiben des BMVIT vom 19.06.2015, Zl. BMVIT-317.437/0003-IV/ST-ALG/2015, wurden die beantragten Rodungen im Ausmaß von 4,8065 ha an die Kärntner Landesregierung gemäß § 6 AVG weitergeleitet, damit diese in einem gesonderten UVP-Feststellungsverfahren darüber absprechen möge.
Die Kärntner Landesregierung ersuchte im Antwortschreiben vom 17.07.2015, Zl. 07-A-UVP-1295/4-2015, mit Hinweis auf die zentrale Aufgabe der UVP, alle mit einem Projekt verbundenen unmittelbaren und mittelbaren Umweltauswirkungen auf fachlicher Grundlage festzustellen und zu bewerten bzw. der Abschätzung seiner Umweltauswirkungen im Feststellungsverfahren, die von der Projektwerberin beantragten und im räumlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bundesstraßenvorhaben (Sicherheitsausbau) stehenden Rodungen, in das beim BMVIT gemäß § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 anhängige Verfahren einzubeziehen. Es wurde u.a. auf die mangelnde Rechtssicherheit für die gegenständliche und zukünftige Projektwerberinnen hingewiesen, wenn für ein und dasselbe Vorhaben mehrere Feststellungsverfahren geführt werden, und diese unter Umständen auch zu verschiedenen Ermittlungsergebnissen bei der Feststellung über eine etwaige UVP-Pflicht führen würden. Im Schreiben wurde auch mitgeteilt, dass die beantragten Rodungen im Gesamtausmaß von 4,8065 ha die für den einschlägigen Tatbestand der Erweiterung von Rodungen gemäß Anhang 1 Z 46 lit. b UVP-G 2000 erforderliche zusätzliche Flächeninanspruchnahme von 5 ha eindeutig nicht erreicht werde und die Bagatellgrenze für die Einzelfallprüfung unterschritten werde. Aus naturschutzrechtlicher Sicht seien auch keine Schutzgebiete der Kategorie A gemäß Anhang 1 UVP-G 2000 betroffen.
Mit Feststellungsbescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 23.03.2016, GZ BMVIT-317.437/0001-IV/IVVS-ALG/2016, wurde der Antrag des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt abgewiesen und gemäß § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 festgestellt, dass für das Bundesstraßenbauvorhaben "Sicherheitsausbau der S 37 Klagenfurter Schnellstraße, Sicherheitsausbau im Abschnitt zwischen den Anschlussstellen St. Veit/Nord (km 283,000) bis St. Veit/Süd (km 288,730)" nach Maßgabe der konkret angeführten Unterlagen aus Mappe 1 (Technischer Bericht, Übersichts- und Detaillagepläne, Bestandslängenschnitte sowie Regelquerschnitt) und Mappe 2 (Verkehrsuntersuchung und Verkehrssicherheitsaudit) der Projektbox, die einen Bestandteil dieses Bescheides bilden, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen sei. Die Mappen 3 (Projektauswirkungen Lärm und Luftschadstoffe) und 4 (Forstrechtliches Einreichprojekt) der Projektbox seien von dieser Feststellung spruchgemäß nicht betroffen.
Begründet führt der BMVIT im Bescheid vom 23.03.2016 auf Seiten 11ff aus , es ergebe sich aus § 23a Abs.1 UVP-G 2000 keine UVP-Pflicht, da mit dem Vorhaben weder der Neubau einer Bundesstraße oder ihres Teilabschnittes (Z1) noch ein Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km (Z2) noch die Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km (Z3) erfolgen soll. Der gegenständliche Sicherheitsausbau erfülle die Ausnahmen im Sinne des § 23a Abs. 2 Z 3 lit. g, lit.h und auch lit. i.
Zu den beantragten Rodungen führt der BMVIT im Bescheid vom 23.03.2016 in der Begründung auf Seite 14 aus, dass keine Zuständigkeit gegeben sei, da für die Durchführung einer Einzelfallprüfung und eines UVP-Verfahrens zur Feststellung der UVP-Pflicht für Rodungen nach Anhang 1 Z 46 UVP-G 2000 die Landesregierung gemäß § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 zuständige Behörde sei. Auch wenn die beantragten Rodungen in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bundesstraßenvorhaben (Sicherheitsausbau) stünden, so sei es mit den verfassungsrechtlichen Kompetenzbestimmungen nicht vereinbar, wenn der für die Vorhaben des dritten Abschnitts des UVP-G 2000 zuständige Verkehrsminister auch über die UVP-Pflicht von Rodungsvorhaben nach Anhang 1 Z 46 UVP-G 2000 absprechen würde.
Gegen diesen Bescheid erhoben XXXX, XXXX, Frau XXXX sowie die Bürgerinitiative XXXX, vertreten durch Obfrau XXXX, in offener Frist Beschwerden und wurden diese mit Schreiben des BMVIT vom 02.05.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In den inhaltlich sehr ähnlichen Beschwerden werden im Wesentlichen folgende Beschwerdepunkte vorgebracht: Aus Sicht der Beschwerdeführer sei der gegenständliche Sicherheitsausbau unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht notwendig. Der Straßenabschnitt sei von der Projektwerberin in Stückelungsabsicht bei der Behörde eingereicht worden, um eine UVP zu verhindern. Das Vorhaben hätte Auswirkungen auf bestimmte schutzwürdige Gebiete der Kategorien A bis E des Anhanges 2 des UVP-G 2000. Das Vorhaben sei nach Anhang 1 Z 9 Spalte 1 des UVP-G 2000 UVP-pflichtig und für die gesamte Strecke der S 37 seien eine neue strategische Prüfung nach dem SP-V-G und eine Zweckmäßigkeitsprüfung nach dem Verkehrsprotokoll der Alpenkonvention erforderlich.
Die Kärntner Landesregierung übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.05.2016, Zl. 07-A-UVP-1295/5-2015, eine ergänzende Stellungnahme zur Zuständigkeit hinsichtlich der einen Bestandteil dieses Bundesstraßenvorhabens bildenden Rodungen im Ausmaß von 4,8065 ha. Es wird festgehalten, dass auch im dritten Abschnitt des UVP-G 2000 der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 iVm §§ 23a und 23b UVP-G 2000 maßgeblich sei und die Behörde zur Beurteilung der gesamthaften Umweltauswirkungen verpflichtet sei. Es sei sehr wohl von einer Zuständigkeit des BMVIT auch hinsichtlich der beantragten Rodungen auszugehen, da der gegenständliche Sicherheitsausbau im Sinne des weiten Vorhabensbegriffes nicht nur den Straßenbau im engeren Sinn, sondern auch die damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen, wie im vorliegenden Fall die zwingend für den Bau der Straße notwendigen Rodungen, umfasse.
Mit Schreiben vom 03.06.2016 beantragte die belangte Behörde die Abweisung, allenfalls Zurückweisung der Beschwerden.
Mit Schreiben vom 13.06.2016 beantragte die mitbeteiligte Partei ebenfalls die Abweisung sämtlicher Beschwerden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die mitbeteiligte Partei beabsichtigt im Rahmen des Vorhabens "Sicherheitsausbau der S 37 Klagenfurter Schnellstraße, Sicherheitsausbau im Abschnitt zwischen den Anschlussstellen St. Veit/Nord (km 283,000) bis St. Veit/Süd (km 288,730)" in Grundzügen folgende bauliche Maßnahmen: Errichtung einer baulichen Mitteltrennung, Anpassung des Straßenquerschnitts, Errichtung von Pannenbuchten, RVS-konforme Adaptierung bzw. Verlängerung der Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen der bestehenden Anschlussstellen sowie die Errichtung von Anschlussstellen.
Die S 37 Klagenfurter Schnellstraße fällt als Bundesstraße in den Anwendungsbereich der Bestimmung des § 23a UVP-G 2000.
Der gegenständliche Sicherheitsausbau umfasst jedoch nicht nur den Straßenbau im engeren Sinn, sondern auch die damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden, zwingend für den Bau der Straße notwendigen Rodungen. Einen Bestandteil dieses Bundesstraßenvorhabens bilden somit auch die in Mappe 4 der Projektbox von der Projektwerberin dargestellten Rodungen im Ausmaß von 4,8065 ha, die für sich genommen nicht den Bagatellschwellenwert von 5 ha der Z 46 der lit. b im Anhang 1 zum UVP-G 2000 erreichen.
Welches genaue Ausmaß aber Rodungen im räumlichen Nahbereich zum Vorhaben erreichen und ob das gegenständliche Vorhaben mit anderen Rodungen zusammenzurechnen ist und in der Folge den Bagatellschwellenwert überschreitet, kann nicht festgestellt werden.
Der BMVIT hält sich für die Beurteilung der Kumulierungswirkung der beantragten Rodungen für unzuständig.
Dies ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, den Stellungnahmen und auch aus den Beschwerden.
Gemäß Art 10 Abs. 1 Z 9 B-VG ist die Gesetzgebung und Vollziehung zur "Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt" zu rechnen ist, Bundessache.
Nach Art 11 Abs. 1 Z 7 B-VG ist die "Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, Genehmigung solcher Vorhaben" Bundessache hinsichtlich Gesetzgebung und Landessache die Vollziehung.
Art 11 Abs. 4 und 6 B-VG lauten:
(4) Die Handhabung der gemäß Abs. 2 ergehenden Gesetze und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen steht dem Bund oder den Ländern zu, je nachdem, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.
(6) Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, werden auch das Bürgerbeteiligungsverfahren für bundesgesetzlich zu bestimmende Vorhaben, die Beteiligung an den einem Bürgerbeteiligungsverfahren nachfolgenden Verwaltungsverfahren und die Berücksichtigung der Ergebnisse des Bürgerbeteiligungsverfahrens bei der Erteilung der für die betroffenen Vorhaben erforderlichen Genehmigungen sowie die Genehmigung der in Art. 10 Abs. 1 Z 9 genannten Vorhaben durch Bundesgesetz geregelt. Für die Vollziehung dieser Vorschriften gilt Abs. 4.
Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
§ 19 UVP-G 2000 lautet:
Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
§ 19. (1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;
3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;
4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;
6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und
7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.
(2) Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4 als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.
(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.
(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,
1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,
2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und
3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.
(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(8) Dem Antrag gemäß Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(9) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Abs. 6 festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Abs. 6 nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit festzustellen. Die Liste gemäß Abs. 8 ist entsprechend zu ändern.
(10) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(11) Eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat kann die Rechte gemäß Abs. 10 wahrnehmen, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung und am Genehmigungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht würde.
§ 23a UVP-G 2000 lautet:
Anwendungsbereich für Bundesstraßen
§ 23a. (1) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:
1. Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen,
2. Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,
3. Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km.
(2) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:
1. Neubau zusätzlicher Anschlussstellen, wenn auf allen Rampen insgesamt eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 8 000 KFZ in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;
2. Vorhaben des Abs. 1 Z 2 oder 3 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird;
3. Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des Anhanges 2 berührt wird und im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen sind
a) der Neubau von Anschlussstellen, die ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berühren,
b) die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen,
c) die Errichtung zusätzlicher Parkplätze mit weniger als 750 Stellplätzen,
d) die Errichtung zusätzlicher Betriebe gemäß § 27 des Bundesstraßengesetzes 1971 mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5 ha,
e) die Zulegung von Kriechspuren und Rampenverlegungen,
f) die Errichtung von zusätzlichen Einzelrampen bei bestehenden Knoten oder Anschlussstellen,
g) Änderungen der Straßenachse oder der Nivelette um weniger als 5 m,
h) Anlagen für den Straßenbetrieb und Umweltschutzmaßnahmen und
i) sonstige bauliche Maßnahmen an bestehenden Bundesstraßen, durch die im Vergleich zum Bestand die Verkehrsrelationen nicht erweitert werden.
Bei der Entscheidung im Einzelfall ist § 24 Abs. 5 anzuwenden.
§ 23 b UVP-G 2000 lautet:
Anwendungsbereich für Hochleistungsstrecken
§ 23b. (1) Für folgende Vorhaben von Hochleistungsstrecken, die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen bestehen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:
1. Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte, Neubau von sonstigen Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,
2. Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, sofern die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trassen von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist.
(2) Für folgende Vorhaben von Hochleistungsstrecken ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:
1. Änderung von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken durch Änderung der Trasse oder Zulegung eines Gleises, jeweils auf einer durchgehenden Länge von weniger als 10 km,
2. a) Neubau von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E des Anhanges 2 berührt wird,
b) Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte, wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist und ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E des Anhanges 2 berührt wird,
c) Änderung von Eisenbahnstrecken durch Zulegung eines Gleises auf einer durchgehenden Länge von mindestens 2,5 km, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, oder C des Anhanges 2 berührt wird oder
d) Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte mit einem Verkehrsaufkommen (vor oder nach der Kapazitätserhöhung) von mindestens 60 000 Zügen/Jahr durch Erhöhung der Zugkapazität um mindestens 25%, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E des Anhanges 2 berührt wird,
jeweils wenn im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen;
3. Vorhaben des Abs. 1 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird, und auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen der Teilstücke unter Zugrundelegung der Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 im Einzelfall mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben durchzuführen ist.
Bei der Entscheidung im Einzelfall ist § 24 Abs. 5 anzuwenden.
(3) Ist für den Bau einer Hochleistungsstrecke eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt durchzuführen und bedingt dieses Vorhaben auch eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme) nach den Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen. Ist für Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme jeweils das vereinfachte Verfahren vorgesehen, so ist dieses Verfahren anzuwenden. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(4) Bedingt der Bau einer Hochleistungsstrecke, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Abs. 1 oder 2 durchzuführen ist, eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen. Ist für die Begleitmaßnahme das vereinfachte Verfahren vorgesehen, so ist dieses Verfahren anzuwenden. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Z 46 des Anhangs 1 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Schutzwürdige Gebiete der Kategorie A laut Anhang 1 des UVP-G 2000 umfassen insbesondere Bannwälder gem. § 27 ForstG, Vogelschutzgebiete und Natura-2000-Gebiete.
Die Fußnote 15 zum UVP-G 2000 lautet:
"Flächen, auf denen eine Rodungsbewilligung zum Antragszeitpunkt erloschen ist (§ 18 Abs. 1 Z 1 ForstG) sowie Flächen, für die Ersatzaufforstungen gemäß § 18 Abs. 2 ForstG vorgeschrieben wurden, sind nicht einzurechnen."
§ 24 UVP-G 2000 lautet:
Verfahren, Behörde
§ 24. (1) Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren sind alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist auch zuständige Behörde für das Feststellungsverfahren gemäß Abs. 5. Für den Vollzug der Strafbestimmungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(3) Die Landesregierung hat ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem sie alle vom Land zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, anzuwenden hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit der Durchführung des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(4) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren jeweils betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß § 24g. Sie beginnt mit Antragstellung gemäß § 24a. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und 3 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 endet zu dem in § 24h Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 45 Z 2 lit. a oder b, hat die Behörde nach Abs. 1 die in § 360 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen.
(5) Die Behörde nach Abs. 2 hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde, des Umweltanwaltes oder einer Standortgemeinde festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand der §§ 23a oder 23b durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Auswirkungen gemäß § 23a Abs. 2 oder § 23b Abs. 2 ausreichen. Die Entscheidung ist innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu treffen. Die Antragsberechtigten haben Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die Standortgemeinde auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(5a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 5 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
(6) Bei der Prüfung gemäß § 23a Abs. 2 Z 3 sowie § 23b Abs. 2 Z 2 und 3 sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D und E nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind.
(7) Soweit in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind im Verfahren nach Abs. 1 anzuwenden: § 2 (Begriffsbestimmungen) mit der Maßgabe, dass auch die Behörde nach Abs. 3 zu den mitwirkenden Behörden zählt; § 4 (Vorverfahren und Investorenservice); § 6 (Umweltverträglichkeitserklärung) mit der Maßgabe, dass die Behörde festlegen kann, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind; § 10 Abs. 1 bis 6 und 8 (grenzüberschreitende Auswirkungen); § 16 (mündliche Verhandlung und weiteres Verfahren).
(8) § 9 (öffentliche Auflage) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Partei- oder Beteiligtenstellung der Bürgerinitiativen in den Genehmigungsverfahren hinzuweisen ist. Für die Entstehung der Bürgerinitiative gilt § 19 Abs. 4.
(9) Im vereinfachten Verfahren ist § 24c (Umweltverträglichkeitsgutachten) nicht anzuwenden, stattdessen gelten § 24d (zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen) und § 24f Abs. 8 vierter Satz.
(10) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß § 23a oder § 23b unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb einer Frist von 3 Jahren als nichtig erklärt werden.
(11) Bedingen sich Vorhaben des § 23a und § 23b gegenseitig, so kann die Umweltverträglichkeitsprüfung koordiniert durchgeführt werden. Die Behörde kann ein gemeinsames Umweltverträglichkeitsgutachten (§ 24c) oder eine gemeinsame zusammenfassende Bewertung (§ 24d) in Auftrag geben.
1. Der BMVIT hat im bekämpften Bescheid gemäß § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 festgestellt, dass für das beantragte Straßenbauvorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, daher waren nach § 24 Abs. 5a UVP-G 2000 die gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation XXXX und auch XXXX, Frau XXXX, sowie Frau XXXX als ein Nachbar/bzw. Nachbarinnen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
2. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG ist die Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken vom Bund durchzuführen. Dies gilt gemäß Art. 11 Abs. 6, letzter Satz B-VG nicht uneingeschränkt für die Genehmigung solcher Vorhaben. Diese steht kraft Verweises auf Art. 11 Abs. 4 B-VG dem Bund oder den Ländern zu, je nachdem, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist; die Kompetenzverteilung in Bezug auf die Vollziehung ändert sich infolge der UVP-Pflicht eines Vorhabens gemäß Art 10. Abs. 1 Z 9 B-VG also nicht.
Daraus ist zu schließen, dass sich der Ausdruck "Umweltverträglichkeitsprüfung" in Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG nur auf die Umweltverträglichkeitsprüfung im engeren Sinn, also auf das durch spezielle Prüfschritte strukturierte Ermittlungsverfahren (Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 177, 311), bezieht. Das Genehmigungsverfahren selbst ist nur vom Bund zu führen, soweit diesem auch die Vollziehungskompetenz nach den allgemeinen Vorschriften zukommt.
Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei der Schaffung der speziellen Kompetenzbestimmungen des B-VG zur Umweltverträglichkeitsprüfung am damals vorliegenden Gesetzesentwurf zu einem UVP-G orientiert (Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 28) und es ist anzunehmen, dass auch er vom weiten Vorhabensbegriff des - gleichzeitig mit seiner verfassungsrechtlichen Deckung beschlossenen - § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ausgegangen ist, der seither im Wesentlichen unverändert geblieben ist.
Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Der Vorhabensbegriff nach dem UVP-G 2000 ist auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weit. Das zu beurteilende Projekt umfasst auch demnach alle weiteren Maßnahmen, die mit dem Bundesstraßenprojekt in einem räumlichen oder sachlichen Zusammenhang stehen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 23a Rz 37; VwGH 23.09.2002, 2000/05/0127; VwGH 23.06.2010, 2007/03/0160; VwGH 17.08.2010, 2009/06/0019; zuletzt VwGH vom 28.04.2016, Ra 2015/07/0175).
3. Aus gleichheitsrechtlichen und unionsrechtlichen Aspekten wäre es nicht zulässig, Vorhaben(steile) des 3. Abschnittes, die zu § 23a oder 23b UVP-G 2000 zusätzlich noch einen Tatbestand des Anhanges 1 erfüllen, von einer UVP-Pflicht nach diesem Tatbestand auszunehmen (es sei denn, dieser Tatbestand wäre in § 23a oder 23b UVP-G 2000 für diesen Vorhabenstyp besonders umgesetzt). Dem entspricht auch die Festlegung des UVP-Gesetzgebers in Anhang 1 Z 9 Schlusssatz dieses Gesetzes, wonach Bundesstraßen von Z 9 nicht erfasst sind; eine derartige ausdrückliche Ausnahme wäre nicht notwendig und sinnvoll, würde der Gesetzgeber nicht davon ausgehen, dass ein Bundesstraßenvorhaben grundsätzlich auch UVP-Tatbestände des Anhanges 1 UVP-G 2000, wie etwa den Rodungstatbestand der Z 46, erfüllen kann. Auch die Regelung des § 23b Abs. 3 und 4 UVP-G 2000 wäre in einem solchen Fall nicht erforderlich und nicht sinnvoll, wovon nicht ausgegangen werden kann.
4. Nun kann aber die Zuständigkeit zur Feststellung der UVP-Pflicht nicht von der Zuständigkeit zur Durchführung der UVP im engeren Sinn getrennt werden, weil es in jedem Fall - unabhängig davon, ob ein Vorhaben nach dem 2. oder 3. Abschnitt genehmigt wird - nur eine UVP im engeren Sinn durchzuführen ist. Es deutet aber nichts darauf hin, dass der Verfassungsgesetzgeber und in Folge der Gesetzgeber des UVP-G die Zuständigkeit zur Feststellung der UVP-Pflicht und die Zuständigkeit für die Durchführung der UVP im engeren Sinn verschiedenen Behörden in die Hand geben wollten. Die Zuständigkeit für die Feststellung der UVP-Pflicht obliegt schon aus diesem Grund für das gesamte Vorhaben dem Bund und damit dem gemäß § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 dazu ermächtigten Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
5. Dieser ganzheitlichen Sichtweise kann Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG entgegenstehen, wenn ein Vorhaben zu beurteilen ist, dass einen Tatbestand des Anhanges 1 erfüllt und gemäß Art. 39 Abs. 1 UVP-G 2000 von der Landesregierung zu genehmigen ist. Auch ein solches, in der UVP- und Feststellungskompetenz des Landes liegendes Vorhaben, könnte den weiten Vorhabensbegriff für sich beanspruchen.
Diese scheinbare verfassungsrechtliche Konkurrenz ist wohl so aufzulösen, dass Vorhaben, deren überwiegender Zweck in der Errichtung einer Bundesstraße liegt, in Bundeskompetenz fallen, andere Vorhaben, deren Hauptzweck in der Errichtung eines Vorhabens liegt, das einen Tatbestand des Anhanges 1 erfüllt, in Landeskompetenz. Die Regelung in § 23b Abs. 3 und 4 UVP-G 2000 für Begleitmaßnahmen von Hochleistungsstrecken ist Ausdruck dieses verfassungsrechtlich vorgegebenen Prinzips.
Aus dem Bestehen der expliziten Regelung des § 23b Abs. 3 und 4 UVP-G 2000 für die Hochleistungstrecken kann aber aus den oben angeführten verfassungsrechtlichen Grundlagen kein Umkehrschluss für die Bundesstraßen gezogen werden; vielmehr setzen diese Regelungen nur das verfassungsrechtliche Prinzip um, das auch für die Bundesstraßen gilt und bei verfassungskonformer Interpretation auch dem § 23a UVP-G 2000 zu Grunde zu legen ist: Unter das Genehmigungsverfahren nach dem 3. Abschnitt fallen nicht nur jene Vorhabenselemente, die als Teil einer Bundesstraße anzusehen sind. Hinzu kommen jene Elemente des Straßenbauvorhabens, die aus dem Straßenvorhaben nicht herauszuschälen sind, dh die mit dem Straßenvorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G 2011, § 23a Rz 37). Dies trifft für die verfahrensgegenständliche Rodung jedenfalls zu.
6. Der Wortlaut des § 24 Abs. 5 UVP-G 2000, wonach die Behörde festzustellen hat, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist und "welcher Tatbestand des § 23a oder 23b durch das Vorhaben verwirklicht wird", steht einer Feststellungszuständigkeit aus dem oben dargelegten (insbesondere verfassungsrechtlichen) systematischen Zusammenhang, aus dem sich ergibt, dass für die Feststellung der UVP-Pflicht der/die BMVIT zuständig ist, nicht entgegen. Es wird vielmehr davon auszugehen sein, dass der Gesetzgeber bei dieser Formulierung nur den Hauptaspekt der dem 3. Abschnitt unterliegenden Vorhaben vor Augen hatte. Aus diesem Grund ist der Ausdruck "Tatbestand des § 23a oder § 23b" in § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 verfassungskonform so zu interpretieren, dass auch Tatbestände des Anhanges 1 der Feststellung der UVP-Pflicht durch die UVP-Behörde BMVIT unterliegen.
7. Für diese Lösung spricht auch die Verfahrensökonomie. Es stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls keine Verfahrensvereinfachung dar, wenn über ein und dasselbe Bundesstraßenvorhaben zusätzlich zum UVP-Feststellungsverfahren des BMVIT gemäß § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 eine zweite Behörde ein zweites UVP-Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 mit eventuell anderem Ergebnis zu führen hat. Auch aus Gründen der Rechtssicherheit wäre dies nicht zweckmäßig.
8. Nach § 24 Abs. 5 UVP-G 2000, hat der/die BMVIT auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde, des Umweltanwaltes oder einer Standortgemeinde festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand der §§ 23a oder 23b durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Norm wurde im konkreten Fall von der belangten Behörde zu eng ausgelegt: Der für die Vorhaben des dritten Abschnitts des UVP-G 2000 zuständige Verkehrsminister hat im Rahmen seines Feststellungsverfahrens nach § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 auch über die allfällige UVP-Pflicht der projektimmanenten Rodungen nach Anhang 1 Z 46 UVP-G 2000 abzusprechen.
Auch die zwingend für den Bau der Straße notwendigen konkret beantragten Rodungen gemäß Mappe 4 der Projektbox wären daher vom BMVIT in die Prüfung, "ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist", einzubeziehen gewesen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn erstens der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder zweitens die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in einem zentralen Punkt die erforderliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des Forstrechtstatbestandes und bezüglich der gesamthaften Umweltauswirkungen unterlassen. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine kassatorische Entscheidung zu treffen.
2.1.4. Zum fortgesetzten Verfahren der belangten Behörde:
Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren die gesamthaften Umweltauswirkungen des Vorhabens "Sicherheitsausbau der S 37 Klagenfurter Schnellstraße, Sicherheitsausbau im Abschnitt zwischen den Anschlussstellen St. Veit/Nord (km 283,000) bis St. Veit/Süd (km 288,730)" hinreichend zu prüfen haben. Dies insbesondere auch unter Auseinandersetzung mit den beantragten Rodungen. Auch wenn die Rodungen im Ausmaß von 4,8065 ha, die für sich genommen nicht den Bagatellschwellenwert von 5 ha der Z 46 der lit. b im Anhang 1 zum UVP-G 2000 erreichen, hat die belangte Behörde zu ermitteln, welches genaue Ausmaß Rodungen im räumlichen Nahbereich zum Abschnitt zwischen den Anschlussstellen St. Veit/Nord (km 283,000) bis St. Veit/Süd (km 288,730) erreichen und auch, ob das gegenständliche Vorhaben mit anderen Rodungen zusammenzurechnen ist und in der Folge den Bagatellschwellenwert von 5 ha überschreitet.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung zu Spruchpunkt A) von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt und es an einer Rechtsprechung zur Frage, ob im Feststellungsverfahrens gemäß § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 vom BMVIT die gesamthaften Umweltauswirkungen des Vorhabens zu prüfen sind, oder, ob über ein und dasselbe Bundesstraßenvorhaben zusätzlich zum UVP-Feststellungsverfahren des BMVIT gemäß § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 eine zweite Behörde hinsichtlich Anhang 1 ein zweites UVP-Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 durchzuführen hat, fehlt.
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