BVwG L515 2126221-2

L515 2126221-2Bundesverwaltungsgericht27.06.2016

Regest

Frist, mangelnder Anknüpfungspunkt, rechtliche Verhinderung,<br/>Revisionsfrist, Wiederaufnahme, Zeitpunkt, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L515 2126221-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L515.2126221.2.00

Spruch

L515 2126221-2/3E

L515 2126222-2/3E

BESCHLUSS

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. am XXXX , StA. von Georgien, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, vom 10.06.2016 beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 24.5.2016, GZ L515 2126221-1/6E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens wird gem. § 32 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsver-fahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. am XXXX , StA. von Georgien, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, vom 10.06.2016 beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 24.5.2016, GZ L515 2126222-1/6E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens wird gem. § 32 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsver-fahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführenden Parteien ("bP1 und bP2"), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten am 8.2.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Anträge auf internationalen Schutz ein.

Die bP begründeten ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass sie der Minderheit der Tschetschenen ("Kisten") angehören, der Gatte von bP1 und Vater von bP2 in Syrien kämpfte und hierbei umkam. Im Anschluss hätte sich die Polizei für die bP1 zu interessieren begonnen und sie wiederholt befragt. Hierbei wäre es zu Misshandlungen gekommen.

bP2 berief sich auf die Gründe von bP2.

Das das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die Anträge ab und erließ eine Rückkehrentscheidung. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gleichzeitig keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

Die bP brachten gegen die abweislichen Bescheide eine Beschwerde ein, welche mit ho. Erkenntnissen vom 24.5.2016 abgewiesen wurden. Das ho. Gericht schloss sich den Ausführungen der belangten Behörde (bP) im Wesentlichen an und ging davon aus, dass polizeiliche Ermittlungen sich im gegenständlichen Fall nicht ungerechtfertigte Verfolgung ("persecution") darstellten, sondern es sich hierbei viel mehr um sachlich gerechtfertigte Ermittlungstätigkeit im Rahmen der Strafrechtspflege und Sicherheitspolizei ("prosecution") handelt. Das ho. Gericht ging davon aus, dass die behaupteten Misshandlungen sich als nicht glaubhaft darstellten und führte weiters aus, dass es sich bei der Republik Georgien als einen in der sog. Herkunftsstaatenverordnung angeführten sicheren Herkunftsstaat handelt. Sollte die bP1 -hypothetisch betrachtet- tatsächlich misshandelt worden sein, dann könne hierin kein systematisches, staatlich gewolltes oder toleriertes Vorgehen, sondern ein vom Staat nicht geduldetes individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter erblickt werden, wogegen sich die bP1 durch die Einschaltung der zur Verfolgung von Strafrechts- bzw. Amtsdelikten oder Dienstaufsicht berufenen Stellen wehren könne. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass es sich beim Rechtsinstitut des Asyls nicht um eine Entschädigung für vergangenes, bereits erlittenes Unrecht, sondern um Schutz vor in der Zukunft drohender Verfolgung handelt.

In Bezug auf die Frage des subsidiären Schutzes bzw. der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung schloss sich das ho. Gericht ebenfalls den Ausführungen der bP an.

Die Revision wurde seitens des ho. Gerichts nicht zugelassen.

Die ho. Erkenntnisse erwuchsen in Rechtskraft.

Seitens der bP wurde dagegen eine Beschwerde an den VfGH eingebracht.

Eine außerordentliche Revision wurde beim VwGH nicht eingebracht.

Seitens der bP wurde am 10.6.2016 ein Antrag auf Wiederaufnahme "gem. § 69 AVG" eingebracht. Dieser wurde damit begründet dass seitens des ho. Gerichts das Vorbringen der bP1 in Bezug auf die erlittenen polizeilichen Misshandlungen als nicht glaubhaft angesehen wurde. Ihr liegen nunmehr Beweismittel vor, welche die Richtigkeit ihres Vorbringens bestätigen würden. Die bP hätte die Folgen der Misshandlungen auf ihrem Telefon festgehalten, diese Daten wären jedoch irrtümlich gelöscht worden. Nunmehr wäre es ihr möglich gewesen -auf im Antrag nicht näher beschriebene Weise- diese Daten wiederherzustellen und könne sie Bilder von den Spuren der Misshandlungen vorlegen. Die Fotos könne sie erst zum nunmehrigen Zeitpunkt vorlegen, weil sie die Daten erst am 4.6.2016 wieder herstellen hätte können. An der Nichtvorlage im Verfahren träfe die bP kein Verschulden und wären die Bescheinigungsmittel geeignet, einen anderslautenden Bescheid herbeizuführen.

Ebenso hätte sich der Gesundheitszustand der bP1 verschlechtert.

Dem Antrag wurden SW-Fotos von Hautflecken bzw. Körperteilen und ein ärztlicher Befund vom 10.62016, welcher eine stationäre Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus vom 4. - 9.6.2016 dokumentiert, beigeschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem geschilderten Verfahrenshergang.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Wie sich aus den oa. Ausführungen ergibt, ist § 69 AVG als Bestandteil des des IV. Teiles dieses Gesetzes im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar. An seine Stelle tritt im gegenständlichen Fall § 32 VwGVG, welcher wie folgt lautet:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."

Einzelfallbezogen bedeutet dies, dass im gegenständlichen Fall ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens erst dann zulässig ist, wenn die -im gegenständlichen Fall noch nicht abgelaufene- Frist zur Einbringung einer außerordentichen Revision gegen die Erkenntnisse des ho. Gerichts mit denen die Beschwerdeverfahren, in Bezug auf welche die Wiederaufnahme begehrt wurde, abgelaufen ist (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsrecht, 10. Aufl (2014), RZ 878), weshalb der gegenständliche Antrag zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Berechnung von Fristen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen stellt sich der Wortlaut des § 32 Abs. 1 VwGVG als eindeutig dar.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus stellen sich im gegenständlichen Fall primär Fragen der Beweiswürdigung.

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