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I410 2124712-1•BVwG I410 2124712-1
I410 2124712-1Bundesverwaltungsgericht27.06.2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, private Streitigkeiten,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt, Verbrechen, Vergewaltigung
I410 2124712-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LLM., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2016, Zl. 13-8307522400/160176494, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Marokko arabischer Ethnie und moslemischen Glaubens, stellte am 06.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der polizeilichen Erstbefragung gab der BF an, XXXX zu heißen, am XXXX in Rabbat geboren und marokkanischer Staatsangehöriger zu sein. Er habe die Grundschule besucht und zuletzt als Tischler im Herkunftsstaat gearbeitet. Sein Vater sei verstorben, seine 53-jährige Mutter und seine etwa 20-jährige Schwester lebten in Marokko. Zuletzt habe er in XXXX gewohnt. Vor einer Woche habe er von Casablanca aus auf einer Fähre, versteckt in einem LKW, Marokko verlassen und sei so nach Genua gereist. In Genua habe er sich mit Freunden aus der Heimat getroffen. Von ihnen sei er einige Tage verpflegt worden und habe auch die Tickets nach Wien bekommen. Zum Fluchtgrund befragt brachte er vor: "Ich bin auf der Suche nach Arbeit, um meine Schwester und meine Mutter in der Heimat zu unterstützen. Ich habe in meiner Heimat weder religiöse noch politische Probleme." Zu den Rückkehrbefürchtungen befragt führte er aus, dass er "Armut und Arbeitslosigkeit" befürchte.
3. Am 10.06.2013 reiste der BF unter Missachtung seiner Gebietsbeschränkung mit dem Regionalzug in Richtung Italien aus und der gesetzliche Vertreter teilte dem Bundesasylamt mit, dass der Aufenthaltsort des BF unbekannt sei. Das Bundesasylamt stellte daraufhin das Asylverfahren des BF am 24.06.2013 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG ein.
4. Am 30.08.2015 erfolgte eine polizeiliche Festnahme des BF. Die zuständige Staatsanwaltschaft verhängte über den BF wegen Verdachts des Diebstahles (§ 127 StGB) die Untersuchungshaft und es erfolgte die Einlieferung des BF in eine österreichische Justizanstalt.
5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) stellte am 07.09.2015 dem BF in der Justizanstalt ein Parteiengehör zur Erlassung einer beabsichtigten Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sowie der Verhängung der Schubhaft zu.
6. Mit Bericht vom 08.10.2015 teilte die Polizeiinspektion XXXX der belangten Behörde mit, dass der BF am 30.08.2015 versucht habe, einem Türsteher einer Diskothek eine Bierflasche an den Kopf zu werfen. Die Bierflasche habe den Türsteher verfehlt, einen Gast am Kopf getroffen und diesen verletzt. Zudem habe der BF den Türsteher mit einem Messer bedroht.
7. Am 29.09.2015 übermittelte der BF der belangten Behörde folgende Stellungnahme: "Ich bin am 21.06.2013 gekommen um ein neues Leben anzufangen. Ich hatte in Marocco keine Mutter oder Vater. Dazu gab es Probleme mit der Polizei. Gesundheitlich habe ich derzeit keine Probleme. Leider habe ich keine Familie in Österreich, allerdings auch nicht in Marocco. Ich habe eine Ausbildung als Tischler und möchte den Beruf in Österreich machen und eventuell eine Schulausbildung. Ich habe keine Kinder oder Frau, möchte aber gerne eine Familie gründen. Ich möchte in Österreich ein neues Leben beginnen und als Tischler mit meiner zukünftigen Familie ein ordentliches Leben führen."
8. Das Landesgericht XXXX verurteilte den BF mit Urteil vom 05.11.2015, Zl. XXXX, wegen des Verbrechens des Raubes nach § 124 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Aus dem unbedingten Teil dieser Freiheitsstrafe wurde er mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 18.11.2015 am selben Tag bedingt mit einem Strafrest von 2 Monaten und 12 Tagen entlassen. Die Probezeit wurde mit 3 Jahren bestimmt.
9. Am 04.01.2016 erfolgte die polizeiliche Festnahme des BF. Die zuständige Staatsanwaltschaft verhängte über den BF unter anderem wegen Verdachtes des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung (§ 201 StGB) die Untersuchungshaft.
10. Am 03.02.2016 stellte der BF im Stande der Untersuchungshaft befindlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte dabei vor, Moslem und arabischer Ethnie und ledig zu sein. Er habe fünf Jahre die Grundschule sowie eine Berufsausbildung als Bauarbeiter absolviert. Zuletzt habe er als Bauarbeiter gearbeitet. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter sei ca. 52 Jahre alt und lebe in Marokko. Zuletzt habe er in XXXX, gewohnt. Zum Fluchtgrund befragt brachte er vor: "Ich flüchtete aus Marokko da ich Angst vor meinem Onkel habe. Ich hatte große Probleme mit ihm. Er drohte mir mich umzubringen. Mein Onkel wollte mich in die Regionen schicken, wo bewaffnete Truppen sind, was ich aber nicht wollte." Des Weiteren führte er aus, dass er im Falle seiner Rückkehr befürchte, von seinem Onkel umgebracht zu werden.
11. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der BF am 01.03.2016 vor, dass er gesund sei und nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Er habe nie einen Reisepass oder einen Führerschein besessen, seine Geburtsurkunde befände sich in Rabatt bei seiner Mutter. Zu seiner Personen führte er auf entsprechende Fragestellungen des Organwalters aus, dass er M.S. heiße und am 21.11.1997 geboren sei. Er sei ledig und kinderlos und habe von 2003 bis 2008 in Rabat die Grundschule besucht, danach von 2007 bis 2009 als Tischler gearbeitet, wobei er in den Jahren 2008 bis 2010 eine Tischlerlehre absolviert habe. 2009 habe er als Friseur gearbeitet. Bis 2011 habe er Marokko nicht verlassen, danach habe er sich in Frankreich, der Schweiz, in Deutschland und in Österreich aufgehalten. In Italien sei er noch nie gewesen. Befragt zum Reiseweg führte er aus, dass er von Casablanca aus auf einem Lkw versteckt mit einer Fähre nach Marseille gereist sei. In Marseille habe er sich drei Wochen aufgehalten und danach sei er in die Schweiz gereist, wo er ein Jahr in Genf geblieben sei. Danach sei er für acht Monate in Wien aufhältig gewesen und habe dort seinen ersten Asylantrag gestellt, um danach wieder nach Innsbruck zu reisen. Er sei dann noch einmal nach Frankreich und wieder zurück nach Innsbruck gereist. Seither halte er sich in Österreich auf. Er habe keine Dokumente und habe auch in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt, weil es ihm hier in Österreich am besten gefalle. Konkret zum Fluchtgrund befragt brachte der BF vor, dass er in seiner Heimat niemals Probleme mit den Behörden oder Gerichten gehabt habe. Er sei auch nicht von staatlicher Seite wegen seiner politischen Gesinnung, wegen der Mitgliedschaft zu einer politischen Gruppierung oder Partei, wegen seiner Rasse, wegen seiner Religion sowie wegen seiner Nationalität oder ethnischen Zugehörigkeit bzw. Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden. Vielmehr habe er immer vorgehabt, nach Europa zu kommen. Sein Onkel mütterlicherseits sei streng gläubig gewesen und das habe ihn gestört. Sein Onkel habe immer gewollt, dass er bete. Er habe das nicht wollen. Das sei alles gewesen. Mehr habe er nicht. Auf Vorhalt, das im Beschwerdeverfahren das Neuerungsverbot gelte und er letztmalig die Möglichkeit habe, Asylrelevantes vorzubringen replizierte der BF: "Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen." Des Weiteren führte er aus, dass er sonst keine Probleme in seiner Heimat gehabt habe. Seinen Onkel L.S. habe es aber immer gestört, wenn er Alkohol getrunken habe. Sein Onkel habe wollen, dass er täglich bete und habe ihm Probleme wegen des Alkoholkonsums gemacht. Er habe ihn geschlagen, wenn er betrunken gewesen sei. Meistens sei er weggelaufen. Nach Marokko wolle er nicht zurück. In einen anderen Stadtteil sei er nicht gezogen, weil er einmal ein Problem mit einem Polizisten gehabt habe. Er wisse aber nicht, ob dieses Problem noch da sei. Als er noch ein Kind gewesen sei, habe er einen Polizisten mit einem Stein beworfen. Damals sei er zehn Jahre alt gewesen und dem Polizisten sei dabei nichts passiert. Nach Vorhalt der Länderberichte zu Marokko erklärte der BF, dass er die allgemeine Situation in seiner Heimat kenne und er auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme verzichte. Der BF wurde sodann vom Organwalter zur beabsichtigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot befragt, wo der BF zunächst ausführte, dass er - sofern er kein Asyl bekomme - nicht mehr weitermachen wolle bzw. er kein Asyl mehr wolle. Schließlich führte er zu seinem Privat- und Familienleben auf entsprechende Fragestellungen des Organwalters aus, dass er im August 2015 von Frankreich nach Österreich zurückgekommen und seither in Österreich aufhältig sei. Derzeit befinde er sich in der Justizanstalt, spiele Karten und schaue viel Fern. Er sei nie einer Beschäftigung nachgegangen und würde, so er in Österreich bleiben könne, sich irgendeine Arbeit suchen. In Österreich habe er bei seiner Freundin T.B. gewohnt. Sie sei Russin und lebe in Traiskirchen. Die Freundschaft sei weiterhin aufrecht, besucht habe sie ihn jedoch in der Justizanstalt noch nie. Im Dezember 2015 habe er seine Freundin zuletzt gesehen. Er bekomme von ihr kein Geld. Er verfüge über kein Einkommen und habe keine Unterhaltspflichten. Einen Deutschkurs habe er nicht besucht, er gehöre keinem Verein oder sonstigen Organisation an und habe in Österreich auch keine Schulen, Kurse oder Ausbildungen absolviert. Nahe Verwandte oder Familienangehörige habe er nicht, alle seine Verwandten lebten in Marokko. Zum Vorhalt, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gelte, brachte der BF vor, dass er dazu nichts vorzubringen habe.
12. Die belangte Behörde wies mit dem bekämpften Bescheid den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wies sie auch den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilt die belangte Behörde dem BF nicht. Sie erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Marokko gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG legte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht fest (Spruchpunkt IV.), und gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG stellte sie fest, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.11.2015 verloren hat (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).
12.1. In den Feststellungen des Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er stamme aus Marokko, sei ledig, habe keine Kinder und es habe nicht festgestellt werden können, wie lange sich der BF schon in Österreich aufhalte. Die Einreise sei illegal erfolgt. Der BF habe am 06.06.2013 seinen ersten Asylantrag in Österreich gestellt und dieses Verfahren sei am 21.06.2013 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt worden. Am 03.02.2016 habe er den zweiten Asylantrag gestellt. Am 05.11.2015 sei der BF wegen Raub und Diebstahl rechtskräftig verurteilt worden. Am 05.01.2016 sei gegen den BF Untersuchungshaft verhängt worden und es stehe fest, dass die Staatsanwaltschaft am 05.02.2016 eine Anklage wegen versuchter Vergewaltigung, dauernder Sachentziehung und schweren Diebstahls beim zuständigen Landesgericht eingereicht habe. Feststehe, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung leide oder seine Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in seiner Heimat vorbestraft sei, er von einer Behörde gesucht werde, oder dass er in seiner Heimat persönlich angegriffen, bedroht oder verletzt worden sei. Feststehe, dass er nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung von staatlicher Seite verfolgt worden sei. Auch sei eine Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit oder aufgrund persönlicher Bedrohung durch Privatpersonen nicht feststellbar. Er stehe fest, dass der BF in seinem Heimatstaat keinerlei Probleme mit marokkanischen Behörden gehabt habe und er weder verfolgt noch verhaftet worden sei. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien ebenso nicht feststellbar, wie asylrelevante Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprächen. Nicht feststellbar sei, dass der BF Probleme mit seinem Onkel gehabt habe. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände sei nicht feststellbar, dass im Fall des BF eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Marokko eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention darstellen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringe. Ein gänzlicher Entzug der Lebensgrundlage im Herkunftsland sowie eine existenzbedrohende Notlage im Falle der Rückkehr seien nicht feststellbar. Der BF habe eine rudimentäre Schulausbildung sowie eine Tischlerlehre absolviert. Feststehe, dass die Mutter noch am Leben sei und der BF im Falle der Rückkehr eine Bezugsperson habe. Auch stehe fest, dass er jung und gesund sei und sich in einem erwerbsfähigen Alter befinde und er sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften könne. Zum Privat- und Familienleben des BF stellte die belangte Behörde fest, dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am 03.02.2016 seinen zweiten Asylantrag gestellt habe. Er sei selbst mittellos und lebe von der Unterstützung durch Dritte. Er sei in Österreich nie einer legalen Tätigkeit nachgegangen, sondern habe vielmehr versucht, durch unzählige Strafdelikte den Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Es stehe fest dass er sich derzeit in Untersuchungshaft befinde. Er verfüge über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Festgestellt werde, dass kein Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich vorliege, er keinen Deutschkurs besucht habe und nirgendwo Mitglied und auch nicht karitativ tätig sei. Sonstige soziale Bindungen oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte seien nicht feststellbar. Nicht feststellbar sei, dass der BF eine Freundin namens T.B. habe und er mit ihr eine enge Beziehung führe. Ein schützenswertes Privatleben läge nicht vor, Umstände, die eine Rückkehrentscheidung sprächen, ebenso nicht. Auf den Seiten 12 bis 38 traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Marokko und setzte sich mit den Themen der politischen Lage, der Sicherheitslage, dem Rechtschutz und dem Justizwesen, den Sicherheitsbehörden, der Folter und unmenschlicher Behandlung, der Korruption, der Nichtregierungsorganisationen, des Ombudsmannes, der allgemeinen Menschenrechtslage, der Meinungs- und Pressefreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie der Opposition, der Haftbedingungen, der Religionsfreiheit, der der Bewegungsfreiheit, der Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge, der Grundversorgung und der Wirtschaft, der medizinischen Versorgung sowie der Behandlung nach der Rückkehrer auseinander. Feststehe, dass es sich beim Herkunftsstaat des BF um einen sicheren Herkunftsstaat handle. Der BF habe keine Verfolgungsgründe vorgebracht. Daher werde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Der BF sei aufgrund seiner wiederholten gerichtlich strafbaren Handlungen seines Aufenthaltsrechtes verlustig geworden. Derzeit befinde er sich wieder in Untersuchungshaft.
12.2. Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde, dass der BF hinsichtlich seiner Person nicht als glaubwürdig anzusehen sei. Dokumente zum Nachweis der Identität seien nicht vorgelegt worden, es liege sohin eine bloße Verfahrensidentität vor. Die Feststellungen bezüglich der Sprachkenntnisse, der Volksgruppenzugehörigkeit, des Religionsbekenntnisses sowie des Familienstandes und auch des Herkunftsstaates basierten auf den diesbezüglich gleich bleibenden, glaubhaften Aussagen sowie der Verwendung der arabischen Sprache. Glaubhaft sei auch, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Krankheit leide, diesen Eindruck habe der BF auch bei den Vernehmungen hinterlassen. Der BF befinde sich aufgrund dieser Feststellungen in einem erwerbsfähigen Zustand. Aus der Aktenlage gehe hervor, dass der BF am 05.11.2015 wegen Raub und Diebstahl rechtskräftig verurteilt worden sei und er sich derzeit wegen des Verdachtes der versuchten Vergewaltigung, der dauernden Sachentziehung und des schweren Diebstahls seit 05.01.2016 in Untersuchungshaft befinde. Beim zuständigen Landesgericht finde am 05.04.2016 die Hauptverhandlung zu diesen Tatvorwürfen statt. Der BF habe glaubhaft vorgebracht, dass er in Marokko keine Probleme mit den Heimatbehörden gehabt habe und er auch nie von staatlicher oder privater Seite aus irgendeinem Grund verfolgt worden sei. Eine wohlbegründete Furcht vor einer maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgung aus Gründen der GFK läge beim BF somit nicht vor. Nicht glaubwürdig seien die Angaben zum Onkel des BF. Der BF habe bei der Erstbefragung zum ersten Asylantrag (06.06.2013) als Ausreisegrund die Suche nach Arbeit angegeben, um seiner in Marokko verbliebenen Mutter und auch seiner dort lebenden Schwester finanzielle Hilfe gewähren zu können. In der handschriftlichen Stellungnahme vom 29.09.2016 habe er angegeben, dass er in Marokko weder Mutter noch Vater habe. Im Gegensatz dazu habe er anlässlich der Erstbefragung zum zweiten Asylantrag (03.02.2016) und bei der Einvernahme (01.03.2016) angegeben, dass in seiner Heimat noch seine Mutter lebe, während seine Schwester gänzlich unerwähnt geblieben sei. Dieser Umstand bezeuge, dass der BF es mit der Wahrheit nicht so genau nehme. Darüber hinaus habe er bei der Erstbefragung am 04.02.2016 sowie bei der Einvernahme am 01.03.2016 als Fluchtgrund die Probleme mit dem Onkel vorgetragen. Dieser Fluchtgrund sei beim ersten Asylantrag gänzlich unerwähnt geblieben. Auch die Angaben zu dem Polizisten seien unglaubwürdig. Der BF sei nicht in der Lage gewesen, die diesbezüglichen Probleme konkret und detailliert zu schildern. Er habe weder den Zeitpunkt noch den Ort angeben können. Einmal habe er angegeben, dass das Problem mit dem Polizisten entstanden sei, als er 15 Jahre alt gewesen sei, ein anderes Mal habe er hingegen angegeben, er sei damals 10 Jahre alt gewesen, als er einen Stein auf einen Polizisten geworfen, diesen aber dadurch nicht verletzt habe. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen in Bezug auf das Problem mit dem Polizisten und auch in Bezug auf seinen Onkel sei dem BF kein Glauben zu schenken. Dem BF könne als jungen und gesunden Mann zugemutet werden, im Falle der Rückkehr einer Erwerbstätigkeit oder zumindest, wie vor seiner Ausreise auch, Gelegenheitsarbeiten nachzugehen. Er habe selbst angegeben, eine Ausbildung als Tischler absolviert zu haben und auch als Friseur tätig gewesen zu sein. Die in Europa erworbenen Sprachkenntnisse könne er zum Wiedereinstieg im Bereich des Tourismus in Marokko nützen. Zudem verfüge er über seine Mutter als Bezugsperson. Herauszustreichen sei, dass sich der BF in Österreich auch der Grundversorgung entzogen habe. Er habe damit gezeigt, dass er für sich selbst sorgen könne. Allenfalls könne er Hilfsorganisationen im Falle der Rückkehr in Anspruch nehmen. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, eine Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Angaben zum Privat- und Familienleben seien, abgesehen von den Angaben zur behaupteten Freundin, glaubwürdig. Bezüglich der behaupteten Freundin habe der BF weder Bescheinigungsmittel vorgelegt noch habe er mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt. Besuche in der Justizanstalt habe es von ihr nicht gegeben und der BF sei nicht in der Lage gewesen, eine Wohnadresse seiner behaupteten Freundin näher zu nennen.
12.3. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das vom BF vorgebrachte Fluchtvorbringen in seiner Gesamtheit die Feststellung eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht zulasse. Im Hinblick auf Spruchpunkt II. legte sie dar, dass der BF keine glaubhafte Gefährdung dargelegt habe und für ihn im Falle der Rückkehr keine asylrelevante Gefahr bestehe. Zu Spruchpunkt III. gelangte die belangte Behörde zur Ansicht, der BF führe kein Familienleben in Österreich und ein schützenswertes Privatleben bestehe nicht, sodass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegten. Ein Aufenthaltstitel sei nicht zur erteilen, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF sowie dessen Abschiebung in den Heimatstaat sei zulässig. Hinsichtlich Spruchpunkt IV. referierte sie, dass der BF zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet sei. Die aufschiebende Wirkung sei einer Beschwerde aberkannt worden und folge dessen sei keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen. Betreffend Spruchpunkt V. legte die belangte Behörde dar, dass der BF mit seiner Verurteilung vom 11.05.2015 sein Aufenthaltsrecht verloren habe, und er über ein sonstiges Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens nicht verfüge. Zu Spruchpunkt VI. erwog die belangte Behörde, dass der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, dass der BF eine Gefahr für die öffentlichen Sicherheit oder Ordnung darstelle und das Vorbringen des BF zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche und daher einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Schließlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt VII. aus, dass der BF aufgrund seiner Verurteilung vom 05.11.2015 den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfülle und darüber hinaus zu berücksichtigen sei, dass der BF seit seiner Einreise hauptsächlich kriminellen Handlungen nachgegangen sei und es sich eindeutig - unter Verweis auf 25 polizeilich vorgemerkte, und zusammengefasst in 11 Sachverhaltsberichten an die Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebrachten Delikten (Tatzeitraum: Ende August 2015 bis Anfang Jänner 2016) zeige, dass der BF seine kriminelle Energie sukzessive steigere. Auf die Schwere dieser Straftaten sei Bedacht genommen worden. Das Verhalten des BF zeige, dass der BF nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, so seien in den bisherigen 11 Anzeigen Delikte wie Diebstahl, Vergewaltigung, Raub, Sachbeschädigung, schwere Körperverletzung sowie Suchtmitteldelinquenzen enthalten. Eine positive Zukunftsprognose sei nicht zu stellen. Der BF habe sich trotz anhängiger Strafverfahren nicht von weiteren schweren Straftaten abhalten lassen. Die Gefährlichkeitsprognose falle zu seinem Nachteil aus und zeige, dass sich der BF auch in Zukunft nicht rechtskonform verhalten werde. Die Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbotes sei angemessen und verhältnismäßig.
13. Am 30.04.2016 stellte die belangte Behörde den bekämpften Bescheid zusammen mit der Verfahrensanordnungen vom 18.03.2016, wonach der BF verpflichtend ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen hat und ihm die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt wird, sowie einem Informationsblatt zur Verpflichtung zur Ausreise, zu.
14. Mit dem am 07.04.2016 per Fax bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
14.1. Im Beschwerdeschriftsatz führte der BF aus, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2016 in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft werde. Die belangte Behörde habe den Anforderungen der §§ 37 AVG und 18 Abs. 1 AsylG nicht Rechnung getragen, daher sei das Verfahren mangelhaft. Nach Wiedergabe allgemeiner rechtlicher Ausführungen zu den §§ 3 und 8 AsylG führte der BF aus, dass er auf sein bisheriges Fluchtvorbringen vollinhaltlich verweise, dieses weiterhin aufrechterhalte und in der Gesamtschau nicht ausgeschlossen werden könne, dass er im Falle einer Rückkehr nach Marokko in eine existenzbedrohende Notlage gerate bzw. in seinen gemäß Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte verletzt werden könne. Er habe keinen Kontakt zu Angehörigen im Herkunftsstaat. Es sei nicht sicher, dass er auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könne. Zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides brachte der BF nach Zitierung verschiedener Judikate vor, dass eine mündliche Verhandlung unumgänglich sei und daher eine solche beantragt werde, zumal sich die fortschreitende Integration nahezu täglich ändern könne. Während sich in der Beschwerdebegründung keine Ausführungen zu den Spruchpunkten IV., V. und VI. finden, brachte der BF im Hinblick auf Spruchpunkt VII. vor, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbotes im Verhältnis zur Höhe des Strafrahmens stehen müsse. Ein Ausschöpfen der Höchstfristen dürfe nicht regelmäßig beim bloßen Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandvoraussetzungen erfolgen. Es werde daher die Aufhebung bzw. Verkürzung der Dauer des Einreiseverbotes beantragt.
Abschließend wurden die Anträge gestellt: "[...] das Bundesverwaltungsgericht möge 1. eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG durchführen; 2. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; 3. die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und mir Asyl zuerkennen; 4. in eventu, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. beheben und mir subsidiären Schutz gewähren; 5. feststellen, dass die Abschiebung nach Marokko auf Dauer unzulässig ist sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben; 6. in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen."
15. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt am 14.04.2016 zur Entscheidung vor.
16. Am 18.04.2016 übermittelte die Landespolizeidirektion Tirol, XXXX, dem Bundesverwaltungsgericht einen an die zuständige Staatsanwaltschaft gerichteten Abschlussbericht zur Kenntnisnahme. Aus diesem Bericht geht hervor, dass der BF wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen angezeigt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Marokko. Er ist sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG sowie des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005. Die wahre Identität des BF steht in Ermangelung entsprechender Dokument nicht fest.
1.2. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum islamischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist Arabisch. Der BF verfügt über eine geringfügige Schulbildung, hat in seinem Herkunftsstaat den Beruf des Tischlers erlernt, war auch als angelernter Friseur in Marokko tätig.
1.3. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig und hat keine Kinder.
1.4. Zumindest die Mutter des BF lebt noch in Marokko, während keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen des BF in Österreich leben. Ob der BF in Marokko eine Schwester hat und ob sie ggf. noch in Marokko lebt, kann nicht festgestellt werden.
1.5. Der BF verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Die BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, und stellte am 06.06.2013 seinen ersten Asylantrag. Er entzog sich diesem Verfahren, indem er kurze Zeit nach der Antragstellung aus dem Bundesgebiet ausreiste. Auch vor der zweiten Asylantragstellung reiste der BF illegal in das Bundesgebiet ein.
1.6. Der BF verfügt über keine qualifizierten Kenntnisse der deutschen Sprache und hat keine Deutschkurse besucht. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer relevanten Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.7. Festgestellt wird, dass der BF im Bundesgebiet lediglich zweimal mit Hauptwohnsitz in einer österreichischen Justizanstalt (30.08.2015 bis 18.11.2015 sowie 04.01.2016 bis dato) und einmal mit einer Obdachlosenadresse (17.12.2015 - 07.01.2016) im Bundesgebiet gemeldet war. Darüber hinaus liegt eine weitere Wohnsitzanmeldung im Bundesgebiet nicht vor.
1. 8 Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.11.2015 erfolgte die Verurteilung des BF wegen des Verbrechens des Raubes nach § 124 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat).
1.9. Der BF befindet sich seit 04.01.2016 in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.05.2016 wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs. 1 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, des Vergehens des versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach §§ 15, 136 Abs. 1 und 2 StGB und des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 2, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die im Urteil vom 05.11.2015 gewährte bedingte Strafnachsicht von 10 Monaten als auch die gewährte bedingte Entlassung von 2 Monaten und 12 Tagen widerrufen. Dieses Urteil ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht rechtskräftig.
1.10. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates Marokko konnte nicht festgestellt werden. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF seinen Herkunftsstaat aufgrund privater Verfolgung durch seinen Onkel oder aufgrund von Problemen mit einem Polizisten verlassen hat.
1.11. Dem BF drohte aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat Marokko keine Verfolgung bzw. droht ihm eine solche Verfolgung gegenwärtig ebenfalls nicht und wurde eine solche auch nicht behauptet.
1.12. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Marokko stellt für den BF keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar und bringt für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich.
1.13. Zur aktuellen Lage in Marokko werden folgende Feststellungen getroffen, soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:
Politische Lage
Marokko ist gemäß Verfassung eine konstitutionelle und demokratische Erbmonarchie, mit direkter männlicher Erbfolge und dem Islam als Staatsreligion. Abweichend vom demokratischen Grundprinzip der Gewaltenteilung kontrolliert der König in letzter Instanz die Exekutive, die Judikative und teilweise die Legislative (GIZ 1.2016a). Im Zusammenhang mit den Protestbewegungen in Nordafrika im Frühjahr 2011 leitete der König im Jahr 2011 eine Verfassungsreform und vorgezogene Neuwahlen ein. Die in Marokko überwiegend auf ökonomisch-soziale Verbesserungen, aber nicht auf "Regimewechsel" gerichteten Proteste wurden so aufgefangen (AA 11.2015a). Die am 1.7.2011 in Kraft getretene Verfassung bringt im Grundrechtsbereich einen deutlichen Fortschritt für das Land. Die neue Verfassung belässt jedoch maßgebliche exekutive Reservat- und Gestaltungsrechte beim König; er steht über den Staatsgewalten und ist staatsrechtlicher Kontrolle entzogen. In Bezug auf die Königsmacht bringt die Verfassung nur eine Abschwächung der absolutistischen Stellung, aber keinen Bruch mit dem bisherigen politischen System an sich. Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die neue Verfassung aufgewertet und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Die Judikative wird als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks and balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist in der Verfassung vergleichsweise wenig ausgebildet (ÖB 9.2015).
Regierungschef Benkirane von der Partei Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD) amtiert seit den letzten Parlamentswahlen am 25.11.2011. Er ist der erste Regierungschef Marokkos, der einer Partei des politischen Islam angehört (AA 11.2015a). Das marokkanische Parlament besteht aus zwei Kammern. Die Abgeordneten des Unterhauses werden alle fünf Jahre in direkten allgemeinen Wahlen neu gewählt. Die Zusammensetzung des Oberhauses folgt einem komplexen Schema: Zwei Fünftel der Mitglieder werden von Wahlversammlungen gewählt, in denen Vertreter von Berufsverbänden, Unternehmerverbänden und Arbeitnehmervertretungen sitzen. Drei Fünftel der Mitglieder werden von Gremien gewählt, in denen Vertreter aus den 16 Regionen (17 Wilayas) sitzen. Das Parlament hat folgende Aufgaben: Verabschiedung von Gesetzen; Ratifizierung von Dekreten des Königs (Dahir) (GIZ 1.2016a).
Im Parlament sind zurzeit achtzehn Parteien vertreten, von denen acht über Fraktionsstatus verfügen. Zehn weitere Parteien stellen zwischen ein und vier Abgeordneten. Die vier Regierungsparteien sind die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung ("Parti de la Justice et du Développement", PJD), die Nationale Versammlung der Unabhängigen ("Rassemblement National des Indépendants", RNI - seit 2013), die Volksbewegung ("Mouvement Populaire") und die Partei für Fortschritt und Sozialismus, PPS (AA 11.2015a).
Quellen:
Sicherheitslage
Marokko ist ein politisch stabiles Land mit guter sicherheitspolitischer Infrastruktur (AA 20.1.2016). Das französische Außenministerium rät zu normaler Aufmerksamkeit im Land (einzigartig in Nordafrika!), lediglich in den Grenzregionen zu Algerien und in der Westsahara zu erhöhter Aufmerksamkeit bzw. besteht für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara eine Reisewarnung (FD 20.1.2016).
Es gibt aber auch in Marokko Gefahrenelemente. So besteht ein Risiko terroristischer Anschläge mit islamistischem Hintergrund, die insbesondere auf ausländische Staatsangehörige abzielen können. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die instabile Sicherheitslage in den Regionen Nordafrika, Sahel und Nah-/Mittelost auf Marokko auswirkt. Es muss mit Anschlägen durch Kämpfer aus diesen Regionen gerechnet werden sowie mit Aktionen von Personen oder Gruppierungen, die innerhalb Marokkos agieren und sich von der Propaganda terroristischer Gruppierungen beeinflussen lassen (AA 20.1.2016).
Marokko steht im Kampf gegen den Terrorismus im Lager des Westens. Die marokkanischen Dienste gelten als gut unterrichtet und operationell fähig; die laufende Aushebung von Terrorzellen spricht für deren Effizienz. Allerdings konnte z.B. das spektakuläre Attentat auf des Innenstadt-Cafe "Arganá" in Marrakesch (April 2011) mit 17 Toten nicht verhindert werden. AQIM und andere islamisch-fundamentalistische Gruppierungen, Salafisten und IS-Kämpfer werden als Staatsfeinde Nummer eins betrachtet. Besondere Sorge gilt seit Ausbruch der Mali-Krise einer vermuteten Verbindung der Polisario mit fundamentalistischen Elementen aus dem Sahel (AQIM, Ansareddine, Mujao) sowie aus Syrien und dem Irak. Die marokkanischen Behörden befürchten einen Rückfluss von Kämpfern nach Marokko aus Syrien und dem Irak und das Entstehen von grenzüberschreitenden Terrornetzwerken. Die - auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten - Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation (ÖB 9.2015).
Marokkanische Spezialkräfte haben am 24.3.2015 mehrere geplante Anschläge eines örtlichen Ablegers des IS verhindert. In diesem Zusammenhang gab es laut Geheimdienst gemeinsame Zugriffe in mehreren Städten. Dabei seien insgesamt 13 Mitglieder der Terrorzelle festgenommen worden. Die Gruppe habe mehrere Entführungen in Marokko geplant. Es kämpfen gemäß Inlandsgeheimdienst mehr als 1.300 Marokkaner in Syrien und im Irak für den IS, darunter auch Frauen und Kinder (SO 24.3.2015). Zähle man Marokkaner aus europäischen Ländern hinzu, komme man auf 1.500 bis 2.000 (SO 19.12.2014).
Quellen:
West-Sahara
Der Konflikt in und um die Westsahara schwelt seit Jahrzehnten. Als sich nach dem Tod des Diktators Franco die Spanier 1975 aus ihrer damaligen Kolonie zurückzogen, marschierte Marokko in das Nachbarland ein. Seitdem hält Marokko große Teile des Territoriums besetzt und betrachtet das Gebiet als Bestandteil seines Landes. Dagegen wehrt sich die Bewegung Frente Polisario, die die Unabhängigkeit der Westsahara anstrebt. Ein rund 2.500 Kilometer langer Sandwall spaltet heute die Region Westsahara in Nordwestafrika. Auf der einen Seite liegt der von Marokko kontrollierte, größere Teil; er umfasst rund 80 Prozent des Territoriums. Auf der anderen Seite befinden sich die restlichen 20 Prozent in der Hand der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario (DW 7.3.2013). Seit 1991 herrscht ein Waffenstillstand, den die UN-Mission MINURSO bis heute überwacht. Die Frente Polisario hatte den Waffenstillstand mit der Bedingung verknüpft, per Referendum über die Unabhängigkeit abstimmen zu dürfen. Dieses Referendum ist aber bis heute nicht abgehalten worden (DW 7.3.2013; vgl. DRK 17.12.2014). Der Status des Territoriums und die Frage der Unabhängigkeit sind somit weiterhin ungeklärt (CIA 5.1.2016; vgl. VB 25.3.2014a); das Territorium wird von Marokko sowie der Frente Polisario beansprucht. Letztere bildete im Februar 1976 eine Exilregierung in Algerien, in der Nähe von Tindouf, die von Präsident Mohamed Abdelaziz geführt wird (CIA 5.1.2016). Der Status "ungeklärt" wird solange anhalten, bis eine Einigung im Rahmen der Verhandlungen unter Federführung der UN erzielt wird (VB 25.3.2014).
Auch junge Sahrauis fügen sich in das neue System: Sie wollen lieber ein friedliches Leben unter marokkanischer Herrschaft als einen Krieg für die Unabhängigkeit (DRK 17.12.2014).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig (USDOS 25.6.2015). In der Praxis wird diese Unabhängigkeit jedoch durch Korruption (USDOS 25.6.2015; vgl. ÖB 9.2015) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen. Behörden respektieren Anordnungen der Gerichte fallweise nicht (USDOS 25.6.2015).
Die Staatsführung bezeichnet die Reform des Justizwesens als eine der Hauptbaustellen der Regierungsagenda. Eine Hohe Kommission zur Ausarbeitung einer Justizreform wurde 2012 unter Vorsitz des Justizministers einberufen, die 2013 ein breitangelegtes Konzept für den Neuaufbau des Justizsektors vorgelegt hat, das seitdem in Diskussion steht. Eine methodische Schwäche ist darin zu ersehen, dass die Rechtsberufe in die Reformarbeiten nicht auf gleicher Augenhöhe eingebunden sind, was zu einem mitunter polemisch geführten Diskurs des federführenden Justizministers mit den Standesvertretern von Richterschaft, Rechtspflegern und Gerichtsbeamten und dem Barreau führt. Im Zentrum steht die richterliche Unabhängigkeit: Hauptverhandlungsgegenstand bilden das Verfassungs- Durchführungsgesetz über den Obersten Justizrat, als zentrales Organ richterlicher Selbstverwaltung, und das Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetz. Parallel werden Novellierungen von Prozessrecht, Strafvollzugsrecht und Materiegesetzen wie dem Presserecht vorangetrieben (ÖB 9.2015).
Es gilt die Unschuldsvermutung. Gesetzlich ist ein faires Verfahren mit dem Recht auf Berufung für alle Bürger vorgesehen. Dieses Recht wird vor allem bei Fällen mit Westsahara-Bezug nicht immer respektiert. Angeklagte haben das Recht bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein und rechtzeitig einen Anwalt zu konsultieren, obwohl diese Rechte nicht immer gewährleistet sind (USDOS 25.6.2015). Im Juli 2015 wurde ein Gesetz verabschiedet, wonach Zivilisten nicht mehr von Militärgerichten verurteilt werden können. In politischen sowie den Staatsschutz betreffenden Verfahren sind Gerichtsverhandlungen nicht fair (HRW 27.1.2016).
Verwaltungsentscheidungen können vor Verwaltungsgerichten appelliert werden, der Instanzenzug führt zum Kassations-Gerichtshof. Die Verfassung sieht eine Reihe von Räten und Kommissionen vor, denen konsultative und überwachende Funktionen zukommt (Oberster Justizrat, Gleichstellungs-Rat, Hohe Rundfunk-Behörde, Wettbewerbsrat, Nationalstelle für korrekte Verwaltung und Korruptionsbekämpfung, Familien- und Jugendbeirat). Diese Gremien stehen aber teilweise noch am Beginn der Tätigkeit bzw. muss ihr rechtlicher Unterbau erst geschaffen werden, sodass noch schwer absehbar ist, inwieweit sie für Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung und Achtung der Grundrechte in der Praxis Bedeutung gewinnen (ÖB 9.2015).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die Nationalpolizei (DGSN) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Bei den "Forces auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Autobahnen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium und ist als Bestandteil der militärischen Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet. Die Justizpolizei untersteht ebenfalls in letzter Instanz dem König. Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Es besteht jedoch kein systematischer Mechanismus, Menschenrechtsverletzungen und Korruption wirksam zu untersuchen und zu bestrafen, was Straffreiheit bei Vergehen durch die Sicherheitskräfte begünstigt (USDOS 26.5.2015). Es existieren zwei Nachrichtendienste, der Auslandsdienst DGED ("Direction Générale d'Etudes et de Documentation") und der Inlandsdienst DGST ("Direction Générale de la Surveillance du Territoire"). Die Streitkräfte einschließlich der Gendarmerie Royale verfügen über eigene Nachrichtenabteilungen (ÖB 9.2015).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter ist gemäß Verfassung unter Strafe gestellt. Trotzdem gibt es immer wieder Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen durch Sicherheitskräfte (USDOS 25.6.2015; vgl. AI 25.2.2015; vgl. AA 28.11.2014), vor allem in Fällen mit Bezug zum Staatsschutz (USDOS 25.6.2015). Gerichte akzeptieren weiterhin angeblich unter Folter erzwungene Geständnisse als Beweismittel (AI 25.2.2015).
Nach Einschätzung der marokkanischen Menschenrechtsorganisation OMDH ("Organisation Marocaine des Droits de l'Homme") handelt es sich bei den bekannt gewordenen Fällen von Folter nicht um staatlich angeordnete und somit systematische Folter, sondern um Fehlverhalten einzelner Personen (AA 28.11.2014). Wenn auch eine systematische Anwendung von Folter und anderen erniedrigenden Behandlungsweise nicht anzunehmen ist, werden Folter und folterähnliche Methoden punktuell praktiziert. Diese Umstände werden von Menschenrechts-NGOs und von unabhängigen Beobachtern wiederholt angeprangert, wie insbesondere CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte), UN Sonderbeauftragter für Folter Juan Mendez, Arbeitsgruppe über willkürliche Verhaftungen, die frühere UN-HCHR Navi Pillay. Justizminister Ramid hat die Staatsanwälte aufgerufen, Hinweisen und Anzeigen auf Folter rigoros nachzugehen, gleichzeitig aber auch auf den Verleumdungstatbestand hingewiesen, falls sich Anschuldigungen als haltlos erweisen. Marokko hat das Fakultativprotokoll zur Antifolter-Konvention Ende 2014 ratifiziert, eine Durchführungsgesetzgebung (nationaler Mechanismus) muss aber erst erfolgen (ÖB 9.2015).
Quellen:
Korruption
Das Gesetz sieht für behördliche Korruption Strafen vor, doch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um. Staatsbedienstete sind häufig in Korruptionsfälle verwickelt und gehen straffrei aus. Korruption stellt bei der Exekutive, inklusive der Polizei, bei der Legislative und in der Justiz ein ernstes Problem dar. Es gibt Berichte von Korruption im Bereich der Regierung und auch von deren Untersuchung aber mangelnder strafrechtlicher Verfolgung (USDOS 25.6.2015). Die für den Kampf gegen die Korruption zuständige Behörde Instance centrale de prévention de la corruption (ICPC) soll durch die Instance nationale de la probité et de la lutte contre la corruption (INPLC) ersetzt werden. An der neuen Behörde wird kritisiert, dass sie nur beratende, untersuchende und sensibilisierende Funktionen ausüben soll. Des Weiteren ist die Anonymität der Beschwerdeführer nicht gewährleistet (EC 25.3.2015). Die Einrichtung der neuen Behörde ist noch nicht erfolgt. Am 5.1.2016 war Abdessalam Aboudrar noch immer Präsident der ICPC (LM 5.1.2016).
Marokko belegt im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 den 80. von insgesamt 174 Plätzen (TI 2015).
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Menschenrechtsorganisationen publizieren Berichte über Menschenrechtsfälle. Die Einstellung der Regierung gegenüber lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen variiert jedoch, abhängig von der politischen Orientierung der Organisation und der Sensitivität der jeweiligen Angelegenheit. Alles, was den Themenbereich Westsahara betrifft, wird mit besonderem Argwohn betrachtet. Die Regierung trifft sich gelegentlich mit Vertretern der beiden größten Menschenrechtsorganisationen (Organisation Marocaine des Droits Humains/OMDH und Association Marocaine des Droits Humains/AMDH) aber auch mit Vertretern der Dachorganisation im Bereich Haftbedingungen (USDOS 25.6.2015).
Der Bereich NGOs/Menschenrechtsverteidiger stellt sich als breit gefächerte Landschaft (ca. 90.000 Vereinigungen) dar, mit einer aktiven und sich artikulierenden Menschenrechts-Verteidigerszene, die mit dem CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte) korreliert und dessen Arbeit ergänzt oder diesem sogar voraneilt. Sichtbarste und mit Veranstaltungen und Berichten hervortretende Protagonisten der Menschenrechtsszene sind die OMDH und die AMDH. Die Zivilcourage der einzelnen Aktivisten verdient Anerkennung, weil nicht nur Gefahr besteht, mit staatlicher Repression in Konflikt zu geraten, sondern auch an die Grenzen des von der Gesellschaft Tolerierten zu stoßen (ÖB 9.2015).
Quellen:
Ombudsmann
Menschenrechtsangelegenheiten werden durch den Nationalen Rat für Menschenrechte (Conseil National de Droits de l'Homme - CNDH), die interministerielle Abordnung über Menschenrechte (DIDH), und die Institution des Médiateur (Ombudsmann) wahrgenommen (USDOS 25.6.2015).
Der CNDH wurde - nach den Pariser Kriterien - als nationale Grundrechtsinstitution eingerichtet (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 25.6.2015) und ist in der Verfassung direkt verankert. Seine Aufgabe liegt in der Beobachtung und Aufzeigung menschenrechtsrelevanter Entwicklungen und Sachverhalte, er kann Wahrnehmungen durch Vorort-Inspektionen machen, ohne dass ihm der Zugang verwehrt werden darf. Eigene Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten stehen allerdings nicht offen. 2014 sprach der Präsident des CNDH, Driss EL Yazami, erstmals vor dem Parlament und übte präzise Kritik an Defiziten im Bereich Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit. 14.000 - ein Drittel - der an den CNDH gerichteten Beschwerden betreffen Justiz, Strafvollzug und behauptete Menschenrechtsverletzungen. Der CNDH ist sichtbar, aktiv und produktiv (Berichte über psychiatrische Anstalten, Strafvollzug, Jugendwohlfahrtseinrichtungen, Situation von Asylsuchenden und Migranten). Er legt jährlich einen Bericht vor, der dem König und dem Parlament zur Kenntnis gebracht wird und nimmt auch zu Individualfällen Stellung, bis hin zur Intervention. Im Wege von Begutachtungsverfahren und durch Stellungnahmen zu einzelnen Gesetzesvorhaben übt der CNDH kraft seines moralischen Gewichts nicht selten Einfluss auf Gesetzesinhalte aus, die Menschenrechtsinteressen betreffen. 13 Außenstellen des CNDH wurden in Provinzstädten eingerichtet, sodass eine stärkere räumliche Nähe zu potentiellen Beschwerdeführern angeboten wird (ÖB 9.2015).
Quellen:
Wehrdienst
Die allgemeine Wehrpflicht ist seit dem 31.8.2006 abgeschafft. Frauen haben Zugang zu allen Truppengattungen. Die Armee ist als Arbeitgeber begehrt, da sie einen Ausweg aus Armut, Analphabetismus und Arbeitslosigkeit bietet. Die marokkanischen Streitkräfte sind nicht in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt. Allerdings befindet sich der Großteil der Armee dauerhaft und unverändert auf dem Gebiet der Westsahara (AA 28.11.2014).
Quellen:
Wehrdienstverweigerung / Desertion
Desertion steht unter Strafe. Bestrafungen aufgrund von Wehrdienstverweigerung und Desertion sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt geworden. Ein Großteil aller Wehrstrafdelikte verjährt nach drei bzw. fünf Jahren (AA 28.11.2014).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substantiell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit.
Allerdings sind Vorbehalte angebracht:
Die Verfassung selbst stellt den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen "roten Linien" (Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) quasi als "Baugesetze" des Rechtsgebäudes.
In der Verfassung sind 19 Verfassungsdurchführungsgesetze (lois organiques) - sowie weitere einfachgesetzliche Durchführungsgesetze - vorgesehen, die erst etwa zu Hälfte erlassen wurden und die aber bis Ende der laufenden Legislaturperiode (Ende 2016) der parlamentarischen Behandlung zugeführt sein müssen. Die schon verabschiedeten Gesetze und anliegenden Gesetzesentwürfe werden von Beobachtern vielfach als eher wenig ambitioniert bewertet.
Die Fortgeltung des vorhandenen Rechtsbestandes, der mit der neuen Verfassungslage, v.a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht, teilweise nicht mehr konform ist (Juristen sprechen von einer Million zu novellierender Paragraphen!) (ÖB 9.2015).
Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind die mangelnde Möglichkeit der Bürger, die konstitutionellen Vorgaben bezüglich der Regierungsform des Landes (Monarchie) zu ändern, Korruption auf allen Ebenen der Regierung und weitverbreitete Missachtung rechtsstaatlicher Prinzipen durch die Sicherheitskräfte. Weitere Probleme sind die Anwendung von Folter v.a. während der Untersuchungshaft seitens der Sicherheitskräfte und schlechte Haftbedingungen. Die Regierung beschränkt die Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Religionsfreiheit (USDOS 25.6.2015).
Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen, sofern die Tabuthemen "König", "Islam" und "territoriale Integrität" nicht berührt werden. Die marokkanische Regierung begründet Strafverfolgungsmaßnahmen stets mit Verstößen gegen marokkanische Strafgesetze. Marokkanische NGOs behaupten, dass Strafverfahren oftmals nur als Deckmantel zur Verfolgung politisch Andersdenkender dienen (AA 28.11.2014).
Quellen:
Meinungs- und Pressefreiheit
Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, einige Gesetze schränken die Meinungsfreiheit, vor allem im Bereich der Presse und den sozialen Medien, ein. Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie, staatliche Institutionen, Staatsangestellte wie etwa militärische Führungskräfte und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität und den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 25.6.2015). Die unabhängige marokkanische Presse untersucht und kritisiert weiterhin Regierungsbeamte und Vorhaben der Regierung. Kritisieren Journalisten den König oder seine Berater, sind sie Verfolgung und Belästigung ausgesetzt. Die Pressegesetze enthalten Bestimmungen, die bei Verbreitung von Falschinformationen, die die öffentliche Ordnung gefährden, oder bei herabwürdigenden Äußerungen zu Gefängnisstrafen führen können (HRW 27.1.2016).
Verfolgung wegen politischer Überzeugungen erfolgt zwar nicht systematisch flächendeckend, bleibt aber ein reelles Risiko für politisch aktive Personen außerhalb des politischen Establishments und Freigeister. Parameter des "Wohlverhaltens" sind die "roten Linien" (Monarchie, Islam, territoriale Integrität) sowie der Kampf gegen den Terrorismus. Wer sich dagegen kritisch äußert oder dagegen politisch aktiv wird, muss mit Repression rechnen. Durch Fokussierung auf Einzelfälle, deren Publizierung gar nicht behindert wird, entsteht eine generalpräventive Grundstimmung: die Marokkaner wissen sehr gut abzuschätzen, wann sie mit Äußerungen in tiefes Wasser geraten könnten. Dies hindert aber nicht, dass Jugend, Menschenrechtsaktivisten, Interessensvertreter dennoch laufend ihre Stimme erheben, wobei nicht jede kritische oder freiherzige Äußerung unbedingt Konsequenzen haben muss; insbesondere Medien und Persönlichkeiten mit großer Visibilität wird ein gewisser Freiraum zugestanden. Gegenüber Regierung, Ministern und Parlament etwa kann ganz freimütig Kritik geübt werden. Die "kritische Masse" für das Eingreifen der Obrigkeit scheint erst beim Zusammentreffen mehrerer Faktoren zustande zu kommen: Etwa Infragestellen des Autoritätsgefüges (Königshaus, Sicherheitskräfte) oder Kritik am Günstlingsumfeld des Hofes ("Makhzen") verbunden mit publizitärer Reichweite des Autors (ÖB 9.2015).
Die - auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten - Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten - vor allem im Gebiet der Westsahara selbst - besonders exponiert sind (ÖB 9.2015).
Quellen:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung gewährleistet Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Diese Rechte sind jedoch gesetzlichen Einschränkungen unterworfen. Sie verwendet administrative Verzögerungen und andere Methoden, um ungewünschte friedliche Versammlungen zu unterbinden und wendet exzessive Gewalt an, um Demonstrationen aufzulösen. Die Regierung verbietet politische Oppositionsgruppen indem sie ihnen den NGO-Status nicht zuerkennt (USDOS 25.6.2016). Die Behörden tolerieren zahlreiche Demonstrationen und Versammlungen, die politische Reform fordern oder dem Protest gegen Regierungsmaßnahmen dienen. Einige Versammlungen werden allerdings gewaltsam aufgelöst und Teilnehmer dabei angegriffen, v.a. in der Westsahara, sofern diese die Herrschaft Marokkos über das Territorium in Frage stellen (HRW 27.1.2016).
Die von der islamisch-wertkonservativen PJD (Parti de la Justice et du Développement) dominierte Regierung agiert im Kontext der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Demonstrationen) nach einem law-and-order-Muster; ein diesbezüglicher Paradigmenwechsel aufgrund der neuen Verfassung in Haltung, Zugang und Kontrolle zu obrigkeitsstaatlichem Handeln ist nicht zu erkennen. Ein robustes Durchgreifen der Ordnungskräfte ist v.a. bei Demonstrationen und Kundgebungen zu beobachten, wobei Auseinandersetzungen mit den Ordnungskräften rasch als "Widerstand gegen die Staatsgewalt" interpretiert werden, um dann als Rechtfertigung für Festnahmen, Anzeigen und Verurteilungen herangezogen zu werden. Derartiges Vorgehen wird laufend kolportiert, wobei auf der Demonstrantenseite zumeist die Bewegung des 20. Februar, arbeitslose Akademiker ("chômeurs diplomés"), islamistische Sympathisanten aber z.B. auch die Vereinigung der Berufsrichter stehen. Die Behörden legen das Versammlungsgesetz engherzig aus; es kommt laufend zu nichtgenehmigten Kundgebungen mit entsprechendem Eingreifen des Sicherheitsapparats. Neu ist jedoch, dass die Zivilgesellschaft die in der Verfassung zugestanden Rechte zunehmend einfordert und dabei rechtliche Argumente auf ihrer Seite weiß (ÖB 9.2015).
Quellen:
Opposition
Die Bewegung 20. Februar, die Auslöser bzw. Anführer der Protestbewegung im Jahr 2011 war, hat seit der Verfassungsreform und der Parlamentswahl an Bedeutung verloren. Die Organisation Al Adl Wal Ihsane (Gerechtigkeit und Wohlfahrt) stellt die wichtigste islamistische Massenbewegung im Land dar und ist somit der bedeutendste Gegenspieler der regierenden PJD im islamistischen Lager. Trotz Verbots 1990 wird sie von staatlicher Seite geduldet. Die Bewegung "Islah wa Tawhid" ("Reform und Einheit") ist die politische Heimat der Regierungspartei PJD, hat Vorbehalte gegenüber westlichen Demokratie-Modellen und ist gesellschaftspolitisch radikaler als die Partei. Es sind keine Bezüge zum Terrorismus bekannt. Daneben gibt es eine Vielzahl von kleineren gewaltbereiten islamistischen Gruppen, unter denen die "Salafija Jihadia" die prominenteste Stellung einnimmt. Dieser Gruppierung wird von offizieller Seite eine Vielzahl von Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Bestrebungen vorgeworfen, unter anderem Tötungen von marokkanischen Staatsbediensteten sowie die Federführung bei den Terroranschlägen in Casablanca im Jahr 2003 (AA 28.11.2014).
Verfolgung wegen politischer Überzeugungen erfolgt zwar nicht systematisch flächendeckend, bleibt aber ein reelles Risiko für politisch aktive Personen außerhalb des politischen Establishments und Freigeister. Parameter des "Wohlverhaltens" sind die schon zitierten "roten Linien" (Monarchie, Islam, territoriale Integrität) sowie der Kampf gegen den Terrorismus. Wer sich dagegen kritisch äußert oder dagegen politisch aktiv wird, muss mit Repression rechnen (ÖB 9.2015). Soweit die politische Opposition sich gewaltlos verhält und die Tabuthemen "König", "Islam" und "territoriale Integrität" nicht berührt, kann sie sich weitgehend frei betätigen. Festnahmen von gewaltlosen politischen Oppositionellen oder politisch motivierte Verfahren sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA 28.11.2014).
Quellen:
Haftbedingungen
Die Zustände in den Gefängnissen sind schlecht und entsprechen generell nicht internationalen Standards (USDOS 25.6.2015). Sie sind durch Überbelegung (USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 27.1.2016; vgl. AI 25.2.2015), schlechte hygienische Zustände (USDOS 25.6.2015; vgl. AI 25.2.2015) sowie mangelnde sanitäre Einrichtungen (AI 25.2.2015) und mangelnde Grundversorgung von Insassen geprägt. Gemäß Angaben des CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte) ist die angemessene medizinische Versorgung von Häftlingen in Gefängnissen nicht gewährleistet (USDOS 25.6.2015; vgl. AI 25.2.2015). Besuchsrechte durch Angehörige sind eingeschränkt (AI 25.2.2015). Die Zustände in den marokkanischen Gefängnissen waren zu Jahresende 2012 Gegenstand von Berichten des UN Sonderbeauftragten für Folter, Juan Mendez, und des CNDH. Beide Berichte konstatierten zum Teil unhaltbare Zustände im marokkanischen Strafvollzug und im Polizeigewahrsam sowie punktuell die Anwendung folterähnlicher Praktiken. Diese niederschmetternde Kritik traf die für den Strafvollzug verantwortliche Administration, die de facto außerhalb der Regierungshierarchie steht. Die Gefängnispopulation beträgt 2015 rund 77.000, davon knapp 42 Prozent Untersuchungshäftlinge. Ein Grund für die Misere ist die Überbelegung (bis zu 100 Prozent). Seit den kritischen Berichten ist es allerdings zum Bau neuer Haftanstalten gekommen und die Führung der Strafvollzugsverwaltung unter Mohamed Saleh Tamek, einstmals selbst politischer Häftling, bemüht sich um offenere Kommunikation und mehr Transparenz (ÖB 9.2015).
Die Regierung gestattet NGOs aus dem sozialen, religiösen oder Bildungsbereich den Zutritt zu Gefängnissen. Unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern und nationalen Menschenrechts-NGOs wird der unbegleitete Zutritt zu Gefängnissen nicht gewährt (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Todesstrafe
Die Todesstrafe wird in Marokko zwar weiter verhängt, aber seit 1993 nicht mehr vollstreckt (AA 7.2015a; vgl. HRW 27.1.2016). Die Anzahl der mit Todesstrafe bedrohten Delikte wurde reduziert, aber das Institut derselben aus der Rechtsordnung bis dato nicht eliminiert (ÖB 9.2015).
Quellen:
Religionsfreiheit
Der Islam ist die Staatsreligion in Marokko. Eine der fundamentalen Säulen Marokkos ist auch der - weitgehend akzeptierte - Anspruch des Königs, neben seiner weltlichen Position gleichzeitig Führer der Gläubigen zu sein (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 14.10.2015).
Art. 3 der Verfassung garantiert Religionsfreiheit (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 14.10.2015). Der Artikel zielt auf die Ausübung der Staatsreligion ab, schützt aber auch andere Religionen wie Christentum und Judentum. Für weitere Religionsgemeinschaften wie z. B. die Baha'i besteht dieser Schutz nicht. Gleichwohl ist dem Auswärtigen Amt keine Bestrafung eines Angehörigen nicht geschützter Religionsgemeinschaften bekannt. Mit Strafe bewehrt sind allerdings - zumindest in der Praxis für Marokkaner - die Aufgabe des islamischen Glaubens und Atheismus. Religionsregeln wie das Verbot des Alkoholkonsums und die Fastenregeln des Ramadan werden nur auf Marokkaner angewandt. Da der Islam Staatsreligion und der Atheismus unter Strafe gestellt ist, besteht ein großer Druck, den Islam zumindest zum Schein zu praktizieren. Da Laizismus und Säkularismus gesellschaftlich negativ besetzt sind und der Abelangte Behördell vom Islam als Todsünde gilt, hat ein solches Verhalten die soziale Ausgrenzung der Betroffenen zur Folge. In diesem Bereich besteht kein staatlicher Schutz (AA 28.11.2014). Missionierung durch Nicht-Muslime ist strafgesetzlich verboten, ebenso wie Konversion vom Islam zu einer anderen Religion (USDOS 14.10.2015).
Es gibt Berichte von gesellschaftlicher Diskriminierung basierend auf Religionszugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung. Christen berichten über sozialen Druck seitens nicht-christlicher Familienangehöriger und Freunde, zum Islam zu konvertieren. Juden leben vorwiegend unbehelligt im Land, es gibt jedoch vereinzelte Fälle von Antisemitismus (USDOS 14.10.2015).
Quellen:
Religiöse Gruppen
Mehr als 99 Prozent der Bevölkerung sind sunnitische Moslems. Die restlichen religiösen Gruppen (Christen, Juden, schiitische Moslems und Baha'is) machen weniger als 1 Prozent der Bevölkerung aus. Es gibt im Land etwa 5.000 katholische und protestantische Christen und 3.000-4.000 Juden (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Diskriminierende Gesetzgebung gegenüber Minderheiten ist nicht ersichtlich (AA 28.11.2014).
Wer sich den Berbern, die eine recht heterogene, auf drei Hauptstämme aufgegliederte Bevölkerungsgruppe darstellen, zugehörig fühlt, hängt vom familiären, geographischen und soziokulturellen Hintergrund ab. Im Allgemeinen verweisen Berberstämmige mit Stolz auf ihre Abkunft, insbesondere wenn sie zu den alteingesessenen Familien oder Clans der historischen Städte im Berbergebiet (Fes, Marrakesch, Ouarzazate usw.) gehören. Ob Berber in Marokko eine ethnische Minderheit darstellen, ist umstritten. Immerhin reklamieren 40 Prozent (ÖB 9.2015) oder gar über 50 Prozent der Bevölkerung eine berberische Abstammung. Im Hinblick auf Sprache und Kultur der Berber ist Marokko mittlerweile zu einer aktiven Förderung übergegangen (AA 28.11.2014). Die Sprache der Berber, Amazight, wurde durch die Verfassungsreform 2011 in den Rang einer (weiteren) offiziellen Amtsspracheerhoben. Die gesetzliche Umsetzung steht noch aus (AA 28.11.2014). Der berberische Sprachunterricht im Schulsystem ist nur wenig dicht und führt über die 6. Schulstufe nicht hinaus (d.h. keine höhere Bildung in berberischer Sprache möglich). Aussagen über den Anteil von Berbern in bestimmten Bereichen (öffentlicher Dienst, Militär, freie Berufe, Wirtschaftstreibende) sind nicht greifbar. Nach Einschätzung der Botschaft mag eine Diskriminierung auf Grund der berberischen Herkunft im Einzelfall vorkommen, ein generelles diskriminierendes Verhaltensmuster ist nicht erkennbar (ÖB 9.2015).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Gesetzlich ist innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit gewährleistet. Die Behörden respektieren dieses Recht üblicherweise, obwohl die Regierung Reisebewegungen in als militärisch heikel angesehenen Regionen, wie den entmilitarisierten Gebieten der Westsahara, einschränkt (USDOS 25.6.2015).
Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Sie können Pässe erhalten und das Land verlassen (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015) - mit Ausnahme von Polisario-Angehörigen und Personen, die sich für die Unabhängigkeit der Westsahara einsetzen (AA 28.11.2014). Auch Kontakte zu westlichen politischen Beobachtern und Botschaftsvertretern sind ihnen möglich (AA 28.11.2014).
Quellen:
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Marokko ist sowohl Herkunftsland von Migration in Richtung Europa als auch Transitland für irreguläre Migration und Schlepperei aus der Sub-Sahara. Marokko kooperiert mit der EU (FRONTEX) und insbesondere Spanien. Dennoch steht Marokko der strikten Einwanderungspolitik europäischer Staaten kritisch gegenüber. Die klassische Bewegungsroute für Migranten aus der Sub-Sahara verlief entlang der algerisch-marokkanischen Grenze auf algerischer Seite. Die Haltung der marokkanischen Behörden hat sich 2014/15 deutlich neu orientiert: Illegaler Neuzuzug wird hintangehalten durch Visumpflicht für Syrer und Libyer, 150 km lange Grenzspeere entlang der Landgrenze zu Algerien und gewaltsame Auflösung der Wartelager im Norden des Landes. Die immer enger werdende Zusammenarbeit mit Spanien bewirkt ebenfalls, dass ein Eindringen in die spanischen Exklaven bzw. eine Überfahrt nach Spanien immer effizienter abgeschnürt wird. Die früher praktizierte Schlepperroute über die Kanaren ist schon seit geraumer Zeit nicht mehr aktuell. Mit zunehmendem Erfolg verweigert sich Marokko als Transitland. Der Migrationsdruck hat im Laufe des Jahres 2015 an den Grenzen der spanischen Exklaven Melilla und Ceúta abgenommen (ÖB 9.2015).
Die Zahl der illegal in Marokko Aufhältigen, überwiegend Afrikaner aus dem Sahel und der Sub-Sahara, wurde 2013 auf ca. 30.000 aufwärts geschätzt, darunter bis zu 3.000 Syrer. Zwei Drittel von diesen wurde eine Legalisierung und Integrationsperspektive eröffnet. Integrationspolitische Maßnahmen wurden ansatzweise in Angriff genommen (vulnerable Gruppen); umfassendere Hilfe kommt derzeit fast nur von IO- und NGO-Seite. In der Gesellschaft treten allerdings spürbare Ressentiments gegenüber Schwarzafrikanern ohne Aufenthaltsrecht auf, verbunden mit der Gefahr von deren wirtschaftlicher Ausbeutung. Als Teil der "neuen Migrationspolitik" hat Marokko Gesetzesvorlagen jeweils für Asyl und Menschenhandel ausgearbeitet (ÖB 9.2015).
IOM und UNHCR berichten immer wieder von Fällen von Ab- und Rückschiebungen von Illegalen (einschließlich vulnerabler Personen) durch die marokkanischen Behörden unter menschenverachtenden Bedingungen ("Schub-Pingpong" an der marokkanisch-algerischen Grenze), davon sind nicht nur Schwarzafrikaner betroffen, sondern auch Syrer, die visumfrei nach Algerien hatten einreisen können. Die marokkanischen Behörden verbringen immer wieder und ohne jeglichen Beistand Gruppen von Illegalen aus dem Norden in die städtischen Ballungsräume weiter südlich (Casablanca, Rabat ...), wo diese buchstäblich auf der Straße landen und auf Almosen angewiesen sind (ÖB 9.2015).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, Brot und Zucker, wie auch Treibstoffe werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Das Sozialversicherungssystem ist unzureichend (AA 28.11.2014). Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie (AA 28.11.2014; vgl. ÖB 9.2015).
König Mohammed VI. und die Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Marokko soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor werden, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt im Maghreb und im französischsprachigen Afrika sucht. Marokko ist wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an (AA 12.2015b). Formal ist Marokko eine freie Marktwirtschaft. Bedingt durch die starke Stellung der Königsfamilie und alteingesessener Eliten ist der Wettbewerb jedoch verzerrt. Seit dem Machtantritt von König Mohammed VI. hat die Vormachtstellung der Königsfamilie in Schlüsselsektoren wie Landwirtschaft, Bergbau, Einzelhandel, Transport, Telekommunikation und erneuerbaren Energien weiter zugenommen. Gleichzeitig sind immer mehr Marokkaner auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um zu überleben (GIZ 1.2016c).
Die Arbeitslosigkeit bewegt sich laut offiziellen Zahlen bei zehn Prozent, allerdings bei sehr viel höherer Jugendarbeitslosigkeit (25 Prozent) (ÖB 9.2015). Gemäß Weltbank leben acht Millionen Marokkaner oder einer von vier in absoluter Armut oder sind von dieser bedroht. Soziökonomische Probleme führen zu Emigration und sozialen Unruhen und können zur Radikalisierung beitragen. Der Staat versucht durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs gegenzusteuern (CRS 18.10.2013).
Laut Informationen der Weltbank steht Marokko in der MENA-Region bei der Höhe der Auslandsüberweisungen von Migranten (Remittances) an dritter Stelle. Zur Sicherung des sozialen und politischen Friedens werden einige Grundnahrungsmittel und Grundgüter des täglichen Bedarfs über die Caisse de Compensation subventioniert. Das jährliche Budget allein dieser Institution liegt bei rund fünf Milliarden Euro, d.h. knapp ein Viertel des Staatshaushaltes. Die Staatsverschuldung hat in den vergangenen Jahren zugenommen (GIZ 1.2016c).
Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC
zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen. Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.570 Dirham (ca. EUR 234). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.711 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger als das (ÖB 9.2015).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig, die Kosten werden bei Mittellosigkeit aber erlassen (AA 28.11.2014). Das marokkanische Gesundheitssystem ist in den Städten im Allgemeinen gut entwickelt, während die ländlichen Gebiete schlechter ausgestattet sind. In der Stadt und am Land kann die Notfallversorgung oder psychologische Betreuung mangelhaft sein. Der Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern ist kostenfrei möglich. In privat geführten Krankenhäusern müssen die Leistungen bezahlt werden, und können später über die Versicherung abgerechnet werden (IOM 8.2015). In größeren Städten ist die medizinische Versorgung bei Notfällen (Unfälle, Herz-Kreislauf-Erkrankungen etc.) möglich. Dagegen ist die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, unzureichend (AA 28.11.2014).
Private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen bieten medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich und örtlich auf die Städte beschränkt (Casablanca, Rabat, Tanger und andere größere Städte). Diese Dienstleistungen sind freilich mit entsprechenden Honoraren verbunden. Eine Konsultation beim Wahlarzt (Allgemeinmedizin) kostet ab 150 Dirham (13 €), beim Facharzt ab 200 Dirham (17 €) bis 500 Dirham (45 €) und mehr bei Spezialisten (zum Vergleich der Mindestlohn: 2.570 Dirham/234 €) (ÖB 9.2014). Der Regionalarzt des Auswärtigen Amtes hat bei seinem Besuch im Oktober 2012 festgehalten, dass die medizinische Versorgung in Rabat, soweit sie durch private Institutionen/Krankenhäuser erfolgt, "größtenteils mitteleuropäischen Standard" hat. Selbst modern gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren allerdings nicht, dass im Krankheitsfalle Versorgung und Management des Patienten angemessen funktionieren. Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet (AA 28.11.2014).
Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 28.11.2015). Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis ("Carte RAMED"), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 9.2015).
Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 141 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 27.000 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.200 Einwohner); daneben bestehen 2.689 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei ansprechen. Freilich ist anzumerken, dass dieser öffentliche Gesundheitssektor in seiner Ausstattung und Qualität und Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen ist. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 9.2015).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass Asylanträge auch dazu dienen, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre (AA 28.11.2014).
Eine Rückkehrhilfe für aus dem Ausland nach Marokko Heimkehrende durch staatliche Institutionen ist nicht bekannt. Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 9.2015).
Quellen:
1.14. Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat iSv § 19 BFA-VG.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Zusätzlich wurden vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (in der Folge: ZMR), dem Strafregister, dem Grundversorgungssystem (im Folgenden: GVS) sowie aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister (im Folgenden: IZR) eingeholt und das Urteil des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX eingeholt.
2.1. Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang gründen sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Herkunft, Staatsangehörigkeit, seiner Bildung, seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit sowie seiner früheren beruflichen Tätigkeiten beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Administrativverfahren und den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Die Feststellungen zur fehlenden Integration des BF in Österreich und den mangelnden Deutschkenntnissen beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben getätigt wurden, die eine Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine relevante Integration spricht vor allem auch die kurze Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet.
Dass zumindest die Mutter des BF in Marokko lebt, ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen des BF im Administrativverfahren.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft sowie dem bereits von der belangten Behörde eingeholten rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.11.2015 zu Zl. XXXX und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.05.2016 zur Zl. XXXX.
2.4. Zum Fluchtvorbringen des BF: Wie von der belangten Behörde zutreffend festgestellt wurde, hat der BF eine gegen seine Person gerichtete Verfolgung in Marokko im Administrativverfahren anlässlich seines ersten Asylantrages vom 06.06.2013 nicht vorgebracht, sondern ausschließlich wirtschaftliche Gründe ins Treffen geführt. Im gegenständlichen Verfahren hat der BF weder bei der Erstbefragung am 03.02.2016 noch bei der Einvernahme am 01.03.2016 asylrelevante Fluchtgründe glaubhaft machen können. Die belangte Behörde hat in ihrer Beweiswürdigung die Widersprüche des BF in seinem Vorbingen in verständlicher und nachvollziehbarer Weise dargelegt (zu den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde vgl. oben unter Punkt 12.2.). Der Beschwerdeführer unternimmt in seiner Beschwerde nicht einmal den Versuch, diese Widersprüche aufzulösen. Vor dem Hintergrund ihrer beweiswürdigenden Erwägungen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, ist der belangten Behörde darin zuzustimmen, dass der BF angesichts der aufgezeigten Widersprüche sowie der vagen und detaillosen Schilderungen der vorgebrachten Ereignisse kein glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet hat und ihm in Bezug auf dieses Vorbringen auch die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Im Übrigen käme dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Problemen mit seinem Onkel auch bei einer Wahrunterstellung keine Asylrelevanz zu, da es sich um eine Verfolgung durch Private handeln würde und im Falle von Marokko grundsätzlich von einer staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit auszugehen ist. Auch stünde es dem BF frei, sich in Marokko an einem anderen Ort als dem seines Onkels niederzulassen.
Schließlich hat der BF Probleme mit staatlichen Behörden aus asylrelevanten Gründen (Religion, Politik, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, Volksgruppenzugehörigkeit) vor der belangten Behörde nicht vorgebracht. Daran vermag die (nicht glaubhafte) Behauptung, der BF habe als 10- oder 15-Jähriger einen Stein nach einem Polizisten geworfen, nichts zu ändern.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
2.5. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden, wie auch von der belangten Behörde, dem "Länderinformationsblatt" zu Marokko mit Stand 28.01.2016 entnommen. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme am 01.03.2016 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht die Möglichkeit zur Einsichtnahme sowie zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Der BF führte dazu aber lediglich aus, dass die allgemeine Situation in seiner Heimat kenne und er darauf verzichte, eine Stellungnahme abzugeben. Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, in keiner Weise entgegengetreten.
Die Feststellung, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 47/2016 idgF.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das Asylgesetz 2005 noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 sehe eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
1. § 3 Abs. 1 und 3 Z 1, § 8 Abs. 1 und 3 Z 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 13 Abs. 1, 2 Z 1 und 4 sowie § 55 und § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
(4) ...
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) ...
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) ...
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
Aufenthaltsrecht
§ 13. (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
(3) ...
(4) Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFV-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
...
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) ... ".
2. § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 sowie § 55 Abs. 1 und 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) ...
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) ...
Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) ...
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) ...".
3. § 18 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2016, lautet:
"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
(2) ...".
Zu Spruchpunkt A)
3.3. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 Asylgesetz 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0233).
3.3.2. Der BF brachte als Fluchtgrund Probleme mit dem Onkel vor. Dieser sei streng gläubig gewesen und habe ihn immer gestört. Der Onkle habe wollen, dass der BF bete, dies wollte er jedoch nicht. Wenn der BF betrunken war, habe ihn sein Onkle geschlagen. Eine darüber hinaus gehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt, ist dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
3.3.3. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt - vor dem Hintergrund der unbedenklichen Länderberichte über Marokko - aber auch aus folgenden Gründen nicht die Stattgabe seines Antrages auf internationalen Schutz:
Selbst wenn das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu werten gewesen wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass die staatlichen Behörden in Marokko grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. dazu exemplarisch für die dortige Rechtsprechung das Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. April 2015, Zl. E-1968/2015). Anstatt also sofort das Land zu verlassen, wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die staatlichen Behörden um ihren Schutz und ihre Hilfeleistung zu ersuchen.
Außerdem besteht in Marokko - bei Vorliegen einer Verfolgung durch Private in einem Teil des Landes - grundsätzlich in anderen Teilen des Landes eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 Asylgesetz 2005, die im Allgemeinen auch zumutbar ist (zu diesem Erfordernis vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2011, Zl. 2008/01/0047); im Besonderen wäre es vor allem dem Beschwerdeführer zumutbar, innerhalb Marokkos Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden Erwachsenen handelt, dem ein Ortswechsel ohne weiteres möglich wäre. Letzteres erschließt sich schon alleine aus dem Umstand, dass es dem Beschwerdeführer schließlich auch gelungen ist, aus Marokko kommend illegal nach Österreich einzureisen.
3.3.4. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Dem Beschwerdeführer droht in Marokko - wie bereits unter Punkt 3.3. dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.
3.4.2. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal er jung, gesund und erwerbsfähig ist, über eine Berufsausbildung sowie Fremdsprachenkenntnisse verfügt. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Außerdem hält sich seine Familie - jedenfalls seine Mutter - in Marokko auf, sodass er nach seiner Rückkehr nicht auf sich allein gestellt ist.
3.4.3. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
3.4.4. Im Übrigen ist der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Marokko nicht substantiiert entgegengetreten.
3.4.5. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.5. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil:
3.5.1. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
3.5.2. Auch die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit - sind nicht erfüllt.
3.5.3. Weiters ist zu prüfen, ob nicht eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 erteilt werden kann. Eine solche wäre gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
Dies ist - wie unten unter Punkt 3.10. dargelegt wird - vorliegend nicht der Fall.
3.5.4. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, zweiter und dritter Spruchteil:
3.6.1. Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.
3.6.2. Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Marokko zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist zunächst auf die oben stehenden Ausführungen unter Punkt 3.4. zu verweisen.
3.6.3. Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die äußerst kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht erkennbar. Er geht auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebte bislang kurze Zeit aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung und befindet sich zum Großteil seines bisherigen Aufenthalts in Österreich in Haft. Er verfügt in Österreich über keine nennenswerten sozialen Bindungen. Sein bisheriges Aufenthaltsrecht beruhte lediglich auf Asylanträgen und der BF hat dieses Aufenthaltsrecht durch die fortlaufende Begehung von einer Vielzahl von Vergehen und auch schweren Verbrechen, welche bereits zu entsprechenden rechtskräftigen Verurteilungen geführt haben, missbraucht.
Im Rahmen einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Marokko unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.
3.6.4. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war
3.7. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass es keiner normativen Anordnung im Spruch des angefochtenen Bescheides bedarf. Insoweit kann der Beschwerdeführer auch nicht in Rechten verletzt sein.
3.8. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:
Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein "Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.11.2016 verloren" habe.
Die Voraussetzung des § 13 Abs. 2 Z 1 Asylgesetz 2005 ist wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers erfüllt. Der BF wurde wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlichen strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit eines Landesgerichtes fällt, am 05.11.2015 verurteilt. Diese Entscheidung wurde am 10.11.2015 rechtskräftig.
Auch unter diesen Aspekt ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden.
3.9. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:
Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt" (Z 1), "schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt" (Z 2) und weil "das Vorbringen Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht" (Z 5).
Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 1, 2 und Z 5 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.
3.10. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides:
3.10.1. Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren (in bestimmten Fällen auch unbefristet) zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG nennt bestimmte Tatsachen, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK gennannten öffentlichen Interessen relevant sind.
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.11.2015 wegen des zweifachen Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB in Anwendung der §§ 28 StGB und 5 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten (davon 10 Monate bedingt) verurteilt.
Damit ist der Tatbestand von § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, was in der Beschwerde auch unbestritten geblieben ist. Diese Tatsache alleine indiziert bereits das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet (VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Darüber hinaus hat die belangte Behörde auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung, in deren Rahmen sie neben der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung auch das bisherige Verhalt des BF während seines Aufenthalts im Bundesgebiet sowie sein Privat- und Familienleben analysierte und berücksichtigte, eine Gefährlichkeitsprognose getroffen, der nicht entgegenzutreten ist. Konkrete Gründe, warum im Fall des BF die Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von 10 Jahren unverhältnismäßig hoch erscheint, werden in der Beschwerde nicht vorgebracht.
3.10.2. Unzweifelhaft stellt das in der genannten rechtskräftigen Verurteilung zum Ausdruck kommende Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen, konkret an der Verhinderung von Delikten gegen Leib und Leben und von Vermögensdelikten dar. Auch wenn mit der verhängten Freiheitsstrafe weniger als die Hälfte der höchstzulässigen Strafandrohung (im Fall des BF waren das 5 Jahre gemäß § 142 Abs. 1 StGB iVm § 5 Z 4 JGG) ausgesprochen wurde und der BF im Tatzeitpunkt noch Jugendlicher war, besteht für das Bundesverwaltungsgericht im Lichte des Gesamtverhaltens des BF kein Zweifel, dass von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere Folgendes:
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass vom BF eine massive Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, der Verteidigung der Ordnung, der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, ausgeht und ein künftiger Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
3.10.3. Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse insbesondere an der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).
Im Rahmen der gemäß Art. 8 EMRK vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung und Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, dass der BF nach seinem Erstantrag am 10.06.2013 bereits wieder am 21.06.2013 aus dem Bundesgebiet nach Italien ausgereist ist und sich danach laut eigenen Angaben in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufhielt und im August 2015 wieder nach Österreich zurückkehrte. Seit dem 30.08.2015 befindet sich der BF mit Ausnahme des Zeitraums vom 18.11.2015 bis 04.01.2016 in (Untersuchungs)Haft. Insgesamt beschränkt sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet damit auf eine Dauer von weniger als einem Jahr, wovon er den überwiegenden Teil im Gefängnis verbrachte. Eine relevante Integration des BF kann schon aufgrund seines kurzen Aufenthalts, seines strafgesetzwidrigen Fehlverhaltens und seiner Inhaftierung ausgeschlossen werden. Während der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, bestehen noch Bindungen zu seinem Heimatstaat, zumal sich dort seine Familie aufhält. Der BF ist daher in seinem Heimatstaat nicht auf sich alleine gestellt.
Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat.
Ein Eingriff in das Privatleben des BF durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten.
3.10.4. Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von
einem Gericht ... zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als
drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" verurteilt wurde. Mit seiner Verurteilung zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" um beinahe das Eineinhalbfache.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht zwar nicht, dass die belangte Behörde die höchstzulässige Befristungsdauer von zehn Jahren voll ausschöpfte, allerdings besteht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren zu reduzieren:
Schließlich legt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlich dar, von welchen Erwägungen sie sich bei der Festlegung der Befristungsdauer hat leiten lassen. Dem tritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen.
In Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist überdies hervorzuheben, dass der BF ua wegen zwei Raubüberfällen unter Anwendung von körperlicher Gewalt rechtskräftig verurteilt wurde. Der BF schreckt daher offensichtlich nicht zurück, die körperliche Integrität anderen Personen zu verletzten. Schwer wiegt in diesem Zusammenhang auch die in erster Instanz ergangene Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung. Auf eine besondere kriminelle Energie beim BF lassen auch die polizeilichen Anzeigen wegen mindestens 25 strafrechtlich relevanter Delikte während eines Zeitraums von weniger als zwei Monaten, beginnend mit dem Tag nach seiner Entlassung aus der im Urteil vom 05.11.2015 verhängten Strafhaft, schließen.
Die von der belangten Behörde bemessene Dauer des Einreiseverbots ist aber vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen hält, da er in Österreich keinerlei Integration aufweist, sein Privatleben nicht ausgeprägt ist und er außerhalb Marokkos auch kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt.
3.10.5. Aus dem Gesagten war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die genannten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde in einem mängelfreien und ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragen klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
5. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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