G312 2005412-1•BVwG G312 2005412-1
G312 2005412-1Bundesverwaltungsgericht27.06.2016
Beitragsgrundlagen, Berechnung, Einheitswert, landwirtschaftlicher<br/>Betrieb, Pflichtversicherung
G312 2005412-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX in XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Bauern, Regionalbüro XXXX, vom 19.11.2013, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.11.2013, XXXX, wurde für XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) festgestellt, dass sie vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 in der Kranken- und Pensionsversicherung und vom 01.01.2013 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist (Spruchpunkt 1), und dass sie aufgrund folgender Beitragsgrundlagen wie folgt beitragspflichtig ist:
Mtl. Beitragsgrundlage in Euro
Mtl. Beiträge in Euro KV
Mtl. Beiträge in Euro PV
Mtl. Beiträge in Euro UV
749,09
57,31
119,85
14,23
Lfd.
713,77
13,56
Die BF sei zunächst zu 2/3
Miteigentümerin an den Liegenschaften XXXX und XXXX sowie XXXX und Alleineigentümerin der XXXX mit einem Flächenausmaß von 2,2169 ha landwirtschaftlicher und 9,4251 ha forstwirtschaftlicher Fläche gewesen.
Sämtliche Liegenschaften seien vom Finanzamt XXXX bewertet worden, der Hektarsatz für landwirtschaftliche Flächen betrage zum 01.01.2000 Euro 1.203,32 sowie für forstwirtschaftliche Flächen Euro 213,95.
Die Liegenschaften XXXX und XXXX sowie XXXX seien mit 01.01.2012 übergeben worden, die Liegenschaft XXXX sei im Gesamtausmaß von 11,6420 Hektar bis zum 31.12.2012 an Frau XXXX verpachtet worden. Ab 01.01.2013 werde die Liegenschaft XXXX von der BF auf eigene Rechnung und Gefahr geführt. Vom Finanzamt sei für diese noch in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft ein Nachfeststellungsbescheid zum 01.01.2013 mit einem ausgewiesenen Einheitswert von 1.100,00 Euro erlassen worden. Daher sei bis zum 31.03.2013 die mit der Wert- und Zurechnungsfortschreibung zum 01.01.2000 festgestellten Hektarsätze von € 1.203,32 für landwirtschaftliche Flächen und von €
213,95 für forstwirtschaftliche Flächen heranzuziehen. Da der Einheitswert der von der BF auf ihre Rechnung und Gefahr geführten Flächen vom 01.01. bis 31.03.2013 € 4.300,00 betrage, sei die Versicherungs- und Beitragspflicht spruchgemäß festzustellen gewesen.
2. Mit dem dagegen fristgerecht erhobenen und mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch vom 04.12.2013, eingelangt mit 10.12.2013 bei der belangten Behörde, führte die BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass der Bescheid nur hinsichtlich des Feststellungszeitraumes 01.01.2013 bis 31.03.2013 bekämpft werde.
Sie sei ursprünglich 2/3 Eigentümerin der Liegenschaft XXXX und XXXX, 2/3 Eigentümerin der Liegenschaft XXXX und Alleineigentümerin der Liegenschaft XXXX gewesen. Für die XXXX sei der Einheitswert mit ATS 16.000,00 festgestellt worden. Für die Liegenschaft XXXX, Forstbetrieb XXXX, sei der Einheitswert mit € 4.929,08 festgestellt worden und für die Liegenschaften XXXX und XXXX, Betrieb vlg XXXX, sei der Einheitswert zusammen mit € 43.158,84 festgestellt worden. Die angeführten Einheitswerte seien, als die BF Betriebsführerin aller genannter Liegenschaft gewesen ist, Grundlage für die Veranlagung bei der SVB gewesen und ihr daher bekannt. Nach ihrer Pensionierung sei 2/3 Eigentum der Liegenschaften XXXX und XXXX sowie der Liegenschaft XXXX ihrem Sohn XXXX verpachtet und später ihre XXXX, Betrieb vlg. XXXX ihrer Schwiegertochter XXXX verpachtet worden. Im Jahr 2012 habe sie ihre 2/3 und ihr Gatte seine 1/3 Eigentum an den Liegenschaften XXXX und XXXX ihrem Sohn XXXX und jenes an der Liegenschaft XXXX an ihren Sohn XXXX übertragen. Die Liegenschaft XXXX, Betrieb XXXX, sei in ihrem Alleineigentum geblieben. Der dortige Pachtvertrag mit ihrer Schwiegertochter habe mit 31.12.2012 geendet.
Die belangte Behörde errechne die Bemessungsgrundlage, indem sie das Flächenausmaß der Liegenschaft XXXX auf den oben beschriebenen Durchschnittshektarsatz umlegt, dies sei nicht gesetzmäßig. Es wäre der belangten Behörde möglich gewesen, gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG von dem ihr bekannten ursprünglichen Einheitswert des Betriebes auszugehen, weil aus den drei Betrieben nie ein einzelner geworden sei. Zudem gehe es hier nicht um die Veräußerung von Flächen. Somit sei § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG anzuwenden und nicht - wie von der belangten Behörde - § 23 Abs. 3 BSVG. Somit werde die Abänderung des Bescheides dahingehend beantragt, dass im 1. Quartal 2013 die monatliche Beitragsgrundlage soweit herabgesetzt wird, wie in der darauf folgenden Zeit nur mehr die Beitragspflicht für die Unfallversicherung bestehe, in eventu den Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzustellen.
3. Der maßgebliche Verwaltungsakt ging unter Anschluss einer Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt der Bauern am 18.12.2013, datiert mit 17.12.2013, beim Landeshauptmann für XXXX.
Die belangte Behörde führte nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes ergänzend aus, dass für sozialversicherungsrechtliche Zwecke ausnahmslos der zuletzt festgestellte Einheitswertbescheid zu berücksichtigen sei. In diesem Sinne stelle ein Einheitswertbescheid eine bindende Grundlage für die darauf basierende Bewertungen dar.
Der Nachfeststellungsbescheid zum 01.04.2013 sei mit 01.04.2013 sozialversicherungsrechtlich wirksam. Vor dem 01.04.2013 sei die Bewertung auch der land(forst)wirtschaftlichen Flächen der XXXX durch das Finanzamt XXXX mit Zurechnungsfortschreibung zum 01.01.2000 FA-Nr. XXXX erfolgt.
Zum Argument der BF, der belangten Behörde sei es möglich gewesen, für den Betrieb XXXX von dem ursprünglichen Einheitswert des Betriebes (Wert- und Zurechnungsfortschreibung zum 01.01.1989, FA-Nr. XXXX, Einheitswert ATS 14.000,00) auszugehen, sei anzuführen, dass dieser Betrieb mit Wertfortschreibung zum 01.01.2000 mit dem Wert "Null" festgestellt worden sei und eine Mitbewertung im Bescheid Wert- und Zurechnungsfortschreibung zum 01.01.2000, FA-Nr. XXXX erfolgt sei.
Für sozialversicherungsrechtliche Zwecke sei ausnahmslos der zuletzt festgestellte Einheitswertbescheid heranzuziehen, die Berücksichtigung des für den Betrieb XXXX ursprünglich festgestellten Einheitswertbescheid durch die SVB auch für den Zeitraum 01/2013 bis 03/2013 sei aus den genannten Gründen unzulässig.
4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde samt Beschwerde vom Landeshauptmann für XXXX am 19.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G310 zugewiesen.
5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Beschwerde am 24.04.2015 der G312 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF war ursprünglich
Für die XXXX ist der Einheitswert mit ATS 16.000,00 festgestellt worden,
für die Liegenschaft XXXX, Forstbetrieb XXXX, ist der Einheitswert mit € 4.929,08 festgestellt worden und
für die Liegenschaften XXXX und XXXX, Betrieb vlg XXXX, ist der Einheitswert mit (zusammen) € 43.158,84 festgestellt worden.
Diese angeführten Einheitswerte waren - als die BF Betriebsführerin aller genannten Liegenschaften gewesen ist - Grundlage für die Veranlagung bei der SVB.
Nach ihrer Pensionierung hat die BF 2/3 Eigentum der Liegenschaften XXXX und XXXX sowie der Liegenschaft XXXX an ihren Sohn XXXX verpachtet, und später ihre XXXX, Betrieb vlg. XXXX an ihrer Schwiegertochter XXXX, welcher mit 31.12.2012 endete.
Im Jahr 2012 hat die BF ihre 2/3 und ihr Gatte seine 1/3 Eigentum an den Liegenschaften XXXX und XXXX an ihren Sohn XXXX übertragen, und das Eigentum an der Liegenschaft XXXX an ihren Sohn XXXX.
Die Liegenschaft XXXX, Betrieb XXXX, blieb in ihrem Alleineigentum geblieben.
Der sozialversicherungsrechtliche Einheitswert für den strittigen Zeitraum 01.01.2013 - 31.03.2013 errechnet sich wie folgt (Wert- und Zurechnungsfortschreibung zum 01.01.2000, FA-Nr. XXXX).
Gesamt
81,7919 ha
Einheitswert
Schenkung XXXX
213,95
825,20
Tausch an XXXX
-1.168,80
Schenkung XXXX
213,95
-664,67
Übergabe an XXXX
213,95
Übergabe XXXX
Übergabe XXXX
213,95
Tausch XXXX
1,0701 LW
921,72 (Hektarsatz aus XXXX)
986,32
11,6420 ha
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der XXXX, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
3.2. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:
Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist gemäß § 23 Abs. 1 BSVG für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten ist bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird.
Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).
Der Versicherungswert ist gemäß Abs. 2 leg. cit. ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.
Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind nach Abs. 3 leg. cit. in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;
b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;
c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;
e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;
f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;
Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.
Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden gemäß Abs. 5 leg. cit. mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG (idF bis 31.12.2014) sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.
Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen gemäß § 2 Abs. 2 BSVG nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 Euro nicht erreicht oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2002/08/0094, mwN) wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb dann auf Rechnung und Gefahr einer Person (auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mehrerer Personen) geführt, wenn sie aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird (werden). Wer in diesem Sinn aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Das Eigentum bzw. Miteigentum am Betrieb ist eine solche rechtliche Gegebenheit. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung setzt voraus, dass durch rechtswirksame dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung) statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird. Die bloße tatsächliche Betriebsführung durch einen Miteigentümer reicht dazu nicht aus (vgl. zu der erforderlichen besonderen, im Außenverhältnis wirksamen Vereinbarung zwischen Miteigentümern die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 1988, 87/08/0119, und vom 3. Juli 1990, 88/08/0248; VwGH vom 09.09.2009, Zl. 2007/08/0324).
3.2.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob - wie von der BF verlangt § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG anzuwenden ist, oder - entsprechend der belangten Behörde § 23 Abs. 3 BSVG gegenständlich Anwendung findet.
Die beschwerdeführende Partei wendet ein, dass es gegenständlich nicht um die Veräußerung von Flächen geht, sondern drei Betriebe gemeinsam bewirtschaftet, die Einheitswerte zusammengefasst und zwei der drei Betriebe dann übergeben wurden, sowie der Pachtvertrag des dritten geendet hat.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2010, Zl. 2007/08/0114, mwN).
Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (Erkenntnis vom 30. Juni 2010).
Indem in § 2 Abs. 2 BSVG auf § 23 Abs. 3 und 5 BSVG verwiesen wird, kommt eindeutig zum Ausdruck, dass die dort normierten Regeln für die Berechnung des maßgeblichen Einheitswerts schon bei der Beurteilung der Pflichtversicherung gelten. Darin liegt weder eine Abkehr vom Betriebsbegriff des LAG, noch bewirkt es eine Umkehr der Prüfreihenfolge: Gerade weil an den Betriebsbegriff des LAG angeknüpft wird, ist eine Regelung erforderlich, die schon bei der Ermittlung der Versicherungsgrenze sicherstellt, dass Personen nicht allein wegen der Aufsplitterung der auf ihre Rechnung und Gefahr geführten Betriebe aus der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung fallen. Zu prüfen ist dabei immer zuerst das Vorliegen der Pflichtversicherung. Bei der Prüfung der Frage, ob der für die Pflichtversicherung erforderliche Mindesteinheitswert von EUR 1.500,-- erreicht wird, ist aber nach § 2 Abs. 2 BSVG auch § 23 Abs. 3 "entsprechend anzuwenden". Es sind demnach auch in diesem Zusammenhang - und nicht nur zur Ermittlung des Versicherungswertes als Beitragsgrundlage - die Einheitswerte mehrerer Betriebe zu addieren (VwGH vom 09.10.2013, Zl. 2013/08/0197).
Gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2.
Der Versicherungswert ist gemäß Abs. 2 leg. cit. ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.
(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;
b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;
c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;
e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;
f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;
g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche;
h) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit. b) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert.
Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.
Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.03.2013 zur Bewertung der betreffenden Flächen der XXXX mit der Bewertung der Zurechnungsfortschreibung zum 01.01.2000 zu erfolgen hat.
Für sozialversicherungsrechtliche Zwecke ist ausnahmslos der zuletzt festgestellte Einheitswertbescheid heranzuziehen, soweit ein solcher Bescheid vorliegt. Der Einheitswert ist die bindende Grundlage für die darauf basierenden Berechnungen nach dem BSVG (VwGH vom 25. Juni 2013, Zl. 2012/08/0063).
Damit ist die belangte Behörde im Recht, da gemäß § 23 Abs. 5 BSVG sonstige Änderungen des EHW mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam werden, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt, gegenständlich somit ab 01.04.2013.
Der maßgebliche Einheitswert anhand der Wert- und Zurechnungsfortschreibung zum 01.01.2000 (FA-Nr. XXXX) ergibt (wie oben dargestellt) einen gerundeten Einheitswert von 4.300,00 Euro. Somit bewirtschaftete die BF im gegenständlichen Zeitraum 01.01.2013 bis 31.03.2013 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit einem die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einheitswert in der Höhe von 4.300 Euro. Der neue Einheitswert für die der BF gebliebenen land(forst)wirtschaftliche Flächen wurde mit 28.01.2013 vom Finanzamt erstellt und werden gemäß § 23 Abs. 5 zweiter Satz BSVG mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam.
§ 23 Abs. 5 BSVG regelt alle denkbaren Fälle der Änderung eines Einheitswertes abschließend. Der erste Satz des § 23 Abs. 5 BSVG benennt jene Fälle, in denen die Änderung des Einheitswertes auch beitragsrechtlich mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der der Änderung folgt, wirksam wird, in Form einer auf bestimmte Fallkonstellationen des § 23 Abs. 3 BSVG Bezug nehmenden taxativen Aufzählung, und er enthält eine Generalklausel zu Gunsten der von den genannten Fällen nicht umfassten sonstigen Änderungen des Einheitswertes, soweit sie durch Flächenänderungen bedingt sind. Der zweite Satz der genannten Gesetzesstelle enthält hingegen eine alle übrigen Fälle der Änderung des Einheitswertes abdeckende weitere Generalklausel und ordnet deren beitragsrechtliche Wirksamkeit mit dem auf die Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgenden ersten Tag eines Kalendervierteljahres an. Diese Regelung findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die rückwirkende Anwendung der in beide Richtungen denkbaren Änderungen des Einheitswertes zum Verlust oder zum Entstehen von Versicherungsansprüchen und damit unter Umständen auch zu rückwirkenden Belastungen der Versicherten, sei es durch die Nachzahlung von Beiträgen, sei es durch die Rückforderung erbrachter Leistungen führen könnten. Der Zweck der genannten Bestimmung liegt darin, den Gleichlauf von Beitrags- und Leistungsrecht zu wahren und eine beitragsrechtliche Rückwirkung grundsätzlich zu vermeiden, es sei denn, die Änderung des Einheitswertes hätte in einer Flächenänderung ihre Ursache (VwGH vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0007; VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0002 ).
Die BF forderte die belangte Behörde auf, für den Betrieb XXXX von dem ursprünglichen EHW des Betriebes mit 14.000 Schilling EHW auszugehen. Hier muss der BF entgegnet werden - wie bereits die belangte Behörde zu Recht feststellte, dass dieser Betrieb mit Wertfortschreibung zum 01.01.2000 mit dem Wert "Null" festgestellt wurde und eine Mitbewertung im Bescheid Wert- und Zurechnungsfortschreibung zum 01.01.2000 erfolgte.
Jedoch stellt die gegenständliche Änderung (Wegfall des Pachtverhältnisses) keine Änderung im Sinne des ersten Satzes des § 23 Abs. 5 BSVG dar, die Änderung des Einheitswertes ist beitragsrechtlich daher mit Beginn des Kalendervierteljahres durchzuführen.
4. Somit konnte der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen getreten werden, wenn sie zu der Ansicht kommt, dass die BF im streitgegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 3 Abs. 1 Z 1und 6 BSVG unterliegt.
Die Beschwerde war daher abzulehnen und der gegenständliche Bescheid zu bestätigen.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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