BVwG G307 2123753-1

G307 2123753-1Bundesverwaltungsgericht27.06.2016

Regest

Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Geschlechtskrankheiten, illegale<br/>Prostitution, öffentliche Ordnung, öffentliches Interesse,<br/>vorgesehene Untersuchungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 2123753-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2123753.1.00

Spruch

G307 2123753-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, StA. Bulgarien vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2016

Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 08.02.2016 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Tirol, die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) auf, zur beabsichtigten Verhängung eines Aufenthaltsverbotes unter gleichzeitigem Vorhalt einiger Übertretungen nach dem Geschlechtskrankheiten- und Aidsgesetz Stellung zu nehmen.

2. Mit Schreiben vom 26.02.2016 nahm die BF zu obiger Aufforderung durch ihren nunmehrigen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Stellung.

3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem RV der BF zugestellt am 08.03.2016, wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und der BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

4. Mit Schriftsatz vom 23.03.2016 erhob die BF durch ihren RV Beschwerde gegen den angeführten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

5. Am 23.03.2016 erstattete die belangte Behörde zum Inhalt des Rechtsmittels eine Stellungnahme.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 23.03.2016 vorgelegt und sind am 29.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führ die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist bulgarische Staatsbürgerin und somit EWR-Bürgerin iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

1.2. Die BF hielt sich vom XXXX2014 bis XXXX2014, vom XXXX2014 bis XXXX2015 und hält sich seit XXXX2016 im Bundesgebiet auf. Innerhalb der genannten Zeitspannen war sie auch im Bundesgebiet gemeldet.

1.3. Die BF ist strafrechtlich unbescholten. Sie wurde jeweils einmal rechtskräftig am 17.02.2016 wegen einer Übertretung nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, am selben Tag wegen einer solchen nach der Prostitutionsverordnung, zwei Mal (am 10.08.2015 und 28.07.2015) rechtskräftig nach dem Meldegesetz und im Zeitraum zwischen 30.06.2014 und 17.02.2016 insgesamt 7 Mal wegen unrechtmäßiger Ausübung der Prostitution nach § 14 lit b) des Tiroler Landespolizeigesetzes bestraft.

1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF arbeitsunfähig ist oder an irgendwelchen Krankheiten leidet.

1.5. Die BF ging Zeit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht kranken- und unfallversichert und vermochte keine hinreichenden, ihren Lebensunterhalt in Österreich sichernden finanziellen Mittel nachzuweisen.

1.6. Die BF weist keine berücksichtigungswürdigen persönlichen und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich auf und konnten darüber hinaus auch keine sonstigen Integrationsmomente in gesellschaftlicher, beruflicher und sprachlicher Hinsicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die BF legte zum Beweis ihrer Identität einen bulgarischen Personalausweis vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Aufenthaltsnahme der BF in Österreich folgt den Angaben des RV in Stellungnahme vor dem BF und im Rechtsmittel, welche mit dem Inhalt des ZMR in Einklang zu bringen ist.

Der Umstand, dass die BF keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachging und -geht, nicht kranken- und sozialversichert sowie mittellos ist, beruht auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Erwägungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie dem Inhalt des Sozialversicherungsdatenauszuges.

Die Übertretungen nach dem Geschlechtskrankheiten, Aids- und Meldegesetz sowie der Prostitutionsverordnung folgen dem Verwaltungsregisterstrafauszug des Strafamtes der Landespolizeidirektion XXXX vom 17.02.2016, decken sich mit dem Inhalt des Bescheides und wurden in der Beschwerde nicht bestritten.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

Die fehlenden Bezugspunkte in Österreich sowie die Nichtfeststellbarkeit sonstiger Integrationsmomente beruhen auf dem Umstand, dass die BF, selbst in deren gegenständlichen Beschwerde, keine dahingehenden Angaben getätigt hat und auch keine Anhaltspunkte von Amts wegen fassbar sind, welche für das Vorhandensein solcher sprechen könnten. Wie von der BF im Rechtsmittel erwähnt, leben ihre beiden Kinder in Bulgarien.

Da dem gesamten Akteninhalt keine Anhaltspunkte für eine Krankheit der BF entnehmbar sind, konnte eine solche auch nicht festgestellt werden.

Die Arbeitsfähigkeit der BF beruht auf der wiederkehrenden Ausübung der Prostitution sowie dem Fehlen von Hinweisen auf eine fehlende Arbeitsfähigkeit.

Wenn in der Beschwerde behauptet wird, die Dauer des Aufenthaltsverbotes stehe außer Verhältnis zu den beeinträchtigten öffentlichen Interessen und der Art der gesetzten Übertretungen, ist auf die zutreffende Argumentation des BFA in seiner Stellungnahme vom 23.03.2016 zu verweisen. Darin wurde hervorgehoben, dass die von Seiten der BF wahrgenommenen Untersuchungstermine im Sinne des Geschlechtskrankheiten- und Aidsgesetzes in die Betrachtung einbezogen wurden und den Übertretungen nach dem Tiroler Landespolizeigesetz trotz ihrer hohen Anzahl im Vergleich zu jenen nach dem Aids- und Geschlechtskrankheitengesetz geringeres Gewicht beigemessen wurde.

Auch schließt sich das erkennende Gericht dem vom BFA gemachten Hinweis an, die Kinder der BF hielten sich in Bulgarien auf, weshalb nicht vom Bestehen eines Familienlebens im Inland ausgegangen werden kann. Die von der BF in der Beschwerde geäußerte Absicht, mit ihren Kindern in Österreich ein Leben aufzubauen ist theoretischer Natur und noch nicht in die Tat umgesetzt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden

zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Da von der BF, die aufgrund ihrer bulgarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines - rechtmäßigen - Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Gegen die BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Die BF wurde unbestritten zeit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet wiederholt rechtskräftig wegen Verstößen gegen das Geschlechtskrankheitengesetz, das Aids-Gesetz, das Tiroler Landespolizeigesetz sowie das Meldegesetz bestraft. Trotz bereits erfolgter verwaltungsstrafrechtlicher Belangungen setzte die BF die Ausübung der Prostitution außerhalb bewilligter Örtlichkeiten mehrfach fort.

Unter Einbeziehung der zu erwartenden Erlassung eines Aufenthaltsverbotes stellt dieses Ausmaß an Nachlässigkeit im Sinne der VwGH-Rechtsprechung (zuletzt: 07.05.2014, 2013/22/0233; 07.11.2012, 2012/18/0098, 19.06.2008, 2007/18/0632) durchwegs eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf der Ebene des Gesundheitswesens dar.

Die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens wird erheblich gefährdet und das Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben werde, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen (VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233, siehe oben). Die BF hat zwar nur einmal gegen das Geschlechtskrankheiten-, und einmal gegen das Aidsgesetz verstoßen. Dieses Verhalten legt jedoch im Zusammenhalt mit den anderen, zahlreichen Übertretungen nach dem Tiroler LPG, der kurz vor Bescheiderlassung bestraften Übertretung nach der Prosititutionsverordnung und den zugestandenen, regelmäßigen Heimreisen nach Bulgarien den Schluss nahe, sich wiederum den vorgeschriebenen Untersuchungen zu unterziehen und abermals die Prostitution unerlaubt auszuüben.

In § 1 der Prostitutionsverordnung heißt es ausdrücklich, dass sich Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, sich vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen haben.

Das Verhalten der BF ist sohin dem aus den zitierten Erkenntnissen des VwGH gezogenen Schluss zuzuordnen, hat sie doch immer wieder, entgegen einschlägiger Normen, die Prostitution ausgeübt.

Auch der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof die darin geäußerte Meinung auch aktuell noch vertretitt, zeigt die aktuelle Problematik dieses Themas auf.

Schließlich wird darauf hingewiesen, dass die letzte Übertretung auch in engem zeitlichem Zusammenhang zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung stand, sodass auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung von öffentlichen Interessen gegeben ist.

Das Verhalten der BF zeigt sohin deren Unwillen, sich an gültige Rechtnormen und gesellschaftliche Regelungen zu halten sowie Interessen anderer zu achten, eindrucksvoll auf.

Insofern kann der BF keinesfalls eine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Viel zu oft hat diese unter Beweis gestellt, der österreichischen Rechtsordnung, unter teilweiser Missachtung der Rechtsansprüche Dritter auf Gesundheit, keine Beachtung zu schenken und diesen entgegen zu agieren. Ein für die BF sprechender Sinneswandel lässt sich, insbesondere mangels vorgebrachter Reue der BF, nicht nachvollziehen. Vielmehr stellte die BF durch die Unterlassungen von Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet und deren erneuter Betretung an Orten, an welchen die Prostitution verboten ist, ihren nachhaltigen und aktuellen Willen zur Missachtung österreichischer Gesetze unter Beweis.

3.1.3. Was die Abwägung und Miteinbeziehung der in § 9 BFA-VG erwähnten Komponenten betrifft, überwiegen die öffentlichen Interessen einer Aufenthaltsbeendigung der BF jene ihres Verbleibes in Österreich, dies aus folgenden Gründen:

Es steht zwar außer Zweifel, dass die BF mit kurzen Abständen jedenfalls seit 08.05.2014 in Österreich aufhältig ist, doch ist - die Aufenthaltsdauer der BF relativierend - deren gesetzwidriges Verhalten in Bezug auf die verbotene Ausübung der Prostitution beginnend bereits mit 30.06.2014 sowie die damit erfolgte Finanzierung ihres Lebensunterhaltes zu berücksichtigen. Darüber hinaus, die Bedeutung der Aufenthaltsdauer der BF weiter mindernd, erweist sich der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet durch deren wiederholte verwaltungsstrafrechtliche Verstöße zusätzlich belastet. Anhaltspunkte dafür, dass die BF sich bemüht gezeigt hätte, Integrationsschritte zu setzen, konnten nicht erhoben werden. Vielmehr lässt das von der BF bisher gezeigte Verhalten darauf schließen, dass diese im Hinblick auf Österreich kein Integrationsinteresse hegt, was sich zudem im fehlenden Nachweis sozialer und familiären Bezüge, legaler Erwerbstätigkeiten sowie von hinreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache wiederspiegelt.

Trotz der immer wieder kehrenden Bestrafung ihres Handelns, der im Raum gestandenen Gefahr des Verlustes ihres Aufenthaltsrechtes in Österreich und der damit allenfalls einhergehenden Unmöglichkeit, legalen Erwerbstätigkeiten nachgehen zu können, hat die BF nicht von der Begehung verwaltungsstrafrechtlich relevanter Handlungen Abstand genommen.

Es ist daher davon auszugehen, dass ein Aufenthalt der BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet stehen sohin zum einen der Umstand der fehlenden hinreichenden sozialen, familiären, persönlichen und beruflichen Bezüge und der fehlende Wohnsitz im Bundesgebiet sowie zum anderen die aufgrund ihres in widerholten Verwaltungsstraftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei der BF ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Ausbreitung und Ansteckung mit HIV (vgl. VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233; 07.11.2012, 2012/18/0098, 19.06.2008, 2007/18/0632), und Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen (vgl. VwGH 18.10.2012, 2010/22/0130) sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt.

Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen der BF überwiegen.

Allfällige Schwierigkeiten, die sich die BF im Falle ihrer Rückkehr im Zuge deren Wiedereingliederung in die herkunftsstaatliche Gesellschaft entgegenstellen mögen, sind jedoch von der BF im Sinne der österreichischen öffentlichen Interessen in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 02.10.2012, 2010/21/0466).

Auch was die Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes betrifft, erweist sich diese als korrekt. Angesichts der nicht vorhandenen persönlichen Bindungen zu Österreich, der fehlenden beruflichen, finanziellen und sprachlichen Integration sowie der gesetzten Übertretungen erweist sich die Spanne von 2 Jahren, die den zur Verfügung stehenden Rahmen von 10 Jahren nur zu einem Fünftel ausreizt, als angemessen.

Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf die BF als erforderlich, um der von dieser ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen, weshalb sohin auch die vom BFA ausgesprochene Befristung keiner Reduktion zugängig ist.

3.1.4. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:

"(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

Aus diesem Grund war die sofortige Ausreise der BF geboten und die Beschwerde auch im Hinblick auf Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides abzuweisen.

3.1.5. Da von Seiten der BF weder in der vorliegenden Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung dem eingeräumten Durchsetzungsaufschub entgegengetreten wurde und auch die belangte Behörde im Verfahren vor dem BVwG nicht dargelegt hat, weshalb nunmehr die sofortige Ausreise bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich wäre, war darüber gemäß § 27 VwGVG auch nicht gesondert abzusprechen.

Dem entsprechend war auch dem Antrag der BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu leisten.

3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und zudem die Anberaumung einer Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,

Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Angesichts der umfangreichen Ermittlungsergebnisse, der im Akt enthaltenen Fakten zu den gesetzten Übertretungen und der Stellungnahme der BF wurde der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt. Ferner wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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