BVwG I404 2128249-1

I404 2128249-1Bundesverwaltungsgericht26.06.2016

Regest

aufschiebende Wirkung, Begründungsmangel, Gefahr im Verzug,<br/>Interessenabwägung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I404 2128249-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I404.2128249.1.00

Spruch

I404 2128249-1/3Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, XXXX, gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Spruchpunkt II. des Bescheides des Arbeitsmarktservice XXXX, (Beschwerdevorentscheidung), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird stattgegeben und der Spruchpunkt II. des Bescheides vom 03.06.2016 gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass gemäß § 33 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) die Notstandshilfe von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) mangels Arbeitswilligkeit ab dem 01.04.2016 eingestellt wird. Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer eine von der belangten Behörde zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der XXXX (in der Folge: Gärtnerei B) mit möglichem Arbeitsantritt am 01.04.2016 ohne triftigen Grund nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Es seien drei Sanktionen gemäß § 10 AlVG innerhalb eines Jahres verhängt worden. Es komme zu keiner weiteren Anweisung der Notstandshilfe.

2. Mit Schreiben vom 18.05.2016 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, dass es nicht zutreffe, dass er eine zumutbare Beschäftigung abgelehnt habe. Vielmehr sei er bei der Gärtnerei B vorstellig geworden. In der Folge sei er seitens der Gärtnerei B mit der Begründung abgewiesen worden, dass er - da er aufgrund seiner Beschwerden nicht mit Nässe arbeiten könne - körperlich nicht geeignet sei.

3. Mit Bescheid vom 03.06.2016 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit den §§ 33 Abs. 2, 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG ab (Spruchpunkt I.).

Weiters wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).

Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde begründend dargelegt, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Der Beschwerdeführer sei bei der belangten Behörde seit 05.11.2012 mit zwei kurzen Unterbrechungen in Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gestanden. Mit Bescheiden vom 18.04.2013, 02.01.2014, 29.10.2014, 14.04.2015 sowie 11.09.2015 seien beim Beschwerdeführer wirksame Sperren gemäß (§ 38 iVm) § 10 AlVG verhängt worden. Wenn in einem solchen Fall die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen werden würde, so würde der im öffentlichen Interesse liegende Sanktionscharakter verloren gehen. Genauso würde bei Gewährung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung unterlaufen werden. Aus diesem Grund überwiege in einem solchen Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen.

4. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 16.06.2016 wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Zu Spruchpunkt II. führte der Beschwerdeführer aus, dass gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ein Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bereits in dem über den Hauptanspruch ergehenden Bescheid, im gegenständlichen Fall somit im Bescheid der belangten Behörde vom 20.04.2016, aufzunehmen gewesen wäre.

5. Am 17.06.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht ausreichend dargelegt, inwieweit im vorliegenden Fall die vorzeitige Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine solche Senatszuständigkeit sieht § 56 Abs. 2 AlVG für Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices grundsätzlich vor.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf.

Da bei der gegenständlichen Entscheidung derzeit nur über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden ist, welche der Sache nach wie ein Antrag gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu beurteilen ist, unterliegt daher nach Ansicht der Richterin auch diese Entscheidung über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt somit der Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gemeinsam mit dem Vorlageantrag hat der Beschwerdeführer sich auch gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.

3.2. Zu Spruchteil A)

3.2.1. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.

3.2.2. Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese Großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.

Dementsprechend genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31).

"Gefahr im Verzug" bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).

Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im oben zitierten Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.

3.2.3. Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung insbesondere damit, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus generalpräventiven Gründen den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung diene. Eine Begründung, inwieweit im vorliegenden Fall die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils im Einzelfall notwendig ist, ist dem bekämpften Bescheid jedoch nicht zu entnehmen.

Im gegenständlichen Kontext ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG - was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anbelangt - "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden hat (vgl. dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.). Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13 VwGVG). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).

Insofern verbietet sich im vorliegenden Fall auch die Durchführung ergänzender Ermittlungen, in wie weit im vorliegenden Fall tatsächlich eine konkrete Gefahr im Verzug zur Abwehr eines drohenden Nachteils besteht.

Nach Maßgabe des vorliegenden Sachverhaltes vermag das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht davon auszugehen, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, zumal sich hierfür auch aus den übermittelten Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte ergeben.

3.2.4. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der zweite Spruchpunkt des bekämpften Bescheides ersatzlos aufzuheben. Aufgrund der Aufhebung dieses Spruchteiles kommt der Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung zu. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen wird.

3.2.5. Außerdem weist das Bundesverwaltungsgericht - dem Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechend - darauf hin, dass die Behörde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen hat. Die Behörde ist demnach dazu verpflichtet, den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in den Bescheid über die Sachentscheidung als eigenen Spruchpunkt zu integrieren, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung die Voraussetzungen für den Ausschluss bereits gegeben sind. Da im gegenständlichen Fall zwischen dem Zeitpunkt der Erlassung des in der Hauptsache ergehenden Bescheides vom 20.04.2016 und dem Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.06.2016 keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist - zumindest gibt es dafür keine Anhaltspunkte und wird diesbezüglich auch im Bescheid vom 03.06.2016 nichts ausgeführt - hätte die belangte Behörde den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bereits in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid vom 20.04.2016 aufnehmen müssen.

3.2.6. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH vom 09.06.2015 zu Zl. Ra 2015/08/0049).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Zwar ist bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welcher in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zukommt, jedoch ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch zulässig, weil die Frage ungeklärt ist, ob die Entscheidung über eine Beschwerde, mit welcher die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, durch Einzelrichter oder Senat zu erfolgen hat.

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