W231 2115404-1•BVwG W231 2115404-1
W231 2115404-1Bundesverwaltungsgericht24.06.2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht,<br/>Flächenabweichung, Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes<br/>Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung
W231 2115404-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Birgit Havranek als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 25.06.2015, AZ XXXX betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang, Feststellungen und Beweiswürdigung:
Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 27.04.2011 beantragte die beschwerdeführende Partei die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei war Auftreiber auf die Almen BNr. XXXX und XXXX.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011 wurde der beschwerdeführenden Partei EBP für 2011 iHv EUR 2.628,46 gewährt. Dagegen hat die beschwerdeführenden Partei kein Rechtsmittel erhoben. Mit auf § 19 Abs. 2 MOG 2007 gestütztem Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 wurde der Bescheid vom 30.12.2011 insofern abgeändert, als EBP für 2011 nur mehr in Höhe von EUR 2.487,26 gewährt und eine Rückforderung iHv EUR 141,20 ausgesprochen wurde. Auch dagegen hat die beschwerdeführende Partei kein Rechtsmittel erhoben.
Am 19.08.2014 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der Flächenabweichungen gegenüber der beantragten Fläche von über 3% oder über 2ha und bis höchstens 20% festgestellt wurden.
Mit auf § 19 Abs. 2 MOG 2007 gestütztem Bescheid vom 25.06.2015, Zl. XXXX berücksichtigte die AMA die Ergebnisse der VOK für die beschwerdeführende Partei: Der Bescheid der AMA vom 29.01.2014 wurde geändert, eine EBP für 2011 iHv EUR 2.220,65 gewährt und eine Rückforderung iHv EUR 266,61 (einschließlich Abzug Flächensanktion iHv EUR 177,74) ausgesprochen. Dabei ging die AMA von 26,71 Zahlungsansprüchen, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 14,54 ha und einer ermittelten anteiligen Almfutterfläche nach Vor-Ort-Kontrolle von 13,64 ha aus. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer VOK am 19.08.2014 Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha bis höchstens 20% festgestellt worden seien, daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenz gekürzt habe werden müssen. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 02.07.2015 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei firstgerecht am 08.07.2015 Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht am 07.10.2015 vorgelegt wurde. Der Beschwerde beigelegt ist eine mit 08.07.2015 datierte "Erklärung des Auftreibers gemäß 8i MOG".
Mit Nachreichung vom 07.12.2015 übermittelte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011, Berechnungsstand 23.10.2015". Dieser Report sei erstellt worden, weil sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Weiters wird ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei durch Vorlage einer Erklärung mangelndes Verschulden an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche glaubhaft gemacht habe, es wäre aufgrund des geänderten Sachverhalts eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen.
Dies ergibt sich unzweifelhaft aus den im Akt erliegenden Beweismitteln.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A)
1. Zuständigkeit und Allgemeines
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Aus dem Report der AMA, der dem Vorlageschreiben beigelegt war, ergibt sich, dass sich die Aktenlage dahingehend geändert hat, dass eine Erklärung gemäß § 8i MOG vorhanden ist, diese sowohl formal als auch inhaltlich geprüft wurde und von der AMA daher berücksichtigt werden könnte, wäre die AMA noch zuständig. Eine Entscheidung durch die AMA selbst führt zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens. Aus dem Vorlageschreiben iVm dem Report ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt schon nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde unzureichend ermittelt wurde bzw. neue Beweismittel hervorgekommen sind, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids führen können. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.
Zu Spruchteil B)
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.
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