BVwG W208 2119387-1

W208 2119387-1Bundesverwaltungsgericht24.06.2016

Regest

Aussetzung, Eintragungsgebühr, Pfandrechtseintragung, VfGH, Vorfrage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2119387-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2119387.1.00

Spruch

W208 2119387-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) Hotel XXXX GmbH, 2.) Stefanie XXXX, vertreten durch den öffentlichen Notar Dr. Hans XXXX, und 3.) XXXX BAUSPARKASSE Ges.m.b.H, XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom 10.11.2015, Zl. XXXX, XXXX betreffend Gerichtsgebühren beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 7 Abs. 6 GEG bis zur Entscheidung des VfGH E 1070/2016 zu W208 2117201-1/2E ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren wurde auf Antrag vom 02.07.2009 der Hotel XXXX (Erstbeschwerdeführerin) sowie Stefanie XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) beim Bezirksgericht XXXX (BG) mit Beschluss vom 07.07.2009 in der Grundbuchsache TZ 1780/09 des BG ua. bewilligt [ON 1]:

Die neue EZ 833 in der KG XXXX (H.) zu eröffnen und das Eigentumsrecht für die Erstbeschwerdeführerin einzuverleiben.

Weiters von der bestehenden EZ 8, KG H. (Eigentümerin die Zweitbeschwerdeführerin) das neu gebildetes Teilgrundstück Nr. 652 abzuschreiben und der neu eröffnete EZ 833 - unter Mitübertragung von bereits auf der EZ 8 lastenden Pfandrechten ua. in Höhe von ATS

1.563. 000,- (= € 113.587,-) zuzüglich Nebengebührensicherstellung

von ATS 384.000,- (= € 27.906,37) in Summe € 141.494,- zu Gunsten

der XXXX Ges.m.b.H (Drittbeschwerdeführerin) - zuzuschreiben.

2. Mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid der belangten Behörde (dem Präsidenten des LG SALZBURG) vom 01.12.2014 wurde den drei beschwerdeführenden Parteien - nach einer Beanstandung des Revisors - für die neue EZ 833 Eintragungsgebühren hinsichtlich der oa. mitübertragene Pfandrechte iHv € 1.698,- (Bemessungsgrundlage € 141.494,-) nachträglich zur ungeteilten Hand vorgeschrieben [ON 2].

3. Dagegen brachten die rechtsfreundlich von ihrem Notar vertretenen beschwerdeführenden Parteien am 10.12.2014 (beim BG am 12.12. 2014 eingelangt) fristgerecht Vorstellung ein [ON 3].

4. Mit Schreiben vom 12.12.2014 legte die Kostenbeamtin der belangten Behörde den Akt zur Entscheidung über die eingebrachte Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vor [ON 4]. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist dem Akt nicht zu entnehmen.

5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 10.11.2015 (dem Rechtsvertreter zugestellt am 23.11.2015), stellte die belangte Behörde im Spruchpunkt 1 fest, der bekämpfte Zahlungsauftrag sei gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten und schrieb im Spruchpunkt 2 den beschwerdeführenden Parteien zur ungeteilten Hand folgende Gebühren vor [ON 5]:

Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 lit b Z 4 iHv € 1.698,- vor (Pfandrechte zu Gunsten der Drittbeschwerdeführerin in Höher von €

113. 587,- plus € 27.906,37 Nebengebührensicherstellung, Bemessungsgrundlage daher insgesamt € 141.494,- ).

In der Begründung wurde nach Darstellung des Sachverhaltes, rechtlich ausgeführt [Anonymisierung durch BVwG]:

"Nach TP 9 lit. b Z 4 GGG unterliegen Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes in das Grundbuch einer Eintragungsgebühr von 1,2 vH vom Wert des Rechts.

Nach § 26 Abs. 5 GGG bestimmt sich der Wert bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes nach dem Nennbetrag der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Die Bemessungsgrundlage beträgt daher nicht wie in der Vorstellung vorgebracht € 113.587,63 sondern € 141.494,- (inkl. Nebengebührensicherstellung).

Nach § 6a Abs. 1 GEG hat der Zahlungsauftrag eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Nach Anmerkung 12 lit. c zu TP 9 GGG sind Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes von den Eintragungsgebühren befreit. Ab- und Zuschreibungen sind jedoch dann nicht von der Eintragungsgebühr befreit, wenn sich zugleich das Eigentumsrecht ändert (Anm. 12 lit c zu TP 9 GGG, VwGH ZI. 2006/16/0022- siehe E 21 zu TP 9 GGG in Wais/Dokalik).

Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Es ist daher entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen worden ist; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde liegen. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl hiezu z. B. VwGH vom 26. 4 2001, 2000/16/0771; VwGH vom 13.5.2004, 2003/16/0469, VwGH vom 21. 9. 2005, 2003/16/0510, VwGH vom 18.9.2007, 2007/16/0024, VwGH vom 29.4.2013 ZI. 2012/16/0232).

Im gegenständlichen Fall wurde eine neue EZ eröffnet und in Ansehung dieser neuen EZ das Eigentumsrecht der [Erstbeschwerdeführerin] sowie das Pfandrecht für die [Drittbeschwerdeführerin] einverleibt, wodurch in Ansehung der neuen EZ der Gebührentatbestand der TP 9 lit. b Z 1 und 4 GGG verwirklicht wurde. Es ist auch nicht maßgebend ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (VwGH 29.4.2013, ZI. 2012/16/0232).

Lediglich für Eintragungen ohne Eigentümerwechsel bei Ab- und Zuschreibungen sieht das GGG eine Befreiungsbestimmung vor.

Da es im vorliegenden Fall zu einem Eigentümerwechsel gekommen ist und deshalb ein Tatbestandsmerkmal der Befreiungsbestimmung fehlt, kann eine Gebührenbefreiung für die Neueintragung der Eigentümerin sowie der Pfandrechte in der neuen EZ daher nicht zur Anwendung kommen.

Es war daher aufgrund der oben dargelegten Sach- und Rechtslage, der bisher ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hierzu und des gemäß § 57 Abs. 3 AVG ex lege Außerkrafttretens des Mandatsbescheids der unter Spruchpunkt 2) angeführte Zahlungsauftrag neu zu erlassen."

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 11.12.2015 aufgegebene Beschwerde der durch ihren Notar vertretenen Erst- und Zweitbeschwerdeführerin bzw. vom 16.12.2015 der Drittbeschwerdeführerin. Beantragt wurde die Aufhebung des bekämpften Bescheides [ON 6].

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, lediglich das Eigentumsrecht der Erstbeschwerdeführerin sei neu eingetragen worden, nicht jedoch die Pfandrechte zu Gunsten der Drittbeschwerdeführerin. Einen Gebührentatbestand für die Mitübertragung von Pfandrechten gäbe es nicht. Es sei zu keiner Pfandausdehnung gekommen; Pfandobjekt und gesicherte Forderung seien ident geblieben. Die von der belangten Behörde herangezogene Anmerkung 12 lit. c zu TP 9 GGG beziehe sich auch auf Ab- und Zuschreibungen unter Mitübertragung oder Einverleibung des Eigentumsrechtes und habe mit Pfandrechten überhaupt nichts zu tun. Weiters wurden eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährten Rechtes auf Schutz des Eigentums und der Gleichheit vor dem Gesetz moniert.

7. Mit Schreiben vom 28.12.2015 (beim Bundesverwaltungsgericht am 07.01.2016 eingelangt) legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der ihm Verfahrensgang (1. - 4.) angeführte Sachverhalt steht fest.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.04.2016, W208 2117201-1/2E, wurde bei einem ähnlichen Sachverhalt (Ab- und Zuschreibung von Grundstücken unter Mitübertragung des bestehenden Pfandrechtes) die Beschwerde abgewiesen. Dagegen wurde mit 02.06.2016 zu Zahl E1070/2016 eine Beschwerde an den Verfassungssgerichtshof (VfGH) erhoben, die dort anhängig ist.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

3.2. Zur Aussetzung

Gemäß § 7 Abs. 6 GEG kann eine Entscheidung über die Einbringung allgemein ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass § 7 Abs. 6 GEG auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet.

Denn das Verwaltungsgericht hat gemäß § 17 VwGVG - ausgenommen den hier nicht zutreffenden Fall, dass im VwGVG anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG neben Bestimmungen des AVG, der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im Verfahren W208 2117201-1/2E, wurde bei einem ähnlichen Sachverhalt (Ab- und Zuschreibung von Grundstücken unter Mitübertragung des bestehenden Pfandrechtes) ua. dieselben Beschwerdegründe durch die dortigen beschwerdeführenden Parteien vorgebracht. Durch das BVwG wurde in diesem Verfahren am 15.04.2016 - im Wesentlichen unter Berufung auf VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218 - ein abweisendes Erkenntnis getroffen.

Gegen dieses Erkenntnis haben die dortigen beschwerdeführenden Parteien am 02.06.2016 zu Zahl E1070/2016 eine Beschwerde an den Verfassungssgerichtshof (VfGH) erhoben, in der sie zum Teil die gleichen Rechtsfragen aufgeworfen haben, wie in der gegenständlichen Beschwerde. Demnach, verstoße die Anwendung des § 32 TP 9 lit. b Z 4 GGG auf die Eintragung der Mitübertragung eines bereits bestehenden Pfandrechtes desselben Gläubigers im Zuge einer Abschreibung eines Grundstückes von einer bestehenden EZ, unter gleichzeitiger Eintragung auf eine neu zu eröffnende EZ (unabhängig von dessen Eigentümer), gegen das verfassungsgesetzlich gewährte Recht auf Schutz des Eigentums und Gleichheit vor dem Gesetz.

Das Verfahren ist dzt. beim VfGH anhängig und hat dessen Ausgang entscheidende Bedeutung auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren.

Ein überwiegendes Interesse der beschwerdeführenden Parteien an einer sofortigen Entscheidung des BVwG kann demgegenüber nicht erkannt werden, da der Beschwerde an das BVwG aufschiebende Wirkung zukommt und die aushaftende Gebührenschuld bis zu dessen Entscheidung nicht exekutiert werden kann.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 6 GEG sind daher erfüllt.

Bis zur Entscheidung des VfGH im Beschwerdeverfahren zu E1070/2016 (W208 2117201-1/2E) wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren daher gem. § 17 VwGVG iVm § 7 Abs. 6 GEG ausgesetzt.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob § 7 Abs. 6 GEG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.