BVwG W163 1305999-3

W163 1305999-3Bundesverwaltungsgericht24.06.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrsituation

Gesamter Gesetzestext

BVwG W163 1305999-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W163.1305999.3.00

Spruch

W163 1305999-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2016, Zahl XXXX , beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Vorverfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger Indiens, reiste seinen Angaben zufolge am 15.07.2004 schlepperunterstützt und illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt (im Folgenden BAA) wurde der BF am 19.07.2004 und am 01.03.2006 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi einvernommen.

1.1.2. Mit Bescheid vom 14.09.2006, Zahl: XXXX , dem BF zugestellt am 19.09.2006, wies das BAA den Asylantrag vom 15.07.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).

1.1.3. Mit rechtzeitiger Berufung vom 02.10.2006 wurde der Bescheid des BAA in seinem gesamten Inhalt angefochten.

Am 09.08.2007 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden UBAS) eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der BF vom zuständigen Senatsmitglied im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi einvernommen wurde.

Mit Bescheid des UBAS vom 21.09.2007, Zahl XXXX , wurde die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen.

Mit Beschluss vom 12.12.2007, Zahl XXXX , hat der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde des BF abgelehnt.

1.1.4. Mit Schriftsatz vom 16.09.2008 beantragte der BF gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beim BAA, Außenstelle Wien, Zahl XXXX .

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (im Folgenden AsylGH) wurde der Antrag des BF vom 16.09.2008 auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.

1.1.5. Am 18.12.2009 brachte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher am 07.01.2010 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und am 22.01.2010 in erster Instanz in Rechtskraft erwuchs.

1.2. Gegenständliches Verfahren:

1.2.1. Am 21.01.2015 stellte der BF persönlich beim BFA mit ausgefülltem Formularvordruck einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens", wobei "gemäß § 55 Abs. 1 AsylG:

Aufenthaltsberechtigung plus" angekreuzt wurde.

Gemeinsam mit dem Antrag legte der BF Kopien seines Reisepasses und Führerscheines, einen Mietvertrag, ein Bestätigung über die beabsichtigte Einstellung des BF in einem Restaurant und eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses Stufe A2 vor.

1.2.2. Das BFA übermittelte dem BF ein Schreiben vom 28.07.2015, welches mit "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Aufenthaltsberechtigung plus' aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG [...]" tituliert war.

Darin wurde der BF aufgefordert, binnen zwei Wochen diverse Urkunden und Belege (Reisepass im Original oder Kopie, Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes, Nachweis eines Rechtsanaspruches auf eine ortübliche Unterkunft, arbeitsmarktrechtliche Legitimation, etc...) vorzulegen. Ferner wurde ausgeführt, er solle schriftlich zu Fragen betreffend die Aufenthaltsorte seiner Angehörigen sowie seine Aufenthaltsorte in Österreich Stellung nehmen.

1.2.3. Mit Eingabe vom 14.09.2015 legte der BF Versicherungsdatenauszüge und Honorarnoten vor.

1.2.4. In der Folge übermittelte das BFA dem BF erneut ein Schreiben, datiert mit 04.01.2016 und tituliert mit "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Aufenthaltsberechtigung plus' aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG [...]".

Der BF wurde darin aufgefordert, binnen zwei Wochen Nachweise für seine Identität im Original und in Kopie vorzulegen sowie - im Rahmen der Verbesserung von aufgetretenen Mängeln - weitere Eingaben betreffend seine Integration zu tätigen.

1.2.5. Mit Eingabe vom 15.01.2016 legte der BF weitere Belege betreffend seine Identität und seine Integrationsbemühungen vor.

1.2.6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, zugestellt am 20.05.2016, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise des BF festgelegt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Interessen des BF mangels eines schützenswerten Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK hinter jene der Republik Österreich zurückzutreten hätten und sich eine Rückkehrentscheidung sohin als rechtmäßig erweise.

Zudem seien keine Rückkehrhindernisse fassbar, weshalb die Abschiebung des BF nach Indien als rechtlich zulässig zu erachten und diesem eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise einzuräumen sei.

1.2.7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 01.06.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG).

In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass sich der BF seit beinahe zwölf Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhalte. Er habe Deutschkenntnisse der Stufe A2, ein Einkommen als Zeitungszusteller und eine Krankenversicherung nachgewiesen.

1.2.8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 07.06.2016 beim BVwG ein.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 01.06.2016 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 07.06.2016 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt A):

2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07 2008 der AsylGH und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.

2.2.3. Im gegenständlichen Fall räumte das BFA dem BF, dessen Verfahren auf internationalen Schutz bereits im September 2007 negativ abgeschlossen worden war (bzw. dessen Folgeantrag vom 18.12.2009 am 07.01.2010 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde) und der am 21.01.2015 den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte, mit Schreiben vom 28.07.2015 und 04.01.2016 lediglich schriftliches Parteiengehör ein. Dabei wurde zur Beurteilung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels der BF aufgefordert, diverse Urkunden und Belege betreffend seine Identität und Integrationsversuche in Österreich vorzulegen, was der BF auch entsprechend getan hat. Der BF wurde jedoch vom BFA zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens persönlich niederschriftlich einvernommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat betont, dass jene Gesichtspunkte, die die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich betreffen, nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden können (Hinweis: Erkenntnisse vom 19.02.2013, 2012/18/0230, und vom 22.01.2014, 2013/21/0135, jeweils mwN), und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks [dort: bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen] insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt (Hinweis: Erkenntnisse vom 16.10.2014, Ra 2014/21/0039, mH auf die Erkenntnisse vom 14.06.2012, 2011/21/0278, und vom 22.01.2014, 2013/21/0198).

Mangels einer persönlichen Einvernahme des BF hat sich das BFA nicht in einem für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ausreichenden Maße mit der Lebenssituation des BF (insb. im Hinblick auf die Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG) auseinandergesetzt. Allein die Einräumung eines schriftlichen Parteiengehörs ist unter Zugrundelegung der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet, um den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Auch hinsichtlich einer allenfalls zu treffenden Rückkehrentscheidung (vgl. § 10 Abs. 3 AsylG) ist der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, so mangelt es etwa an konkreten Ermittlungsergebnissen zur Rückkehrsituation des BF.

Zusammenschauend ist festzuhalten, dass gegenständlich besonders gravierende Ermittlungslücken vorliegen, da eine persönliche Einvernahme des BF unterblieben ist und sohin die Beurteilung seines Privat- und Familienlebens wie auch die - für den Fall einer zu erlassenden Rückkehrentscheidung - Rückkehrsituation des BF nicht ermittelt wurde.

Da das BFA die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, war der Bescheid zu beheben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.

2.2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das BFA mit dem vom BF gestellten Antrag mittels ergänzender Ermittlungen auseinanderzusetzen haben und wird ein nachvollziehbar begründeter Bescheid zu ergehen haben.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das BVwG "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da also der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).

2.2.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zu Gänze aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen, die in ihren wesentlichen Grundzügen auch mit der aktuellen Entscheidung des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur neuen Rechtslage bestätigt worden ist, heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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