W137 2128273-1•BVwG W137 2128273-1
W137 2128273-1Bundesverwaltungsgericht24.06.2016
Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Kostentragung, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Zurückweisung
W137 2128273-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2016, Zl. IFA 516285305 / VZ 160834246, sowie die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 15.06.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 03.06.2016 für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
IV. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien und war in Österreich ab April 2010 legal aufhältig. Aufgrund einer Ehe mit einer Österreichischen Staatsangehörigen verfügte er über einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" und Zugang zum Österreichischen Arbeitsmarkt. In der Folge war er regelmäßig legal beschäftigt. Die diesem Titel zugrunde liegende Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin wurde am 08.06.2015 rechtskräftig geschieden. Er verfügt über einen am 01.03.2016 von der tunesischen Botschaft in Wien ausgestellten tunesischen Reisepass.
Von Jänner bis Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer mehrfach wegen Missachtung einer einstweiligen Verfügung (Verletzung des Schutzbereiches seiner Ex-Ehefrau), Scheinmeldung, Ordnungsstörung (SPG) oder Aggressivem Verhalten (SPG) angezeigt. Am 23.05.2016 und am 29.05.2016 wurde der Beschwerdeführer jeweils morgens schlafend im Warteraum des Bahnhofs XXXX angetroffen und wegen Anstandsverletzung gemäß NÖ-Polizeistrafgesetz angezeigt. Am 22.05.2016 und 03.06.2016 erschlich sich der Beschwerdeführer Zugang zum Seniorenheim XXXX, wo er jeweils in den frühen Morgenstunden betreten wurde. Der Sohn seines Unterkunftgebers (nach ZMR) teilte der Polizei in diesem Zusammenhang mit, dass der Beschwerdeführer 03.03.2016 nicht mehr an dieser Adresse aufhältig sei, weshalb eine amtliche Abmeldung veranlasst wurde.
2. Am 01.03.2016 stellte der Beschwerdeführer bei der BH Baden einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels. Mit Schreiben vom 30.05.2016 informierte die BH Baden das Bundesamt, dass der Beschwerdeführer bis 06.03.2016 im Besitz einer Aufenthaltskarte "Familienangehöriger" gewesen sei. Die Scheidung seiner Ehe habe er bei der Antragstellung nicht bekannt gegeben - das Scheidungsurteil sei am 19.05.2016 von der Ex-Ehefrau vorgelegt worden. Nachweise betreffend einen gesicherten Unterhalt habe der Beschwerdeführer nicht vorbringen können.
3. Am 03.06.2016 trat der Beschwerdeführer eine Ersatzfreiheitsstrafe an. Am 13.06.2016 wurde ein Festnahmeauftrag erlassen und der Beschwerdeführer unmittelbar im Anschluss festgenommen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 13.06.2016 vor dem Bundesamt für fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) gab der Beschwerdeführer an, in Österreich über keinen Wohnsitz zu verfügen und seit Mai von finanziellen Zuwendungen eines Bekannten aus England zu leben. Seine Eltern und seine sechs Geschwister würden in Tunesien leben; er sei ledig und kinderlos. In Tunesien könnte er in der elterlichen Landwirtschaft leben. Gegen eine Rückkehrentscheidung spreche, dass er in Österreich bleiben und Österreicher werden wolle. Aktuell verfüge er über Bargeld in Höhe von rund € 85,-.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.06.2016, Zahl: IFA 516285305 VZ 160820717, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§§ 55 und 57 AsylG) nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung betreffend seinen Herkunftsstaat Tunesien erlassen sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien festgestellt. Zudem wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Überdies wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Verfahrensanordnungen vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtlich beigegeben und er verpflichtet, die Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.06.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt.
Ebenfalls am 13.06.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Abschiebeauftrag (für 14.06.2016) - unbegleitet, weil ausreisewillig - erlassen. Am 14.06.2016 verhinderte der Beschwerdeführer durch aktives Tun die Durchführung der Abschiebung.
5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2016, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger sei, über einen gültigen tunesischen Reisepass und keinen Wohnsitz in Österreich verfüge. Gegen ihn liege eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor; zudem habe er eine Abschiebung vereitelt, verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz und auch nicht über hinreichende Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und sei im Bundesgebiet auch weder beruflich noch sozial verankert. Aus der Faktenlage und dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers ergebe sich das Vorliegen einer Fluchtgefahr und der entsprechende Sicherungsbedarf. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne auch mit der Anwendung des gelinderen Mittels kein Auskommen gefunden werden. Hinweise für eine Fehlen der Haftfähigkeit seien nicht erkennbar.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.06.2016 durch persönliche Übernahme (gemeinsam mit den Verfahrensanordnungen betreffend Rechtsberatung und Rückkehrberatung) zugestellt.
In den folgenden Tagen wurde die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien - am 11.07.2016 - organisiert.
6. Am 17.06.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche - von einem bevollmächtigten (inklusive Inkassovollmacht) Vertreter des Beschwerdeführers verfasste - Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft seit 15.06.2016 ein.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 2010 nahezu durchgehend in Österreich gearbeitet habe und ihm die Rückkehrentscheidung "in keinem Moment zugestellt" worden sei. Die Behörde habe den entscheidungsrelevanten Sachverhalt unvollständig ermittelt und die Schubhaft stelle sich als unverhältnismäßig dar. Es sei "absolut tatsachenwidrig" festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer über zu wenige Barmittel verfüge, um sich eingeregeltes leben leisten zu können und er überdies keiner geregelten Beschäftigung nachgehe. Dies sei der beigelegten Bestätigung aus dem "Elektronischen Datensammelsystem" zu entnehmen. Der Beschwerdeführer führe zudem ein arbeitsrechtliches Verfahren gegen seinen früheren Arbeitgeber, spreche "äußerst gut" Deutsch und verfüge über zahlreiche soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Bei einer namentlich genannten, weiblichen österreichischen Staatsbürgerin könne er im Falle der Haftentlassung auch Unterkunft nehmen, weshalb keine Fluchtgefahr bestehe.
Den Transfer zum Flughafen habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner umfassenden Integratin vereitelt. Die fehlende Meldung liege nicht in seinem Verschulden, da er "aus unbekannten Gründen von seinem Wohnsitz abgemeldet" worden sei. Herauszuheben sei die soziale Verankerung des Beschwerdeführers, insbesondere seine Beschäftigung als Pizzakoch ab 16.06.2016, weshalb auch mit dem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden hätte werden können.
Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
b) den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen; d) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung, der Eingabegebühr sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen aufzuerlegen.
Der Beschwerde beigelegt war eine Bestätigung aus dem Elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger für die NOEGKK, aus dem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer am 16.06.2016 als Pizzakoch (20 Stunden/Woche) ab 16.06.2016 angemeldet worden ist.
7. Am 20.06.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wurde mitgeteilt, dass bereits ein Termin für eine begleitete Abschiebung am 11.07.2016 fixiert worden sei und der Beschwerdeführer bereits einmal eine Abschiebung durch Selbstverletzung vereitelt hat.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2016, GZ W137 2128273-1/13Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu folgenden Punkten seiner Beschwerde nähere Angaben zu machen und/oder Beweismittel vorzulegen: Zustandekommen seines behaupteten Dienstverhältnisses; Arbeitsgerichtliches Verfahren gegen einen früheren Dienstgeber; Art und Dauer der Beziehung zu der namentlich genannten österreichischen Staatsbürgerin; Abmeldung vom früheren Wohnsitz. Dabei wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme bis 22.06.2016 / 11:00 Uhr gesetzt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2016, GZ W137 2128273-1/15Z, wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine von ihm persönlich unterschriebene Übernahmebestätigung hinsichtlich der Rückkehrentscheidung vom 13.06.2016 vorliegt. Diesbezüglich wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb der bereits eingeräumten Stellungnahmefrist gegeben.
9. Mit Schreiben vom 22.06.2016 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme in der zunächst ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer am 01.03.2016 einen "Antrag auf Verlängerung des AT Familienangehöriger" gestellt habe. Im Verfahren gegen einen ehemaligen Arbeitgeber habe am 21.06.2016 eine Verhandlung mit dem Beschwerdeführer stattgefunden. Die genannte österreichische Staatsbürgerin habe er im Zuge seiner Tätigkeit als "Pizzazulieferer" kennengelernt; sie sei auch Zeugin im arbeitsgerichtlichen Verfahren und mit dem Beschwerdeführer befreundet. Sie und auch der nunmehrige Arbeitgeber würden ihn bei sich anmelden - die zeugenschaftliche Einvernahme dieser Personen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung werde beantragt. Der Vertrag mit dem Arbeitgeber sei "Anfang Juni (genauer Zeitpunkt unbekannt)" mündlich zustande gekommen. Der Stellungnahme beigeschlossen waren die Bestätigung der Antragseinbringung (AT Familienangehöriger) bei der BH Baden und Belege betreffend das arbeitsgerichtliche Verfahren.
Ausdrücklich wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass "die Frist zur Erhebung einer Beschwerde bezüglich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung noch offen [ist] und wird eine solche noch fristgerecht eingebracht werden".
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Identität des Beschwerdeführers ist geklärt; er ist Staatsbürger Tunesiens und verfügt über einen (gültigen) tunesischen Reisepass. Der Beschwerdeführer verfügt - nach seiner Scheidung am 08.06.2015 - über keine Familienangehörigen in Österreich; seine Eltern und Geschwister leben in Tunesien.
Der Beschwerdeführer war mehr als fünf Jahre lang in Österreich legal aufhältig, in dieser Zeit auch regelmäßig beschäftigt und amtlich gemeldet. Der Beschwerdeführer hat sich in dieser Zeit auch grundlegend in Österreich integriert. Derzeit verfügt der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel in Österreich, der ihm das Eingehen einer legalen unselbständigen Beschäftigung erlauben würde. Die erst nach Verhängung der Schubhaft erfolgte Anmeldung als Arbeitnehmer durch einen mit dem Beschwerdeführer befreundeten "Arbeitgeber" ist ein Freundschaftsdienst, der vorrangig zur Aufhebung der Schubhaft dienen soll. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich sind - in Verbindung mit dem sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers - nicht geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, es würde im gegenständlichen Fall keine Fluchtgefahr oder kein Sicherungsbedarf bestehen.
Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung betreffend seinen Herkunftsstaat Tunesien erlassen; diese wurde mit einem befristeten Einreiseverbot verbunden und einer dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Sie wurde dem Beschwerdeführer am 13.06.2016 zugestellt. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde noch nicht erhoben. Für den Beschwerdeführer wurde eine begleitete Abschiebung für den 11.07.2016 anberaumt; sowohl die Frist für die Einbringung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung als auch die Frist für eine etwaige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht enden vor diesem Datum.
Der Beschwerdeführer wurde von seiner früheren Meldeadresse amtlich abgemeldet, weil er tatsächlich dort seit März 2016 nicht mehr wohnhaft sondern unsteten Aufenthalts war und etwa auch zweimal versuchte, sich in ein Seniorenwohnheim einzuschleichen, um dort zu nächtigen.
Der Beschwerdeführer hat in den vergangenen 18 Monaten wiederholt behördliche Anordnungen (etwa auch gerichtliche einstweilige Verfügungen) missachtet sowie gegenüber Behörden und insbesondere auch dem Bundesverwaltungsgericht bewusst tatsachenwidrige Behauptungen aufgestellt - etwa um sich einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erschleichen oder die Entlassung aus der Schubhaft zu erreichen. Der Beschwerdeführer ist daher sowohl nicht kooperativ als auch in besonders hohem Maße nicht vertrauenswürdig.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien steht angesichts der oben dargelegten Umstände zeitnah bevor; in diesem Zusammenhang besteht ein verdichteter Sicherungsbedarf. Im gegenständlichen Fall besteht eine erhebliche Fluchtgefahr des Beschwerdeführers und ist davon auszugehen, dass er sich der Überstellung nach Tunesien neuerlich entziehen würde. Dies umso mehr, als er bereits eine Abschiebung vereitelt hat.
Der Beschwerdeführer verfügt über lediglich geringe Barmittel (und jedenfalls keine finanziellen Möglichkeiten um einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren); er ist unstrittig haftfähig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. IFA 516285305 / VZ 160834246 (und dem unter Punkt I.4. bezeichneten Bescheid des Bundeamtes betreffend die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers ist aufgrund seines tunesischen Reisepasses als geklärt anzusehen. Der Verwaltungsakt enthält das Scheidungsurteil vom 08.06.2015; da eine geschiedene Ex-Gattin keine Familienangehörige darstellt, die Ehe kinderlos blieb und die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in Tunesien leben, steht fest, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt.
1.3. Amtliche Wohnsitzmeldungen und Beschäftigungsverhältnisse in den Jahren seines Aufenthalts in Österreich (bis inklusive Februar 2016) sind im Akt hinreichend belegt; von einer grundlegenden Integration in Österreich ist auszugehen. Aus der Aktenlage ergibt sich kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel verfügt, der ihm das Eingehen einer legalen unselbständigen Beschäftigung in Österreich gestatten würde. Auch in der Beschwerde wird ausgeführt, dass er erst die Ausstellung eines solchen Titels beantragt hat. Soweit in der Beschwerde das Bestehen eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses "seit 16.06.2016" behauptet wurde, handelt es sich lediglich um eine erfolgte Meldung bei der Gebietskrankenkassa - wobei die rechtliche Prüfung (der Zulässigkeit dieser Beschäftigung) ausdrücklich zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Unstrittig ist damit im Übrigen, dass zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft diese Meldung jedenfalls noch nicht erfolgt gewesen ist. Diese "Beschäftigung" ist überdies während der aufrechten Schubhaft, von einer mit dem Beschwerdeführer befreundeten Person auf Basis eines mündlichen Vertrages - von dem der Beschwerdeführer nicht einmal mehr sagen kann, wann er diesen "Anfang Juni" abgeschlossen haben will - erfolgt. Nicht dargelegt wurde auch, warum diese Meldung nicht schon früher erfolgt ist. Umso mehr, als der unterstandslose und beinahe mittellose Beschwerdeführer eine Beschäftigung jedenfalls schon in den letzten Monaten hätte brauchen können. In der Zusammenschau dieser Umstände ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Meldung tatsächlich um einen Freundschaftsdienst handelt, dessen vorrangiges Ziel die Schaffung von Argumenten für die Aufhebung der Schubhaft ist. Das gilt im Übrigen umso mehr, wenn der angebliche mündliche Vertrag bereits während der vom Beschwerdeführer abgeleisteten Ersatzfreiheitsstrafe (ab 03.06.2016) geschlossen worden sein sollte.
Da der Beschwerdeführer seit Anfang März unterstandslos und unstet in Österreich lebte, kann auch - ungeachtet der glaubhaften Freundschaften zu einer namentlich genannten österreichischen Staatsbürgerin und seinem "Arbeitgeber" - nicht von einem Maß an sozialen Anknüpfungspunkten ausgegangen werden, das geeignet wäre, das Fehlen von Fluchtgefahr oder Sicherungsbedarf zu indizieren. Dies umso mehr, als diese Personen den Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt nicht in ihre Wohnung aufnahmen als er bereits (nachweislich) eine Unterkunft benötigte. Letzteres ergibt sich aus den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der in der Beschwerde namentlich genannten österreichischen Staatsbürgerin wurde keine Verbindung behauptet, die über "Freundschaft" signifikant hinausgeht - der Beschwerdeführer hat sie auch selbst bei der Einvernahme am 13.06.2016 nicht erwähnt.
Eine weitere Einsichtnahme im Zentralen Melderegister (am 15.06.2016) hat ergeben, dass die vom Beschwerdeführer am 14.06.2016 als "Bruder" namhaft gemachte Person "MAAWIYA Amin, geboren 1987, Adresse unbekannt" in Österreich ebenfalls nie amtlich gemeldet war. Belege für ein bestehendes Verwandtschaftsverhältnis konnten nicht vorgelegt werden. Ebenso wenig finden sich in den Akten (insbesondere den Einvernahmeprotokollen) Hinweise, dass es überhaupt jemals in Österreich zu einer Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit dieser Person gekommen ist. Unabhängig davon hält sich diese Person nach Angaben des bevollmächtigten Vertreters derzeit in Tunesien auf, weshalb eine Unterkunftnahme bei dieser Person für den Beschwerdeführer gegenwärtig denkunmöglich ist. Zudem ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer nie bei seinem "Bruder" Unterkunft genommen hat, weil er gegenüber dem Bundesamt stets gegenteilige Angaben machte (und eine solche Unterkunftnahme auch in der Beschwerde nicht behauptet worden ist). Dass eine in Österreich nicht gemeldete Person - und ebenso eine Person, zu der man unabhängig vom Verwandtschaftsgrad während eines mehrmonatigen Aufenthalts (praktisch) keinen Kontakt hatte - keinen substanziellen sozialen Anknüpfungspunkt in Österreich darstellen kann, bedarf keiner näheren Erläuterung. Auch hat diese Person nachweislich nie dazu beigetragen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers ein anderer als unstet und amtlich nicht gemeldet gewesen wäre.
1.4. Die Feststellungen betreffend die Rückkehrentscheidung - insbesondere deren Zustellung an den Beschwerdeführer - ergeben sich aus der Aktenlage. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, diese wäre dem Beschwerdeführer nie zugestellt worden erweist sich damit als offenkundig tatsachenwidrig. Dass bisher keine Beschwerde erhoben worden ist, wurde von der bevollmächtigten Vertreterin in der Stellungnahme vom 22.06.2016 ausdrücklich bestätigt; die Feststellungen zum Fristenlauf ergeben sich aus der aktuellen Rechtslage. Der geplante Termin für die Abschiebung ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Gleiches gilt für die Umstände der amtlichen Abmeldung und die Einschleichversuche in ein Seniorenwohnheim, zumal der Beschwerdeführer in den Polizeiprotokollen/-berichten wiederholt mit der Aussage zitiert wird, er habe keinen anderen Platz zum Schlafen.
1.5. Die Missachtung behördlicher Anordnungen und einstweiliger Verfügungen ist im Verwaltungsakt durch entsprechende Anzeigen dokumentiert. Aus der von der bevollmächtigten Vertreterin vorgelegten Bestätigung der BH Baden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dort die erneute Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" beantragt hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt schon seit Monaten geschieden war. Überdies wurde von der BH Baden in einem dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Aktenvermerk auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei Antragstellung auf Nachfrage ausdrücklich - tatsachenwidrig - behauptete, nach wie vor mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein. Zur Verhinderung seiner Abschiebung am 14.06.2016 wiederum hat er behauptet, einen Schlüssel verschluckt zu haben - dieser konnte jedoch bei der Röntgenuntersuchung im Krankenhaus nicht entdeckt werden, womit sich auch diese Behauptung als tatsachenwidrig erweist. In der Beschwerde betreffend die Schubhaft hat er wiederum tatsachenwidrig behauptet, dass ihm die Rückkehrentscheidung vom 13.06.2016 nie zugestellt worden sei, obwohl er deren Übernahme am 13.06.2016 mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Aus diesem Verhalten ergibt sich die mangelnde Kooperation mit den Behörden ebenso wie die in hohem Maße fehlende Vertrauenswürdigkeit. Der Beschwerdeführer hat offenkundig keine Hemmungen, gegenüber Behörden und Gerichten tatsachenwidrige Behauptungen aufzustellen, um sich dadurch einen Vorteil zu verschaffen.
1.6. Ein Abschiebetermin innerhalb von weniger als drei Wochen ist als "zeitnah" anzusehen - jedenfalls wenn wie im gegenständlichen Fall der Schubhäftling eine (unbegleitete) Abschiebung vereitelt hat und deshalb eine begleitete Abschiebung anberaumt werden musste. Die Behörde hat dabei - aus der Aktenlage ersichtlich - auch keine unnötige Zeit verstreichen lassen. Dementsprechend sind auch die Voraussetzungen für den verdichteten Sicherungsbedarf gegeben.
1.7. Die Feststellung zu den dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Barmitteln ergibt sich aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben und der Aktenlage. Dass der Beschwerdeführer aktuell gegen einen früheren Arbeitgeber um rund € 500,-
prozessiert, ist zwar unstrittig, hat aber keine Auswirkungen auf seine tatsächliche Vermögenssituation im Entscheidungszeitpunkt. Im gesamten Verfahren sind keine Hinweise für eine bestehende Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers zu Tage getreten und wurde eine solche auch nie behauptet.
2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 15.06.2016:
3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen - der Beschwerdeführer selbst hat allerdings durch bewusstes Unterlassen (Nichtbefolgen einer Ladung um einen Reisepass oder ein Heimreisezertifikat - nach bereits rechtskräftiger Rückkehrentscheidung - zu erlangen) wesentlich dazu beigetragen, diesen Vorgang zu verkomplizieren und damit die Zeit bis zur tatsächlichen Abschiebung zu verlängern.
3.2. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der mangelhaften Kooperation (Vereitelung der Abschiebung), der ergangenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sowie der fehlenden Mittel zur Finanzierung des weiteren Aufenthalts in Österreich. Zudem liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor, zumal auch keine besondere soziale Verankerung in Österreich feststellbar sei. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.
Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden, zumal insbesondere das Vorliegen von § 76 Abs. 3 Z 1 und 3 FPG unstrittig ist.
3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübt, noch über hinreichende Barmittel oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügt. Darüber hinaus spreche auch sein bisheriges Verhalten für das Vorliegen einer beträchtlichen Fluchtgefahr.
Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen werde.
In der Beschwerde wird diesen Ausführungen unter Verweis auf Freundschaften in Österreich und ein angebliches Beschäftigungsverhältnis entgegen getreten. Letzteres wurde aber erst nach Verhängung der Schubhaft gemeldet, weshalb es für die Beurteilung des Schubhaftbescheides keinerlei Relevanz hat. Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Bundesamt auch nie Personen namentlich geltend gemacht, zu denen eine besonders intensive Beziehung bestehen würde.
Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt erhebliche Fluchtgefahr bestand.
3.4. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:
Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer hat widerholt behördliche Anordnungen und auch gerichtliche einstweilige Verfügungen missachtet und in behördlichen und gerichtlichen Verfahren mehrfach bewusst tatsachenwidrige Behauptungen aufgestellt. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.
Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung ist tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Die (anberaumte) begleitete Abschiebung am 11.07.2016, hat der Beschwerdeführer - wie ebenfalls schon dargelegt - durch sein Verhalten (Vereitelung einer unbegleiteten Abschiebung) im Wesentlichen selbst zu verantworten. Angesichts des erst im März 2016 ausgestellten tunesischen Reisepasses bestehen auch keinerlei Zweifel an der problemlosen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat. Überdies gab es bei Verhängung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde auch in der Beschwerde nicht dargelegt, dass eine solche vorgelegen wäre.
3.5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.
4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
4.2. Für die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er einer Ladung erneut nicht nachkommen und/oder sich dem behördlichen Zugriff neuerlich durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten.
Da er zudem über keine feststellbaren familiären sowie keine beruflichen und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem erneuten Untertauchen abhalten sollte. Dies insbesondere, weil die geplante Abschiebung nach Algerien zeitnah bevorstehen würde und mit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zu rechnen ist. Die am 16.06.2016 erfolgte Meldung an die Gebietskrankenkassa ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb ohne Bedeutung für das gegenständliche Verfahren, weil es keinerlei Hinweis auf das Vorliegen eines Aufenthaltstitels gibt, der dem Beschwerdeführer gegenwärtig das Recht einräumen würde, eine solche unselbständige Beschäftigung überhaupt erst legal einzugehen. Die namhaft gemachten Personen wurden als (enge) Freunde beschrieben, bei denen der Beschwerdeführer auch Unterkunft finden könnte - was er freilich in den letzten Monaten trotz Unterstandslosigkeit nie versucht hat.
Im gegenständlichen Fall sind die Ziffern 1 (unstrittig) und 3 (belegt) des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde ausdrücklich verneint). Hinsichtlich Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall werden entsprechende Anknüpfungspunkte aber ohnehin in der Beschwerde nicht thematisiert.
Der Beschwerdeführer war in Österreich mehr als fünf Jahre legal aufhältig und beschäftigt, kann aber seinen bisherigen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" nach der Scheidung von seiner österreichischen Ehefrau nicht mehr verlängern - auch wenn er dies unter Vorspiegelung falscher Tatsachen nachweislich am 01.03.2016 versucht hat. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnraum und es gibt auch keinen Hinweis auf substanzielle Existenzmittel.
In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Das staatliche Interesse an einer Sicherstellung von Abschiebung ist - auch angesichts der Entwicklungen der Antragszahlen betreffend internationalen Schutz in den letzten Monaten - deutlich gewachsen. Aus rechts- und staatspolitischer Sicht ist es angesichts der dargestellten Entwicklung erforderlich, dass durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch konsequent durchgesetzt werden.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Dies umso mehr angesichts der zeitnah bevorstehenden Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Algerien.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.
Soweit die Existenz sozialer Anknüpfungspunkte behauptet wurde, konnten diese letztlich nur als "Freundschaften" definiert werden, wobei in beiden Fällen dem Beschwerdeführer in den drei Monaten vor dem Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe weder Unterkunft gewährt noch substanzielle finanzielle Unterstützung zu Teil wurde. Das diesbezügliche Parteiengehör erfüllte lediglich den Zweck, dem Beschwerdeführer (und seinem Vertreter) die Chance zu geben, etwas nachzutragen, was eigentlich gleich in der Beschwerde hätte erfolgen sollen - nämlich die Vorlage vorhandener Beweismittel und substanzielle Stellungnahmen zu Punkten denen nur pauschal widersprochen wurde.
Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht konkret thematisiert worden sind.
6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung zwar obsiegende Partei, hat jedoch keinen Kostenersatz beantragt.
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihm im Falle des Obsiegens die Eingabegebühr zu ersetzen und bezog sich dabei erkennbar auf § 35 VwGVG.
Gemäß § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Die Eingabegebühr ist in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert, weshalb es dem entsprechenden Antrag an der Rechtsgrundlage mangelt.
Der Antrag auf Erstattung der Eingabegebühr ist daher zurückzuweisen.
Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren auch kein Obsiegen des Beschwerdeführers vorliegt, weshalb diese selbst dann nicht zu erstatten gewesen wäre, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage in § 35 leg. cit. gäbe.
8. Rückkehrentscheidung und arbeitsgerichtliches Verfahren
Soweit der Beschwerdeführer Zweifel an der Gültigkeit oder Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung hegt, steht ihm die Möglichkeit einer Beschwerde gegen diese offen. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist diese rechtsgültig erlassen (bei noch offener Beschwerdefrist) und es kommt einer gegen sie gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu. Aus diesem Grund gibt es für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt keinen Grund anzunehmen, die Rückkehrentscheidung konnte nicht effektuiert werden. Ausdrücklich ist festzuhalten, dass das Schubhaft-Verfahren (eine Schubhaftbeschwerde) kein Mittel ist, um eine Rückkehrentscheidung quasi auf kurzem Wege auszuhebeln - umso weniger, wenn diesbezüglich die Beschwerdefrist noch offen ist.
Der Beschwerdeführer konnte nachweislich am 21.06.2016 an einer arbeitsgerichtlichen Verhandlung teilnehmen, weshalb die aufrechte Schubhaft den Beschwerdeführer jedenfalls im Entscheidungszeitpunkt nicht daran hindert, seine diesbezüglichen Rechte wahr zu nehmen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie oben dargelegt sind durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem Fortsetzungsausspruch wurden in der Beschwerde nicht aufgeworfen.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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