BVwG W136 2124701-1

W136 2124701-1Bundesverwaltungsgericht24.06.2016

Regest

Außerkrafttreten, Gegenstandslosigkeit, Suspendierung,<br/>Verfahrenseinstellung, vorläufige Suspendierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W136 2124701-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W136.2124701.1.00

Spruch

W136 2124701-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 30.03.2016, GZ Verschlussakt/5978/2016, betreffend vorläufige Suspendierung beschlossen:

A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren

gemäß § 31 VwGVG iVm § 112 Abs. 3 BDG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) steht im einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter der LANDESPOLIZEIDIREKTION XXXX (LPD) und versieht an der Polizeiinspektion XXXX Dienst als stv. Postenkommandant.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde (LPD) vom 30.03.2016 wurde der BF vorläufig vom Dienst suspendiert, da er beschuldigt wurde, nachträglich eine unrichtige Anzeigebestätigung mit Datum 30.05.2015 über einen Fahrraddiebstahl zum Nachteil seiner Schwester (unrichtiger Ort des Diebstahls, unrichtige Angabe über Absperrung) ausgestellt zu haben, damit diese eine Versicherungsleistung erwirke.

Gleichzeitig wurde der Sachverhalt vom Bezirkspolizeikommando XXXX dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und -bekämpfung als Erstmeldung hinsichtlich des Verdachtes nach den §§ 302, 146 und 311 StGB angezeigt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, und führte aus, dass bis zum 04.04.2016 noch keine Disziplinaranzeige erstattet worden sei und er selbst noch nicht zum Sachverhalt befragt worden sei. Weiters leide der Bescheid an einem unheilbaren Begründungsmangel, da entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Ausführungen im Hinblick auf die Wissentlichkeit bzw. den Schädigungsvorsatz iZm mit dem Verdacht des Amtsmissbrauches getroffen worden seien. Da er zum Sachverhalt nicht befragt worden sei, sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben und lasse der Bescheid eine hinreichende Begründung vermissen. Zum der vorläufigen Suspendierung zugrunde liegenden Sachverhalt selbst nahm der BF in seiner Beschwerde nicht Stellung.

3. Mit Bescheid vom 04.05.2016, GZ 13-DK/4/16, verfügte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres die Suspendierung des BF gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 BDG 1979, da durch die Belassung des BF wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes gefährdet würde. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltunsgerichtes GZ W136 2124701-2/3E vom 21.06.2016 abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten, insbesondere dem vorgenannten Erkenntnis des BVwG mit dem die Beschwerde über die Suspendierung abgewiesen wurde.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und Verfahren

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über vorläufige Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich, weil das Verfahren einzustellen war.

Zu A )

2.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Norm des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl. I Nr. 39/2016 lautet:

"§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,


1. -wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2. -wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3. -wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

[.....]"

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu (allerdings zur Rechtslage vor dem 31.12.2013) festgestellt:

"Mit dem Abspruch der Disziplinarkommission über die Suspendierung hat die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gem. § 112 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 geendet; der angefochtene Bescheid ist wirkungslos. Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt (VwGH 06.09.2012, 2012/09/2012, 15.02.2013, 2012/09/0149)."

2.3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts

Nach der oa. Rsp des Verwaltungsgerichtshofes zum hier einschlägigen § 112 Abs. 3 BDG, die aufgrund des Gesetzeswortlautes auch auf die Rechtslage nach dem 31.03.2013 übertragbar ist, endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des BVwG über die Suspendierung.

Im vorliegenden Fall hat die Disziplinarkommission mit Bescheid vom 04.05.2016 die Suspendierung ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde in der Folge mit Erkenntnis des BVwG abgewiesen.

Mit Zustellung des Erkenntnisses des BVwG betreffend die Beschwerde gegen die Suspendierung ist diese - ungeachtet der Möglichkeit einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof - rechtskräftig entschieden.

Selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung könnte vor dem oa. Hintergrund keine Veränderung in der Rechtsstellung des BF mehr bewirken, weil diese nunmehr durch das genannte Erkenntnis des BVwG vom 21.06.2016 determiniert wird. Der BF ist daher durch den hier angefochtenen Bescheid betreffend die vorläufige Suspendierung - nur dieser ist "die Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens - nicht mehr in seiner Rechtssphäre berührt.

Der hier beschwerdegegenständliche Bescheid wurde wirkungslos und war das Verfahren - spruchgemäß - einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut des § 112 Abs. 3, zweiter Satz ist im Lichte des zitierten VwGH-Erkenntnisses eindeutig.

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