BVwG L501 2107194-1

L501 2107194-1Bundesverwaltungsgericht24.06.2016

Regest

Anreise, mündliche Verhandlung, Zeugenbeweis, Zeugengebühr

Gesamter Gesetzestext

BVwG L501 2107194-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L501.2107194.1.01

Spruch

L501 2107194-1/10Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über den Antrag vom 12.04.1916 des Zeugen XXXX , geb. XXXX , auf Ersatz der Reisekosten aufgrund der Vernehmung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, L501 2107194-1/4Z, am 11.04.2016 beschlossen:

A)

Gemäß § 26 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014, wird bestätigt, dass die unmittelbare Vernehmung des Zeugen XXXX in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.04.2016 zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Am 11.04.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Rechtssache L501 2107194-1 statt, zu welcher der Zeuge XXXX geladen wurde und an der er auch teilnahm.

2. In weiterer Folge wurde die erkennende Richterin am 29.04.2016 seitens der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts darüber in Kenntnis gesetzt, dass durch den genannten Zeugen eine höhere Gebühr nach § 4 Abs. 2 GebAG geltend gemacht wurde, zumal er nicht von dem in der Ladung angegebenen Zustellort, sondern von einem weiter entfernten Ort zugereist ist.

3. Die unmittelbare Vernehmung des Zeugen XXXX in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.04.2016 war zur Aufklärung der Sache erforderlich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer einschlägigen Rechtsnorm, die für die vorliegende Beschwerdesache Senatszuständigkeit festlegen würde, unterliegt diese der Einzelrichterzuständigkeit.

2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

3.1. § 4 GebAG lautet:

"Anspruchsvoraussetzungen

§ 4. (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.

(2) Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen."

3.2. § 26 Abs. 1 VwGVG sieht vor:

"Gebühren der Zeugen und Beteiligten

§ 26. (1) Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975. Die Gebühr ist gemäß § 19 GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen."

In den parlamentarischen Materialien zu § 26 VwGVG (RV 2009 BlgNR 24. GP, 7) heißt es wie folgt:

"Der vorgeschlagene § 26 entspricht den Bestimmungen über die Gebühren der Zeugen und Beteiligten im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (§§ 51a bis 51d und 76a AVG). Die vorläufige Berechnung der Gebühr erfolgt nicht in Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und kann daher auch durch einen sog. ‚Kostenbeamten' erfolgen."

4. Im gegenständlichen Fall ergibt sich Folgendes:

Obwohl der Beschwerdeführer in der Ladung darauf aufmerksam gemacht wurde, dass der Umstand, wonach er zu seiner Vernehmung von einem weiter entfernten Ort als dem auf der Ladung angeführten Zustellort anreisen muss, gemäß § 4 Abs. 2 GebAG der Anzeigepflicht unterliegt, ist er dieser Obliegenheit nicht nachgekommen.

Es liegt jedoch die weitere (alternative) Voraussetzung der genannten Gesetzesstelle vor, zumal die unmittelbare Vernehmung des Zeugen der Aktenlage nach zur Aufklärung der Sache erforderlich war, weshalb eine höhere Zeugengebühr zuzusprechen ist.

5. Nach dem Gebührenanspruchsgesetz fällt die Bestätigung der Tatsache, dass die unmittelbare Vernehmung des Zeugen zur Aufklärung der Sache erforderlich war, in die Zuständigkeit des Gerichts (dh: nicht der Justizverwaltung). Grundsätzlich knüpft das VwGVG an die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Justizverwaltung und Gerichtsbarkeit bei der Bestimmung von Zeugengebühren an (siehe die Verweisungen auf § 19 und 20 GebAG in §26 Abs. 1 und 2 VwGVG). Auch für die in § 4 Abs. 2 GebAG normierte Zuständigkeit des erkennenden Gerichts für die Bestätigung der Tatsache, dass die unmittelbare Vernehmung des Zeugen zur Aufklärung der Sache erforderlich war, ist daher nichts anderes anzunehmen. Weder das VwGVG noch das BVwGG sehen Abweichendes vor. Daher hat über diese Bestätigung das erkennende Gericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (ggf. Senat) zu entscheiden. Da es sich bei dieser Bestätigung nicht um eine das Verfahren in der Sache meritorisch erledigende Entscheidung handelt, hat sie in Beschlussform zu ergehen. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung, die Rechte und Pflichten abschließend gestaltet (und die nicht in der Endentscheidung "aufgeht"), so dass sie nicht als bloß verfahrensleitender Beschluss zu ergehen hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendete Rechtslage ist eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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