I403 1429212-2•BVwG I403 1429212-2
I403 1429212-2Bundesverwaltungsgericht24.06.2016
bestehendes Familienleben, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrentscheidung
I403 1429212-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Benin, gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 02.05.2016, Zl. 821077800-1530598, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hatte am 18. August 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. August 2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16. August 2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz und auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 1 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Benin ausgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die geltend gemachten Fluchtgründe der Entscheidung mangels Glaubhaftmachung nicht zu Grunde gelegt würden. Aus den Feststellungen zur Lage in Benin ergebe sich keine Gefährdungssituation, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertige. Der Beschwerdeführer verfüge über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich, eine Ausweisung widerspreche daher nicht Art. 8 EMRK. Gegen den Bescheid von 22. August 2012 wurde am 4. September 2012 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Der Beschwerdeführer habe wahrheitsgemäß und glaubwürdig vorgebracht, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Christentum in Benin verfolgt werde.
2. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das Verfahren wurde mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.03.2015 der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin per 24.03.2015 zur Entscheidung zugewiesen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2015 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2015 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, wobei zum Privat- und Familienleben festgehalten wurde: "Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist, hat sich in der Folge aber an die österreichische Rechtsordnung gehalten und ist unbescholten. Er hat begonnen Deutsch zu lernen und ist eine Lebensgemeinschaft mit einer seit kurzem in Österreich aufhältigen Asylwerberin eingegangen, welche ein Kind von ihm erwartet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird unter Berücksichtigung aller Aspekte, insbesondere der familiären Situation, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben."
3. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers übermittelte dem Bundesamt am 17.09.2015 folgende Unterlagen: A2-Deutschzertifikat, Teilnahmebestätigung Staplerführerschein (BFI), Meldezettel, Empfehlungsschreiben, Asylantrag des Sohnes, Aufenthaltsberechtigungskarte der Freundin des Beschwerdeführers (nach dem Asylgesetz).
4. Der Beschwerdeführer wurde am 17.11.2015 niederschriftlich durch das Bundesamt einvernommen. Er erklärte gesund zu sein. Er habe eine kleine Mietwohnung und arbeite als Zeitungsausträger. Seine Freundin, welche ebenfalls aus Benin stamme, befinde sich gerade im Asylverfahren, mit ihr habe er einen Sohn, der am 20.08.2015 geboren sei. Aktuell würden sie getrennt leben und sich nur gelegentlich sehen, weil die Fahrtkosten so teuer seien. Er betreibe Sport und habe Freunde. Der Beschwerdeführer legte die Geburtsurkunde seines Sohnes vor.
5. In Ergänzung wurden von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 25.11.2015 noch ein aufschiebend bedingter Dienstvertrag eines Taxiunternehmers (aufschiebend bedingt mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung) sowie eine Honorargutschrift für die Tätigkeit als Zeitungsausträger vorgelegt. Im Jänner 2016 wurden noch der entsprechende Werkvertrag mit der Media Logistik GmbH und eine weitere Honorargutschrift nachgereicht. In der Folge wurden laufend die entsprechenden Honorargutschriften des Beschwerdeführers durch seine Tätigkeit als Zeitungsausträger an das Bundesamt bzw. an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Am 12.04.2016 wurde dem Bundesamt ein aktueller Auszug aus dem Melderegister übermittelt, dem zu entnehmen ist, dass seit 30.03.2016 ein gemeinsamer Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und des gemeinsamen Kindes besteht.
7. Die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 02.05.2016 amtswegig zur Seite gestellt.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Benin gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.).
9. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 06.05.2016 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 03.06.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt,
10. Die Beschwerde und der bezughabende Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.06.2016 übermittelt und mitgeteilt, dass die belangte Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger des Benin. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er hält sich seit August 2012 im Bundesgebiet auf und ist unbescholten. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer führt in Österreich seit Dezember 2014 eine Lebensgemeinschaft mit einer Asylwerberin aus Benin. Am 20.08.2015 wurde der gemeinsame Sohn geboren, für den ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Seit März 2016 lebt die Familie zusammen. Er hat verschiedene Deutschkurse besucht und sich ein soziales Netz in Österreich aufgebaut. Der Beschwerdeführer unterhält nur mehr lose Beziehungen in seinen Herkunftsstaat; er hat keinen Kontakt mehr zu seinen Geschwistern, seine Eltern sind verstorben.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang bzw. die unter II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013),§ 28 VwGVG, Anm 11, S 153).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Es ist davon auszugehen, dass diese Ausführungen grundsätzlich auch in fremdenrechtlichen Verfahren Anwendung finden.
Umfassend hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH, 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Im gegenständlichen Fall liegen besonders gravierende Ermittlungslücken der Behörde vor, wie im Folgenden zu zeigen sein wird:
Im angefochtenen Bescheid wird zum Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers festgestellt: "Sie halten sich seit August 2012 in Österreich auf. Sie befinden sich bis dato in der Grundversorgung. Sie besuchten einen Deutschkurs, Stufe A2, welchen Sie erfolgreich abschlossen. Sie sind mit einer Staatsangehörigen des Benin in einer Beziehung und haben ein Kind mit ihr. Sie wohnen nicht im gemeinsamen Haushalt mit dieser. Sie leben in einer privaten Unterkunft. Sie gehen einem Gelegenheitsjob als Zeitungszusteller nach." In der rechtlichen Würdigung wird weiter dargelegt: "Sie sind mit einer Staatsbürgerin des Benin liiert und haben ein Kind mit ihr. Der Kontakt mit Ihrer Lebensgefährtin beschränkt sich auf ein Treffen im Monat, zudem leben Sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihr. Ihre Lebensgefährtin ist nicht zum dauernden Aufenthalt berechtigt, sondern nur zum vorübergehenden nach dem Asylgesetz [...] Auch ist die Möglichkeit, das Familienleben mit dem gemeinsamen Kind in einem anderen Staat fortzuführen, zweifelsfrei - zum Beispiel in Ihrem Heimatland, in dem Sie doch keinerlei Verfolgungshandlungen glaubhaft ausgesetzt sind - gegeben."
Diesen Ausführungen der belangten Behörde kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschließen. Zunächst ist festzustellen, dass die belangte Behörde den Akteninhalt schlichtweg ignoriert hat. Dem Bundesamt wurde im April 2016 mitgeteilt, dass ein gemeinsamer Haushalt besteht, die belangte Behörde unterließ es aber, diesbezügliche Nachforschungen anzustellen, sondern ignorierte dies einfach. Der Umstand, dass die Einvernahme im November 2015 stattfand, während im Mai 2016 der Bescheid erlassen wurde - ohne dass in der Zwischenzeit von der belangten Behörde irgendwelche Ermittlungs- oder Verfahrensschritte gesetzt worden wären, trug dazu bei, dass zum Entscheidungszeitpunkt kein aktuelles Bild von den tatsächlichen Verhältnissen gegeben war. Die belangte Behörde hat es vollkommen unterlassen, sich über etwaige Veränderungen im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seit der letzten Einvernahme im November des Vorjahres zu informieren und entsprechende Ermittlungsschritte zu veranlassen - trotz des offensichtlichen Hinweises, dass Veränderungen (im Sinne eines neuen Wohnsitzes und damit eines gemeinsamen Haushaltes der Familie) eingetreten waren.
Darüber hinaus kann nicht nachvollzogen werden, wie die belangte Behörde dem Abschluss des Asylverfahrens der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vorgreifen kann. Wenn sie im angefochtenen Bescheid erklärt, es wäre zweifelsfrei möglich, dass das gemeinsame Leben im Benin stattfindet, geht sie automatisch davon aus, dass der Asylantrag der Lebensgefährtin, welche ja ebenfalls aus dem Benin stammt, abgelehnt wird. Wie dies möglich ist, während das Verfahren noch läuft, ist dem Bundesverwaltungsgericht unerklärlich. Das Kindeswohl wurde in der gegenständlichen Entscheidung gänzlich außer Acht gelassen. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer muss immer auch in Hinblick auf die Auswirkungen auf das Kind geprüft werden; eine automatische Annahme, dass eine gemeinsame Rückkehr nach Benin möglich sei, ist während des laufenden Asylverfahren des Kindes, für das im Übrigen eine gemeinsame Obsorge vereinbart wurde, schwer möglich.
Dem Beschwerdevorbringen ist im Übrigen zuzustimmen, dass die Einordnung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als "Gelegenheitsjob" weder dem vorgelegten Dienstvertrag noch dem regelmäßigem Einkommen entspricht. Ebenso wurden die vorgelegten Empfehlungsschreiben im angefochtenen Bescheid nicht gewürdigt.
Zusammenfassung:
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf verschiedene grundlegende Fragen. Damit hat das Bundesamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Bei allem Verständnis für die Notwendigkeit eines effizienten fremdenrechtlichen Verfahrens dürfen die Grundsätze des rechtsstaatlichen Verfahrens doch nicht außer Acht gelassen werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben und dabei insbesondere eine nähere Überprüfung der Frage des gemeinsamen Familienlebens und der Möglichkeit der Fortführung desselben in einem anderen Land vornehmen müssen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.