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G305 2124875-1•BVwG G305 2124875-1
G305 2124875-1Bundesverwaltungsgericht24.06.2016
Entscheidungspflicht, Ermittlungen, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>rechtliche Verhinderung, Säumnisbeschwerde
G305 2124875-1/8E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 13.06.2016 MÜNDLICH VERKÜNDETEN beschlusses
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des XXXX, geb. XXXX,
StA. Kosovo, XXXX, vertreten durch Dr. XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, vom 11.11.2015 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht im Verfahren zur Zl. XXXX des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, b e s c h l o s s e n:
A) Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am 27.09.1988 ist der Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz: BF), ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, ins Bundesgebiet eingereist und stellte er noch am selben Tag einen Asylantrag, den er am 10.08.1999 zurückzog.
2. Auf Grund seiner Ehe mit XXXX, einer österreichischen Staatsangehörigen, erhielt er erstmals am 22.12.1999 eine Niederlassungsbewilligung "Familiengemeinschaft mit Österreicher".
3. Beim BF scheinen folgende strafgerichtlichen Verurteilungen auf:
eine rk. Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur Zl. XXXX wegen §§ 15, 12 StGB, §§ 28 Abs. 2, 27 Abs. 1 SMG, § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 8 bedingt nachgesehen wurden;
eine rk. Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur Zl. XXXX wegen §§ 107 Abs. 1, 125, 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 10,--;
eine rk. Verurteilung des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX zur Zl. XXXX wegen § 224a StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 10,--;
eine rk. Verurteilung des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX zur Zl. XXXX, wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Wochen;
eine rk. Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur Zl. XXXX wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen;
eine rk. Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur Zl. XXXX, wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten;
eine Verurteilung des Landesgerichtes XXXX zur Zl. XXXX, wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, wovon 6 Monate bedingt nachgesehen wurden.
4. Mit dem ihm am 03.09.2015 durch Einlegung in die Abgabeeinrichtung zugestellten Schreiben vom 24.08.2015 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich (in der Folge: belangte Behörde) dem BF mit, dass beabsichtigt sei, gemäß §§ 52 und 53 FPG eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren gegen ihn zu erlassen. In diesem Zusammenhang wurde ihm die Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung dieses Schreibens zu äußern und seine Privat- und Familienverhältnisse darzulegen und zum Ländervorhalt zur Situation im Kosovo Stellung zu nehmen. Zum Zweck der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts wurde er weiters um die Beantwortung konkreter Fragestellungen ersucht.
5. Mit dem im Wege seiner Rechtsvertretung übermittelten, zum 14.09.2015 datierten Schriftsatz gab der BF zum Schreiben der BF eine Stellungnahme ab und erging in diesem Zusammenhang das Ersuchen, vom Einreiseverbot abzusehen.
6. Am 12.11.2015 erhob er - ebenfalls im Wege seiner Rechtsvertretung - Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 BVG iVm. §§ 8 und 9 VwGVG und stellte den Antrag, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Frage der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes entscheiden möge.
Inhaltlich führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er am 22.09.2014 die Verlängerung des Aufenthaltstitels "Rot-weiß-Rot-Karte plus" beantragt habe und dass ihm die Bezirkshauptmannschaft XXXX mitgeteilt habe, dass eine Aufenthaltsbeendigung geplant sei. Er habe eine Stellungnahme dazu abgegeben, die Anfang April 2015 bei der genannten Behörde eingelangt sei. Zu einem unbekannten Zeitpunkt sei der Behördenakt an die belangte Behörde weitergeleitet worden. Am 24.08.2015 sei er von der belangten Behörde zur Stellungnahme aufgefordert worden. In seiner Stellungnahme vom 14.09.2015 habe er sich gegen ein Einreiseverbot ausgesprochen und ersucht, davon Abstand zu nehmen.
Zur (vermeintlichen) Zulässigkeit der Beschwerde verwies er darauf, dass zwar die Entscheidungsfrist für die Niederlassungsbehörde gehemmt sei, nicht aber jene für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung erreiche entweder das Ziel einer Aufenthaltsbeendigung oder das Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels werde wieder fortgesetzt.
Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, habe die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen. Er habe einen Rechtsanspruch darauf, dass über die Aufenthaltsbeendigung entschieden und über die Frage der Einreisesperre abgesprochen werde. Deshalb müsse ihm auch das Recht zustehen, die Säumnis der Behörde geltend zu machen.
7. Am 19.04.2016 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
8. Am 13.06.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der die Unzulässigkeit der gegenständlich zu früh eingebrachten Säumnisbeschwerde erörtert und dieser Beschluss verkündet wurden. Anschließend erklärte der Rechtsvertreter des BF für diesen auf die Einbringung eines Rechtsmittels zu verzichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A):
1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Zur Zurückweisung der Säumnisbeschwerde:
2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen (siehe dazu VwGH vom 08.11.2005, Zl. 2003/17/0230) und zwar auch dann, wenn die Entscheidungsfrist nach Erhebung der verfrühten Säumnisbeschwerde ungenützt abläuft (VwGH vom 28.09.2010, Zl. 2009/05/0316; siehe auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 6 zu § 8 VwGVG;
Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 4 zu § 8 VwGVG).
§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid, a.a.O., K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).
Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid, a.a.O., K 28 zu § 28 VwGVG).
Die Verzögerung ist jedenfalls dann auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurück zu führen, wenn in der Entscheidungsfrist keinerlei Verfahrensschritte durch die Behörde gesetzt wurden (siehe Eder/Martschin/Schmid, a.a.O., K 8 zu § 8 VwGVG).
Diesfalls ist zu prüfen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich der belangten Behörde liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar, Rz. 126ff zu § 73.).
Ein überwiegendes Verschulden ist auch dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei (vgl. VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2009/06/134 und vom 18.11.2003, Zl. 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (vgl. VwGH vom 26.09.2011, Zl. 2009/10/0266); etwa wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2008/07/0036). In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein "überwiegendes" Verschulden der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, a.a.O., § 8 VwGVG, Anm. 9, mwH.). Die Verzögerung ist jedenfalls dann auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn die Behörde in der Entscheidungsfrist keine Verfahrensschritte gesetzt hat (Eder/Martschin/Schmid, a.a.O., K 8 zu § 8 VwGVG)
2.2. Im gegenständlichen Fall hat der BF am 22.09.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX als der für ihn zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gestellt. Mit Schreiben vom 18.03.2015 teilte ihm diese Behörde mit, dass eine Aufenthaltsbeendigung geplant wäre. Dazu gab der BF die zum 01.04.2015 datierte Stellungnahme ab. In der Folge übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis den dortigen Verwaltungsakt zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes an die belangte Behörde. Diese setzt mit Schreiben vom 24.08.2015 Ermittlungsschritte im Hinblick auf die gegen den BF geplante Rückkehrentscheidung und ein zu erlassendes Einreiseverbot gemäß § 52, 53 FPG. Hierauf erging die zum 14.09.2015 datierte Stellungnahme des BF. Am 12.11.2015 übermittelte der BF der belangten Behörde die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm. §§ 8 und 9 VwGVG. In der Beschwerdeschrift finden sich keine konkreten bzw. objektivierbaren Behauptungen dazu, dass die der belangten Behörde zur Verfügung stehende Entscheidungsfrist bereits verstrichen sei. Vielmehr stützte der BF seine Säumnisbeschwerde auf die Behauptung, dass er einen Rechtsanspruch darauf habe, dass über die Aufenthaltsbeendigung entschieden und über die Frage der Einreisesperre abgesprochen werde. In seiner Säumnisbeschwerde verkennt der BF weiters den Umstand, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 24.08.2015 konkrete Ermittlungsschritte im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes gesetzt hat und schon deshalb eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht eingetreten sein konnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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