BVwG W210 2115505-1

W210 2115505-1Bundesverwaltungsgericht23.06.2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Cross Compliance, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Vollmacht, Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W210 2115505-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W210.2115505.1.00

Spruch

W210 2115505-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.02.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 13.03.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm Gemeinschaftsweide XXXX , Betriebsstättennummer XXXX (in der Folge: Gemeinschaftsweide XXXX ), und auf die Alm XXXX alm, Betriebsstättennummer XXXX (in der Folge: XXXX alm), für die von den zuständigen Almbewirtschafterinnen mit Datum vom 13.03.2012 ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr 2012 gestellt wurden.

3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 40,54 zugewiesene Zahlungsansprüche und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 20,36 ha - mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne - zu Grunde gelegt. Die Futterflächen der beiden verfahrensgegenständlichen Almen wurden aufgrund nicht abgeschlossener Kontrollen vorerst noch nicht berücksichtigt.

4. Mit Schreiben vom 28.05.2013 beantragte die Almbewirtschafterin der Gemeinschaftsweide XXXX die letztgültige Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen 2012 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von zuletzt 48,91 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 44,72 ha an beihilfefähiger Fläche zugrunde zu legen sei.

5. Ebenfalls mit Datum vom 28.05.2013 nahm die Almbewirtschafterin der XXXX alm eine Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen rückwirkend für die Antragsjahr 2009-2012 vor und korrigierte die beantragte Fläche von 100,46 ha auf 50,34 ha.

6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt und eine weitere Zahlung in der Höhe von EUR 423,47 vorgenommen. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 40,54 zugewiesene Zahlungsansprüche und eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von nunmehr insgesamt 33,41 ha unter Berücksichtigung der anteiligen Almfutterflächen an der Gemeinschaftsweide XXXX und der XXXX alm zu Grunde gelegt. Unter Zugrundelegung der beihilfefähigen Almfutterfläche der XXXX alm im Ausmaß von 50,34 ha wurde dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Anzahl an von ihm aufgetriebenen Raufutter verzehrende Großvieheinheiten (RGVE) eine anteilige beihilfefähige Almfutterfläche an der XXXX alm im Ausmaß von 5,27 ha zugesprochen. Unter Zugrundelegung der beihilfefähigen Almfutterfläche der Gemeinschaftsweide XXXX im Ausmaß von 48,82 ha wurde dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Anzahl an von ihm aufgetriebenen RGVE eine anteilige beihilfefähige Almfutterfläche an der Gemeinschaftsweide XXXX im Ausmaß von 7,79 ha zugesprochen. Dies mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht korrekt beantragte Futterflächen auf Almen oder Weiden bei der Berechnung der beihilfefähigen Fläche nicht berücksichtigt werden könnten.

7. Mit Datum vom 24.10.2013 fand auf der Gemeinschaftsweide XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2012 mehr Almfläche vorgefunden wurde als beantragt war.

8. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ

XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 21,74 ausgesprochen. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 40,54 zugewiesene Zahlungsansprüche und eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von nunmehr insgesamt 32,74 ha zu Grunde gelegt. Unter Zugrundelegung der beihilfefähigen Almfutterfläche der XXXX alm im Ausmaß von unverändert 50,34 ha wurde dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Anzahl an von ihm aufgetriebenen RGVE eine anteilige beihilfefähige Almfutterfläche an der XXXX alm im Ausmaß von nach wie vor 5,27 ha zugesprochen. Unter Zugrundelegung der beihilfefähigen Almfutterfläche der Gemeinschaftsweide XXXX im Ausmaß von 44,63 ha wurde dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Anzahl an von ihm aufgetriebenen RGVE eine anteilige beihilfefähige Almfutterfläche an der Gemeinschaftsweide XXXX im Ausmaß von 7,12 ha zugesprochen. Dies erneut mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne. In der Begründung wurde auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 24.10.2013 Bezug genommen und ausgeführt, dass auf der Gemeinschaftsweide XXXX mehr Almfläche vorgefunden wurde als beantragt war. Konkret sei bei einer beantragten Fläche von 7,13 ha eine Fläche im Ausmaß von 7,29 ha ermittelt worden. Begründend wurde weiters ausgeführt, dass nicht korrekt beantragte Futterflächen auf Almen oder Weiden bei der Berechnung der beihilfefähigen Fläche nicht berücksichtigt werden könnten.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.03.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 13.03.2014, rechtzeitige und weitwendig ausformulierte Beschwerde, der der angefochtene Abänderungsbescheid sowie eine Stellungnahme des Almbewirtschafters und Obmanns der XXXX alm beigelegt wurden. Die Beschwerde bemängelt die Flächenberechnung durch die belangte Behörde, verweist auf alte amtliche Ermittlungsergebnisse, bringt vor, dass den Beschwerdeführer keine Schuld an der beanstandeten Beantragung trifft und wendet Verjährung ein. Weiters wird die Nichtberücksichtigung von Zahlungsansprüchen und die unangemessene, hohe Strafe moniert. Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

10. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 29.04.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie, sowie - gemessen an der Anzahl an vom Beschwerdeführer aufgetriebenen Raufutter verzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) - anteilige Almfutterflächen im Ausmaß von zunächst 13,07 ha.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Gemeinschaftsweide XXXX , für die von der zuständigen Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt wurde und eine korrigierte Fläche im Ausmaß von 48,91 ha beantragt wurde. Unter Berücksichtigung der Anzahl an vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE beantragte dieser eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 7,80 ha.

In der Folge beantragte die Almbewirtschafterin der Gemeinschaftsweide XXXX eine weitere, letztgültige Korrektur der Almfutterfläche auf 44,72 ha. Im Zuge der Flächenermittlung zog die zuständige Almbewirtschafterin keine Sachverständigen (oder sonstige Beauftragte) bei. Mit angefochtenem Änderungsbescheid wurde nur noch von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 7,13 ha und einer beihilfefähigen anteiligen Almfutterfläche von 7,12 ha ausgegangen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 zudem Auftreiber auf die XXXX alm, für die von der zuständigen Almbewirtschafterin eine Fläche im Ausmaß von zunächst 100,46 ha beantragt wurde. Aufgrund noch nicht abgeschlossener Kontrollen auf der gegenständlichen Alm wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118764091, zunächst keine anteilige Almfutterfläche zugesprochen.

In der Folge beantragte die Almbewirtschafterin der XXXX alm eine Korrektur der Almfutterfläche auf 50,34 ha. Im Zuge der Flächenermittlung zog die zuständige Almbewirtschafterin keine Sachverständigen (oder sonstige Beauftragte) bei. Mit Änderungsbescheid vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-11989654, wurde unter erstmaliger Berücksichtigung der XXXX alm von einer beantragten/ermittelten anteiligen Almfutterfläche von 5,27 ha ausgegangen. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid wurde unverändert von einer beantragten/ermittelten anteiligen Almfutterfläche von 5,27 ha ausgegangen.

Die einzige Änderung der beiden Bescheide, mit denen über die EBP 2012 abgesprochen wurde, bestand somit in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterfläche der Gemeinschaftsweide XXXX um 0,67 ha.

Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2012 über eine beihilfefähige Heimfläche im Ausmaß von 20,36 ha und über 40,54 flächenbezogene Zahlungsansprüche.

Der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 wurde somit eine beihilfefähige Gesamtfläche (Flächen des Heimbetrieb und der verfahrensgegenständlichen Almen) im Ausmaß von 32,74 ha zu Grunde gelegt.

Mit Datum vom 24.10.2013 fand auf der Gemeinschaftsweide XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer mehr Almfläche vorgefunden wurde als beantragt war, konkret ergab sich für den Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der Anzahl an von ihm aufgetriebenen RGVE - eine Abweichung von 0,16 ha. Auf der XXXX alm fand lediglich im Jahr 2006 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer eine Futterfläche im Ausmaß von 156 ha festgestellt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der Mehrfachantrag-Flächen 2012 des Beschwerdeführers sowie der Almbewirtschafterinnen der Gemeinschaftsweide XXXX und der XXXX alm liegen dem Verwaltungsakt bei.

Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht im Wesentlichen auf dessen eigenen Angaben. Der Beschwerdeführer beantragte für seinen Heimbetrieb ein Flächenausmaß von 20,37 ha. Die belangte Behörde legte im Zuge der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt wird - dem Heimbetrieb eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 20,36 ha zu Grunde. Dieses Flächenausmaß wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und es ergeben sich aus dem Akt keine Anzeichen, wonach dem nicht zu folgen wäre.

Das Flächenausmaß der Gemeinschaftsweide XXXX beruht auf den Angaben der zuständigen Almbewirtschafterin in deren jüngstem Korrekturantrag vom 28.05.2013. Mit diesem Antrag nahm die Almbewirtschafterin eine letztgültige Korrektur ihrer ursprünglichen Angaben vom 13.03.2012, zunächst korrigiert mit Korrekturantrag vom 07.05.2012, vor und reduzierte das Flächenausmaß der Almfutterfläche letztlich von 48,91 ha auf 44,72 ha beihilfefähige Fläche. Die belangte Behörde legte im Zuge der Beihilfenberechnung hinsichtlich der Gemeinschaftsweide XXXX ausschließlich die beantragte Fläche - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt wird - zu Grunde.

Das Flächenausmaß der XXXX alm beruht ebenfalls auf den Angaben der zuständigen Almbewirtschafterin in deren Korrekturantrag vom 28.05.2013. Mit diesem Antrag nahm die Almbewirtschafterin eine Korrektur ihrer ursprünglichen Angaben vom 13.03.2012 vor und reduzierte das Flächenausmaß der Almfutterfläche letztlich auf 50,34 ha beihilfefähige Fläche.

Dass der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 eine beihilfefähige Gesamtfläche (Flächen des Heimbetrieb und der verfahrensgegenständlichen Almen) im Ausmaß von 32,74 ha zu Grunde gelegt wurde und der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2012 über 50,54 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügte, ist den im Verwaltungsakt einliegenden Mehrfachanträgen-Flächen und den Korrekturanträgen zu den Mehrfachanträgen-Flächen sowie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Der Beschwerdeführer beanstandete nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm aufgetriebenen Tieren, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildet. Die einzige Änderung der beiden Bescheide, mit denen über die EBP 2012 abgesprochen wurde, bestand somit in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterfläche. Die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle hat sich nicht im angefochtenen Bescheid niedergeschlagen, da mehr Almfutterfläche vorgefunden wurde als beantragt war und der Prämienberechnung wurde seitens der belangten Behörde ausschließlich die beantragte Fläche zu Grunde gelegt.

Dass die Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Almen nicht durch den Beschwerdeführer sondern durch andere zuständige Almbewirtschafterinnen erfolgt ist und das Ausmaß der Almfutterflächen von der Almbewirtschafterin der jeweiligen Alm beantragt wurde, ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen (vgl. Mehrfachantrag-Flächen zur in Rede stehenden Alm).

Dass die Almbewirtschafterinnen im Zuge der Flächenermittlungen auf der Gemeinschaftsweide XXXX und der XXXX alm Sachverständigen (oder sonstigen Beauftragten) herangezogen hätten, ist weder den Beschwerdeausführungen noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen und ergibt sich hinsichtlich der XXXX alm sogar aus dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen bezüglich der Vor-Ort-Kontrollen ergeben sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet:

3.2. Anwendbare Bestimmungen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

[...]."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 11, 12 Abs. 1, 14, 23, 25, und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]"

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. [...]."

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

[...]."

"Artikel 14

Änderungen des Sammelantrags

(1) Nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.

Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen.

(2) [...] sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde spätestens am 31. Mai [...] des betreffenden Kalenderjahrs schriftlich mitzuteilen.

(3) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig."

"Artikel 23

Verspätete Einreichung

[...]

Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

[...]."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

[...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragstellerwieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

[...]."

Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lautet auszugsweise:

"Artikel 15

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.

Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. [...]"

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009 lautet auszugsweise:

"§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen.

[...]

(2) Die Flächen sind nach Lage und Ausmaß in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.

[...]."

§ 19 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013 lautet auszugsweise:

"§ 19. [...]

(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.

[...]."

3.3. Zu Spruchpunkt A.) zur Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Wenn der Beschwerdeführer seinen Beschwerdegründen den Einwand voranstellt, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche deswegen unsachlich sei, weil diese nunmehr höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, ist dem entgegen zu halten, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).

3.3.2. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch die Almbewirtschafterinnen erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 80 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden.

3.3.3. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei, so gilt es darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde der Beihilfenberechnung einerseits das vom Beschwerdeführer selbst beantragte Ausmaß der Heimfläche und andererseits die von den zuständigen Almbewirtschafterinnen der gegenständlichen Almen beantragten Almfutterflächen zu Grunde gelegt hat. (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.).

3.3.4. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung auf einen Antrag des Beschwerdeführers und der ihm zuzurechnenden Almbewirtschafterinnen selbst zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.

Nicht stattgegeben werden kann daher dem Antrag des Beschwerdeführers, es möge der offensichtliche Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdevorbringen anerkannt und die Berichtigung des Beihilfeantrags des Beschwerdeführers zugelassen werden, da kein offensichtlicher Irrtum gemäß Art. 21 VO (EG) Nr. 1122/2009 vorliegt.

3.3.5. Die eingebrachte Beschwerde lässt erkennen, dass Einwendungen gegen eine neue Feststellung der Almfutterfläche der XXXX alm auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle erhoben werden. Hierzu ist festzuhalten, dass auf der XXXX alm seit 2006 keine Vor-Ort-Kontrolle mehr durchgeführt wurde und die Vor-Ort-Kontrolle vom 24.10.2013 nur auf der Gemeinschaftsweide XXXX stattgefunden hat. Eine solche Festlegung hat daher nicht stattgefunden, sondern wurde die Almfutterfläche - mit angefochtenem Bescheid - ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrektur reduziert und ein gewisser Betrag vom Beschwerdeführer rückgefordert. Da aber nicht eine Vor-Ort-Kontrolle die Grundlage des angefochtenen Bescheides bildet, war auch nicht auf den Einwand bezüglich der mangelnden Verrechnung der Über- und Untererklärungen sowie der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen einzugehen.

Hinsichtlich der Gemeinschaftsweide XXXX ist darüber hinaus anzumerken, dass im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.10.2013 mehr Fläche vorgefunden wurde als beantragt war, so dass diese Mehr-Fläche der Prämienberechnung mangels Beantragung nicht zu Grunde gelegt werden konnte. Dem angefochtenen Abänderungsbescheid wurde somit ausschließlich das beantragte Flächenausmaß zu Grunde gelegt. Die belangte Behörde errechnete dementsprechend zwischen beantragter und ermittelter Fläche auch keine Differenzfläche.

3.3.6. Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass den Beschwerdeführer an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständlichen Almen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).

3.3.7. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte VO 796/2004 bezüglich der Verjährung ist auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da sie nur auf Antragsjahre bis einschließlich 2009 anwendbar ist. Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei den Mehrfachantrag-Flächen 2009 bis 2012), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderungen von den dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Almbewirtschaftern selbst beantragt wurden.

3.3.8. Wie bereits den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2012 somit eine Gesamtfläche im Ausmaß von 32,74 ha zu Grunde zu legen. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 jedoch ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hat (33,44 ha), war die belangte Behörde gemäß Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

3.3.9. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN)".

Die gegenständliche Beschwerde ist weitwendig formuliert, wirft aber aufgrund der Tatsache, dass letztlich von der belangten Behörde auf Basis des eigenen Antrags des Beschwerdeführers und auf Basis des ihm zuzurechnenden Antrags des Almbewirtschafters im Rahmen der rückwirkenden Flächenkorrektur entschieden wurde, lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

3.4. Zu Spruchpunkt B) zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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