BVwG W210 2102202-1

W210 2102202-1Bundesverwaltungsgericht23.06.2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W210 2102202-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W210.2102202.1.00

Spruch

W210 2102202-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 15.04.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer (BStNr.) XXXX , für die vom Beschwerdeführer als Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 gestellt wurde.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 21,68 zugewiesene Zahlungsansprüche und eine beantragte/ermittelte Fläche im Ausmaß von 20,45 ha (davon anteilige Almfläche 11,28 ha) - mit der Maßgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne - zu Grunde gelegt.

3. Mit Schreiben der AMA vom 02.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass im Rahmen eines EDV-mäßigen Flächenabgleichs der Jahre 2008 - 2011 festgestellt worden sei, dass einzelne Grundstücke in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien. Das Schreiben enthält eine Auflistung der betroffenen Grundstücke.

4. Mit Schreiben der AMA vom 15.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Differenzflächen zwischenzeitlich dahingehend untersucht worden seien, ob es sich im fraglichen Zeitraum tatsächlich um landwirtschaftliche Nutzflächen gehandelt habe. Es seien Differenzflächen vorhanden, die nicht als landwirtschaftliche Nutzflächen bewertet werden haben können. Plausible Begründungen würden es der AMA jedoch erlauben, von einer Neuberechnung der Einheitlichen Betriebsprämie Abstand zu nehmen, sofern der Antragsteller mit entsprechenden Nachweisen belegen könne, dass die gegenständlichen Flächen bis zur Verringerung zu Recht als landwirtschaftlich genutzte Flächen beantragt worden seien. Das Schreiben enthält eine Auflistung der klärungsbedürftigen Grundstücke.

5. Mit Sachverhaltsdarstellung vom 21.11.2012 begründete der Beschwerdeführer die Flächenabweichungen auf seinem Heimbetrieb damit, dass die betroffenen Flächen im Jahr 2011 aus der Nutzung genommen hätten werden müssen, da eine Bewirtschaftung aufgrund der natürlichen Gegebenheit nicht mehr möglich gewesen sei. Bis zum Jahr 2010 seien sie aber landwirtschaftlich genutzt worden. Nachweise wurden nicht beigelegt.

6. Mit Datum vom 25.04.2013, eingelangt bei der Agrarmarkt Austria (AMA) am 05.06.2013, beantragte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen 2009 hinsichtlich der Alm mit der BStNr.

XXXX in der Form, dass statt einer Almfläche im Ausmaß von 24,76 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 12,48 ha an beihilfefähiger Fläche zugrunde zu legen sei.

7. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ

XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 339,26 ausgesprochen. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 21,68 zugewiesene Zahlungsansprüche und eine beantragte/ermittelte Fläche von nunmehr 14,86 ha (davon anteilige Almfläche 5,69 ha) - mit der Maßgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne - zu Grunde gelegt. Begründend wurde unter Bezugnahme auf den Flächenabgleich 2008-2011 ausgeführt, dass im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen zwar Flächenabweichungen hinsichtlich FS-Nr. 11 im Ausmaß von 0,01 ha (Reduktion mit Sanktion) festgestellt worden seien. Die anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle bzw. im Rahmen von AMA internen Überprüfungen festgestellte Flächenabweichung habe allerdings keine Auswirkung, da sie innerhalb der Toleranz liege. Die Differenzfläche beträgt laut Flächentabelle 0,00 ha.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.11.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 29.11.2013, rechtzeitige und weitwendig ausformulierte Berufung, nunmehr Beschwerde, der eine Stellungnahme des Beschwerdeführers als Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX samt Luftbildern beigelegt wurde. Die Beschwerde bemängelt die Flächenberechnung durch die belangte Behörde, verweist auf alte amtliche Ermittlungsergebnisse, wendet sich gegen die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüssen, bringt vor, dass den Beschwerdeführer keine Schuld an der beanstandeten Beantragung trifft, wendet Verjährung ein und moniert die unangemessene, hohe Strafe. Der Beschwerdeführer beantragt die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Durchführung eines Lokalaugenscheins, die Vorlage sämtlicher Prüfberichte, die Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Alm-Referenzfläche und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

9. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 29.04.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.

10. Mit Schreiben vom 24.05.2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs aufgefordert, unter Vorlage allfälliger Prüfberichte konkret auszuführen, auf welche amtlichen Erhebungen der belangten Behörde er sich verlassen habe und unter Vorlage von Luftbildern oder anderen Belegen unter genauer Schlagbezeichnung anzugeben, was er an der Flächenberechnung der belangten Behörde konkret zu beanstanden habe.

11. Mit Stellungnahme vom 02.06.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2016, führte der Beschwerdeführer in offener Frist unter Vorlage des Prüfberichts der Vor-Ort-Kontrolle vom 18.09.2007 aus, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle 2007 keinerlei Abweichungen festgestellt worden seien. Im Zeitraum 2007-2009 seien auf der gegenständlichen Alm keinerlei Änderungen vorgenommen worden und habe es seitens der AMA keinerlei Richtlinienänderungen gegeben, da eine Berechnung mittels NLN-Faktor erst ab dem Jahr 2010 erfolgt sei. Deshalb habe sich der Beschwerdeführer auf das im Jahr 2007 behördlich festgestellte Flächenausmaß verlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie, sowie - gemessen an der Anzahl an von ihm aufgetriebenen Raufutter verzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) - eine anteilige Almfläche an der Alm mit der BStNr. XXXX im Ausmaß von zunächst 11,28 ha.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf Alm mit der BStNr. XXXX , für die vom Beschwerdeführer als zuständigem Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt und eine Fläche im Ausmaß von zunächst 24,76 ha beantragt wurde.

Mit Schreiben der AMA vom 15.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass im Rahmen eines EDV-mäßigen Flächenabgleichs der Jahre 2008 - 2011 festgestellt wurde, dass einzelne Grundstücke in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt wurden. Das Schreiben enthielt eine Aufstellung der betroffenen Grundstücke des Heimbetriebs des Beschwerdeführers. Konkret wurden als klärungsbedürftig die FS-Nr. 1, 11 und 12 angeführt.

Mit Sachverhaltsdarstellung vom 21.11.2012 begründete der Beschwerdeführer die Flächenabweichungen auf seinem Heimbetrieb damit, dass die betroffenen Flächen im Jahr 2011 aus der Nutzung genommen werden mussten.

Mit Datum vom 25.04.2013 beantragte der Beschwerdeführer selbst eine Korrektur der Almfläche der Alm mit der BStNr. XXXX um 50,40 % auf 12,48 ha. Im Zuge der Flächenermittlung zog der Beschwerdeführer keine Sachverständigen (oder sonstige Beauftragte) bei.

Mit angefochtenem Änderungsbescheid wurde nur noch von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 5,69 ha - mit der Maßgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - ausgegangen. Die beantragte/ermittelte Heimbetriebsfläche blieb unverändert. In der Begründung des angefochtenen Abänderungsbescheides wurde zwar ausgeführt, dass im Rahmen eines durchgeführten Flächenabgleichs der Jahre 2008-2011 Flächenabweichungen hinsichtlich des FS-Nr. 11 im Ausmaß von 0,01 ha (Reduktion mit Sanktion) festgestellt wurden. Zugleich wird jedoch begründet, dass die anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle bzw. im Rahmen von AMA internen Überprüfungen festgestellte Flächenabweichung keine Auswirkung hat, da sie innerhalb der Toleranz liegt. Die der Beihilfenberechnung in der Flächentabelle zu Grunde gelegte Differenzfläche betrug 0,00 ha. Im angefochtenen Abänderungsbescheid wurden weder Kürzungen noch Ausschlüsse vorgenommen.

Die einzige Änderung der beiden Bescheide, mit denen über die EBP 2009 abgesprochen wurde, bestand somit in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almflächen der verfahrensgegenständlichen Alm um 5,59 ha.

Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2009 über eine beihilfefähige Heimfläche im Ausmaß von 9,16 ha - mit der Maßgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - und über 21,68 flächenbezogene Zahlungsansprüche.

Der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 wurde somit eine beihilfefähige Gesamtfläche (Flächen des Heimbetrieb und der verfahrensgegenständlichen Alm) im Ausmaß von 14,85 ha - mit der Maßgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - zu Grunde gelegt.

Mit Datum vom 18.09.2007 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2007 keine Flächenabweichungen festgestellt wurde. Weitere Vor-Ort-Kontrollen wurden auf der verfahrensgegenständlichen Alm nicht vorgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Mehrfachanträge-Flächen 2009 des Beschwerdeführers hinsichtlich dessen Heimbetrieb und der Alm mit der BStNr. XXXX liegen dem Verwaltungsakt bei.

Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht auf dessen eigenen Angaben. Der Beschwerdeführer beantragte für seinen Heimbetrieb ein Flächenausmaß von 9,17 ha. Die belangte Behörde legte dem Heimbetrieb im Zuge der Beihilfenberechnung für das Antragsjahr 2009 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 9,16 ha - mit der Maßgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - zu Grunde. Dieses Flächenausmaß wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und es ergeben sich aus dem Akt keine Anzeichen, wonach dem nicht zu folgen wäre.

Das Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers als zuständiger Almbewirtschafter in dessen Korrekturantrag vom 25.04.2013. Mit diesem Antrag nahm der Beschwerdeführer eine Korrektur seiner ursprünglichen Angaben im Mehrfachantrag-Flächen 2009 vor und reduzierte das Flächenausmaß der Almfutterfläche von 24,76 ha auf 12,48 ha beihilfefähige Fläche. Wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ersichtlich, wurde im Zuge eines Flächenabgleiches der Jahre 2008-2011 zwar eine Flächenabweichung von 0,01 ha auf dem FS-Nr. 11 des Heimbetriebs des Beschwerdeführers ermittelt. Dies hatte aber keine Auswirkungen auf die Höhe der EBP 2009, so dass die vorgenommene Rückforderung offensichtlich einzig auf der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Almflächenkorrektur basiert. Dies erschließt sich auch aus dem Umstand, dass das Verhältnis der anteiligen Almfutterfläche in den beiden Bescheiden, mit denen über die EBP 2009 abgesprochen wurde, unverändert bleibt. So wurde dem Beschwerdeführer bei einer ursprünglich beantragten Almfläche von 24,76 ha mit Bescheid vom 30.12.2009, AZ XXXX , eine anteilige Almfläche von 11,28 ha zugesprochen. Nach vorgenommener Korrektur der Almfläche um 50,40 % auf 12,48 ha verfügte der Beschwerdeführer über eine anteilige Almfläche von 5,69 ha, was einer Reduzierung um exakt 50,40 % entspricht. Es ist daher evident, dass die einzige Änderung der beiden Bescheide, mit denen über die EBP 2009 abgesprochen wurde, in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almfläche bestand und die belangte Behörde im Zuge der Beihilfenberechnung ausschließlich die beantragten Flächen zu Grunde legte.

Der Beschwerdeführer beanstandete nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildet.

Dass die Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Alm durch den Beschwerdeführer erfolgt ist und das Ausmaß der Almfutterfläche von diesem selbst beantragt wurde, ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen (vgl. Mehrfachantrag-Flächen zur in Rede stehenden Alm und der Beschwerde beigelegte Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers als Almbewirtschafter).

Dass der Beschwerdeführer im Zuge der Flächenermittlungen auf der verfahrensgegenständlichen Alm Sachverständige (oder sonstigen Beauftragten) herangezogen hätte, ist weder den Beschwerdeausführungen noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen.

Die Feststellungen bezüglich der Vor-Ort-Kontrolle ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013). Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet:

3.2. Anwendbare Bestimmungen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

[...]."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]

[...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2, 11, 21, 22, 50 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Definitionen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

(22) "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]."

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...]."

"Artikel 21

Verspätete Einreichung

(1) [...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

[...]"

"Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

[...]

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß den Kapiteln 6 bzw. 9 von Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

[...]."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

[...]."

Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

[...]."

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009 lautet auszugsweise:

"§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen.

[...]

(2) Die Flächen sind nach Lage und Ausmaß in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.

[...]."

§ 11 INVEKOS-GIS-Verordnung 2009, BGBl. II Nr. 338/2009, lautet:

"§ 11. (1) Die Agrarmarkt Austria übermittelt allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt.

(2) Ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation ist sicherzustellen."

§ 19 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 lautet auszugsweise:

"§ 19. [...]

(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.

[...]."

3.3. Zu Spruchpunkt A) zur Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfläche durch den Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 73 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

3.3.2. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei, so gilt es darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde der Beihilfenberechnung einerseits das vom Beschwerdeführer selbst beantragte Ausmaß der Heimfläche und andererseits die ebenfalls vom Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der gegenständlichen Alm selbst beantragte Almfläche zu Grunde gelegt hat (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.).

3.3.3. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung ausschließlich auf einen Antrag des Beschwerdeführers selbst zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.

3.3.4. Die eingebrachte Beschwerde lässt erkennen, dass Einwendungen gegen eine neue Feststellung der Almfutterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle erhoben werden. Hierzu ist festzuhalten, dass auf der verfahrensgegenständlichen Alm seit 2007 keine Vor-Ort-Kontrolle mehr durchgeführt wurde. Eine solche Festlegung hat daher nicht stattgefunden, sondern wurde die Almfutterfläche - mit angefochtenem Bescheid - ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrektur reduziert und der entsprechende Betrag vom Beschwerdeführer rückgefordert. Der Beschwerdeführer hat sich daher entgegen seinem eigenen Vorbringen nicht auf das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle 2007 festgestellte Almflächenausmaß verlassen, sondern dieses mit Korrekturantrag zum Mehrfachantrag-Flächen 2009 selbst beantragt. Da aber nicht eine Vor-Ort-Kontrolle die Grundlage des angefochtenen Bescheides bildet, war auch nicht auf den Einwand bezüglich der mangelnden Verrechnung der Über- und Untererklärungen sowie der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen einzugehen.

3.3.5. Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass den Beschwerdeführer an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die verfahrensgegenständliche Alm wurden vom Beschwerdeführer selbst vorgenommen.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass eine Flächenfeststellung durch Waldaufseher, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, keine amtliche Flächenfeststellung darstellt. Da der Beihilfenberechnung jedoch, wie bereits ausgeführt, ausschließlich der Antrag des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt wurde, können diesbezüglich weitere Ausführungen unterbleiben.

3.3.6. Die hier anzuwendende VO (EG) Nr. 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei den Mehrfachantrag-Flächen 2009 bis 2012), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung vom Beschwerdeführer selbst beantragt wurde.

3.3.7. Wie bereits den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 somit eine Gesamtfläche im Ausmaß von 14,85 ha zu Grunde zu legen. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 jedoch ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hat (20,45 ha), war die belangte Behörde gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

3.3.8. Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Alm(en) übermittelt werden, ist festzuhalten, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Almbewirtschafter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 11 INVEKOS-GIS-Verordnung 2009).

3.3.9. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216).

3.3.10. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288). Bei diesem Ergebnis konnte somit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben.

3.3.11. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Das gegenständliche Verfahren warf lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

3.4. Zu Spruchpunkt B) zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden.

Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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