BVwG W170 2119747-1

W170 2119747-1Bundesverwaltungsgericht23.06.2016

Regest

Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W170 2119747-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2119747.1.00

Spruch

W170 2119747-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W DAIGNEAULT, gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz des Genannten vom 07.06.2015 beschlossen:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Säumnisbeschwerde

gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

XXXX, geb. XXXX, (in Folge: beschwerdeführende Partei) hat am 07.06.2015 Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

Nach der Zulassung des Verfahrens am 08.06.2015 und der Übermittlung des Aktes an die Regionaldirektion Wien des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) wurden trotz eines Ersuchens der beschwerdeführenden Partei vom 28.09.2015, das Asylverfahren rasch zu einem Abschluss zu bringen, seitens des Bundesamtes bis dato keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt.

Am 10.12.2015 langte beim Bundesamt eine Säumnisbeschwerde der beschwerdeführenden Partei durch ihren rechtfreundlichen Vertreter ein.

Mit Schriftsatz des Bundesamtes vom 11.01.2016, Gz. 1072419105, wurde diese Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 17.06.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, gab der rechtsfreundliche Vertreter bekannt, die Säumnisbeschwerde werde zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht somit hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (VwGH E vom 30.9.2014, Ra 2014/02/0045, bezogen auf § 50 VwGVG 2014 und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens sowie VwGH B vom 29.4.2015, Fr 2014/20/0047 hinsichtlich eines Verfahrens außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens). Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 1 VwGVG (VwGH B vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH B vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam; selbiges muss für eine Säumnisbeschwerde gelten. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3, VwGH B vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Da das gegenständliche Säumnisbeschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Säumnisbeschwerde beendet ist, ist das Beschwerdeverfahren - wie oben dargestellt mittels Beschluss - einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) einerseits ausgeführt, dass die Zurückziehung der Beschwerde unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung der Berufung zulässig ist und dass dies in Beschlussform zu ergehen hat. Insoweit ist eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).

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