BVwG W132 2106625-1

W132 2106625-1Bundesverwaltungsgericht23.06.2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W132 2106625-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W132.2106625.1.00

Spruch

W132 2106625-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 und § 54 Abs. 12 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am 17.09.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.12.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Encephalomyelitis disseminata mit spastischer Paraparese Oberer Rahmensatz, da bei schubhaftem Verlauf Prophylaxe erforderlich

04.08. 01

40 vH

1.2. Die

belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.01.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 06.02.2015 Stellung zu nehmen.

1.3. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 25.01.2015 und dessen Ergänzung vom 12.02.2015 unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes Dris. XXXX vom 11.02.2015 im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Krankheitsverlauf negativ entwickelt habe und es ihr nicht möglich sei, auch nur eine sehr kurze Strecke von max. 100 Metern ohne Gehhilfe bzw. ohne Begleitperson ohne Pausen und ohne erhebliche Kraftanstrengung und daraus resultierenden Erschöpfungszuständen zu bewältigen. Sie verlasse die Wohnung nur in Begleitung ihres Mannes oder ihres Sohnes, welche ihr bei erforderlichem Stiegensteigen die Gehstöcke tragen würden. Sie habe im linken Bein eine dauerhafte Extremitätenataxie und eine spastische Paraparese, wie es auch im Gutachten vermerkt sei. Einkäufe könne sie selbständig seit Monaten nicht mehr erledigen, da sie beide Arme für die Gehstöcke benötige. Auch habe sie in den letzten Monaten des Öfteren das Gefühl der Enge und keine Luft zu bekommen. Es sei ihr Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden. Unter auszugsweiser Zitierung der Einschätzungsverordnung wird von der Beschwerdeführerin weiters vorgebracht, dass Ataxie der Oberbegriff für verschiedene Störungen der Bewegungskoordination sei. Eine solche liege bei ihr insbesondere im gesamten linken Bein vor, da sie dieses nicht bzw. nur sehr eingeschränkt heben könne. Der linke Fußheber funktioniere ebenfalls nicht. Auch sei im linken Bein fast keine Kraft vorhanden, obwohl die Muskulatur selbst dafür nicht verantwortlich zeichne, da diese ja vorhanden sei. Auch könne sie den Oberkörper, wenn sie längere Zeit stehe nicht aufrecht halten, da sie dann die Kraft verlasse und der Oberkörper nach vorne wegkippe. Auch habe sich die Sehkraft des linken Auges verschlechtert. Es sei ihr auch nicht möglich öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da sie speziell beim Aussteigen mangels entsprechender Haltevorrichtungen im Haltestellenbereich Probleme habe, sich auf den Beinen zu halten bzw. auch die Wegstrecke beim Umsteigen in andere öffentlicher Verkehrsmittel für sie zu weit und daher beinahe nicht zu bewältigen sei.

1.4. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 26.02.2015, wird basierend auf der Aktenlage Folgendes ausgeführt:

Die Aw wendet zum Gutachten ein, dass ihr Leiden zu gering eingeschätzt worden sei und reicht einen Befund vom Jänner 2015 Dr. XXXX nach. Bestätigt wird dort eine Multiple Sklerose, im Status ist eine links deutlich reduzierte Kraft der UE bei einem EDSS von 5,0 mit einer Ataxie. Gehstrecke sei anamnestisch auf 100 m reduziert. Hilfsmittel erforderlich.

Kommentar: Es wurden die bei der h.o. Untersuchung angegebenen somatischen Beschwerden berücksichtigt und nach Erhebung eines neurologischen Status unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde das Leiden entsprechend der EVO eingeschätzt. Aus dem nachgereichten Befund ergeben sich dazu keine neuen Erkenntnisse.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Die dazu ergangenen Einwendungen der Beschwerdeführerin seien lt. dem dazu eingeholten medizinischen Ergänzungsgutachten nicht geeignet gewesen dieses zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG und weist darauf hin, dass die beantragte Zusatzeintragung im Behindertenpass nicht vorgenommen werden könne, weil die rechtliche Grundlage dafür, nämlich der Behindertenpass, nicht gegeben sei. Des Weiteren werde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b - Ausweises nach der StVO nicht abgesprochen, da die grundsätzliche Voraussetzung dafür, nämlich die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass nicht vorliege.

3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes Dris. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 07.04.2015 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie bereits in ihrer Stellungnahme vom 25.01.2015 die Gründe, welche ihres Erachtens einen Grad der Behinderung von zumindest 50 vH und die daraus resultierende Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO rechtfertigen würden, deutlich vorgebracht habe. Es sei ein ärztlicher Befund vorgelegt worden. In diesem Befund sei zwar eindeutig beschrieben, dass sie eine Wegstrecke von 100 Metern nur unter großer Kraftanstrengung und nicht ohne Hilfsmittel zurücklegen könne, jedoch sie der EDSS von 5,00 leider nicht auf den aktuellen Stand (6,0) gebracht worden, obwohl sich dieser alleine aus der zurücklegbaren Wegstrecke und der angeführten Hilfsmittel ergebe. Ein freies und sicheres Gehen ohne sich irgendwo anzuhalten sei nur über wenige Schritte möglich. Dieser Fehler (EDSS-Wert) sei am 07.04.2015 durch die Fachärztin Dr. XXXX in einem neuerlichen Befundbericht auf 6,0 berichtigt worden. Wie auch im Beiblatt des Bescheides angeführt habe sie Multiple Sklerose mit spastischer Paraparese. Auch werde in dem Beiblatt angeführt, dass ihre Gehstrecke auf unter 100 Meter reduziert sei und dass Hilfsmittel erforderlich seien. Leider sei auch dort der falsche EDSS Wert von 5,0 anstatt richtigerweise von 6,0 angeführt worden. Auf Grund dieser Einschränkung sei es ihr nicht mehr möglich öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Die genaue Problematik habe sie bereits in ihrem Einspruch vom 25.01.2015 genau geschildert. Daher sei es für sie auch wichtig einen Behindertenausweis mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und in Folge einen Ausweis gem. § 29b StVO zu bekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.07.2015 eingeholt.

5. Mit Schreiben vom 15.09.2015 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 15.10.2015 zu äußern.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 12.10.2015 neuerlich den im Verfahren vor der belangten Behörde verfassten Einspruch vom 25.01.2015 sowie die Beschwerde vom 08.04.2015 in Vorlage gebracht. Ergänzend wird ohne Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass sie auf Grund ihrer Erkrankung immer mehr in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sei und die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO von der Ausstellung des Behindertenpasses abhängig sei. Trotz ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 25.01.2015 sei ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt worden. Bei der im Rahmen der Beschwerde durchgeführten neuerlichen Untersuchung seien nur wenige Fragen gestellt und wenige Übungen abverlangt worden. Sie habe den Eindruck gewonnen, dass die Feststellung ihres Gesundheitszustandes nicht gewollt gewesen sei. Auch sei im Gutachten angeführt, dass sie eine Gehstrecke von 100 m ohne Hilfsmittel zurücklegen könne was nicht nachvollziehbar sei, das sie deutlich ausgeführt habe, dass ihr das Zurücklegen einer Gehstrecke von auch unter 100 m nur mit entsprechenden Pausen und auch nur mit Hilfemitteln möglich sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der Sachverständige den EDSS von 6,0 unter gutachterlichen Kriterien nicht habe nachvollziehen können. In der EDSS-Skala sein ein Wert von 6,0 gegeben wenn, "Mit einseitiger oder zeitweiliger Unterstützung (Gehhilfe) ohne Ruhepause Gefähigkeit für etwa 100 m" oder "Bedarf intermittierend, oder auf einer Seite konstant, der Unterstützung (Krücke, Stock, Schiene) um etwa 100 m ohne Rast zu gehen". Die Beschwerdeführerin habe den Eindruck, dass ihre positive Lebenseinstellung fälschlicher Weise den Eindruck erwecke, dass ihr Leidenszustand nicht schwerwiegend sei, obwohl sie oft verzweifle, weil sie sich nicht mehr so bewegen könne, wie früher.

6. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie datiert mit 19.04.2016, basierend auf der Aktenlage, eingeholt.

5. Mit Schreiben vom 17.05.2016 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 09.06.2016 zu äußern.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 29.05.2016 im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Zum Ergänzungsgutachten Dris. XXXX vom 19.04.2016 wird eingewendet, dass die Beschwerdeführerin nie behauptet habe, dass Rumpfataxie, Augenmuskelparesen und maßgebliche kognitive Leistungseinschränkung vorlägen, vielmehr sei die Rede von diagnostizierter spastischer Paraparese und dauerhafter Extremitätenataxie die Rede. Die von Dr. XXXX am Tag der Untersuchung wahrgenommene Wegstrecke hätte weit weniger als 100 m betragen und sei von der Beschwerdeführerin mit einer Sitzunterbrechung - sie sei auf der Toilette gewesen - bewältigt worden. Sie schätze ihren EDSS-Wert derzeit eher bei 6,5 ein, sie könne aktuell eine Wegstrecke von 20 m ohne beidseitige Hilfsmittel (Stöcke bzw. andere Möglichkeiten sich anzuhalten) nicht ohne Rast zurücklegen. Sie weise darauf hin, dass bei einem EDSS-Wert von 7,0 bereits überwiegend der Gebrauch eines Rollstuhles erforderlich wäre und dies nach der EVO einen Grad der Behinderung in Höhe von 90 vH bedingen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Neurologisch: Rechtshändigkeit. Die Hirnnerven sind unauffällig, bis auf Horizontalnystagmus nach re die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt. An den unteren Extremitäten bestehen li re distal betonte spast. Paresen, Einbeinstand li kurz möglich, die Muskeleigenreflexe sind li re gesteigert auslösbar. Die Koordination ist mittelgradig ataktisch gestört, das Gangbild ist breitbasig ataktisch mit 2 Walking Stöcken, Stufen können mit Anhalten alternierend bewältigt werden. Die Sensibilität wird in beiden Beinen distal betont, sowie in der re Hand als vermindert angegeben

Psychiatrisch: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dystym, Ein- und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.

Es liegen weder Inkontinenz noch kognitive Leistungseinschränkungen oder Rumpfataxie vor.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Enzephalitis disseminata mit spastischer Paraparese Oberer Rahmensatz, da Prophylaxe weiter erforderlich

04.08. 01

40 vH

1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 17.09.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 16.09.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt.

Diese stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Dr. XXXX beschreibt im Einklang mit dem Befund Dris. XXXX die Paresen und die ataktisch gestörte Koordination der unteren Extremitäten. Übereinstimmend mit dem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln wird gutachterlich ausgeführt, dass Wegstrecken mit Hilfsmitteln (Stöcke) zurückgelegt und Stufen mit Anhalten überwunden werden können sowie dass keine maßgeblichen Funktionsausfälle in den oberen Extremitäten bestünden. Der kognitive Status wird von beiden Fachärzten als unauffällig befundet, beide beschreiben weder Rumpfataxie noch - fallweise - Inkontinenz.

Die im Beschwerdevorbringen angeführten Krankheitsbilder wurden insofern in die Beurteilung einbezogen, als der obere Rahmensatz herangezogen worden ist.

Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerdeführerin ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten bzw. steht der vorgelegte fachärztliche Befund Dris. XXXX nicht im Widerspruch dazu. Dr. XXXX trifft auch keine Aussagen dazu ob bzw. inwieweit die gutachterlich Subsumption unter die Position 04.08.01 nicht zutreffend sei.

Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften.

Ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO vorliegen, war nicht zu prüfen, da diese nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides - welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht - ist.

Zu 1.3) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 17.09.2014 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)

Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 17.09.2014 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Demyelinisierende Erkrankungen sind in der Anlage zur Einschätzungsverordnung den Positionen 04.08.01 "Funktionseinschränkungen leichten Grades", Rahmensatz 20 vH bis 40 vH, 04.08.02 "Funktionseinschränkungen mittleren Grades", Rahmensatz 50 vH bis 70 vH und 04.08.03 "Funktionseinschränkungen schweren Grades", Rahmensatz 80 vH bis 100 vH zugeordnet. Zum unteren Rahmensatz der Position 04.08.02 wird erläutert, dass dieser bei Vorliegen von Paraparese, Monoparese, Rumpf- und Extremitätenataxie, Augenmuskel-parese, fallweise Inkontinenz, mäßige kognitive Leistungseinschränkungen zur Anwendung kommt. Es konnten bei der Beschwerdeführerin keine Funktionseinschränkungen in diesem Umfang festgestellt werden und wurden solche auch nicht vorgebracht. Im vorgelegten Befund Dris. XXXX werden ebenfalls weder Inkontinenz noch kognitive Leistungseinschränkungen oder Rumpfataxie beschrieben. Daher war die Wahl der Position 04.08.02 nicht gerechtfertigt. Der EDSS-Wert ist nicht das maßgebende Kriterium für die Beurteilung der Schwere des Krankheitsbildes. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte spastische Paraparese wurde durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes berücksichtigt.

Da ein Grad der Behinderung von vierzig (40) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Bezüglich der Einwendungen betreffend die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO wird festgehalten, dass diese Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides - welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht - ist.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten mit Ergänzung eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet, substantiierte Bedenken am Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich nervenfachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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