BVwG W131 2125464-1

W131 2125464-1Bundesverwaltungsgericht23.06.2016

Regest

Antragslegimitation, Antragsrecht, Bestellungsbeschluss,<br/>Eigentümergemeinschaft, Gebührenbestimmungsbescheid,<br/>Grenzverhandlung, Grundbuchseintragung, objektiver Erklärungswert,<br/>Offenlegungspflicht, Parteistellung, Planbescheinigung,<br/>Planbescheinigungsverfahren, rechtliches Interesse, Rechtsanspruch,<br/>Rechtsschutzinteresse, Revision zulässig, Sachverständiger,<br/>subjektive Rechte, Teilungsplan, Urkunde, Vermessung, Vollmacht,<br/>wirtschaftliche Interessen, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W131 2125464-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W131.2125464.1.00

Spruch

W131 2125464-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde des XXXX , Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes XXXX vom 26.02.2016, XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Feldbach vom 26.02.2016, GZ XXXX wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag des XXXX vom 26.11.2015 auf Bescheinigung des Plans mit der Geschäftszahl XXXX in Abänderung des verwaltungsbehördlichen Zurückweisungsausspruchs nunmehr mangels Parteistellung des Beschwerdeführers XXXX gemäß § 8 AVG im gegenständlichen Planbescheinigungsverfahren zurückgewiesen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (= Bf) beantragte am 26.11.2015 in eigenem Namen, daher insb ohne Offenlegung des Handelns im Namen eines Dritten, die Bescheinigung seines Plans mit der GZ XXXX gemäß § 39 VermG. Der Antrag betrifft nach dem Akteninhalt das derzeitige Grundstück 1715 der Katastralgemeinde XXXX im Gerichtsbezirkssprengel XXXX , welches im Eigentum des Herrn [RRR], also maW eben nicht im Eigentum des Beschwerdeführers steht.

Auf dem elektronisch eingebrachten Antrag ist idS druckschriftlich ersichtlich, dass der Einbringer (= Beschwerdeführer) gleichzeitig der Antragsteller ist.

2. Die belangte Behörde, das Vermessungsamt XXXX (= VA), wies diesen Antrag wegen Fehlens eines Protokolls - nach erfolglosem Verbesserungsauftrag - zurück.

3. Der Bf erhob gegen diesen Bescheid in eigenem Namen eine Bescheidbeschwerde an das BVwG. Der Bf stellte trotz diesbezüglicher Antragstellungsnotwendigkeit gemäß § 24 Abs 3 VwGVG in der Beschwerdeschrift keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

4. Das BVwG verfasste nach Beschwerdevorlage durch das VA einen Vorhalt an den Bf mit insb auch nachstehendem Inhalt:

[...] 1. Dem BVwG wurde Ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Vermessungsamts XXXX vom 26.02.2016, GZ XXXX . Sie haben nach dem Aktenstand am 26.11.2015 ohne Offenlegung irgendeiner Vollmacht im eigenen Namen einen Antrag auf Planbescheinigung gestellt und danach in eigenem Namen Beschwerde an das BVwG erhoben.

Sie werden zwecks Abklärung des Parteiwillens ersucht, binnen 14 Tagen ab Zugang dieses Telefax darzulegen, welches eigene subjektive Recht bzw Rechtsverhältnis (jeweils gemäß § 8 AVG) sie zum Gegenstand Ihres Antrags bei der Behörde gemacht haben bzw welche eigenen subjektiven Rechte iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG sie mit Ihrer Bescheidbeschwerde geltend machen bzw verfolgen.

2. Ihre Bescheidbeschwerde erscheint jedenfalls im Punkte des Primärbegehrens bedingt formuliert. [...]

5. Der Bf nahm zum Vorhalt mit der Eingabe, OZ 3 des Gerichtsakts, insb wie folgt Stellung:

...

ad 1. Der Antrag auf Planbescheinigung des Planes GZ XXXX wurde im Auftrag von Herrn [RRR] am 26.11.2015 beim Vermessungsamt XXXX gestellt. Die zugehörige Vollmacht liegt diesem Schreiben bei. Ich bin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren meiner Meinung nach auch persönlich Partei, da ich vom Vermessungsamt XXXX zur Durchführung einer Grenzverhandlung (diese ist Voraussetzung für die Erstellung eines Protokolls, das vom Vermessungsamt ausdrücklich verlangt wurde) angehalten wurde, was für mich erheblichen Aufwand und Kosten verursacht hat.

ad.2. ...

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Bf, ein Ingenieurskonsulent für Vermessungswesen, beantragte Ende November 2015 in eigenem Namen die Bescheinigung eines Plans gemäß § 39 VermG, ohne dass der Bf Eigentümer des von dem Planbescheinigungsantrag betroffenen derzeitigen und zur Teilung anstehenden Grundstücks wäre.

Das VA wies diesen Antrag des Bf nach einem erfolglosen Verbesserungsauftrag wegen Fehlens eines Protokolls zurück.

Der Bf erhob gegen den Zurückweisungsbescheid in eigenem Namen Beschwerde.

Erstmalig nach einem Vorhalt des BVwG brachte der Bf in der Vorhaltsbeantwortung, OZ 3 des Gerichtsakts, ua maW auch vor, dass er den Bescheinigungsantrag im Auftrag des Grundstückseigentümers [RRR] gestellt hätte. Entsprechend einer mit dieser OZ 3 vorgelegten Vollmachtsunterlage ist ein Teilungsplan betreffend ein nicht dem Bf eigentümliches Grundstück grundbücherlich durchzuführen.

Der Bf legte insoweit eine eingescannte, mit 23.05.2014 datierte Vollmacht des [RRR] vor, wonach der Bf bevollmächtigt und beauftragt wäre, die für die grundbücherliche Durchführung des Teilungsplans GZ XXXX notwendigen Schritte zu setzen.

Die bezogene "Vollmachtsurkunde" wurde für die Vorlage an das BVwG eingescannt, am 30.05.2016 samt Schriftsatz beim BVwG protokolliert und trägt im Scan das Datum 23.05.2014; womit der Bf - unter Zugrundelegung dieses angegebenen Datums offenbar rund eineinhalb Jahre nach Vollmachts- und Auftragserteilung den hier im Zurückweisungspunkt strittigen Antrag gestellt hat.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Gerichtsakts und dem Inhalt des vom VA vorgelegten Verwaltungsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 3 Abs. 4 VermG ergibt sich gegenständlich die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung, wobei insb im VermG nichts Abweichendes vom Grundsatz der Einzelrichterzuständigkeit normiert ist.

Das BVwG wendet in diesem Beschwerdeverfahren mangels Sondervorschriften das VwGVG und über § 17 VwGVG subsidiär das AVG als Verfahrensrecht an.

Durch § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG ist grundsätzlich eine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht intendiert, wobei idZ iZm einem zurückweislichen verwaltungsbehördlichen Bescheid die Sache des Beschwerdeverfahrens nur ist, ob der Bf durch die angefochtene Zurückweisung in seinen subjektiven Rechten iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG verletzt wurde, ob also die Zurückweisung zu Recht erfolgte, siehe idZ zB VwGH Zl Ra 2014/03/0049.

Zu A)

3.2. (Zur Beschwerdeabweisung)

3.2.1. Das VA hat gemäß Art I Abs 2 Z 1 EGVG idgF das AVG auf sein behördliches Verfahren zur Bescheiderlassung anzuwenden.

§ 8 AVG bestimmt insoweit grundlegend iZm der Parteistellung:

Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Wie an Hand des verfahrenseinleitenden Antrags - und nachmalig korrespondierend korrespondierend mit der Beschwerdeschrift an das BVwG - festzustellen, stellte der Bf den Antrag auf Bescheinigung eines Planes gemäß § 39 VermG im eigenen Namen, also ohne Offenlegung eines Vollmachtsverhältnisses.

Auch die Beschwerde wurde vom Bf nachmalig in eigenem Namen erhoben.

Prozesserklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, auf die allfällige subjektive Absicht der Erklärenden kommt es dabei nicht an, siehe idZ zB VwGH Zl 2004/04/0014

Aus den §§ 9 und 10 AVG ergibt sich, dass der Bf entsprechend den Vorschriften des bürgerlichen Rechts offen zu legen gehabt hätte, wenn er im Namen des [RRR] um die Planbescheinigung eingekommen wäre.

Das insoweit maßgebliche bürgerliche Recht spricht idZ vom Offenlegungsgrundsatz; ohne eindeutige Offenlegung des Handelns in fremden Namen liegt ein Eigengeschäft des Handelnden vor, mag der Handelnde allenfalls auch im Wege der indirekten Stellvertretung auf Rechnung eines Dritten handeln - siehe zu alledem zB Koziol - Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht I14 Rz 627 bzw aus der Rsp zB VwGH Zl 2005/05/0252 .

Damit verbleibt zu prüfen, inwieweit der Bf mit dem objektiv ausschließlich in eigenem Namen eingebrachten Planbescheinigungsantrag betreffend ein ihm nicht eigentümliches Grundstück überhaupt Partei gemäß § 8 AVG eines Verfahrens gemäß § 39 VermG sein konnte.

3.2.2. Die Partei gemäß § 8 AVG ist der künftige Adressat des im Verwaltungsverfahren zu erzeugenden individuellen normativen Aktes, des Bescheids.

Welcher Beteiligte unter welchen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch bzw ein rechtliches Interesse worauf hat, normiert § 8 AVG nicht, er verweist vielmehr auf die Vorschriften des materiellen, aber auch des formellen Rechts.

Ob einer Person in einem Verfahren Parteistellung zukommt, ist zunächst anhand der jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschrift zu beurteilen.

3.2.2.1. Um einen Teilungsplan - gemäß LiegTG - bestimmungsgemäß verwenden und insb grundbücherlich durchführen zu können, bedarf es einer entsprechenden Bescheinigung durch das Vermessungsamt gemäß § 39 VermG.

§ 39 Vermessungsgesetz lautet idZ:

§ 39. (1) Pläne der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des

Liegenschaftsteilungsgesetzes bezeichneten Personen oder Dienststellen bedürfen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb von 18 Monaten vor dem Einlangen des Antrages auf Verbücherung beim Grundbuchsgericht erteilt worden ist.

(2) Diese Pläne sind beim Vermessungsamt in automationsunterstützter Form einzubringen und mit einem elektronischen Zeitstempel gemäß § 10 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999 in der jeweils geltenden Fassung, zu versehen. Pläne von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen sind direkt aus dem Urkundenarchiv der Ziviltechniker gemäß § 16 Abs. 8 des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl. Nr. 156/1994 in der jeweils geltenden Fassung, zu übermitteln.

(3) Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn

1. der Plan den Voraussetzungen des § 37 und der dazu erlassenen Verordnung sowie des § 43 Abs. 4, 5 und 6 entspricht,

2. eine Erklärung gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Vermessungsamt nicht älter als drei Monate ist und

3. der Plan auf den bisherigen Angaben des Grenzkatasters aufbaut und im Grenzkataster durchführbar ist.

(4) Die Bescheinigung umfasst

1. die Festsetzung der für die grundbücherliche Durchführung erforderlichen Grundstücksnummern und

2. erforderlichenfalls die Bedingung, dass ein angemerkter Plan (Vorausplan) oder Anmeldungsbogen vorab grundbücherlich durchgeführt werden muss.

(5) Die Pläne und die Bescheinigungen sind in das Geschäftsregister aufzunehmen und nach Rechtskraft der Bescheinigung gemeinsam mit der Trennstücktabelle dem Grundbuch im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen. Eine Bestätigung der Rechtskraft des Planbescheinigungsbescheides ist nicht erforderlich.

3.2.2.2. Da gegenständlich ein Teilungsplan einem Verfahren gemäß § 39 VermG unterzogen werden sollte, ist idZ auf die §§ 1 und 2 LiegTG zu verweisen, die insoweit lauten:

§ 1. (1) Die grundbücherliche Teilung eines Grundstückes kann nur auf Grund eines Planes durchgeführt werden, der

1. von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen,

2. von einer Vermessungsbehörde,

3. innerhalb ihres Wirkungsbereiches von einer Dienststelle des Bundes oder eines Landes, die über einen Bediensteten verfügt, der das Studium für Vermessungswesen an einer wissenschaftlichen Hochschule vollendet hat und eine praktische Betätigung durch mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Grenzvermessungen für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen nachweist, oder

4. innerhalb ihres Wirkungsbereiches von einer Agrarbehörde verfaßt worden ist.

(2) Durch Verordnung können nach Einholung eines Gutachtens der beteiligten Ingenieurkammern auch die für Zwecke des eigenen Dienstbereiches verfaßten Pläne anderer Behörden und Ämter, die über mindestens einen Bediensteten verfügen, der das Studium für Vermessungswesen an einer wissenschaftlichen Hochschule vollendet hat, und eine praktische Betätigung durch mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Grenzvermessungen für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen nachweist, als geeignet erklärt werden, zur Grundlage grundbücherlicher Teilungen zu dienen.

(3) Die durch eine Verordnung gemäß Abs. 2 verliehene Berechtigung erlischt, wenn kein Bediensteter, der die genannten Voraussetzungen aufweist, dieser Dienststelle mehr angehört.

§ 2. (1) Ein Plan im Sinn des § 1 darf nur zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden. In einem Grundbuchsantrag darf nur die Durchführung eines Plans begehrt werden.

(2) Im Grundbuchsantrag ist auf die Speicherung des Plans und der Bescheinigung nach § 39 VermG im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde hinzuweisen. Diese Urkunden sind dem Antrag nicht beizulegen.

3.2.2.3. Aus den §§ 1 und insb 2 LiegTG ergibt sich damit eindeutig, dass die hier strittige Planbescheinigung gemäß § 39 VermG dazu dient, dass eine Grundstücksteilung grundbücherlich durchgeführt werden kann.

Damit erhellt sich, dass der Eigentümer des zu teilenden Grundstücks materiell derjenige ist, in dessen rechtlichen Interesse eine Planbescheinigung ausgestellt wird.

Unter Zugrundelegung der in der Literatur und Rsp grundgelegten Kriterien, wie zB abstrakt bei Thienel/Schulev - Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 91ff zusammengefasst, ist damit davon auszugehen, dass das VermG (insb über die zusammenhängenden Regelungen insb in § 2 LiegTG) nur dem Eigentümer des gegenständlich zu teilenden Grundstücks ein subjektives Recht iSd § 8 AVG auf Erlassung eines positiven Planbescheinigungsbescheids gemäß § 39 VermG - bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Planbescheinigung - einräumen wollte, da ein solcher Bescheid eben Voraussetzung für die grundbücherliche Durchführung einer Grundstücks- bzw Liegenschaftsteilung ist.

Nach den gesetzlichen Wertungen erscheint es nunmehr nur sachlich, einem solchen teilungswilligen Grundstückseigentümer subjektive Rechte gemäß § 8 AVG bzw (nunmehr) auch iSv Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG zur Erwirkung einer solchen Planbescheinigung einzuräumen, während es sachfremd bzw unsachlich erschiene, ein solches Recht auf Planbescheinigung auch an solche Personen einzuräumen, die nicht selbst Grundeigentümer des zu teilenden Grundstücks sind und daher eine solche Bescheinigung niemals für sich selbst benötigen würden.

3.2.2.4. Das BVwG hat zu der sich auch in diesem Verfahren stellenden Parteistellungsfrage bereits im Erk v 10.05.2016, W138 2125302-1/4E, unter gleichzeitiger Zulassung der ordentlichen Revision, im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

... Es gilt nunmehr zu klären, ob im Planbescheinigungsverfahren gemäß § 39 VermG statt des von der Teilung betroffenen Grundstückseigentümers auch ein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen (IKV), wie gegenständlich, als Antragsteller im eigenen Namen und damit als Partei auftreten kann.

Die Parteistellung ist gemäß § 8 AVG an Hand der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift, in diesem Fall § 39 VermG zu prüfen. Aus dem Wortlaut des § 39 VermG ist nicht abzuleiten, dass dem Bf, der nicht selbst Grundeigentümer des vom Bescheinigungsverfahren betroffenen Grundstücks ist, zusätzlich auch selbst Parteistellung zukommen würde, da nur normiert wird, dass ein von ihm stammender Plan zur grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung durch das Vermessungsamt bedarf (VwGH vom 22.06.2004, 2003/06/0109). Jedenfalls wären die grundbücherlichen (Mit) Eigentümer antragslegitimiert, da die Grenzen ihres von der Teilung betroffenen Grundstücks planmäßig verändert werden sollen. Geklärt ist lediglich auch noch, dass Nachbarn in einem Liegenschaftsteilungsverfahren, in denen keine Zu- oder Abschreibungen bzw. keine Grenzänderungen erfolgen, keine Parteirechte genießen (VwGH26.04.2002, 2000/06/0205). Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0003 ergibt sich für die gegenständliche Fragestellung der Parteistellung des IKV nichts. Dies gilt auch für das Erkenntnis des VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0005.

Dass sich aus § 39 VermG eine Parteistellung des IKV nicht unmittelbar ableiten lässt, wird auch durch den Vergleich mit der Bestimmung des § 75 ZPO erhärtet, welche vorschreibt, dass im Anwaltsprozess die Schriftsätze der Unterschrift eines Rechtsanwaltes und damit eines beruflichen Parteienvertreters bedürfen. Niemand würde jedoch daraus ableiten, dass der Rechtsanwalt selbst Partei des Verfahrens würde.

Nicht anders ist die Rechtslage bei Eingaben vor den Höchstgerichten, welche einen anwaltlichen Schriftsatz samt eigenhändiger Unterschrift des Rechtsanwaltes erfordern, ohne dass angenommen würde, dass der Anwalt selbst Partei des Verfahrens würde.

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass aus bloß wirtschaftlichen Interessen keine Parteistellung erwachsen kann.

Es ist gerichtsbekannt, dass in der Vergangenheit IKV¿s den Umstand, im eigenen Namen als Antragsteller und Partei des Planbescheinigungsverfahrens aufzutreten, nutzten [...] offener Rechnung zu bewegen. [...] Planbescheinigungsbescheid samt bescheinigtem Plan einfach zur grundbücherlichen Durchführung (Liegenschaftsteilung) nicht auszuhändigen.

Da Pläne gem § 39 Abs 1 VermG eine Ablauffrist von 18 Monaten haben, bedeutet dies für den betroffenen Grundeigentümer aber, dass er auf Grund der Forderung des § 39 Abs 4 Z 2 VermG zB sein Grundstück bis zum Ablauf des Vorausplanes, der nicht ausgefolgt wird, nicht mittels eines neuen Teilungsplanes teilen lassen oder anders als ursprünglich intendiert, parzellieren kann, da der Vorausplan ja nicht grundbücherlich durchgeführt werden kann, wodurch die Eigentumsposition der von der Teilung betroffenen Grundeigentümer in nicht rechtfertigbarer Weise eingeschränkt wird.

Bloß wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (VwGH 09.10.1996, 96/03/0245). Woraus sich jedoch das rechtliche Interesse oder der Rechtsanspruch des IKV, sofern er nicht selbst betroffener Grundeigentümer ist, auf Auftreten im eigenen Namen und damit als Partei im Verfahren nach § 39 VermG ableiten sollte, ist nicht nachvollziehbar.

Der einzige nachvollziehbare Grund, warum ein IKV einen Plan bescheinigt haben möchte, ist, dass er von einem betroffenen Grundeigentümer zur Erstellung eines Planes zur grundbücherlichen Durchführung einer Liegenschaftsteilung beauftragt wurde. Darüber hinaus kann der betroffene Grundeigentümer den IKV als zur berufsmäßigen Parteienvertretung geeigneten Person auch im Verwaltungsverfahren bevollmächtigen [...]

Der IKV kann nach erfolgter Planbescheinigung auch nicht beim Grundbuchsgericht als Antragsteller und damit als Partei in Erscheinung treten. Dieser Antrag würde vom Grundbuchsgericht mangels Parteistellung des IKV zurückgewiesen werden. Nicht anders kann die Rechtslage im Verwaltungsverfahren sein. Auch hier wäre der Antrag des IKV auf Planbescheinigung im eigenen Namen zurückzuweisen.

Wie bereits an obiger Stelle ausgeführt, ist das Recht des Grundeigentümers, bzw. mehrerer Grundeigentümer als Antragsteller gem. § 39 VermG in Erscheinung zu treten, unstrittig. Ihr rechtliches Interesse liegt insbesondere in deren Privatautonomie begründet, über deren Grundstück nach Gutdünken zu verfügen.

Würde man dem IKV ein Parteirecht im Verfahren nach § 39 VermG einräumen wollen, so könnte das zB auch dazu führen, dass willentlich und in Schädigungsabsicht eine bevorstehende Grundstücksteilung dadurch verhindert wird, dass ohne Auftrag des betroffenen Grundeigentümers von einem IKV im eigenen Namen ein abweichender Teilungsplan zur Bescheinigung bei der Vermessungsbehörde eingereicht wird. Dass sich der IKV in diesem Fall [...], ändert an der für den betroffenen Grundeigentümer unbefriedigenden Situation aber nichts, dass er auf Grund der Bestimmung des § 39 Abs 1 und Abs 4 Z 2 VermG zumindest 18 Monate warten müsste, bis der Vorausplan abgelaufen ist, damit er selbst die gewünschte Teilung beantragen kann.

Bereits aus diesem einfachen Beispiel ist offensichtlich, dass der IKV selbst kein rechtliches, sondern lediglich ein wirtschaftliches Interesse an der Bescheinigung seines Planes haben kann und er daher nicht als Antragsteller und Partei im Planbescheinigungsverfahren in Erscheinung treten kann.

Auch die Stellung des IKV als Person öffentlichen Glaubens bei der Planerstellung gemäß § 4 Abs 3 ZTG spricht gegen ein Tätigwerden in eigener Sache (Partei des Planbescheinigungsverfahrens), zumal der Plan eine öffentliche Urkunde ist. Der IKV würde somit in eigener Sache eine materiell nicht zu überprüfende öffentliche Urkunde erstellen und würde diesbezüglich gegenüber Dritten in gleichheitswidriger Weise bevorzugt werden.

Dass ein solches Vorgehen überhaupt gestattet ist, wird in der Rechtsordnung nicht normiert.

Im Vergleich dazu musste bei Rechtsanwälten eigens in § 28 ZPO normiert werden, dass Rechtsanwälte, wenn sie in eigener Sache tätig werden, sich selbst vertreten dürfen und nicht der Vertretung durch einen anderen Anwaltes bedürfen (subjektive Ausnahme von dem absoluten Anwaltszwang).

Auch ist auf die Bestimmung des § 33 NO zu verweisen, welche wie folgt lautet:

§ 33. (1) In Sachen, in denen der Notar selbst beteiligt ist, in Sachen seines Ehegatten oder solcher Personen, die mit ihm in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden sind oder mit denen er in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, sowie in Sachen seines Lebensgefährten oder solcher Personen, die mit diesem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt sind, darf der Notar keine Notariatsurkunde aufnehmen. Das Gleiche gilt, wenn in einer Urkunde eine Verfügung zu seinem eigenen oder zu dem Vorteil einer der vorgenannten Personen aufgenommen werden soll.

(2) Eine mit Außerachtlassung dieser Bestimmung aufgenommene Notariatsurkunde hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.

(3) Der Notar darf in den unter Abs. 1 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Personen auch dann keine Notariatsurkunde aufnehmen, wenn das Naheverhältnis zu diesen Personen nicht mehr besteht

Dies bedeutet, dass der Notar in eigener Sache keine öffentlichen Urkunden errichten kann. Nichts anderes kann aber auch für den mit öffentlichem Glauben versehenen IKV gelten. Diesbezüglich ist auf § 14 ZTG zu verweisen, der wie folgt lautet:

§ 14. (1) Den Ziviltechnikern ist jede Tätigkeit untersagt, die mit der Ehre und Würde des Standes unvereinbar ist oder durch welche die Vertrauenswürdigkeit bei der Führung ihrer Geschäfte oder die Glaubwürdigkeit ihrer urkundlichen Ausfertigungen erschüttert werden kann.

(2) Die Ziviltechniker dürfen Beurkundungen nicht vornehmen:

1. in Sachen, an denen sie selbst, ihr Ehegatte, ihr eingetragener Partner, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind,

2. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen,

3. bei Vorliegen von Gründen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Bereits aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass ein IKV in eigener Sache keine Pläne errichten darf und nicht Partei des Planbescheinigungsverfahrens sein kann.

Weder das VermG, noch das ZTG, noch eine andere Rechtsvorschrift begründen einen Rechtsanspruch bzw. ein rechtliches Interesse eines IKV an einer Antragstellung und Parteistellung im Verfahren gemäß § 39 VermG im eigenen Namen.

3.2.3. Wenn die Sache dieses Beschwerdeverfahrens iSv VwGH ZlRa 2014/03/0049 die Rechtsverletzung des Bf gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG durch die verwaltungsbehördlich ausgesprochene Zurückweisung des Antrags aus einem bestimmten Grund war, wird der Bf durch den angefochtenen Zurückweisungsbescheid keinesfalls in seinen Rechten iSd Art 132 B-VG verletzt, wenn der Bf in jedem Fall aus einem anderen Grund gleichfalls zurückzuweisen gewesen ist.

3.2.3.1. Die Zurückweisung und damit Verweigerung einer Sachentscheidung durch das VA erscheint nunmehr gegenständlich jedenfalls im Ergebnis richtig, da es im Bereich des § 39 VermG um die subjektiven Rechte bzw das rechtliche Interesse eines Grundstückseigentümers geht, eine Planbescheinigung für sein ihm eigentümliches, vom Plan betroffenes Grundstück zu erhalten, welche der Grundstückseigentümer (hier) für die grundbücherliche Durchführung eines Teilungsplans benötigt.

Da der Bf im gegenständlichen Fall nach den von ihm verfahrensgegenständlich gemachten Urkunden und insb der erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Vollmacht nicht selbst der Eigentümer des Grundstücks ist, in Bezug auf welches eine Planbescheinigung angestrebt wird, ist dem Bf weder ein subjektives Recht noch ein eigenes rechtliches Interesse an der gegenständlichen Planbescheinigung zuzubilligen.

Das VA hätte daher bereits mangels Parteistellung des Bf a limine zurückweisen müssen, ohne zuvor ein Verbesserungsverfahren zu entrieren.

3.2.3.2. Wenn über den § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG die Sachentscheidungsbefugnis idR auf das Verwaltungsgericht übergeht und wie gegenständlich der vom Bf im eigenen Namen gestellte Antrag als tragender Zurückweisungssachverhalt aus der Aktenlage heraus eindeutig ersichtlich ist, so war das BVwG befugt, die Zurückweisung als im Ergebnis richtig zu bestätigen und nur den Zurückweisungsgrund im Abgleich zur verwaltungsbehördlichen Entscheidung auszutauschen.

3.2.4. Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG musste gegenständlich auf Grund des eindeutigen und unstrittigen Akteninhalts mangels Verhandlungsantrags des Bf, der selbst die Eigenschaft eines berufsmäßigen Parteienvertreters trägt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden.

3.2.5. Soweit der Bf in seiner Vorhaltsbeantwortung, OZ 3 des Gerichtsakts, seine eigene Parteistellung damit begründen will, dass er - bei ihm aufwands- und kostenkausal - vom VA zur Durchführung einer Grenzverhandlung angehalten worden wäre, welche Voraussetzung für ein vom VA verlangtes Protokoll gewesen wäre, ist der Bf darauf hinzuweisen, dass damit seine subjektiven Rechte bzw rechtlichen Interessen höchstens durch die "Anhaltung zur Grenzverhandlung" berührt werden konnten, in Bezug auf welche, scil: Grenzverhandlung, der Bf seinen Rechtsschutz abseits des eigentlichen Planbescheinigungsverfahrens suchen musste bzw muss. Der angesprochen Aufwand und die dadurch verursachten Kosten stellen hingegen rechtlich keine Umstände dar, über die im Planbescheinigungsverfahren nach § 39 VermG als "Sache des Verwaltungsverfahrens" abzusprechen wäre, womit sich insoweit im Planbescheinigungsverfahren für den Bf auch keine subjektiven Rechte bzw rechtliche Interessen gemäß § 8 AVG ergeben. Im Größenschluss vergleichend wird zB auch der bescheidmäßig bestellte und derart behördlich beigezogene nichtamtliche Sachverständige in einem Verwaltungsverfahren zur Anlagenbewilligung nicht zur Partei des Anlagenbewilligungsverfahrens, nur weil er als bestellter Sachverständiger Aufwand und Kosten für seine Sachverständigentätigkeit gewärtigen muss. (Der Rechtsschutz eines derartigen Sachverständigen besteht nicht gegen den Bescheid über den Anlagenbewilligungsantrag, sondern vielmehr gegen den behördlichen Bestellungsbescheid und kostenersatzmäßig im Gebührenbestimmungsverfahren.)

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des VwGH zur Frage der Parteistellung eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen im Verfahren zur Planbescheinigung gemäß § 39 VermG fehlt.

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