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W115 2009551-1•BVwG W115 2009551-1
W115 2009551-1Bundesverwaltungsgericht23.06.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W115 2009551-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom XXXX, Pass Nr:XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 BBG idgF sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am XXXX einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 80 vH eingetragen.
2. In Erledigung eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom XXXX hat die belangte Behörde am XXXX einen Grad der Behinderung von 100 vH in den weiterhin unbefristet ausgestellten Behindertenpass eingetragen.
3. Der Beschwerdeführer hat am XXXX bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar", "Träger von Osteosynthesematerial" und " Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass gestellt.
3.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Art der Funktionseinschränkungen:
Beurteilung:
Die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei gegeben, da eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwere und sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Die dauernden Gesundheitsschädigungen würden sich nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirken.
Begründung: Voraussetzungen für beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" liegen nicht vor, da die dafür erforderlichen Kriterien nicht erfüllt werden: Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei zu den üblichen Transportzeiten und beim üblichen Betrieb zumutbar, da eine Wegstrecke von 300-400 Metern zumutbar sei, keine Hilfsmittel erforderlich seien, ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten bestehe und somit das Erreichen, ein gesichertes Ein- und Aussteigen sowie der gesicherte Transport möglich seien.
Beantragte Zusatzeintragung D3 könne nicht gewährt werden, da keine einstufungsrelevante Erkrankung des Verdauungstrakts vorliegt bzw. dokumentiert sei.
Auf Grund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen lägen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Behindertenpasses ist Träger von Osteosynthesematerial" vor.
3.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum XXXX Stellung zu nehmen.
3.3. Mit E-Mail vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage eines weiteren Befundes eingewendet, dass das eingeholte Sachverständigengutachten unvollständig und unschlüssig sei. Die vorgelegten Befunde und die vorgebrachten Schmerzen seien nicht beachtet worden. Auch sei auf die Erkrankung seines Verdauungssystems nicht eingegangen worden. Es sei die für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel relevante Frage nicht geklärt worden, mit welchen Schmerzen und Leidenszuständen dies für ihn verbunden sei. Die Heranziehung seines Ernährungszustandes im Hinblick auf seine Magen-Darmerkrankung sei ohne Kenntnis der Randbedingungen (wie genetische Disposition, Art und Menge der Ernährung, durchschnittlicher Energieverbrauch,...) nicht möglich. Auf die Notwendigkeit von Mehraufwendungen durch Krankendiätverpflegung sei nicht eingegangen worden. Er beantrage die Beiziehung von Fachärzten der Neurologie/Psychiatrie, der Inneren Medizin mit Spezialgebiet Gastroenterologie und eines Arztes mit Spezialgebiet Handchirurgie.
3.4. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen von der bereits befassten Sachverständigen, XXXX, eingeholten medizinischen Stellungnahme vom XXXX, wurde, basierend auf der Aktenlage, Folgendes ausgeführt:
Der AW erklärt sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden und gibt an, dass seine Leiden zu gering eingeschätzt worden seien. Das Schreiben des AW enthält jedoch keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich noch nicht ausreichend berücksichtigter behinderungsrelevanter Funktionseinschränkungen.
Insbesondere konnte eine behauptete maßgebliche Einschränkung des Gehvermögens, welche die Kriterien für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" erfüllen könnten, gerade eben nicht objektiviert werden. Eine weiters behauptete, aktuell bestehende Magen-Darm-Erkrankung ist durch diesbezüglich belegende Befunde nicht nachgewiesen. Somit insgesamt keine Änderung der gutachterlichen Beurteilung gerechtfertigt.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
5. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass das ärztliche Gutachten unvollständig und unschlüssig sei. Die Behörde habe es unterlassen, die konkreten Auswirkungen der Gesundheitsschädigung/Behinderung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, besonders die damit verbundenen Schmerzen und Leiden sowie die Mehraufwendungen, bedingt durch Magenkrankheit und anderer innerer Erkrankungen, in nachvollziehbarer Weise zu ermitteln. Er leide seit Jahren an chronischer rezidivierender Pankreatitis mit exokriner Insuffizienz. Diesbezügliche Befunde von Dr. XXXX und Dr. XXXX, zusammengefasst im Sachverständigengutachten Dr. XXXX, seien im Akt enthalten. Den Befund von Dr. XXXX (FA für Innere Medizin) aus XXXX reiche er zum Nachweis der Dauer seiner Beschwerden nach. Seit der Dauermedikation für chronische Bauchspeicheldrüsenentzündung und der Einhaltung der Ernährungsrichtlinie bei Erkrankung der Bauchspeicheldrüse sei eine deutliche Besserung seiner Situation hinsichtlich der Diarrhoe eingetreten, eine andauernde Beschwerdefreiheit sei jedoch nicht gegeben. Der beantragte Zusatzeintrag "D3" sei demnach gerechtfertigt, da "Magenerkrankungen und andere innere Erkrankungen" fachärztlich dokumentiert seien und Mehraufwendungen zweifelsfrei vorliegen würden. Seine dauerhafte Mobilitätseinschränkung basiere in erster Linie auf folgenden dauerhaften Einschränkungen und Erkrankungen, die ihm besonders bei kühlen Außentemperaturen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen würden: Nervenwurzelausriss G5/6 links verursache Schmerzen, Bewegungs-, Kraft- und Sensibilitätseinschränkungen im linken Arm. Dieser Gesundheitsschädigung sei auch ein starkes Kältegefühl vom linken Arm ausgehend zuzurechnen. In der kalten Jahreszeit strahle das Kälteempfinden in den ganzen Körper aus, wodurch sich regelmäßig schmerzhafte Verspannungen im Nacken und im linken Schulter- und Rückenbereich bis hin zu Kopfschmerzen ergeben würden. Weiters würden Polyneuropathie und Peronäusparese im linken Bein Schwäche, bei Belastung brennende Schmerzen und Ausfall der Beinleistung durch Krämpfe und Lähmungen verursachen. Der Bedarf des Beschwerdeführers an Hilfeleistung beim An- und Auskleiden sei im Gutachten Dris. XXXX dokumentiert. Weiters sei die Teilversteifung des rechten Handgelenkes nicht wunschgemäß verlaufen und verursache neben der Bewegungseinschränkung, Kraftverlust und Schmerzen, bis in den Unterarm ausstrahlend. Nach der Operation eines Carpaltunnelsyndroms seien die Finger gefühllos geblieben. Die chronische Diarrhoe, welche durch Medikamente und Diätverpflegung gut beherrschbar sei, werde durch Stress und Anspannung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verstärkt, wobei es zu nicht beherrschbarem Stuhldrang komme. Der Stuhl sei dabei dünnflüssig bis wässrig und sehr geruchsintensiv. Stressauslösende Faktoren, welche bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei ihm auftreten würden, seien die Sorge um mögliches Auslassen des linken Unterschenkels mit Sturzfolge bei stehender Beförderung. Zum Beweis der Sturzfolgen habe er die medizinischen Unterlagen des erlittenen Achillessehnenabrisses aus XXXX vorgelegt. Im Falle eines Sturzes könne er sich nicht mit den Händen abstützen. Ebenso sei ihm alleine das wieder Aufstehen kaum möglich. Diese Einschränkung werde auch durch das Pflegegutachten Dris. XXXX dokumentiert. Weiters könne er Personen im unvermeidlichen Gedränge in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht davon abzuhalten seinen schmerzempfindlichen linken Arm und die linke Schulter zu berühren, da er die dazu nötige rechte Hand zum Anhalten brauche. Auch habe er Angst davor, unterwegs ein WC aufsuchen zu müssen, da zur Reinigung nach Verrichtung der großen Notdurft und zum ordentlichen Ankleiden Betreuungsbedarf bestehe. Das Gutachten Dris. XXXX sei unvollständig und unschlüssig und somit für die Behörde nicht zur Entscheidungsfindung im Verwaltungsverfahren geeignet. Frau Dr. XXXX sei bedienstete (oder in einem dem gleichzusetzenden Abhängigkeitsverhältnis) Ärztin des Bundessozialamts. Es läge daher Parteilichkeit vor. Vorbringungen, Befunde bzw. Gutachten seien zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht herangezogen worden. Auf entscheidungsrelevante Themen, z.B. Schmerzen, Kälteempfinden, Hilfsbedarf beim An- und Auskleiden, Reinigung nach Notdurft und derer Auswirkungen, sei nicht eingegangen worden. Unter auszugsweiser Zitierung von Judikatur betreffend die Schlüssigkeit ärztlicher Sachverständigengutachten wird weiter vorgebracht, dass seiner mehrfachen Aufforderung nach fachärztlichen Ergänzungsgutachten (Neurologie, Innere Medizin/Gastroenterologie, Orthopädie) entgegen der geltenden Judikatur nicht entsprochen worden sei. Es fehle an einer nachvollziehbaren Begründung für die Annahme der belangten Behörde, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Es sei ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen, in welchem die dauernden Gesundheitsschädigungen und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise darzustellen seien. Die Behörde hätte bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu prüfen gehabt, wie sich seine Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere konkret auswirken würden und insbesondere zu klären, mit welchen Schmerzen und Leiden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verbunden sei. Er übersende ergänzend den gastroenterologischen Befund von Dr. XXXX, zum Nachweis der lange andauernden Beschwerden. Weiters übersende er die "Ernährungsrichtlinie bei Erkrankung der Bauchspeicheldrüse", herausgegeben durch das Universitätsklinikum
XXXX. Darauf sei bei der amtsärztlichen Untersuchung kein Wert gelegt worden.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, und Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, eingeholt.
7. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.
Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.
Der Beschwerdeführer hat am XXXX telefonisch um Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme und Vorlage aktueller Befunde, insbesondere betreffend das rechte Handgelenk, im Rahmen des Parteiengehörs ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frist bis XXXX erstreckt.
7.1. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom XXXX, ohne Vorlage von Befunden, im Wesentlichen zusammengefasst dagegen eingewendet, dass er am XXXX unter Vorlage einer schriftlich gefassten Auflistung von Medikamenten, Behandlungen, Hilfsmittel und der antragsrelevanten Beschwerden zur Untersuchung durch medizinische Sachverständige beim ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice erschienen sei. ln den aktuellen Gutachten würden Bewegungseinschränkungen und Schmerzzustände aufgrund Plexusparese, Polyneuropathie, rechtes Handgelenk angeführt. In keinster Weise werde darauf eingegangen, wie sich diese nach ihrer Art und ihrer Schwere und ihrer gegenseitigen Beeinflussung auf seine Mobilität auswirken würden. Ebenso werde darauf verzichtet, wie stark einschränkend sich die aufgelisteten Beschwerden auf die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken würden (Ein- und Aussteigen, ggf. auch mit Gepäck; Sitzplatzsuche; notwendige Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt; Abhalten anderer Fahrgäste vom Berühren seines linken Arms und der linken Schulter; An- u. Auskleiden, passend für den öffentlichen Bereich, der jeweiligen Temperatur; nach WC etc.). Dr. XXXX führe im Untersuchungsbefund Schmerzen im rechten Handgelenk an und begründe diese mit degenerativen Veränderungen im Handgelenk. Das schmerzhafte Schnappen im Handgelenk bei Bewegung sei keine Folge der verschraubten und zusammengewachsenen Handwurzelknochen, sondern der angrenzenden Gelenksflächen und des Gewebes. Des Weiteren werde hinsichtlich Schmerzen auf das Neurologische Gutachten verwiesen. Dr. XXXX habe trotz vorliegender neurodiagnostischer Befunde und eindeutiger Vorgutachten Sensibilitätsstörungen, auftretende Schmerzen, Kälteempfinden, psychische Einflüsse auf Durchfälle, sowie deren antragsrelevante Auswirkungen, nicht in ihrem Gutachten behandelt. Zu den Schmerzen wegen Fehlhaltung aufgrund der Plexuslähmung (Heraushängen des Schultergelenks, Nackenschmerzen und Spannungskopfschmerz, Schmerzen in der Wirbelsäule und im Hüftgelenk) werde nur angegeben, dass dies bereits in der Einschätzung der Lähmung mitberücksichtigt sei. Dr. XXXX, Innere Medizin, bestätige im Gutachten das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996. Er habe entgegen dem Vorgutachten Dris. XXXX eine Gastroduodenitis diagnostiziert. Ohne auf die Auswirkung chronischer Diarrhö, in Kombination mit stressbedingter Auslösung, in Kombination mit der Unmöglichkeit Knöpfe und Zippverschlüsse zu bedienen als Mobilitätseinschränkung einzugehen, wird angeführt, dass diese keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirke.
In der Beilage übermittle er die am XXXX im Rahmen der Untersuchungen vorgelegte Auflistung seiner Gesundheitsschädigungen, welcher die eingenommenen Medikamente, erhaltene Behandlungen, verwendete Hilfsmittel und antragsrelevanten Beschwerden entnommen werden mögen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und ist Inhaber eines Behindertenpasses.
1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Allgemein- und Ernährungszustand gut. Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch. Herz: reine rhythmische Herztöne, RR 140/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch.
Obere Extremitäten: Geringe Atrophien am Hypothenar rechts, Deltoideus und Biceps links, Tonus normal, distal im Faustschluss bds. regelrechte Kraft, Proximal: rechts intakt, links: Rucksack wird links getragen, dabei der Arm vom Körper in gestreckter Haltung abduziert. MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. VdA und FNV re o. B., links: kann nicht.
Die linke Schulter ist gering verkürzt, steht gering höher. Die gesamte Schultermuskulatur links, auch Ober- und Unterarmmuskulatur sind im Seitenvergleich deutlich verschmächtigt. Die Durchblutung ist ungestört.
Rechtes Handgelenk: Streckseitig besteht eine zarte unauffällige 9cm lange Narbe. Das Handgelenk ist insgesamt verplumpt, verdickt. Der Ellengriffel ist prominent. Angedeutet Bajonettstellung nach speichenseitig. Die Beweglichkeit ist deutlich reduziert. Die Bewegung im Handgelenk nach ellenseitig ist endlagenschmerzhaft. Es wird ein permanenter Schmerz und Druckschmerz im Bereich der Basis des 5. Mittelhandknochens angegeben. Auffällig ist eine vermehrte Beschwielung über den Grundgelenken 3-5 sowie Mittelgelenken 3-5. Der Ringfinger zeigt ein minimales Streckdefizit im Mittelgelenk (nach alter Sehnenverletzung).
Rechter Ellbogen: Insgesamt bandfest, streckseitig besteht eine unauffällige Narbe nach Schleimbeutelentfernung.
Rechte Schulter: Vom äußeren Aspekt her unauffällig, kein lokaler Druckschmerz.
Linke Schulter: Der Deltamuskel ist massiv verschmächtigt, Obergrätenmuskel ist mäßig verschmächtigt, Untergrätenmuskel ist nicht auffällig verschmächtigt.
Die aktive Beweglichkeit ist erheblich eingeschränkt.
Der linke Ellbogen ist bandfest. Ein aktives Bewegen ist nur ansatzweise möglich.
Das linke Handgelenk ist bandfest und unauffällig. An den ersten zwei Fingern wird Gefühlsstörung angegeben.
Aktive Beweglichkeit: Schultern S rechts 40-0-170, links 10-0-40, F rechts 170-0-40, links 25-0-0, Ellbogen S rechts 0-0-135, links ist ein aktives Beugen aus der Streckstellung gegen die Schwerkraft nicht möglich, passiv S 0-0-100°, Vorderarmdrehung 80-0-90, links passiv 40-0-90, Handgelenk S rechts 5-0-5, links 60-0-40, F rechts 5-0-0, links 15-0-25. Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Die grobe Kraft ist rechts diskret herabgesetzt, links deutlich herabgesetzt.
Untere Extremitäten: Lasègue neg., keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, PSR sgl. mittellebhaft auslösbar, ASR rechts gut, li abgeschwächt auslösbar. PyZ neg. KVH o.B., Zehen- und Fersenstand beidseits ausreichend kräftig. Sensibilitätsstörungen werden nicht angegeben.
Zehenballengang, Fersengang sind möglich. Einbeinstand rechts problemlos möglich, links kurzzeitig und unsicher. Die tiefe Hocke ist durchführbar. Die Beinachse ist im Lot. Mäßige Muskelverschmächtigung am linken Oberschenkel. Beinlänge ist gleich.
Die Durchblutung ist ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten.
Rechtes Sprunggelenk: Bandfest, über der Achillessehne besteht eine alte kaum sichtbare gering eingezogene Narbe. Die Sehne ist nicht druckschmerzhaft, ist nicht auffällig verdickt.
Linkes Sprunggelenk: Das Gelenk ist minimal verbreitert, ist insgesamt bandfest, keine vermehrte seitliche Aufklappbarkeit, keine Schubladenzeichen.
Rechter Unterschenkel: Ist äußerlich gerade und nicht verdreht.
Linker Unterschenkel: Äußerlich gerade, nicht auffallend verdreht. Am Schienbein am Übergang vom mittleren zum unteren Drittel besteht eine knochenharte Schwellung streckseitig. Oberhalb davon geringer Muskelbruch. Oberhalb vom Innenknöchel zwei unauffällige Narben nach Verriegelung.
Linkes Knie: Unauffällige alte Narbe nach Marknagelung. Die Kniescheibe ist frei beweglich. Zohlen Test positiv. Das Gelenk ist seitenbandfest in Streck- und 30° Beugestellung. Lachmann Test negativ.
Rechtes Knie: Kein intraartikulärer Erguss, seitenbandfest in Streck- und 30° Beugestellung. Lachmann Test negativ.
Beweglichkeit: Hüften S 0-0-100 beidseits, R (S 90°) 10-0-30 beidseits, Knie S 0-0-130 beidseits, oberes Sprunggelenk rechts 20-0-40, links 5-0-40, untere Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule: Die linke Schulter steht höher. Das Becken ist horizontal. Die Wirbelsäule zeigt eine minimale Rotationskomponente an der oberen Brustwirbelsäule. Mäßig Muskelhartspann im Nacken linksseitig. Kein Klopfschmerz über den Dornfortsätzen. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Beweglichkeit: Halswirbelsäule: seitengleich frei beweglich, Seitwärtsneigen nach rechts ist linksseitig schmerzhaft.
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 15, beim Seitwärtsneigen reichen die Fingerkuppen zum Kniegelenksspalt, Rotation 40-0-40.
Art der Funktionseinschränkungen:
1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 200 - 300 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.
Die Gehfähigkeit ist ohne Anwendung von Hilfsmitteln erhalten.
Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist ausreichend möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend. Eine relevante Gebrauchsminderung des rechten Armes kann nicht festgestellt werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an der rechten oberen Extremität. Links besteht auf Grund der oberen Nervengeflechtlähmung deutlich eingeschränkte Funktion, wobei die Funktion der Hand nur gering eingeschränkt ist und die Greifformen weitgehend erhalten sind.
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor.
Eine erhebliche dauerhafte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit liegt nicht vor.
Die vorgebrachten Schmerzen liegen nicht in einem Ausmaß vor, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert.
Ein Ausmaß der Schmerzen, welches eine wesentliche Gangbildbeeinträchtigung und Gangleistungsminderung für kurze Wegstrecken nach sich ziehen würde oder das Festhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln gravierend erschweren würde, kann nicht festgestellt werden.
Der angegebenen, zeitweisen auftretenden Diarrhoe (ein durch psychisches Unbehagen ausgelöster plötzlicher Durchfall) kann ausreichend mit Inkontinenzprodukten begegnet werden, um auch bei ungewolltem Stuhlabgang eine Geruchsbelästigung der Umgebung zu vermeiden. Anhaltende schwere Erkrankungen des Verdauungstraktes können nicht festgestellt werden.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag XXXX aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und aus dem Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Dris. XXXX und Dris. XXXX sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt.
Dr. XXXX fasst die nervenfachärztlich relevanten Befunde wie folgt zusammen:
Dr. XXXX, Neurologe, stellt am XXXX fest: Wurzelausriss C5/C6 links, V. a. CTS rechts bei Teilversteifung des rechten Handgelenks, Dysthymie, im aktuellen NLG.
Dr. XXXX minimales CTS bds., N. Ulnaris unauffällig, Hinweise auf eine PNP.
Aus unfallchirurgischer Sicht fasst Dr. XXXX Folgendes zusammen:
Der Befund des XXXX vom XXXX betreffend das rechte Handgelenk, enthält vorwiegend die Krankengeschichte ohne klinischen Befund. Der Befundbericht Dr. XXXX vom XXXX beschreibt degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule. Der Befund XXXX Dris. XXXX vom XXXX beschreibt die degenerativen Veränderungen am rechten Handgelenk. Der Befund ist insofern nicht aktuell, da später eine Teilversteifung der Handwurzeln durchgeführt wurde. Der Patientenbrief des XXXX vom XXXX beschreibt die Teilversteifung am rechten Handgelenk. Der Befund XXXX, Dris. XXXX vom XXXX spricht über einen Teilriss der rechten Achillessehne. Ohne klinisch objektivierbare Funktionsbehinderung, wie Beweglichkeitseinschränkung oder Gangbildstörung und Gangleistungsminderung, ist dieser Befund von untergeordneter Bedeutung. Der Befund des XXXX vom XXXX beschreibt den Zustand nach Rissquetschwunde am rechten Ringfinger. Dieser Befund aus dem Jahr XXXX ist völlig irrelevant.
Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Das Pflegegeldgutachten basiert auf der Untersuchung des Beschwerdeführers zwei Jahre vor den im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am XXXX durchgeführten Untersuchungen und trifft keine für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel relevanten Aussagen.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Dr. XXXX führt dazu schlüssig und plausibel aus, dass die Fingerfertigkeit an beiden Händen gut erhalten ist, ein versteiftes Gelenk (konkret Handgelenk) keine Schmerzen verursacht, Restbeschwerden von Seiten des rechten Handgelenks auf verbliebene degenerative Veränderungen zurückzuführen sind, die Muskulatur am rechten Arm sehr gut und kräftig entwickelt ist, so dass eine relevante Gebrauchsminderung des rechten Armes auszuschließen ist. Zu den unteren Extremitäten führt der unfallchirurgische Sachverständige überzeugend aus, dass die Funktion am linken Unterschenkel nur unwesentlich eingeschränkt ist, eine relevante Gangbildstörung nicht objektivierbar ist, weder eine relevante Gangleistungsminderung noch eine erhöhte Gefahr zu stürzen besteht, es dem Beschwerdeführer problemlos möglich ist, die Haltung zu ändern und aus dem Liegen ohne fremde Hilfe aufzustehen sowie dass sich der Beschwerdeführer insgesamt in sehr gutem Allgemeinzustand bei athletischem Habitus präsentiert und die Muskulatur, bis auf den linken Arm, kräftig ausgebildet ist.
Dass beim Beschwerdeführer anhaltende schwere Erkrankungen des Verdauungstraktes vorliegen, wurde weder vorgebracht noch befinden sich in den vorgelegten Beweismitteln entsprechende Hinweise.
Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, zu entkräften.
Im Untersuchungsbefund führt der unfallchirurgische Sachverständige an, dass der Beschwerdeführer in Holzpantoffeln zur Untersuchung kommt, das Gangbild kein auffälliges Hinken zeigt, das Entkleiden selbständig im Stehen erfolgt, wobei der linke Arm zum Abstützen und die Hand als Hilfshand eingesetzt werden sowie dass der Einbeinstand problemlos durchgeführt werden kann. Diese Angaben des Sachverständigen blieben vom Beschwerdeführer unwidersprochen.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten demnach nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II. 3.1.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt
(§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):
Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
? arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
? Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
? hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
? Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
? COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
? Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
? mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
? Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr
? hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten
? schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen
? nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
? vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo- und /oder Strahlentherapien,
? laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
? Kleinwuchs,
? gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
? bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242 und 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).
Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).
Betreffend die Beurteilung ob eine dauernd starke Gehbehinderung iSd § 29b StVO1960 in der Fassung vor dem 01.01.2014 vorliegt, ist der Verwaltungsgerichtshof von einer möglichen Wegstrecke ab 300 m ausgegangen.
Es ist beim Beschwerdeführer von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen, die vorgebrachten Schmerzen konnten nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren.
Beim Beschwerdeführer liegen weder gravierende Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
Daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Zum Vorbringen wird angemerkt, dass sowohl die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers als auch dessen cardiopulmonale Belastbarkeit ausreichend sind. Das An- und Ausziehen ist unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb öffentlicher Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen nicht erforderlich.
Anhaltend schwere Erkrankungen des Verdauungstraktes liegen beim Beschwerdeführer nicht vor.
Betreffend die begehrten Zusatzeintragungen "Träger von Osteosynthesematerial" und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" wird festgehalten, dass diese Zusatzeintragungen nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides bilden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505). Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Ein in der Bescheidbeschwerde vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings nicht substantiiert. Der Beschwerdeführer hat keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung nicht in Einklang stehen. Die erhobenen Einwendungen waren - wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt - nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer hat auch keine Beweismittel vorgelegt, welche die gutachterliche Beurteilung der Funktionseinschränkungen zu entkräften vermögen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
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