W115 2008527-1•BVwG W115 2008527-1
W115 2008527-1Bundesverwaltungsgericht23.06.2016
Grad der Behinderung, Neufestsetzung, Sachverständigengutachten
W115 2008527-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX (vormals XXXX), geb. XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom XXXX, VN: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 12 BEinstG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt I. wie folgt lautet:
Dem am XXXX eingelangten Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wird stattgegeben. Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt ab XXXX sechzig (60) von Hundert (vH).
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom XXXX dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und festgestellt, dass diese aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab XXXX dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört.
1.1. Dieser Entscheidung wurden die medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Orthopädie, und Dris. XXXX, Facharzt für Nervenkrankheiten, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der am XXXX durchgeführten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
St.p. Hüftendoprothese links Unterer Rahmensatz, da Behinderung der Beugung und deutliche Insuffizienz.
gZ 98
50 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Folgende
Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
02
Hüftdysplasie rechts Unterer Rahmensatz, da röntgenologisch verifiziert, jedoch ohne funktionelle Störung.
96
10 vH
Aus
neuro-psychiatrischer Sicht kein GdB. Ebenfalls kein GdB von Seiten der Wirbelsäule, da ungestörte Funktion.
2. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt. Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Urologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Funktionseinschränkung Hüftgelenk beidseitig Oberer Rahmensatz bei schmerzhafter Bewegungs-einschränkung links trotz Gelenksersatz.
40 vH
02
Funktionseinschränkung Wirbelsäule Unterer Rahmensatz bei mäßiger Einschränkung des Bewegungsumfanges.
30 vH
03
Funktionseinschränkung Kniegelenk einseitig Oberer Rahmensatz, da schmerzhafte Bewegungseinschränkung.
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Folgende
Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
04
Bluthochdruck Fixposition
10 vH
05
Zustand nach Entfernung der Gallenblase Unterer Rahmensatz bei episodischen Beschwerden nach Diätfehlern.
10 vH
06
Schilddrüsenunterfunktion Unterer Rahmensatz, da medikamentös problemlos kompensierbar.
10 vH
Begründend für
den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Erhöhung um eine Stufe, da Leiden 1 bis 3 eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung aufweisen. Die Leiden 4 bis 6 sind geringfügig.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach beidseitiger peripherer Lungenembolie, da mangels Befundabdeckung nicht einschätzbar.
Stellungnahme zum Vorgutachten:
Das führende Leiden 1 wurde aufgrund der Anwendung der EVO um eine Stufe reduziert. Die Leiden 2 - 6 wurden neu erfasst. Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt unverändert.
2.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
2.3. Mittels Gesprächsnotiz vom XXXX hat die belangte Behörde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt habe, dass sie im Bezug einer unbefristeten Pension stehe und den Pensionsbescheid übermitteln werde. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen des Gespräches davon in Kenntnis gesetzt worden, dass aufgrund des unbefristeten Pensionsbezuges die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfolgen werde. Die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass sie keine Einwendungen vorbringen werde.
2.4. Mit E-Mail vom XXXX wurde der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX in Vorlage gebracht, wonach die Beschwerdeführerin ab XXXX im Bezug einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer steht.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 vH betrage. Unter Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
Begründend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung weiterhin 50 vH. Die Ermittlungen hätten weiters ergeben, dass hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eine maßgebende Änderung insofern eingetreten sei, als die Beschwerdeführerin eine Pension beziehe und nicht mehr in Beschäftigung stehe. Es liege daher ein Ausschlussgrund gemäß § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG vor.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
4. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung rechtswidrig sei, weil die belangte Behörde verkenne, dass bei der Beschwerdeführerin nach multiplen Beckenoperationen ausgeprägte Beschwerden an der Hüfte links bestehen würden, welche richtigerweise nach Richtsatzposition 02.05.10 zu beurteilen seien. Im Zusammenwirken mit den zunehmenden Funktionseinschränkungen und Schmerzen im rechten Knie sowie den Funktionseinschränkungen an der Wirbelsäule infolge der vorhandenen Abnützungserscheinungen, liege insgesamt eine Verschlechterung des Gesamtgrades der Behinderung vor. Diese negative wechselseitige Leidensbeeinflussung müsse zu einer Erhöhung des Grades der Behinderung führen. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine deutlich eingeschränkte körperliche Belastbarkeit sowie eine deutliche Einschränkung der Gehfähigkeit und Mobilität. Sie sei daher in ihrem Alltagsleben massiv eingeschränkt. Auch sei das Leiden unter Nr. 3 richtigerweise unter Richtsatzposition 02.05.20 einzustufen, da die entsprechende Funktionseinschränkung der Beschwerdeführerin jedenfalls als mittelgradig einzustufen sei. Es wurden die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie/Chirurgie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, und Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX bzw. XXXX, eingeholt.
6. Mit Schreiben vom XXXX wurde der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Da Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nicht angefochten worden ist, ist die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft in Rechtskraft erwachsen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
1.1. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH.
1.1.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Wirbelsäule - Beweglichkeit: HWS: Kinn-Jugulum-Abstand 2 cm, alle übrigen Ebenen: endlagig eingeschränkt. BWS: gerade. LWS: Seitneigen nach links bis 25° möglich, nach rechts bis 25° möglich. FBA: die Finger erreichen die Knie.
Untere Extremitäten: Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-80, F 50-0-40, R 40-0-30. Kniegelenk:
S 0-0-120, kein Erguss, bandstabil. OSG: frei. Links: Hüftgelenk: S 0-0-60, F 30-0-20,
R 20-0-10. Kniegelenk: S 0-0-150, kein Erguss, bandstabil. OSG:
frei. Varizen: keine. Füße: bds. Senk-Spreizfuß. Zehen- und Fersenstand: bds. möglich, aber sehr unsicher. Gang: Hinken bds., 1 Gehstock.
1.1.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Hüftgelenksersatz links, Hüftgelenksabnützung rechts Fixposition
50 vH
02
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da eine mäßige funktionelle Einschränkung besteht.
30 vH
03
Kniegelenksabnützung rechts Oberer Rahmensatz, da auch eine Gangbildstörung besteht.
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
60 vH
Folgende
Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
04
Hypothyreose Wahl dieser Richtsatzposition bei leichter endokriner Störung, unterer Rahmensatz bei komplikationsfreier Substitutionstherapie.
10 vH
05
Zustand nach Entfernung der Gebärmutter Fixposition
10 vH
Die führende
funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um 1 Stufe erhöht, bei nachteiliger wechselseitiger Leidensbeeinflussung.
Der Zustand nach beidseitiger Lungenembolie unter laufender Marcoumartherapie bedingt ohne nachgewiesene Lungenfunktionseinschränkung keinen Grad der Behinderung.
Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchungen am XXXX erhobenen klinischen Befund eine maßgebende Verschlechterung im Funktionsumfang der Hüftgelenke eingetreten.
Im Vergleich zu dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten besteht eine arterielle Hypertonie nicht mehr. Eine Medikation wird nicht mehr genommen. Auch der Zustand nach Entfernung der Gallenblase bedingt bei Fehlen von relevanten Verdauungsstörungen und gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung.
1.1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab XXXX anzunehmen.
1.2. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1.) Die Feststellungen hinsichtlich der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründen sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin.
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt.
Der allgemeinmedizinische Sachverständige führt schlüssig und plausibel aus, dass die Angaben bezüglich der laufenden Behandlung bei Lungenfacharzt Dr. XXXX nicht zutreffen, weil Dr. XXXX einerseits Internist ist und andererseits lediglich eine einmalige Begutachtung im Jahr XXXX erfolgte, sowie dass in der Echocardiographie und im EKG keine Rechtsherzbelastungszeichen nachweisbar waren, welche auf eine dauerhafte Schädigung der Lunge durch die Pulmonalembolie hinweisen. Nachvollziehbar ist auch, dass eine arterielle Hypertonie nicht mehr besteht, weil keine Medikation genommen wird und dass der Zustand nach Entfernung der Gallenblase im Gegensatz zum Vorgutachten bei Fehlen von relevanten Verdauungsstörungen und gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung bedingt. Im Einklang mit dem Untersuchungsbefund führt die orthopädische Sachverständige anschaulich aus, dass sich die Beweglichkeit beider Hüften mittlerweile deutlich verschlechtert hat, woraus eine Anhebung des Grades der Behinderung des führenden Leidens unter Punkt 1 resultiert.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder der Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die Abweichung zur Beurteilung im der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten resultiert aus der nunmehr fachärztlichen Beurteilung des Hüftleidens. Die Angaben der Beschwerdeführerin waren diesbezüglich sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.
Zu 1.2.) Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Da der gegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung am XXXX gestellt worden ist, war der der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen.
Da das nunmehr objektivierte Ausmaß der orthopädischen Funktionseinschränkungen - woraus eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 60 vH resultiert - bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vorlag, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.