BVwG W115 2002591-1

W115 2002591-1Bundesverwaltungsgericht23.06.2016

Regest

Aberkennungstatbestand, Grad der Behinderung,<br/>Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W115 2002591-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W115.2002591.1.00

Spruch

W115 2002591-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen,

Landesstelle XXXX , vom XXXX , VN: XXXX , betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu

Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 12 sowie § 27 Abs. 1 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Frau XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört sowie dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom XXXX dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und festgestellt, dass diese aufgrund des in Höhe von 80 vH festgestellten Grades der Behinderung ab XXXX dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört.

1.1. Auf Grund einer von Amts wegen durchgeführten Überprüfung des Grades der Behinderung wurde mit Bescheid vom XXXX der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ab XXXX mit 50 vH neu festgesetzt.

2. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX abgewiesen wurde, da der Grad der Behinderung weiterhin in Höhe von 50 vH festgestellt wurde. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX abgewiesen.

3. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde aufgrund des weiterhin in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX abgewiesen.

Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der am XXXX durchgeführten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wurde:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Morbus Hodgkin 2001/2002 Wahl der Positionsnummer, da weiterhin Nebenwirkungen der durchgeführten Zystostatika- und Strahlentherapie vorliegen, unterer Rahmensatz, da onkologisch zufriedenstellender Verlauf.

g.Z. 413

50 vH

02

Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule Unterer Rahmensatz, da radiologische Veränderungen nachweisbar, bei geringgradiger Funktionseinschränkung.

190

20 vH

03

Impingement der rechten Schulter - Gebrauchsarm Oberer Rahmensatz, da Nacken- und Schürzengriff erschwert möglich ist.

28

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Folgende

Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

04

Zustand nach erfolgreicher Aufdehnung und Stent-Implantation an der linken A. subclavia Unterer Rahmensatz, da gutes Interventionsergebnis und keine Restsymptome.

g.Z. 335

10 vH

05

Asthma bronchiale Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da therapiebedürftige Beschwerden bei mäßiger bis schwerer Anstrengung.

285

10 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2- 5 nicht erhöht da Geringgradigkeit.

Die Untersuchte ist infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

4. Die belangte Behörde hat den am XXXX gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit Bescheid vom XXXX wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX abgewiesen.

5. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

5.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX , im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Morbus Hodgkin Unterer Rahmensatz dieser Position, da nun über 10 Jahre rezidivfrei, maßgebliche objektivierbare Folgeschäden der Zytostatika- und Strahlentherapie liegen nicht vor - somit endgültige Stabilisierung und Besserung eingetreten.

gZ 408

30 vH

02

Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule Unterer Rahmensatz, da radiologische Veränderungen nachweisbar, bei geringgradigen Funktionseinschränkungen.

190

20 vH

03

Impingement der rechten Schulter - Gebrauchsarm Oberer Rahmensatz, da Nacken- und Schürzengriff erschwert möglich sind.

28

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Folgende

Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

04

PAVK Stadium I linke obere Extremität Unterer Rahmensatz, da milde Symptomatik trotz In-Stent-Recidivstenose, chirurgische Interventionsnotwendigkeit nicht gegeben.

gZ 335

10 vH

05

Asthma bronchiale Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da therapiebedürftige Beschweden bei mäßiger bis schwerer Anstrengung.

285

10 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Leiden 1 wird durch Leiden 2-5 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht. Eine Besserung ist eingetreten.

Zum Vergleichsgutachten: Leiden 1 hat sich gebessert - siehe Rahmensatzbegründung. Bezeichnungsänderung betreffend Leiden 4 bei unverändertem Einzel-GdB.

5.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum XXXX Stellung zu nehmen.

5.3. Die Beschwerdeführerin hat unter Vorlage medizinischer Beweismittel am XXXX eingewendet, dass sie noch immer an Angstzuständen, weinerlicher Verstimmtheit, Panikattacken (Atemnot, Schweißausbrüchen) und Schlafstörungen leide. Sie werde jeden Tag an ihre Grunderkrankung erinnert. Durch die Narben und die Verbrennungen an ihren Fingerspitzen habe sie noch immer kaum Gefühl und daher Probleme mit dem Greifen. Auch verletze sie sich ohne es zu merken. Hinzugekommen sei auch noch eine A. subclavia Stent Rezidivstenose. Begleiterscheinungen seien Atemnot und leichter Schwindel bei leichter bis mäßiger Anstrengung. Jetzt komme auch noch die Angst hinzu, jederzeit einen Schlaganfall zu erleiden. Die Erkrankung der Arterien sei eine Nebenerscheinung der Grunderkrankung durch Chemos und Bestrahlungen im Thorax-Bereich. Weiters sei sie an der HWS operiert worden und ihr sei ein Cage eingesetzt worden. Der erhoffte beschwerdefreie Zustand habe nicht lange angedauert. Sie habe wieder Beschwerden in der HWS, Kribbeln in den Händen, Tätigkeiten über Kopf seien nicht möglich und sie könne nicht mehr als 2 bis 3 kg heben. Sie ersuche daher um neuerliche Begutachtung, da keine Verbesserung eingetreten sei.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

5.4. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom XXXX , wurde von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Die Einwendungen bringen keine neuen Aspekte, insbesondere auch entspricht die Einstufung der Atemwegserkrankung und der Durchblutungsstörung des linken Armes den objektivierbaren Funktionsminderungen, und sind fragliche zukünftige Verschlimmerungen nicht Gegenstand der Begutachtung und daher nicht einschätzungsrelevant. Somit ist keine Änderung angezeigt. Eine erst nach der aktuellen Begutachtung diagnostizierte ängstlich-depressive Symptomatik erreicht mangels diesbezüglicher längerfristiger Untersuchungsbefunde und Behandlungsberichte derzeit keinen Behinderungsgrad. Somit keine Änderung der Beurteilung.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung mit 30 vH festgesetzt und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche auch nach abermaliger medizinischer Überprüfung nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

7. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass hinsichtlich des Leidens "Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule" festgehalten werde, dass der Beschwerdeführerin eine Eisenplatte "Cage" eingepflanzt worden sei und sie dadurch nach wie vor an Cervicobrachialgien und einer Deltoidenschwäche leide. Es seien ihr keinerlei Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten möglich. Sie leide an chronischen Schmerzen. Das Leiden komme einer Versteifung gleich und sei daher zu gering eingeschätzt. Zum Impingement der rechten Schulter am Gebrauchsarm werde vorgebracht, dass dieses ebenfalls zu gering eingeschätzt worden sei, da der Schürzen- und Nackengriff kaum möglich seien. Zum Leiden PAVK Stadium I linke obere Extremität werde vorgebracht, dass nunmehr zum wiederholten Male ein Verschluss der Subclaviaarterie vorliege. Dies sei eine Folge der Strahlen- und Chemotherapie. Nachdem derzeit wieder ein Verschluss vorliege, sei das Leiden höher einzuschätzen. Nicht berücksichtigt worden seien die Depressionen, Angstzustände und Panikattacken unter welchen die Beschwerdeführerin nach wie vor leide. Dies in Folge der Krebserkrankung und der bestehenden Angst vor einem Rezidiv und den Schmerzen durch die vielfältigen Sekundärschäden. Nicht berücksichtigt worden seien außerdem die Gefühlsstörungen in den Finger- und Zehenspitzen, sogenannte Parästhesien, an denen sie in Folge der Chemotherapie leide. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin zwar 10 Jahre rezidivfrei, es würden jedoch sehr wohl maßgebliche objektivierbare Folgeschäden der Zytostatika- und Strahlentherapie vorliegen, sodass eine Herabsetzung des Grades der Behinderung nicht gerechtfertigt sei. Zum Beweis seien ein orthopädisches, ein gefäßchirurgisches, ein lungenfachärztliches, ein neurologisch/psychiatrisches und ein onkologisches Sachverständigengutachten einzuholen.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

7.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, und Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX , eingeholt.

7.2. Mit Schreiben vom XXXX wurde der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.

Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht einverstanden erklärt hat, war der Grad der Behinderung zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nunmehr 30 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert.

Wirbelsäule: Unauffällig. Schultergürtel und Becken sind horizontal. Zarte s-förmige Rotationsskoliose von Brust- und Lendenwirbelsäule. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Deutlich Hartspann zervikal. Klopfschmerz über C7. Das rechte ISG ist druckschmerzhaft.

Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits endlagig gering eingeschränkt Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 10 cm, Seitwärtsneigen und Rotation jeweils endlagig unwesentlich eingeschränkt.

Obere Extremitäten: Arme normal. Pulse am rechten Handgelenk kräftig tastbar, am linken nicht auffindbar. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird an den Fingerkuppen als brennesselnd, sonst als ungestört angegeben. Benützungszeichen seitengleich. Rechte Schulter: Vorne besteht eine unauffällige Narbe nach Port-A-Cath. Lokal Druckschmerz über der Bizepssehne und dem großen Rollhöcker. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit: Schultern S rechts 30/0/100, links 40/0/160, F rechts 95/0/40, links 160/0/50, beim Nackengriff reicht rechts die Hand zum Hinterhaupt, links die Daumenkuppe bis C7, beim Kreuzgriff reicht rechts die Daumenkuppe bis TH11, links bis TH6. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.

Keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MLR sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. VdA und FNV o.B.

Untere Extremitäten: An den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Gangbild normal.

X-Beinstellung mit einem Innenknöchelabstand von 5 cm. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Die Innenrotation an den Hüften ist endlagenschmerzhaft. Sonst sind sämtliche Gelenke bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit:

Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Lasègue neg., keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. KVH o. B., Z+L ausreichend kräftig. Sensibilitätsstörungen werden nicht angegeben.

Psychisch: Beschwerdeführerin ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt. Beschwerdeführerin ist kooperativ, krankheitseinsichtig, regelrecht im Antrieb, im Affekt adäquat, die Stimmungslage ausgeglichen, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Morbus Hodgkin Unterer Rahmensatz, da zehn Jahre rezidivfrei und keine Folgeschäden der Zytostatika- und Strahlentherapie in hämato-onkologischer Hinsicht.

g.Z. 408

30 vH

02

PAVK Stadium II des linken Armes Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da die Pulse am linken Handgelenk nicht auffindbar sind und damit im Zusammenhang stehende Beschwerden beschrieben werden, jedoch keine Hinweise auf höhergradige Störungen bedingt durch arterielle Minderdurchblutung vorliegen.

g.Z. 335

20 vH

03

Anpassungsstörung Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da mit leichter affektiver Symptomatik bei Zustand nach maligner Erkrankung.

585

20 vH

04

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz dieser Position, da nur eine geringe Funktionsbehinderung objektivierbar ist.

190

20 vH

05

Beweglichkeitseinschränkung der rechten Schulter bei Engpass-Syndrom Oberer Rahmensatz dieser Position, da der Arm nur knapp über die Horizontale gehoben werden kann.

28

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Folgende

Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

06

Asthma bronchiale Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Therapieerfordernis bei mäßiger bis schwerer Anstrengung.

285

10 vH

Die führende Funktionsbeeinträchtigung Nr. 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da diese nur von geringem Ausmaß und geringer funktioneller Relevanz sind und das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht nicht maßgeblich negativ beeinflussen.

Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am XXXX erhobenen klinischen Befund eine maßgebende Verbesserung des Leidens unter Punkt 1 eingetreten, weil seit 10 Jahren rezidivfrei. Es ist nach hämatologisch-onkologisch günstigem Verlauf eine Stabilisierung und Besserung eingetreten.

1.3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag XXXX eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Dris. XXXX und Dris. XXXX sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zur Verbesserung des Gesamtleidenszustandes eingehend Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt.

Dr. XXXX führt dazu nachvollziehbar aus, dass der Befund Dris. XXXX keinen klinischen Befund enthält, der der getroffenen Einstufung entgegensteht und die Befunde der Krankenanstalt XXXX bzw. der Rehaklinik XXXX die durchgeführte Operation an der Halswirbelsäule am XXXX sowie die daran angeschlossene Rehabilitation in XXXX dokumentieren.

Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Der Befund der angiologischen Ambulanz des XXXX befundet eine PAVK im klinischen Stadium I und ist durch die nunmehrige Bewertung mit der Stufe II überholt. Der angiologische Befund vom XXXX steht im Einklang mit der gegenständlichen Beurteilung. Der lungenfachärztliche Befund Dris. XXXX vom XXXX beschreibt eventuell zu erwartende künftige Verschlechterungen, welche aktuell nicht objektiviert werden konnten. Der nervenfachärztliche Befund Dris. XXXX vom XXXX enthält ausschließlich einen neurologischen Befund. Die psychiatrische Beeinträchtigung wird lediglich - ohne weitere Begründung - diagnostiziert. Der Zustand nach maligner Erkrankung mit leichter affektiver Symptomatik wurde durch die Neuaufnahme des psychiatrischen Leidens unter Punkt 3 dem objektivierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend berücksichtigt. Der Befund der onkologischen Ambulanz des XXXX vom XXXX befundet das Vorliegen der ununterbrochenen kompletten Remission des Leidens unter Nr 1. und untermauert somit die diesbezügliche innerfachärztliche Beurteilung. Der Entlassungsbericht des Therapiezentrums XXXX betreffend den Aufenthalt vom XXXX bis XXXX führt an, dass die Aufnahme der Beschwerdeführerin zu einer Genesungs- bzw. Präventionskur erfolgt und gibt keinen Aufschluss über aktuelle Funktionseinschränkungen.

Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Der innerfachärztliche Sachverständige führt dazu schlüssig und plausibel aus, dass Leiden 1 (Morbus Hodgkin) aufgrund des hämatologisch-onkologisch günstigen Verlaufes und der Rezidivfreiheit seit 10 Jahren herabgestuft wird und Leiden 2 (PAVK Stadium II des linken Armes) den klinischen Befund und die Angaben der Beschwerdeführerin berücksichtigend wegen der arteriellen Minderdurchblutung um 1 Stufe höher eingeschätzt wird, woraus jedoch mangels höhergradiger Störung keine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung resultiert.

Fachärztlich überzeugend ist auch die unfallchirurgische Erörterung der orthopädischen Funktionseinschränkungen, wonach bei nur geringer Beweglichkeitseinschränkung an der Halswirbelsäule und unwesentlicher Beweglichkeitseinschränkung an der übrigen Wirbelsäule eine höhere Einstufung nicht angezeigt ist und die Tatsache, dass ein Cage an Stelle der Bandscheibe eingepflanzt ist, daran nichts ändert, die Beschwerden von Seiten der Halswirbelsäule hierbei mitberücksichtigt sind, ansonsten das Leiden geringer einzustufen ist und das Schulterleiden korrekt eingestuft ist, da der Arm bis über die Horizontale gehoben werden kann und Nacken- und Kreuzgriff nur mäßig eingeschränkt sind.

Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine Besserung eingetreten ist und nunmehr ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten demnach nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin den Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Gemäß § 27 Abs. 1 BEinstG sind in am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.

Da der gegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung am XXXX gestellt worden ist und am 01.09.2010 ein rechtskräftiger Bescheid iSd § 27

Abs. 1 letzter Satz BEinstG vorlag, war gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

Eine Veränderung des Leidenszustandes konnte insofern objektiviert werden, als sich die unter Nr. 1 angeführte Gesundheitsschädigung "Morbus Hodgkin" nach zehnjähriger Heilungsbewährung ohne Rezidivbildung gebessert hat.

Da ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. Vielmehr ist nach dem letzten Satz des § 14 Abs. 2 BEinstG in einem solchen Fall lediglich der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).

Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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