BVwG W112 2001298-3

W112 2001298-3Bundesverwaltungsgericht23.06.2016

Regest

familiäre Situation, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, soziale Verhältnisse

Gesamter Gesetzestext

BVwG W112 2001298-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W112.2001298.3.00

Spruch

W112 2001298-3/11E

W112 2001297-3/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX und 2.) XXXX, geb. XXXX, beide StA Russische Föderation, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 01.02.2016,

1. ) Zl. 831413607-1726638 und 2.) Zl. 831413705-1726620, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG

2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 01.10.2013 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis ihrer Identität legten die Beschwerdeführer ihre russischen Inlandspässe vor.

Mit "Bescheiden" des Bundesasylamtes vom 05.11.2013, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2014 infolge eines Zustellmangels gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sah in weiterer Folge von weiteren Ermittlungen unter Berücksichtigung der geänderten Rechtslage ab und stellte die Bescheide vom 05.11.2013 am 07.04.2014 neuerlich zu.

Gegen die genannten Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und diese in vollem Umfang angefochten.

Am 19.05.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht das mit Beschluss in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie betreffend den Erstbeschwerdeführer ein. Im Wesentlichen kommt der Sachverständige in seinen Schlussfolgerungen zu folgenden Ergebnissen:

Beim Erstbeschwerdeführer findet sich aus neurologischer Sicht eine Encephalomyelitis disseminata, früher auch als Multiple Sklerose bezeichnet. Die Erkrankung verlaufe beim Erstbeschwerdeführer schubhaft, wie seit 2007 in Befunden beschrieben. Im Rahmen derartiger Schübe sei es an Symptomatik beim Erstbeschwerdeführer zu einer Verminderung der Sehschärfe, insbesondere zu Sensibilitätsstörungen an den unteren Extremitäten und leichtgradigen Lähmungen an den unteren Extremitäten gekommen. Es dürfte zuletzt ein derartiger Schub Ende 2014 erfolgt sein, der sich nunmehr unter entsprechender Behandlung in der Symptomatik wiederum im Wesentlichen zurückgebildet habe. Bei der nunmehrigen Untersuchung fanden sich noch diskrete Verminderungen der Kraft der rechten unteren Extremität und eine Verminderung der Feinmotilität an der rechten oberen Extremität.

Aus psychiatrischer Sicht finde sich beim Erstbeschwerdeführer ein leichtgradiges organisches Psychosyndrom, das einerseits im Zusammenhang mit den beim Betroffenen fassbaren doch mehreren Läsionen im Bereich des Großhirnes im Rahmen der Multiplen Sklerose gesehen werden könne, aber auch möglicherweise Ausdruck eines bereits beginnenden dementiellen Prozesses. Es habe sich in der letzten MRI des Gehirnes auch eine kortikale Atrophie im Sinne eines beginnenden cerebralen Abbaugeschehens gefunden. An Symptomatik des organischen Psychosyndroms fänden sich Unschärfen in der zeitlichen Orientierung, ein kohärenter und auch zielführender Sprach- und Gedankengang, wobei aber Antworten häufig sehr verzögert erfolgt seien. Es finde sich auch eine leichtgradige Handlungsumständlichkeit. Es seien aber vor allem die mnestischen Leistungen sowohl im Langzeitgedächtnis und mittleren Gedächtnis leichtgradig vermindert gewesen und es finde sich eine deutliche Verminderung der Konzentrationsfähigkeit. Die Kritikfähigkeit sei aber ausreichend erhalten. Beim Mini Mental State Demenztest wurden 23 von 30 Punkten erreicht und hätten sich Defizite in der zeitlichen Orientierung, in der Aufmerksamkeit und in den Gedächtnisleistungen leichten Ausprägungsgrades gefunden. Die beim Erstbeschwerdeführer fassbare sowohl neurologische wie auch organisch psychiatrische Symptomatik beinhalte keine grundlegende Beeinträchtigung der Reisefähigkeit. Der Erstbeschwerdeführer sei trotz des fassbaren Störungsbildes sowohl aus neurologischer als auch psychiatrischer Sicht in der Lage, an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen. Es sei aber die Verhandlungsfähigkeit aufgrund der doch fassbaren Störungen der Konzentrationsfähigkeit als leichtgradig eingeschränkt zu sehen. Vermehrte Verhandlungspausen würden empfohlen. Betreffend der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesasylamt im Dezember 2013 fänden sich, soweit retrospektiv beurteilbar, aufgrund der Anamnese keine Hinweise, dass sich die geistige Leistungsfähigkeit damals geringer gestaltet hätte als bei der nunmehrigen Untersuchung. Auch bei Studium des Protokolls würden sich keine Hinweise auf höhere Defizite in der geistigen Leistungsfähigkeit ergeben, sodass mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt einvernahme- und handlungsfähig gewesen sei. Etwaige Widersprüche bzw. inkohärente Angaben könnten aufgrund des fassbaren organischen Psychosyndroms, insbesondere aufgrund der, wenn auch nur leichtgradig ausgeprägten Störungen der Gedächtnisleistungen, erklärt werden, was aber nicht bedeute, dass sie nur darauf beruhen.

Am 03.09.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin statt. Im Zuge der Verhandlung fand eine eingehende Befragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu den Fluchtgründen durch das Bundesverwaltungsgericht statt und wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, zu den im Verfahren herangezogenen Länderberichten und zur Integration Stellung zu nehmen.

Der Erstbeschwerdeführer führte u.a. aus, dass er seit 2000 an Multipler Sklerose leide und im Krankenhaus der Republik in XXXX behandelt worden sei; die Diagnose sei allerdings erst 2006 in XXXX gestellt worden. Er sei daraufhin in XXXX mit Tabletten und Infusionen behandelt worden, die Behandlung sei von 2006 bis zur Ausreise erfolgt.

Zur Beziehung zu ihrem Sohn gaben die Beschwerdeführer an, dass er sie fast täglich besuche. Er wohne in Wien XXXX und arbeite in einem Unternehmen; sie könnten nicht genau angeben, was ihr Sohn mache, etwas mit Business, er kaufe Sachen, sie wüssten nicht, wie das heiße. Sie wohnten in XXXX, Niederösterreich, in einem Flüchtlingsheim. Manchmal hätten sie Kontakt zu ihrer Tochter, die mit ihren Kindern in Tschetschenien wohne, allerdings nicht über Telefon, sondern über Bekannte. Sie sei Augenärztin in XXXX. Auf die Frage, wie ihr Sohn sie unterstütze, gaben sie an, mental, mit guten Worten, sonst aber nicht, weil er Steuern zahlen müsse. Ihre Tochter habe eigene Probleme, die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls.

Drei Brüder und eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin lebten in Tschetschenien. Die Beschwerdeführer hätten vor ihrer Ausreise keine Pension bezogen, die Zweitbeschwerdeführerin sei erwerbstätig gewesen. Sie hätten noch ein Haus in der Russischen Föderation, das stehe derzeit leer.

Mit Erkenntnissen vom 01.10.2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Beschwerdeführer hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und behob Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG.

Im Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Erstbeschwerdeführer an multipler Sklerose leide sowie einem leichtgradigen organischen Psychosynrom, jedoch an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, die einer Rückkehr entgegenstehen würden. Die Erkrankungen seien im Herkunftsstaat behandelbar und auch behandelt worden. Die Tochter der Beschwerdeführer sei als Ärztin in XXXX tätig und somit in der Lage, die Beschwerdeführer zu unterstützen.

Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesverwaltungsgericht für unglaubwürdig. Eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführer konnte nicht festgestellt werden. Der Erstbeschwerdeführer könne wie vor der Ausreise auf das Gesundheitssystem der Russischen Föderation zurückgreifen, die Tochter, die Ärztin sei, könne sie dabei unterstützen. Auch sonstige Gründe dafür, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine Art. 3 EMRK unterfallende Notlage geraten würden, konnten nicht erkannt werden. Spruchpunkt III wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben, da das Bundesamt im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 05.11.2013 durch die Zustellung am 07.04.2014 zur Erlassung einer Ausweisung nicht mehr zuständig war.

Eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen Spruchpunkt I. und II. der Entscheidung wurde von den Beschwerdeführern nicht eingebracht, weshalb die Erkenntnisse durch Zustellung am 05.10.2015 in Rechtskraft erwuchsen.

3. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 01.02.2016 gab der Erstbeschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch an, er leide an keinen Erkrankungen, die nicht schon vor der letzten Entscheidung bekannt gewesen seien; er nehme Medikamente, welche er schon immer eingenommen habe. Er besuche derzeit seinen ersten Deutschkurs und könne nur wenige Worte in deutscher Sprache. Er lebe von den Leistungen im Rahmen der Grundversorgung und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Er sei kein Mitglied in einem Verein. In Österreich lebe sein volljähriger Sohn; im Herkunftsstaat lebe seine Tochter. Zu seinen Kindern bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag unter einverständlicher Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch an, sie sei, abgesehen von ihrem Rheuma, wogegen sie auch Medikamente nehme, gesund. Sie besuche derzeit den ersten Deutschkurs und könne nicht Deutsch sprechen. Sie lebe von den Leistungen im Rahmen der Grundversorgung und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie sei kein Mitglied in einem Verein. In Österreich lebe ihr volljähriger Sohn; im Herkunftsstaat lebe eine Tochter. Zu ihren Kindern bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis.

Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes legten die Beschwerdeführer diverse medizinische Befunde sowie einen Betreuungsbericht der Caritas vom 01.09.2015 vor, wonach der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung eine Sonderbetreuung erhalte und zu beachten sei, dass beide Beschwerdeführer mit fortschreitendem Alter bzw. dem Vorschreiten ihrer chronischen Erkrankungen immer mehr Unterstützung bedürften.

Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 01.02.2016 wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, weshalb die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer darstelle. Zu dem in Österreich lebenden erwachsenen Sohn bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien illegal eingereist und seien ausschließlich auf Grund der unbegründeten Anträge auf internationalen Schutz zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Die Beschwerdeführer gingen keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und verfügten über keine Deutschkenntnisse. Sie besuchten keine Kurse oder seien Mitglieder in einem Verein. Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich seien überdies keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration hervorgekommen. Die chronischen Erkrankungen der Beschwerdeführer hätten sich seit der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verschlechtert. Darüber hinaus seien die Erkrankungen im Herkunftsstaat behandelbar und hätten die Beschwerdeführer ungehinderten Zugang zu dieser medizinischen Versorgung. Ein Eingriff in ihr Privatleben sei daher verhältnismäßig.

Unter einem wurde den Beschwerdeführern mit Verfahrensanordnung vom 02.02.2016 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

4. Mit Schriftsatz vom 08.02.2016 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führen die Beschwerdeführer aus, sie lebten seit über zwei Jahren in Österreich und seien bestens integriert. Die Beschwerdeführer verfügten nicht nur über Freunde, sondern auch über einen Sohn, zu welchem ein finanzielles und soziales Abhängigkeitsverhältnis bestehe, auch wenn die Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Sohn lebten. So besuche der Sohn mehrmals in der Woche die Beschwerdeführer und hätten sie auch mehrmals am Tag telefonischen Kontakt. Aufgrund der Erkrankung der Beschwerdeführer seien diese auf die Unterstützung des Sohnes angewiesen. Die Beschwerdeführer hätten sich in Österreich auch ein Netzwerk aufgebaut, was im Herkunftsstaat nicht mehr der Fall sei. Im Herkunftsstaat lebe nur noch die verheiratete Tochter, zu dieser hätten sie allerdings keinen Kontakt mehr. Weiters sei der Erstbeschwerdeführer bemüht die deutsche Sprache zu erlernen und sei bemüht seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 25.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.03.2016 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache und des Sohnes der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Befragt, ob die Verständigung mit der Dolmetscherin gut funktioniere, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, sie verstehe nicht alles, da sie nur schlecht Russisch spreche und verstehe. Darauf hingewiesen, dass bereits Einvernahmen mit der anwesenden Dolmetscherin stattgefunden hätten und dabei immer wieder eine gute Verständigung zu Protokoll gegeben worden sei, entgegnete die Zweitbeschwerdeführerin, sie habe bereits früher gesagt, dass sie die russische Sprache schlecht beherrsche, aber sie sei gezwungen worden Russisch zu sprechen. Nach Hinweis, dass sie bei Übersetzungsschwierigkeiten nachfragen könne, zeigte sich die Zweitbeschwerdeführerin mit der Dolmetscherin einverstanden.

Befragung des Erstbeschwerdeführers:

R: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?

BF 1 (greift sich auf den Kopf): Woher soll ich das wissen? Wahrscheinlich seit zwei oder drei Jahren. Seit zwei Jahren.

R: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?

BF 1: Nein.

R: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?

BF 1: Nein.

R: Haben Sie in Ihrem Herkunftsland noch Verwandte?

BF 1: Ja. Ich hatte Verwandte, aber wo sie jetzt sind weiß ich nicht.

R: Welche Verwandten hatten Sie?

BF 1: Tschetschenen haben viele Verwandte. Alle kann ich gar nicht aufzählen. Was meine Blutsverwandte anbelangt, war meine Tochter dort. Sie hat geheiratet. Sie war auch in Kontakt mit uns, aber jetzt ist sie nicht mehr in Kontakt mit uns. Sie hatten Probleme wegen uns, ich meine nicht wegen uns sondern wegen meines Bruders. Ich weiß nicht wo sie ist. Ich habe mit ihr den Kontakt verloren. Das letzte was ich gehört habe ist, dass ihr Mann festgenommen wurde.

R: Wann haben Sie das gehört?

BF 1: Die Tschetschenen fahren ja auch hin- und her. Vor ca. zwei oder drei Monaten habe ich davon gehört. Natürlich interessiert mich was dort passiert. Man hat mir das gesagt, aber ich weiß nicht genau was passiert ist.

R: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihrer Tochter?

BF 1: Ich kann das nicht sagen. Ich vergesse alles. Als ich nach Österreich fuhr war ich noch nicht so schwer krank. Die Krankheit ist hier stärker geworden. Der Neurologe hat mir gesagt, dass die Multiple Sklerose eine höhere Stufe erreicht hat. Sie haben selbst gesehen, wie schwer mir das Gehen fällt. Ich möchte keine Unwahrheiten sagen. Ich kann es nicht genau sagen.

R: Was war das letzte, was Sie mit Ihrer Tochter besprochen haben, wenn Sie schon nicht mehr wissen wann?

BF 1: Das war wahrscheinlich voriges Jahr. In XXXX habe ich mit ihr via SMS kommuniziert. Wir waren via SMS in Kontakt. Dann nicht mehr.

R: Meine Frage war: Worüber haben Sie sich unterhalten?

BF 1: Sie hat gefragt wie es mit der Gesundheit steht, wie es der Mutter geht. Sie hat gesagt, dass man vorhat, ihren Mann mitzunehmen.

R: Hat sie gesagt warum man ihren Mann mitnehmen will?

BF 1: Ich weiß es nicht. Dort werden die Leute einfach in der Nacht mitgenommen und das war es. Tagsüber ist alles in Ordnung, aber in der Nacht nicht.

R: Das heißt Ihre Tochter hat von keiner Ladung erzählt?

BF 1: Nein, sicher nicht. Die Tschetschenen kommen ja auch von der Stadt. Sie haben gesagt, dass es Probleme gibt.

R: Welche Tschetschenen?

BF 1: Die als Flüchtlinge hierherkommen. Sie fahren nach Hause. Sie fahren hin- und her.

R: Was konkret wurde Ihnen über Ihre Tochter gesagt?

BF 1: Man hat gesagt, dass man sie nicht gesehen hat. Ein Mann aus dem Bezirk XXXX ist gekommen. Sie hat als Augenärztin gearbeitet. Ich habe gefragt, wo sie ist. Ich habe gefragt, ob man sie gesehen hat und man hat nein gesagt.

R: Ob man sie bei sich zu Hause gesehen hat oder im Krankenhaus?

BF 1: Allgemein. Ich habe gesagt, dass sie dort gelebt hat und gefragt, ob man sie gesehen hat. Sie sagten Nein.

R: In welchem Krankenhaus hat Ihre Tochter gearbeitet?

BF 1: Das weiß ich nicht.

R: Haben Sie zu Ihrem Cousin zweiten Grades weiterhin Kontakt?

BF 1: Nein. Der, der in den Bergen ist. Den meinen Sie?

R: Ich meine Ihren Cousin zweiten Grades, der in XXXX wohnt und bei dem Sie gelebt haben, als Sie dort behandelt wurden?

BF 1: Nein. Mit dem habe ich keinen Kontakt mehr.

R: Seit wann haben Sie zu ihm keinen Kontakt mehr?

BF 1: Ich kann das nicht genau sagen. Niemand von den Verwandten will mit so jemandem wie mir in Kontakt stehen, weil man keine Probleme braucht.

R: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?

BF 1: Ich lebe mit meiner Frau zusammen.

R: Haben Sie in Österreich Verwandte?

BF 1: Nein. Außer meinen Sohn.

R: Welchen Kontakt haben Sie mit Ihrem Sohn?

BF 1: Welcher Kontakt soll das sein? Er ist schon ein reiner Deutscher. Er hat sich an das Leben hier schon gewöhnt. Wir haben einen normalen Kontakt.

R: Beschreiben Sie mir, was ein normaler Kontakt ist.

BF 1: Wir grüßen einander, wir fragen einander wie es uns geht. Er kommt uns besuchen und fährt dann wieder. Wir sind bei der Caritas und werden von der Caritas vollständig versorgt.

R: Wie war der Kontakt mit Ihrem Sohn seit 2005, als Sie noch in der Russischen Föderation lebten und er in Österreich?

BF 1: Wir haben uns SMS geschrieben. Ich habe mich nicht so ausgekannt, aber ich wusste dass er gesund ist und dass er arbeitet.

R: Wie war der Kontakt mit Ihrem Sohn vor 2005, bevor er nach Österreich gefahren ist?

BF 1: Welchen Kontakt kann es zwischen einem Sohn und einem Vater geben? Wir haben zusammen gelebt. Ich war auf der Flucht, daher war das nicht immer möglich. Sonst haben wir in einem Haus zusammen gewohnt.

R: Wie war der Kontakt zu Ihrer Tochter vor 2013, bevor Sie ausgereist sind?

BF 1: Meine Tochter ist verheiratet. Sie hat eigene Kinder. "Guten Tag, auf Wiedersehen", sonst nichts. Sie hat eine eigene Familie.

R: Sie haben sie nie besucht? Sie haben nie telefoniert?

BF 1: Ich bin nicht zu ihr gefahren, nein, ich habe sie nicht besucht. Ich war nicht dort.

R: Ihre Tochter wohnte in XXXX und sie wohnten in XXXX, ist das korrekt?

BF 1: Ja.

R: Sie hatten gesundheitliche Probleme, Ihre Tochter ist Ärztin. Sie hat Ihnen nie gesundheitliche Tipps gegeben, Ihnen Ärzte empfohlen, sich um Sie gekümmert?

BF 1: Welche Ratschläge hätte sie mir geben sollen? Sie war zu Hause und hat sich um ihre eigenen Kinder gekümmert.

R: Wie viele Kinder hat Ihre Tochter?

BF 1: Als ich hierher kam, hatte sie drei Jungs.

R: Wie alt waren sie?

BF 1: Weiß ich nicht.

R: Das heißt Ihre Tochter hat nicht mehr als Ärztin gearbeitet?

BF 1: Ich kann das nicht sagen. Vielleicht, ich weiß es nicht.

R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF 1: Der österreichische Staat ernährt mich. Man versorgt mich, man ernährt mich, man schaut auf meine Gesundheit. Das ist alles.

R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?

BF 1: Ja, aber ich habe Probleme mit meinem Kopf. Ich konnte nicht arbeiten. Ich habe es nicht geschafft. Ich kann keine ganze Stunde stehen.

R: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?

BF 1: Dann müsste ich arbeiten, oder meine Frau wird arbeiten. Einer von uns muss arbeiten. Wir müssen ja was essen.

R: Wie verbringen Sie den Alltag?

BF 1: In der letzten Woche gab es eine Verschärfung meiner Krankheit. Ich kann nicht gehen. Ich liege.

R: Wie gestaltet sich Ihr Alltag sonst? Abgesehen von der letzten Woche?

BF 1: Ich liege einfach, wie ein Mensch. Ich kann nicht arbeiten. Ich wollte arbeiten. Ich habe mich schon eingetragen. Ich kann aber nicht einen ganzen Tag arbeiten, weil ich dann ein Schwindelgefühl im Kopf habe.

R: Meinen Sie, dass es sich als Remunerant im Grundversorgungsquartier gemeldet haben?

BF 1: Es ist so: Dort gibt es eine Caritas-Liste. Man muss sich bis zum Abend eintragen und in der Früh wird eine Arbeit vorgeschlagen. Ich habe mich eingetragen und das ist mir dann nicht gelungen und ich wollte den anderen keine Schwierigkeiten machen (den anderen). Man gibt uns etwas und davon leben wir.

R: Sie haben gesagt die Caritas unterstützt sie. Was macht die Caritas für Sie?

BF 1: Alles. Wenn ich ins Krankenhaus muss, bringt man mich dort hin. Ein Arzt kümmert sich um mich. Unterkunft habe ich. Alles.

R: Werden Sie gepflegt oder können Sie Sachen wie Körperhygiene selbst machen?

BF 1: Früher konnte ich alles selber machen, aber in letzter Zeit hilft mir meine Frau dabei.

R: Wobei hilft Ihnen Ihre Frau?

BF 1: Aufstehen, Wasser einschenken und waschen.

R: Auf die Toilette können Sie alleine gehen?

BF 1: Ja.

R: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?

BF 1: Drei Mal. Ich vergesse immer alles. Jetzt versuche ich auch einen Deutschkurs. Wir haben dort eine besondere Vortragende. Das ist eine gute Frau. Sie macht das kostenlos. Wissen Sie, ich lerne seit zwei Jahren intensiv Deutsch. Ich vergesse es nur immer wieder.

R: Sprechen Sie Deutsch? (BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbies oder der Familie zu beantworten)

BF 1 (auf Deutsch): Ja, ja.

R: Was lesen Sie am liebsten?

BF 1 (auf Deutsch): nicht verstehen.

R: Schauen Sie gerne fern?

BF 1 (auf Deutsch): Ja.

R: Was schauen Sie gerne?

BF 1 (auf Deutsch): nicht verstehen.

R: Hören Sie gerne Musik?

BF 1 (auf Deutsch): nicht Musik.

R stellt fest, dass BF 1 kaum Deutschkenntnisse aufweist.

BF 1: Ich habe gelernt, aber ich vergesse das immer wieder. Ich kann nichts dagegen tun. Ich kann mich an das 1x1 erinnern, obwohl ich das in der zweiten Klasse gelernt habe.

R: Besuchen Sie in Österreich andere Kurse, eine Schule oder Universität?

BF 1: Nein, nur Deutschkurse.

R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

BF 1: Wie soll ich da teilnehmen, wenn ich kaum aus dem Haus rauskomme. Ich beschäftige mich mit keiner gesellschaftlichen Arbeit oder so.

R: Haben Sie Bekannte und Freunde in Österreich und wenn ja, wie gestaltet sich der Kontakt mit diesen?

BF 1: Nein.

R: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich, von der das Gericht noch nichts weiß?

BF 1: Die Leute sind sehr ordentlich. Das ist alles.

R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?

BF 1: Unbescholten.

R: Sind sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?

BF 1: Nein.

R: Hat sich Ihr Gesundheitszustand seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im September 2015 maßgeblich verändert?

BF 1: Ja. Mein Gesundheitszustand ist schlechter geworden. Es begannen Kopfschmerzen.

R: Möchten Sie noch Beweismittel vorlegen, die Sie bisher im Verfahren noch nicht vorgelegt haben?

BF 1 legt vor: Arztbrief des AKH vom 14.03.2016; Stationäre Aufnahme am 17.03.2016; Überweisung der Neurologin an die MS-Ambulanz; Befundbericht der Neurologin vom 12.01.2016; Befundbericht des Diagnosezentrum XXXX vom 16.02.2016; Befund des Labors vom 14.04.2015; Befund des Diagnosezentrum XXXX vom 20.04.2015 und Befund des Urologen vom 26.05.2015;

R: Sie haben am 17.03.2016 eine Untersuchung im AKH. Legen Sie mir bitte den Befund, den Sie dabei erhalten, danach unaufgefordert vor. Schicken Sie ihn bitte ans Gericht.

BF 1: Gut, mache ich.

R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zur Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. Ihrer Integration äußern?

BF 1: Ich bin schon so müde, wissen Sie, nicht.

R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?

BF 1: Welche Anträge kann ich da stellen? Ich möchte nur etwas sagen. Ich bin nicht hierhergekommen um behandelt zu werden. Wenn die Behandlung mein Ziel wäre, dann wäre ich nach Israel oder nach Deutschland ausgereist. Ich sage das deshalb, weil man geschrieben hat, dass ich wegen der Behandlung gekommen bin, aber das stimmt nicht. Das wird hier nicht behandelt. Sonst weiß ich nicht, was ich noch sagen kann.

R fragt BF 1, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

R fragt den BF 1, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

Befragung der Zweitbeschwerdeführerin:

R: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?

BF 2: Seit September 2013. Seit Ende September. Anfang Oktober waren wir dann hier.

R: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?

BF 2: Nein, nachher nicht.

R: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?

BF 2: Nein.

R: Haben Sie in Ihrem Herkunftsland noch Verwandte?

BF 2: Ja, ich schon. Ich habe drei Schwestern und drei Brüder. Ansonsten niemanden. Ich hatte auch eine Tochter, aber ich weiß derzeit nicht wo sie sich befindet.

R: Wie ist der Kontakt mit ihren Geschwistern?

BF 2: Eigentlich sind wir nicht mehr in Kontakt. Nur manchmal per Telefon, aber das war schon länger her.

R: Seit wann haben Sie keinen Kontakt oder sehr wenig Kontakt zu ihnen?

BF 2: Zu meinen Brüdern und Schwestern?

R: Ja.

BF 2: Meine Brüder und Schwestern wollen keine Probleme wegen uns bekommen. Deshalb habe ich aufgehört sie zu kontaktieren.

R: Meine Frage war, seit wann Sie keinen Kontakt mehr zu ihnen haben?

BF 2: Wir haben in der Stadt gelebt und meine Brüder und Schwestern in einem Dorf. Wir haben in der Stadt gelebt. Ich kann mich nicht ausdrücken. Man hat gefragt, ob sie wissen wo die Schwester ist, deswegen gibt es keinen Kontakt.

R: Können Sie mir konkret sagen, wann Sie zum letzten Mal mit ihnen telefoniert haben?

BF 2: Per Telefon habe ich nicht mit ihnen gesprochen, nur via Whatsapp. Mit der Nichte hatte ich Kontakt. Das war vor ca. einem Monat.

R: Wann hatten Sie zuletzt mit Ihrer Tochter Kontakt?

BF 2: Früher hatte ich Kontakt mit ihr und wir haben uns gesprochen. Jetzt haben uns Gerüchte erreicht, dass sie dort nicht mehr lebt. Seit einem Jahr gibt es keinen Kontakt mehr. Ungefähr sechs, sieben Monate. Ich weiß es nicht.

R: Wann hatten Sie konkret zuletzt Kontakt?

BF 2: Genau kann ich es Ihnen nicht sagen.

R: Ungefähr.

BF 2: Ich persönlich hatte keinen Kontakt mit ihr sondern über die Nichte.

R: Wann haben Sie zuletzt mit Ihrer Tochter persönlich gesprochen?

BF 2: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Wann hat sie mich angerufen? Ich kann mich nicht mehr erinnern?

R: Worüber haben Sie im letzten Gespräch miteinander gesprochen?

BF 2: Wie es uns geht, wie es dem Vater geht, sie hat sich nach der Gesundheit erkundigt. Ich habe gefragt wie es den Kindern geht, weil das ja meine Enkelkinder sind.

R: Wie sind die Lebensumstände Ihrer Tochter.

BF 2: Sie hat ein normales Leben geführt, aber jetzt sagt man. Ich meine, ich bin das dritte Jahr hier. Ich habe sie nicht gesehen. Ich weiß es ja nicht.

R: Sie ist verheiratet, ist das korrekt?

BF 2: Ja.

R: Sie lebt in XXXX?

BF 2: Ja, sie hat in XXXX gelebt.

R: Wie viele Kinder hat Ihre Tochter?

BF 2: Vier.

R: Wie alt sind die Kinder?

BF 2: Das weiß ich nicht. Das jüngste ist noch ganz klein, ca. ein Jahr alt. Ich habe es noch nicht gesehen.

R: Ihre Tochter ist Ärztin, ist das korrekt?

BF 2: Ja.

R: Arbeitet sie oder ist sie in Karenz?

BF 2: Ich habe das schon einmal gesagt und ich möchte das wiederholen, dass man gesagt hat, dass sie nicht mehr in XXXX in Tschetschenien ist.

R: Wann haben Sie das erfahren?

BF 2: Ich habe mit meiner Nichte gesprochen. Sie hat mir das gesagt, vor kurzem.

R: Was hat Ihnen Ihre Nichte konkret gesagt?

BF 2: Sie wusste es auch nicht genau. Es gibt keinen Kontakt mehr, weil sie in XXXX gelebt haben.

R: Ihre Tochter hat nicht in XXXX gelebt?

BF 2: XXXX gehört zu XXXX.

R: Das heißt, Sie wissen nicht, wo Ihre Tochter zurzeit ist?

BF 2: Genau weiß ich es nicht. Derzeit weiß ich es nicht genau.

R: Haben Sie nicht versucht es heraus zu finden?

BF 2: Ich habe andere Probleme, weil mein Mann schon den zweiten Monat in einem schlechten Zustand ist. Er musste jeden Tag ins Krankenhaus gebracht werden. Er hat Infusionen bekommen. Ich habe jeden Tag einen Termin in XXXX.

R: Was wissen Sie von den Gründen, warum Ihre Tochter verschwunden ist?

BF 2: Sie wurden glaube ich auch nicht in Ruhe gelassen. Sie ist wahrscheinlich deshalb weggefahren, aber genau kann ich es Ihnen gar nicht sagen.

R: Das heißt Sie wissen nichts von den Gründen, warum Ihre Tochter verschwunden ist?

BF 2: Ich habe mich deshalb nicht dafür interessiert, weil ich wie gesagt unter Stress stand und weiterhin stehe.

R: Wie war der Kontakt zu Ihrer Tochter, bevor Sie ausgereist sind?

BF 2: Als wir noch zu Hause waren?

R: Ja.

BF 2: Normal. Gut.

R: Wie darf ich mir das vorstellen?

BF 2: Wie meinen Sie das?

R: Ihre Tochter hat bei Ihnen gelebt, ist das korrekt?

BF 2: Als wir zu Hause waren? Mit uns? Ja. Sie hat 2006 geheiratet. 2005 habe ich meinen Sohn nach Österreich geschickt. 2000 wurde mein Mann mitgenommen, nach XXXX. Er wurde mitgenommen und dann ist er krank geworden.

R: Ihre Tochter hat 2006 promoviert, ihr Studium abgeschlossen, ist das korrekt?

BF 2: Ja. So ungefähr.

R: Was hat sie dann gemacht?

BF 2: Dann hat sie geheiratet?

R: Ja.

R: Hat sie auch gearbeitet?

BF 2: Als sie geheiratet hat?

R: Nach dem Studium?

BF 2: Nach dem Studium hat sie noch eine Ausbildung gemacht, ich weiß nicht wie die heißt und sie hat gearbeitet.

R: Wo hat sie gearbeitet?

BF 2: In einer Polyklinik.

R: Wie lange hat sie in der Polyklinik gearbeitet?

BF 2: Sie hat sowohl in der Polyklinik, als auch in XXXX gearbeitet. Sie hat bis zum Schluss gearbeitet. Sie hat jetzt ein kleines Kind, das ist ca. ein Jahr alt.

R: Wie war Ihr Kontakt zu Ihrer Tochter in der Zeit?

BF 2: Als sie gearbeitet hat?

R: Ja.

BF 2: Per Telefon.

R: Haben Sie sich nie besucht?

BF 2: Als wir dort gelebt haben?

R: Ja.

BF 2: Sie hat uns besucht und wir haben auch via Telefon gesprochen. Sie haben keine Probleme gebraucht. Meine Tochter hat keine Probleme gebraucht und wir haben ja Probleme gehabt.

R: Hat Ihre Tochter sie unterstützt?

BF 2: Ja.

R: Wie?

BF 2: Als sie gearbeitet hat, hat sie uns mit Geld ausgeholfen. Ihr Vater hat ja nicht gearbeitet.

R: Wann hat sie aufgehört zu arbeiten?

BF 2: Er oder sie?

R: Sie.

BF 2: Ich weiß es nicht. Sie wird wahrscheinlich ca. ein Jahr nicht mehr gearbeitet haben.

R: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?

BF 2: Wie meinen Sie das?

R: Leben Sie hier alleine in einer Wohnung oder mit jemanden zusammen?

BF 2: Wir leben alleine in einer Pension. Mein Mann und ich.

R: Haben Sie in Österreich Verwandte?

BF 2: Meinen Sohn.

R: Welchen Kontakt haben Sie mit Ihrem Sohn?

BF 2: Wir haben jeden Tag Kontakt mit ihm per Telefon. Er kommt, wenn es uns schlecht geht.

R: Wie oft kommt er Sie besuchen?

BF 2: Ca. zwei bis drei Mal in der Woche. Er kommt nach der Arbeit, wenn er frei hat. Er bringt uns auch das Essen. Ich habe es nicht verstanden.

R: Das heißt, er geht für Sie einkaufen?

BF 2: Ja, das Essen.

R: Unterstützt er Sie sonst noch?

BF 2: Ich weiß es nicht, was Sie meinen. Ich habe Sie nicht verstanden.

R: Unterstützt er Sie mit Geld? Unterstützt er Sie sonst?

BF 2: Was Geld anbelangt hat er selbst finanzielle Belastungen da er Steuern zahlen muss, aber wenn wir Geld brauchen dann gibt er uns auch Geld.

R: Wie war der Kontakt mit Ihrem Sohn seit 2005, als Sie noch in der Russischen Föderation lebten und er in Österreich?

BF 2: Anfang 2005 habe ich ihn hierher geschickt. Wir hatten dann eine Zeit lang keinen Kontakt. Wir haben allerdings gehört, dass er in Österreich ist und dass alles gut ist. Dann hat er ein Dokument bekommen. Ein Papier. Dann hat er angerufen.

R: Wann war das ungefähr?

BF 2: 2005 habe ich ihn hierher geschickt. Das war 2006, aber ich weiß nicht mehr ob das Mitte 2006 oder Ende 2006 war.

R: Das heißt seit 2006 haben Sie wieder Kontakt?

BF 2: Ja. Das ist der einzige Sohn. Wieso sollte ich keinen Kontakt haben?

R: Hat er Sie seit 2006 besucht?

BF 2: Ich habe Sie nicht verstanden.

R: In die Russische Föderation. Ist er Sie besuchen gefahren?

BF 2: Nein.

R: Wie war der Kontakt mit Ihrem Sohn vor 2005?

BF 2: Normal. Wir haben ja zusammen gelebt und es war alles normal.

R: Wie war der Kontakt zu Ihren Geschwistern vor der Ausreise?

BF 2: Bis zu unserer Ankunft hier? Sie meinen zu Hause? Zu Hause war alles gut, ausgezeichnet.

R: Wie kann ich mir das vorstellen?

BF 2: Wir haben normal gelebt. Wir haben geschwisterlichen Kontakt gehabt. Wie sonst?

R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt? Wovon leben Sie?

BF 2: Jetzt?

R: Ja.

BF 2: Was meinen Sie? Welche Finanzen?

R: Den Lebensunterhalt.

BF 2: Wir bekommen hier 38 oder 40 Euro in der Woche und Ende des Monats bekommen wir Taschengeld, 40 Euro.

R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?

BF 2: Ich bin leider gesundheitlich nicht dazu im Stande, aber ich besuche auch Deutschkurse. Deshalb habe ich dafür keine Zeit. Ich habe mich eingetragen und wir besuchen Deutschkurse.

R: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?

BF 2: Ich habe Sie nicht verstanden.

R: Wovon würden Sie leben, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekommen würden?

BF 2: Mein Sohn würde arbeiten.

R: Wie verbringen Sie den Alltag? Wie sieht Ihr Leben in Österreich aus?

BF 2: Wenn ich Termine habe, dann nehme ich diese war und ich koche, putze, wasche, stricke damit ich etwas Manuelles mit der Hand mache, mit den Händen.

R: Sie sagten, Sie haben in Österreich Deutschkurse besucht? Wie viele haben Sie schon gemacht?

BF 2: Wir versuchen es jetzt mit Kursen. Zum ersten Mal.

R: Sprechen Sie Deutsch? (BF 2 wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbies oder der Familie zu beantworten)

BF 2 (auf Deutsch): - keine Antwort.

R: Schauen Sie gern fern?

BF 2 (auf Russisch): Ich kann mir das nicht merken, aber wir besuchen seit drei oder vier Monaten Kurse. Wir lernen das Alphabet.

R: Was kochen Sie gerne?

BF 2 (auf Deutsch): keine Antwort.

R stellt fest, dass BF 2 keine Deutschkenntnisse aufweist.

R: Besuchen Sie in Österreich andere Kurse, eine Schule oder Universität?

BF 2: Nein.

R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

BF 2: Ich habe das nicht verstanden. Ich bitte um Entschuldigung.

R: Fragewiederholung

BF 2: Mein Mann geht immer wieder in die Moschee. Ich nicht.

R: Das heißt, er geht dort alleine hin?

BF 2: Wenn die anderen mit dem Auto hinfahren, dann nehmen sie ihn mit. Er selbst kann das nicht, vor allem in der letzten Zeit. Früher konnte er besser gehen.

R: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich, von der das Gericht noch nichts weiß?

BF 2: Ich weiß nicht.

R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?

BF 2: Dort?

R: Und in Österreich.

BF 2: Unbescholten.

R: Sind sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?

BF 2: Nein.

R: Hat sich Ihr Gesundheitszustand seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im September 2015 maßgeblich verändert?

BF 2: Um vieles schlechter. Ich stehe die ganze Zeit unter Schock.

R: Ihr Mann hat Befunde vorgelegt. Die beziehen sich aber alle auf ihn. Gibt es betreffend Sie Befunde?

BF 2: Hier?

R: Ja.

BF 2: Ich habe Bestätigungen, aber ich habe sie nicht mitgenommen.

R: Ich setze Ihnen eine zweiwöchige Frist. Bitte schicken Sie die Befunde ans Gericht.

BF 2: Betreffend dem Gesundheitszustand, ja.

R: Möchten Sie noch Beweismittel vorlegen, die Sie bisher im Verfahren noch nicht vorgelegt haben?

BF 2: Ich weiß es nicht, aber für uns gibt es keinen Weg zurück nach Tschetschenien. Dort wurden wir verfolgt.

R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zur Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. Ihrer Integration äußern?

BF 2: Nein.

R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?

BF 2: Was passiert mit uns? Meinem Mann geht es jetzt um vieles schlechter, also wesentlich schlechter. Ich weiß es nicht.

R fragt den BF 2, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe.

BF 2: Ja, aber ich verstehe trotzdem nicht gut.

Mit Eingaben vom 24.03.2016, 29.03.2016, 19.04.2016 und 24.04.2016 legten die Beschwerdeführer hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes folgende medizinische Befunde vor:

  • Röngtenbefund vom 17.12.2015 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin mit den Diagnosen Zeichen einer incipienten Arthrose mit Gelenkspaltverschmälerung medial, zarter plantarer Fersensporn beidseits, zarter cranialer Fersensporn links

  • Patientenbrief vom 13.02.2015 betreffend den stationären Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin mit den Diagnosen aktivierte Fingerpolyarthrose (Gelenksverschleiß), incipientes CTS bds, postmenopausale Osteopenie (Minderung der Knochendichte), geringgradige Hypovitaminose D (Vitaminmangel), chronifiziertes Schmerzsyndrom, posttraumatische Belastungsreaktion

  • Befund vom 09.09.2015 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin mit den Diagnosen kombinierte, überwiegend knöchern bedingte, deutliche Neuroforamenstenose C5/6 links (Verengung der Wurzelaustrittsöffnung) bei Retrospondylose und Protrusion mit zumindest deutlicher Tangierung der austretenden Nervenwurzeln; Polysegmentale gering bis mäßige Spondyalarthrosen

  • Stationärer Patientenbrief vom 31.03.2016 betreffend den stationären Aufenthaltes des Zweitbeschwerdeführers aufgrund eines akuten Schubes bei bekannter Multipler Sklerose, bei der es auf Grund einer Cortisontherapie zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sei; zusätzlich habe der Beschwerdeführer in der Klinik Physiotherapie erhalten. Die Kontrolle durch den Augenarzt habe absteigende Athropie und eine Einschränkung des Gesichtsfeldes in zwei Quadranten ergeben. Zusätzlich erhalte der Beschwerdeführer NaCl-Kapseln, er solle auf seine Elektrolytwerte achten. Eine ambulante Vorstellung in der Entzündungsambulanz werde nach Abklärung des Aufenthaltsstatus empfohlen. Laut Patientenbrief gab der Beschwerdeführer dem Krankenhaus gegenüber an, in der Russischen Föderation in Pension gewesen zu sein. Novalgin und Cetrizin actavis bei Bedarf würden empfohlen. Bei Entlassung ist er selbständig und bedarf keiner Unterstützung durch professionelle Pflege. Laut physiotherapeutischem Bericht verrichtet der Beschwerdeführer alle Aktivitäten selbständig und ist selbständig mit einem Rollator mobil, die Körperfunktionen seien unverändert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und nicht österreichische Staatsbürger. Sie sind Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und lebten bis zur Ausreise im Oktober 2013 im Herkunftsstaat.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet.

Die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers wurden im Erkenntnis vom 01.10.2015 rechtskräftig für unglaubwürdig erachtet. Die Zweitbeschwerdeführerin gründete ihren Antrag auf internationalen Schutz auf die vom Erstbeschwerdeführer relevierten Probleme. Es konnte im Asylverfahren nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Es kann keine Veränderung der asyl- oder abschieberelevanten Lage im Herkunftsstaat oder in der Person der Beschwerdeführer seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Asylverfahren am 01.10.2015 festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Tochter der Beschwerdeführer in Tschetschenien verschwunden ist oder ihr Gatte verschleppt wurde.

Die Beschwerdeführer verfügen weiterhin über eine gesicherte Lebensgrundlage im Herkunftsstaat.

Der Erstbeschwerdeführer leidet an Encephalomyelitis disseminata (Multiple Sklerose) und einem leichtgradigen organischen Psychosyndrom. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an Arthrose. Diese Krankheiten bestanden bereits im Herkunftsstaat und wurden bereits in den Erkenntnissen vom 01.10.2015 berücksichtigt. Es kam danach zu keiner maßgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, die einer Rückkehr entgegenstehen würden. Die Erkrankungen der Beschwerdeführer sind im Herkunftsstaat behandelbar und wurde der Erstbeschwerdeführer dort auch bereits behandelt.

In der Russischen Föderation leben die Tochter der Beschwerdeführer sowie die Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin.

In Österreich lebt der volljährige Sohn der Beschwerdeführer. Er reiste 2005 nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2010 abgewiesen wurde. Unter einem wurde aber festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers auf Grund von PTBS unzulässig ist. Sein Vorbringen, auf Grund der Verwandtschaft zu seinem Onkel Verfolgung ausgesetzt zu sein, wurde für unglaubwürdig erachtet. Mit Erkenntnis vom 11.06.2012 wurde dem Sohn der subsidiäre Schutz aberkannt, da kein Verdacht auf PTBS mehr bestehe und ihm auch sonst im Falle der Rückkehr keine Art. 2, 3 EMRK widersprechende Situation drohe. Dem Sohn wurde der Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rote-Karte plus zuerkannt und festgestellt, dass seine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist.

Die Beschwerdeführer lebten vor 2005 in der Russischen Föderation im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Sohn, nicht aber seit der Einreise der Beschwerdeführer nach Österreich 2013. Der Sohn unterstützt die Beschwerdeführer mental und besucht sie regelmäßig; mitunter bringt er ihnen Lebensmittel und Geld. Es besteht kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Sohn und den Beschwerdeführern.

Die Tochter der Beschwerdeführer, die mit ihnen bis 2006 im gemeinsamen Haushalt lebte, ist als Ärztin in XXXX tätig und somit in der Lage die Beschwerdeführer zu unterstützen. Es besteht weiterhin Kontakt zu ihr und den Geschwistern der Zweitbeschwerdeführerin. Bis 2013 unterstützte die Tochter die Beschwerdeführer finanziell.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sprechen sowohl Tschetschenisch als auch Russisch. Sie verbrachten abgesehen von weniger als drei Jahren ihr gesamtes Leben im Herkunftsstaat, wo weitere Verwandte von ihnen leben, sie sozialisiert wurden, Schule und Ausbildung absolvierten und am Arbeitsmarkt integriert waren.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren in Österreich nie legal erwerbstätig und sind nicht ehrenamtlich tätig; sie bemühten sich auch nicht um die Erlangung ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit und sichern ihren Lebensunterhalt durch Grundversorgung. Sie besuchen zwar Deutschkurse, jedoch spricht der Erstbeschwerdeführer kaum Deutsch, die Zweitbeschwerdeführerin nicht Deutsch. Darüber hinaus setzten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keine Bildungsmaßnahmen. Sie sind nicht Mitglied in Vereinen oder anderen zivilgesellschaftlichen Gruppen. Die Beschwerdeführer verfügen ihren Angaben zufolge über keine sozialen Kontakte außerhalb der Familie.

Die Beschwerdeführer sind illegal eingereist und stellten am 01.10.2013 Anträge auf internationalen Schutz, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015 abgewiesen wurden; sie verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer war nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Die Beschwerdeführer wurden nicht Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO.

Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insb. den Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt am 01.02.2016 und vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2016 sowie den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, Strafregister, IZR und GVS. Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten.

Die Feststellung, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer seit der Entscheidung vom 01.10.2015 nicht wesentlich verschlechtert hat bzw. die Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leiden, ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Befunden.

Der Erstbeschwerdeführer befand sich nach der mündlichen Verhandlung in stationärer Pflege auf Grund eines vor der mündlichen Verhandlung stattgehabten Schubes der bereits vor Ausreise bestehenden Multiplen Sklerose; durch die abgeschlossene Behandlung hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert, er ist laut Entlassungsbefund selbständig und auch nicht pflegebedürftig. Der Beschwerdeführer gab an, auch in der Russischen Föderation wegen dieser Erkrankung behandelt worden zu sein. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Therapie im Herkunftsstaat nicht möglich sei.

Auch die Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin bestand ausweislich der vorgelegten Befunde bereits vor dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015; eine maßgebliche Veränderung ihres Gesundheitszustandes ist den weiteren vorgelegten Befunden nicht zu entnehmen. Eine spezielle Behandlung ihrer Erkrankung behauptet die Zweitbeschwerdeführerin nicht und ist den Befunden auch nicht zu entnehmen.

Soweit der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbringt, sein Gesundheitszustand habe sich derart verschlechtert, dass er kaum stehen oder gehen könne, ist auf seine Vorlagen zu verweisen, wonach sich seine Bewegungsfähigkeit laut Entlassungsbefund durch die Behandlung verbesserte und der Beschwerdeführer auch vor der stationären Behandlung zwar bei Beginn der hg. Verhandlung von seiner Gattin und dem Sohn beim Betreten des Verhandlungssaales gestützt wurde, nach Ende seiner Einvernahme, als Sohn und Gattin nicht im Saal waren, jedoch selbständig und ohne ersichtlichen Probleme aufstand, seine Sachen, die sich an verschiedenen Stellen im Verhandlungssaal befanden, zusammentrug und den Gerichtssaal eigenständig, ohne fremde Hilfe verließ.

Dass zum Sohn kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht, ergibt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen daraus, dass die Beschwerdeführer angeben, ihren Lebensunterhalt im Wege der Grundversorgung zu bestreiten und dass ihr Sohn ihnen manchmal Lebensmittel und Geld mitnehme, im Übrigen sie aber nicht finanziell unterstütze, weil er finanzielle Belastungen habe. Dass regelmäßiger Telefon- und Besuchskontrakt besteht, ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführer. Dass eine darüber hinausgehende soziale Abhängigkeit zum Sohn besteht, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, kann nicht festgestellt werden, da der Erstbeschwerdeführer im Alltag von seiner Gattin und durch das Quartier der Grundversorgung unterstützt wird, eine diesbezügliche Unterstützung durch den Sohn wurde auch nicht vorgebracht. Auch was die Moscheebesuche anbelangt, geben die Beschwerdeführer an, dass der Erstbeschwerdeführer dabei nicht vom Sohn, sondern von den Nachbarn unterstützt wird.

Das Vorbringen betreffend die Gefährdung der Tochter sowie des Verlusts des Kontakts zu ihr ist unglaubwürdig:

Zunächst ist anzuführen, dass eine Verfolgung wegen des Bruders des Erstbeschwerdeführers sowohl in der Verfahren der Beschwerdeführer als auch im Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführer nicht festgestellt werden konnte; daher ist eine solche auch im Hinblick auf die Tochter und deren Gatten nicht anzunehmen. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass die Tochter wegen seines Bruders in Tschetschenien Probleme bekommen habe, ihr Gatte verschleppt worden sei, sie verschwunden sei und kein Kontakt mehr zu ihr bestehe, erstattet der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2016 zum ersten Mal, in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 01.02.2016 erstattete er es noch nicht, obwohl er hg. angab, seit 2-3 Monaten davon zu wissen und dass ihm seine Tochter beim letzten Kontakt, der im Vorjahr gewesen sei, schon gesagt habe, dass man vorhabe, ihren Gatten mitzunehmen. Er schilderte dieses Vorbringen ebenso völlig emotionslos wie seine Gattin, die in der hg. mündlichen Verhandlung völlig unbewegt angab, nicht versucht zu haben herauszufinden, was mit ihrer Tochter passiert sei, weil sie ihre eigenen Probleme - den Gesundheitszustand ihres Gatten - habe. Dieses Vorbringen ist schon aus diesen Gründen völlig unplausibel, ungeachtet des Widerspruchs, ob die Beschwerdeführer vom relevierten Verschwinden ihrer Tochter durch die Nichte (Zweitbeschwerdeführerin) bzw. durch in Österreich lebende tschetschenische Flüchtlinge, die hin- und herfahren (Erstbeschwerdeführer), erfuhren.

Mit ihrem widersprüchlichen und unplausiblen Vorbringen können die Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass kein Kontakt mehr zu ihren Verwandten im Herkunftsstaat, insb. ihrer Tochter besteht, vielmehr handelt es sich um ein Vorbringen aus verfahrenstaktischen Gründen. Die Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung betreffend ihre Tochter waren offensichtlich bemüht vage und betreffend die Unwissenheit der Beschwerdeführer deutlich überzeichnet und völlig emotionslos. Es ist daher davon auszugehen, dass die Tochter weiterhin in XXXX lebt und als Ärztin tätig ist, weshalb die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr wie auch vor der Ausreise auch finanzielle und sonstige Unterstützung durch sie erfahren können. Ebenso wenig konnten die Beschwerdeführer das Abreißen des Kontakts zu den Geschwistern der Zweitbeschwerdeführerin glaubhaft machen.

Die mangelnden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung, die übrigen Feststellungen zu ihrem Privatleben aus ihren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass sie in Österreich ein soziales Netz aufgebaut hätten, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, findet im Vorbringen der Beschwerdeführer keine Deckung, ebenso die beabsichtigte Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenem: Die Beschwerdeführer geben an, nicht arbeitsfähig zu sein und im Falle der Erteilung von Aufenthaltstiteln ihren Lebensunterhalt durch ihren Sohn zu sichern, wobei sie auch angeben, er habe nicht genug Geld, weil er finanzielle Belastungen habe.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A)

1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 3) und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2).

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 4 AsylG 2005 den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt (Z 4).

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht (Z 1); zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt gemäß § 57 Abs. 2 AsylG 2005 vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist gemäß § 46a Abs. 1 FPG geduldet, solange deren Abschiebung gemäß §§ 50 und 51 (Z 1) oder §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 (Z 2) unzulässig ist.

Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1a FPG geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß. Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen gemäß § 46a Abs. 1b FPG jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Z 1), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Z 2) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Z 3).

Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 2 FPG unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Rückkehrentscheidung wird gemäß § 52 Abs. 8 FPG im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 VwGVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

Das Bundesamt hat gemäß § 52 Abs. 9 FPG mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann gemäß § 52 Abs. 10 FPG auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert gemäß § 52 Abs. 11 FPG nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG verliehen hätte werden können (Z 1), oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist (Z 2).

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf gemäß § 9 Abs. 5 AsylG 2005 mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf gemäß § 9 Abs. 6 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 StGB gilt.

Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, oder das 6. bzw.13. ZPEMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG wird gemäß § 55 Abs. 1 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Bei Überwiegen besonderer Umstände kann gemäß § 55 Abs. 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

Das Bundesamt hat gemäß § 55 Abs. 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Die Einräumung einer Frist gemäß § 55 Abs. 1 FPG ist gemäß § 55 Abs. 5 FPG mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurden. Weder haben Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG 2005 behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.

4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

4.1. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung für die öffentlichen Interessen.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

4.2. Die Beziehung der Beschwerdeführer zueinander fällt als schützenswertes Familienleben in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK. Die Rückkehrentscheidung betrifft allerdings alle Familienmitglieder. Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend einer Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.3.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/22/0143; 19.12.2012, 2012/22/0221;

vgl. EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263);

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. u.a. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, 19.11.2010, 2008/19/0010).

Im Hinblick auf den Sohn der Beschwerdeführer besteht kein Abhängigkeitsverhältnis iSd Art. 8 EMRK: Die Beschwerdeführer lebten zwar im Herkunftsstaat mit ihrem Sohn bis zu dessen Ausreise im Jahr 2005 im gemeinsamen Haushalt, doch beschränkte sich in Folge der Kontakt bis Oktober 2013 auf Telefonate. In Österreich liegt kein gemeinsamer Wohnsitz vor. Es gibt telefonischen Kontakt und regelmäßige Besuche des Sohnes; gelegentlich unterstützt der Sohn die Beschwerdeführer mit Lebensmitteln oder Geld. Eine weitergehende finanzielle Unterstützung des Sohnes verneine die Beschwerdeführer mit Blick auf seine finanziellen Belastungen; sie bestreiten ihren Lebensunterhalt durch Grundversorgung. Ein sonstiges Abhängigkeits- oder Pflegeverhältnis kann nicht erkannt werden. So erhalten die Beschwerdeführer die erforderliche gesundheitliche Betreuung, etwa Unterstützung bei der Wahrnehmung von Arztterminen, im Rahmen ihrer Unterbringung. Hilfe bei sonstigen Aktivitäten, etwa beim Moscheebesuch, erhält der Erstbeschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge auch nicht durch den Sohn, sondern durch Nachbarn.

Selbst wenn man schützenswertes Familienleben mit dem Sohn annähme, wöge dieses nicht schwerer als das Familienleben mit der Tochter, die weiterhin im Herkunftsstaat lebt, bis 2006 mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt lebte und zwischen 2006 und 2013 ihre Eltern finanziell und auf sonstige Weise unterstütze. Mit dem Vorbringen, dass ihre Tochter ja verheiratet sei, machen die Beschwerdeführer ebenso keine beachtliche Differenz im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Familienlebens mit dem Sohn im Verhältnis zu dem mit der Tochter geltend, da auch der Sohn verheiratet ist und bei seiner Gattin lebt, ein gemeinsamer Wohnsitz besteht auch mit diesem nicht ist.

Die Beziehung zum Sohn der Beschwerdeführer im Rahmen des Privatlebens der Beschwerdeführer in Österreich zu berücksichtigen.

4.3. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall der Beschwerdeführer, die sich erst seit Oktober 2013 - sohin seit weniger als drei Jahren - in Österreich aufhalten, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.

4.4. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - davon auszugehen sein, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer in ihr Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:

Die Beschwerdeführer halten sich erst seit Oktober 2013, sohin seit zweieinhalb Jahren im Bundesgebiet auf und verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die Beschwerdeführer sind illegal nach Österreich eingereist (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens übersteigt mit weniger als drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Dass Fremde strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).

Die Beschwerdeführer verfügen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: Dort leben die Familienangehörigen der Beschwerdeführer, insbesondere die Tochter der Beschwerdeführer sowie die Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin; auch von Österreich aus besteht Kontakt zu den Verwandten im Herkunftsstaat. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin können sowohl russisch als auch tschetschenisch sprechen und haben im Herkunftsstaat - wo sie ihr gesamtes Leben, über 50 Jahre, bis zur Ausreise nach Österreich vor weniger als drei Jahren - verbracht, Schul- und Ausbildungen absolviert und wurden dort sozialisiert. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer sich nach weniger als drei Jahren Abwesenheit von ihrem Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können werden.

Im Gegensatz dazu sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich nur schwach integriert: Sie sprechen kaum Deutsch, haben in den mehr als zweieinhalb Jahren zwar Deutschkurse begonnen, aber kaum bzw. keine Sprachkompetenz erworben und darüber hinaus keine Bildungsmaßnahmen ergriffen oder soziales oder berufliches Engagement gezeigt. Dass sich die Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde unsubstantiiert ausgeführt, bemühen würden, Deutschkenntnisse zu erwerben, kann angesichts der durchgeführten Befragung in deutscher Sprache in der mündlichen Verhandlung, nicht behauptet werden. Dass der Erstbeschwerdeführer um Selbsterhaltungsfähigkeit bemüht sei, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, findet in den Angaben der Beschwerdeführer keine Deckung. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Österreich - wie in der Beschwerde behauptet - über ein stärkeres soziales Netzwerk als im Herkunftsstaat verfügen, da die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erklärten, keinen nennenswerten Kontakt zu Personen außerhalb der Familie zu pflegen.

Der Kontakt zum Sohn kann über Telefon und SMS wie auch im Zeitraum 2005-2013 - und wie dies umgekehrt derzeit mit der Tochter der Fall ist - von der Russischen Föderation aus aufrechterhalten werden. Zudem ist es dem Sohn möglich, die Eltern in der Russischen Föderation zu besuchen: Dass eine Verfolgung des Sohnes in der Russischen Föderation drohen würde, wurde in seinem Asylverfahren geprüft und ausgeschlossen.

Das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte im Bundesgebiet ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013); hiebei ist auch zu berücksichtigten, dass die Beschwerdeführer drei Jahre nachdem der Asylantrag ihres Sohnes abgewiesen und sein Vorbringen für unglaubwürdig festgestellt wurde, einreisten und auf dieselbe Verfolgungsthematik gestützte Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK bzw. § 9 BFA-VG ist auch zu berücksichtigen, ob eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/21/0199; 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152, mwN). Der Beschwerdeführer leidet jedoch seit 2000 an Multipler Sklerose, die seit 2006 auch im Herkunftsstaat mit Medikamenten und Infusionen behandelt wurde, wie auch in Österreich. Die Akutbehandlung nach dem Krankheitsschub 2016 ist abgeschlossen. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an Arthrose, eine besondere Behandlung bringt sie nicht vor. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass in Österreich eine Behandlung der Beschwerdeführer erfolgen würde, die angesichts der übrigen Umstände zu einem Überwiegen der Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen führen würde.

4.5. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher nicht geboten um den Beschwerdeführern die Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens in Österreich zu ermöglichen.

5. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Weil die Anträge der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurden, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Es ist auch kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen (s. Punkt 3).

6. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Die Beschwerdeführer gaben an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.

7. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wie bereits in den Punkten 4.2. und 4.3. ausgeführt, wird durch die Rückkehrentscheidung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts weder in das Recht der Beschwerdeführer auf Familienleben, noch ihr Recht auf Privatleben eingegriffen. Selbst wenn man vom Vorliegen einer geschützten Rechtssphäre ausginge, wäre der Eingriff, wie im Punkt 4.4. dargelegt, jedenfalls verhältnismäßig und die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung der Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insb. dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten.

8. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist.

8.1. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder damit für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.

Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015 rechtskräftig verneint. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Neubeurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Hinblick auf Art. 3 EMRK bzw. im Rahmen der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG über die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat im Verhältnis zur Entscheidung vom 01.10.2015 über die Versagung von Asyl und subsidiären Schutz nicht in Betracht.

Auch seit der Erlassung der Entscheidung vom 01.10.2015 hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation der Beschwerdeführer, da sich die Erkrankung des Erstbeschwerdeführers nach dem Krankheitsschub Anfang 2016 infolge der Behandlung im März 2016 stabilisierte und keine maßgebliche Verschlechterung der Krankheit des Erstbeschwerdeführers wie auch der Zweitbeschwerdeführerin im Verhältnis zu der dem Erkenntnis vom 01.10.2015 zugrunde liegenden Situation erkannt werden kann.

8.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.

Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015 rechtskräftig verneint.

Auch seit der Erlassung der Entscheidung vom 01.10.2015 hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation der Beschwerdeführer: Eine Gefährdung auf Grund neuer Umstände wurde nicht vorgebracht und ist auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Dass die im Herkunftsstaat lebende Tochter der Beschwerdeführer aufgrund von Problemen, die im Zusammenhang mit den Fluchtgründen der Beschwerdeführer stünden, ebenfalls an einen unbekannten Aufenthaltsort flüchten hätte müssen, ist aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen nicht glaubhaft.

8.3. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.

8.4. Die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ist daher zulässig.

9. Mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG wird gemäß § 55 Abs. 1 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht besondere Umstände, die der Betroffene bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Die besonderen Umstände sind gemäß § 55 Abs. 3 FPG vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben (vgl. RV 1078 BlgNR 24. GP 30 f.).

Ein derartiges Vorbringen wurde von den Beschwerdeführern nicht erstattet. Auch im Ermittlungsverfahren sind keine Umstände, die die Beschwerdeführer bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen haben und die die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen, hervorgekommen.

Die Beschwerden sind daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu § 50 FPG wurde bei den Erwägungen zu Punkt 8., die zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Punkt 4. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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