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W101 2015475-1•BVwG W101 2015475-1
W101 2015475-1Bundesverwaltungsgericht23.06.2016
Beschwerdelegimitation, besondere Härte, Eintragungsgebühr,<br/>Gebührenfestsetzung, Mitwirkungspflicht, Nachlassantrag,<br/>Pfandrechtseintragung, sachliche Unbilligkeit, Zurückweisung
W101 2015475-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. der XXXX und 2. der XXXX, vertreten durch BURGHOFER Rechtsanwalts GmbH, 1060 Wien, Köstelergasse 1/30, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 29.10.2014, Zl. Jv 55793-33a/14, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 GEG als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde der XXXX wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG
zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren kaufte die Erstbeschwerdeführerin, die XXXX, verschiedene Wohnungseigentumsobjekte (Miteigentumsanteile) der Liegenschaft EZ 20, KG 01303 XXXX, von fünf verschiedenen Verkäufern. Für jeden der fünf Verkäufer (darunter Herr XXXX) war ein eigener Kaufvertrag abgeschlossen und der gesamte Kauf der Erstbeschwerdeführerin war von der Zweitbeschwerdeführerin, der XXXX, finanziert worden.
Der Beschwerdeführervertreter als Rechtsanwalts GmbH hatte die Treuhandschaft übernommen, um ein Pfandrecht mit einem Höchstbetrag von € 1.400.000,00 an sämtlichen erworbenen Miteigentumsanteilen im ersten Rang ins Grundbuch einzutragen. Dazu hatte er zunächst einen Antrag auf Einverleibung der Eigentumsrechte zusammen mit dem Antrag auf Einverleibung des Höchstbetrags-Pfandrechtes gestellt. Diesen Antrag wies das Bezirksgericht Meidling (im Folgenden: BG) am 16.06.2014 mit der Begründung ab, dass eine unzulässige Kumulierung (§ 86 GBG) vorliege, weil die Einverleibung des Eigentums aufgrund mehrerer Kaufverträge beantragt worden sei. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. Daraufhin waren fünf verschiedene Grundbuchsgesuche zur Eintragung des Eigentumsrechtes und des Pfandrechtes eingebracht worden.
2. Mit (fünf) Beschlüssen jeweils vom 04.07.2014, Zlen. TZ 1551/2014 bis TZ 1555/2014, bewilligte das BG die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Erstbeschwerdeführerin an den von ihr erworbenen Mindestanteilen sowie die Eintragung eines Pfandrechtes iHv € 1.400.000,00 für die Zweitbeschwerdeführerin auf diesen Mindestanteilen (unter Anmerkung des Kautionsbandes), darunter - mit Beschluss zu TZ 1552/2014 - die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Erstbeschwerdeführerin an den von Herrn XXXX erworbenen Mindestanteilen sowie des Pfandrechtes in der genannten Höhe auf diesen Mindestanteilen.
3. Mit Lastschriftanzeige gemäß § 6a Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) vom 09.07.2014 forderte der Kostenbeamte des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien für dessen Präsidentin die Beschwerdeführer als zur ungeteilten Hand Zahlungspflichtige auf, für die mit dem genannten Beschluss des BG zu Zl. TZ 1552/2014 bewilligten Eintragungen jeweils eine "Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 lit b Z. 4 Pfandrecht für XXXX
XXXX (1.400.000,00)" iHv EUR 16.800,00 zu entrichten. Hinsichtlich der weiteren vier Beschlüsse des BG ergingen gleichlautende Lastschriftanzeigen an die anderen Verkäufer. Gegenständlich für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist ausschließlich die Lastschriftanzeige vom 09.07.2014, 081 TZ 1552/2014 - VNR 3.
4. Mit Schriftsatz vom 08.10.2014 beantragte der Beschwerdeführervertreter - im Namen der Erstbeschwerdeführerin sowie im eigenen Namen - den Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren in der Form, dass diese zu den Aktenzeichen TZ 1551/2014 - TZ 1555/2014 nur einmal fällig würden.
Als Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Rechtspflegerin des Bezirksgerichtes erklärt habe, dass es unbedingt notwendig sei, fünf verschiedene Grundbuchsgesuche einzubringen. In der Folge seien fünf Anträge eingebracht und fünf Beschlüsse gefasst worden, mit denen die Eintragung des Eigentumsrechtes und eines Pfandrechtes in der Höhe von jeweils € 1.400.000,00 bewilligt worden sei. Auch die Eintragungsgebühr iHv 1,2 % also € 16.800,00 sei fünfmal vorgeschrieben worden; insgesamt seien daher € 84.000,00 vorgeschrieben worden, um € 67.200,00 zu viel.
Aus folgenden Gründen liege eine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG vor:
Der Beschwerdeführervertreter sei einerseits als Treuhänder verpflichtet, die erstrangige Eintragung des Pfandrechtes zu erwirken. Andererseits habe ihm das Grundbuchsgericht die Einbringung von fünf separaten Gesuchen vorgeschrieben.
Die Erstbeschwerdeführerin würde bei einer Vorschreibung wahrscheinlich zu Recht einwenden, dass der Beschwerdeführervertreter das Risiko auf sich hätte nehmen können, weil die Gefahr von Zwischeneintragungen nicht übermäßig hoch gewesen sei.
Der Gesetzgeber habe nicht gewollt, dass der Antragsteller entweder Gefahr laufe, die Treuhandbedingungen nicht erfüllen zu können, oder eine mehrmalige Vorschreibung der Eintragungsgebühr anfalle. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Änderungen von TP 9 8 GGG laut Erläuterungen (BlgNR 21. GP 31 f) in zeitlicher Hinsicht deutliche Schranken für die Inanspruchnahme der Begünstigung der TP 9 Anm. 7 GGG vorsehen würden. Der Gesetzgeber habe vermeiden wollen, dass die Eintragung von Pfandrechten auf mehrere Miteigentumsanteile nicht begünstigt sei, wenn alle Pfandrechte nicht gleichzeitig eingetragen würden. Ein Verhandeln mit der Zweitbeschwerdeführerin, dass diese auf den ersten Rang verzichte, wäre jedenfalls unrealistisch gewesen.
Zahlungspflichtige Partei sei jedenfalls die Erstbeschwerdeführerin; es sei aber anzunehmen, dass die Zahlung im Endeffekt den Beschwerdeführervertreter treffen werde, weil wohl Regressansprüche gestellt würden. Die aufgezeigten Umstände würden auch für sämtliche Zahlungspflichtige und daher auch gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin vorliegen.
Es sei auch fraglich, ob die Abweisung des Grundbuchsgesuches, mit dem aufgrund von fünf Kaufverträgen die einmalige Eintragung des Eigentums- und des Pfandrechtes in einem beantragt worden sei, zu Recht erfolgt sei. Zu Beweis dafür werde ein Beschluss von Dezember 2010 vorgelegt, aus dem sich ergebe, dass einem Gesuch auf Einverleibung von zwei Kaufverträgen und von Pfandurkunden entsprochen worden sei. Es liege eine sachliche Unbilligkeit vor, wenn der Normunterworfene dadurch, dass er nicht auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung vertrauen habe können, bestraft werde und die Eintragungsgebühr mehrfach vorgeschrieben werde.
Das Einbringen eines Rekurses gegen den Abweisungsbeschluss sei nicht möglich gewesen, da die Verkäufer auf die rasche Auszahlung des Kaufpreises bestanden hätten. Die Auszahlung als Treuhänder habe aber nur durchgeführt werden können, nachdem die Eigentumseintragung im Grundbuch erfolgt sei.
5. Mit Bescheid vom 29.10.2014 (dem Rechtsvertreter zugestellt am 10.11.2014), Zl. Jv 55793-33a/14, entschied der Präsident des Oberlandesgerichtes, dass dem Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren in Höhe von € 16.800,00 gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht stattgegeben werde.
In der Begründung des o.a. Bescheides führte der Präsident des Oberlandesgerichtes im Wesentlichen aus, dass die Erstbeschwerdeführerin es verabsäumt habe, die für den Nachlass erforderliche besondere Härte, insbesondere ihre Einkommens- und Vermögenslage, darzulegen. Wenn die Erstbeschwerdeführerin sich darauf beriefe, dass die Gebühren daraus resultieren würden, weil sie sich an die Anweisungen des Gerichts gehalten hätten, könne die besondere Härte nicht allein aus Umständen abgeleitet werden, die die Entstehung der Gebührenpflicht möglicherweise unbillig erscheinen lassen würden, zumal § 9 Abs. 2 GEG nicht darauf abstelle, wieso es zu Gebührenvorschreibungen gekommen sei, sondern darauf, ob die Einziehung eine besondere Härte für den Zahlungspflichtigen darstelle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne nicht einmal gesagt werden, dass selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr allein schon wegen ihres Unrechtsgehaltes eine besondere Härte für den Zahlungspflichtigen bedeuten müsse. Die Umstände, weshalb es zu der Gebührenvorschreibung gekommen sei, seien daher für das Nachlassverfahren ohne Relevanz, zumal nicht einmal ein Vorbringen, die Gebühren wären durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden, im Verfahren nach 9 Abs. 2 GEG zu überprüfen sei.
Dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführervertreter aufgrund der Begründung des Beschlusses des Grundbuchgerichtes gezwungen gewesen sei, fünf verschiedene Grundbuchsgesuche einzubringen, sei entgegenzuhalten, dass zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens jedenfalls auch die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen gehöre. Es könne in diesem Zusammenhang nicht gesagt werden, dass die Einbringung einer Gebühr, die, wenngleich rechtkräftig, so doch materiell betrachtet zu Unrecht vorgeschrieben worden sei, schon deshalb eine besondere Härte für den Gebührenschuldner bedeuten müsse. Diese Ansicht hätte zur Folge, dass das Prinzip der Rechtskraft durch die Anwendung des § 9 Abs. 2 GEG eine generelle Durchbrechung erfahren würde, was keineswegs im Sinne dieser Gesetzesstelle gelegen sei. Wenn mehrere Zahlungspflichtige für denselben Betrag haften würden, sei gemäß § 6 GEG ein gemeinsamer Zahlungsauftrag zu erlassen. Bei Zahlung eines der Zahlungspflichtigen würden auch die anderen Zahlungspflichtigen von ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Bund befreit. Bei einem Gesamtschuldverhältnis komme der Nachlass der Gerichtsgebühren nur dann in Betracht, wenn die Nachlassvoraussetzungen bei allen Gesamtschuldnern erfüllt seien. Da weder ein Nachlassantrag noch Informationen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der mithaftenden Partei (Zweitbeschwerdeführerin) vorliegen würden, sei der Antrag abzuweisen.
6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 26.11.2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin. Gegen den nichtgewährten Nachlass betreffend die anderen vier Lastschriftanzeigen TZ 1551/2014, TZ 1553/2014, TZ 1554/2014 und TZ 1555/2014 brachte der Beschwerdeführervertreter beim Bundesverwaltungsgericht gleichlautende Beschwerden ein, welche unter den Zl.en W214 2015472, W208 2015479, W108 2015476, W176 2015478 protokolliert sind.
In der Begründung wandte sich der Beschwerdeführervertreter zuerst gegen die aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.11.1998, Zl. 98/16/0302, abgeleitete Interpretation der belangten Behörde, wonach ein Nachlass überhaupt nur dann möglich sei, wenn die gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Zahlungspflichtigen (Solidarschuldners) vorliegen würden. Es wäre darin nicht darauf hingewiesen, dass die besondere Härte nur dann vorliegen könne, wenn sich der Betroffene in finanziellen Schwierigkeiten befinde.
Im Folgenden zählte der Beschwerdeführervertreter die bereits im Antrag angeführten Gründe für das Vorliegen einer besonderen Härte noch einmal auf. Die sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liege vor, wenn im Einzelfall aufgrund der Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete (VwGH 25.06.2013, Zl. 2009/17/0164), das sei hier der Fall. Dem Gesetzgeber sei sicherlich nicht bewusst gewesen, dass das Grundbuchsgesetz im Zusammenhang mit einer durchaus üblichen Treuhandschaft dazu führt, dass es zu einer Mehrvorschreibung an Gebühren iHv insgesamt € 67.200,00 kommen werde. Um diesen Betrag innerhalb eines Jahres aufzubringen, müsse ein Antragsteller ein monatliches Bruttogehalt von € 8035,79 verdienen und dieses ausschließlich für die Bezahlung der Gebühr verwenden. Mit einer solchen Gebühr habe der Gesetzgeber sicherlich niemanden belasten wollen, der bemüht gewesen sei, eine Treuhandschaft ohne Gefahr für seine Treugeber zu erfüllen.
Der Verwaltungsgerichtshof habe auch festgestellt, dass die tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall dann nicht gegeben sei, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen sei, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise treffe (85/17/0147, 0148, 99/17/0029). Genau dieses Kriterium liege im gegenständlichen Fall nicht vor, dieser sei absolut unüblich. Es handle sich um einen Einzelfall, der einen Sachverhalt voraussetze, der kaum ein zweites Mal vorkommen werde. Zunächst sei es notwendig, dass mehrere Wohnungseigentumsobjekte gleichzeitig von verschiedenen Eigentümern gekauft würden und der Kaufpreis durch eine einzige Bank finanziert werde. Schließlich müssten die Treuhandbedingungen so abgefasst sein, dass die gesamte Kreditsumme auf sämtlichen Anteilen und sämtlichen Eigentumswohnungen als Pfandrecht eingetragen werden sollen. Diese Kriterien des Einzelfalls hätten schließlich zur besonderen Härte der Gebührenbemessung geführt. Diese Härte träfe sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch die Zweitbeschwerdeführerin, hier gäbe es keine qualitativen oder quantitativen Unterschiede.
Der Tatbestand des § 9 Abs. 2 GEG verlange neben der besonderen Härte nicht, dass der Nachlass im öffentlichen Interesse bestehe, sondern es lägen zwei alternative Tatbestände vor. Wenn gefordert werde, dass die besondere Härte dem öffentlichen Interessen überwiegen müsse, sei dies unrichtig. Unabhängig davon sei die besondere Härte im gegenständlichen Fall weitaus gravierender als das Interesse der Öffentlichkeit an der Einziehung einer fünfmaligen Gebühr.
Eine Gebühr sei eine Abgabe, die für verschiedene behördliche Tätigkeiten eigehoben werde, im Gegensatz zu Steuern müsse also eine Leistung von der Behörde erbracht werden. Die Leistung des Grundbuchsgerichtes sei in beiden Fällen ident, auch wenn ein Antrag gestellt werde, müsse das Pfandrecht bei den fünf Wohnungseigentumsanteilen eingetragen werden, genauso wie im gegenständlichen Fall in dem die Eintragungen aufgrund von fünf
getrennten Gesuchen durchgeführt worden seien. Die Leistungen des Gerichtes, die Voraussetzung für eine Gebührenschuld sein, seien daher in beiden Fällen dieselben.
Aus den von der Behörde angeführten Rechtssätzen des Verwaltungsgerichtshofes (deren Texte im RIS auch nicht mehr abrufbar seien) ergäbe sich, dass die Nachsicht von Gebühren den typischen Fall einer auf die Verhältnisse des Einzelfalls zugeschnittenen Entscheidung darstellen würde. Im Gegenstand sei entscheidend, dass es nahezu schicksalshaft zu der fünffachen Gebührenvorschreibungen gekommen sei, weil nach jeder schriftlichen oder mündlichen Äußerung des Gerichtes (Abweisung des ersten Grundbuchsantrages, Gespräch mit Grundbuchsführerin) dem Treuhänder bei einem rechtskonformen Verhalten keine andere Möglichkeit offen gestanden sei, als fünf Anträge einzubringen und damit die Gebührenschuld auszulösen.
Hinsichtlich des Arguments der Rechtskraftdurchbrechung werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer bisher lediglich eine Zahlungsanweisung durch eine Lastschriftanzeige, aber noch keinen Zahlungsauftrag zugestellt erhalten hätten, sodass von einer Durchbrechung der Rechtskraft nicht die Rede sein könne. Die Lastschriftanzeige habe keinerlei Rechtswirkungen und könne auch nicht durch Rechtsmittel bekämpft werden.
Schließlich habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass aufgrund der vergleichbaren Interessenslage für das Nachlassverfahren nach § 9 Abs. 2 GEG die Rechtsprechung zum Nachsichtverfahren nach § 236 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), anwendbar sei. Auch habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass eine sachliche Unbilligkeit dann anzunehmen sei, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff, komme. Genau diese sachliche Unbilligkeit sei durch den außergewöhnlichen Geschehnisablauf im Gegenstand gegeben und diese sei weder durch den Treuhänder (der aufgrund der Treuhandbedingungen im Zugzwang gewesen sei und kein Alternativverhalten gehabt habe) noch durch die Beschwerdeführer beeinflussbar gewesen (Zl. 2009/16/0039).
7. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 02.12.2014 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vor.
8. Mit am 28.01.2015 eingelangtem Schriftsatz beantragte der bevollmächtigte Rechtsvertreter die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, seine Einvernahme als Zeuge und legte mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (5 Ob 176/08f, 5 Ob 252/04a, 5 Ob 116/14s) zur Frage des Kumulierungsverbotes des § 86 GBG vor. Erläuternd führte er aus, dass sich daraus ergäbe, dass der Beschluss mit dem die Eintragung einer nur einmaligen Pfandrechtsgebühr vorgeschrieben worden wäre, zu Unrecht abgewiesen worden sei. Der Rat der Rechtspflegerin separate Grundbuchsgesuche einzubringen, hätte die fatale Konsequenz gehabt, dass die Eintragungsgebühr fünfmal, statt einmal vorgeschrieben worden sei. Der Gesetzgeber könne nicht zulassen, dass durch eine unrichtige Entscheidung eines Organs der Republik, die Republik in der Folge €
67. 200,00 lukrieren könne. Ein solches Vorgehen sei wohl sittenwidrig. Formal könne zwar eingewendet werden, dass nicht Rekurs erhoben worden sei. Ein Rekurs sei aber nicht möglich gewesen, da die Verkäufer aufgrund der durchaus üblichen Bestimmungen des Kaufvertrages ihr Geld erst bekommen hätten, wenn das Eigentumsrecht der Käufer eingetragen sei. Ein Rekursverfahren dauere durchschnittliche ein halbes Jahr und hätten sich diese die Wartezeit nicht leisten können bzw. wollen. Die einzige Möglichkeit wäre daher gewesen mit der Grundbuch-Rechtspflegerin zu reden und diese zu bewegen das Gesuch zu bewilligen, wozu diese aber - in Verkennung der Rechtslage - nicht bereit gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Erstbeschwerdeführerin hat die Einverleibung von Miteigentumsanteilen der Liegenschaft EZ20, KG 01303 XXXX, aufgrund eines Kaufvertrages mit XXXX und die Eintragung eines Pfandrechts in der Höhe von € 1.400.000,00 im Grundbuch beantragt. Diese sind in Folge vom Grundbuchsgericht durchgeführt worden.
Mit Lastschriftanzeige vom 09.07.2014 sind die Beschwerdeführer dazu verpflichtet worden, für die mit Beschluss des BG vom 04.07.2014, Zl. TZ 1552/2014, bewilligten Eintragungen jeweils eine "Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 lit. b Z 4 Pfandrecht für XXXX (1.400.000,00)" iHv EUR 16.800,00 zu entrichten.
Ein Zahlungsauftrag über die zu zahlende Eintragungsgebühr ist noch nicht ergangen.
Die belangte Behörde hat mit ihrem abweisenden Bescheid ausschließlich über den Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren iHv € 16.800,00 der Erstbeschwerdeführerin entschieden.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem - unstrittigen - Akteninhalt. Das Vorliegen einer dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen bindenden gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführer (hier: Beschluss des BG 04.07.2014, Zl. TZ 1552/2014) steht anhand des Inhaltes des Verwaltungsaktes unzweifelhaft fest.
Die Feststellung, dass die belangte Behörde ausschließlich über den Nachlassantrag der Erstbeschwerdeführerin entschieden hat, ergibt sich aus dem Spruch des Bescheides, wo ausdrücklich nur diese angeführt ist.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin:
Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26. 01. 1996, 93/17/0265; 21. 12. 1998, 98/17/0180; 18. 03. 2002, 2001/17/0176; 23. 06. 2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 236 BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (vgl. VwGH 23. 06. 2003, mwN, sowie VwGH vom 29. 09. 2011, 2011/16/0171). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (vgl. etwa VwGH vom 10. 04 1986, 85/17/0147, 0148).
Die Erstbeschwerdeführerin stützt ihren Nachlassantrag ausschließlich auf Umstände, denen zufolge die Einbringung der in Rede stehenden Gerichtsgebühren nach Meinung der Erstbeschwerdeführerin unsachlich bzw. unbillig sei. Es wurde daher im Nachlassantrag ausschließlich das Vorliegen einer besonderen Härte infolge des Vorliegens einer sachlichen Unbilligkeit der Gerichtsgebühreneinbringung geltend gemacht.
Entgegen der Ansicht der Erstbeschwerdeführerin sind Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit bzw. auf das Vorliegen einer "besonderen Härte" im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG im Beschwerdefall jedoch nicht ersichtlich.
Denn der Argumentation der Beschwerde, der Grund für die fünfmalige Vorschreibung der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 GGG sei die Einbringung von fünf getrennten Grundbuchsgesuchen, die durch den (nach Meinung der Beschwerde unrichtigen) Beschluss des BG vom 16.06.2014 bzw. durch die (nach Meinung der Beschwerde unrichtige) Auskunft der Rechtspflegerin des genannten Gerichts veranlasst worden sei, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr wäre die Eintragungsgebühr auch dann mehrfach vorzuschreiben gewesen, wenn die gegenständlichen Eintragungen in einem einzigen Grundbuchsgesuch begehrt worden wären.
Nach den Anmerkungen 7 und 8 zu Tarifpost 9 GGG wäre die Eintragungsgebühr nur dann einmal zu bezahlen, wenn für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird (Anmerkung 7) oder wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken oder einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk und andererseits an einem Grundbuchskörper erworben werden (Anmerkung 8).
Gemäß § 15 Abs. 1 GBG liegt eine Simultanhypothek dann vor, wenn das Pfandrecht für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper oder Hypothekarforderungen eingetragen wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann bei einer Simultanhypothek das Pfandrecht für dieselbe Forderung zwar auf zwei oder mehreren Liegenschaften bzw. auch auf Liegenschaftsanteilen bestehen, bei Eintragung des Pfandrechtes auf verschiedene Miteigentumsanteile derselben Liegenschaft kann aber nicht von einer Simultanhypothek gesprochen werden (vgl. VwGH 13.06.2004, Zl. 2003/16/0469, mwN; Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht (2007) § 15 GBG Rz 9 mwN).
Ausgehend davon liegt gegenständlich keine Simultanhypothek vor, für deren Eintragung mit einem einzigen Gesuch oder mit gleichzeitigen Gesuchen die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen wäre. Bei der Eintragung eines Pfandrechtes (für dieselbe Forderung) auf verschiedene Miteigentumsanteile derselben Liegenschaft kann nämlich auch im Verständnis des GGG nicht von einer Simultanhypothek gesprochen werden (vgl. VwGH 10.04.2008, 2007/16/0228). Es liegt auch keiner der in Anmerkung 8 zu Tarifpost 9 GGG genannten Fälle vor.
Mit der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2001 (EGN), wurde, worauf im Übrigen im Nachlassantrag selbst hingewiesen wurde, Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 GGG dahingehend eingeschränkt, dass die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird. Die bisher in Anmerkung 8 lit. a zu Tarifpost 9 vorgesehene sinngemäße Anwendung auf Pfandrechte auf mehreren Miteigentumsanteilen desselben Grundbuchskörpers ist entfallen. Die Neufassung der Anmerkung 8 zu Tarifpost 9 GGG durch die Euro-Gerichtsgebühren-Novelle ist mit der Folge verbunden, dass eine Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers, auch wenn die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder gleichzeitig begehrt wird, nicht mehr wie die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek begünstigt ist. Eine fortwährende Gleichbehandlung seit der Neufassung der Anmerkung 8 zu Tarifpost 9 GGG würde die Begründung eines Ausnahmetatbestandes im Wege der Analogie bedeuten. In Anbetracht des klaren Wortlautes der Bestimmung der Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 GGG in der Fassung der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle bleibt kein Raum für eine gebührenrechtliche Gleichbehandlung der Eintragung mehrerer Pfandrechte an verschiedenen Miteigentumsanteilen an derselben Liegenschaft mit einer Simultanhypothek (vgl. die Entscheidung VwGH 10.04.2008, 2007/16/0228, in der der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegte).
Dass die Gebühr für die Eintragung des Pfandrechtes nicht nur einmal vorzuschreiben ist, findet seinen Grund somit entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht darin, dass mehrere Gesuche eingebracht wurden; denn dies würde nach Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 GGG (die es auch ausreichen lässt, dass die Eintragung - wie in der gegenständlichen Konstellation vorliegend - "für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird") nicht schaden. Vielmehr fällt die mehrfache Eintragungsgebühr deshalb an, weil im gegenständlichen Fall nicht von einer Simultanhypothek gesprochen werden kann, bzw. kein Fall vorliegt, der nach den Anmerkungen 7 und 8 zu Tarifpost 9 GGG bei der Vorschreibung der Gebühr begünstigt wäre.
Es wurden damit keine derart außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der Erstbeschwerdeführerin von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die Grundbuchseintragungen begehrt, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Eintragungsgebühr nach dem GGG. Der angestrebte Nachlass der Gerichtsgebühr käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen generellen Gebührenbefreiung bzw. Gebührenbegünstigung gleich, deren Statuierung jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben muss. Wie oben ausgeführt, hat der Gesetzgeber Derartiges gerade nicht normiert, vielmehr hat er die bisherige Begünstigung für eine Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers entfallen lassen. Eine mit der Einbringung verbundene besondere Härte für den Zahlungspflichtigen kann nicht in der nach seiner Auffassung unbilligen Gesetzeslage (nach dem GGG) gelegen sein (vgl. dazu VwGH 14.01.1988, 86/16/0159).
In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Hinsichtlich des nach den obigen Ausführungen verbleibenden Anwendungsbereiches des § 9 Abs. 2 GEG ist jedoch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Im vorliegenden Fall hat die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Nachlass keinerlei Angaben zum Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Umstände als Gründe für die "besondere Härte" geltend gemacht, sondern sie hat ihren Antrag auf Nachlass ausschließlich mit einer sachlichen Unbilligkeit der Gebühreneinhebung begründet und klar zum Ausdruck gebracht, dass die "besondere Härte" nicht in der Höhe der vorgeschriebenen Gebühren im Verhältnis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gesehen wird.
Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren/Kosten eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (vgl. dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227).
Überdies ist festzuhalten, dass die seitens des Beschwerdeführervertreters erhobene außerordentliche Revision gegen das hg. Erkenntnis vom 22.10.2015, Zl. W208 2015479-1/8E, welches über eine der weiteren vier eingebrachten Beschwerden (aufgrund der Lastschriftschriftanzeige TZ 1555/2014) mit derselben Begründung wie in vorliegendem Fall abspricht, vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11.01.2016, Zl. Ra 2015/16/0132-3, als unzulässig zurückgewiesen worden ist, da die Voraussetzungen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorgelegen sind.
Da aus diesen Gründen die Entscheidung der belangten Behörde, der Erstbeschwerdeführerin den Nachlass der Gebührenschuld zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden und dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin spruchgemäß abzuweisen.
3.2.2. Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin:
Der angefochtene Bescheid richtet sich - wie sich aus dessen Spruch ergibt - nicht an die Zweitbeschwerdeführerin, die selbst keinen Nachlassantrag gestellt hat, und wurde dieser (zu Recht) auch nicht zugestellt.
Da der angefochtene Bescheid gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin nicht ergangen ist, kommt dieser keine Beschwerdelegitimation zu (siehe dazu Beschluss des VwGH vom 11.01.2016, Zl. Ra 2015/16/0132-3, S.5).
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war daher als unzulässig zurückzuweisen.
3.3. Obwohl der Beschwerdeführervertreter den Nachlassantrag ausdrücklich nicht nur für die Erstbeschwerdeführerin, sondern auch im eigenen Namen gestellt hat, wurde mit dem angefochtenen Bescheid nur über den Antrag der Erstbeschwerdeführerin abgesprochen. Daher wurde der Antrag, soweit er vom Beschwerdeführervertreter im eigenen Namen eingebracht wurde, noch nicht erledigt; vielmehr ist das betreffende Verfahren weiterhin bei der belangten Behörde anhängig. Dabei wird sie darauf Bedacht zu nehmen haben, dass im Verfahren nach § 9 Abs. 2 GEG nur der Zahlungspflichtige sowie der gemäß § 7 sowie § 31 Abs. 2 GEG Haftende antragsberechtigt sind (vgl. VwGH 24.10, 1973/73 noch zur Haftung nach § 6 und § 7 Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962, BGBl. Nr. 289/1962 [GJGebGes 1962]; vgl. überdies VwGH 16.06.1986, 86/16/0089, wonach die behauptete zivilrechtliche Regresspflicht einer Partei diese zu einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof legitimierte).
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Hinsichtlich des oben bereits erwähnten gleichgelagerten Falles (Erkenntnis des BVwG vom 22.10.2015, Zl. W208 2015479-1/8E) hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, dass in der gegebenen Fallkonstellation nur mehr die Rechtsfrage des Vorliegens einer Unbillgkeit der kumulativen Vorschreibung der Eintragungsgebühr vom Bundesverwaltungsgericht zu beantworten und keine mündliche Verhandlung durchzuführen war (Beschluss des VwGH vom 11.01.2016, Zl. Ra 2015/16/0132-3, S.6).
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen (VwGH 11.01.2016, Zl. Ra 2015/16/0132-3).
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