BVwG L501 2122904-1

L501 2122904-1Bundesverwaltungsgericht23.06.2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG L501 2122904-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L501.2122904.1.00

Spruch

L501 2122904-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Ing. Hans WIESINGER als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX , VSNR. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 11.11.2015, OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) und §§ 2, 3, 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit einem am 09.07.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben brachte die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) unter Beifügung eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX (in der Folge Dr. Orth. 1.), Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 16.09.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Abnützung Hüftgelenke beidseits bei Zustand nach Umstellung beidseits - Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig Radiologische Abnützungszeichen nach Umstellungsoperation beidseits. Keine regelmäßige Schmerztherapie erforderlich, daher 1 Stufe über unterem Rahmensatz.

02.05. 08

30 vH

02

Geringgradige Funktionseinschränkung der gesamten Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen Keine Dauertherapie beziehungsweise Heilbehelfe erforderlich, deutlich radiologische Veränderungen, daher oberer Rahmensatz

02.01. 01

20 vH

03

Erschöpfungszustand Derzeit ohne medikamentösen oder therapeutischen Therapiebedarf, daher unterer Rahmensatz

03.06. 01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Position 1 führend und durch Position 2 negativ beeinflusst, daher Erhöhung um 1 Stufe auf 40 v. Hundert. Position 3 wegen Geringfügigkeit nicht mehr erhöhend wirksam.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Adipositas I, plantarer Fersensporn rechts, Z.n. Riss des lateralen Meniscushinterhornes und der Mittelzone linkes Kniegelenk Z.n. Epicondylitis humeroradialis links, Zustand nach Innen- und Außenknöchelfraktur links vor 30 Jahren, Zustand nach Glomerulonephritis vor 15 Jahren, Z.n, Ostitis triangularis ilii rechts, Z.n.Sacroiliitis circumscripta links, Z.n. Adenomyositis uteri, Zustand nach 2xiger Kniegelenksarthroskopie bei Meniscusläsion links, Zustand nach Morbus Scheuermann, blande Adnexzysten rechts

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 11.11.2015 wies die belangte Behörde sodann unter Beilage des eingeholten Gutachtens Dris. Orth. 1 den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG ab und stellte den Grad der Behinderung mit 40 vH fest. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, nach dem der GdB 40 vH betrage. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

Mit E-Mail vom 01.12.2015 erhob die bP unter Beilage eines Entlassungsberichts von einem Rehabilitationsaufenthalt in XXXX im November 2015 fristgerecht Beschwerde. Eingangs wurde die Dauer der Untersuchung als zu knapp bemessen kritisiert, wodurch der systemische Zusammenhang ihrer vielen Beeinträchtigungen nicht zu erkennen gewesen sei; auch sei nicht festgestellt worden, dass sie aufgrund ihrer privaten und beruflichen Situation seit Mai 2010 dauernd Psychotherapie in Anspruch nehmen würde sowie sich beinahe durchgehend in Physiotherapie befände. Im Zuge der abgeschlossenen Rehabilitation sei überdies ein Morbus Bechterew diagnostiziert worden, woraus näher angeführte Funktionseinschränkungen resultieren würden, weshalb sie den Antrag stelle, es möge ein GdB von 70 vH festgestellt werden.

In dem hierauf von der belangten Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX (in der Folge Dr. Orth. 2), Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 12.01.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Untere Extremitäten, Hüftgelenke - Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig Zustand nach Umstellungsosteotomie der linken Hüfte bei angeborener Hüftdysplasie mit radiologisch deutlicher Arthrose und klinisch vor allem eingeschränkter Innenrotation.

02.05. 09

30 vH

02

Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades Morbus Bechterew im Anfangsstadium, derzeit ohne Dauertherapie, gelegentlich NSAR, guter Bewegungsumfang der Wirbelsäule. Es wird der untere Rahmensatz von 30 % gewährt.

02.02. 02

30 vH

03

Hüftgelenke - Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig Zustand nach Umstellungsosteotomie der rechten Hüfte bei angeborener Hüftdysplasie mit nur geringer radiologischer Degeneration sowie nur gering eingeschränkter Rotation und Flexion. Es wird der obere Rahmensatz von 20 % gewährt

02.05. 07

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende Funktionsstörung wird durch die Funktionsstörung Nummer zwei aufgrund der wechselwirkenden Beeinflussung um eine Stufe gesteigert. Die Funktionsstörung mit der laufenden Nummer drei steigert wegen Geringfügigkeit nicht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten ist keine Veränderung des klinischen Zustandes eingetreten. Zwischenzeitlich konnten die Wirbelsäulenbeschwerden mit der Diagnosestellung eines Morbus Bechterew im Stadium I zugeordnet werden.

In dem des Weiteren von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX (in der Folge Dr. Neur.), Fachärztin für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 17.02.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

chronische Rückenschmerzen und Schmerzen im linken Bein ohne radikuläre Symptomatik Die Position 04.11.01 wird mit 20% eingestuft. Die Wahl des oberen Rahmensatzes der Position 04.11.01 ergibt sich aus den chronischen Schmerzen im Rückenbereich mit Schmerzausstrahlung in das linke Bein. Sensibilitätsstörungen oder motorische Defizite bestehen nicht. Schmerzmittel werden nur selten eingenommen, sodass ein höherer Grad der Behinderung nicht zu begründen ist.

04.11. 01

20 vH

02

leichtgradige depressive Verstimmung Die Position 03.06.01 wird mit 20% eingestuft. Die Wahl des unteren Rahmensatzes der Position 03.06.01 ergibt sich aus der schwankenden Stimmungslage. Zum Untersuchungszeitpunkt zeigt sich eine leichtgradige depressive Verstimmung mit einem etwas reduzierten Antrieb sowie Schmerz bedingten Durchschlafstörungen und einem Hang zum Grübeln. Die Probandin steht diesbezüglich in regelmäßiger psychotherapeutischer Betreuung, eine antidepressive oder Schlaf induzierende Medikation besteht gegenwärtig nicht. Die Probandin ist beruflich und sozial voll integriert, sodass ein höherer Grad der Behinderung nicht zu rechtfertigen ist..

03.06. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

20 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die Positionen 04.11.01 und 03.06.01 werden jeweils mit 20% eingestuft, eine weitere Stufensteigerung lässt sich dadurch nicht begründen

Seitens des Leitenden Arztes der belangten Behörde, Sachverständiger für Allgemeinmedizin, wurde am 03.03.2016 eine Gesamtbeurteilung durchgeführt.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Untere Extremitäten, Hüftgelenke - Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig Zustand nach Umstellungsosteotomie der linken Hüfte bei angeborener Hüftdysplasie mit radiologisch deutlicher Arthrose und klinisch vor allem eingeschränkter Innenrotation.

02.05. 09

30 vH

02

Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades Morbus Bechterew im Anfangsstadium, derzeit ohne Dauertherapie, gelegentlich NSAR, guter Bewegungsumfang der Wirbelsäule. Es wird der untere Rahmensatz von 30 % gewährt.

02.02. 02

30 vH

03

Hüftgelenke - Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig Zustand nach Umstellungsosteotomie der rechten Hüfte bei angeborener Hüftdysplasie mit nur geringer radiologischer Degeneration sowie nur gering eingeschränkter Rotation und Flexion. Es wird der obere Rahmensatz von 20 % gewährt

02.05. 07

20 vH

04

chronische Rückenschmerzen und Schmerzen im linken Bein ohne radikuläre Symptomatik Die Position 04.11.01 wird mit 20% eingestuft. Die Wahl des oberen Rahmensatzes der Position 04.11.01 ergibt sich aus den chronischen Schmerzen im Rückenbereich mit Schmerzausstrahlung in das linke Bein. Sensibilitätsstörungen oder motorische Defizite bestehen nicht. Schmerzmittel werden nur selten eingenommen, sodass ein höherer Grad der Behinderung nicht zu begründen ist.

04.11. 01

20 vH

05

leichtgradige depressive Verstimmung Die Position 03.06.01 wird mit 20% eingestuft. Die Wahl des unteren Rahmensatzes der Position 03.06.01 ergibt sich aus der schwankenden Stimmungslage. Zum Untersuchungszeitpunkt zeigt sich eine leichtgradige depressive Verstimmung mit einem etwas reduzierten Antrieb sowie Schmerz bedingten Durchschlafstörungen und einem Hang zum Grübeln. Die Probandin steht diesbezüglich in regelmäßiger psychotherapeutischer Betreuung, eine antidepressive oder Schlaf induzierende Medikation besteht gegenwärtig nicht. Die Probandin ist beruflich und sozial voll integriert, sodass ein höherer Grad der Behinderung nicht zu rechtfertigen ist.

03.06. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Ausgehend von den führenden orthopädischen Leiden 1-4 (gesamt 40%) bewirkt das Hinzukommen der leichtgradigen psychischen Störung als Begleitreaktion der chronischen Beschwerden wegen nur geringer Beeinträchtigung keine Steigerung des GdB.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten ist keine Veränderung des klinischen Zustandes eingetreten. Zwischenzeitlich konnten die Wirbelsäulenbeschwerden mit der Diagnosestellung eines Morbus Bechterew im Stadium I zugeordnet werden.

Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit erledigt werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.03.2016 zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 28.04.2016 wurden der bP die Gutachten von Dr. Orth. 2 und von Dr. Neur. sowie die Gesamtbeurteilung vom Leitenden Arzt der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Mit Schreiben vom 12.05.2016 gab die bP bekannt, dass Morbus Bechterew schubhaft verlaufe, eine Verschlechterung stattgefunden habe, eine Beurteilung des Rheumatologen am 24.08.2016 sowie ein Befund einer kürzlich stattgefundenen umfassenden Röntgenuntersuchung ausständig sei, weshalb sie um Aufschub ersuche. Dem Ersuchen einer Fristverlängerung bis Ende August 2016 wurde nicht stattgegeben und um Stellungnahme binnen einer Woche gebeten. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis einer Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Die bP ist am 22.07.1964 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Untere Extremitäten, Hüftgelenke - Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig Zustand nach Umstellungsosteotomie der linken Hüfte bei angeborener Hüftdysplasie mit radiologisch deutlicher Arthrose und klinisch vor allem eingeschränkter Innenrotation.

02.05. 09

30 vH

02

Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades Morbus Bechterew im Anfangsstadium, derzeit ohne Dauertherapie, gelegentlich NSAR, guter Bewegungsumfang der Wirbelsäule. Es wird der untere Rahmensatz von 30 % gewährt.

02.02. 02

30 vH

03

Hüftgelenke - Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig Zustand nach Umstellungsosteotomie der rechten Hüfte bei angeborener Hüftdysplasie mit nur geringer radiologischer Degeneration sowie nur gering eingeschränkter Rotation und Flexion. Es wird der obere Rahmensatz von 20 % gewährt

02.05. 07

20 vH

04

chronische Rückenschmerzen und Schmerzen im linken Bein ohne radikuläre Symptomatik Die Position 04.11.01 wird mit 20% eingestuft. Die Wahl des oberen Rahmensatzes der Position 04.11.01 ergibt sich aus den chronischen Schmerzen im Rückenbereich mit Schmerzausstrahlung in das linke Bein. Sensibilitätsstörungen oder motorische Defizite bestehen nicht. Schmerzmittel werden nur selten eingenommen, sodass ein höherer Grad der Behinderung nicht zu begründen ist.

04.11. 01

20 vH

05

leichtgradige depressive Verstimmung Die Position 03.06.01 wird mit 20% eingestuft. Die Wahl des unteren Rahmensatzes der Position 03.06.01 ergibt sich aus der schwankenden Stimmungslage. Zum Untersuchungszeitpunkt zeigt sich eine leichtgradige depressive Verstimmung mit einem etwas reduzierten Antrieb sowie Schmerz bedingten Durchschlafstörungen und einem Hang zum Grübeln. Die Probandin steht diesbezüglich in regelmäßiger psychotherapeutischer Betreuung, eine antidepressive oder Schlaf induzierende Medikation besteht gegenwärtig nicht. Die Probandin ist beruflich und sozial voll integriert, sodass ein höherer Grad der Behinderung nicht zu rechtfertigen ist.

03.06. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Ausgehend von den führenden orthopädischen Leiden 1-4 (gesamt 40%) bewirkt das Hinzukommen der leichtgradigen psychischen Störung als Begleitreaktion der chronischen Beschwerden wegen nur geringer Beeinträchtigung keine Steigerung des GdB.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 14.03.2016 eingeholten Meldenachweis sowie den mit Stichtag 12.06.2016 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Die seitens der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. Orth. 2 und Dris. Neur. sind ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen am 12.01.2016 und 17.02.2016 erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vom Leitenden Arzt der belangten Behörde vorgenommene Gesamtbeurteilung fußt auf den Einzelgutachten und fasst diese nachvollziehbar zusammen. Die in der Beschwerde angeführten Therapien fanden in den eingeholten Gutachten ebenso entsprechend Eingang wie der im Zuge eines Rehabilitationsaufenthaltes diagnostizierte Morbus Bechterew sowie die aufgelisteten Funktionseinschränkungen.

Die Gutachten wurden der bP mit Schreiben vom 28.04.2016 zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 12.05.2016 wurde von der bP ohne Vorlage von Beweismitteln eine Verschlechterung behauptet sowie u.a. um Aufschub aufgrund einer Ende August stattfindenden Beurteilung durch einen Rheumatologen ersucht. Die gewährte Fristerstreckung von einer Woche verlief ungenützt. Eine Stellungnahme zu den übermittelten Gutachten bzw. Befunde zur vorgebrachten Verschlechterung ist bis dato nicht eingelangt.

Es bedarf aber mehr als einer bloß pauschalen Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit der Sachverständigengutachten Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen (vgl. VwGH 21.11.2014, Zl. 2013/02/0223). Die bP behauptet eine Verschlechterung, ohne auch nur einen kurzen diesbezüglichen Arztbrief vorzulegen, sondern verweist vielmehr auf weit in der Zukunft liegende Arzttermine. Unterlässt es aber eine Partei im Verfahren, obwohl ihr dazu Gelegenheit gegeben wird, genügend mitzuwirken, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl VwGH vom 10.092008, 2006/05/0062). Es ist grundsätzlich Sache der Partei, die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen (vgl. VwGH 25.05.2005, Zl. 2004/09/0030).

Die Stellungnahme der bP vom 12.05.2016 war daher - auch mangels Vorlage von Beweismitteln - nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften bzw. eine weitergehende Beweisaufnahme zu bedingen. Die von der belangten Behörde im Rahmen der geplanten Beschwerdevorentscheidung eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers fu¿r Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes fu¿r Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gema¿ß § 4 des Opferfu¿rsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Da ein Grad der Behinderung von vierzig (40) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war die Beschwerde spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides zu entfallen hat.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurden die hierzu von der belangten Behörde eingeholten Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden im Laufe des Beschwerdeverfahrens keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es war daher von vornherein absehbar, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, sodass der erkennende Senat unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung Abstand nahm.

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