BVwG I403 2123838-1

I403 2123838-1Bundesverwaltungsgericht23.06.2016

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren,<br/>Gesamtbetrachtung, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 2123838-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2123838.1.00

Spruch

I403 2123825-1/9E

I403 2123838-1/9E

I403 2123830-1/7E

I403 2123828-1/7E

I403 2123833-1/7E

I403 2123836-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerden von

XXXX, geboren am XXXX, StA Sudan

XXXX, geboren am XXXX, StA Sudan

des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX (bzw. XXXX), StA Sudan

des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, StA Sudan

der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, StA Sudan

des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX (bzw. XXXX), StA Sudan,

vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie Volkshilfe,

gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2016, Zl. 1074109809-150699414/150699449/150699481/150699503/150699538/150699562, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.05.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 23.06.2017 erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerden wird Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer aus dem Sudan, XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer), seine Ehefrau XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) sowie die vier minderjährigen Kinder XXXX (Drittbeschwerdeführer), XXXX (Viertbeschwerdeführer), XXXX (Fünftbeschwerdeführerin) und XXXX (Sechstbeschwerdeführer), stellten am 18.06.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärten sie, im Jänner 2015 den Sudan verlassen zu haben und mit Hilfe mehrerer Schlepper über Ägypten und die Türkei nach Griechenland gereist zu sein. Der Erstbeschwerdeführer erklärte, von der sudanesischen Regierung verfolgt zu werden und im Gefängnis gefoltert worden zu sein. Er und seine Familie seien bedroht.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.11.2015 erklärten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie der Volksgruppe der Gemir angehören und aus Darfur stammen würden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei allerdings bereits in Khartum geboren und der Erstbeschwerdeführer etwa im Alter von 12 oder 13 Jahren von Darfur nach Khartum gekommen. Man erkenne ihre Abstammung aufgrund der Hautfarbe, und seit 2008 würden die Belästigungen und Bedrohungen von Seiten der arabischstämmigen sudanesischen Regierung gegenüber Leuten aus Darfur zugenommen haben. Die sudanesische Regierung habe den Erstbeschwerdeführer gedrängt, für sie als Informant zu arbeiten. Nachdem er das abgelehnt habe, sei er verhaftet worden, dies sei immer wieder geschehen. Er sei mehrmals verhaftet und gefoltert worden. Sie würden auch im November 2014 den ältesten Sohn Almotaz entführt und für etwa eineinhalb Monate festgehalten haben. Der Ersbeschwerdeführer habe sich dann einverstanden erklärt, für die Regierung zu arbeiten und sein Sohn sei wieder freigelassen worden. Daraufhin sei er mit seiner Familie geflüchtet.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2016 wurde den Beschwerdeführern die ARGE Rechtsberatung Diakonie Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 2 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Sudan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Es wurde von der belangten Behörde nicht als glaubhaft angesehen, dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlich aus den von ihm angegebenen Gründen aus dem Sudan geflohen sei. Es sei nicht feststellbar, dass er bzw. seine Familie einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei bzw. in Zukunft sein werde.

Bescheid und Verfahrensanordnung wurden am 07.03.2016 zugestellt.

Gegen die Bescheide vom 04.03.2016 wurde fristgerecht am 21.03.2016 Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihnen den Status subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären sowie in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Es wurde wiederholt, dass der Erstbeschwerdeführer immer wieder von Leuten der sudanesischen Regierung zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, dass er mehrmals mitgenommen und bedroht worden sei, so sei dann auch sein ältester Sohn entführt worden und nur aufgrund der Zusicherung seiner Kooperation freigelassen worden. Die belangte Behörde habe es auch unberücksichtigt gelassen, dass er am Rücken Narben habe. Diese würden Folterspuren von einer Verhaftung sein. Obwohl man die belangte Behörde informiert habe, sei im Bescheid außerdem nicht berücksichtigt worden, dass die Zweitbeschwerdeführerin schwanger sei. Es stelle aber jedenfalls einen Verfahrensmangel dar, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, den Erstbeschwerdeführer näher in Bezug auf die erlittene Folter bzw. die im Gefängnis verbrachte Zeit zu befragen. Der Erstbeschwerdeführer selbst sei davon ausgegangen, dass die Angaben ausreichen würden. Auch zur Entführung des Sohnes seien keine näheren Fragen gestellt worden. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, näher nachzufragen, warum gerade der Erstbeschwerdeführer im Visier der sudanesischen Behörden gestanden sei. Er selbst habe gedacht, es reiche aus, auf die Diskriminierung und Verfolgung aufgrund der Hautfarbe hinzuweisen. Allerdings sei auch festzuhalten, dass er einen Stammesführer seiner Volksgruppe, der in Darfur lebe, kennen würde und die Regierung von dieser Beziehung gewusst habe. Es werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt, um die nicht unerheblichen Mängel in der Befragung und die daraus resultierenden scheinbaren Widersprüche zu klären. Auch aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zum Sudan ergebe sich, dass die Sicherheitslage im Sudan angespannt sei, dass politische Häftlinge einer beliebig langen Haftdauer an geheimen Orten unterworfen seien, dass willkürliche Verhaftungen an der Tagesordnung seien und dass in Khartum lebende Binnenvertriebene aus Darfur besonders von Verfolgung betroffen seien. In der Folge wurde auf verschiedene Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes sowie auf das Urteil des EGMR vom 07.01.2014 (58.802/12) verwiesen. Im Fall des Erstbeschwerdeführers liege abgesehen von der Verfolgung aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung auch ein Verfolgungsgrund aufgrund seiner Hautfarbe und somit seiner Rasse bzw. Zugehörigkeit zu einer spezifischen sozialen Gruppe gemeinsamer Herkunft, die eine Minderheit innerhalb der sudanesischen Bevölkerung darstelle, vor. Jedenfalls aber liege eine aktuelle politisch- ethnisch motivierte Verfolgungsgefahr wegen unterstellter staatsfeindlicher Gesinnung vor. Für ihn und seine Familie bestehe darüber hinaus keine innerstaatliche Fluchtalternative, sei doch die sudanesische Regierung weder fähig noch willens ihm Schutz vor Verfolgung zu gewähren, sei er doch gerade einer Verfolgung von Seiten dieser ausgesetzt. Er würde vom sudanesischen Sicherheitsapparat landesweit verfolgt werden. Der Beschwerde beigelegt war ein Zeitungsartikel der niederösterreichischen Nachrichten Woche 33/2015, in dem über die Beschwerdeführer und ihre Integration, unter anderem im Fußballclub in Litschau, berichtet wird sowie verschiedene Bestätigungen von Kindergärten bzw. Schulen und Sportvereinen, in denen positiv über die Integration der Familie in Österreich berichtet wird.

Beschwerden und Bezug habende Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.03.2016 zur Behandlung vorgelegt.

Den Beschwerdeführern wurden vom Bundesverwaltungsgericht Informationen zum Sudan (1) Anfragebeantwortung von Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation/ACCORD:

Informationen zur Lage der ethnischen Gruppe Gimir (auch: Gimr, Gemir) und zur Muttersprache der Gruppe; Informationen zur Lage der Gimir oder Personen aus Darfur in Khartum; Informationen zur Verbreitung von weiblicher Genitalverstümmelung (FGM) innerhalb der Gruppe der Gimir [a-9605] vom 25.04.2016; 2) Anfragebeantwortung von Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation/ACCORD: Informationen zu Zwangsbeschneidungen, staatliche Schutzmöglichkeiten [a-9403] vom 18.11.2015; 3) Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.05.2014 zur Situation der Volksgruppe Al-Gimir/Al-Qimir) übermittelt.

Am 10.05.2016 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt.

Am 30.05.2016 langte eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführer sowie eine Vollmacht für die Vertretung durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie Volkshilfe ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Sudan und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführer stellten am 18.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 04.03.2016 wurde ihnen weder der Status als Asylberechtigte noch als subsidiär Schutzberechtigte in Bezug auf den Sudan zuerkannt. Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 34 Asylgesetz als Familienverfahren zu führen. Ein weiteres Kind, XXXX wurde am XXXX in Österreich geboren; ein Antrag auf internationalen Schutz für dieses nachgeborene Kind liegt dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor.

Die Familie stammt aus Darfur, lebte aber vor ihrer Ausreise in Khartum, wo noch weitere Verwandte der Familie wohnen.

Der Erstbeschwerdeführer hat zwei Narben am Rücken. Zudem wurde bei ihm eine schwerwiegende posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Keiner der anderen Beschwerdeführer leidet an schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten und führen ein gemeinsames Familienleben in Österreich.

Es kann mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr existenzbedrohenden Verfolgungshandlungen seitens der dem Staat zurechenbaren Organen ausgesetzt sein würden. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Familie im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

1.2. Zur Situation im Sudan:

1. Politische Lage

Der Sudan ist der Verfassung nach ein Bundesstaat, der 17 Bundesstaaten umfasst. Das Zentralstaatsprinzip ist gleichwohl stark ausgeprägt. Staatspräsident ist Feldmarschall Omar Hassan Ahmad al-Baschir. Er ist zugleich Premierminister und Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Vorsitzender des obersten Richterrates und Befehlshaber der Polizei. Er kann die Verfassung aussetzen und den Ausnahmezustand erklären (AA 10.2013).

1983 erklärte Präsident Nimeiri den Sudan zum islamischen Staat und führte die Scharia ein. Der südsudanesische Autonomiestatus wurde aufgehoben. Als direkte Antwort formierte sich die "Sudan People's Liberation Army/Movement" (SPLA/M) unter der Führung von John Garang. Der Kampf dauerte 22 Jahre und wurde damit zum längsten Bürgerkrieg in Afrika - und zu einem der blutigsten. Mehr als zwei Millionen Menschen verloren durch den Krieg und seine direkten Folgen ihr Leben, und mehr als vier Millionen wurden, zum Teil mehrmals, vertrieben. Ausgeblutet nach Jahrzehnten des Bürgerkrieges und unter hohem internationalem Druck, verhandelten beide Seiten ein Friedensabkommen, das im Januar 2005 unterschrieben und als Comprehensive Peace Agreement (CPA) bekannt wurde. Der Süden sollte Autonomiestatus erhalten und in einem Referendum, das im fünften Jahr nach dem Frieden geplant war, über seine Unabhängigkeit abstimmen. Außerdem sollten die Regionen Südkordofan, Blue Nile und Abyei über ihren Status bzw. die Zugehörigkeit zum Norden oder Süden entscheiden können. Sowohl Zensus als auch Wahlen fanden zwar verspätet statt (2008 bzw. 2010), wurden jedoch trotz einiger Unregelmäßigkeiten weitgehend anerkannt. Die Wahlen bestätigten Omar Hassan Ahmad al-Baschir mit 68 Prozent der Stimmen im Amt des Präsidenten. Als Präsident für den Süden wurde Salva Kiir Mayardit gewählt, der damit auch Vize-Präsident für Gesamtsudan wurde. Mit der Wahl von Salva Kiir Mayardit zum Präsidenten des Südens wurde auch eine Sezession immer wahrscheinlicher. Am 9.7.2011 erklärte der Südsudan unter großer internationaler Aufmerksamkeit und friedlicher Beteiligung des Nordens seine Unabhängigkeit. Der Sudan hat diesen neuen Staat umgehend anerkannt (GIZ 11.2015b).

Die sudanesische Innenpolitik ist maßgeblich durch die notwendigen wirtschaftlichen und politischen Anpassungen nach der Sezession des Südsudan bestimmt (AA 10.2013). Nach der Unabhängigkeit des Südsudan soll für den Sudan eine neue Verfassung ausgearbeitet werden. Die Neufassung ist immer wieder verschoben worden, soll aber Plänen zufolge stark islamisch geprägt sein. Der Verfassungstext ist bereits von der Regierungspartei entworfen worden. Da hier andere Parteien nicht konsultiert wurden, lehnten die Oppositionsparteien 2012 eine Mitarbeit ab. Anfang 2014 hat Staatspräsident Al-Bashir die Oppositionsparteien erneut dazu eingeladen, an der Gestaltung der neuen Verfassung teilzunehmen (GIZ 11.2015a).

Sudans Langzeitpräsident Omar Hassan Al-Bashir wurde am 2.6.2015 wiedergewählt und bleibt für weitere fünf Jahre im Amt. Der 71-Jährige hat laut Wahlkommission NEC bei den Wahlen im April 2015 94,5 Prozent der Stimmen erhalten. Sein Sieg galt als sicher, da politisch Oppositionelle systematisch unterdrückt wurden; und die großen Oppositionsparteien boykottierten die Wahl. Der Zweitplatzierte bekam nach NEC-Angaben 1,43 Prozent der Stimmen. Von den 13 Millionen Wahlberechtigten seien 46,4 Prozent an die Urnen gegangen, hieß es weiter. Beobachter halten diese Zahl für zu hoch, da in den Wahllokalen kaum Menschen waren und viele Wähler entschieden hatten, nicht an der Abstimmung teilzunehmen. Wahlbeobachter der Afrikanischen Union hatten erklärt, vermutlich seien nur 30 bis 35 Prozent der Sudanesen zu den Urnen gegangen (DS 27.4.2015; vgl. DP 27.4.2015). In seiner Antrittsrede bot Al-Bashir den Rebellengruppen in Darfur eine Amnestie an, sollten diese Friedensverhandlungen zustimmen und kündigte Maßnahmen gegen die grassierende Korruption im Land an (GIZ 11.2015a).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Die Lage ist in weiten Teilen des Landes angespannt (EDA 10.12.2015). Der Sudan ist seit Loslösung des Südens und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens in einer schwierigen Situation, die wiederum zu inzwischen chronischen Phasen sozialer Unruhe führt (ÖB 12.2013). Demonstrationen mit gewalttätigen Ausschreitungen sind daher immer wieder möglich. In einigen Landesteilen finden bewaffnete Konflikte statt. In mehreren Landesteilen besteht die Gefahr von Landminen und Blindgängern (EDA 10.12.2015). Es besteht eine erhöhte Terrorismusgefahr im gesamten Sudan. In einigen Landesteilen wurden in den letzten Jahren vereinzelt radikale Zellen ausgehoben, die Anschläge in der Hauptstadt u.a. auch auf die Geburtstagsfeierlichkeiten des Propheten Mohammed im Jänner 2015, geplant hatten (AA 10.12.2015).

Quellen:

2.1. Spezifische regionale Risiken

Süden: Nach einem mehr als 21 Jahre dauernden Bürgerkrieg wurde das Land getrennt. Am 9.7.2011 ist im Süden der Südsudan entstanden. Wichtige Fragen bleiben aber noch ungeklärt, wie z.B. der genaue Grenzverlauf, die Zuteilung der Region Abyei zum Norden oder zum Süden, die Aufteilung der Erdöleinnahmen sowie Status und zukünftige Rechte der Südsudanesen, die zurzeit im Norden wohnen und umgekehrt. Die Sicherheitslage in der Grenzregion zwischen Sudan und Südsudan bleibt weiterhin instabil. Es kommt immer wieder zu kriegerischen Auseinandersetzungen. Betroffen sind vor allem die Provinzen Südkordofan und Blue Nile. In Abyei sind seit August 2011 UN-Friedenstruppen stationiert. In diesen Gebieten besteht auch Minengefahr (EDA 10.12.2015).

Westen (Darfur): Die schwelenden Stammeskonflikte im Westen des Landes sind seit Ende 2003 zu schweren Kämpfen eskaliert (EDA 10.12.2015). Zwei Rebellengruppen (Justice and Equality Movement - JEM; Sudan Liberation Army - SLA), hervorgegangen aus schwarzafrikanischen Volksgruppen in Darfur, warfen der sudanesischen Regierung vor, die Region zu marginalisieren und die Bevölkerung zu unterdrücken. Die sudanesische Regierung reagierte, unterstützt von arabischen Milizen (den Janjaweed), auf diesen Angriff mit einem bewaffneten Feldzug. Im April 2004 wurde ein Waffenstillstand unterzeichnet, den die Friedensmission der Afrikanischen Union (AU) im Sudan, AMIS (African Union Mission in Sudan), überwacht. Im Mai 2006 wurde der Darfur-Friedensvertrag von der sudanesischen Regierung und der Fraktion der Rebellengruppe SLA-MM unter Führung von Minni Minnawi unterzeichnet. Die beiden anderen Rebellenbewegungen (SLA-AW unter Abdul Wahid und JEM unter Khalil Ibrahim) lehnten den Vertrag ab, da ihre Forderungen nicht erfüllt worden waren. Das Darfur Peace Agreement ist allerdings als gescheitert anzusehen. Minnawi hat es 2012 aufgekündigt und den bewaffneten Kampf wieder begonnen. Das Abkommen hat auch vorher nicht zu einer Verbesserung der Sicherheitslage oder zu einer umfassenden politischen Lösung des Darfur-Konflikts geführt. Die Rebellenbewegungen sind in der Folge in zahlreiche Splittergruppen zerfallen und haben die Umsetzung des Abkommens unmöglich gemacht. Der Konflikt in Darfur im Westen Sudans zählt zu den größten humanitären Krisen weltweit. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen sind im Zuge des Konflikts ca. 300.000 Menschen ums Leben gekommen. Die Zahl der Binnenvertriebenen in Darfur liegt nach VN-Angaben zurzeit bei 2,7 Millionen, von denen 1,9 Millionen in Lagern leben. Zudem sind seit Beginn der Kämpfe rund 290.000 Menschen in das Nachbarland Tschad geflüchtet, etwa 50.000 weitere in die Zentralafrikanische Republik. Unter Einschluss der hilfsbedürftigen ortsansässigen Bevölkerung sind derzeit fast vier Millionen der rund sieben Millionen Einwohner Darfurs von der Krise betroffen (AA 23.12.2014). Der bewaffnete Konflikt in Darfur dauert an, wenngleich mit verminderter Intensität (AA 21.7.2015). Die Sicherheitslage ist daher noch immer prekär, die Entführungsgefahr hoch (EDA 10.12.2015; vgl. AA 10.12.2015). In den Darfurprovinzen kommt es weiter zu Überfällen auf Transporte von Hilfsorganisationen und der Friedensmission UNAMID sowie zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und Rebellengruppen. Brandschatzungen von Milizen unter der Bevölkerung halten an (AA 10.12.2015). Die Rebellengruppen "Justice and Equality Movement" (JEM), Sudan Liberation Army unter Abdul Wahed Nour (SLA-AW) und unter Minni Minawi (SLA-MM) haben sich mit der in den Grenzgebieten zu Südusdan kämpfenden "Sudan People's Liberation Army - North" (SPLA/N) zur Sudan Revolutionary Force zusammengeschlossen, lehnen Verhandlungen mit der Regierung weiterhin ab und streben einen Regimewechsel in Khartum an (AA 21.7.2015).

Osten (Gedaref, Kassala, Red Sea): Im Oktober 2006 schlossen die lokalen Rebellen und die Regierung ein Friedensabkommen (EDA 10.12.2015; vgl. AA 10.12.2015). Es bestehen aber weiterhin Spannungen. Außerdem besteht die Gefahr von Landminen (EDA 10.12.2015).

Grenzgebiete zu Ägypten und Libyen: In den Grenzgebieten zu Ägypten und Libyen sind Banditen und Schmuggler aktiv (EDA 10.12.2015). Die Sicherheitslage ist dort wegen der umfangreichen Militär- und Polizeipräsenz Ägyptens und des Sudan gegenwärtig unter Kontrolle (AA 10.12.2015).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

In rechtsstaatlicher Hinsicht weist der Sudan gravierende Mängel auf. Es gibt keine funktionierende Gewaltenteilung (AA 21.7.2015). Auch wenn die Interimsverfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, ist diese größtenteils dem Präsidenten oder den Sicherheitskräften unterworfen (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 21.7.2015; FH 28.1.2015), vor allem in Fällen von angeblichen Verbrechen gegen den Staat. Manchmal zeigen die Gerichte einen gewissen Grad an Unabhängigkeit. Allerdings ist politische Einflussnahme allgemein üblich und einige hochrangige Mitarbeiter der Justiz sind gleichzeitig für das Innenministerium oder andere Teile der Exekutive tätig (USDOS 25.6.2015). Die Folge ist, dass Richter oftmals bemüht sind, mit ihren Urteilen politisch nicht anzuecken (AA 21.7.2015). Niedrigere Instanzen verfügen über gewisse angemessene prozessuale Rechtsstandards, während höhere Instanzen der politischen Kontrolle unterliegen. Sicherheits- und Militärgerichte wenden akzeptierte rechtliche Standards nicht an (FH 28.1.2015). Es fehlt u.a. an hinreichender Ausbildung der Mitarbeiter im Justizbereich. Das "Public Grievances Board", das nominell die Funktion eines Ombudsmanns ausübt, hat in der Praxis keine Bedeutung (AA 21.7.2015).

Das sudanesische Strafrecht basiert auf der Scharia und es können Strafen wie Auspeitschen, Amputationen (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015) und Steinigungen trotz verfassungsmäßigen Verbots verhängt werden (USDOS 25.6.2015). Ein Strafregister existiert, ist aber unvollständig und ungenau. Es enthält nur die Daten von Personen, die zu gerichtlichen Freiheitsstrafen verurteilt wurden. An Verfahrensarten in Strafrechtsangelegenheiten bestehen die regulären Strafgerichte, "public order"-Gerichte, Jugendgerichte und seit kurzem auch Strafverfahren für Zivilisten vor Militärgerichten. Für Mitglieder der Sicherheitskräfte (Militär und Polizei) bestehen Sondergerichte. Strafverfahren dauern mitunter zwei Jahre bis zum Urteil erster Instanz. Politische Häftlinge sind von Strafverfahren ausgenommen. Sie werden einer beliebig langen Haftdauer an geheimen Orten unterworfen (ÖB 12.2013).

Die verfassungsmäßig zugesicherten Rechte auf ein faires und zügiges Gerichtsverfahren sowie die Unschuldsvermutung werden häufig nicht geachtet. Verhandlungen sind normalerweise öffentlich, außer wenn es sich um Vergehen gegen den Staat oder die Staatssicherheit handelt. Der Angeklagte hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, jedoch gibt es Berichte darüber, dass Angeklagten dieses Recht manchmal verweigert wird. Militärprozesse, die manchmal geheim und rasch ablaufen, beinhalten keine prozessualen Rechtsstandards. Auf dem Special Courts Act beruhende Sondergerichte bestehen meist aus Zivilrichtern, behandeln jedoch oft sicherheitsrelevante Fälle. Bei diesen Gerichten gibt es nur eingeschränkte Möglichkeiten der Rechtshilfe (USDOS 25.6.2015). Haftbefehle werden in politischen Fällen überhaupt nicht ausgestellt. Die betreffende Person wird ohne Bekanntgabe von Anschuldigungen abgeholt. Das Verfahren unterliegt keiner gerichtlichen Aufsicht. Anwälte sind nicht zugelassen (ÖB 12.2013).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Mehrere Regierungsorganisationen sind für die innere Sicherheit verantwortlich: der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst NISS, das Innenministerium und das Verteidigungsministerium. Der NISS ist in allen wichtigen Städten vertreten. Das Innenministerium kontrolliert Polizeikräfte, wie unter anderem die Nationale Polizei, polizeiliche Spezialeinheiten und die Central Reserve Police (CRP) (USDOS 25.6.2015). Die Ende 2013 gegründeten Rapid Support Forces (RSF) unter dem NISS gewannen im Jahr 2014 an Bedeutung. Es handelt sich dabei um eine Einheit, die größtenteils aus früheren Mitgliedern arabischer Milizen (Janjaweed) besteht (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 21.7.2015).

Die Polizei agiert häufig willkürlich; eine richterliche Kontrolle polizeilichen Handelns findet kaum statt. Der mächtige NISS ist innerstaatlich de facto ohne demokratische und rechtsstaatliche Kontrolle tätig. Willkürliche Verhaftungen ohne richterlichen Haftbefehl sind Praxis (AA 21.7.2015). Straffreiheit stellt in allen Teilen der Sicherheitskräfte ein verbreitetes Problem dar (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, foltern und belästigen Sicherheitskräfte, Regierungsmilizen und Rebellengruppen politische Gegner weiterhin (USDOS 25.6.2015). Polizei- und Sicherheitskräfte gehen generell mit Härte vor. Konzepte wie Rechtsstaatlichkeit oder Verhältnismäßigkeit sind vielen Sicherheitskräften unbekannt oder werden bewusst außer Acht gelassen (AA 21.7.2015; vgl. FH 28.1.2015). Von rüdem polizeilichem Handeln sind in Khartum lebende afrikanischstämmige Südsudanesen und Binnenvertriebene aus Darfur und den Nubabergen besonders stark betroffen gewesen. Die meisten Südsudanesen haben das Land inzwischen verlassen (AA 21.7.2015). In Darfur und anderen Konfliktregionen kommt es durch Regierungstruppen, Rebellen und Stammesfraktionen zu außergerichtlichen Hinrichtungen (USDOS 25.6.2015). Vor allem der sudanesischen Armee werden systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung als eine zentrale Strategie der Kriegsführung vorgeworfen. So kommt es immer wieder zu Bombardierungen von Dörfern durch die sudanesische Luftwaffe. Weiter stellen sexuelle Gewalt in den Konfliktregionen durch Milizen der Regierung und der sudanesischen Armee und die Rekrutierung von Kindersoldaten, vor allem durch die verschiedenen Rebellenorganisationen, ein immenses Problem dar (GIZ 11.2015a).

Quellen:

6. Korruption

Trotz Antikorruptionsgesetzen (USDOS 25.6.2015) ist die Korruption im Land allgegenwärtig (GIZ 11.2015a; vgl. USDOS 25.6.2015) und durchzieht sämtliche Sektoren der Wirtschaft (GIZ 11.2015a) und des Staatsapparates (GIZ 11.2015a; vgl. USDOS 25.6.2015). Behördenmitarbeiter sind oftmals in korrupte Aktivitäten involviert. Die Regierung unternimmt nur wenig Bemühungen, um Gesetze zur Vermeidung und Verfolgung von Korruption anzuwenden (USDOS 25.6.2015). So rangiert das Land im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International im weltweiten Vergleich seit Jahren traditionell auf den letzten Rängen, aktuell (CPI 2014) zum wiederholten Mal auf dem vorletzten Platz, mit 11 von 100 möglichen Punkten. Am meisten wird von Sudanesen die Korruption in Polizei und Behörden beklagt. Die sudanesische Polizei wird unter den weltweit zehn korruptesten Polizeikräften geführt, aber auch die Korruption in der Wirtschaft ist enorm. Nachdem Präsident al-Bashir Anfang 2012 eine Anti-Korruptionsbehörde ins Leben gerufen hatte, wurde deren Vorsitzender nach einem Jahr wegen Untätigkeit wieder abgesetzt und dessen Posten bis heute nicht wiederbesetzt. Stattdessen wurde von der sudanesischen Regierung eine Untersuchungskommission zur vorherigen Prüfung von Presseveröffentlichungen, in denen Amtsträgern Korruption vorgeworfen wird, eingeführt (GIZ 11.2015a). Fälle von Korruption bei öffentlich Bediensteten werden von einem speziellen Antikorruptionsstaatsanwalt untersucht. Verhängte Strafen werden allerdings kaum exekutiert (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

7. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung gewährt allen Sudanesen die grundlegenden Menschenrechte (ÖB 12.2013). Die Menschenrechtslage bleibt im ganzen Land prekär (AA 21.7.2015; vgl. GIZ 11.2015a). Der Regierung und regierungsnahen Organisationen wird eine systematische Missachtung der grundlegendsten Menschenrechte vorgeworfen. Die Menschenrechtslage wird durch die im Land herrschenden bewaffneten Konflikte in Darfur und in den Grenzregionen zum Südsudan verschärft (GIZ 11.2015a).

Meinungs- und Pressefreiheit ist von der Übergangsverfassung gewährleistet. In der Praxis wird auf private oder öffentliche Kritik seitens des Staates mit Repressalien wie etwa Verhaftungen reagiert (USDOS 25.6.2015). Medien - Presse, Radio, und Fernsehen - werden vom Staat kontrolliert. Falls sie nicht der Regierungspartei gehören oder staatlich sind, unterliegen sie einer Zensur (GIZ 11.2015a; vgl. USDOS 25.6.2015). So werden regelmäßig die Veröffentlichungen von Artikeln verboten oder gleich ganze Zeitungsauflagen konfisziert. Sowohl die Verbote von Zeitungsauflagen, die das wirtschaftliche Überleben von Zeitungsverlagen massiv erschweren als auch komplette Schließungen von Zeitungen lassen viele Journalisten arbeitslos werden. Auch wird Druck auf Zeitungsherausgeber ausgeübt, um die Inhalte von Nachrichten zu steuern oder Berufsverbote für Journalisten verhängt. Bei unerwünschter Berichterstattung auch ausländischer Medien reagiert die Staatsgewalt mit der Schließung von deren Büros. Nach Berichten von Reporter ohne Grenzen gehören zu den zahlreichen Tabuthemen z.B. die Berichterstattung über Militäraktionen in den Unruheprovinzen des Landes, Meldungen zu Versorgungsengpässen und die o.g. Korruptionsvorwürfe gegen Amtsträger (GIZ 11.2015a). Zwar wurde die Pressezensur formell aufgehoben, weiter bestehende Selbstzensur und administrative Hindernisse verhindern eine wirkliche Pressefreiheit (AA 10.2013).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind gemäß der Verfassung gewährleistet, werden jedoch seitens der Regierung massiv eingeschränkt. Versammlungen von mehr als fünf Personen ohne Genehmigung werden seitens der Regierung als illegal betrachtet. Menschenrechtsorganisationen werden geschlossen oder an ihrer Arbeit gehindert (USDOS 25.6.2015). Zahlreiche Menschenrechtsverteidiger haben das Land verlassen. Der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst (National Intelligence and Security Service - NISS) überwacht politische Gegner und kann missliebige Personen ohne richterlichen Beschluss verhaften (AA 10.2013).

Der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag (ICC) hat im Jahr 2009 für den sudanesischen Präsidenten Omar Al-Bashir einen Haftbefehl aufgrund vorgeworfener Kriegsverbrechen in Darfur ausgestellt. 2010 wurde dieser um den Tatbestand des Völkermordes erweitert. Omar Al-Bashir ist der einzige amtierende Staatschef, gegen den ein Verfahren am ICC wegen Völkermordes anhängig ist. Haftbefehle des ICC bestehen seit einigen Jahren auch gegen den ehemaligen Innenminister und jetzigen Gouverneur von Südkordofan Ahmad Harun und einen ehemaligen Anführer der Janjaweed-Milizen. Gegen den amtierenden Verteidigungsminister Abdul Rahim Hussein wurde im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen in Darfur im März 2012 ebenfalls seitens des ICC ein Haftbefehl ausgestellt. Ende 2014 stoppte der ICC die Ermittlungen zu den Kriegsverbrechen in Darfur wegen mangelnder Unterstützung der internationalen Staatengemeinschaft für eine Festnahme Al-Bashirs. Die Verfahren wurden bisher als endgültig gescheitert angesehen (GIZ 11.2015a).

Quellen:

8. Haftbedingungen

Die Haftanstalten sind überfüllt und weisen landesweit menschenunwürdige Zustände auf (Überbelegung von Zellen, mangelhafte sanitäre Einrichtungen, unzureichende medizinische Versorgung) (AA 21.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es gibt Berichte über den Tod von Häftlingen aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung und schlechter Haftbedingungen (USDOS 25.6.2015). Begüterte Gefangene können sich die Haftbedingungen erträglicher machen. Das im Dezember 2009 durch die Nationalversammlung verabschiedete Gesetz über Gefängnisvorschriften und die Behandlung von Insassen ("The Regulation of Prisons and Treatment of Inmates Act") entspricht nach Angaben der Vereinten Nationen nicht den VN-Minimalstandards für die Behandlung von Gefangenen (AA 21.7.2015). Die Regierung genehmigt eingeschränkte Besuche von Gefängnissen durch Menschenrechtsbeobachter. Uneingeschränkter Zugang wird weiterhin verweigert. Das Justizministerium gewährt UNAMID (African Union/United Nations Hybrid Operation in Darfur) gelegentlich Zugang zu Regierungsgefängnissen in Darfur (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

9. Todesstrafe

Der Sudan gehört zu den Staaten, in denen Todesurteile vollstreckt werden (AI 20.7.2015; vgl. GIZ 11.2015a). Auch ein Urteil durch Steinigung kann verhängt werden (GIZ 11.2015a). Das Strafgesetzbuch sieht für verschiedene Delikte, einschließlich Abfall vom Islam, Ehebruch, homosexuelle Handlungen (bei der dritten Verurteilung) und verschiedene Drogendelikte die Todesstrafe vor. Laut Art. 181 der sudanesischen StPO von 1991 ist allerdings jede Todesstrafe, Amputation oder lebenslängliche Gefängnisstrafe erst vom OGH zu prüfen und zu bestätigen. Steinigungsurteile werden seit 1985 vom OGH regelmäßig aufgehoben. Todesurteile werden ansonsten auch vollzogen (ÖB 12.2013).

Quellen:

10. Religionsfreiheit

Schätzungen zufolge sind 97 Prozent der Bevölkerung im Sudan Muslime, davon fast alle Sunniten. Die restlichen drei Prozent sind vorwiegend Christen (USDOS 14.10.2015).

Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit (AA 21.7.2015; vgl. USDOS 14.10.2015). Gesetze und Regierungspraxis bevorzugen allerdings den Islam (USDOS 14.10.2015). Durch die 2007 eingesetzte "Nationale Kommission zum Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen in der Hauptstadt" ist der Schutz der Rechte nicht-muslimischer Minderheiten jedenfalls in der Hauptstadt institutionalisiert (AA 21.7.2015). Die seelsorgerische und soziale Tätigkeit der christlichen Kirchen in Khartum, die vor Inkrafttreten des Friedensabkommens häufig behindert wurden, ist derzeit weitgehend frei. Aus anderen Teilen des Nordsudans kommen gelegentlich Meldungen über Schikanen gegenüber christlichen Kirchen, die im muslimisch geprägten Umfeld tätig sind (AA 21.7.2015; vgl. USDOS 14.10.2015).

Auf Apostasie, insbesondere den Übertritt eines Muslims zum Christentum, steht nach der 1983 eingeführten Scharia die Todesstrafe, deren Vollstreckung bis zum Vollzug der Hinrichtung durch Sprechen des islamischen Glaubensbekenntnisses abgewendet werden kann (AA 21.7.2015; vgl. USDOS 14.10.2015).

Quellen:

11. Ethnische Minderheiten

Der Sudan ist ein Vielvölkerstaat mit etwa fünfzehn größeren Ethnien, ihren mehreren hundert Untergruppen und kleineren Ethnien. Durch die Vielzahl von Konflikten und daraus resultierenden Vertreibungen variieren die Informationen und Statistiken zur ethnischen Gliederung des Landes. Etwa 70 Prozent der Bevölkerung wird zum arabisch-islamischen Bevölkerungsteil gezählt. Größere arabische Gruppen wie z.B. die Ja'aliyin und die Shayqiya, traditionell Bauern und Viehzüchter, stellen zumeist auch die politische und wirtschaftliche Bildungselite der nordsudanesischen Gesellschaft. Größtenteils als Kamel- und Rindernomaden leben die Kababish in Nord-Kordofan und die Baggara im östlichen Darfur und Süd-Kordofan. Immer wieder zu schweren Ausschreitungen führt der Konflikt zwischen den zu den nomadischen Baggara gehörenden Misseriye aus dem Süden Kordofans, die ihre Herden traditionell in die zwischen dem Sudan und Südsudan umstrittene Region Abyei treiben und den hier ansässigen Ngok-Dinka. Zu den bekanntesten nichtarabischen Gruppen des Sudan gehören z.B. die beiderseits der ägyptisch-sudanesischen Grenze am Nil lebenden Nubier und die Volksgruppen Darfurs, darunter die Zaghawa, deren ökologisch bedingte Abwanderung aus Norddarfur u.a. als einer der Gründe des Darfur-Konflikts angesehen wird und die vornehmlich Hirseanbau betreibenden Fur, die der Region den Namen gaben (Dar Fur - Land der Fur), sowie die im ariden Ostsudan am Roten Meer als Kamelnomaden lebenden Beja (GIZ 11.2015c).

Es gibt keine Gesetzgebung, die sich diskriminierend gegen ethnisch definierte Gruppen richtet. In der gesellschaftlichen Realität mit vielen hunderten ethnischen Gruppen arabischer und afrikanischer Prägung bei knapp 32 Mio. Einwohnern bestehen allerdings vielfältige Spannungen, die erhebliche ethnische Komponenten aufweisen. Vorurteile, diskriminierendes und teilweise auch aggressives Vorgehen ethnischer Gruppen untereinander ist weit verbreitet, allerdings mit erheblichen regionalen Unterschieden. Der langjährige Bürgerkrieg zwischen Nord- und Südsudan hatte neben einer politisch/religiösen auch eine deutliche ethnische Dimension. Die überwiegend afrikanische Bevölkerung des Südsudan rebellierte gegen die Dominanz und Marginalisierung durch den arabisch geprägten Nordsudan, dessen politisches, wirtschaftliches und kulturelles Leben historisch von Angehörigen einiger weniger arabischer Ethnien beherrscht wird. Diese Konfliktlage besteht nach der Loslösung des Südsudan im verbliebenen (Nord) Sudan gegenüber nicht-arabischen Ethnien in Darfur, dem Osten des Sudan sowie in den Regionen Südkordofan und Blauer Nil im Grundsatz fort (AA 21.7.2015).

Quellen:

12. Frauen/Kinder

Aufgrund der Anwendung von Scharia und Gewohnheitsrecht ist die Lage von Frauen von Rechtlosigkeit und arbiträren Gerichtsurteilen geprägt (ÖB 12.2013; vgl. USDOS 25.6.2015). Gemäß islamischem Recht sind sie Diskriminierungen im Bereich des Familien- und Erbrechts ausgesetzt (FH 28.1.2015). Sie sind außerdem dem Gewohnheitsrecht ihrer jeweiligen Ethnie unterworfen, deren Eigentums-, Erb- und Eherecht zur Anwendung kommt. Besonders schwer ist die Situation für alleinstehende Frauen und Mütter, die außerhalb jedes rechtlichen Schutzes und sozialer Anerkennung leben müssen. Besonders schlecht ist die Situation in Darfur, wo Frauen im Rahmen der Auseinandersetzungen gezielt und massenhaft vergewaltigt wurden. FGM ist verboten, insb. in Südkordofan, wo diese Praxis 2008 unter Strafe gestellt wurde. Berichte von UNICEF weisen aber auf eine Verbreitung von FGM bei bis zu 88 % der weiblichen Bevölkerung hin, einschließlich der schwersten Form (Typ III, Infibulation) (ÖB 12.2013).

Unterschiedliche Behörden haben beschieden, dass sich Frauen den islamischen und kulturellen Standards entsprechend zu bekleiden haben. Die Polizei für öffentliche Ordnung in Khartum bringt gelegentlich Frauen wegen Verletzung islamischer Standards vor Gericht (USDOS 25.6.2015). Die Bildungschancen für Frauen sind zumindest in den Städten nicht signifikant schlechter als für Männer. Bei der Berufswahl sind Benachteiligungen weiterhin üblich. Frauen sind nur selten in herausgehobenen Funktionen tätig. Sudan hat das VN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung von Frauen (CEDAW) nicht unterzeichnet (AA 21.7.2015). Frauen sind ökonomischer Diskriminierung ausgesetzt. Dies betrifft Anstellung, Kredite, Bezahlung und die Führung und Verwaltung von Betrieben (USDOS 25.6.2015).

Gewalt gegen Frauen wird praktisch nicht geahndet (ÖB 12.2013). Jeder außereheliche sexuelle Kontakt ist strafbar und mit einer Strafe von hundert Schlägen (bei Unverheirateten - Unzucht) oder Steinigung bis zum Tod (bei Verheirateten - Ehebruch) belegt. Vergewaltigung von Frauen und Mädchen bleibt im ganzen Land, vor allem in den Konfliktregionen, ein ernstes Problem. Behörden behindern oftmals den Zugang der Opfer zur Justiz (USDOS 25.6.2015). Vergewaltigung in der Ehe ist gesetzlich nicht geregelt (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Viele Opfer erzählen weder der Familie noch den Behörden über ihr Schicksal, da sie befürchten, wegen "illegaler Schwangerschaft" oder wegen Ehebruchs bestraft zu werden (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 21.7.2015), oder ihnen wird schlichtweg die Aufnahme der Strafanzeige verweigert (AA 21.7.2015). Häusliche Gewalt ist üblich und ist nicht unter Strafe gestellt (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Frauen, die sich an Behörden wenden, werden oftmals der Lüge oder Falschaussage bezichtigt, drangsaliert oder inhaftiert. Die Polizei interveniert normalerweise nicht bei häuslichen Auseinandersetzungen (USDOS 25.6.2015).

Gesetzlich ist das Mindestalter für eine Heirat bei Mädchen mit zehn Jahren festgelegt, bei Buben mit 15. Es gibt keine zuverlässigen Statistiken über die Verheiratung von Minderjährigen, aber sie wird praktiziert (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

13. Bewegungsfreiheit

Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung schränkt diese Rechte in der Umsetzung ein. In Konfliktzonen ist die Bewegungsfreiheit für Staatsbürger, UN-Organisationen und humanitäre Organisationen eingeschränkt. Während sich Staatsbürger außerhalb der Konfliktgebiete generell frei bewegen können, benötigen Ausländer eine Erlaubnis für Reisen außerhalb Khartums, welche oft schwierig zu bekommen ist. Staatsbürger brauchen ein Exit-Visum, um das Land verlassen zu dürfen. Außer in bestimmten Fällen (wie etwa Ärzte oder politisch exponierte Personen) werden diese Visa nicht verwendet, um die Reisefreiheit der Bürger einzuschränken (USDOS 25.6.2015). Aufgrund der Nachwirkungen des Bürgerkriegs in Südsudan, der Stammeskonflikte und der nach wie vor angespannten Situation an manchen Teilen der südlichen und östlichen Grenzen sowie v. a. aufgrund des Darfur-Konflikts ist eine Durchquerung des Landes weder in Nord-Süd- noch in Ost-West-Richtung gefahrlos möglich (AA 21.7.2015).

Quellen:

14. Binnenflüchtlinge

Nach Schätzungen des UNHCR verzeichnet der Sudan aktuell über zwei Millionen Binnenflüchtlinge, vor allem infolge des Darfur-Konfliktes. Die angespannte Konfliktlage des Jahres 2014 verursachte mit annähernd einer halben Million Menschen die höchste Anzahl von Binnenflüchtlingen seit Beginn des Konfliktes in Darfur. Zusätzlich verschärften die seit vier Jahren ununterbrochenen Konflikte in den "Two Areas" Südkordofan und Blue Nile die Flüchtlingslage. Hier gilt mit ca. 1,7 Mio. Menschen die Hälfte der ansässigen Bevölkerung als Binnenflüchtlinge. Nachdem zunächst nach der Abspaltung des Südsudan im Jahr 2011 Zehntausende Menschen in den Südsudan und auch nach Äthiopien geflohen waren, setzten im Dezember 2013 durch Auseinandersetzungen im Südsudan Flüchtlingsbewegungen von Südsudanesen in die südlichen Bundesstaaten des Sudan und nach Khartum ein, die immer noch andauern. Bis zum Ende des Jahres 2015 wird vom UNHCR eine Anzahl von fast 200.000 von in den Sudan geflüchteten Südsudanesen erwartet (GIZ 11.2015a).

Quellen:

15. Grundversorgung/Wirtschaft

Die Wirtschaft des Sudan ist durch die Landwirtschaft und die Erdölförderung geprägt. Nach der Abspaltung des Südens musste der Sudan auf 75 Prozent seiner Ölfelder verzichten und ist seitdem von einer tiefen wirtschaftlichen Krise erfasst, mit Inflationsraten von über 20 Prozent. In der Landwirtschaft des Sudan sind ca. 70 Prozent der erwerbsfähigen Bevölkerung, zumeist in Subsistenzwirtschaft, beschäftigt. Ackerbau wird im Land nur an den Ufern des Nils oder im Bewässerungsanbau betrieben. Nur in wenigen Gebieten der südlichen Landesteile ist Regenfeldbau möglich (GIZ 10.2015). Wassermangel und Wüstenbildung sind charakteristisch für weite Landesteile des Sudan und hemmen die Entwicklung. Gleichzeitig verfügt das Land über reiche Bodenschätze, darunter Öl, Erze, Edelmetalle, insbesondere Gold, das Nilwasser und potenziell fruchtbares Ackerland (AA 22.12.2014).

Der Sudan gehört immer noch zu den ärmsten und höchst verschuldeten Ländern der Welt. Die Lebensumstände der Bevölkerung sind vielerorts besorgniserregend (AA 22.12.2014). Die Versorgungslage ist in großen Teilen des Landes kritisch. Lediglich in der Hauptstadt Khartum existiert ein recht gutes Warenangebot. Über den Mindestbedarf zum Leben hinausgehende Güter sind aber auch hier für den Großteil der Bevölkerung kaum erschwinglich. In der Krisenregion Darfur versorgt die internationale Gemeinschaft im Rahmen humanitärer Hilfe über 2 Millionen Personen mit dem Nötigsten. Die staatliche Daseinsvorsorge ist hier völlig zusammengebrochen (AA 21.7.2015).

Quellen:

16. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit der in Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Durch den langjährigen Bürgerkrieg sind vor allem im Süden des Landes weiterhin große Teile der medizinischen Infrastruktur zerstört (AA 10.12.2015).

Die Gesundheitsversorgung ist nur in der Hauptstadt befriedigend. Einige Krankenhäuser (Militär- und Polizeihospitäler) sind hervorragend ausgerüstet. Aber die öffentlichen Krankenhäuser sind in einem ärmlichen Zustand und das nicht nur in den Kleinstädten und den ländlichen Regionen, sondern auch in der Hauptstadt. Einige Privatkliniken sind gut mit Personal und Medikamenten ausgerüstet (GIZ 11.2015c).

Die medizinische Versorgung ist außerhalb Khartums allenfalls auf geringem Niveau gewährleistet. In den größeren Städten gibt es vergleichsweise ordentliche, aber internationalen Standards nicht genügende Krankenhäuser, vor allem sind die Hygienestandards unzureichend. Die Ärzte sind in der Regel gut ausgebildet. Alle gängigen Medikamente der WHO Essential Drug List (meist in Ägypten, Jordanien, China oder unter entsprechender Lizenz vor Ort hergestellt) sind in Apotheken erhältlich, andere können im Einzelfall importiert werden und sind dann zu verzollen. Viele Arzneimittel sind jedoch für den Normalverdiener unerschwinglich (AA 21.7.2015).

Das Sozialversicherungssystem funktioniert nur unzulänglich. Vor allem kleine und finanziell schlecht gestellte Betriebe entziehen sich dem staatlich kontrollierten System, das auf dem "Social Insurance Act" von 1990 fußt, in das sie wenig Vertrauen haben. Zum Tragen kommt es überhaupt nur dort, wo die nötige Infrastruktur vorhanden ist, vornehmlich in den wenigen städtischen Ballungszentren. Auf dem Lande hat das System noch nicht Fuß fassen können (AA 21.7.2015). Die Mehrzahl der Sudanesen kann daher, ohne finanzielle Unterstützung von Verwandten und Freunden, keine ausreichende medizinische Behandlung erwarten (GIZ 11.2015c).

Quellen:

17. Behandlung nach Rückkehr

Das Auswärtige Amt hat keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der in den Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Allein die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes bisher nicht zu staatlichen Repressionen geführt (AA 21.7.2015). Laut anwaltlicher Auskunft haben Personen, deren Asylansuchen im Ausland abgelehnt wurde, im Allgemeinen keine Schwierigkeiten bei der Wiedereinreise in den Sudan, es sei denn, sie sind bekannte Oppositionelle oder sie befürworten den bewaffneten Umsturz (ÖB 12.2013).

Quellen:

17.1. Dokumente

Die Glaubwürdigkeit sudanesischer Dokumente unterliegt den für ein Entwicklungsland üblichen Vorbehalten. Hinsichtlich der Geburtsbescheinigung ist anzumerken, dass im häufig auftretenden Fall mangelnder Nachweise das Alter der Antragssteller durch ein Ärzteteam geschätzt wird. Von der Botschaft werden sudanesische Urkunden seit 1.1.2013 aufgrund der Zweifel an der Glaubwürdigkeit nicht mehr beglaubigt. Nationale Feststellungspraxis der Staatsangehörigkeit: Falls keine Geburtsbestätigung vorliegt, muss der Antragsteller zwei mit ihm verwandte Personen mit sudanesischer Staatsangehörigkeit präsentieren. Gerade bei der Staatsbürgerschaft sind allerdings Korruptionsfälle und falsche Eintragungen häufig. Bei Bevölkerungen in Grenzgebieten (Nomaden) wird die Doppelstaatsbürgerschaft akzeptiert. Hinsichtlich Passausstellung gilt, dass der Antrag auf digitalisierte Pässe viel strenger gehandhabt wird, als der Antrag auf einen, inzwischen immer seltener werdenden, handbeschriebenen Pass (Notpässe oder in einigen Bezirken ohne Zugang zum zentralisierten Erfassungssystem ausgestellte Pässe). Für erstere ist eine Eintragung in das zentralisierte Datenerfassungssystem notwendig (diese erfolgt erst nach Vorweis eines Meldezettels). Deswegen sind einige Staaten (u.a. Golfstaaten) dazu übergegangen, nur noch diese Pässe anzuerkennen (ÖB 12.2013).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zu den Beschwerdeführern:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nur insofern entgegengetreten wurde. Als dass darauf hingewiesen wurde, dass die Geburtsdaten des Dritt- und Sechstbeschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren falsch protokolliert worden waren. Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin konnten sich durch Personalausweise identifizieren, die in Kopie den Verwaltungsakten beiliegen. Für das zuletzt in Österreich geborene Kind wurde eine Geburtsurkunde vorgelegt.

Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand ergibt sich aus einem dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Befundbericht in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer, ausgestellt von einer Psychologin am 25.04.2016 sowie einem Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.04.2016. Von der Psychologin wurde beim Erstbeschwerdeführer eine schwerwiegende posttraumatische Belastungsstörung mit traumainduzierten Abwesenheitszuständen, Intrusionen, Hypervigilanz sowie dissoziativen Amnesien diagnostiziert, wobei in der diesbezüglichen Anamnese der Psychologin die Erklärungen des Erstbeschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als gegeben angenommen wurden. In der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes wurden auf Nachfrage keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen erwähnt.

Die Feststellung, dass es sich um ein Familienverfahren handelt, beruht auf den vorgelegten Dokumenten und dem Umstand, dass ein gemeinsamer Wohnsitz aus dem ZMR ersichtlich ist.

2.3. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer:

Das Bundesamt hatte das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, den Sudan aufgrund einer Verfolgung durch den Geheimdienst verlassen zu haben, als konstruierte Verfolgungsgeschichte qualifiziert. Dies begründete das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zunächst damit, dass es vollkommen unglaubwürdig sei, dass die sudanesische Regierung die Erstbeschwerdeführer hätte verhaften lassen, wenn sie sie als "Feinde" angesehen haben würde. Insbesondere würde es unlogisch erscheinen, dass man der Familie noch Personalausweise ausgestellt habe. Der Erstbeschwerdeführer habe auch einmal das Jahr 2008 und einmal das Jahr 2010 angegeben, als er nach dem ersten Kontakt mit dem sudanesischen Geheimdienst gefragt worden war. Der Erstbeschwerdeführer habe auch unterschiedliche Angaben zu seinem Umzug von Darfur nach Khartum gemacht; in der Erstbefragung habe er gesagt, dass er von 1983 bis 1995 in Khartum die Schule besucht habe. 1983 war der Erstbeschwerdeführer 6 Jahre alt. Zugleich habe er aber in der Erstbefragung auch behauptet, im Alter von 12 oder 13 Jahren nach Khartum übersiedelt zu sein. Das Bundesamt wies im angefochtenen Bescheid auf weitere Unstimmigkeiten im Vorbringen des Erstbeschwerdeführers hin und kam zum Schluss, dass der Erstbeschwerdeführer nicht vom sudanesischen Geheimdienst verfolgt worden war.

In der Beschwerde wurde das Vorbringen dahingehend konkretisiert, dass der Erstbeschwerdeführer im Alter von 6 Jahren nach Khartum übersiedelt sei und dort bis 1995 die Schule besucht habe. 2008 sei er das erste Mal bedroht worden, danach sei er alle paar Monate wieder aufgesucht worden. Es sei üblich gewesen, dass die sudanesische Regierung Personen aus Darfur mitgenommen habe. Er sei an einen ihm unbekannten Ort gebracht und dort einige Tage festgehalten worden. Er habe Informationen für die Regierung im Kampf gegen die Aufständischen sammeln sollen. 2013 sei er erstmals für einen längeren Zeitraum von etwa zwei Monaten inhaftiert worden, das Jahr 2010 habe er nie erwähnt. Dem Erstbeschwerdeführer sei vorgeworfen worden, er arbeite mit den Aufständischen zusammen. Er trage auch eine Narbe am Rücken davon. Es falle dem Erstbeschwerdeführer schwer, sich an exakte Jahreszahlen zu erinnern, zumal diese im Sudan nicht die gleiche Rolle spielen würden. Sein Sohn sei im November 2014 für etwa eineinhalb Monate entführt worden. Die sudanesische Regierung habe ihm zu verstehen gegeben, dass er mit ihr kooperieren müsse, was er ihnen dann auch zugesichert habe. Ihm seien ein bis zwei Monate Zeit gewährt worden, um seine persönlichen Angelegenheiten zu regeln, er habe ja noch einen Job gehabt. Etwa zwei bis drei Wochen nach der Freilassung seines Sohnes sei die Familie dann aus dem Sudan geflohen. Die sudanesische Regierung würde Personen aus Darfur anhand der Hautfarbe erkennen und habe großes Interesse an ihm gezeigt, weil er eine gute Beziehung zu einem Stammesführer aus Darfur gehabt habe. Am Körper des Erstbeschwerdeführers würden sich auch Folterspuren erkennen lassen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am

10.05. 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sein

Fluchtvorbringen zu wiederholen; die wesentlichen Ausschnitte seiner

protokollierten Einvernahme lesen sich wie folgt (RI=Richterin;

BF1=Erstbeschwerdeführer; RB=Rechtsberaterin):

RI: Was ist Ihre Muttersprache?

BF1: Arabisch.

RI: Wo wurden Sie geboren?

BF1: Ich wurde in der Provinz Darfur geboren.

RI: Wo genau?

BF1: In XXXX, das ist im Süden von Darfur.

RI: Können Sie erklären, warum in Ihrem Ausweis der Geburtsort mit Khartum (Alnasr) angegeben wird?

BF1: Ich bin in Süddarfur geboren, in XXXX gibt es das Viertel Alnasr.

RI: In Khartum gibt es auch ein Viertel namens Alnasr.

BF1: Ja.

RI: Zu welcher Volksgruppe gehören Sie?

BF1: Ich gehörde den Al Gemir an.

RI: Wann sind Sie nach Khartum gezogen?

BF1: Als ich sechs Jahre alt war.

RI: Was haben Sie im Sudan gearbeitet?

BF1: Ich hatte zwei Arbeiten, in der Früh habe ich Milch von den Bauern geholt und an alle verteilt. Ab neun habe ich als Verkäufer von Polstern und Decken gearbeitet.

RI: Bitte schildern Sie uns möglichst genau, wie Ihre Probleme im Sudan begonnen haben.

BF1: Wir stammen aus Süddarfur. Wir haben aktuell eine sudanesische Regierung. Es gab Streit und einen Bürgerkrieg, unsere Dörfer wurden verbrannt. Unsere Familien leben noch immer in Flüchtlingslagern. Als ich sechs Jahre wurde, sind wir nach Khartum umgezogen. Mein Onkel väterlicherseits und mein Bruder wurden im Krieg ermordet. Ich bin mit meiner Mutter nach Khartum umgezogen. Unser Haus wurde verbrannt. Ich blieb mit meiner Mutter in Khartum und besuchte dort die Schule. Das Hauptproblem fing 2008 an. Es gibt eine Bewegung namens Khalil Ibrahim, er ist der Führer der Bewegung. Sie kämpfen für Gerechtigkeit und Gleichheit.

RI: Bitte erzählen Sie von Ihren konkreten Problemen?

BF1: 2008 marschierte diese Bewegung in Khartum. Alle Personen aus Darfur wurden verhaftet. Ich wurde verhaftet. Die Regierung hatte den Verdacht, dass ich der Bewegung angehöre. Ich wurde geschlagen und gefoltert. Meine Fingernägel wurden gezogen. Sie dachten, ich sei ein Spion, der von der Bewegung von Darfur nach Khartum geschickt worden sei.

RI: Zu welchem Zeitpunkt geschah das?

BF1: Die Bewegung ist einmarschiert und daraufhin waren die Verhaftungen. Im Jahr 2008. Sie marschierten am 10.05.2008 ein.

RI: Wann wurden Sie dann verhaftet?

BF1: Am 10.05. marschierte die Bewegung ein und zwei, drei Wochen später wurde ich verhaftet.

RI: Wo wurden Sie selbst gefangengehalten?

BF1: Ich wusste nicht, wo ich war. Sie kamen in der Nacht und sie haben mich verhaftet und meine Augen verbunden.

RI: Warum konkret wurden Sie verhaftet? Man hielt Sie für einen Spion?

BF1: Sie hatten den Verdacht, weil ich aus Darfur kam, ich war Sportführer meines Stammes, das bedeutet, dass ich Aktivitäten organisiert hatte.

RI: Aber Sie meinen jetzt die Angehörigen Ihres Stammes in Khartum?

BF1: Ja.

RI: Hatten Sie Kontakt zu Ihrem Stamm in Darfur selbst?

BF1: Ich hatte Kontakt mit ein paar Personen.

RI: Waren Sie selbst politisch aktiv?

BF1: Nein.

RI: Nahmen Sie an diesen Demonstrationen in Khartum teil?

BF1: Nein.

RI: Sind Sie jetzt politisch aktiv?

BF1: Nein.

RI: Für mich erscheint es nicht nachvollziehbar, dass man Sie für einen Spion hielt, wenn Sie im Alter von sechs Jahren Darfur verlassen hatten?

BF1: Sie hatten nur den Verdacht. Sie glaubten, dass ich zur Bewegung von Khalil Ibrahim gehöre. Das ist eine bewaffnete Gruppierung.

RI: Das heißt, Sie sind 2008 das erste Mal verhaftet worden?

BF1: Ja. Ab 2008 wurde ich mehrmals verhaftet, das war nach Demonstrationen. Ab 2013 fing mein Hauptproblem mit der Regierung an. Am 13.09.2013 fingen die Demonstrationen im Sudan wieder an. Die Regierung kam zu mir und hat mich verhaftet. Ich solle als Spion für die Regierung und den Geheimdienst arbeiten. Sie sagten, ich soll nach Darfur zu meiner Familie und Informationen über die dortige Führung besorgen, um sie zu töten. Ich habe das abgelehnt und sagte, ich bin nicht politisch aktiv. Ich wurde gefoltert und sie sagten, dass sie mich töten werden, wenn ich nicht aktzeptiere und sie werden meine Frau vergewaltigen und meine Kinder töten.

RI: Und das war kurz nach dem 13.09.2013?

BF1: Ja, ca. ein bis eineinhalb Monate danach.

RI: Wie lange waren Sie verhaftet?

BF1: Ich wurde immer für eine Woche verhaftet, aber das letzte Mal für zwei Monate.

RI: Sie sagten, das erste Mal waren Sie 2008 verhaftet. Wie lange?

BF1: Im Jahr 2008 war ich immer zwei bis drei Tage in Haft, bis ich entlassen wurde.

RI: Wie oft waren Sie im Jahr 2008 in Haft?

BF1: Mehrmals, zwischen fünfzehn- und zwanzigmal.

RI: Und 2009?

BF1: Ich kann mich nicht ganz genau erinnern, wie oft ich verhaftet wurde.

RI: Aber zwischen 2008 und 2013 ging es immer so weiter, dass Sie mehrmals im Jahr verhaftet wurden?

BF1: Ja, immer wenn es Probleme in Darfur gab, wurde ich sofort verhaftet.

RI: Mir erscheint es nicht nachvollziehbar, dass Sie immer wieder nach wenigen Tagen entlassen wurden, vor allem wenn man berücksichtigt, wie massiv die sudanesische Regierung gegen Oppositionelle oder der Opposition Verdächtige vorgeht.

BF1: Ich wurde für zwei bis drei Tage verhaftet. Sie hatten nur einen Verdacht und wollten, dass ich es zugebe.

RI: Sie sagten 2013 fing Ihr Hauptproblem an, was war da anders?

BF1: 2013 fing der arabische Frühling im Sudan an.

RI: Aber was konkret war dann für Sie anders?

BF1: Ich wurde verhaftet und sie sagten, ich solle als Spion für sie arbeiten. Sie wollten mich zu meiner Familie nach Darfur schicken und ich solle auch Informationen über die politisch aktiven Personen in Khartum sammeln.

RI: Obwohl Sie so häufig verhaftet wurden, können Sie sich an keinen Ort, an den Sie gebracht wurden, erinnern?

BF1: Ich wusste nicht, wo ich war. Meine Augen wurden verbunden, ich wurde unter die Erde gebracht und dann haben sie mich immer in der Nähe meines Hauses entlassen.

RI: Wie ging es dann nach dieser Verhaftung im Jahr 2013 weiter?

BF1: Sie sagten, ich solle mit denen zusammen arbeiten, ich lehnte das ab. Daraufhin wurde ich gefoltert und geschlagen. Dann wurde ich entlassen. Sie haben mich massiv gequält, mir die Nägel gezogen.

RI: Was ist dann passiert?

BF1: Ich wurde für drei Wochen inhaftiert, vielleicht auch ein Monat.

RI: Und dann?

BF1: Sie sagten, beim nächsten Mal werden wir dich noch einmal verhaften und töten. Dann kamen sie noch einmal.

RI: Wann?

BF1: Anfang 2014.

RI: Was ist da passiert, als sie kamen?

BF1: Sie fragten, ob ich mich entschieden habe, für sie zu arbeiten. Ich lehnte das ab.

RI: Und dann?

BF1: Sie haben mich wieder gefoltert. Sie sagten, wenn ich für sie arbeite, dann werden sie alles für mich machen.

RI: Wer ist denn eigentlich "sie"?

BF1: Die Regierung.

RI: Wen meinen Sie konkret?

BF1: Sicherheitskräfte.

RI: Immer die gleichen?

BF1: Nicht immer die gleichen Personen, aber von der gleichen Gruppe.

RI: Welche Abteilung ist das?

BF1: Nationale Sicherheitskräfte.

RI: Haben Sie nie jemanden wiedererkannt?

BF1: Nein.

RI: Wie lange waren Sie Anfang 2014 inhaftiert?

BF1: Circa zehn Tage.

RI: Und dann hat man Sie einfach wieder freigelassen?

BF1: Sie haben mich gefoltert. Daraufhin wurde ich entlassen. Sie haben gesagt, dass sie mich beim nächsten Mal töten.

RI: Gab es dann noch einen Vorfall?

BF1: Ja, ich wurde noch einmal verhaftet.

RI: Wann?

BF1: Das war zwei Monate später.

RI: Wie lange waren Sie dann wieder in Haft?

BF1: Zwei Wochen.

RI: Sie weigerten sich weiterhin für die Regierung zu arbeiten?

BF1: Ja, das war mein Hauptproblem.

RI: Gab es dann noch etwas, wovon Sie erzählen möchten?

BF1: Ich wurde entlassen, daraufhin wurde ich noch einmal verhaftet und ich blieb zwei Monate in Haft. Ich wurde massiv geschlagen, mit dem Messer.

BF1 bietet an, seine Narben zu zeigen.

BF1: Sie sagten, sie werden mich töten. Heute wäre mein letzter Tag und ich werde getötet.

RI: Können Sie sich erklären, warum die Regierung ihre Drohungen nie wahr machte?

BF1: Die Regierung wollte meine Position im Stamm ausnützen.

RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Verwandten in Darfur?

BF1: Nein, nach Darfur nicht, nur nach Khartum. Ich habe zwei Schwestern in Khartum. Ich habe Kontakt zu ihnen. Meine Mutter lebt in Khartum. Ich habe Familie in Flüchtlingslagern, ältere Verwandte.

RI: Hatte Ihre Familie auch Probleme?

BF1: Bei meiner letzten Verhaftung war ich zwei Monate in Haft. Wir waren sechs Personen, davon wurde eine durch die Folter getötet.

RI: Von welchen sechs Personen sprechen wir da?

BF1: Als ich verhaftet wurde, waren noch weitere fünf bis sechs Personen mit mir in Haft.

RI: Kannten Sie diese Personen?

BF1: Nein. Eine von den fünf bis sechs Personen wurde gefoltert, auch mit dem Messer, so wie sie es bei mir machten, zwei bis drei Stunden später brachten sie ihn und er starb. Am nächsten Tag holten sie ihn und sie sagten zu mir "Wenn du mit uns nicht arbeiten wirst, werden wir dich genauso töten".

RI: Meine Frage war aber, ob Ihre Familie Probleme hatte.

BF1: Meine Schwestern bekamen keine Probleme.

RI: Auch Ihre Ehefrau oder Kinder hatten keine Probleme?

BF1: Diese Person wurde getötet, dann habe ich gesagt, dass ich für sie arbeite und ich wurde entlassen. Beim nächsten Mal wurde mein Sohn verhaftet.

RI: Wie genau kam es zur Verhaftung Ihres Sohnes?

BF1: Im November 2014 wurde mein Sohn verhaftet. Ich habe nicht gewusst, dass mein Sohn verhaftet wurde, ich dachte, er ist irgendwo unterwegs. Er wurde nicht zuhause verhaftet. Er war auf dem Weg, um Lebensmittel zu kaufen und verschwand. Wir wussten nicht, wo er war. Eineinhalb Monate später riefen sie mich an und sie sagten zu mir, falls ich nicht für sie arbeite, werde ich meinen Sohn nicht mehr sehen.

RI: Vorhin sagten Sie, dass Sie bereits zugestimmt hatten für die Regierung zu arbeiten.

BF1: Als ich entlassen wurde, habe ich nicht für sie gearbeitet und dann sagten sie, sie wollten meine Familie töten. Deswegen haben sie meinen Sohn verhaftet. Ich habe mitbekommen, dass mein Sohn in Haft ist und sie sagten, ich soll für sie arbeiten. Ich habe das akzeptiert, es ist mein Sohn. Es war mir noch egal, als ich selbst gefoltert wurde. Sie sagten, sie würden mir eine Wohnung und ein Auto kaufen. Ich stimmte zu, aber sagte "Bitte lasst meinen Sohn frei". Ich sagte, dass ich noch ein paar Sachen zu verkaufen habe und dann für sie arbeiten werde, sie gaben mir zwei Monate Zeit.

RI: Wann haben Sie Ihren Personalausweis bekommen?

BF1: Nachdem ich akzeptiert habe, dass ich für sie arbeite. Ich hatte keine Personaldokumente. Wenn jemand ein Auto oder eine Wohnung kaufen möchte, braucht man das und daher stellten sie mir im Jänner 2015 einen Personalausweis aus.

RI: Sie konnten dann problemlos ausreisen. Trotz der zweimonatigen Frist?

BF1: Sie haben für mich die Wohnung gekauft. Und in den zwei Monaten habe ich mein Haus verkauft und bin illegal nach Ägypten ausgereist.

RI: Wann genau sind Sie ausgereist?

BF1: Das war Anfang Februar.

RI: Sprechen Sie Tama?

BF1: Nein.

RI: Wissen Sie, was Tama ist?

BF1: Es ist ein Stamm.

RI: Wo lebt dieser Stamm?

BF1: Auch in Darfur.

RI: Ist Tama ein anderer Stamm so wie Al Gemir?

BF1: Ja.

RI: Die Informationen, die mir vorliegen, besagen, dass Tama die traditionelle Sprache der

Al Gemir ist.

RI: Wie stehen Sie persönlich zur weiblichen Genitalverstümmelung?

BF1: Ich finde das nicht in Ordnung. Es ist eine Verletzung der Frauenrechte.

RI: Wurde Ihre Tochter beschnitten?

BF1: Nein.

RI: Ihnen wurden verschiedene Berichte zum Sudan und zur Lage der Voksgruppe Gemir übermittelt. Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF1: Ja, ich habe diese aber nicht gelesen.

RI: Wollen Sie eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme?

BF1: Ich kenne mich gut aus. Ich brauche keine Informationen über den Sudan.

RI: Das heißt, Sie verzichten auf eine schriftliche Stellungnahme?

BF1: Nein, wir möchten eine Frist von zwei Wochen für eine schriftliche Stellungnahme.

RI: Ergänzend möchte ich noch aus dem Schweizer Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-4808/2010 vom 4.2.2013 zitieren:

Ausserhalb Darfurs sind nur wenige Übergriffe gegen Personen aus Darfur allein aufgrund ihrer Herkunft bekannt. Sicherheitsprobleme mit den Behörden können im Einzelfall bestehen, aber sie betreffen nicht die Minderheit als Kollektiv. Demgegenüber haben Personen von den sudanesischen Behörden und insbesondere vom Geheim- und Sicherheitsdienst unabhängig von ihrer regionalen Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe dann asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung, die regierende NCP, gegen Behörden oder über die Lage in Darfur äußern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen. Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF1: In Darfur gibt es mehrere Angriffe und Verhaftungen. Es gibt viele Probleme in Darfur und viele Menschen müssen in Flüchtlingslagern leben.

RI: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr befürchten?

BF1: Ich werde getötet. Sie haben mich und meine Familie mit dem Tod bedroht. Sie haben ihren Verdacht, daraufhin verließ ich das Land, jetzt werden sie sich der Sache sicher sein.

RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF1: Nur meine Familie.

RI: Seit wann sind Sie in Österreich?

BF1: Seit dem 18.06.2015.

RI: Sprechen Sie Deutsch?

BF1: Ein wenig. Meine Kinder sprechen schon gut Deutsch.

RI: Möchten Sie abschließend noch etwas sagen?

BF1: Ich verließ nach der Verhaftung meines Sohnes das Land. Ich bekam keine Wohnung und kein Auto von der Regierung. Ich verkaufte mein Haus. Sie hatten den Verdacht, dass ich ein Spion bin und nachdem ich das Land verließ, werden sie sich jetzt sicher sein. Mein älterer Sohn bekommt Angst, sobald er die sudanesischen Nachrichten sieht, er hat immer noch Alpträume. Sobald er etwas über den Sudan hört, ist er wieder in der Situation. Als wir den Bescheid vom BFA bekamen, habe ich es meinen Kindern nicht gesagt. Ich verließ mein Heimatland, weil ich Angst hatte, dass sie mich töten. Ich kam nach Österreich und fing hier ein neues Leben an.

RB an BF1: Es wurde Ihnen die Frage gestellt, ob Sie Ihre Entführer wiedererkannt haben. Können Sie die Personen beschreiben, z. B. die Kleidung?

BF1: Sie waren maskiert. Ich habe nicht gesehen, wie sie aussahen.

RI: Wie erklären Sie sich das, dass offizielle Beamte maskiert sind?

BF1: Dass sie nicht noch einmal erkannt werden, sonst würde ich meiner Familie und meinen Nachbarn sagen, dass diese Person für die Regierung arbeitet.

RB: Unterstellte politische Gesinnung kann ebenso asylrelevant sein. Die ethnische Herkunft könnte zu einer solchen unterstellten politischen Gesinnung geführt haben.

BF1: Ich habe viele gemeinnützige Arbeiten geleistet. Ich habe auch bei vielen Veranstaltungen teilgenommen. Meine Kinder sind bei verschiedenen Vereinen, beim Fußballverein und Basketballverein. Meine Kinder haben Angst vor dem Sudan und vor allem vor einem negativen Bescheid.

Für die erkennende Richterin ergab sich aus diesen Aussagen des Beschwerdeführers eine Bestätigung des Befundes der belangten Behörde, nämlich dass es sich um ein konstruiertes Fluchtgeschehen handelt, zumal bereits die Übersiedelung des Erstbeschwerdeführers aus Darfur zweifelhaft erscheint. Der Beschwerdeführer hatte ja bereits im erstinstanzlichen Verfahren widersprüchliche Angaben dazu gemacht, in welchem Alter er von Darfur nach Khartum gezogen sei. In der mündlichen Verhandlung am 10.05.2016 blieb er bei seiner zuletzt getätigten Aussage, dass dies im Alter von sechs Jahren erfolgt sei. Nun ist aber auf dem Personalausweis des Erstbeschwerdeführers als Geburtsort Al Nasr angegeben. Al Nasr ist jenes Viertel von Khartum, in dem auch die Zweitbeschwerdeführerin geboren ist und in dem die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise lebten (vgl. dazu die Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.11.2015). Der Erstbeschwerdeführer gab auf die Frage der erkennenden Richterin nach seinem Geburtsort zunächst an: XXXX, im Süden von Darfur. Auf die Frage, warum Al Nasr im Personalausweis als Geburtsort vermerkt ist, meinte der Erstbeschwerdeführer dann, dass dies ein Viertel in XXXX sei. Nun erscheint es ein besonderer Zufall, dass der Erstbeschwerdeführer gerade in einem Viertel einer Stadt in Darfur geboren worden war, welches den gleichen Namen trägt wie das Viertel, in dem er dann in Khartum wohnhaft war. Der Erstbeschwerdeführer weist auch kaum Kenntnisse über "Tama" auf. Er gab auf Nachfrage der Richterin an, dass es sich dabei um einen anderen Stamm handle, er selbst gehöre zu den Al Gemir. Nun ist der - den Beschwerdeführern im Vorfeld der Verhandlung übermittelten - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19. Mai 2014 aber zu entnehmen, dass die Volksgruppe der Al Gemir traditionell die Sprache Tama spricht, wobei inzwischen auch Arabisch als Handelssprache üblich geworden ist. In der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 30.05.2016 wird diesbezüglich darauf verwiesen, dass der Stamm der Tama und der Stamm der Al Gemir teilweise engen Kontakt pflegen würden und daher auch einige Al gemir die Sprache Tama sprechen würden, so auch der Vater der Erstbeschwerdeführers. Tama ist tatsächlich ein weiterer Stamm in Darfur (vgl. dazu https://en.wikipedia.org/wiki/Tama_people), es mag daher durchaus sein, dass der Erstbeschwerdeführer darunter in erster Linie diesen Stamm versteht. Es erscheint aufgrund verschiedener Kenntnisse des Erstbeschwerdeführers auch durchaus glaubhaft, dass seine Familie aus Darfur stammt; es ist allerdings nicht abschließend feststellbar, dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlich in Darfur geboren ist und als sechsjähriges Kind nach Khartum übersiedelt ist; sein Personalausweis und seine divergierenden Aussagen könnten auch dafür sprechen, dass er - so wie die Zweitbeschwerdeführerin - bereits in Khartum geboren ist.

Auch wenn die Abstimmung aus Darfur daher durchaus angenommen werden kann, ist das sonstige Fluchtvorbringen nicht mit den allgemeinen Gesetzen der Denklogik vereinbar und unglaubhaft.

So ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass es wenig plausibel erscheint, dass der Erstbeschwerdeführer seit 2008 im Fokus der sudanesischen Regierung stand, der Verbindung zu Aufständischen verdächtigt wurde und dennoch in den darauffolgenden sechs Jahren nie länger inhaftiert wurde. Wenn der Erstbeschwerdeführer tatsächlich im Verdacht gestanden wäre, ein Verbündeter des Khalil Ibrahim zu sein, wäre nicht davon auszugehen, dass er immer wieder nur bedroht und für kurze Zeit festgehalten worden wäre. Das wäre gegebenenfalls noch nachvollziehbar, wenn der Erstbeschwerdeführer tatsächlich von besonderem Interesse für den Geheimdienst gewesen wäre; so hatte der Erstbeschwerdeführer ja in der Beschwerde angegeben "eine gute Beziehung zu einem Stammesführer aus Darfur" zu haben. In den vorangegangenen Befragungen durch das Bundesamt hatte der Erstbeschwerdeführer das allerdings nie erwähnt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Erstbeschwerdeführer dann, dass er für seinen Stamm in Khartum Aktivitäten organisiert habe; er habe Kontakt zu einigen Personen in Darfur gehabt. Eine gute Beziehung zu einem Stammesführer wurde allerdings nicht behauptet. Das Vorbringen weicht immer wieder voneinander ab.

Auch die Frage nach dem politischen Engagement beantwortete der Erstbeschwerdeführer unterschiedlich, meinte er doch gegenüber dem Bundesamt "Wir waren bekannt und man wusste, dass wir aus der Gegend kommen. Sobald es Unruhen in Darfur gab, sind wir demonstrieren gegangen.", während er gegenüber der erkennenden Richterin erklärte, nicht politisch aktiv gewesen zu sein und auch nicht an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Wenn der Erstbeschwerdeführer tatsächlich als "Spion" hätte gewonnen werden sollen, ist es auch unlogisch, dass er, wie er in der mündlichen Verhandlung sagte, immer gerade dann verhaftet worden war, wenn es Unruhen in Darfur gab. Gegenüber dem Bundesamt meinte der Erstbeschwerdeführer zudem in der Einvernahme am 19.11.2015, er sei das letzte Mal vor der Ausreise im Oktober 2014 für einen Tag verhaftet worden. In der mündlichen Verhandlung dagegen erklärte er, dass die letzte Inhaftierung etwa zwei Monate gedauert habe.

Es erscheint auch wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer, der angibt, regelmäßig verhaftet worden zu sein, sich an keinen Ort erinnern kann, an den er gebracht wurde bzw. diesen nicht näher schilderte. Er konnte auch keine Angaben zu den Personen machen, welche ihn verhafteten, außer dass sie zu den nationalen Sicherheitskräften gehört haben würden. Auf nochmalige Nachfrage erklärte er, dass sie maskiert gewesen seien, was aus Sicht der erkennenden Richterin wenig glaubhaft klingt, da es sich um Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden gehandelt haben soll bzw. der Erstbeschwerdeführer ja seinen Aussagen nach über längere Zeiträume in Haft gewesen war.

Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass der sudanesische Geheimdienst bzw. die sudanesischen Behörden es zuließen, dass dem Erstbeschwerdeführer, der sich seinen Aussagen nach erst nach jahrelanger Bedrohung und schließlich nach der Entführung seines Sohnes dazu bereit erklärt hatte, für die Regierung zu arbeiten, bereitwillig Personalausweise für sich und seine Frau ausgestellt wurden. Die vom Erstbeschwerdeführer vorgenommene Erklärung, dies habe man gemacht, damit man ihm eine Wohnung kaufen könne, erscheint an den Haaren herbeigezogen, zumal nicht anzunehmen ist, dass der Geheimdienst im Voraus bereits Belohnungen verteilt.

Diese - bloß exemplarisch herausgegriffenen - Divergenzen in zentralen Punkten seines Fluchtvorbringens konnte der Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht plausibel erklären.

Dabei wird nicht verkannt, dass einem Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.04.2016 zufolge der Erstbeschwerdeführer zwei Narben am Rücken hat, welche von einer messerähnlichen Waffe stammen könnten. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellbar, wie sich der Erstbeschwerdeführer diese Verletzungen zugezogen hat; es kann allerdings aus den dargelegten Widersprüchen und Unstimmigkeiten ausgeschlossen werden, dass die geschilderte Fluchtgeschichte in dieser Form der Realität entspricht.

Soweit in der Beschwerde auf die Länderfeststellungen zum Sudan verwiesen wird und darauf, dass willkürliche Verhaftungen ebenso wie eine schikanöse Behandlung Oppositioneller im Sudan an der Tagesordnung sind, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht diesen Feststellungen an; allerdings können allgemeine Länderfeststellungen nicht das individuelle Vorbringen eines Beschwerdeführers belegen. Im Falles des Erstbeschwerdeführers kann eben nicht davon ausgegangen werden, dass er im Fokus der Sicherheitskräfte stand und von ihnen verfolgt wurde; es wurde von ihm auch weder eine oppositionelle Tätigkeit im Sudan noch eine exilpolitische in Österreich behauptet. Es ist daher nicht erkennbar, warum der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr von den sudanesischen Behörden verfolgt werden sollte.

Eine generelle Verfolgung aller aus Darfur Stammenden in Khartum wurde nicht vorgebracht und ist den Länderfeststellungen auch nicht zu entnehmen. Nach dem Schweizer Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-4808/2010 vom 4.2.2013, das den Beschwerdeführern auch im Rahmen der Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurde, sind ausserhalb Darfurs nur wenige Übergriffe gegen Personen aus Darfur allein aufgrund ihrer Herkunft bekannt. Sicherheitsprobleme mit den Behörden können im Einzelfall bestehen, aber sie betreffen nicht die Minderheit als Kollektiv. Demgegenüber haben Personen von den sudanesischen Behörden und insbesondere vom Geheim- und Sicherheitsdienst unabhängig von ihrer regionalen Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe dann asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung, die regierende NCP, gegen Behörden oder über die Lage in Darfur äußern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen. Alleine aufgrund der Herkunft der Familie aus Darfur kann daher noch nicht auf eine Verfolgung geschlossen werden, insbesondere da die Familie zumindest de letzten 30 Jahre in Khartum verbracht hatte.

Allfällige psychische Erkrankungen können Einfluss auf das Aussageverhalten haben; beim Beschwerdeführer wurde eine schwerwiegende posttraumatische Belastungsstörung mit traumainduzierten Abwesenheitszuständen, Intrusionen, Hypervigilanz sowie dissoziativen Amnesien diagnostiziert. Auch unter Berücksichtigung einer posttraumatischen Belastungsstörung bleibt aber keine andere Schlussfolgerung übrig, als dass es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handelt. So wird etwa in dem Artikel "Aussageverhalten von traumatisierten Flüchtlingen: Eine Untersuchung zum Vorbringen des eigenen Verfolgungsschicksals im Rahmen des Asylverfahrens" von Michael Odenwald, Tobias Schmitt, Frank Neuner, Martina Ruf, Maggie Schauer, erschienen in Zeitschrift für Politische Psychologie, Jg. 14, 2006 (abrufbar unter: http://kops.uni-konstanz.de/handle/123456789/10206) ausgeführt, dass psychisch traumatisierte Asylwerber aus störungsspezifischen Gründen in Einvernahmen nicht oder unzureichend über ihr Verfolgungsschicksal berichten können. Auch sonstige Quellen berichten davon, dass bei einer posttraumatischen Belastungsstörung manchmal wichtige Aspekte des traumatischen Erlebnisses nicht mehr (vollständig) erinnert werden können (z.B. http://www.neurologen-und-psychiater-im-netz.org/psychiatrie-psychosomatik-psychotherapie/erkrankungen/posttraumatische-belastungsstoerung-ptbs/was-ist-eine-posttraumatische-belastungsstoerung-ptbs/). Damit könnte beispielsweise noch der Umstand erklärt werden, dass sich der Erstbeschwerdeführer weder an den Ort seiner Inhaftierung erinnern noch die Regierungspersonen beschreiben kann. Im gegenständlichen Fall verhält es sich aber nicht nur so, dass der Erstbeschwerdeführer sich an gewisse Dinge nicht oder nicht vollständig erinnert, sondern er gibt immer wieder verschiedene Dinge von sich (zB was seine letzte Inhaftierung betrifft, ob er an Demonstrationen teilgenommen hat). Darüber hinaus erstreckt sich die Widersprüchlichkeit des Vorbringens auch auf allgemeine Fragen seiner Biographie wie die Frage, ob er in Darfur geboren ist oder nicht.

Auch unter Berücksichtigung etwaiger Erinnerungslücken durch eine posttraumatische Belastungsstörung kann das Vorbringen von der erkennenden Richterin nicht als glaubhaft befunden werden.

Sonstige Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht. Hinsichtlich der etwaigen Gefahr einer weiblichen Genitalverstümmelung der 2007 geborenen Tochter, der Fünftbeschwerdeführerin, wurde von Seiten beider Elternteile in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass eine solche nicht vorgenommen worden sei und auch nicht geplant sei. Eine entsprechende Gefahr ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen sie gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

2.4. Zur Frage des subsidiären Schutzes:

In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Familie im Falle einer Rückkehr in eine sehr prekäre wirtschaftliche Lage kommen würde. Die Großfamilie biete keine Unterstützung, würde diese teilweise doch auch aus Darfur kommen und selbst ums Überleben kämpfen. Auch in der Stellungnahme vom 30.05.2016 wird auf die schwierige finanzielle Lage der inzwischen siebenköpfigen Familie verwiesen. Der Erstbeschwerdeführer habe sein Haus vor der Ausreise verkauft, um diese zu finanzieren. Es sei insbesondere auch aufgrund des Alters der fünf Kinder (Neugeboren bis zu 12 Jahren) das Kindeswohl zu berücksichtigen, das auch durch die allgemeine Sicherheitslage im Sudan gefährdet sei.

Die belangte Behörde hatte die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Familie bei einer Rückkehr in den Sudan in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde, da der Erstbeschwerdeführer im Sudan über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge und ein gesunder, junger und arbeitsfähiger Mann sei. Es ergibt sich tatsächlich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben in der mündlichen Verhandlung, dass der Erstbeschwerdeführer im Sudan noch Mutter und Geschwister und die Zweitbeschwerdeführerin noch ihren Vater und ihre Geschwister hat. Familiäre Anknüpfungspunkte sind daher durchaus gegeben.

Soweit man den Erstbeschwerdeführer isoliert betrachtet, wäre wohl davon auszugehen, dass ihm eine Rückkehr zuzumuten wäre und er nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es handelt sich aber gegenständlich um ein Familienverfahren, bei dem seine Ehefrau und die fünf Kinder (wobei nur für vier Kinder ein Asylantrag gestellt wurde, da das letzte Kind erst während des Beschwerdeverfahrens, im April 2016, zur Welt kam) ebenfalls zu berücksichtigen sind. Es stellt sich daher die Frage, ob es dem Erstbeschwerdeführer möglich wäre, seine Familie alleine zu erhalten. Eine berufliche Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin kann aufgrund der traditionellen Strukturen im Sudan sowie aufgrund des Alters ihrer fünf Kinder nahezu ausgeschlossen werden. Der Erstbeschwerdeführer war vor der Ausreise als Zusteller von Milch (ab 4 Uhr morgens) und als Vertreter für Polsterkissen (ab 10 Uhr vormittags) tätig. Dies ergibt sich aus seinen Aussagen im Rahmen der Einvernahme am 19.11.2015. Er erklärte, dass es notwendig gewesen sei, zwei Tätigkeiten auszuüben, um zu überleben.

Aus Sicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes stellt sich die Frage, ob es dem Erstbeschwerdeführer auch im Falle einer Rückkehr möglich wäre, seine Familie weiterhin zu ernähren. Dafür spricht, dass Verwandte noch immer in Khartum leben. In einer aktuellen Stellungnahme wurde allerdings ausgeführt, dass es diesen nicht möglich wäre, die Familie zu unterstützen, da sie selbst über unzureichende Mittel verfügen und aufgrund der Herkunft aus Darfur benachteiligt werden. Wie zuvor ausgeführt wurde steht es nicht abschließend fest, ob der Erstbeschwerdeführer tatsächlich im Alter von sechs Jahren nach Khartum übersiedelt ist, gibt es doch Hinweise darauf, dass er in Khartum geboren war. Seine Ehefrau gab stets an, von einer Familie aus Darfur zu stammen, aber in Khartum geboren zu sein. In der gesellschaftlichen Realität ist jedenfalls von einer Diskriminierung von Personen, welche aus Darfur stammen, auszugehen; dies vermindert auch die Erwerbschancen für die Familie. Ebenso ist glaubhaft, dass der gesamte vorhandene Besitz vor der Ausreise verkauft werden musste, um diese zu finanzieren.

Erschwerend kommt hinzu, dass der Erstbeschwerdeführer laut vorgelegtem Befund an einer schwerwiegenden posttraumatischen Belastungsstörung leidet und ein Verdacht auf eine dissoziative Störung vorliegt. Auch wenn von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes ausgeschlossen werden kann, dass die Fluchtgeschichte in der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Form der Realität entspricht, so kann die psychische Beeinträchtigung des Erstbeschwerdeführers doch nicht bei der Frage unberücksichtigt bleiben, ob er im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, seine Familie zu ernähren. Zudem hat sich die Familie noch weiter vergrößert; im April 2016 kam das fünfte Kind auf die Welt.

In Einklang mit den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen muss berücksichtigt werden, dass der Sudan eines der ärmsten Länder der Welt ist und die Versorgungslage vielerorts kritisch ist. Die Situation in Khartum ist zwar besser, die staatliche Daseinsvorsorge ist aber zusammengebrochen (Auswärtiges Amt (21.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan). Der in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Verweis auf die Möglichkeit einer von Österreich aus organisierten Rückkehrhilfe greift zu kurz, um davon auszugehen können, dass die Familie und insbesondere die fünf minderjährigen Kinder im Falle einer Rückkehr nach Khartum ihre Existenzgrundlage gesichert haben werden.

2.4. Zu den Länderfeststellungen

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen, sondern ergänzte diese durch Ausschnitte weiterer Berichte (wie zB USDOS-US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2015 - Sudan, 13.04.2016), welche aber mit den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Feststellungen in Einklang stehen.

Die Feststellungen zur Volksgruppe der Al-Gemir ergeben sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.05.2014 zur Situation der Volksgruppe Al-Gimir/Al-Qimir.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Das gegenständliche Vorbringen, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Sudan Verfolgung durch die Behörden bzw. den Geheimdienst zu fürchten hätte, ist aus den oben genannten Gründen nicht glaubhaft.

Soweit in der Beschwerde auf verschiedene Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes (I404 2014789-1 vom 25.03.2015; I403 1402119-2 vom 29.04.2014 und I406 vom 02.06.2015) verwiesen wird, in denen den Beschwerdeführern der Flüchtlingsstatus wegen (unterstellter) politischer Gesinnung zuerkannt wurde, ist festzuhalten, dass in all diesen Fällen Misshandlungen bzw. Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden bejaht wurden, während dies gegenständlich nicht erkennbar ist. Soweit auf die Erkenntnisse des EGMR (A.A. gegen die Schweiz vom 07.01.2014 und A.A. gegen Frankreich vom 15.01.2015) hingewiesen wurde, ist auch hier der Sachverhalt nicht vergleichbar, weil in beiden Fällen die geschilderten Verfolgungshandlungen und Folterungen für wahr befunden wurden. Es wird von der erkennenden Richterin durchaus nicht verkannt, dass Folter und Verfolgung im Sudan eine reale Gefahr für jeden Oppositionellen sind, doch ist dies für den Fall des Erstbeschwerdeführers aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen eben nicht anzunehmen.

Es ist auch unbestritten, wie in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 30.05.2016 ausgeführt wird, dass Darfuris tendenziell schneller ins Visier der Sicherheitsbehörden geraten und ihnen schneller eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird. Das ändert aber nichts daran, wie oben ausgeführt und unter anderem auch im Schweizer Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-4808/2010 vom 4.2.2013 festgestellt wurde, dass eine Abstammung aus Darfur nicht automatisch zu einer Verfolgung in Khartum führt.

Sonstige Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht erkennbar, nachdem auch die Gefahr einer weiblichen Genitalverstümmelung für die Fünftbeschwerdeführerin verneint wurde.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat Sudan keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen ist.

3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für den Sudan nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Allerdings kann, wie bereits ausgeführt wurde, nicht davon ausgegangen werden, dass das finanzielle Auskommen der Familie bzw. das existenznotwendige Minimum im Falle einer Rückkehr gesichert wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der psychischen Erkrankung des Erstbeschwerdeführers, der Größe der Familie und der Abstammung aus Darfur nicht davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer die Familie ernähren wird können. Das familiäre Netzwerk erscheint auch nicht als derart tragfähig, dass mit ausreichender Unterstützung gerechnet werden könnte.

In diesem besonderen Fall ist, insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls, letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Sudan in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten werden. Eine Existenzsicherung außerhalb Khartums erscheint noch weniger möglich, eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht daher nicht.

Die Voraussetzungen für die Gewährung des Status von subsidär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan liegen für alle Beschwerdeführer vor. Es liegen keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen iSd § 9 AsylG 2005 vor.

Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war den Beschwerdeführern im Familienverfahren der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz zuzuerkennen.

3.4. Zur Aufhebung der Ausweisung (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Da im gegenständlichen Fall den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung nicht (mehr) vor.

Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide angeordnete Rückkehrentscheidung gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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