I401 2104824-1•BVwG I401 2104824-1
I401 2104824-1Bundesverwaltungsgericht23.06.2016
ersatzlose Behebung, Parteistellung, Rechtswidrigkeit
I401 2104824-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt LORBEK und Bernhard RALSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX, betreffend "Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung" in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 16.10.2014 langte bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) ein Antrag auf Saisonbewilligung für eine zeitlich befristete Zulassung der potentiellen Dienstnehmerin G. A. nach § 5 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), nämlich für Dezember 2014 bis März 2015, ein. Im bundeseinheitlichen Antragsformular wurde als "Arbeitgeber/in" die "Firma" "XXXX, sowie die Firmenbuchnummer "XXXX" angegeben. Der Firmenstempel im Antragsformular weist die Bezeichnung "XXXX, auf.
2. Mit Bescheid vom XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass der gegenständliche Antrag vom 10.09.2014 gemäß § 5 Abs. 6 AuslBG abgelehnt wird. Dieser Bescheid weist als Adressaten die "XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet), aus.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (per Fax) vom 15.12.2014 rechtzeitig Beschwerde.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Saisonbewilligung bei der belangten Behörde gestellt habe. Vielmehr hätten am 15.10.2014 die Einzelfirma "XXXX" und die Einzelfirma "XXXX" einen Antrag auf Saisonbewilligung gestellt. Da die Einzelfirma "XXXX" den Antrag auf Saisonbewilligung gestellt habe, der nunmehr bekämpfte Bescheid jedoch an die Beschwerdeführerin gerichtet sei und es sich gegenständlich um keinen Schreib- oder Rechenfehler handle, welcher korrigierbar wäre, sei der gegenständliche Bescheid rechtswidrig.
Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben sowie in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung Folge gegeben wird.
4. Mit Bescheid vom XXXX, hat die belangte Behörde, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, eine Berufungsvorentscheidung, mit welcher sie der Beschwerde Folge gab und den Bescheid vom 03.12.2014 ersatzlos behob, erlassen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der an die Beschwerdeführerin gerichtete Bescheid, in Ermangelung einer Antragstellung durch diese, als nichtig zu betrachten und daher ersatzlos zu beheben sei.
5. Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.03.2015 rechtzeitig einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht gestellt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berufungsvorentscheidung verspätet und somit rechtlich unzulässig sei. Außerdem habe es die belangte Behörde unterlassen, in der Sache selbst zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben sowie in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag auf Erteilung einer Saisonbewilligung für eine zeitlich befristete Zulassung nach § 5 Abs. 2 AuslBG stattzugeben.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2015 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sich der Gegenstand der Beschwerde darin erschöpfe, ob die Voraussetzungen für die Erlassung des bekämpften Bescheides gegenüber der Beschwerdeführerin vorgelegen hätten oder nicht. Eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Saisonbewilligung für eine zeitlich befristete Zulassung, wie sie die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag begehre, und ein damit verbundener "Austausch" der Rechtssubjekte komme nicht in Betracht.
Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon sie jedoch keinen Gebrauch machte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid vom 03.12.2014 hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der gegenständliche Antrag gemäß § 5 Abs. 6 AuslBG abgelehnt wird. Als Bescheidadressat und Arbeitgeber ist die Beschwerdeführerin angeführt.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und den Auszügen aus dem Firmenbuch zu "XXXX" und
"XXXX".
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f Abs. 1 des AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17 und 28 Abs. 1 VwGVG lauten wie folgt:
"§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen."
§ 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG lautet wie folgt:
"Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen."
3.2. Das Arbeitsmarktservice Tirol, Landesgeschäftsstelle, teilte mit E-Mail vom 19.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die von der Beschwerdeführerin mittels Fax-Sendung rechtzeitig erhobene Beschwerde am 15.12.2014 bei der belangten Behörde eingelangt ist.
Da die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die zuständige regionale Geschäftsstelle gemäß § 20f Abs. 3 AuslBG zehn Wochen beträgt, hätte die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung bis spätestens 23.02.2015 erlassen müssen. Der mit 24.02.2015 datierte Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 25.02.2015 zugestellt. Demzufolge war die belangte Behörde nicht mehr für die Erlassung des Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung zuständig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher über die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2014 erhobene Beschwerde vom 15.12.2014 zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt A)
3.3.1. Gemäß § 8 AVG, der zufolge § 17 VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten subsidiär sinngemäß anzuwenden ist, sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
3.3.2. Das Recht, gegen einen Bescheid ein Rechtsmittel zu erheben, folgt entweder aus der sich aus § 8 AVG ergebenden Parteistellung oder aus besonderen, ein Rechtsmittelrecht oder eine Parteistellung einräumenden Regelungen der für die Sache maßgebenden Verwaltungsvorschriften (§ 63 Abs. 1 AVG).
3.3.3. Eine Parteistellung kann nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren bestehen. Partei ist nur, wer an der Sache (am Gegenstand des Verfahrens) kraft eines eigenen subjektiven Rechts beteiligt ist. Die Parteistellung besteht nicht losgelöst von einem Verwaltungsverfahren. Partei ist der künftige Adressat des zu erlassenden Bescheides. Die mögliche Verletzung eines eigenen, tatsächlich (nicht nur möglicherweise) bestehenden subjektiven Rechts genügt nicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Manz 2014, RZ 9 zu § 8 AVG).
Bei der Beurteilung, woran man ein subjektives Recht erkennt, kommt es nach herrschender Ansicht auf den Schutzzweck der Norm an. Im Zweifel ist ein subjektives Recht immer dann zu vermuten, wenn das Interesse einer im Besonderen betroffenen Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgeblich war (Schutznormtheorie; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Manz 2014, RZ 6 zu § 8 AVG).
Die Feststellung, welchen Personen Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren zukommt, bedarf regelmäßig der Auslegung der Vorschriften des materiellen Rechts (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Manz 2014, RZ 8 zu § 8 AVG).
3.3.4. Aus dem vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt ergibt sich ohne Zweifel, dass nicht die Beschwerdeführerin (als juristische Person, Firmenbuchnummer "XXXX"), sondern eine natürliche Person den gegenständlichen Antrag auf Saisonbewilligung für eine zeitlich befristete Zulassung nach § 5 Abs. 2 AuslBG gestellt hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Herr XXXX als Einzelunternehmer der Firma "XXXX, worauf die im Antrag und in der Beschwerde angegebene Firmenbuchnummer "XXXX" hinweist, oder als natürliche Person für das (im Firmenbuch nicht eingetragene) "XXXX die zeitlich befristete Zulassung für die potentielle Arbeitnehmerin G. A. als Saisonarbeitskraft beantragt hat.
Ebenso unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin und nicht eine (den Bescheid auf sich beziehende) natürliche Person die Beschwerde erhoben hat.
Die belangte Behörde hat mit dem (nur) gegenüber der Beschwerdeführerin erlassenen Bescheid über ihre Rechte (auf Erteilung einer Saisonbewilligung nach dem AuslBG) abgesprochen und damit in bestimmender Weise in ihre Rechtssphäre eingegriffen. Durch den Eingriff in ihre Rechte bzw. rechtlichen Interessen kommt der Beschwerdeführerin Parteistellung und damit auch das Recht zu, gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Die belangte Behörde war nicht befugt, den bekämpften Bescheid gegenüber der Beschwerdeführerin als juristische Person zu erlassen, sie wäre vielmehr gehalten gewesen, über den von einer natürlichen Person (auch wenn Zweifel über den konkreten Arbeitgeber bzw. Beschäftigungsort angebracht sind) gestellten Antrag auf Saisonbewilligung zu entscheiden.
Da der Antrag auf Saisonbewilligung nach § 5 Abs. 2 AuslBG von einer anderen (natürlichen) Person gestellt wurde und eine allfällige Erstreckung der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides auf die Beschwerdeführerin (als juristische Person) durch kein Gesetz vorgesehen ist, ist dieser Bescheid rechtswidrig und ersatzlos zu beheben.
In weiterer Folge wird die belangte Behörde eine Sachentscheidung (allenfalls) noch zu treffen haben.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
4. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Von einer mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin, der unstrittig feststehende Sachverhalt (über die mangelnde Parteistellung) und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der rechtlichen Beurteilung ist unter Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausführlich dargelegt, warum die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt sein konnte und ihr keine Parteistellung zukam.
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