G304 2122764-1•BVwG G304 2122764-1
G304 2122764-1Bundesverwaltungsgericht23.06.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
G304 2122764-1/12E
Schriftliche Ausfertigung des am 09.06.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Rudolf KRAVANJA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 09.02.2016, SVNr.:
XXXX, betreffend Abweisung des Antrags auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 des BBG,
BGBl. Nr. 283/1990, idgF., zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in der jeweils geltenden Fassung, stattgegeben.
Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 13.01.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gem § 29b StVO ein und wurde in der Folge von der belangten Behörde die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" geprüft.
2. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten ein. Der mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Sachverständige XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, führt in seinem Gutachten vom 01.02.2016, auf Grund der am selben Tag erfolgten Begutachtung des BF, hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung aus wie folgt:
"Es bestehen keine erheblichen Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten (Wirbelsäule, Hüftgelenk links, Kniegelenk links) oder cardiopulmonale Funktionseinschränkungen (Atemwegserkrankung), die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich machen. Es ist Herrn XXXX nach eigenen Angaben möglich, eine kurze Wegstrecke von ca. 300m in der halben Stunde aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe, unter Verwendung eines Hilfsmittels, ohne Unterbrechung zurückzulegen."
3. Mit Bescheid vom 09.02.2016 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gem. §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 08.02.2016 (Datum des Sichervermerks des leitenden Arztes) als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auch unter der Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentliches Transportmittels in hohem Maß erschweren würde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Dem Sachverständigengutachten sei jedoch zu entnehmen, bestünden keine erheblichen Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten (Wirbelsäule, Hüftgelenk links, Kniegelenk links) oder cardiopulmonale Funktionseinschränkungen (Atemwegserkrankung), die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich machen würden. Nach eigenen Angaben könne eine kurze Wegstrecke von ca. 300m innerhalb einer halben Stunde aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe, unter Verwendung eines Hilfsmittels, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden.
Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen und wäre der Antrag somit abzuweisen gewesen.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 25.02.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 26.02.2016 und somit innerhalb offener Frist eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerde. Zur Begründung war dem Schreiben ein Fachärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 25.02.2016 angeschlossen sowie ein Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.02.2016 angeschlossen.
10. Am 08.03.2016 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
11. Mit Schreiben des BVwG vom 10.03.2016, Zl. G304 2122764-1/2Z, wurde XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Aktenlage nach der Einschätzungsverordnung ersucht.
12. Im sodann seitens des begutachtenden Arztes erstellten medizinischen Gutachten vom 16.03.2016 kommt dieser hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung auf Grund der Aktenlage zum Ergebnis, dass die aus medizinischer Sicht die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei.
13. Mit Verfügung vom 10.03.2016, Zl. G304 2120415-1/4Z, zugestellt durch Hinterlegung am 19.04.2016, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
14. Mit Schreiben vom 24.04.2016 brachte der BF zusammengefasst vor, dass die Beweisaufnahme letztlich auf dem Gutachten von XXXX beruhe, und nicht alle Befunde berücksichtigt wurden.
15. In der Folge wurde für den 09.06.2016 vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG durchgeführt, an welcher der BF und der medizinische Sachverständige
XXXX teilnahmen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
Die Verhandlung gestaltete sich auszugsweise wie folgt (VR=
verhandlungsleitende Richterin; BF = Beschwerdeführer):
"[...]
Zur heutigen Situation:
VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Geistig ist es kein Problem. Ich bekomme manchmal schwer Luft.
VR: Leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
BF: Ich kann neue Befunde von meinem Lungenfacharzt vorlegen, Fachärztlicher Befundbericht vom 02.06.2016 von XXXX, Facharzt für Lungenkrankheiten. Ich möchte angeben, dass ich insgesamt mit der Begutachtung sowie sie vorgenommen wurde nicht zufrieden bin.
[...]
Der BF gibt über Befragen an:
Über Befragen des SV gibt BF an: Vorrangig ist bei mir die Lungenerkrankung das Problem.
SV: Es ist objektivierbar, dass eine höhergradige Lungenfunktionseinschränkung bei chronisch obstruktiver Atemwegserkrankung vorliegt. Dies wurde im Sachverständigengutachten XXXX vom 01.02.2016 bereits angeführt.
Über Befragen des SV gibt BF an: Es ist nicht richtig, dass ich bei der Begutachtung gesagt habe, dass ich 300 m gehen kann (halbe Stunde mit Unterbrechung Distanz ca. 300 m). Tatsächlich kann ich 100 m zurücklegen, selbst da muss ich unterbrechen.
Auf Vorhalt des Befundes PVA SKA-RZ Bad Aussee vom 26.06.2014, wonach eine Gehstrecke von rd. 1000 m möglich ist und der BF in der Freizeit spazieren geht und Gartenarbeit verrichtet, gibt der BF an, das ist jetzt überhaupt nicht mehr möglich.
SV setzt fort: Aufgrund des Lungenfacharztbefundes vom 25.02.2016 ist eine mittelgradig kombinierte Ventilationsstörung, vom 02.06.2016 eine schwere Ventilationsstörung mit einer Verschlechterung um nochmals 13 % fachärztlich dokumentiert. Das bedeutet, dass die Lungenbelastbarkeit nur etwa 55 % beträgt.
VR: Kann man durch die vorgelegten Befunde bis zum Beschwerdedatum davon ausgehen, dass es sich um einen dauerhaft schlechten Zustand aufgrund der Lungenerkrankung handelt?
SV: Aufgrund der Befunde kann man sogar sagen, dass eine zunehmend fortschreitende Lungenerkrankung besteht.
VR an SV: Ist die Einschätzung dass zum Beschwerdedatum eine Wegstrecke von nicht mehr als 100 m zurückgelegt werden kann vor diesem Hintergrund plausibel?
SV: Ja.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen vor.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001,
GZ 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004,
GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die sachverständigen Ausführungen des XXXX in der mündlichen Verhandlung am 09.06.2016 schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde eingegangen
Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen und das Vorbringen des BF sowie die vorgelegten Beweismittel in die Beurteilung einbezogen. Des Weiteren hat der Gutachter schlüssig dargelegt, dass das Zurücklegen einer Wegstrecke von lediglich nicht mehr als 100m auf Grund der fortschreitenden Lungenerkrankung möglich ist.
Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung sowie den vorliegenden medizinischen Befunden und Sachverständigengutachten.
Die gutachterliche Stellungnahme XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
36. Lebensmonat vollendet ist und
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Die seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte gutachterliche Stellungnahme XXXX erfüllt den Anspruch der Schlüssigkeit im vollen Umfang. Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und berücksichtigt die im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunde sowie die Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, vorliegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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