W211 2123716-1•BVwG W211 2123716-1
W211 2123716-1Bundesverwaltungsgericht22.06.2016
Fremdenpass, Kriterien für Erhaltung, Revision zulässig
W211 2123716-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 09.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (auch: BFA) vom XXXX ZI. XXXX wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 09.11.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG wurde gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA - VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 57 und 55 AsylG wurde der beschwerdeführenden Partei eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt.
Unter anderem stellte die Behörde in diesem Bescheid fest, dass der beschwerdeführenden Partei bereits im Jahr 2008 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in den Niederlanden zuerkannt worden sei. Dort habe sie ihre jetzige Lebensgefährtin kennengelernt, mit der sie einen Sohn habe und die in Österreich als anerkannter Flüchtling lebe.
3. Am 31.07.2015 beantragte die beschwerdeführende Partei beim BFA die Ausstellung eines Fremdenpasses "für subsidiär Schutzberechtigte" gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Dem Antragsformular wurde ein Schreiben der beschwerdeführenden Partei beigefügt, in dem zusammengefasst ausgeführt wurde, dass sie über keinen Reisepass verfügen würde. Aufgrund des Umstandes, dass es in Österreich keine somalische Vertretungsbehörde gebe und sich die nächste somalische Botschaft in Rom befinde, sei es ihr nicht möglich einen somalischen Reisepass zu besorgen, da ihr eine Ausreise aus Österreich allein mit der Aufenthaltsberechtigungskarte nicht möglich sei. Ihre persönliche Anwesenheit sei jedoch zur Erlangung eines Passes unbedingt erforderlich. Sie habe bereits Kontakt zur Vertretung ihres Heimatlandes aufgenommen, und sei ihr gesagt worden, dass sie jedenfalls persönlich erscheinen müsse. Auch in Somalia selbst könne sie aus den genannten Gründen keinen Pass erhalten. Eine legale Einreise in ein anderes Land sei ihr nicht möglich. Da ihre Ausweisung auf Dauer unzulässig sei, sei sie de facto zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und falle somit in den Anwendungsbereich des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG. Keine der Ziffern des § 88 FPG sei auf sie konkret anwendbar, was vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein könne, und liege daher eine gesetzwidrige Lücke vor. Durch die unterlassene Regelung ihrer Situation liege eine Ungleichbehandlung ihrer Person im Vergleich zu anderen Fremden vor, welche nicht sachlich gerechtfertigt sei, und sei von der Behörde eine verfassungskonforme Interpretation vorzunehmen. Da ihre Situation jedenfalls mit der eines Staatenlosen vergleichbar sei, müsse auch ihr das Recht zustehen, einen Fremdenpass zu erlangen, um Österreich legal zu verlassen. Es würden auch keine Erteilungshindernisse vorliegen, sie sei unbescholten. Zu ihrer familiären Situation sei auszuführen, dass sie in Österreich eine Frau und drei Kinder habe, die als Konventionsflüchtlinge in den Genuss kämen, sich in Europa und der Welt frei zu bewegen. Sie wolle ihre Familie auf ihren Ausflügen begleiten und ein guter Vater und Ehemann sein.
Vorgelegt wurden Kopien einer Geburtsurkunde der beschwerdeführenden Partei, ausgestellt am XXXX.2012 in Genf, samt beglaubigter Übersetzung, und einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005, gültig bis 16.12.2015.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX.2016 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 FPG abgewiesen.
Die belangte Behörde stellte fest, dass die beschwerdeführende Partei ein Staatsangehöriger Somalias sei. Sie verfüge über eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs.2 AsylG und falle daher nicht in den Anwendungsbereich des § 88 FPG. Österreich eröffne mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernehme damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab, wobei dabei auf die Entscheidung des VwGH zu 2003/21/0053 vom 19.11.2003 und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werde. Bei der Versagung eines Reisepasses nach dem Passgesetz sei auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des/der Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen.
5. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei mittlerweile einen Antrag auf die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot - Karte plus gestellt habe und auf die positive Erledigung des Antrages warte. Da sie keinen somalischen Reisepass besitze und ihr aufgrund faktischer Unmöglichkeit die Beschaffung eines solchen nicht möglich sei, sie diesen Pass jedoch unter anderem auch für die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot - Karte plus benötige, habe sie den Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses gestellt. Sie wiederholte im Wesentlichen das dem Antrag beigefügte Vorbringen, nämlich dass ihr Fall - jener von Personen, deren Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt worden sei und welchen es faktisch nicht möglich sei, einen Reisepass zu erlangen - nicht geregelt sei. Ihre Situation entspreche jener von Staatenlosen, in deren Fall ein positives Interesse der Republik Österreich an der Erteilung des Fremdenpasses keine Erteilungsvoraussetzung darstelle. Da in ihrem Fall ein gleichartiger regelungsbedürftiger Sachverhalt vorliege, sei ihre Situation vergleichbar mit jener von Staatenlosen und liege daher eine Lücke vor. Eine unterschiedliche Behandlung dieser zwei gleichgelagerten Fälle würde die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzen. Im Falle der Bestimmung des § 88 AsylG handle es sich um ein in die Grundrechte eingreifendes Gesetz, da ihr Recht auf Freizügigkeit gem. Art 2 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK verletzt werde. Zudem sei die gesetzliche Bestimmung in Bezug auf den Wortlaut betreffend das Interesse der Republik Österreich unbestimmt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden auch nicht bestritten.
Zu A)
§ 88 FPG idgF lautet:
(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des/der Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. [...]
3.2. Anwendung auf den gegenständlichen Fall:
3.2.1. Die beschwerdeführende Partei erfüllt die Kriterien des § 88 FPG - unbestrittenerweise - nicht:
Die beschwerdeführende Partei ist somalischer Staatsangehöriger, was sie selbst nicht in Frage stellt, weshalb eine Anwendung des § 88 Abs. 1 Z 1 FPG ausscheidet.
Sie verfügt zur Zeit über eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG. Aufgrund der Nichtverlängerbarkeit dieses Titels nach 12 Monaten muss sie durch einen entsprechenden Antrag bei der Niederlassungsbehörde in Anwendung des § 41a Abs. 9 Z 2 NAG ins Regime des NAG umsteigen. Diese Anträge bei den Niederlassungsbehörden gelten laut erläuternden Bemerkungen als Erstanträge und nicht als Verlängerungsanträge. Die beschwerdeführende Partei brachte vor, einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus gestellt zu haben, die einen ebenfalls befristeten Aufenthaltstitel nach § 8 Abs. 1 Z 2 NAG bedeutet. Sie verfügt daher nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich, weshalb eine Anwendung der Bestimmungen des § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG ebenfalls ausscheidet.
Die beschwerdeführende Partei brachte weiter nicht vor, ein Reisedokument für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet zu benötigen, noch, dass sie die Kriterien des § 88 Abs. 1 Z 5 FPG erfüllen würde.
Abgesehen davon, dass die beschwerdeführende Partei daher die formellen Voraussetzungen für eine Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 FPG nicht erfüllt, müsste diese Ausstellung in den oben genannten Fällen außerdem noch im Interesse der Republik gelegen sein, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (siehe dazu VwGH 22.01.2014, Zl. 2013/21/0043; VwGH 15.09.2010, Zl. 2010/18/0279 und 19.05.2011, Zl. 2009/21/0288). Der VwGH führte dazu insbesondere in seiner Rechtsprechung aus, dass es keinen Grund bzw. kein öffentliches Interesse darstelle, wenn einem/einer Beschwerdeführer_in wegen der Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit genommen wird, ins Ausland zu reisen (VwGH, 15.09.2010, Zl. 2010/18/0279, VwGH, 02.09.1999/96/18/0137, VwGH, 19.11.2003, 2003/21/0053). Ob daher das Argument der beschwerdeführenden Partei, gerne mit ihrer Familie reisen zu können, ausreicht, um ein entsprechendes Interesse der Republik zu begründen, erscheint fraglich, kann aber dahingestellt bleiben, da sie eben bereits die formellen Kriterien dieser Voraussetzungen nicht erfüllt.
3.2.2. Im Wissen dieser Problematik bringt die beschwerdeführende Partei selbst vor, dass ihre Situation mit dem Fall des § 88 Abs. 2 FPG vergleichbar, bzw. diese Voraussetzung analog auf ihre Situation anzuwenden wäre, um die Ausstellung eines Fremdenpasses zu ermöglichen.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass die beschwerdeführende Partei eben nicht staatenlos, sondern somalischer Staatsangehöriger ist. Von einer analogen Anwendung des Abs. 2 des § 88 FPG auf die Situation der beschwerdeführenden Partei geht das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich nicht aus, da es hier keine planwidrige Lücke sieht.
Dazu führt die Literatur aus, dass "das in Absatz 1 und 2a normierte Erfordernis, dass eine_e Fremde_r nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument zu beschaffen, vor dem Hintergrund zu sehen [ist], dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen" (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, NWV 2016, K8 zu § 88 FPG, S. 1288f). Dazu ist es aber nötig, dass ein_e Fremde_r auch tatsächlich in der Lage ist, ein Heimreisedokument zu erlangen (ebda., K9). An dieser Stelle bringt die beschwerdeführende Partei richtig vor, dass es in Österreich keine Vertretung Somalias gibt, und sie ohne Reisedokument nicht nach Rom zur dortigen Vertretung reisen kann, um sich einen somalischen Reisepass ausstellen zu lassen.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts scheitert jedoch eine analoge Anwendung des § 88 Abs. 2 FPG auf die Situation der beschwerdeführenden Partei dennoch daran, dass ihre Situation - zumindest teilweise bzw. grundsätzlich - mit der eigenen Bestimmung des § 88 Abs. 1 Z 2 oder 3 FPG erfasst ist: dort können ausländische Staatsangehörige, die gerade nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einen Fremdenpass erhalten. Damit handelt es sich aber hinsichtlich der Situation der beschwerdeführenden Partei nicht um eine planwidrige Lücke im Gesetz, sondern um das Fehlen von wesentlichen Anwendungsvoraussetzungen für eine bestehende Bestimmung, nämlich um den Bestand eines unbefristeten Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet oder der Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" sowie um ein entsprechendes Interesse der Republik.
Gegenwärtig mangelt es der beschwerdeführenden Partei an einem unbefristeten Aufenthaltsrecht in Österreich bzw. an den Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU". Dass dieses Abstellen bei Drittstaatenangehörigen auf einen grundsätzlich auf Dauer angelegten Aufenthalt planwidrig ist oder auf einem Versehen beruht, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen. Aus der RV 692 XVIII. GP zu § 55 FrG 1993 geht hervor, dass "Österreich mit der Ausstellung von Fremdenpässen den Inhabern die Möglichkeit zu Reisen [eröffnet] und damit auch eine Verpflichtung gegenüber Gastländern übernimmt. Diese an sich nur gegenüber Staatsangehörigen einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab". Die 3. RV 330 XXIV. GP erklärt nun ausdrücklich, dass "terminologische Anpassungen vorgenommen [werden sollen] und der Begriff des "unbefristeten Aufenthaltstitels", der in dieser Form im NAG nicht mehr existiert, durch die beiden relevanten Dokumentationen des unbefristeten Niederlassungsrechts, nämlich "Daueraufenthalt-EG" und "Daueraufenthalt-Familienangehöriger" sowie der Begriff "unbefristeter Aufenthalt" durch den präziseren Terminus "unbefristetes Aufenthaltsrecht" ersetzt werden (Z 2 und 3)." Diese auch kürzliche Entwicklung deutet nun nicht darauf hin, dass von Gesetzgeberseite die Berücksichtigung von befristeten Aufenthaltstiteln übersehen wurde. Eine Analogie aufgrund einer planwidrigen Lücke scheidet daher aus.
Und wenn die beschwerdeführende Partei dazu außerdem anführt, in ihrem Fall sei ausgesprochen worden, dass eine "Rückkehr auf Dauer unzulässig" sei, weshalb von einem unbefristeten Aufenthaltsrecht auszugehen sei, so übersieht sie, dass der Wortlaut des § 88 FPG klar auf die entsprechenden Aufenthaltstitel nach dem NAG bzw. die dafür notwendigen Voraussetzungen abstellt.
3.2.3. Diese Argumente treffen auch auf das Vorbringen einer analogen Anwendung des § 88 Abs. 2a FPG - betreffend subsidiär Schutzberechtigte - zu.
3.2.4. Schließlich bringt die beschwerdeführende Partei einen Eingriff in ihr Recht auf Freizügigkeit vor, und zwar insbesondere in ihr Recht, jedes Land, einschließlich ihr eigenes, verlassen zu dürfen (Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK). Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Auflage, Abs. 44 zu § 21, S 217).
Mit dieser Grundrechtsgarantie ist unter anderen das Recht gemeint, ein Land für ein anderes Land der Wahl einer betroffenen Person verlassen zu dürfen, soferne dieses die Einreise erlaubt (EGMR, Baumann/Frankreich, 22.05.2001, Zl. 33592/96, § 61). Im Zusammenhang mit Ausreisebeschränkungen, vor allem beim Vorenthalt von Reisedokumenten, entschied der EGMR bisher folgende Szenarien:
Ausreisebeschränkungen wegen anhängiger Strafverfahren, wegen der Durchsetzung von strafrechtlichen Verurteilungen, bei anhängigen Insolvenzverfahren, bei der Weigerung Steuern, Zollstrafen oder Zusprüche an Private nach Gerichtsentscheidungen zu bezahlen, der Kenntnis von Staatsgeheimnissen, der Verweigerung des Wehrdienstes, Gerichtsentscheidungen betreffend die Außerlandesbringung von Minderjährigen, bei Befürchtung der Verletzung von Einwanderungsbestimmung eines anderen Staates und schließlich bei der fehlender Kinderunterhaltszahlung (siehe für eine Auflistung der entsprechenden Referenzen EGMR, Battista/Italien, 01.12.2014, Zl. 43978/09, § 36). Dort, wo die Rechtsprechung Ausländer_innen betraf, ging es um die Einbehaltung von Reisedokumenten (siehe dazu zB wie oben Baumann/Frankreich, § 57; Riener/Bulgarien, 23.05.2006, Zl. 46343/99). Keine Rechtsprechung des Gerichtshofes befasste sich bisher damit, ob Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK auch eine positive Verpflichtung des Mitgliedstaates beinhalten würde, Drittstaatenangehörigen Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Für Drittstaatenangehörige, die sich in einem Mitgliedstaat (dauerhaft) aufhalten und denen die Erlangung eines Reisedokuments auf anderem Weg nicht offen steht, ist eine solche positive Verpflichtung des Mitgliedstaates wohl zu bejahen; in diese Richtung geht auch die ratio der internationalen Instrumente betreffend Staatenlose. Inwieweit eine solche Verpflichtung auch für die Situation der beschwerdeführenden Partei besteht, muss deswegen nicht abschließend geklärt werden, weil an dieser Stelle ein entsprechender Eingriff in ihr Recht auf Freizügigkeit durch die gesetzliche Grundlage, nach der ihr kein Fremdenpass ausgestellt werden kann, angenommen werden soll:
Dieser Eingriff beruht auf einem ausreichend bestimmten und nachvollziehbaren Gesetz, nämlich § 88 FPG, und verfolgt wohl die legitimen Ziele der Aufrechterhaltung des ordre public und des Schutzes der Rechte Freiheiten anderer dahingehend, dass die Verantwortungsübernahme Österreichs gegenüber Gastländern und der Eingriff in die Souveränität anderer Staaten an die Einhaltung bestimmter formeller Kriterien gebunden sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht vermeint schließlich auch, dass die Maßnahme bzw. der Eingriff verhältnismäßig ist: die beschwerdeführende Partei ist zur Zeit daran gehindert, einen Fremdenpass zu erlangen, weil sie über keinen unbefristeten Aufenthaltstitel in Österreich bzw. nicht über die Voraussetzungen für die Erteilung des Titels "Daueraufenthalt - EU" verfügt. Damit kann ihr jedoch die Erlangung eines Fremdenpasses in der Zukunft, nach Erfüllen der notwendigen Voraussetzungen für einen unbefristeten Aufenthalt in Österreich, offen stehen und ist ihre Freizügigkeitsbeschränkung daher voraussichtlich nicht dauerhaft. In Hinblick auf das nachvollziehbar große Interesse der Republik an einer restriktiven und an einen unbefristeten Aufenthalt gebundenen Übernahme von Verantwortung für Fremde in Bezug auf Gastländer genauso wie im Verhältnis zu anderen Staaten, deren Angehörigkeit Fremde haben, ist das formelle Kriterium eines unbefristeten Aufenthaltsrechts in Österreich für Staatsangehörige von Drittstaaten, die einen österreichischen Fremdenpass wollen, nicht unverhältnismäßig und zumutbar.
Da die beschwerdeführende Partei bereits die Formalvoraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG nicht erfüllt, muss an dieser Stelle nicht weiter geprüft werden, ob eine restriktive Auslegung des "Interesses der Republik" an der Ausstellung eines Fremdenpasses bei Bestehen der Formalvoraussetzungen mit Art. 2 Abs. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK vereinbar ist.
3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt und darüber hinaus nicht strittig ist.
Die Beschwerde, die eine mündliche Verhandlung beantragt, zeigt nicht auf, welche Sachverhaltsdarstellungen oder Feststellungen substantiiert bestritten werden sollen oder welche weiteren Sachverhaltsermittlungen notwendig erscheinen. Die Beschwerde selbst bezieht sich auf eine "Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgrund einer unterlassenen Analogie" und auf die "Anwendung eines rechtswidrigen Gesetzes" und führt daher selbst ausschließlich Rechts- und keine Tatsachenfragen an.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich also bei der Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen auf den unbestritten gebliebenen Sachverhalt und die Feststellungen aus dem Verwaltungsakt stützen, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der Anwendbarkeit des Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK auf einen Drittstaatenangehörigen, der noch über keinen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt, und bejahendenfalls zur entsprechenden Verhältnismäßigkeitsprüfung eines allfälligen Eingriffs in sein Recht auf Freizügigkeit mangelt, und eine solche Rechtsprechung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Natur in Zusammenhang mit der Ausstellung von Fremdenpässen betrifft, war die Revision zuzulassen.
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