BVwG W173 2001038-1

W173 2001038-1Bundesverwaltungsgericht22.06.2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W173 2001038-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W173.2001038.1.00

Spruch

W173 2001038-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH, XXXX, XXXX Wien, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, vom 17.5.2013 gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds, Goethegasse 1, Stiege 2, 4.Stock, 1010 Wien, vom 24.4.2013, Zl BS 291/12-13/2-1, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom 24.4.2013, Zl. BS 291/12-13/2-1, wurden die von XXXX GmbH (in der Folge BF) zu entrichtenden Abgaben mit € 1.157.481,68 festgesetzt. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde vom 22.2.2013 bzw. mit der Vorschreibung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde vom 22.2.2013 abzuwarten, wurde abgewiesen. Auf Basis der Anzahl der in Verkehr gebrachten TV-Geräte für die Quartale II/2012, III/ 2012, IV/2012 und I/2013 (pro Stück € 8,72; ab 1.1.2013 pro Stück € 6,00) ergebe sich ein Abgabebetrag von €

1.157. 481,68. Fernsehgeräte mit integriertem Satellitentuner würden der Abgabepflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl Nr. 573/1981 idgF (KFBG) unterliegen. Zu den vom BF gegen die Abgabepflicht vorgebrachten Argumenten werde auf die Begründung des Bescheides des BMUKK vom 21.12.2012, Zl K223.399/0007-V/1/2012 verwiesen. Diesen zuletzt genannten Bescheid bekämpfte der BF mit Beschwerde vom 22.2.2013 beim Verwaltungsgerichtshof (Zl 2013/17/0110).

2. Gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom 24.4.2013, Zl. BS 291/12-13/2-1, zugestellt am 3.5.2013, erhob der BF am 17.5.2013 Beschwerde (vormals Berufung). Begründend wurde vorgebracht, bei den für die betroffenen Quartale gemeldeten Fernsehgeräten handle es sich nicht um Geräte iSd § 1 Abs. 1 Z. 3 KFBG (zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmte Geräte). Bereits mit der Stellungnahme vom 28.2.2013 sei vom BF klargestellt worden, dass Fernsehgeräte keine Geräte seien, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt seien. Die Meldung des BF zu den TV-Geräten sei vor dem Hintergrund der Vermeidung des Vorwurfs der Abgabenhinterziehung und des Risikos eines Verspätungszuschlages vorbehaltlich einer Anfechtung und eines Rückforderungsanspruches ergangen.

Die belangte Behörde vertrete die Meinung, dass die vom BF vertriebenen Fernsehgeräte Satellitenreceiver iSd § 1 Abs. 1 Z. 3 KFBG eingebaut hätten und sich Käufer solcher Fernsehgeräte dadurch eine gesonderte Anschaffung eines Satellitenreceivers ersparen würden. Es handle sich dabei um eine nicht dem heutigen Stand der Technik und den derzeitigen Gegebenheiten entsprechende Vorstellung. Nach der Judikatur habe aber eine Interpretation der Gesetze abgestimmt auf den Zeitpunkt seiner Anwendung zu erfolgen. Der technologische Fortschritt der letzten Jahre habe aber dazu geführt, dass aus der bloßen Tatsache, dass ein Fernsehgerät Fernsehprogramme über Satellit empfangen könne, nicht ableitbar sei, dass der Kunde das Fernsehgerät tatsächlich wegen seiner Satellitentauglichkeit kaufe oder dass das Fernsehgerät tatsächlich zum Empfang von Satellitenprogrammen eingesetzt würde. Fernsehgeräte der aktuellen Generation seien trägerneutral und würden sowohl neben dem terrestrischen Empfang auch den Empfang von Satellitenprogramme, internet- und webbasierendes Fernsehen ermöglichen. Diese Satellitentauglichkeit der Fernsehgeräte stelle eine von vielen Funktionen dar, sodass nicht mehr von einer maßgeblichen Bestimmung iSd § 1 Abs. 1 Z. 3 leg cit ausgegangen werden könne. Dass die Trägerneutralität der Fernsehgeräte zwingend mit dem Empfang von satellitenverbreiteten Rundfunksendungen gleichzusetzen sei, könne auch durch eine einschlägige Marktanalyse widerlegt werden.

Bei vom BF vertriebenen Fernsehgeräten nehme die belangte Behörde eine unrichtige Gesetzesauslegung des § 1 Abs. 1 Z. 3 leg cit. vor. Wie sich auch aus den Gesetzesmaterialien zum KFBG ergebe, habe der Gesetzgeber keine allgemeine Fernsehgerätabgabe schaffen wollen. Käufer von trägerneutralen Fernsehgeräten würden zur Abgabe § 1 Abs. 1 Z 2 leg. cit. mit dem Kabelanschluss, zusätzlich noch eine Abgabe gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 leg.cit. tragen. § 1 Abs. 1 Z. 3 leg cit. könne daher nur so interpretiert werden, dass nur selbstständige Satellitenreceiver und -decoder - nicht jedoch trägerneutrale Fernsehgeräte - erfasst seien. Die belangte Behörde habe daher die genannte gesetzliche Bestimmung unrichtig ausgelegt und die damit verbundene Doppelbelastung verkannt. Für die von BF vertretene Interpretation würden auch die Materialien zur jüngsten Änderung des KFBG sprechen.

Die belangte Behörde belastet damit den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Darüber hinaus sei zum Quartal 1/2013 kein Ermittlungsverfahren erfolgt. Es sei auch unterlassen worden, den namhaft gemachten Zeugen XXXX zu vernehmen. Ein Ermittlungsverfahren könne nur unterbleiben, soweit der Sachverhalt von vornherein klar sei. Es werde die Aufhebung des bekämpften Bescheides - allenfalls nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens - zur Gänze beantragt. Außerdem werde die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG beantragt bzw. in eventu angeregt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde vom 22.2.2013 abzuwarten.

3. Mit Schriftsatz vom 24.4.2014 trat die belangte Behörde den Ausführungen des BF entgegen. In der genannten gesetzlichen Bestimmung des KFBG sei eine Abgabe für alle Geräte vorgesehen, die dazu bestimmt seien, Rundfunksendungen über Satellit zur empfangen. Die Abgabepflicht könne nicht davon abhängen, ob ein Gerät in einer bestimmten Weise verwendet werde. Die tatsächliche Verwendung des Gerätes sei kein Tatbestandselement der genannten Bestimmung. Das Motiv des Käufers sei ebenfalls nicht maßgebend. Die Kriterien "Kaufmotiv" und "der tatsächlicher Gebrauch" könnten bei der Vollziehung des Gesetzes nicht herangezogen werden. Motive seien darüber hinaus nicht objektiv feststellbar. Eine PC-TV Karte sei auch ein Bauteil, der unabhängig von einem Computer in Verkehr gesetzt werde und individuell ein- und ausgebaut werden könne. Der Abgabepflicht unterliege aber nur die PC-TV-Karte als Bauteil. Multifunktionale Geräte würden jedenfalls unter die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z. 3 leg cit. fallen. Mit dem Begriff "Trägerneutralität" sollte offensichtlich eine Nähe zum Begriff "Abgabenneutralität" geschaffen werden. Bei der Wortfolge "Satellitenreceiver, -decoder" in § 1 Abs. 1 Z 3 leg.cit. handle es sich um eine demonstrative Aufzählung. Mit der Bezeichnung "Satellitenreceiver" sei keine Änderung der im Gesetz beschriebenen abgabepflichtigen Geräte verbunden. Weitere Ermittlungen bezüglich der Natur von Fernsehgeräten mit eingebauten Satellitenreceivern seien überflüssig. Ein Zuwarten mit der Entscheidung über die Beschwerde erscheine aus verfahrensökonomischen Gründen sinnvoll.

4. Mit Beschluss vom 30.1.2015, Zl W173 2001038-1/7E, wurde das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im anhängigen Verfahren zu Zl. Ro 2014/17/0011, über die anhängige Revision zur Abgabe gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 iVm § 3 KFBG vom Bundesverwaltungsgericht ausgesetzt. Mit Erkenntnis vom 29.5.2015, Ro 2014/17/0011 hat der Verwaltungsgerichtshof die zu dieser Frage anhängige Revision als unbegründet abgewiesen.

5. Mit Schriftsatz vom 16.6.2016 gab der BF bekannt, seine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.3.2013, BS 291/12-13/2-1 zurückzuziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und der darin wiedergegebenen Bescheidbegründung.

2. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Zu Spruchpunkt A):

Da die gegenständliche Beschwerde vom BF zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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