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W141 2121767-1•BVwG W141 2121767-1
W141 2121767-1Bundesverwaltungsgericht22.06.2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W141 2121767-1/ 4 E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 20.01.2016, VN XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am 14.09.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines umfangreichen Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.
1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Urologie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.12.2015 im Wesentlichen
Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
Anamnese:
Colitis ulzerosa seit XXXX bekannt. Lange Zeit alternativmedizinisch behandelt. Exazerbation im Jahre 2013 mit stationärem Aufenthalt auf der internen Abteilung mit blutigen Stühlen und schwerer Eisenmangelanämie (Abl. 8, 9). Hat Konserven bekommen, eine Eisensubstitution und eine endoskopische Abklärung damals abgelehnt, da sie vor Jahren im Rahmen einer Darmspiegelung verletzt wurde. Ausgelöst habe den Colitisschub eine antibiotische Therapie bei Grippe. Eine Colonoskopie wurde nie nachgeholt; eine Eisentherapie gab es durch den Hausarzt. Derzeit läuft wieder eine Therapie mit einem pflanzlichen Präparat. Asthma bronchiale mit polyvalenter Allergie (Gräser, Getreide, Pilzsporen und Tiere) im Jahre 2013 diagnostiziert worden, allergische Rhinokonjunktivitis, chronische Sinusitis mit Polyposis nasi rechts mit behinderter Nasenatmung und folglich auch eingeschränktem Geschmack. St.p.
Nasennebenhöhlenoperation vor Jahren. Zudem Depressio bekannt. Auch im Jahre 2013 anamnestisch Biss durch Käfer, bei Erythema migrans Borreliose diagnostiziert worden. Antibiotisch damals nur anbehandelt, da wieder Darmkomplikationen gefürchtet wurden. Jetzt eine Acrodermatitis chronica atrophicans der linken unteren Extremität als Spätkomplikation. Alkohol und Nikotin negiert. Nikotin früher bis zum 42. Lebensjahr. St.p. OP bei Oberkieferzyste in 2 Sitzungen ambulant ; Kinderkrankheiten: Mumps, Varicellen;
Masern
Derzeitige Beschwerden:
Chronische Schwellung des linken Beines: dadurch erschwertes schmerzhaftes Gehen. Gelenksschmerzen liegen nicht vor. Die Haut sei sehr dünn und verletzlich, es treten immer wieder schmerzhafte Bläschen auf, die dann leicht platzen, dann rinne immer eine eitrige Flüssigkeit aus. Die Beschwerden wechseln stark; nicht immer ausgeprägt vorhanden; sie kommen aber immer wieder. Derzeit sei es etwas besser. Sehr oft habe sie auch ein juckendes Gefühl unter der Haut. Die Gehstrecke unterschiedlich: es komme ganz auf die Tagesverfassung an: 500m Gehstrecke sei aber nie ein Problem.
Der Darm mache derzeit weniger Beschwerden, eine besondere Diät müsse nicht beachtet werden. Stuhl ca. 5 Mal am Tag: in Zeiten starker Beschwerden früher bis zu 15 Mal tgl. Der Stuhl derzeit auch nicht flüssig aber immer wieder blutig. Bauchschmerzen nach oder während der Nahrungsaufnahme. Sie nehme ein pflanzliches Präparat, welches es hier gar nicht gebe bzw. nicht anerkannt ist. Unter diesem habe sich die Colitis unter Kontrolle bringen lassen. Die Pharmafirma gebe es aber nicht mehr und ihr würde demnächst das Medikament ausgehen.
Asthmaanfälle derzeit unter Symbicort keine. Sei aber immer wieder verschleimt und müsse viel husten. Habe in erster Linie Probleme mit der Luft bei nasskaltem Wetter/ Wetterumschwung. Behinderte Nasenatmung, sie könne dadurch nicht riechen und der Feingeschmack würde auch darunter leiden. Auch bezüglich der Luft sei eine Gehstrecke von 500m leicht zurückzulegen, eine kurze Strecke bergauf löst auch noch keine Atemnot aus
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Schuhe 2 Nummern größer wegen der Fußschwellung links, aber kein spezielles Schuhwerk, sonst keine weiteren Hilfsmittel
Kontrolle eines dermatologischen Spezialisten soll demnächst in Wien mit evtl. Einleitung einer Therapie der Acrodermatitis erfolgen:
dies werde durch ihren Facharzt für Innere Medizin in Wien vermittelt; eine antibiotische Behandlung schließt sie aber weiterhin aus: regelmäßige HNO ärztliche Kontrollen und pneumologische Kontrollen im niedergelassenen Bereich, die nächste im Frühjahr vorgesehen, war erst vor einem Monat dort; regelmäßige klinische und Laborkontrollen über die Hausärztin monatlich
Letzter Spitalsaufenthalt im Rahmen des Colitisschubes 2013 in XXXX; keine Kuraufenthalte bislang
"Vemma" als Naturprodukt zur Behandlung der Colitis ulzerosa:
Symbicort 2mal tgl: Nasonex 1-2 Hb 2mal tgl.
Sozialanamnese:
Hat XXXX Jahre lang gearbeitet bis zur Verschlechterung der Colitis; dann häufige und längere Krankenstände: XXXX
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Fachärztlicher Befund, Dr. XXXX, XXXX am 26.05.2015 (Abt. 13):
Es besteht eine livide Verfärbung der unteren Extremität, am ehesten dürfte es sich um eine sogenannte Acrodermatitis chron. atrophicans handeln. Wegen der systemischen Therapienotwendigkeit wurde zumindest initial eine stationäre Aufnahme vorgeschlagen, um die Verträglichkeit der antibiotischen Therapie unter stationären Bedingungen zu prüfen.
HNO ärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX am 26.08.2015:
Polyposis nasi mit bekanntem Rezidiv (OP vor 20 Jahren). Nasonex und Avamys appliziert mit zeitweiliger Besserung der Beschwerden. Immer wieder Infekte der oberen und unteren Luftwege bei bekanntem Asthma bronchiale. Da ein operativer Eingriff aufgrund der Zusatzerkrankungen (Anämie bei Colitis und Asthma) derzeit nicht durchführbar ist und nicht gewünscht wird, wird die Fortführung der lokalen Corticoidtherapie wie besprochen mit Nasonex / Momethason Spray.
Lungenfachärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX am 31.08.2015:
Fr. XXXX war Ende Februar 2015 zur Kontrolle hier. Damals weitgehend beschwerdefrei, was sich auch in der ventilatorischen Funktionsanalyse zeigte. Daher wurde eine Fortsetzung der Therapie mit Symbicort empfohlen. Diagnosen: Allergie polyvalent (Gräser, Getreide, Pilzsporen, Tiere), Asthma bronchiale exogen allergisch atopisch, mittelgradig persistierend mit nächtl. Anfällen, allergische Rhinokonjunktivitis, Polyposis nasi; aktuelle Beschwerden: Belastungsdyspnoe; etwas Husten mit purulentem Expect.:
chronische Rhinitis
Befundbericht Hausärztin, Dr. XXXX am 10.08.2015 (Abt. 17):
Das rote Blutbild ist sogar im Normbereich. Derzeit keine Anämie, sicher zurückzuführen auf die gute Verdauungsfunktion und Reduktion der täglichen Stühle. Auffällig ist auch eine Reduktion der allergischen Immunlage. Weiterhin besteht ein sehr hoher Borrelien Antikörpertiter, hier wissen wir von einer nicht behandelten Borrelieninfektion vor einigen Jahren. Derzeit besteht ein eindeutig zuordenbares Krankheitsmuster am linken Fuß und Bein. Die Behandlung dahingehend wird auch nach wiederholter Information der Patientin von verschiedenen Seiten (Hausarzt, Internist, Hautarzt) nicht gewünscht bzw. abgelehnt.#
Klinisch psychologischer Kurzbefund, Dr. XXXX am 05.08.2015 (Abl. 16):
Mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom. Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei Colitis ulzerosa, spezifische Phopie (Spinnen)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: normal
Größe: 164 cm Gewicht: 76,5 kg
Klinischer Status - Fachstatus:
Hautkolorit und Turgor normal; linke untere Extremität siehe unten, sonst keine auffälligen Hautbezirke
Stuhl/ Defäk; Harn/ Miktion: Harn unauff.; Stuhl weich; breiig, teilweise blutig, ca. 5mal tgl., keine Inkontinenz
Händigkeit: Linkshänderin
Wirbelsäule: Motilität der HWS , BWS und LWS in vollem Ausmaß möglich: die Achse im Lot; die Paravertebralmuskulatur symmetrisch; keine Druck- oder Klopfdolenz, kein Hartspann
Visus: Gleitsichtbrille Okulomotorik o.B., Pupillen und Reaktion auf Licht ohne auffälligen Befund
Geschmack, Geruch, Gehör: deutlich hörbare Nasenatmung; fehlender Geruchssinn; Störung des Feingeschmackes: vermindertes Hören bds. bei St.p. Trommelfellperforation links; rechts sei eine Zyste im Ohr; im Alltag mit dem Gehör aber keine Probleme
Hirnnerven: ohne auffälligen Befund
Obere Extremitäten: Muskulatur symmetrisch ausgebildet. Schultern stehen gleich hoch. Schürzen-Nackengriff problemlos. Beweglichkeit in den Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenken altersentsprechend unauffällig, Faustschluss komplett und kräftig. Daumenopposition bds. bis zum Kleinfinger möglich. Durchblutung o.B.; Reflexe allseits mittellebhaft auslösbar; Feinmotorik und Sensibilität o.B.; Kraft altersentsprechend
Untere Extremitäten: Muskulatur symmetrisch ausgebildet, Becken steht gerade, Beweglichkeit in den Hüft-, Knie- und Sprunggelenken altersentsprechend unauffällig, Zehenbeweglichkeit rechts frei,
Durchblutung o.B., Babinski bds. neg. Sensibilität o.B.: Kraft altersentsprechend; Reflexe allseits mittellebhaft auslösbar, keine Varizenbildung; Lasegue bds. neg.; keine Beinlängendifferenz, Zehenbeweglichkeit links eingeschränkt; Untersuchung des linken Beines mit eingeschränkten Untersuchungsverhältnissen, da keine mechanische Irritation an der Haut ausgelöst werden soll; das Bein ab dem distalen Unterschenkel geschwollen; im Gesamten unscharf und unregelmäßig gerötet; p.m. im Kniebereich; Oberschenkelvorderseite; Bereich Knie lateral; aktuell keine Blasen oder Ulzerationen; keine Varicositas; der Fuß im gesamten gerötet, die Zehen geschwollen, die Sprunggelenke bds. in leichter Varusstellung. Der linke Fuß nicht überwärmt: die Haut am Unterschenke trocken, atroph
Thorax und Abdomen: symmetrisch, seitengleiches Vesikuläratmen über beiden Lungen. Eupnoe, keine RGs; Herztöne rein. Herzaktion rhythmisch, normfrequent, Bauchdecken weich, nicht druckschmerzhaft, ohne pathologische Resistenze, keine Defense; Nierenlager bds. frei
Fersen- und Zehenstand möglich aber Zehenstand links etwas erschwert; sowie Stand auf einem Bein bds. sicher und problemlos; Beine könne über 25 cm über das Bodenniveau angehoben werden
Romberg Stehversuch, Unterberger- Tretversuch, Armhalteversuch, Finger-Nase-Versuch ohne auffälligen Befund
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gangbild ist sicher, frei; leicht hinkend wegen der Schwellung an der Fußsohle; Abrollbewegung hier nicht möglich; An- und Auskleiden selbstständig; Bewegungsabläufe flüssig
Psycho(patho)logischer Status:
allseits orientiert, Gedankengang geordnet, nachvollziehbar, mnestisch unauffällig. Konzentration und Aufmerksamkeit o.B.; Stimmung ausgeglichen, Antrieb im Normbereich, Affekt stabil; gute Affizierbarkeit
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung. Leiden 2 und 3 führen nicht zu einer Erhöhung des Behinderungsgrades von Leiden 1, da keine negative Leidensbeeinflussung vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach OP bei Oberkieferzyste,
Depressio, da keine Beschwerden angegeben
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen, sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Es ist bei der vorliegenden durch eine fortgeschrittene bakterielle Infektion bedingten Veränderung an der linken unteren Extremität, welche eine Mobilitätseinschränkung bewirkt, nicht davon auszugehen, dass sie bei einer adäquaten Behandlung in dieser Form länger als sechs Monate bestehen bleibt. Daher ist diesbezüglich eine Unzumutbarkeit für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht gegeben. Auch liegt keine psychische, neurologische oder intellektuelle Beeinträchtigung vor. Es bestehen kein imperativer Stuhldrang und keine Stuhlinkontinenz. Die Antragstellerin ist kardiopulmonal bei mäßigen Anforderungen belastbar. Eine kurze Wegstrecke ist möglich. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist in allen Qualitäten zumutbar.
Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage medizinischer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin einige Ungereimtheiten bezüglich des Bescheides, wohl gemeint des Sachverständigengutachtens, aufgefallen seien:
"1) Colitis ulcerosa ist nicht erst seit XXXX, sondern schon seit ca. XXXX bekannt. Leider konnten mir, von den damals behandelnden Ärzten, keine Aufzeichnungen mehr ausgehändigt werden, da die gesamten Unterlagen bereits vernichtet wurden und ich auch damals von sämtlichen Untersuchungen (z. B. Endoskopie usw.) keine Unterlagen erhielt. (Aufzeichnungen erst seit Computerzeitalter!!!) Dies habe ich auch bei jeder Untersuchung erwähnt. Dazu ist anzumerken, dass ich alle Versuche gestartet hatte, um doch noch an alte Unterlagen zu kommen, doch leider vergebens.
Daher ist für mich nicht wichtig den Behindertenpass zu erhalten. Aber ich hoffe, dass ich wenigstens einen Schlüssel für die öffentlichen Behindertentoiletten erhalten kann, um ein bisschen mobil bleiben zu können. Denn nicht nur die rasche Inanspruchnahme einer Toilette, sondern auch die Sauberkeit spielt eine große Rolle."
3.1. Mit dem im Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2016 eingelangten Schreiben vom 15.02.2016 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin, mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 14.09.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 01.06.2016 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 20.10.1978, 1353/ 78).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Urologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.12.2015 schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In dem angeführten Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen. So führt der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass die chronische Darmstörung mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen den Gesamtgrad der Behinderung bestimmt. Weiters wird vom Sachverständigengutachter ausgeführt, dass das leichte Asthma bronchiale und die mittelschwere entzündlich-infektiöse Hauterkrankung nicht zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen, da keine negative Leidensbeeinflussung zu der chronischen Darmstörung mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen vorliegt.
Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 14.09.2015 auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer, nicht nur vorübergehenden, körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% sind auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 46 BBG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015)
§ 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (§ 54 Abs. 18 BBG)
Da ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.04.2003, 2002/ 07/ 0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/ 05/ 0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 EU-GRC geboten ist, wobei, gemäß Rechtsprechung des VfGH, der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/ 09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/ 06/ 0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 46 letzter Satz BBG stützen.
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