BVwG W141 2115460-1

W141 2115460-1Bundesverwaltungsgericht22.06.2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W141 2115460-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W141.2115460.1.00

Spruch

W141 2115460-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 27.08.2015, PassNr. XXXX , VN XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gem. § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am 19.03.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Begründend wurde von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie an Gesundheitsschädigungen der Wirbelsäule, der Knie und der Hüften leide.

1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.05.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Revisionsknietotalendoprothese rechts, Gonarthrose links Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da vor allem rechts eine deutliche Einschränkung der Beugefähigkeit bis 95° bei freier Streckbarkeit und eine freie Beweglichkeit links vorliegt.

02.05. 19

30 vH

02

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da im Bereich der Lendenwirbelsäule degenerative Veränderungen mit Bandscheibenschäden nachge-wiesen sind und eine mäßige Funktionseinschränkung besteht, jedoch kein sensomotorisches Defizit vorliegt.

02.01. 02

30 vH

03

Arterielle Hypertonie

05.01. 01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

1.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.06.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

1.3. Mit Schreiben vom 16.07.2015 hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel einwendend vorgebracht, dass ihr Gesundheitszustand sich wöchentlich verschlechtere und sie voraussichtlich im Herbst operiert werde. Sie könne mit Stützkrücken und medizinischem Mieder eine maximale Wegstrecke von 30 bis 40 m zurücklegen.

1.4. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der neu vorgelegten Unterlagen eingeholten medizinischen Stellungnahme wurde von Dr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage unter Auflistung der vorgelegten Befunde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Die vorgelegten Befunde sind nicht geeignet, eine Änderung der getroffenen Beurteilung und Einschätzung herbeizuführen. Neue Erkenntnisse können nicht gewonnen werden. Im MRT der LWS vom 04.07.2015 konnte keine höhergradige Progredienz festgestellt werden. Die Angabe lediglich 30 bis 49 m gehen zu können kann anhand vorgelegter Befunde und der durchgeführten Untersuchung nicht nachvollzogen werden. Es liegen keine Funktionsbehinderungen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität dauerhaft und erheblich einschränken. Die mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Kniegelenke bei implantierter Totalendoprothese rechts und Gonarthrose links sowie die mäßige Funktionseinschränkung aufgrund degenerativer Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule führen zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken können alleine zurückgelegt werden. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet ist.

Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt. Kraft und Koordination sind ebenfalls zufriedenstellend und stellen kein Hindernis dar. Die Verwendung einer Gehhilfe ist zweckmäßig, steigert durch die vermehrte Sicherheit die Gehleistung und erschwert die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht in hohem Maße.

Insgesamt ist daher durch das mäßiggradige objektivierbare Ausmaß der Einschränkung des Gehvermögens eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar."

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Die dazu ergangenen Einwendungen seien laut der dazu eingeholten medizinischen Stellungnahme nicht geeignet gewesen dieses zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass in den von ihr vorgelegten Befunden belegt sei, dass sie Gleitwirbel in der Brustwirbelsäule, eine linksseitige Sklerose und zwischen L2/3 und L4/5 eine Verschiebung der Wirbelgelenke um 3 bis 6 mm habe. Diese Schädigungen würden zu Ausfällen führen, was im Befund von Dr. XXXX dokumentiert sei. Sie habe mehrfach krampfartige Lähmungserscheinungen in den Beinen gehabt und es hätten sich Vorzeichen für eine Blasenlähmung gezeigt. Durch vorgenannte Sachverhalte komme es zu Kraftverlust und Reduktion der Gehstrecke auf wenige Meter, was ebenfalls im Befund von Dr. XXXX dokumentiert sei. Mit den oben genannten Einschränkungen und zwei Stützkrücken könne sie die Stufen bei öffentlichen Verkehrsmitteln nicht bewältigen und somit weder ein- noch aussteigen. Auch könne sie sich nicht sicher an den Haltegriffen festhalten. Sie sei mittlerweile operiert und es gehe ihr besser, sie sei aber weiterhin in ihrer Bewegung sehr eingeschränkt. Sie werde immer mit ihrer kaputten Wirbelsäule und der Lumbalgie zu kämpfen haben und empfinde die Einschätzung der Wirbelsäule mit 10 vH aufgrund der vorliegenden Schädigungen als zu gering. Derzeit könne sie ohne Stock zwei bis 3 Schritte machen und mit 2 Krücken eine Strecke von 30 - 40 m zurücklegen. Sie sei allgemein instabil.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden mit der Beschwerdeschrift und im Rahmen der persönlichen Untersuchung in Vorlage gebracht:

? Patientenbrief, XXXX - Neurochirurgie vom 07.09.2015

? Ärztlicher Entlassungsbericht inkl. Labor und Therapie-Übersicht, XXXX vom 21.01.206

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes war die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erforderlich.

4.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.02.2016 zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Revision-Knietotalendoprothese rechts, Kniegelenksabnützung links Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da rechts Zeichen eines Reizzustandes bei guter Gesamt-beweglichkeit und eine uneingeschränkte Beweglichkeit links vorliegend ist.

02.05. 19

30 vH

02

Degenerativer Wirbelsäulenschaden bei Zustand nach Bandscheiben-OP. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mäßige Funktionsbehinderung in der unteren LWS vorliegend ist, jedoch keine neurologische Ausfallsymptomatik vorliegend ist.

02.01. 02

30 vH

03

Arterielle Hypertonie

05.01. 01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt: "Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, da das führende Leiden 1 im Zusammenwirken mit Leiden 2 eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zeigt und damit eine Erhöhung um eine Stufe erfordert."

4.2. Mit Schreiben vom 08.03.2016 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens zu äußern.

Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

1.2.1. Zum Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Guter AZ und EZ. Rechtshänder.

Caput, Thorax, Abdomen: unauffällig.

Haut: ist normal durchblutet, rosig, reizlose OP-Narbe im Bereich L4-S1 und im Bereich des rechten Kniegelenkes. Die Narben sind gut verschieblich, nicht mit der Unterlage verbacken.

Gangbild: Alleine, aufrecht gehend, ein Gehstock. Beim Eintreten und Verlassen des Untersuchungszimmers mit einem Gehstock mittelschrittig, mit leichter Hinkkomponente auf der rechten Seite. In der Untersuchungssituation und ohne Gehhilfe sehr bedacht, langsam, vorsichtig, mit deutlichen Hinken auf der rechten Seite. Zehenballen- Fersenstand ist möglich wird aber sehr bedächtig und langsam durchgeführt. Der Transfer zur Untersuchungsliege geschieht rasch, Wendebewegungen auf der Untersuchungsliege sind rasch ohne Probleme. Das Ausziehen der elastischen Kniebandage auf der Untersuchungsliege kann rasch und selbstständig durchgeführt werden.

Wirbelsäule: Gesamt: Im Lot, Becken- Schultergeradstand, verstärkte Krümmungen, symmetrische Muskulatur im Bereich der LWS, mittelgradig abgeschwächt aber nicht atroph. SI-Gelenke sind nicht druckschmerzhaft. HWS: S 30/0/20, R je 60, F je 30. BWS: R je 20,

Ott normal. LWS: FBA +40cm, Reklination 10 Grad, Seitneigen je 20, Plateau L4-S1. SI-Gelenke nicht druckschmerzhaft.

Grob neurologisch: Hirnnerven frei, lebhafte Muskeleigenreflexe der OE und UE, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich.

Obere Extremität: Normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Handgelenkspulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren. Schulter rechts und links: S 40/0/170, F 170/0/20, Rotation frei. Ellbogen rechts und links: S 0/0/135, Rotation je 80, bandstabil, kein

Erguss. Handgelenk rechts und links: S je 70, Radial- und Ulnarbewegungen sind frei, bandstabil, kein Erguss, kein

Kapseldruckschmerz. Langfinger rechts und links: Frei beweglich.

Nackengriff: Seitengleich. Schürzengriff: Seitengleich. Kraft/Fingerfertigkeit: Spitz- Zangengriff seitengleich, nicht eingeschränkt.

Untere Extremität: Allgemein: Keine Beinlängendifferenz, etwas abgeschwächte OS-Muskulatur rechts, US seitengleich. Durchblutung, Sensibilität seitengleich. Seitengleiche Gebrauchspuren an den Füßen, keine Atrophien. Die Beine können jeweils in Rückenlage gestreckt bis 90 Grad von der Unterlage gehoben werden.

Hüfte rechts und links: S 0/0/130, R je 30, F je 30. Druckschmerz über dem OS-Knorren bds.

Knie rechts: S 0/0/120, + positives Zohlenzeichen, bandfest, leichter Erguss, Patellaspiel ist gut.

Knie Iinks: S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen. gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.

OSG: Frei beweglich.

USG: Frei beweglich.

Füße: Spreizfuß beidseits mit mäßiger Hallux valgus-Fehlstellung der Großzehe. Keine Dekompensationszeichen im Vorfußbereich. Einlagenversorgung besteht.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Revision-Knietotalendoprothese rechts, Kniegelenksabnützung links Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da rechts Zeichen eines Reizzustandes bei guter Gesamt-beweglichkeit und eine uneingeschränkte Beweglichkeit links vorliegend ist.

02.05. 19

30 vH

02

Degenerativer Wirbelsäulenschaden bei Zustand nach Bandscheiben-OP. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mäßige Funktionsbehinderung in der unteren LWS vorliegend ist, jedoch keine neurologische Ausfallsymptomatik vorliegend ist.

02.01. 02

30 vH

03

Arterielle Hypertonie

05.01. 01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, da das führende Leiden 1 im Zusammenwirken mit Leiden 2 eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zeigt und damit eine Erhöhung um eine Stufe erfordert.

1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 19.03.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem, mit Stichtag 20.06.2016, aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug sowie dem Akteninhalt.

Zu 1.2.) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.02.2016, auch in Zusammenschau mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Im eingeholten Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dr. XXXX ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund und der Aktenlage entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung -auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.

So wird im Gutachten Dr. XXXX schlüssig und nach vollziehbar dargestellt, dass das Vorliegen von Gleitwirbeln im RÖ-Befund vom Juli 2015 beschrieben ist und in diesem Zusammenhang wesentlich darauf hinzuweisen ist, dass in diesem Befund auch Funktionsaufnahmen - bei maximaler Vorbeugung und Rückwärtsbeugung - gemacht wurden und keine Instabilität in den jeweiligen Segmenten vorliegend ist. Er führt weiters schlüssig aus, dass aufgrund fehlender Instabilität dies somit nur als Fehlhaltung zu werten ist und daraus keine Funktionsbehinderung bzw. eine Gefährdung von Nervenwurzeln zu entnehmen ist und im Rahmen der aktuellen Untersuchung keine neurologische Defizitsymptomatik festgestellt werden konnte, wobei die Mobilität insgesamt zufriedenstellend ist.

So werden auch im Entlassungsbericht XXXX vom 21.01.2016 keine neurologischen Defizite angeführt und ist diesem Befund zu entnehmen, dass für längere Strecken ein Gehstock zur Unterstützung dient, jedoch krankheitsbedingt nicht überwiegend erforderlich ist.

Dr. XXXX beschreibt weiters anschaulich, dass aus rein orthopädischer Sicht und unter Berücksichtigung der orthopädischen Leiden im Vergleich zur Vorbegutachtung vom Mai 2015 keine relevante Veränderung feststellbar ist, wobei durch die vorgenommene OP im August eine Stabilisierung der LWS erreicht wurde, sich im Anschluss-Rehabilitationsverfahren, die grobe Kraft und die Rumpfkontrolle verbessert hat und im Bereich des rechten Kniegelenkes die Kniescheibe entsprechend mobilisiert werden konnte, wobei die Nachbehandlung noch nicht abgeschlossen ist und somit bei normalem Verlauf noch eine Funktionsverbesserung zu erwarten ist.

Auch in Zusammenschau mit dem, durch die belangte Behörde eingeholten, auf persönlicher Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten steht das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde somit umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 19.03.2015 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 55 Abs. 4 BBG ist die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)

Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.

Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 19.03.2015 gestellt worden ist war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Da ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

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