W128 2111225-1•BVwG W128 2111225-1
W128 2111225-1Bundesverwaltungsgericht22.06.2016
Auflage, ausländisches Studium, Diplomstudium, Fachhochschulstudium,<br/>Nostrifizierung
W128 2111225-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch: RA Dr. Anita EINSLE, M.B.L., gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 06.05.2015 bestätigten Bescheid des Fachhochschulkollegiums der IMC Fachhochschule Krems (IMC FH Krems) vom 17.02.2015, zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerdevorentscheidung wird aufgehoben.
2. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch zu lauten hat:
Ihrem Antrag vom 23.11.2014 wird gemäß § 6 Abs. 6 FHStG mit folgenden Auflagen stattgegeben:
1. Nachweis von 30 Einheiten für den Gegenstand "Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere Einführung in die institutionelle gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen".
2. Nachweis von 30 Einheiten für den Gegenstand "Ethik".
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin suchte am 23.11.2014 um Nostrifizierung ihres an der Hochschule Magdeburg-Stendal in Deutschland abgeschossenen Diplomstudiums "Diplom-Musiktherapeutin (FH)" an und beantragte die Gleichstellung mit dem inländischen FH-Abschlusses "Bachelor of Science in Health Studies (BSc)" und übermittelte diesbezüglich Unterlagen.
2. Zwischen der Beschwerdeführerin und der Rektorin der IMC FH Krems, FH-Prof. Mag. XXXX sowie einer Mitarbeiterin der IMC FH Krems fand ein reger E-Mail-Kontakt statt, in dem vor allem die Unterlagen für die Nostrifikation vervollständigt und erläutert wurden sowie der beschwerdegegenständliche Bescheid und noch zu belegende Lehrveranstaltungen besprochen wurden. Insbesondere sind folgende E-Mails von Bedeutung:
Am 03.02.2015 teilte die Rektorin der IMC FH Krems der Beschwerdeführerin mit, dass obwohl noch Dokumente ausständig gewesen seien, sie das Ansuchen der Beschwerdeführerin dem Kollegium vorgelegt habe und ihr mitteilen könne, dass einer Nostrifikation unter Auflagen zugestimmt werden würde. Die Auflagen hätten sich aus den im Musiktherapiegesetz (MuthG) nachzuweisenden Anforderungen ergeben, wonach 30 Einheiten Recht, 30 Einheiten Ethik sowie mindestens 200 Stunden Selbsterfahrung notwendig seien. Recht und Ethik seien im Curriculum der Beschwerdeführerin nicht angeführt gewesen, daher seien diese beiden Lehrveranstaltungen nachzumachen. Bezüglich Selbsterfahrung habe das Curriculum 148 Stunden ausgewiesen, die Differenz sei ebenfalls nachzumachen. Sobald sie den angeforderten Studienplan erhalten würden und eine nochmalige Überprüfung durchgeführt hätten, werde die Beschwerdeführerin den Bescheid sowie Informationen, in welcher Form die Auflagen nachzuweisen seien werden, erhalten. Bei Erfüllung der Auflagen werde ihr Abschluss mit dem österreichischen Bachelor für Musiktherapie gleichgestellt werden können.
Mit E-Mail vom 11.02.2015 teilte die Rektorin der IMC FH Krems der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, dass Selbsterfahrungsstunden nur dann angerechnet werden könnten, wenn diese explizit als solche im Studienplan ausgewiesen worden seien. Dies sei eine gesetzliche Vorgabe. Die im letzten E-Mail (gemeint wohl das oben angeführte E-Mail vom 03.02.2015) genannten Auflagen, nämlich die Nacherbringung von 30 Stunden Ethik, 30 Stunden Recht und mindestens 152 Stunden Selbsterfahrung, würden somit aufrecht bleiben. Der offizielle Bescheid werde in den nächsten Tagen zugehen.
3. Mit E-Mail vom 20.02.2015 wurde der Beschwerdeführerin digital der Bescheid übermittelt und mitgeteilt, dass sie den Bescheid auch per Post an der von ihr angegebenen Adresse erhalte.
Dem Bescheid vom 17.02.2015 ist zu entnehmen, dass das Fachhochschulkollegium der IMC FH Krems (im Folgenden: belangte Behörde) am 27.01.2015 über das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Nostrifizierung des an der Hochschule Magdeburg-Stendal (FH), Deutschland, erworbenen Studienabschlusses "Diplom-Musiktherapeutin (FH)" entschieden habe, dass dem Ansuchen der Beschwerdeführerin gemäß § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2013 mit Auflagen stattgegeben werde.
Im Wesentlichen wurde ausgeführt, das von der Beschwerdeführerin abgeschlossene Studium sei nach Überprüfung der relevanten Studienpläne und von ihr absolvierten Prüfungen sowie nach Erfüllung der genannten Auflagen als gleichwertig mit dem Abschluss des gemäß § 3 Abs. 2 FHStG eingerichteten Fachhochschul-Bachelorstudienganges "Musiktherapie" der IMC FH Krems, Studienkennzahl 0616, anerkannt worden. Es werde festgestellt, dass nur nach Erfüllung der Auflagen der von der Beschwerdeführerin erworbene akademische Grad "Diplom-Musiktherapeutin (FH)" dem nach erfolgreichem Abschluss des Fachhochschul-Diplomstudienganges "Musiktherapie" gemäß § 6 Abs. 2 FHStG zu verleihenden akademischen Grad "Bachelor of Science in Health Studies", abgekürzt "BSc", entspreche.
Zur Bewertung des Abschlusses wurde ausgeführt, dass Gegenstand und Zielsetzung, Qualifikationsprofil und Kompetenzen sowie die Zulassungsvoraussetzungen und das Auswahlverfahren weitgehend ident gewesen seien. Basierend auf national rechtlichen Grundlagen seien in Magdeburg zwei Semester mehr und 20 ECTS weniger zu absolvieren gewesen. An der IMC FH Krems seien zwei Bachelorarbeiten zu schreiben gewesen, während das Studium in Magdeburg mit einer Diplomarbeit und einem Kolloquium über die Diplomarbeit abgeschlossen habe. Formal habe jedoch eine Gleichwertigkeit bestanden. Der Vergleich der Studienpläne habe eine große inhaltliche Kongruenz gezeigt. Unterschiede hätten sich in geringem Ausmaß im Bereich der medizinischen Grundlagen, im Bereich der musikalischen Ausbildung in etwas größerer Ausprägung gezeigt, da an der IMC FH Krems zwei Instrumente zur Ausbildung gezählt hätten, während in Magdeburg nur ein Instrument zu wählen gewesen sei, dafür aber eine intensive Chorausbildung erfolgt sei. Der Bereich der Anleitung zum wissenschaftlichen Arbeiten sei in Magdeburg geringer ausgeprägt gewesen als im Studienplan der IMC FH Krems. Die musiktherapeutische Ausbildung sei in identer Intensität wie an der IMC FH Krems erfolgt. Hingegen habe der Studienplan keine Lehrveranstaltungen zu Recht und Ethik aufgewiesen, die Anzahl der Selbsterfahrungsstunden sei explizit in geringerem Ausmaß ausgewiesen gewesen.
Aufgrund des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Studienrahmenplans, der Studienordnung sowie der erworbenen Studienzeugnisse sei mit Beschluss der belangten Behörde vom 27.01.2015 festgestellt worden, dass dem Ansuchen um Nostrifizierung des an der Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) absolvierten Studiums entsprochen werden könne, wenn die Beschwerdeführerin folgende Auflagen erfolgreich erbringe (vgl. § 11 MuthG), nämlich einen Nachweis von 30 Einheiten für den Gegenstand "Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere Einführung in die institutionelle, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen", einen Nachweis von 30 Einheiten für den Gegenstand "Ethik" sowie den Nachweis von mindestens 100 Stunden "Selbsterfahrung". Alle drei Auflagen könnten auch an einer anderen Hochschule absolviert werden. Die Erbringung der Auflagen sei der IMC FH Krems schriftlich nachzuweisen, die Erfüllungsbestätigung durch die IMC FH Krems sei unverzichtbarer Bestandteil dieses Bescheides.
4. Mit E-Mail vom 23.04.2015 wurde der Rektorin der IMC FH Krems vom Bundesministerium für Gesundheit, Abteilung II/A/3, Rechtsangelegenheiten ÄrztInnen, Psychologie, Psychotherapie und Musiktherapie, mitgeteilt, dass sie der Auffassung der Rektorin zustimmen würden. Es sei jedenfalls erforderlich, dass die in § 9 MuthG explizit geforderten Lehrinhalte "Selbsterfahrung", "Rahmenbedingungen für die Berufsausübung" und "Fragen der Ethik" eindeutig im Curriculum ausgewiesen seien. Hierüber müsse ein Nachweis vorgelegt werden.
5. Am 17.03.2015 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sich ausschließlich nur gegen die Auflage "Nachweis von mindestens 100 Stunden Selbsterfahrung" richtet.
In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Grundlagen für die auferlegte Auflage zum Nachweis von mindestens 100 Stunden Selbsterfahrung dem Bescheid nicht zu entnehmen gewesen seien. Es sei zwar angeführt worden, dass die Anzahl der Selbsterfahrungsstunden explizit in geringerem Ausmaß ausgewiesen gewesen sei. In welchem Ausmaß Selbsterfahrungsstunden überhaupt erbracht werden müssten und wie sich der noch zusätzlich zu erbringende Nachweis von mindestens 100 Stunden Selbsterfahrung errechnet habe, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen gewesen. Aus der geführten E-Mail-Korrespondenz habe sich ergeben, dass das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Curriculum 148 Stunden Selbsterfahrung ausgewiesen habe. Die Differenz sei nachzumachen. Im E-Mail vom 11.02.2015 sei allerdings angeführt gewesen, dass die Beschwerdeführerin mindestens 152 Stunden Selbsterfahrung nachzubringen habe. Das sei nicht nachvollziehbar, zumal im E-Mail vom 03.02.2015 von einem Erfordernis von 200 Stunden Selbsterfahrung ausgegangen worden sei. Die wesentlichen Grundlagen für die Auflage hätten sich daher nicht aus dem Bescheid, sondern lediglich aus der geführten E-Mail-Korrespondenz ergeben.
Im E-Mail vom 03.02.2015 sei die belangte Behörde von erbrachten 148 Stunden Selbsterfahrung ausgegangen. Dies habe sich wie folgt errechnet:
WS 1999/2000
Aktive Musiktherapie I XXXX , 15 Doppelstunden 255 30
(Selbsterfahrung) Frau XXXX
WS 2000/2001
Aktive Musiktherapie und XXXX 15 Doppelstunden 255 30
Leiterübung (Selbsterfahrung)
SS 2001
Regulative Musiktherapie XXXX 12 Doppelstunden 256 24
(Selbsterfahrung)
Improvisation in der XXXX 12 Doppelstunden 255 24
Einzelmusiktherapie
(Selbsterfahrung)
WS 2001/2002
Regulative Musiktherapie in Dr.med. XXXX einwöchige 203 40
Erlabrunn Selbsterfahrung
Entspricht gesamt 148
Bei Selbsterfahrung gehe es um die Wahrnehmungsförderung, der Selbst- und Fremdwahrnehmung (Körper, Geist und Seele). Tanztherapie, das Seminar "Atem, Stimme, Bewegung", Klangtrance und regulativ-aktive Musiktherapie seien reine Selbsterfahrungsseminare gewesen. Es sei um die Wahrnehmung; das Erleben von sich selbst; seiner eigenen Person; sich selbst kennen zu lernen; das Erleben der eigenen Befindlichkeit; dies in Worte fassen zu können; sich auf der körperlichen und emotionalen Ebene spüren zu können; auftauchende Gedanken und Bilder während einer Selbsterfahrung äußern zu können, gegangen.
Bei folgenden Seminaren sei auch der Begriff "Selbsterfahrung" ausdrücklich in der Beschreibung genannt worden:
SS 2000
Rezeptive Musiktherapie I XXXX 12 Doppelstunden 199 24
Frau XXXX
Beschreibung:
In dieser Übung wird die musiktherapeutische Selbsterfahrung in diesem Semester mit Methoden der Musikhörgruppe und der regulativen Musiktherapie fortgesetzt.
SS 2001
Aktive Musiktherapie II Frau XXXX 12 Doppelstunden 183 24
Beschreibung:
Musiktherapie für Heilpädagoglnnen Baustein II- vertiefte Selbsterfahrung. Im Zentrum dieses Blockseminars steht die eigene Selbsterfahrung...
SS 2001
Leitertraining-vertiefte Marianne XXXX Blockseminar, 16
Selbsterfahrung II 8 Doppelstunden
Beschreibung:
Bereits in der Beschreibung des Seminars ergibt sich, dass es sich um vertiefte Selbsterfahrung handelt.
Die Beschwerdeführerin habe allerdings vergessen, die entsprechenden Unterlagen betreffend des Leitertrainings vorzulegen.
SS 2000
Prinzipien und Praxis der Dr. XXXX Blockseminar, 52 16
Orff-Musiktherapie-Einführung 8 Doppelstunden
Beschreibung:
Themen des Seminars werden u.a. folgende sein:
Theoretische Hintergründe der Orff-Musiktherapie, Eigenschaften der Orff Musiktherapie, therapeutische Vorgehensweise in der Orff Musiktherapie, Prinzipien der Verhaltensbeobachtung; Selbsterfahrung behindernder Umstände ...
WS 2000/2001
Orff-Musiktherapie II Dr. XXXX Blockseminar, 245 16
8 Doppelstunden
Beschreibung:
Es handelt sich um die Fortsetzung desselben Seminars von SS 2000 und wurden folgende Themen als Schwerpunkt im Rahmen des Seminars behandelt:
Prinzipien der Verhaltensbeobachtung mit Übungen, responsives Therapeutenverhalten mit Rollenspiel, Selbsterfahrung behindernder Umstände im Zusammenhang mit musiktherapeutischen Übungen...
Bei folgenden Seminaren sei der Begriff "Selbsterfahrung" zwar nicht explizit erwähnt. Es ergebe sich aber ganz klar, dass es sich nur um Selbsterfahrungsseminare handeln könne.
SS 2000
Tanztherapie Frau XXXX Blockseminar, 151 16
8 Doppelstunden
Beschreibung.
Einführung in die handlungsaktivierende kognitionspsychologisch orientierte Tanztherapie.
SS 2000
Atem, Stimme, Bewegung Frau XXXX Blockseminar, 220 16
8 Doppelstunden
Beschreibung:
Ziel des Seminars soll sein, über bessere Körperwahrnehmung einen Zugang zu den persönlichen Ausdrucksmöglichkeiten in Stimme und Bewegung zu gelangen, um mit diesen Erfahrungen das Spektrum der Teilnehmerinnen auch im Verständnis und im Umgang mit anderen Menschen zu erweitern und zu vertiefen...
WS 2003/2004
Einführung in die Klangtrance XXXX Blockseminar, 16
8 Doppelstunden
Beschreibung:
In diesem Seminar werden verschiedene Wirkweisen von Musik auf Körper, Geist und Seele erfahrbar. Hierzu werden spielend und hörend Klangreisen mit Gong, Monochord, Klangschalen, Schamanentrommel unternommen. Übungen zur Sensibilisierung des Körpers fördern die Wahrnehmung für unterschiedliche Klang- und Musikerfahrungen.
SS 2001
Regulativ-aktive Musiktherapie Dr. XXXX 10 Doppelstunden 255 20
Beschreibung:
In dieser Übung wird das Therapiekonzept zur Förderung der sozialen Wahrnehmung für Kinder mit Körperbehinderungen vorgestellt und in den Ausschnitten selbst erlebt. Ziel der Übung soll es sein, dass in Kleingruppenarbeiten selbstständig das Verständnis des Phasenprozesses dieser Therapieform erarbeitet wird.
WS 2001/2002
Prinzipien und Praxis der Dr. XXXX Blockseminar, 16
Orff-Musiktherapie III 8 Doppelstunden
Die belangte Behörde hätte schon aufgrund dieser expliziten Beschreibungen zusätzlich 96 Stunden anerkennen müssen. Auch aus der Beschreibung der restlichen angeführten Seminare ergebe sich eindeutig, dass es sich um reine Selbsterfahrungsseminare gehandelt habe. Auch hier hätten zusätzlich 68 Stunden anerkannt werden müssen.
Die Koordinatorin des Studiengangs Musiktherapie Prof. Dr. XXXX , Hochschule Magdeburg-Stendal, habe zudem die Absolvierung von 228 Einheiten à 60 Minuten bescheinigt.
Die belangte Behörde hätte demnach zum Ergebnis kommen müssen, dass die Beschwerdeführerin genügend Stunden in Selbsterfahrung absolviert habe.
Die Beschwerdeführerin beantragte daher, der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2015 Folge zugeben und die in Z 3 angeführte Auflage betreffend den Nachweis von mindestens 100 Stunden Selbsterfahrung aufzuheben sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
6. Als Beweismittel wurde der Beschwerde eine Bescheinigung vom 13.03.2016 der Koordinatorin des Studiengangs der Hochschule Magdeburg-Stendal beigefügt. Diese lautet wie folgt:
"Aktive Gruppenmusiktherapie: 32 Einheiten à 90 Minuten
Aktive Gruppenmusiktherapie: 16 Einheiten à 90 Minuten
Rezeptive Musiktherapie: 20 Einheiten à 90 Min. (kompakt)
Rezeptive Musiktherapie: 16 Einheiten à 90 Min.
Rezeptive Musiktherapie-Leiter-Übung: 16 Einheiten à 90 Min.
Aktive Gruppenmusiktherapie: 16 Einheiten à 45 Minuten (kompakt)
Aktive Gruppenmusiktherapie: 24 Einheiten à 45 Minuten (kompakt)
Improvisation und Biographie-Arbeit: 16 Einheiten à 90 Minuten
Psychodynamic Movement 16 Einheiten à 90 Minuten
Summe (gerechnet in Einheiten à 60 Minuten): 228 Einheiten"
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.05.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid vom 17.02.2015 einschließlich aller Auflagen. In der Begründung wurde § 6 Abs. 6 FHStG sinngemäß angeführt und ausgeführt, es sei der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen der jeweiligen Materiengesetze zu erbringen. Vergleichsbasis für den gegenständlichen Antrag sei der Studienplan des Bachelorstudienganges Musiktherapie an der IMC FH Krems sowie die Anforderungen des § 9 Abs. 3 MuthG gewesen. Gemäß § 9 Abs. 3 MuthG hätten Bachelorstudiengänge, die zur mitverantwortlichen Tätigkeit qualifizieren sollten, mindestens 200 Einheiten Selbsterfahrung aufzuweisen. Diese seien im Curriculum eindeutig auszuweisen, außerdem sei darüber ein Nachweis vorzulegen (Rechtsansicht der Abteilung II/A/3 des BMG). Im geltenden Curriculum der IMC FH Krems seien 225 Stunden/akademische Einheiten Selbsterfahrung ausgewiesen gewesen.
Die Beschwerdeführerin habe im Zuge des Nostrifikationsverfahrens einen mit Unterschrift und Stempel der Hochschule versehenen Studienplan für die Zeit von 1999/2000 bis WS 2003/2004 vorgelegt. Dieser habe folgende Lehrveranstaltungen im Curriculum explizit mit "Selbsterfahrung" und Stundenausmaß ausgewiesen:
1. Aktive Musiktherapie I (Selbsterfahrung) (1.Semester)
15 Doppelstunden
2. Aktive Musiktherapie und Leiterübung (Selbsterfahrung) (3.Semester)
15 Doppelstunden
3. Regulative Musiktherapie (4.Semester)
12 Doppelstunden
4. Improvisation in der Einzelmusiktherapie (Selbsterfahrung)
12 Doppelstunden
Die Lehrveranstaltung "Regulative Musiktherapie in Erlabrunn" sei mit dem Vermerk "Einwöchige Selbsterfahrung" ausgewiesen worden, jedoch ohne nähere Angaben der tatsächlich der Selbsterfahrung zugeordneten Stunden/Einheiten. Auch der Information im Modulhandbuch auf S. 203 sei keine genaue Auskunft über den Umfang der Lehrveranstaltung zu entnehmen gewesen.
Die im Zuge der Beschwerde vorgelegte Bescheinigung über die Teilnahme der Beschwerdeführerin an Selbsterfahrungsveranstaltungen habe nur eine marginale Kohärenz zum vorgelegten Studienplan aufgewiesen, da die Liste sowohl Veranstaltungen enthalten habe, die im Studienplan nicht angeführt gewesen seien, sowie ein unterschiedlicher zeitlicher Umfang der korrelierenden Veranstaltungen angeführt gewesen sei. Keine der angeführten Veranstaltungen habe im Titel explizit einen Bezug zur Selbsterfahrung aufgewiesen. Lehrveranstaltungen, in deren Beschreibung der Terminus "Selbsterfahrung" angeführt gewesen sei, hätten der Anforderung, dass die Lehrveranstaltungen zur Selbsterfahrung eindeutig im Curriculum auszuweisen seien, nicht entsprochen (Hinweis Rechtsansicht der Abteilung II/A/3 des BMG) und hätten daher nicht berücksichtigt werden können.
Somit habe sich folgende im Studienplan nachweislich angeführten Lehrveranstaltungsstunden der Selbsterfahrung ergeben: (es handle sich jeweils um curricular Einheiten, nicht um Nettostunden):
Aktive Musiktherapie I (Selbsterfahrung) (1. Semester) 30
Aktive Musiktherapie und Leiterübung (Selbsterfahrung) (3. Semester) 30
Regulative Musiktherapie (4. Semester) 24
Improvisation in der Einzelmusiktherapie (Selbsterfahrung) 24
Summe: 108
Vergleichsbasis Krems 225
Differenz 117
Für die Erlabrunner Woche habe es in den vorgelegten Unterlagen weder explizite Angaben zum Stundenausmaß der Selbsterfahrung noch einen Nachweis über die Teilnahme gegeben.
Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente hätten mit Verweis auf die notwendige explizite Ausweisung der Lehrveranstaltungen der Selbsterfahrung im Curriculum sowie der Diskrepanz der vorgelegten neuen Bescheinigung zum Studienplan zurückgewiesen werden müssen. Die sich aus der Summe der ausgewiesenen Lehrveranstaltungsstunden/Einheit zur Vergleichsbasis des Kremser Curriculums ergebende Differenz an Selbsterfahrungsstunden/Einheiten sei nachzuerbringen, sei aber auf 100 Stunden/Einheiten begrenzt worden.
8. Mit Schreiben vom 19.05.2015 beantragte die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte dazu aus, es könne für die Anerkennung nicht ausschlagend sein, dass sich der Begriff "Selbsterfahrung" im Wortlaut der Lehrveranstaltung befinde.
9. Mit Schreiben vom 23.07.2015, eingelangt am 24.07.2015, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
10. Mit Schreiben vom 17.11.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Hochschule Magdeburg-Stendal, um Auskunft, welche von der Beschwerdeführerin im Studiengang Musiktherapie erbrachten Studienleistungen inhaltlich (allenfalls unabhängig von der Bezeichnung der Lehrveranstaltung) der Selbsterfahrung zuzuordnen seien und um wie viele Einheiten es sich dabei gehandelt habe.
11. Mit Schreiben vom 29.03.2016 teilte die Rektorin der Hochschule Magdeburg-Stendal in Hinblick auf die Fragestellung nach fachlicher Abstimmung mit der Koordinatorin des entsprechen Studiengangs mit, dass nachfolgend bezeichneten Lehrveranstaltungen Studienleistungen des Diplom-Studiengangs Musiktherapie inhaltlich der Selbsterfahrung zuzuordnen seien:
Aktive Gruppenmusiktherapie (1. Sem.): 15 Lehrveranstaltungen à 90 Minuten
Regulative Musiktherapie (2. Sem.): 12 Lehrveranstaltungen à 90 Minuten
Aktive Musiktherapie und Leiterübung (3. Sem.): 15 Lehrveranstaltungen à 90 Minuten
Psychoanalytische Musiktherapie (4. Sem.): 11 Lehrveranstaltungen à 90 Minuten
Regulativ-Aktive Musiktherapie (4. Sem.): 10 Lehrveranstaltungen à 90 Minuten
Regulative Musiktherapie (4. Sem.) 12 Lehrveranstaltungen à 90 Minuten
Einzelmusiktherapie (Improvisation) (4. Sem.) 12 Lehrveranstaltungen à 90 Minuten
Psychoanalytische Musiktherapie (5. Sem.) 15 Lehrveranstaltungen à 90 Minuten
Regulative Musiktherapie in Erlabrunn (5. Sem.) 20 Lehrveranstaltungen à 90 Minuten
Psychoanalytische Musiktherapie (6. Sem.) 12 Lehrveranstaltungen à 90 Minuten
Eine Lehrveranstaltungsstunde à 90 Minuten entspreche dabei zwei Semesterwochenstunden von 45 Minuten.
12. Das Schreiben vom 29.03.2016 wurde der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt.
13. Die belangte Behörde führte in der Stellungnahme aus, es handle sich bei dem Schreiben vom 29.03.2016 offensichtlich um die persönliche Ansicht der Leiterin des Studienganges der Hochschule Magdeburg-Stendal, Frau Prof. XXXX . Es sei dem Schreiben auch keine Begründung zu entnehmen gewesen, warum gerade diese Lehrveranstaltungen inhaltlich der Selbsterfahrung zuzuordnen gewesen seien. Die Hochschule sei auch kein unabhängiger Sachverständiger und sei natürlich bestrebt, ihre eigenen Kurse auch auf andere Kurse und Studiengänge anrechnen zu lassen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen habe ein Vergleich mit dem Curriculum zu erfolgen. Dies sei im erstinstanzlichen Verfahren auch durchgeführt und begründet worden. Aus der Stellungnahme lasse sich kein Bezug auf das Curriculum ableiten, sodass die Stellungnahme auch aus diesem Grund unrichtig und nicht verwertbar sei.
Hinsichtlich eines Vergleiches mit dem ursprünglich vorgelegten Curriculum wurde ausgeführt, die in der Stellungnahme vom 29.03.2016 angeführten Titel der Lehrveranstaltungen und die Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden hätten im Wesentlichen dem ursprünglich vorgelegten Curriculum entsprochen. Es habe jedoch nur ein Teil dieser Lehrveranstaltungen anerkannt werden können, weil nur teilweise diese Lehrveranstaltungen explizit als "Selbsterfahrung" ausgewiesen worden seien. In dieser Stellungnahme seien Lehrveranstaltungen angeführt worden, die weder nach den Angaben des Curriculums noch anhand der Modulbeschreibung eine solche Zuordnung ermöglicht hätten. Die Lehrveranstaltung "Regulative Musiktherapie in Erlabrunn" sei im Curriculum nur als "Einwöchige Selbsterfahrung" ausgewiesen gewesen, weshalb nicht erkennbar gewesen sei, ob und wie viele Stunden hier tatsächlich der Selbsterfahrung zuzuordnen gewesen seien und angerechnet werden könnten. Dies sei auch nicht aus dem Modulhandbuch ersichtlich gewesen. Die nunmehr in der Stellungnahme angegebenen 20 Stunden hätten somit eine Neuerung dargestellt. Das MuthG normiere explizit die geforderten Selbsterfahrungsstunden, weshalb Lehrveranstaltungen im Nostrifizierungsverfahren nur dann anerkannt werden könnten, wenn diese explizit als dem fraglichen Thema zugeordnet identifiziert werden könnten. Dies entspreche auch der Rechtsansicht des Bundesministeriums für Gesundheit, die auf Nachfrage auch schriftlich bestätigt worden sei. Das sei bei den nicht angerechneten Lehrveranstaltungen nicht der Fall gewesen. Die nunmehr abgegebene Stellungnahme sei weder der Beschwerdeführerin zuzurechnen noch gehe daraus hervor, ob die darin geschilderte inhaltliche Zuordnung dieser Lehrveranstaltungen auch in dem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin ihr Studium absolviert habe, bereits Gültigkeit gehabt habe. Die tatsächliche Anrechenbarkeit lasse sich nach wie vor aus den vorgelegten Unterlagen nicht erschließen.
Bezüglich des Vergleiches mit der Bescheinigung vom 13.03.2015 wurde ausgeführt, bereits in der Beschwerdevorentscheidung sei daraufhin gewiesen worden, dass zwischen der Bescheinigung vom 13.03.2015 und dem ursprünglich vorgelegten Curriculum nur eine marginale Kohärenz feststellbar gewesen sei. Auch nach Prüfung der tatsächlichen Anrechenbarkeit habe keine anderslautende Entscheidung getroffen werden können, weshalb der Bescheid in der Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich bestätigt worden sei. Die Stellungnahme vom 29.03.2016 sei zwar inhaltlich hinsichtlich des Ausmaßes der Lehrveranstaltungen ident mit dem ursprünglich vorgelegten Curriculum, sei aber wiederum erheblich von der Bescheinigung vom 13.03.2015 abgewichen.
Betreffend des Vergleiches mit dem Beschwerdeschriftsatz wurde ausgeführt, dass in diesem Lehrveranstaltungen angeführt worden seien, die nach der Stellungnahme vom 29.03.2016 nicht der Selbsterfahrung zuzuordnen gewesen seien.
Die belangte Behörde hielt zusammenfassend fest, dass nach ihrer Rechtsauffassung, die sich mit der schriftlich geäußerten Rechtsauffassung des zuständigen Ministeriums hinsichtlich der österreichischen Rechtslage decke, eine Anrechnung von Lehrveranstaltungen für den Bereich der Selbsterfahrung im Sinne der Erfüllung der §§ 9 Abs. 3 Z 1 und 10 Abs. 3 Z 1 MuthG nur dann möglich sei, wenn diese als Selbsterfahrungs-Lehrveranstaltungen explizit im Curriculum ausgewiesen worden seien. Alle in Österreich geführten Studiengänge der Musiktherapie, und diese seien lt. § 6 Abs. 6 FHStG als Vergleichsbasis heranzuziehen, hätten im Curriculum diese Anforderungen erfüllt. Aus einer "inhaltlichen Zuordnung" einer Lehrveranstaltung würde sich demgegenüber keine quantitative Anrechnung der gesetzlich geforderten Stunden ableiten lassen, da die aufgelisteten Lehrveranstaltungen wohl zum Teil auch andere Inhalte abgedeckt hätten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführerin wurde, nachdem sie die Diplomprüfung im Studiengang Musiktherapie am 31.03.2004 bestand, der Hochschulgrad Diplom-Musiktherapeutin (FH) von der Hochschule Magdeburg-Stendal in Deutschland verliehen.
Am 23.11.2014 suchte die Beschwerdeführerin um Nostrifizierung ihres an der Hochschule Magdeburg-Stendal abgeschlossenen Diplomstudiums "Diplom-Musiktherapeutin (FH)" an und beantragte die Anerkennung ihres abgeschlossenen Studiums als gleichwertig mit dem Studienabschluss des FH-Bachelorstudienganges Musiktherapie in Österreich und übermittelte diesbezüglich Unterlagen, die im Laufe des Verfahrens vervollständigt wurden.
Folgende von der Beschwerdeführerin absolvierten Lehrveranstaltungen sind inhaltlich der Selbsterfahrung zuzuordnen:
1. Aktive Musiktherapie I (Selbsterfahrung) 30
2. Aktive Musiktherapie und Leiterübung (Selbsterfahrung) 30
3. Regulative Musiktherapie 24
4. Improvisation in der Einzelmusiktherapie (Selbsterfahrung) 24
5. Regulative Musiktherapie in Erlabrunn 40
6. Regulativ-Aktive Musiktherapie 20
7. Regulative Musiktherapie 24
Summe: 208
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und dem von der Rektorin der Hochschule Magdeburg-Stendal nachgereichtem Schreiben. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Die Feststellungen betreffend der Selbsterfahrungs-Lehrveranstaltungen stützen sich hauptsächlich auf das Schreiben der Rektorin der Hochschule Magdeburg-Stendal, Prof. Dr. XXXX , vom 29.03.2016, deren Angaben aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen sind, weil die Angaben aufgrund der Beschreibung und der Bezeichnung der Lehrveranstaltungen nachvollzogen werden konnten.
Auf der Website der Hochschule Magdeburg-Stendal findet sich:
"Die Rektorin vertritt die Hochschule nach außen, führt den Vorsitz im Rektorat und legt die Richtlinien für das Rektorat fest. [...]"
Die belangte Behörde vermeint zu Unrecht, dass es sich um eine persönliche Ansicht der Koordinatorin des Studiengangs, Prof. XXXX , handle. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Schreiben von der Rektorin der Hochschule Magdeburg-Stendal stammt und nicht von der Koordinatorin des Studiengangs, mit der nur eine fachliche Abstimmung stattfand. Aus der Website ergibt sich, dass die Rektorin befugt ist, die Hochschule nach außen zu vertreten. Sie hat dieses Schreiben im Rahmen einer zulässigen Beweisaufnahme (vgl. VwGH vom 09.03.2016, Ra 2015/08/0025) in ihrer Funktion als Rektorin verfasst, weshalb keinesfalls von einer Privatmeinung ausgegangen werden kann. Die belangte Behörde tätigte auch keine fachkundigen Ausführungen, warum die in dem Schreiben der Rektorin angeführten Lehrveranstaltungen nicht inhaltlich der Selbsterfahrung zuzuordnen seien, sondern brachte lediglich vor, diese seien nicht explizit mit "Selbsterfahrung" bezeichnet worden.
Soweit die belangte Behörde ausführt, dass die Bescheinigung vom Schreiben der Rektorin der Hochschule Magdeburg-Stendal abweiche, ist darauf hinzuweisen, dass die Bescheinigung von der Koordinatorin des Studiengangs stammt. Das Schreiben hingegen von der Rektorin und es sich hierbei um ein Antwortschreiben auf eine konkrete Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes handelt, das sich explizit auf den gegenständlichen Fall bezieht. Auch schadet es nicht, dass in der Beschwerde andere Lehrveranstaltungen angeführt seien als im Schreiben der Rektorin. Auch überzeugt das Argument nicht, die Hochschule Magdeburg-Stendal könne nicht die Position eines unabhängigen Sachverständigen einnehmen und die Hochschule sei bestrebt, ihre eigenen Kurse auch auf andere Kurse und Studiengänge anrechnen zu lassen, weil bereits aus den Titeln und den Beschreibungen der Lehrveranstaltungen nachvollziehbar ist, dass die erbrachten Studienleistungen inhaltlich der Selbsterfahrung zuzuordnen sind.
Bezüglich der Ausführung der belangten Behörde, dass aus dem Schreiben nicht hervorgehe, ob die geschilderte inhaltliche Zuordnung dieser Lehrveranstaltung auch zu dem Zeitpunkt als die Beschwerdeführerin ihr Studium absolviert habe, Gültigkeit gehabt habe, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Hochschule Magdeburg-Stendal um Auskunft im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin erbrachten Studienleistungen ersuchte und die Hochschule Magdeburg-Stendal sogar explizit in ihrem Antwortschreiben anführte in welchem Semester die Leistungen erbracht wurden, woraus jedenfalls hervorgeht, dass sich die Antwort auf den Zeitpunkt bezieht, in dem die Beschwerdeführerin die angeführten Lehrveranstaltungen absolvierte.
Zu Punkt 1-4 ist auszuführen, dass diese Punkte auf jeden Fall der Selbsterfahrung zuzuordnen sind, dies ergibt sich bereits eindeutig aus dem Titel der Lehrveranstaltung. Diese Lehrveranstaltungen wurden auch von der belangten Behörde in ihrer Berechnung berücksichtigt und wurden zudem zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen.
Die Feststellung zu Punkt 5 ergibt sich bereits aus dem angeführten Lehrveranstaltungstitel des Schreibens vom 21.10.2014 (in der Folge: erbrachte Studienleistungen) der Hochschule Magdeburg-Stendal:
"Regulative Musiktherapie in Erlabrunn Dr. med. Helmut Röhrborn einwöchige
Selbsterfahrung"
Die Stunden ergeben sich aus dem nachgereichten Schreiben der Rektorin der Hochschule Magdeburg-Stendal. Die "Regulative Musiktherapie in Erlabrunn" beinhaltete demnach 20 Lehrveranstaltungen à 90 Minuten und daher 40 Einheiten.
Zu Punkt 6 ist auszuführen, dass die inhaltliche Zuordnung der Rektorin aufgrund der Beschreibung der Lehrveranstaltungen schlüssig nachvollzogen werden kann. Die Beschreibung lautet, wie folgt:
"In dieser Übung wird ein Therapiekonzept zur Förderung der sozialen Wahrnehmung für Kinder mit Körperbehinderungen vorgestellt und in Ausschnitten selbst erlebt. Ziel der Übung soll es sein, dass in Kleingruppenarbeiten selbständig das Verständnis des Phasenprozesses dieser Therapieform erarbeitet wird."
Laut Wikipedia ist der Begriff Selbsterfahrung ein populärwissenschaftlich psychologischer Ausdruck für das Kennenlernen und Reflektieren über das Erleben und Agieren der eigenen Person (Selbst) insbesondere in herausfordernden Situationen (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Selbsterfahrung, Stand 17.06.2016). Es besteht kein Zweifel, dass eine Lehrveranstaltung, in der ein Therapiekonzept zur Förderung der sozialen Wahrnehmung für Kinder mit Körperbehinderung, also in einer herausfordernden Situation, selbst erlebt wird, der Selbsterfahrung zuzurechnen ist.
Zu Punkt 7 ist anzuführen, dass sowohl in den erbrachten Studienleistungen als auch im Schreiben der Rektorin der Hochschule Magdeburg-Stendal dieses Fach als "Regulative Musiktherapie" bezeichnet wurde:
Das Schreiben der Rektorin lautet wie folgt:
"Regulative Musiktherapie (2. Sem.): 12 Lehrveranstaltungen à 90 Minuten"
In den erbrachten Studienleistungen findet sich:
"2. Semester SS 2000
[...]
Regulative Musiktherapie Dr. XXXX 12 Doppelstunden
Frau XXXX
[...]"
Im Vorlesungsverzeichnung Sommersemester 2000 findet sich zwar keine Lehrveranstaltung mit dem Titel "Regulative Musiktherapie", sondern nur eine Lehrveranstaltung mit dem Titel "Rezeptive Musiktherapie I XXXX ". Im Modulhandbuch findet sich zu dieser Lehrveranstaltung folgende Beschreibung:
" XXXX
Rezeptive Musiktherapie I
In dieser Übung wird die musiktherapeutische Selbsterfahrung in diesem Semester mit Methoden der Musikhörgruppe und der Regulativen Musiktherapie fortgesetzt."
Aufgrund des Umstandes, dass zum einen eine "Regulative Musiktherapie" im Vorlesungsverzeichnis Sommersemester 2000 nicht genannt wurde, sondern nur eine "Rezeptive Musiktherapie", bei der jedoch in der Beschreibung ausdrücklich die "Regulative Musiktherapie" genannt wurde, und zum anderen dieselben Vortragenden angeführt sind, besteht kein Zweifel, dass die im Vorlesungsverzeichnis und Modulhandbuch bezeichnete "Rezeptive Musiktherapie I" in den erbrachten Studienleistungen und im Schreiben der Rektorin als "Regulative Musiktherapie" bezeichnet wurde. Es handelt sich dabei also eindeutig um dieselbe Lehrveranstaltung, die jedoch anderes benannt wurde. Aus der Beschreibung ergibt sich auch zweifelsfrei, dass diese Lehrveranstaltung inhaltlich der Selbsterfahrung zuzurechnen ist.
Zu Punkt 8 ist auszuführen, dass sich diese Lehrveranstaltung zwar nicht in der Auflistung der Rektorin der Hochschule Magdeburg-Stendal findet, jedoch ergab sich zweifelsfrei aus der Beschreibung, dass diese Lehrveranstaltung inhaltlich der Selbsterfahrung zuzuordnen ist, die wie folgt auszugsweise lautet:
"Voigt, Melanie
Orff-Musiktherapie
(Fortsetzung vom SS 2000)
Dieses Seminar wird die Themen des Blockseminars Einführung in die Orff-Musiktherapie: Prinzipien und Praxis vertiefen. Auf der Basis der im 1. Blockseminar vermittelten Inhalte werden folgende Themen als Schwerpunkte im Rahmen dieses Seminars behandelt: Prinzipien der Verhaltensbeobachtung mit Übungen, responsives Therapeutenverhalten mit Rollenspiel, Selbsterfahrung behindernder Umstände im Zusammenhang mit musiktherapeutischen Übungen [...]"
Aus der Beschreibung geht klar hervor, dass die Selbsterfahrung einen Themenschwerpunkt dieses Seminars darstellt.
Ein Eingehen auf weitere Lehrveranstaltungen konnte unterbleiben, zumal zusätzlich zu den im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Selbsterfahrungs-Lehrveranstaltungen weitere 100 Einheiten, die der Selbsterfahrung zuzuordnen sind, von der Beschwerdeführerin erbracht wurden.
Dem Vorbingen, dass keine Begründung im Schreiben der Rektorin enthalten sei, warum diese Lehrveranstaltungen der Selbsterfahrung zuzurechnen gewesen seien, ist entgegenzuhalten, dass die Zurechnung unmittelbar aufgrund der Beschreibungen im Modulhandbuch schlüssig nachvollzogen werden konnte.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2011, entscheidet über einen Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Grades das Kollegium der Einrichtung, an die der Antrag gestellt wird und die den entsprechenden Studiengang durchführt. Das Kollegium hat zu prüfen, ob das ausländische Studium der Antragstellerin oder des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut ist, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Fachhochschul-Studiengang als gleichwertig anzusehen ist. Sofern die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, haben die antragstellenden Personen das Recht, diese vom Kollegium bekanntgegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen als außerordentliche Studierende zu absolvieren.
§ 9 und § 10 Musiktherapiegesetz (MuthG), BGBl. I Nr. 93/2008 idgF, lauten:
"3. Abschnitt
Musiktherapeutische Ausbildung
Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
§ 9. (1) Wer die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie beabsichtigt, hat nach Erlangung der Universitätsreife als Ausbildung
1. ein Bachelorstudium der Musiktherapie an einer österreichischen Universität oder
2. einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang der Musiktherapie an einer österreichischen Fachhochschule
erfolgreich zu absolvieren.
(2) Die Ausbildung hat die für eine mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie nach bestem Wissen und Gewissen erforderlichen theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte einschließlich des Erwerbs von klinischer Krankenbehandlungserfahrung unter besonderer Berücksichtigung der klinisch-psychologischen, medizinischen und psychotherapeutischen wissenschaftlichen Grundlagen zu umfassen.
(3) Im Rahmen der Ausbildung sind jedenfalls
1. Selbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten,
2. Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 30 Einheiten sowie
3. Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 30 Einheiten
vorzusehen."
"Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
§ 10. (1) Wer die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie beabsichtigt, hat nach Erlangung der Universitätsreife als Ausbildung
1. ein Diplomstudium der Musiktherapie an einer österreichischen Universität oder
2. einen Fachhochschul-Diplomstudiengang der Musiktherapie an einer österreichischen Fachhochschule oder
3. nach Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie ein Masterstudium der Musiktherapie an einer österreichischen Universität oder
4. nach Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie einen Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie an einer österreichischen Fachhochschule
erfolgreich zu absolvieren.
(2) Die Ausbildung hat die für eine eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie nach bestem Wissen und Gewissen erforderlichen theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte einschließlich des Erwerbs von klinischer Krankenbehandlungserfahrung unter besonderer Berücksichtigung der klinisch-psychologischen, medizinischen und psychotherapeutischen wissenschaftlichen Grundlagen zu umfassen.
(3) Im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind jedenfalls
1. Selbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten,
2. Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 60 Einheiten sowie
3. Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 60 Einheiten
vorzusehen.
(4) Im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind jedenfalls
1. Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 30 Einheiten und
2. Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 30 Einheiten
vorzusehen."
3.2.2. Der Auffassung der belangten Behörde, dass Selbsterfahrungs-Lehrveranstaltungen explizit als solche bezeichnet sein müssten, ist nicht zu folgen. § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 MuthG sehen bloß vor, dass im Rahmen der Ausbildung jedenfalls Selbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheit vorzusehen ist. Eine gesetzliche Vorgabe, die eine explizite Bezeichnung von Lehrveranstaltungen vorsehen würde, existiert nicht. Das Gericht ist dabei schon gar nicht an eine anders lautende Rechtsauffassung des zuständigen Ministeriums gebunden. Vielmehr ist auf den Inhalt der Lehrveranstaltung abzustellen. Dies entspricht auch der hier übertragbaren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 78 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 und seinen Vorgängerbestimmungen, wonach die Gleichwertigkeitsprüfung anhand der Studienordnungen nach objektiven und abstrakten Merkmalen vorzunehmen ist (vgl. Perthold-Stoitzner, UG4 (2016) § 78 Anm. 7 samt der zitierten Judikatur).
Das Argument der belangten Behörde, alle in Österreich geführten Studiengänge der Musiktherapie und diese seien laut § 6 Abs. 6 FHStG als Vergleichsbasis heranzuziehen, hätten Selbsterfahrungseinheiten im Curriculum explizit ausgewiesen, geht daher ebenso ins Leere.
Wie in den Feststellungen ausgeführt, geht aus dem Schreiben der Rektorin der Hochschule Magdeburg-Stendal in Zusammenschau mit dem im Akt vorliegenden Modulhandbuch eindeutig hervor, dass die angeführten Lehrveranstaltungen inhaltlich der Selbsterfahrung im Ausmaß von 208 Einheiten zuzuordnen sind.
Da der Bescheid der belangten Behörde eine Auflage über 100 Einheiten Selbsterfahrung vorsah, die Beschwerdeführerin aber mit insgesamt 208 nachgewiesenen Einheiten, bereits durch ihr Studium zusätzliche 100 Selbsterfahrungseinheiten absolvierte, die noch nicht von der belangten Behörde berücksichtigt wurden, hatte die Auflage bezüglich der Selbsterfahrung zu entfallen.
3.2.3. Auflagen sind Nebenbestimmungen und als solches als normative Aussprüche einer Behörde in den Spruch aufzunehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 59 Rz 17 (Stand 1.1.2014, rdb.at)). Die Auflagen über
1. den Nachweis von 30 Einheiten für den Gegenstand "Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere Einführung in die institutionelle gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen" und
2. den Nachweis von 30 Einheiten für den Gegenstand "Ethik",
die im Übrigen nicht bekämpft wurden, bleiben unverändert bestehen und waren daher in den Spruch aufzunehmen.
3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Schreiben der Rektorin vom 29.03.2016, zu dem die belangte Behörde auch Stellung genommen hat, geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.2. dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
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